{"id":3886,"date":"2009-01-27T17:00:29","date_gmt":"2009-01-27T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3886"},"modified":"2016-05-25T14:08:28","modified_gmt":"2016-05-25T14:08:28","slug":"4b-o-31805-muenzschloss-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3886","title":{"rendered":"4b O 318\/05 &#8211; M\u00fcnzschloss II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01119<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Januar 2009,<\/p>\n<p>Az. 4b O 318\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4904\">2 U 17\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen \u00fcber Handlungen, durch welche sie M\u00fcnzschl\u00f6sser mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, in der Zeit vom 18.11.1990 bis zum 28.04.2007 angeboten oder geliefert hat, die dazu geeignet und bestimmt sind, mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet zu werden und mit ihren Endbereichen an den Transportwagen befestigt zu werden, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,<br \/>\n&#8211; des erzielten Umsatzes,<br \/>\n&#8211; des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschl\u00fcsselung aller Gestehungskosten,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger einem gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer zu machen, sofern die Beklagte dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Fragen Auskunft zu geben, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft genannt sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 18.11.1990 bis zum 28.04.2007 aus Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte jeweils zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 06.02.2006 auf 250.000,00 EUR festgesetzt, f\u00fcr die Zeit danach auf 500.000,00 EUR.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin des deutschen Patents DE 37 14 XXX (Klagepatent, Anlage H 1), das am 28.04.1987 angemeldet, am 10.11.1988 offengelegt und dessen Erteilung am 18.10.1990 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent ist am 28.04.2007 durch Zeitablauf erloschen. Die gegen das Klagepatent von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23.10.2007 (Anlage B 12) rechtskr\u00e4ftig abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein M\u00fcnzschloss. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. M\u00fcnzschloss mit einer Koppelungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und\/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen erm\u00f6glicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass das M\u00fcnzschloss (1) mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet ist und dass Endbereiche (8) des M\u00fcnzschlosses (1) zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Zeichnungen, die dem Klagepatent entnommen sind, erl\u00e4utern die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Die Beklagte belieferte die Fa. A (im Folgenden: Fa. A) mit Bauteilen f\u00fcr M\u00fcnzschl\u00f6sser, welche nach Montage von der Fa. A unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) angeboten und vertrieben wurden. Bauteile f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 lieferte die Beklagte jedenfalls bis zum Erl\u00f6schen des Patents an die Fa. A; die Belieferung mit Bauteilen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 erfolgte bis zum Jahr 2000; ob die Beklagte dar\u00fcber hinaus noch lieferte, ist streitig.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (\u201eB\u201c) besteht aus einem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, einer M\u00fcnzkassette, in welcher sich die Ver- und Entriegelungsvorrichtung befindet, einer an dem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use angebrachten Kette und einem an der Kette angebrachten Schl\u00fcssel. Das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use weist eine durchg\u00e4ngige, im Querschnitt flachovale \u00d6ffnung auf, in die ein Kernrohr aufgenommen wird. Dabei ist der Querschnitt der \u00d6ffnung passgenau abgestimmt auf den \u00e4u\u00dferen Querschnitt des Kernrohrs. Das Kernrohr wird sodann in Griffprofilrohre eingeschoben. Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 im vollst\u00e4ndig und teilweise montierten Zustand:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (\u201eC\u201c) besteht aus einem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, das mittels einer Griffkappe und einer Befestigungsschraube an einem Grifftragearm des Transport- bzw. Einkaufwagens angebracht wird. Der Griffkappe gegen\u00fcberliegend weist das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use an seinem anderen Ende eine Ausnehmung auf, aus welcher ein Vorsprung hervorragt. Der Abstand zwischen der Innenwand der Ausnehmung und dem nach innen gerichteten Ende des Vorsprungs entspricht in etwa dem Au\u00dfenquerschnitt des Schiebegriffs, der \u00fcber den Vorsprung in die Ausnehmung des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses hineingeschoben wird. Nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stellt den Aufbau und die Montageweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 schematisch dar:<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 schlossen die Parteien am 14.\/17.03.1997 eine \u201eVertriebsvereinbarung C\u201c (im Folgenden: Vertriebsvereinbarung, Anlage B 6), in der sich die Beklagte verpflichtete, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur an die Kl\u00e4gerin und eine weitere benannte Abnehmerin zu liefern. Diese Vertriebsvereinbarung hoben die Parteien durch wechselseitige Schreiben der Beklagten vom 27.10.1999 und der Kl\u00e4gerin vom 12.11.1999 (beide Schreiben in Anlage H 15) einvernehmlich auf. Ferner schlossen die Parteien am 30.\/31.07.2002 einen Vertrag (Anlage B 8), in welchem die Kl\u00e4gerin der Beklagten das Recht gew\u00e4hrte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 herzustellen und an Dritte mit Ausnahme der Fa. A zu vertreiben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 dieses Vertrages sollte dieser entweder fristgem\u00e4\u00df am 16.04.2006 enden oder vorzeitig, falls das europ\u00e4ische Patent EP 0 199 XXX zumindest f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden sollte. Der Bundesgerichtshof erkl\u00e4rte mit Urteil vom 05.07.2005 (Anlage B 2) das EP \u2019XXX f\u00fcr nichtig.<\/p>\n<p>Hinsichtlich beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen erhob die Beklagte vor dem Landgericht M\u00fcnchen I negative Feststellungsklage gegen die Kl\u00e4gerin mit dem Feststellungsantrag, dass der (hiesigen) Kl\u00e4gerin wegen der Herstellung der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, sowie wegen des Anbietens und Verbreitens sowie der Einfuhr zu diesen Zwecken keine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent zustehen. Nach Durchf\u00fchrung des fr\u00fchen ersten Termins im vorliegenden Rechtsstreit erkl\u00e4rten die Parteien die vor dem Landgericht M\u00fcnchen I erhobene negative Feststellungsklage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt. Im \u00fcbrigen sprach das Landgericht M\u00fcnchen I durch Urteil vom 01.03.2006 (Az. 21 O 4582\/05, Anlage B 9) die von der Beklagten beantragte negative Feststellung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c aus und erlegte im \u00dcbrigen im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c der Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO auf. Dieses Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I hat die Kl\u00e4gerin form- und fristgerecht mit der Berufung angefochten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm die Fa. A vor dem angerufenen Landgericht D\u00fcsseldorf wegen Verletzung sowohl des Klagepatents (Rechtsstreit unter dem Az. 4b O 269\/02) als auch des EP \u2019XXX (Rechtsstreit und dem Az. 4b O 242\/00) in Anspruch. Mit Urteil vom 16.12.2004 (Az. I-2 U 71\/03, Anlage H 2) verurteilte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Fa. A im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df wegen Verletzung des Klagepatents wegen der Herstellung und des Vertriebs von Pfandschl\u00f6ssern des Typs \u201eD\u201c. \u00dcber die gegen das Berufungsurteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden, nachdem \u00fcber das Verm\u00f6gen der Fa. A am 01.08.2007 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Die Verletzungsklage gegen die Fa. A wegen Verletzung des EP \u2019XXX durch Herstellung und Vertrieb von Einkaufswagen, die mit M\u00fcnzschl\u00f6ssern der Bezeichnung \u201eC\u201c ausgestattet sind, hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 27.11.2003 (Az. I-2 U 75\/02, Anlage H 11) abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, wenn und sofern sie durch die Fa. A an Einkaufswagen montiert werden. Auch M\u00fcnzschl\u00f6sser, die \u2013 wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 durch die Montage eines M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses auf ein Kernrohr gebildet werden, auf welches wiederum bei der Montage am Einkaufswagen Kunststoff-Griffprofile geschoben werden, seien vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst. Dem Klagepatent entnehme der Fachmann, dass die Schiebegriffeinrichtung in dem Sinne zum M\u00fcnzschloss geh\u00f6re, dass insgesamt ein Modul, n\u00e4mlich eine vorgefertigte Einheit, gebildet werde, wodurch die Montagezeit minimiert werde. Dieses Modul k\u00f6nne nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns entweder durch eine einst\u00fcckige Ausbildung von M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use und Schiebegriffabschnitten gebildet werden, oder durch die Herstellung einer l\u00f6slichen Verbindung von M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use und Schiebegriffabschnitten, sofern dadurch eine ausreichende Stabilit\u00e4t gew\u00e4hrleistet sei. Ferner behauptet die Kl\u00e4gerin, die Beklagte habe Bauteile f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcber Juli 2005 hinaus angeboten und geliefert. Das Angebot sei auf einer Internet-Seite der Beklagten erfolgt, die Lieferungen d\u00fcrften an die Firmen E und F erfolgt sein.<\/p>\n<p>Im Hinblick hierauf macht die Kl\u00e4gerin aus mittelbarer Verletzung des Klagepatents Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend, wobei sie zun\u00e4chst nur die Lieferung von Bauteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 angegriffen hat und sodann, erstmals mit Schriftsatz vom 29.01.2006, auch die Lieferung von Bauteilen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem die Parteien die Klage im Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sinngem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>die Beklagte wie zuerkannt zu verurteilen,<\/p>\n<p>wobei die Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der Verurteilung hinaus auch eine Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 beantragt und den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr die Zeit \u00fcber den 28.04.2007 hinaus geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent mittelbar zu verletzen. Gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents m\u00fcsse das erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00fcnzschloss als einheitliches, integrales Bauteil ausgef\u00fchrt sein, welches neben dem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use integrierte Schiebegriffabschnitte umfasse. Der Fachmann erkenne, dass die Zielsetzung des Klagepatents, das M\u00fcnzschloss in einem einzigen Arbeitsgang quer an den seitlich an der R\u00fcckseite des Transportwagens angebrachten Tragarmen zu montieren, nur auf diese Weise erreicht werden k\u00f6nne. Dieses Ziel k\u00f6nne durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erreicht werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (\u201eB\u201c) mache allein von der aus der DE-OS 29 00 367 (Anlage H 4) vorbekannten technischen Lehre Gebrauch, ein M\u00fcnzschloss auf die Griffstange des Einkaufs- bzw. Transportwagens aufzuschieben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (\u201eC\u201c) macht die Beklagte geltend, der Kl\u00e4gerin sei es im Hinblick auf die Vertriebsvereinbarung vom 14.\/17.03.1997 (Anlage B 6) und den Vertrag vom 30.\/31.07.2002 (Anlage B 8) verwehrt, eine Verletzung des Klagepatents geltend zu machen. Durch diese beiden Vereinbarungen habe die Kl\u00e4gerin das Vertrauen der Beklagten begr\u00fcndet, eine Nutzung anderer Schutzrechte der Kl\u00e4gerin au\u00dfer dem EP \u2019XXX komme nicht in Betracht. Die Kl\u00e4gerin habe gewusst, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 produzierte. Ferner macht die Beklagte insoweit eine Aufbrauchfrist geltend. Sie sei jedenfalls aufgrund des Vertrages vom 30.\/31.07.2002 noch \u00fcber den Zeitpunkt der rechtskr\u00e4ftigen Vernichtung des EP \u2019XXX am 05.07.2005 hinaus innerhalb einer Auslaufzeit berechtigt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Dritten anzubieten und diesen gegen\u00fcber zu bewerben, da sie am 05.07.2005 noch einen Lagerbestand dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gehabt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Der Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht \u2013 auch soweit das Klagebegehren auf eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 gest\u00fctzt wird \u2013 die vor dem Landgericht M\u00fcnchen I mit umgekehrtem Rubrum erhobene negative Feststellungsklage nicht entgegen. Die negative Feststellungsklage begr\u00fcndet keine Rechtsh\u00e4ngigkeitssperre gem\u00e4\u00df \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gegen\u00fcber der Leistungsklage umgekehrten Rubrums, mit welcher ein weiter gehendes Rechtsschutzziel verfolgt wird (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 256 Rn. 16). Wenn der Beklagte der negativen Feststellungsklage, hier also die Kl\u00e4gerin des hiesigen Verfahrens, seinerseits Leistungsklage erhebt, fehlt nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine Sachurteilsvoraussetzung f\u00fcr die Leistungsklage, vielmehr entf\u00e4llt f\u00fcr die negative Feststellungsklage nachtr\u00e4glich das Feststellungsinteresse (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., Rn. 7d).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 begr\u00fcndet mit Ausnahme der f\u00fcr die Zeit nach Erl\u00f6schen des Patents geltend gemachten Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche. Mit der Belieferung der Fa. A mit Bauteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 hat die Beklagte widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht, so dass der Kl\u00e4gerin die insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen. Bez\u00fcglich der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 war die Klage mangels hinreichender Darlegung von Verletzungshandlungen abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein M\u00fcnzschloss.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind M\u00fcnzschl\u00f6sser bekannt, die sich an Transport- und insbesondere Einkaufswagen befestigen lasen, damit die Einkaufs- oder Transportwagen auf Pfandbasis ausgeliehen werden k\u00f6nnen, um zu vermeiden, dass leere Einkaufswagen wahllos abgestellt und nicht an Sammelpunkte zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. \u00dcblicherweise sind derartige M\u00fcnzschl\u00f6sser so ausgef\u00fchrt, dass die Transport- bzw. Einkaufswagen durch Eingabe einer Pfandm\u00fcnze voneinander gel\u00f6st werden k\u00f6nnen und die Pfandm\u00fcnze nach Befestigung des Wagens an einer Sammelstelle oder einem anderen Wagen wieder freigegeben wird.<\/p>\n<p>An den im Stand der Technik bekannten M\u00fcnzschl\u00f6ssern dieser Art \u00fcbt das Klagepatent in mehrfachen Hinsicht Kritik. An dem in der deutschen Offenlegungsschrift 25 54 XXX (Anlage H 3) offenbarten Schloss, das in einer vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsform nachstehend zeichnerisch wiedergegeben ist,<\/p>\n<p>wird die Gr\u00f6\u00dfe des Schlosses bem\u00e4ngelt: Bei einem Anbau an einem Einkaufswagen w\u00fcrde es teilweise in den Ladebereich des Korbes hineinragen. Die eingekaufte Ware m\u00fcsste deshalb beim Beladen des Korbes von der Griffseite aus um das M\u00fcnzschloss herum bewegt werden.<\/p>\n<p>Auch die M\u00fcnzschl\u00f6sser, welche in der deutschen Offenlegungsschrift 29 00 XXX (Anlage H 4) und der Gebrauchsmusterschrift DE 81 21 XXX (Anlage H 5) offenbart werden und in den nachfolgend wiedergegeben Zeichnungen anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele erl\u00e4utert sind,<\/p>\n<p>(Figur 1 des DE GM 81 21 XXX)<\/p>\n<p>(Figur 9 der DE OS 29 00 XXX)<\/p>\n<p>werden als nachteilig kritisiert. Derartige Schl\u00f6sser lie\u00dfen sich zwar aufgrund ihrer geringeren Gr\u00f6\u00dfe im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich eines Einkaufswagens an dem dort befindlichen Griff befestigten. Bei einer Befestigung in der Mitte des Griffs \u2013 insbesondere des aus der DE-GM \u2019XXX vorbekannten Schlosses \u2013 w\u00fcrde das Schloss aber st\u00f6rend in einen etwa vorhandenen Kindersitzbereich des Einkaufswagens hineinragen.<\/p>\n<p>Ferner ist ein M\u00fcnzschloss aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 24 XXX (Anlage H 6) bekannt, aus der nachstehend die eine vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsform darstellende Figur 8 wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent als Nachteil, dass die insoweit offenbarte Befestigung des Schlosses an der Au\u00dfenseite der Korbw\u00e4nde dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass ein dergestalt mit einem M\u00fcnzschloss ausgestatteter Einkaufswagen nicht mehr oder nur mit M\u00fche durch die an den Kassenzonen vorgesehenen engen Durchg\u00e4nge geschoben werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Als ein allen vorbekannten M\u00fcnzschl\u00f6ssern anhaftender Nachteil wird \u00fcberdies kritisiert, dass sie mit Hilfe von Befestigungselementen an den Einkaufwagen montiert werden m\u00fcssen. Bei einem Massenartikel, wie es ein Einkaufswagen sei, summiere sich die Montagezeit f\u00fcr das jeweils notwendige Anbringen der M\u00fcnzschl\u00f6sser an jedem einzelnen Wagen zu einem kostentr\u00e4chtigen Zeitaufwand.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung (Spalte 1, Zeile 63 bis Spalte 2, Zeile 6),<\/p>\n<p>&#8211; die zum Anbringen eines M\u00fcnzschlosses anfallende Montagezeit auf ein Minimum zu reduzieren,<br \/>\n&#8211; den Raum f\u00fcr ein beispielsweise in einem Einkaufswagen mitzuf\u00fchrendes Kleinkind nicht in unzumutbarer Weise zu verkleinern und<br \/>\n&#8211; das Be- und Entladen des Einkaufswagens nicht durch das M\u00fcnzschloss zu behindern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. M\u00fcnzschloss (1) zum Anbau an Transportwagen (12).<\/p>\n<p>2. Das M\u00fcnzschloss (1) erm\u00f6glicht<\/p>\n<p>&#8211; ein An- und Abkoppeln freistehender Transportwagen (12) untereinander und\/oder<br \/>\n&#8211; ein An- und Abkoppeln von Transportwagen (12), die mit einer fest installierten Sammelstelle (23) direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen (12) indirekt mit dieser Sammelstelle (23) verbunden sind.<\/p>\n<p>3. Das M\u00fcnzschloss (1) umfasst eine Koppelungseinrichtung (10).<\/p>\n<p>4. Das M\u00fcnzschloss (1) ist mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet.<\/p>\n<p>5. Endbereiche (8) des M\u00fcnzschlosses (1) sind zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt.<\/p>\n<p>Als entscheidenden Vorteil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen M\u00fcnzschlosses f\u00fchrt die Klagepatentschrift an (Spalte 2, Zeilen 13 bis 18), dass das M\u00fcnzschloss eine Schiebegriffeinrichtung aufweist, die ohnehin immer an einem Transportwagen angebracht werden muss. Daher entf\u00e4llt der zus\u00e4tzliche Zeitaufwand f\u00fcr das Befestigen eines separaten M\u00fcnzschlosses am Transportwagen. Ferner wird es als weiterer wesentlicher Vorteil beschrieben (Spalte 2, Zeilen 19 bis 28), dass ein Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des M\u00fcnzschlosses verwendet wird. Das M\u00fcnzschloss baut in dieser Weise nicht st\u00f6rend am Transportwagen auf, sondern ist mit einem Teil seines Volumens in die Schiebegriffeinrichtung integriert. Dadurch verringert sich im Vergleich zu den vorbekannten L\u00f6sungen der erforderliche Raumbedarf von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss. Schlie\u00dflich wird es als Vorteil gew\u00fcrdigt (Spalte 2, Zeilen 29 bis 37), dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes M\u00fcnzschloss am Transportwagen in einem Bereich angeordnet ist, der au\u00dfer dem Schieben keine weitere Funktion zu erf\u00fcllen hat. Die Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss bewirkt zudem lediglich eine unwesentliche Verkleinerung des Raumes am Transportwagen, in dem ein Kleinkind untergebracht werden kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat durch Lieferung von Bauteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 die technische Lehre des Klagepatents mittelbar verletzt, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Sie sind zudem objektiv dazu geeignet, s\u00e4mtliche Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zu verwirklichen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Die von der Beklagten gelieferten Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 umfassen (wenigstens) einen Scheibegriffabschnitt (Merkmal 4.) und weisen zudem Endbereiche auf, die zur Befestigung am Transportwagen bestimmt sind (Merkmal 5.).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 die Merkmale 1., 2. und 3. verwirklicht. Es handelt sich um ein M\u00fcnzschloss, welches zum Anbau an einen Transportwagen bestimmt ist (Merkmal 1.), und das es erm\u00f6glicht, die Transportwagen entweder freistehend untereinander an- und abzukoppeln, oder die Transportwagen mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder \u00fcber weitere Transportwagen indirekt zu verbinden (Merkmal 2.). Zu diesem Zweck umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 eine Koppelungseinrichtung, n\u00e4mlich eine fest verbundene Kette mit einem in das Schloss einzuf\u00fchrenden Befestigungselement (Merkmal 3.).<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch Merkmal 4. des Klagepatents.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal lehrt das Klagepatent, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00fcnzschloss mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist. Diesen Anspruchswortlaut versteht der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann in der Weise, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00fcnzschloss neben weiteren Bauteilen einen oder zwei Schiebegriffabschnitte aufweist, der oder die einen integralen Bestandteil des M\u00fcnzschlosses selber darstellt bzw. darstellen, so dass das M\u00fcnzschloss ein einheitliches Bauteil ist.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann bereits der Begrifflichkeit des Anspruchwortlauts, wonach das M\u00fcnzschloss mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet ist. Der Begriff \u201eist ausgestattet\u201c deutet darauf hin, dass ein M\u00fcnzschloss, das lediglich mit einem als separatem Bauteil ausgef\u00fchrten Schiebegriff in Verbindung gebracht wird, etwa durch Aufnahme in eine Ausnehmung des M\u00fcnzschlosses selber, nicht der technischen Lehre des Klagepatents entspricht. F\u00fcr eine Lehre diesen Inhalts erwartet der Fachmann die Verwendung einer Begrifflichkeit wie \u201eist mit einem Schiebegriff verbunden\u201c oder \u201ezur Verbindung mit einem Schiebegriff\u201c oder dergleichen. Ebenso deutet die Verwendung des Begriffs \u201eSchiebegriffabschnitt\u201c auf dieses Verst\u00e4ndnis. Ein blo\u00dfer Abschnitt des Schiebegriffs, mithin nicht der Schiebegriff selber, kann ein integraler Bestandteil des M\u00fcnzschlosses sein, welches sich vom eigentlichen Schiebegriff unterscheidet. Den Begriffsbestandteil \u201eAbschnitt\u201c versteht der Fachmann in diesem Zusammenhang dahingehend, dass es sich um einen axialen Teil des gesamten Schiebegriffs handelt.<\/p>\n<p>Auch die gebotene funktionsorientierte Auslegung des Klagepatents, also die Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs im Hinblick auf ihre nach der offenbarten Erfindung zugedachte technische Funktion (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter) f\u00fchrt den Fachmann zu dem Verst\u00e4ndnis, dass das M\u00fcnzschloss erfindungsgem\u00e4\u00df einen oder zwei Schiebegriffabschnitte als integrale Bestandteile aufweisen muss. Gerade die Ausf\u00fchrung als integraler Bestandteil eines einheitlichen Bauteils gew\u00e4hrleistet die \u00dcberwindung der Nachteile vorbekannter M\u00fcnzschl\u00f6sser. Allen vorbekannten M\u00fcnzschl\u00f6ssern ist der Nachteil gemein, dass ihre Anbringung als zus\u00e4tzlicher Montageschritt einen Mehraufwand ausl\u00f6st, der sich bei Fertigung vieler Einkaufswagen zu einem erheblichen Aufwand summiert (Spalte 2, Zeilen 55 bis 62). Der Fachmann erkennt, dass dieser Nachteil erfindungsgem\u00e4\u00df nur \u00fcberwunden werden kann durch die Ausf\u00fchrung von Schiebegriffabschnitten als integrale Bestandteile des M\u00fcnzschlosses in der Weise, dass die Abschnitte des Schiebegriffs bereits als Teil des M\u00fcnzschlosses an diesem vorhanden sind, und die Montage des M\u00fcnzschlosses deshalb immer mit der Montage des Schiebegriffs am Transport- oder Einkaufswagen in einem einzigen Arbeitsgang einhergeht. Ein solches einheitliches Bauteil erm\u00f6glicht es, in einem Arbeitsgang quer an den seitlich an der R\u00fcckseite des Transportwagens angebrachten Tragearmen bzw. deren Schlaufen den Schiebegriff und zugleich das M\u00fcnzschloss zu montieren.<\/p>\n<p>Auch die weiteren Nachteile vorbekannter M\u00fcnzschl\u00f6sser werden, wie der Fachmann bei funktionsorientierter Auslegung erkennt, durch die Ausf\u00fchrung eines einheitlichen Bauteils in der dargestellten Weise \u00fcberwunden. Sind die Schiebegriffabschnitte integrale Bestandteile des M\u00fcnzschlosses, ergibt sich die vom Klagepatent gelehrte M\u00f6glichkeit (Spalte 2, Zeilen 19 bis 25), einen Teil des Volumens der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des M\u00fcnzschlosses zu verwenden, so dass das Volumen des M\u00fcnzschlosses teilweise im Volumen des Schiebegriffs enthalten ist. Dies f\u00fchrt dazu, dass das M\u00fcnzschloss nicht in den Bereich eines etwa vorhandenen Kinderwagensitzes hineinragt (vgl. Spalte 1, Zeile 1 \u00fcbergreifend bis Spalte 2, Zeile 3), und dass beim Be- und Entladen des Transport- bzw. Einkaufswagens das M\u00fcnzschloss nicht behindernd im Wege steht (vgl. Spalte 2, Zeilen 4 bis 6).<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00fcnzschloss ein einheitliches Bauteil mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ist, wird der Fachmann in der Erl\u00e4uterung der in Figuren 1. und 2. des Patents dargestellten vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiele gest\u00fctzt. Diese bestehen (Spalte 3, Zeile 45 bis 51) aus dem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use einerseits und der Schiebegriffeinrichtung andererseits, wobei zum M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use die Koppelungseinrichtung und ein verschlie\u00dfender Teil, etwa in Form eines Deckels geh\u00f6rt, und zur Schiebegriffeinrichtung wenigstens ein Schiebegriffabschnitt.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis steht es schlie\u00dflich nicht entgegen, dass das Klagepatent nicht lehrt, in welcher Weise die integrale Verbindung zwischen M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use und Schiebegriffabschnitt auszuf\u00fchren ist. Die Unteranspr\u00fcche 3. und 4. lehren jeweils unterschiedliche Beispiele einer integralen Verbindung, n\u00e4mlich Unteranspruch 3. die Formung des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses und des bzw. der Schiebegriffabschnitte zu einem einzigen Teil, Unteranspruch 4. hingegen die l\u00f6sbare Befestigung der Schiebegriffabschnitte am M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use. Diese beiden Varianten offenbaren dem Fachmann indes lediglich, dass die integral einheitliche Ausf\u00fchrung auf mehrere Weisen patentgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt werden kann. Eine nach der technischen Lehre des Klagepatents integrale Einheitlichkeit ist gewahrt, wenn mit der Montage des patentgem\u00e4\u00dfen M\u00fcnzschlosses zugleich der (ohnehin zwingend zu montierende) Schiebegriff montiert wird, weil dieser aus einem integralen Bestandteil des M\u00fcnzschlosses gebildet wird, n\u00e4mlich dem oder den Schiebegriffabschnitten.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Demnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal 4. Sie weist einen Seitengriffabschnitt auf, n\u00e4mlich den mit dem Werbetext beschrifteten Abschnitt, der sich (in obiger Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) links von dem Abschnitt befindet, an dem die Kette befestigt und die Pfandm\u00fcnze einzuf\u00fchren ist, mithin links vom M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use gem\u00e4\u00df der Terminologie des Klagepatents. Dieser Abschnitt macht den gr\u00f6\u00dften Teil des gesamten Schiebegriffs aus, der jedoch auch das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use umfasst, an dem die Kette befestigt ist. Als Teil des Schiebegriffabschnitts gem\u00e4\u00df Merkmal 4. ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht nur die Griffschale aus Kunststoff zu betrachten, sondern auch das metallene Kernrohr, das sich \u00fcber die gesamte Breite des Schiebegriffs durch die Griffschale und das rechts davon angeordnete M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use hindurch erstreckt.<\/p>\n<p>Der so verstandene Schiebegriffabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist integraler Bestandteil des M\u00fcnzschlosses. Ein Teil des Volumens des Schiebegriffs wird dazu genutzt, (weitere) Bauteile des M\u00fcnzschlosses, n\u00e4mlich: das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, aufzunehmen. Es ist \u2013 anhand obiger Abbildung und dem zur Akte gereichten Muster \u2013 erkennbar, dass das Volumen des Schiebegriffabschnitts durch die Au\u00dfenma\u00dfe der Griffschale begrenzt wird. Die Griffschale st\u00f6\u00dft, vom durchgef\u00fchrten Kernrohr getragen, in der Weise an das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, dass es an der Unterseite in etwa b\u00fcndig mit der Unterkante des Seitenabschnittes des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses abschlie\u00dft und auf der Oberseite sowie auf der Vorder- und Hinterseite etwa ein Viertel bis ein Drittel der Stirnfl\u00e4che des Seitenabschnittes bedeckt. Rundum ragen die Stirnfl\u00e4chen des Seitenabschnitts des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses in den Raum hinein, der zwischen dem Kernrohr und der Au\u00dfenseite der Griffschale liegt. Das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, das die Anbringung der Kette und den Mechanismus zur Aufnahme der Pfandm\u00fcnze umfasst, liegt somit teilweise innerhalb des Volumens, das durch eine gedachte Fortf\u00fchrung der Au\u00dfenseite der Griffschale umgrenzt w\u00fcrde. Mit anderen Worten liegt das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use teilweise innerhalb des Raumes, den der Schiebegriff auf dem wesentlichen Teil seiner Breite in Anspruch nimmt. Dadurch ragt das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use nur teilweise aus diesem Umfang heraus und baut somit nicht vollst\u00e4ndig auf dem Schiebegriff auf.<\/p>\n<p>Dies unterscheidet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von vorbekannten M\u00fcnzschl\u00f6ssern, namentlich von dem in der DE-OS \u2019XXX (Anlage H 4) offenbarten: Bei letzterem beschr\u00e4nkt sich das M\u00fcnzschloss insgesamt auf das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use, n\u00e4mlich den Abschnitt, in dem die Anbringung der Kette und die Aufnahme des Verschlussriegels und der Pfandm\u00fcnze untergebracht sind. Dieses vorbekannte M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use und damit das gesamte M\u00fcnzschloss baut auf dem Volumen des Schiebegriffs vollst\u00e4ndig auf. Innerhalb seines Volumens befindet sich lediglich der durchgef\u00fchrte Schiebegriff, jedoch keinerlei Elemente, die der Funktion des M\u00fcnzschlosses dienen. Demgegen\u00fcber liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use teilweise innerhalb des Volumens des Schiebegriffs, wie es durch die Griffschale auf dem Schiebegriffabschnitt vorgegeben ist.<\/p>\n<p>Ferner f\u00fchrt der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 dazu, dass M\u00fcnzschloss und Schiebegriff notwendiger Weise in einem einzigen Arbeitsschritt gemeinsam am Transport- bzw. Einkaufswagen montiert werden. Indem das Kernrohr, auf das Griffschale und M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use aufgef\u00e4delt sind, mit den seitlichen Schrauben an den Tragearmen des Wagens montiert wird, sind zugleich M\u00fcnzschloss und Schiebegriff am Wagen angebracht. Dem steht nicht entgegen, dass M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use und Griffschale ihrerseits zun\u00e4chst auf das Kernrohr aufgef\u00e4delt werden m\u00fcssen und dann auch nicht fest auf dem Kernrohr sitzen, sondern das Kernrohr \u2013 wie an dem Muster ersichtlich ist \u2013 lose in Griffschale und M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use steckt. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung wird das Kernrohr mit aufgef\u00e4delter Griffschale und M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use bereit zur Montage beim Hersteller des Einkaufswagens angeliefert. In dieser Gestalt wird es anmontiert, eine erneute Auff\u00e4delung der Griffschale oder des M\u00fcnzschlossgeh\u00e4uses ist nicht erforderlich. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zweck, einen Arbeitsschritt zu sparen, wird durch die Notwendigkeit, Teile auf das Kernrohr zu f\u00e4deln, f\u00fcr den Hersteller des Wagens nicht vereitelt, denn dies muss nicht bei der Herstellung des Wagens durchgef\u00fchrt werden. Auch die fehlende feste Verbindung zwischen Griffschale und M\u00fcnzschloss einerseits und Kernrohr andererseits steht einer Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre nicht entgegen. Die feste Verbindung der Seitengriffabschnitte ist lediglich Gegenstand des Unteranspruchs 4., nicht aber des Hauptanspruchs.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch Merkmal 5. des Klagepatents.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Nach diesem Merkmal sind Endbereiche des M\u00fcnzschlosses zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt. Dies versteht der Fachmann in der Weise, dass die Befestigung des M\u00fcnzschlosses mithilfe der Endbereiche des M\u00fcnzschlosses geschieht, und zwar in r\u00e4umlich-konkreter Ausgestaltung das M\u00fcnzschloss an seinen Endbereichen am Transportwagen befestigt ist. Gem\u00e4\u00df obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Merkmals 4., wonach das erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00fcnzschloss ein einheitliches Bauteil ist, dessen integraler Bestandteil der oder die Schiebegriffabschnitte sind, erkennt der Fachmann, dass der Endbereich des M\u00fcnzschlosses auch der Endbereich des einen oder beider Schiebegriffabschnitte ist. Es kommt nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf an, dass das Bauteil, welches die Koppelungseinrichtung (z.B. Befestigung der Kette, Aufnahme der Pfandm\u00fcnze etc.) umfasst, am Transportwagen befestigt ist. Dieses Bauteil macht nach der Lehre des Klagepatents nicht das gesamte M\u00fcnzschloss aus, sondern ist \u2013 nach der insoweit einheitlichen Terminologie der Patentbeschreibung \u2013 lediglich das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use.<\/p>\n<p>Dabei wird nicht verkannt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dem Anspruchswortlaut nach ein M\u00fcnzschloss ist, und dass es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei einem Schloss bzw. M\u00fcnzschloss um ein separates, wenngleich m\u00f6glicherweise fest verbundenes Bauteil handelt, welches die Sicherung eines anderen, vom Schloss verschiedenen Gegenstands gew\u00e4hrleistet. Dieser allgemeine Sprachgebrauch deutet deshalb auf eine Betrachtungsweise, nach der das M\u00fcnzschloss nur solche Bestandteile aufweist, die nicht schon Bestandteil des zu sichernden Gegenstandes, hier also gem\u00e4\u00df Merkmal (2) des Transport- bzw. Einkaufswagens sind, so dass nach dieser Betrachtungsweise der Schiebegriff, der Bestandteil des funktionsgem\u00e4\u00df ausgestalteten Transportwagens ist, nicht Bestandteil des M\u00fcnzschlosses sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Indes ist bei der Auslegung des Patents dessen Beschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Satz 2 PatG zwingend heranzuziehen. Die Patentschrift einschlie\u00dflich der Patentbeschreibung bildet durch die Verwendung der enthaltenen Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon, wobei insbesondere die Beschreibung die Funktion eines W\u00f6rterbuchs f\u00fcr die im Patent verwandten Begriffe \u00fcbernimmt (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Dies f\u00fchrt dazu, dass bei sachgerechter Beachtung der in der Patentschrift in ihrer Gesamtheit offenbarten technischen Lehre das patentgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4ndnis von einem verwendeten Begriff von dem Begriffsverst\u00e4ndnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch abweichen kann. Dann ist nicht der allgemeine (technische) Sprachgebrauch ma\u00dfgeblich, sondern der sich aus dem Patentanspruch und der Patentbeschreibung ergebende Begriffsinhalt (BGH GRUR 1988, 896, 899 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2005, 754, 755 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig).<\/p>\n<p>Die im Klagepatent offenbarte technische Lehre, wie sie in der Patentbeschreibung allgemein und anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele erl\u00e4utert wird, weist den Fachmann an, den Begriff M\u00fcnzschloss abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen und darunter nicht allein das Bauteil zu fassen, \u00fcber das die sichernde Verbindung zum zu sichernden Transport- oder Einkaufswagen hergestellt wird, sondern ein komplexes Bauelement bestehend aus einer Kopplungseinrichtung, die in einem M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use aufgenommen wird und einem oder zwei Schiebegriffabschnitten. Dies ist der Patentbeschreibung deshalb zu entnehmen, weil in ihr der Teil der als vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsbeispiele erl\u00e4uterten M\u00fcnzschl\u00f6sser, in dem jeweils die Kopplungseinrichtung unter- und eine Kette oder ein Seil als beweglicher Teil angebracht ist (Klagepatent Spalte 3, Zeile 9f. und Zeile 15f.; Spalte 4, Zeile 38ff.), durchgehend und sprachlich einheitlich als M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use bezeichnet wird (neben den bereits genannten Textstellen Spalte 2, Zeile 40, Spalte 3, Zeilen 1f., 3, 4, 18f., 21f., 36, 39f., 26, 27f. und 56, Spalte 4, Zeile 31f.). Das M\u00fcnzschloss selber beschr\u00e4nkt sich in der Terminologie des Klagepatents ersichtlich nicht auf diesen Bestandteil, da es begrifflich die gesamte Vorrichtung als M\u00fcnzschloss und lediglich einen Teil davon als M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use bezeichnet. \u00dcberdies besteht die vom Schutzbereich umfasste Vorrichtung nach der allgemeinen Erl\u00e4uterung der Erfindung aus einer Kombination von Schiebegriffeinrichtung und M\u00fcnzschloss (Spalte 2, Zeile 32f.).<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal 5. Sie stellt insgesamt ein M\u00fcnzschloss dar, dass von einem Ende des Kernrohres bis zu seinem anderen Ende reicht. Das Bauteil, an dem die Kette angebracht ist (in obiger Abbildung rechts), ist nach der Terminologie des Klagepatents das M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use. Rechts davon erstreckt sich noch ein weiterer Abschnitt des Schiebegriffs, welcher indes noch Teil des M\u00fcnzschlosses als integralem Bauteil ist. Am Ende dieses rechten Schiebegriffabschnitts ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 am Transportwagen befestigt.<\/p>\n<p>Ebenso verh\u00e4lt es sich auf der (gem\u00e4\u00df obiger Abbildung) linken Seite: Dort erstreckt sich rechts vom M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use ein langer Schiebegriffabschnitt, zun\u00e4chst n\u00e4mlich das von der Griffschale umgebene Kernrohr, weiter links dann das Kernrohr mit einer Schraubbefestigung am Ende. Dieses Ende wird ebenfalls bestimmungsgem\u00e4\u00df am Transportwagen befestigt.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Fa. A unstreitig jedenfalls w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents mit Bauteilen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 beliefert, n\u00e4mlich mit dem Kernrohr, auf das Griffschale und M\u00fcnzschlossgeh\u00e4use aufgef\u00e4delt waren.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 66 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se). Verlangt ist ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer der Mittel (BGH GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Dies zugrundegelegt ist vorliegend eine Offensichtlichkeit anzunehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Lieferungen der Beklagten an die Fa. A gerade zu dem Zweck erfolgten, dass die gelieferten Bauteile an Transportwagen angebracht werden. Eine anderweitige Verwendung der Bauteile ist angesichts der spezialisierten Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Fa. A nicht vern\u00fcnftiger Weise vorstellbar.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (\u201eC\u201c) die Merkmale des Klagepatents verwirklicht (wobei wiederum zwischen den Parteien zu Recht nur die Verwirklichung der Merkmale 4. und 5. in Streit steht). Die Kl\u00e4gerin hat insoweit keine Verletzungshandlung der Beklagten dargetan. Die Kl\u00e4gerin hat in m\u00fcndlicher Verhandlung klargestellt, dass sie Verletzungshandlungen durch Lieferungen an die Fa. A nicht angreift, da sie nicht wisse, ob die Beklagte nach Beendigung der Vertriebsvereinbarung vom 14.\/17.03.1997 (Anlage B 6), welche die Belieferung der Fa. A mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gestattete, weiterhin beliefert hat. Insofern fehlt es bereits an der Behauptung einer Verletzungshandlung.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chlich gemachten kl\u00e4gerischen Darlegungen zu Verletzungsahndlungen ab dem 06.07.2005 sind indes ebenfalls nicht ausreichend. Sofern die Kl\u00e4gerin \u2013 wiederum in m\u00fcndlicher Verhandlung \u2013 Lieferungen an die Firmen E und F geltend gemacht hat, fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten daf\u00fcr, wann und unter welchen konkreten Umst\u00e4nden solche Lieferungen stattgefunden haben sollen. Auch hat die Kl\u00e4gerin einger\u00e4umt, sie wisse nicht sicher, ob diese Lieferungen nicht doch vor Juli 2005 stattgefunden haben.<\/p>\n<p>Auch die Behauptung von Internetwerbung durch die Beklagte gen\u00fcgt nicht den zivilprozessualen Anforderungen. Die Kl\u00e4gerin hat ihren (m\u00fcndlichen) Vortrag darauf beschr\u00e4nkt, es habe eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 im Internet auf einer Seite der Beklagten gegeben. Um welche Internetseite es sich gehandelt haben und wann die Werbung stattgefunden haben soll, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche. Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz. Sie hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die widerrechtliche mittelbare Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Der mittelbare Verletzer hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung eines Schadenersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 220\/06, Urteil vom 22.02.2007 &#8211; Handyspiele). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Fa. A die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, die sie unter Verwendung der von der Beklagten gelieferten Bauteile erstellt hat, auch vertrieben hat.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schuldet die Beklagte im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Im Hinblick auf die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger war der Beklagten, ohne dass es dazu eines (Hilfs-)Antrags bedurft h\u00e4tte, ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (BGH GRUR 1976, 579 \u2013 Tylosin; BGH GRUR 1981, 535 \u2013 Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Sofern die Kl\u00e4gerin die \u201eVorlage entsprechender Belege\u201c im Rahmen der Auskunft beantragt hat (Klageantrag zu I., vorletzter Spiegelstrich), war dies mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrags abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Klage war jedoch insofern teilweise abzuweisen, als die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit nach Erl\u00f6schen des Klagepatents am 28.04.2007 sowie hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 91a ZPO.<\/p>\n<p>Die Kosten waren der Beklagten auch aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Aus den obigen Ausf\u00fchrungen folgt, dass der urspr\u00fcnglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 PatG durch die Lieferung von Bauteilen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ausgel\u00f6st wurde und bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents bestand, die Klage somit bis zum Eintritt eines erledigenden Ereignisses auch insofern zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01119 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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