{"id":3888,"date":"2009-06-18T17:00:44","date_gmt":"2009-06-18T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3888"},"modified":"2016-04-28T14:53:31","modified_gmt":"2016-04-28T14:53:31","slug":"4b-o-32603-datenuebertragung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3888","title":{"rendered":"4b O 326\/03 &#8211; Daten\u00fcbertragung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01167<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juni 2009, Az. 4b O 326\/03<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 790 XXX B 1 (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent), welches in deutscher Verfahrenssprache angemeldet worden ist und dessen Erteilung am 17.05.2000 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, welches in Kraft steht, betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die durch mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen miteinander verbunden sind und die Vorrichtung ferner eine Vergleichereinheit umfasst, die eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi erm\u00f6glicht,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Vergleichereinheit zu diesem Zweck eine Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcberwacht, auf der eine \u00dcbertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit in Richtung des Messwertaufnehmers erfolgt, um eine Daten\u00fcbertragung auf einer anderen Signal\u00fcbertragungsleitung zu synchronisieren und als Umschaltsignal in den gew\u00fcnschten anderen Betriebsmodus ein von der Verarbeitungseinheit \u00fcbertragenes Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz dient, das von der Frequenz der ansonsten auf der \u00fcberwachten Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignale abweicht und die Vergleichereinheit ferner derart ausgebildet ist, dass \u00fcber das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz auf der \u00fcberwachten Signal\u00fcbertragungsleitung und dem Vergleich mit einem Referenzsignal eine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt und ferner Umschaltmittel vorgesehen sind, die von der Vergleichereinheit aktivierbar sind und \u00fcber die eine Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 8 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die durch mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen miteinander verbunden sind, wobei \u00fcber eine Vergleichereinheit eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi m\u00f6glich ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vergleichereinheit zu diesem Zweck eine Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcberwacht, auf der Taktsignale von der Verarbeitungseinheit in Richtung des Messwertaufnehmers \u00fcbertragen werden, um eine Daten\u00fcbertragung auf einer anderen Signal\u00fcbertragungsleitung zu synchronisieren und als Umschaltsignal in den gew\u00fcnschten anderen Betriebsmodus von der Verarbeitungseinheit ein Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz \u00fcbertragen wird, das von der Frequenz der ansonsten auf dieser Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignale abweicht und die Vergleichereinheit \u00fcber das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz und den Vergleich mit einem Referenzsignal den durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus identifiziert und Umschaltmittel aktiviert, wenn eine Umschaltung in den anderen Betriebsmodus erfolgen soll.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. S\u00e4mtliche Figuren zeigen schematische Darstellungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat ein Verfahren zur \u00dcbertragung von digitalisierten Daten eines Sensors hin zu einer Verarbeitungseinheit entwickelt. Hierzu bedient sie sich einer bidirektionalen Sensorschnittstelle, die sie mit der Abk\u00fcrzung \u201eA\u201c bezeichnet und unter dieser Bezeichnung anbietet. Die Beklagte zu 2), die ausweislich des Internetauftritts der Beklagten zu 1) eine ihrer Lizenznehmerinnen ist, wie auch die Beklagte zu 1) bieten eine Reihe von Bausteinen und Messsystemen an, die eine solche A-Schnittstelle aufweisen und die in der Lage sind, neben denen von ihren Messsystemen erfassten Positionsdaten auch weitere, so bezeichnete \u201eB-Daten\u201c zu \u00fcbertragen. Hierbei erfolgt die \u00dcbertragung entsprechend dem von der Beklagten zu 1) so bezeichneten \u201eA-Interface-Protokoll\u201c, welches von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 zur Akte gereicht wurde und welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird (Seite 3, Seite 4 und Seite 5 der Anlage K 7):<\/p>\n<p>Bei den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteinen handelt es sich um die Bausteine mit der Bezeichnung C, D, E, F, G, H, I, sowie einen Drehgeber mit der Bezeichnung J (mit integriertem iC-Baustein \u201eK\u201c), der von der Beklagten zu 2) stammt. Wegen der konstruktiven sowie programmtechnischen Ausgestaltung dieser Bausteine wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 11 bis 16, 19 und 21 zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) gibt im Rahmen ihrer Internetwerbung zudem an, dass das der A-Schnittstelle zugrunde liegende Protokoll kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werde (vgl. Anlage K 8, 1. Absatz).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz Gebrauch machten, wobei hinsichtlich einzelner Bausteine lediglich eine mittelbare Patentverletzung gegeben sei. Da mit diesen Bausteinen die Abnehmer der Beklagten auch dazu veranlasst w\u00fcrden, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 8 anzuwenden, stelle dies eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs durch die Beklagten dar. Ferner sei das Angebot der Beklagten zu 1) auf Erwerb einer Freilizenz zur Anwendung des A-Konzeptes eine unmittelbare Patentverletzung. Die Beklagten seien ihr, der Kl\u00e4gerin, gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entsch\u00e4digung sowie zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A.<br \/>\nI. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die durch mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen miteinander verbunden sind, wobei die Vorrichtung ferner eine Vergleichereinheit umfasst, die eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vergleichereinheit zu dem Zweck der Umschaltung eine Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcberwacht, auf der eine \u00dcbertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit in Richtung des Messwertaufnehmers erfolgt, um eine Daten\u00fcbertragung auf einer anderen Signal\u00fcbertragungsleitung zu synchronisieren, und wobei als Umschaltsignal in den gew\u00fcnschten anderen Betriebsmodus ein von der Verarbeitungseinheit \u00fcbertragenes Signal mit einem Low-Pegel dient, dessen Dauer von der Dauer des Low-Pegels der ansonsten auf der \u00fcberwachten Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignale abweicht, und die Vergleichereinheit ferner derart ausgebildet ist, dass \u00fcber das immer wiederkehrende, am Anfang des Kommunikationszyklus stattfindende Erfassen der aktuellen Signale auf der \u00fcberwachten Signal\u00fcbertragungsleitung und dem Vergleich mit einer Zeitspanne \u201etimeoutsens\u201c eine Identifikation des durch das registrierte Signal vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt, und ferner Umschaltmittel vorgesehen sind, die von der Vergleichereinheit aktivierbar sind und \u00fcber die eine Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus erfolgt,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSchnittstellenbausteine f\u00fcr Verarbeitungseinheiten zur Verarbeitung von Daten aus einem Messwertaufnehmer<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die so eingerichtet sind, dass sie speziell eine Kommunikation mit einem Messwertaufnehmer nach einem Verfahren erm\u00f6glichen, bei welchem zur Daten\u00fcbertragung Messwertaufnehmer und Verarbeitungseinheit durch mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen verbunden sind, wobei \u00fcber eine Vergleichseinheit eine Umschaltung auf mehrere Betriebsmodi m\u00f6glich ist und die Vergleichereinheit zu diesem Zweck eine Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcberwacht, auf der Taktsignale von der Verarbeitungseinheit in Richtung des Messwertaufnehmers \u00fcbertragen werden, um eine Daten\u00fcbertragung auf einer anderen Signal\u00fcbertragungsleitung zu synchronisieren und als Umschaltsignal in den gew\u00fcnschten anderen Betriebsmodus von der Verarbeitungseinheit ein Signal mit einem Low-Pegel \u00fcbertragen wird, dessen Dauer von der Dauer des Low-Pegels der ansonsten auf dieser Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignale abweicht, und die Vergleichereinheit \u00fcber das immer wiederkehrende, am Anfang des Kommunikationszyklus stattfindende Erfassen der aktuellen Signale und dem Vergleich mit einer Zeitspanne \u201etimeoutsens\u201c den durch das registrierte Signal vorgegebenen Betriebsmodus identifiziert und Umschaltmittel aktiviert, wenn eine Umschaltung in den anderen Betriebsmodus erfolgen soll,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndurch \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen einer Spezifikation f\u00fcr eine Sensor-Schnittstelle Dritten folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten und diese zur Benutzung dieses Verfahrens anzustiften:<\/p>\n<p>Verfahren zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die durch mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen miteinander verbunden sind, wobei \u00fcber eine Vergleichereinheit eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi m\u00f6glich ist,<\/p>\n<p>wobei die Vergleichereinheit zu diesem Zweck eine Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcberwacht, auf der Taktsignale von der Verarbeitungseinheit in Richtung des Messwertaufnehmers \u00fcbertragen werden, um eine Daten\u00fcbertragung auf einer anderen Signal\u00fcbertragungsleitung zu synchronisieren, und als Umschaltsignal in den gew\u00fcnschten anderen Betriebsmodus von der Verarbeitungseinheit ein Signal mit einem Low-Pegel \u00fcbertragen wird, dessen Dauer von der Dauer des Low-Pegels der ansonsten auf dieser Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignale abweicht, und die Vergleichereinheit \u00fcber das immer wiederkehrende, am Anfang des Kommunikationszyklus stattfindende Erfassen der aktuellen Signale und dem Vergleich mit einer Zeitspanne \u201etimeoutsens\u201c den durch das registrierte Signal vorgegebenen Betriebsmodus identifiziert und Umschaltmittel aktiviert, wenn eine Umschaltung in den anderen Betriebsmodus erfolgen soll;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. a) bis c) bezeichneten Handlungen seit dem 20.09.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und Zeiten der Vorrichtungen zu 1 a), b),<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder f\u00fcr die Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. a) und b), aufgewendeten, nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu e) betreffend die Handlungen zu Ziffer 1. a) bis c) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17.06.2000 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen unter Ziffer 1. a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. a) und c) bezeichneten, in der Zeit vom 20.09.1997 bis zum 16.06.2000 begangenen Handlungen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 a) bis c) bezeichneten, in der Zeit seit dem 17.06.2000 begangenen Handlungen entstanden ist;<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die durch mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen miteinander verbunden sind, wobei die Vorrichtung ferner eine Vergleichereinheit umfasst, die eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vergleichereinheit zu dem Zweck der Umschaltung eine Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcberwacht, auf der eine \u00dcbertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit in Richtung des Messwertaufnehmers erfolgt, um eine Daten\u00fcbertragung auf einer anderen Signal\u00fcbertragungsleitung zu synchronisieren, und wobei als Umschaltsignal in den gew\u00fcnschten anderen Betriebsmodus ein von der Verarbeitungseinheit \u00fcbertragenes Signal mit einem Low-Pegel dient, dessen Dauer von der Dauer des Low-Pegels der ansonsten auf der \u00fcberwachten Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignale abweicht, und die Vergleichereinheit ferner derart ausgebildet ist, dass \u00fcber das immer wiederkehrende, am Anfang des Kommunikationszyklus stattfindende Erfassen der aktuellen Signale auf der \u00fcberwachten Signal\u00fcbertragungsleitung und dem Vergleich mit einer Zeitspanne \u201etimeoutsens\u201c eine Identifikation des durch das registrierte Signal vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt, und ferner Umschaltmittel vorgesehen sind, die von der Vergleichereinheit aktivierbar sind und \u00fcber die eine Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus erfolgt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>&#8211; die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.09.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Vorrichtungen zu Ziffer 1.,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder f\u00fcr die Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. aufgewendeten, nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu e) von der Beklagten zu 2) betreffend die Handlungen zu Ziffer 1. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17.06.2000 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20.09.1997 bis zum 16.06.2000 begangenen Handlungen,<\/p>\n<p>2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 17.06.2000 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen mit folgenden Argumenten entgegen: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keine Vergleichereinheit auf, die einen Frequenzvergleich eines Umschaltsignals mit einem Referenzsignals vornehme. Vielmehr verwendeten diese f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber eine Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus eine ereignisgesteuerte Zeitbedingung. Auch finde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Umschaltung im Sinne des Klagepatents statt, sondern es werde ein Modus festgelegt, der dann w\u00e4hrend eines gesamten Zyklus ohne jegliche Unterbrechungsm\u00f6glichkeit ablaufe. Es finde auch keine laufende \u00dcberwachung statt: Eine solche erfordere n\u00e4mlich eine permanente, ununterbrochene \u00dcberpr\u00fcfung der Leitungen, um zu pr\u00fcfen, ob ein Umschaltsignal von der Verarbeitungseinheit gesendet werde. Soweit die Kl\u00e4gerin eine \u00e4quivalente Verletzung geltend macht, wenden die Beklagten den sog. Formsteineinwand ein.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens entsprechend dem Beweisbeschluss vom 13.07.2006 (Gerichtsakte Band III, Bl. 673 ff.). Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten von Herrn Professor Dr. L vom 06.08.2008 (Gerichtsakte Band IV, Bl. 796 ff.) sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 24.04.2009 (Gerichtsakte Band IV, Bl. 887 ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139, 140 a, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG nicht zu. Eine unmittelbare Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich ebenso wenig feststellen, wie deren objektive Eignung, f\u00fcr die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents verwendet zu werden (\u00a7 10 PatG).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruches 1.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen zun\u00e4chst die GB 2218213 A. Diese offenbart einen Messwertaufnehmer, der zwischen einem Messmodus und einem Kalibriermodus definiert umschaltbar ist. Zur Umschaltung zwischen diesen beiden vorgesehenen Betriebsmodi wird \u00fcber eine Kalibratoreinheit ein definiertes Umschalt- bzw. Kalibriersignal in Form eines Modewortes an den Messwertaufnehmer \u00fcbertragen. Sobald der Messwertaufnehmer das Umschaltsignal empf\u00e4ngt, schaltet dieser in einen automatischen Kalibriermodus und kalibriert sich automatisch selbst, das hei\u00dft im Kalibriermodus ist keine Kommunikation zwischen dem Messwertaufnehmer und einer nachgeordneten Auswertereinrichtung vorgesehen. Nach \u00dcbertragung des Kalibriersignals erfolgt vielmehr lediglich die automatische Selbstkalibrierung des jeweiligen Messwertaufnehmers, ohne gegebenenfalls gezielt den Messwertaufnehmer an ausw\u00e4rtige Gegebenheiten anzupassen. Des Weiteren erm\u00f6glichen die beiden Signal\u00fcbertragungsleitungen bzw. das vorgesehene \u00dcbertragungsprotokoll zwischen dem Messwertaufnehmer und der Auswerteeinheit eine \u00dcbertragung von Daten in Richtung des Messwertaufnehmers. Dies ist grunds\u00e4tzlich nicht bei allen m\u00f6glichen \u00dcbertragungsprotokollen vorgesehen.<\/p>\n<p>Weiterhin erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE 4129577, welche f\u00fcr die Daten\u00fcbertragung ein zeitsequentielles Multiplexverfahren vorschl\u00e4gt, was eine technisch relativ aufwendige L\u00f6sung darstellt. Zudem ist die Synchronisation von Messsystem und Auswerteeinheit nicht gew\u00e4hrleistet. Die vorgeschlagene Schnittstelle ist ferner nicht universell f\u00fcr verschiedene Messsysteme einsetzbar, beispielsweise f\u00fcr Messsysteme, die bereits den eigentlichen Messwert in Form einer Absolut-Position liefern und bei denen der interessierende Messwert nicht erst in der nachgeordneten Auswerteeinheit erzeugt werden muss.<\/p>\n<p>Als bekannt stellt das Klagepatent ferner das EP 0171579 dar. Dieses betrifft eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur synchron-seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit. Die vorgeschlagene Vorrichtung umfasst eine Taktsignal- sowie eine Datenleitung, \u00fcber die der Messwertaufnehmer und eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit miteinander verbunden sind. Die beiden Signal\u00fcbertragungsleitungen werden jeweils nur unidirektional betrieben. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass eine anwenderspezifische Programmierung des Messwertaufnehmers, etwa durch Beschreiben und Auslesen von Speichereinheiten, die den Messwertaufnehmer zugeordnet sind, bei dieser Vorrichtung nicht vorgesehen bzw. unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Daran ankn\u00fcpfend wird in dem EP 0660209 vorgeschlagen, zumindest eine Signal\u00fcbertragungsleitung zwischen dem Messwertaufnehmer und der Verarbeitungseinheit bidirektional auszuf\u00fchren und dem Messwertaufnehmer eine Reihe von Speicherbereichen zuzuordnen. Die Speicherbereiche k\u00f6nnen vom Anwender \u00fcber diese Signal\u00fcbertragungsleitung beschrieben bzw. ausgelesen werden, so dass derart dem Anwender eine Anpassung der Verarbeitungseinheit an spezifische Messwertaufnehmerparameter m\u00f6glich ist. Die vorgesehenen Speicherbereiche k\u00f6nnen verschiedenste Parameter des Messwertaufnehmers, Informationen zu dessen Betriebszustand, Parameter der Verarbeitungseinheit etc. beinhalten. Eine solche Vorrichtung erm\u00f6glicht einen wahlweisen Programmier- bzw. Messbetrieb des Messwertaufnehmers. Als nachteilig erw\u00e4hnt das Klagepatent insoweit, dass eine solche L\u00f6sung bestimmte Voraussetzungen seitens des Messwertaufnehmers voraussetzt, insbesondere eine bidirektionale Signal\u00fcbertragungsleitung zur Verarbeitungseinheit, so dass sie nicht universell einsetzbar ist.<\/p>\n<p>Das ebenfalls vom Klagepatent erw\u00e4hnte EP 0324067 sieht vor, dass dem Messwertaufnehmer Speicherbausteine zugeordnet sind, die beschrieben und ausgelesen werden k\u00f6nnen und in denen Messwertaufnehmer-Kenndaten abgelegt sind. Auch an dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent seine nicht gew\u00e4hrleistete universelle Einsetzbarkeit.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik betrachtet das Klagepatent die US 4,831, 380, welche eine Schnittstelle f\u00fcr Messwertaufnehmer betrifft, bei der durch Detektion eines Differenzsignals die gleichzeitige \u00dcbermittlung von Messwertaufnehmer-Korrekturdaten und Messdaten zur Verarbeitungseinheit erfolgt. Eine Programmierm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Messwertaufnehmer, das hei\u00dft etwa die anwenderspezifische Anpassung an bestimmte Anforderungen der Verarbeitungseinheit ist hierbei \u2013 so die Kritik des Klagepatents \u2013 ebenso wenig vorgesehen wie die definierte Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi des Messwertaufnehmers.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi eines Messwertaufnehmers zu schaffen, die in Verbindung mit m\u00f6glichst vielen verschiedenen Messwertaufnehmern systemzuverl\u00e4ssig arbeitet. Insbesondere soll neben verschiedenen Messmodi, in denen eine Messdaten\u00fcbertragung an eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit in unterschiedlicher Art und Weise erfolgt, eine Programmierung des Messwertaufnehmers durch den jeweiligen Anwender m\u00f6glich sein. Ein derartiger Programmiermodus soll zum Beispiel eine Anpassung der Verarbeitungseinheit an bestimmte Parameter des Messwertaufnehmers mit geringem Aufwand erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung lehrt das Klagepatent in seinem Anspruch 1, der sich in folgende Merkmale aufgliedern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtung zur Daten\u00fcbertragung zwischen dem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die durch mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Vorrichtung umfasst ferner eine Vergleichereinheit, die eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi erm\u00f6glicht, wobei<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Vergleichereinheit zu diesem Zweck eine Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcberwacht,<\/p>\n<p>3.1<br \/>\nauf der eine \u00dcbertragung von Taktsignalen von der Verarbeitungseinheit in Richtung des Messwertaufnehmers erfolgt, um eine Daten\u00fcbertragung auf eine andere Sginal\u00fcbertragungsleitung zu synchronisieren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAls Umschaltsignal in den gew\u00fcnschten anderen Betriebsmodus dient ein von der Verarbeitungseinheit \u00fcbertragenes Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz, das von der Frequenz der ansonsten auf der \u00fcberwachten Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignale abweicht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Vergleichereinheit ist ferner derart ausgebildet, dass eine Identifikation des durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus erfolgt<\/p>\n<p>5.1<br \/>\n\u00fcber das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz auf der \u00fcberwachten Signal\u00fcbertragungsleitung und<\/p>\n<p>5.2<br \/>\nden Vergleich mit einem Referenzsignal.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nFerner sind Umschaltmittel vorgesehen, die von der Vergleichereinheit aktivierbar sind und \u00fcber die eine Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus erfolgt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des genannten technischen Problems sieht das Klagepatent in seinem Verfahrensanspruch 8 ferner folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Daten\u00fcbertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit, die durch mehrere Signal\u00fcbertragungsleitungen miteinander verbunden sind, wobei<\/p>\n<p>2.<br \/>\n\u00fcber eine Vergleichereinheit eine Umschaltung zwischen verschiedenen Betriebsmodi m\u00f6glich ist,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Vergleichereinheit zu diesem Zweck eine Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcberwacht,<\/p>\n<p>3.1<br \/>\nauf der Taktsignale von der Verarbeitungseinheit in Richtung des Messwertaufnehmers \u00fcbertragen werden, um eine Daten\u00fcbertragung aus einer anderen Signal\u00fcbertragungsleitung zu synchronisieren und<\/p>\n<p>4.<br \/>\nals Umschaltsignal in den gew\u00fcnschten anderen Betriebsmodus von der Verarbeitungseinheit ein Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz \u00fcbertragen wird, das von der Frequenz der ansonsten auf dieser Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignal abweicht, und<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie Vergleichereinheit den durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus identifiziert,<\/p>\n<p>5.1<br \/>\n\u00fcber das laufende Erfassen der aktuellen Signalfrequenz und<\/p>\n<p>5.2<br \/>\nden Vergleich mit einem Referenzsignal und<\/p>\n<p>6.<br \/>\nUmschaltmittel aktiviert, wenn eine Umschaltung in anderen Betriebsmodus erfolgen soll.<\/p>\n<p>Als vorteilhaft sieht es das Klagepatent an, dass durch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz eine zuverl\u00e4ssige Identifizierung und nachfolgende Umschaltung in den gew\u00fcnschten Messwertaufnehmer-Betriebsmodus erfolgt. Hierbei k\u00f6nnen verschiedenste Betriebsmodi desselben vorgesehen werden, beispielsweise unterschiedliche Messmodi, in denen Signale unterschiedlicher Form an eine nachgeordnete Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden. Daneben kann jedoch auch definiert in einem Programmiermodus umgeschaltet werden, in dem ein Beschreiben und Auslesen von entsprechenden Speicherbereichen des Messwertaufnehmers erfolgen kann.<\/p>\n<p>Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung bzw. das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren l\u00e4sst sich dabei zum einen bei herk\u00f6mmlichen Schnittstellenvarianten mit unidirektionalen Signal\u00fcbertragungsleitungen einsetzen. Zum anderen k\u00f6nnen auch Vorrichtungen bzw. Verfahren wie in dem oben erw\u00e4hnten EP 0660209 damit optimiert werden, so dass der universelle Einsatz in Verbindung mit verschiedensten Messwertaufnehmern sichergestellt ist.<\/p>\n<p>Innerhalb eines Programmiermodus ist es m\u00f6glich, verschiedene bekannte Signal\u00fcbertragungsverfahren einzusetzen, das hei\u00dft die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung sowie das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren k\u00f6nnen diesbez\u00fcglich \u00e4u\u00dferst flexibel ausgestaltet werden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung sowie das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren lassen sich ferner in Verbindung mit verschiedenen Ausf\u00fchrungen von Messwertaufnehmern einsetzen.<\/p>\n<p>Als weiteren Vorteil erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass separate Verbindungsleitungen zum Aktivieren der eigentlichen Umschaltung nicht ben\u00f6tigt werden. Die eigentlichen Umschaltsignale k\u00f6nnen aus dem bereits vorhandenen Signal\u00fcbertragungsleitungen \u00fcbertragen werden, wobei verschiedenste Signal\u00fcbertragungsleitungen herangezogen werden k\u00f6nnen, wie beispielsweise die Daten- oder Taktsignal\u00fcbertragungsleitungen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Vorrichtungsanspruchs 1 und des Verfahrensanspruchs 8 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nAn einer Verletzung des Anspruchs 1 fehlt es, da jedenfalls dessen Merkmal 4 nicht erf\u00fcllt ist. Jenes Merkmal setzt unter anderem voraus, dass das Umschaltsignal eine bestimmte Signalfrequenz hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieses Merkmals zu verneinen.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Gesamtschau des Anspruchs 1 erschlie\u00dft sich dem Fachmann folgende technische Funktion des Umschaltsignals: Es handelt sich um ein von der Verarbeitungseinheit \u00fcbertragenes Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz, das der Vergleichereinheit, welche eine Signal\u00fcbertragungsleitung laufend \u00fcberwacht, zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann, um die Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus mittels Umschaltmitteln zu initiieren. Auf der Signal\u00fcbertragungsleitung werden ansonsten Taktsignale von der Verarbeitungseinheit in Richtung des Messwertaufnehmers \u00fcbertragen, um eine Daten\u00fcbertragung auf einer anderen Signal\u00fcbertragungsleitung zu synchronisieren. Das Umschaltsignal weist hierf\u00fcr eine vom Taktsignal abweichende Frequenz auf. Im Rahmen der laufenden Erfassung der aktuellen Signalfrequenz nimmt die Vergleichereinheit einen Vergleich der auf der Signal\u00fcbertragungsleitung aktuell herrschenden Signalfrequenz mit einem Referenzsignal vor. Aufgrund dieses Vergleichs identifiziert die Vorrichtung den durch die registrierte Signalfrequenz vorgegebenen Betriebsmodus. Als Vergleichsparameter sieht das Klagepatent also die Signalfrequenz vor.<\/p>\n<p>Auf dem Gebiet der Elektrotechnik bezeichnet der Begriff \u201eFrequenz\u201c &#8211; was auch die Kl\u00e4gerin insoweit nicht in Abrede stellt &#8211; die H\u00e4ufigkeit des Wiederkehrens eines periodischen Ereignisses. Dieses allgemeine technische Verst\u00e4ndnis sieht der Fachmann auch als der technischen Lehre des Klagepatents immanent an. Denn das Klagepatent, welches zwar sein eigenes Lexikon darstellt, sieht weder ausdr\u00fccklich noch konkludent eine davon abweichende Definition vor, weshalb der Fachmann den Begriff entsprechend seinem allgemeinen Fachwissen verstehen wird.<\/p>\n<p>Der allgemeine Teil der Beschreibung der technischen Lehre des Klagepatents in den Abschnitten [0012] bis [0015] setzt sich nicht mit dem Begriff \u201eFrequenz\u201c auseinander. Im Rahmen der sich daran anschlie\u00dfenden Erl\u00e4uterung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte f\u00fcr den Fachmann, dem Begriff eine von seinem allgemeinen Verst\u00e4ndnis abweichende Bedeutung zuzumessen. Soweit in Spalte 7, Zeilen 14 \u2013 32 des Klagepatents erw\u00e4hnt wird, dass ein Umschaltsignal auf einer Datenleitung auch dadurch erzeugt werden kann, dass auf Seiten der Verarbeitungseinheit ein Widerstand bzw. eine Last auf diese Datenleitung aufgeschaltet wird, so dass eine entsprechende Ver\u00e4nderung des Gleichstrom- oder des Gleichspannungspegels auf dieser Datenleitung \u00fcber die Vergleichereinheit erkannt und ein dem ver\u00e4nderten Pegel zugeordneter Betriebsmodus des Messwertaufnehmers identifiziert bzw. aktiviert wird, bezeichnet das Klagepatent diese Umschaltungsart ausdr\u00fccklich als \u201eAlternative\u201c zum beanspruchten Frequenzvergleich. Dass der Abschnitt [0022] die Datenleitung betrifft, steht dem nicht entgegen; es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass das Klagepatent diesen Unterscheid nicht auch f\u00fcr die Taktleitung als gegeben sieht. Demnach ist f\u00fcr den Fachmann die Detektion einer Spannungs\u00e4nderung auf der Taktleitung etwas anderes als der im Patent beschriebene Frequenzvergleich, der ein sich periodisch wiederholendes Signals verlangt, dessen Wiederholung die Frequenz des Signals ergibt. Hierzu erl\u00e4uterte auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. L im Rahmen seiner Anh\u00f6rung am 21.04.2009 \u00fcberzeugend, dass es sich dabei um eine v\u00f6llig andere Art der Umschaltung zwischen Betriebsmodi handelt, die nicht mit digitalen Signalen arbeitet (vgl. Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 6, 1. Absatz des Sitzungsprotokolls).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem technischen Sinngehalt des Merkmalsbestandteils \u201eFrequenz\u201c l\u00e4sst sich nicht tatrichterlich feststellen, dass die angegriffenen Bausteine der Beklagten, deren Architektur jeweils die A-Schnittstelle aufweist, sich eines Umschaltsignals mit einer bestimmten Signalfrequenz bedienen. Zu Unrecht sieht die Kl\u00e4gerin die technische Lehre des Merkmals 4 unter Bezugnahme auf Seite 4, 1. Absatz der Anlage K 7 darin verwirklicht, dass bei der A-Schnittstelle eine Umschaltung vom Sensormodus in den Registermodus dann veranlasst wird, wenn ein erster Low-Pegel l\u00e4nger als beim normalen Taktsignal sei. In Bild 2 der Anlage K 17 wird die bei der A-Schnittstelle vorgesehene Verwirklichung einer Umschaltung in den Registermodus veranschaulicht:<\/p>\n<p>Im oben wiedergegebenen Bild ist illustriert \u2013 siehe den Signalverlauf auf der Taktleitung MA \u2013, wie die Dauer tL des ersten Low-Pegels die Periodendauer timeoutsens \u00fcbersteigt, was sodann eine Modusumschaltung nach sich zieht. Bei der A-Architektur erfolgt das Ausw\u00e4hlen des Registermodus, indem der Master vom Ruhezustand auf der MA-Leitung aus den ersten \u201e0\u201c-Pegel l\u00e4nger als \u201etimeoutsens\u201c anstehen l\u00e4sst. Im Sensor der A-Schnittstelle wird eine Zeitmessung durchgef\u00fchrt, bei der festzustellen ist, ob ein zu Beginn einer Kommunikation vom Master auf die Taktleitung gelegter logischer \u201e0\u201c-Pegel sodann vom Master l\u00e4nger oder k\u00fcrzer gehalten wird als ein vorgegebener Wert \u201etimeoutsens\u201c. Demnach wird die Dauer eines logischen \u201e0\u201c-Pegels gemessen, so dass eine Zeitmessung erfolgt, was nicht einer Frequenzbestimmung im Interesse eines Vergleichs mit einem Referenzsignal in Form einer \u201eregistrierten\u201c Frequenz im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne gleichgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag der Kl\u00e4gerin nicht darin zu folgen, dass aus der Sicht des Fachmanns bei der A-Schnittstelle gleichwohl eine auf einem Frequenzvergleich basierende Umschaltungsentscheidung erfolge, indem ein auf der Taktleitung anliegendes Signal daraufhin untersucht werde, ob dessen Low-Pegel l\u00e4nger ist als der Low-Pegel eines periodischen, durch gleichlange Low- und High-Pegel gekennzeichneten Referenzsignals.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt hierzu aus: Bei der A weise das Taktsignal eine Frequenz auf. Eine Frequenz k\u00f6nne auch dadurch bestimmt werden, dass die Anzahl von Ereignissen (im Sinne von: Anzahl der Flanken pro Zeit) angegeben werde. Die allgemeine Formel f\u00fcr die Frequenz eines Signals laute \u201ef = 1\/T\u201c (wobei f f\u00fcr Frequenz und T f\u00fcr Periodendauer im Sinne der Zeitdauer der kleinsten sich periodisch wiederholenden Einheit des Signals steht). Im Bereich der digitalen Signalverarbeitung sei die Periodendauer der zeitliche Abstand zwischen zwei gleichgerichteten (fallenden oder steigenden) Signalflanken. Bei einem digitalen Signal k\u00f6nne T auch ausgedr\u00fcckt werden als Summe der Dauer des Low-Pegels und der Dauer des High-Pegels, so dass gelte:<\/p>\n<p>T = [Dauer Low-Pegel] + [Dauer High-Pegel].<\/p>\n<p>Der Fachmann sei bem\u00fcht, den Messzeitraum, der zum Frequenzvergleich ben\u00f6tigt werde, so kurz wie m\u00f6glich zu halten. Insbesondere bei einer Verwendung von lediglich zwei Betriebsmodi k\u00f6nne das Umschaltsignal so definiert werden, dass es sich in definierter Weise vom Taktsignal unterscheide, so dass eine blo\u00df grobe Erkennung der Frequenzabweichung f\u00fcr eine zuverl\u00e4ssige Umschaltentscheidung gen\u00fcge.<\/p>\n<p>Bei der A habe das Taktsignal definitionsgem\u00e4\u00df gleich lange Low-Pegel und High-Pegel (vgl. Anlage K 22, S. 10, Tabelle, Eintr\u00e4ge unter \u201eTaktsignal Pegelzeit lo\u201c und \u201eTaktsignal Pegelzeit hi\u201c). Bei einem solchen Signal k\u00f6nne die Frequenz mit der Formel<\/p>\n<p>F = 1 \/ 2 * [Dauer Low-Pegel]<\/p>\n<p>angegeben werden. In blo\u00dfer Kenntnis der Dauer eines Low-Pegels eines solchen Signals k\u00f6nne daraus die Frequenz extrapoliert werden. Infolge dessen k\u00f6nne ein auf der Taktleitung anliegendes Signal darauf untersucht werden, ob dessen Low-Pegel l\u00e4nger sei als der Low-Pegel des periodischen, durch gleich langen Low- und High-Pegel gekennzeichneten Referenzsignals, wobei nur beachtet werden m\u00fcsse, dass der Low-Pegel des Umschaltsignals so weit verl\u00e4ngert sei, dass die Abweichung vom Referenzsignal eindeutig festgestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Genau eine solche L\u00f6sung sei bei der A verwirklicht: Das Umschaltsignal sei dadurch definiert, dass die Dauer von dessen Low-Pegel mehr als 55 % der Periodendauer des Taktsignals betrage (Anlage K 22, S. 10, Tabelle, Angaben unter \u201eZul\u00e4ssiges Timeout\u201c), w\u00e4hrend die Dauer des Low-Pegels des Taktsignals (ebenso wie die des High-Pegels) 50 % der Periodendauer des Taktsignals betrage, so dass der Low-Pegel um mindestens 10 % gegen\u00fcber dem Taktsignal verl\u00e4ngert sei, was eine eindeutige Umschaltentscheidung erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Aufgrund der nachvollziehbaren und \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, denen die Kammer sich nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung anschlie\u00dft, wird ein Fachmann jedoch nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass bei der A das Umschaltsignal (mittelbar) mittels einer Frequenz als Parameter definiert ist.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang erl\u00e4utert der Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 10, 3. Absatz) zutreffend, dass Periodizit\u00e4t gegeben sein muss, um einem Signal eine Frequenz zuordnen zu k\u00f6nnen. Dies erfordert mindestens zwei gleichartige Pegelwechsel in einem bestimmten zeitlichen Abstand, mithin entweder zwei fallende oder zwei steigende Flanken. Bei der A geh\u00f6rt indes die zweite fallende Flanke &#8211; wie letztlich die Kl\u00e4gerin mit ihrem Vortrag auch einr\u00e4umt &#8211; nicht mehr zum Umschalt- bzw. Auswahlsignal, so dass es an der erforderlichen Periodizit\u00e4t mangelt.<\/p>\n<p>In nachvollziehbarer Weise hat der Sachverst\u00e4ndige zudem im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung erkl\u00e4rt, dass der Fachmann bei der A eine Bestimmung der Frequenz des Umschaltsignals auch nicht im Wege einer Extrapolierung als gegeben ansieht. Rein theoretisch w\u00e4re das zwar m\u00f6glich bei bekannter Identit\u00e4t der L\u00e4nge des Low-Pegels und des High-Pegels die Frequenz (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, Seite 59 unten bis Seite 60 oben). Allerdings ist zu beachten, dass physikalisch eine Frequenz gar nicht existiert, weil es eben an einer zweiten (fallenden) Flanke bei der A fehlt. Die theoretisch-mathematische M\u00f6glichkeit, die Frequenz allein anhand eines einzelnen Pegels zu bestimmen, wird der Fachmann nicht als wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents in Betracht ziehen, weil bei der Erzeugung des Taktsignals Signalverzerrungen bzw. sogar Schrittverzerrungen auftreten k\u00f6nnen, die die Signal\u00fcbertragung beeintr\u00e4chtigen. Insofern w\u00fcrde der Fachmann in der Praxis die Umschaltung nicht an die blo\u00dfe Messung nur eines einzigen Pegels kn\u00fcpfen mit R\u00fccksicht darauf, dass in diese s\u00e4mtliche Verzerrungen der Signalerzeugungs- und Verarbeitungseinheiten eingingen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, Seite 62, 2. Absatz). Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass er je nach Umgebung, in der sein System zur Anwendung kommen soll, dieses gegebenenfalls in der Weise anpassen kann, dass bei entsprechender Wahl der Zeitbedingungen die Detektion m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erweisen sich zudem auch nicht als \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, da sie jedenfalls keine gleichwertige L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems darstellen.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcberhaupt nahe lag, wobei der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. L sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. Seite 11, vorletzter Absatz) als auch im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung verneint (vgl. Seite 78 f. des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2009) bereits dies verneinte, wobei zu beachten ist, dass ein Naheliegen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu bejahen sein kann, wenn dem Fachmann ein Austauschmittel am Priorit\u00e4tstag noch unbekannt war, weil es erst durch den weiteren Fortgang der technischen Entwicklung bereitgestellt worden ist (vgl. n\u00e4her zum Ganzen OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 198 \u2013 zeitversetztes Fernsehen).<\/p>\n<p>Es fehlt zumindest am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit. Es gen\u00fcgt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das oder die Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Vielmehr ist notwendig, dass er zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientiert. Die fehlende Gleichwertigkeit ergibt sich hier aus nachfolgenden \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, sieht das Klagepatent sowohl in den Anspr\u00fcchen als auch in s\u00e4mtlichen Passagen der Beschreibung die Frequenz des Umschaltsignals als den ma\u00dfgeblichen Vergleichsparameter an. Auch der oben bereits zitierte Abschnitt [0022] gibt dem Fachmann keinen Anhalt, stattdessen \u2013 wie bei der A &#8211; als Parameter eine ereignisgesteuerte Zeitbedingung zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Die im Abschnitt [0022] als Alternative vorgesehene M\u00f6glichkeit gibt dem Fachmann n\u00e4mlich keinen konkreten Hinweis auf ein solches Austauschmittel. Die dort alternativ vorgesehene Methodik schl\u00e4gt vor, die Spannung als relevanten Parameter f\u00fcr die Frage zu w\u00e4hlen, ob eine Umschaltung vorgenommen werden soll \u2013 und zwar \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige hervorhebt \u2013 v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, wie lange ein bestimmter Pegel anliegt. Es entscheidet also auch nach dieser Alternative nicht etwa der Eintritt einer Zeitbedingung \u00fcber die Umschaltung, sondern der Wert eines Spannungspegels (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, Seite 65, 2. Absatz). Auch wenn der Absatz [0022] dem Fachmann immerhin allgemein signalisiert, \u00fcber alternative M\u00f6glichkeiten zu einem auf die Frequenz abstellenden Parameter nachzudenken, wird ihm damit im Klagepatent jedenfalls nicht der bei der A verwirklichte L\u00f6sungsgedanke nahegelegt. Wie der Sachverst\u00e4ndige vielmehr \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, wird sich der Fachmann bei der Lekt\u00fcre des Abschnitts [0022] vollst\u00e4ndig von der M\u00f6glichkeit l\u00f6sen, eine Zeitbedingung als Parameter vorzusehen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 21.04.2009, S. 65). Dass der Sachverst\u00e4ndige schlie\u00dflich best\u00e4tigt hat, dass die L\u00f6sung nach der A der Verwendung einer Frequenz als Parameter n\u00e4her liege als die im Klagepatent alternativ genannte M\u00f6glichkeit, weil bei der A gerade keine analogen Pegelunterschiede betrachtet werden, kann in Bezug auf die Frage nach der Gleichwertigkeit zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten machen auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 8 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Aus den unter 1) genannten Gr\u00fcnden zum Merkmal 4 des Vorrichtungsanspruchs, die hier entsprechend gelten, wird jedenfalls auch das Merkmal 4 des Verfahrensanspruchs, welches verlangt, dass als Umschaltsignal in den gew\u00fcnschten anderen Betriebsmodus von der Verarbeitungseinheit ein Signal mit einer bestimmten Signalfrequenz \u00fcbertragen wird, das von der Frequenz der ansonsten auf dieser Signal\u00fcbertragungsleitung \u00fcbertragenen Taktsignal abweicht, nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 15.05.2009 und der Beklagten vom 22.05.2009 bzw. 26.05.2009 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01167 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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