{"id":3884,"date":"2009-03-05T17:00:27","date_gmt":"2009-03-05T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3884"},"modified":"2016-04-28T14:51:16","modified_gmt":"2016-04-28T14:51:16","slug":"4b-o-31007-streckblasmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3884","title":{"rendered":"4b O 310\/07 &#8211; Streckblasmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01126<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 310\/07<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung<br \/>\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise<br \/>\nOrdnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im<br \/>\nFalle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu<br \/>\nunterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit<\/p>\n<p>&#8211; einer Spritzgie\u00dfstation, in welcher Vorformlinge in einem aufrech-<br \/>\nten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritz- gie\u00dfbar sind,<\/p>\n<p>&#8211; einer Blasformstation, in welcher Transportglieder zum Tragen der<br \/>\nVorformlinge entlang eines Transportweges umlaufend transportierbar sind, entlang welchem ein Heizabschnitt, ein Blasformabschnitt, in welchem die Vorformlinge zu Beh\u00e4ltern in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind, und ein Entnahmeabschnitt zur Entnahme der Beh\u00e4lter angeordnet sind,<\/p>\n<p>&#8211; einer \u00dcbergabestation, die zwischen der Spritzgie\u00dfstation und der Blasformstation angeordnet ist,<\/p>\n<p>wobei die \u00dcbergabestation<\/p>\n<p>&#8211; eine Aufnahmeeinrichtung zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Spritzgie\u00dfstation im aufrechten Zustand,<\/p>\n<p>&#8211; eine Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge und zum F\u00f6rdern der Vorformlinge im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern und<\/p>\n<p>&#8211; eine Verfahreinrichtung, die zwischen der Aufnahmeeinrich- tung und der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung angeordnet ist, zum Verfahren der Vorformlinge von der Aufnahmeeinrichtung zu der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung im aufrechten Zustand,<\/p>\n<p>aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>&#8211; in der \u00dcbergabestation ein Puffer f\u00fcr die Vorformlinge vorgesehen ist,<\/p>\n<p>&#8211; der Puffer als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, welche ein Endlosf\u00f6rdereiement aufweist, welches umlaufend angetrieben ist,<\/p>\n<p>&#8211; an dem ein Endlosf\u00f6rderlement eine Vielzahl von Traggliedern zum Transportieren der Vorformlinge angebracht ist, und<\/p>\n<p>&#8211; das Endlosf\u00f6rderlement eine Kette ist, welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenr\u00e4der gef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>2. . .<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen bis zum 11.04.2003 begangen haben, und zwar die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Zeit seit dem 14.12.2000 und der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Zeit seit dem 23.04.2001, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<\/p>\n<p>a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4- gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) sowie der erzielte Gewinn,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen in den unter I. 2. genannten Zeitr\u00e4umen entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 1\/5 und die Beklagten 4\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 Euro und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 835 XXX (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K-A 1), das &#8211; unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 9. Oktober 1996 &#8211; auf einer Anmeldung vom 8. Oktober 1997 beruht und dessen Erteilung am 12. April 2000 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent, welches die Bezeichnung \u201eVerfahren und Vorrichtung zum Einspritz-Streckblasformen&#8220; tr\u00e4gt, ist in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden (Anlage K 20).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) reichte die aus dem Anlagenkonvolut B 5 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, \u00fcber welche bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 hat nach Durchf\u00fchrung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens in seiner deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K-A 2) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:<\/p>\n<p>&#8211; einer Spritzgie\u00dfstation (12), in welcher Vorformlinge (28) in<br \/>\neinem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach<br \/>\noben gerichtet spritzgie\u00dfbar sind,<\/p>\n<p>&#8211; einer Blasformstation (14), in welcher Transportglieder (36)<br \/>\nzum Tragen der Vorformlinge entlang eines Transportweges umlaufend transportierbar sind, entlang welchem ein Heizabschnitt (42), ein Blasformabschnitt (44), in welchem die Vorformlinge (28) zu Beh\u00e4ltern (38) in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind, und ein Entnahmeabschnitt (46) zur Entnahme der Beh\u00e4lter (38) angeordnet sind,<\/p>\n<p>&#8211; einer \u00dcbergabestation (16), die zwischen der Spritzgie\u00dfsta-<br \/>\ntion (12) und der Blasformstation (14) angeordnet ist, wobei<\/p>\n<p>die \u00dcbergabestation (16)<\/p>\n<p>\u2022 eine Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen der<br \/>\nVorformlinge (28) aus der Spritzgie\u00dfstation (12) im auf-<br \/>\nrechten Zustand,<\/p>\n<p>\u2022 eine Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung (58) zum Umkehren<br \/>\nzumindest einzelner Vorformlinge (28) und zum F\u00f6rdern<br \/>\nder Vorformlinge (28) im umgekehrten Zustand zu den<br \/>\nTransportgliedern (36), und<\/p>\n<p>\u2022 eine Verfahreinrichtung (156, 112; 141, 142), die zwischen der Aufnahmeeinrichtung (54) und der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung (58) angeordnet ist, zum Verfahren der Vorformlinge (28) von der Aufnahmeeinrichtung (54) zu der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung (58) im aufrechten Zustand, aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass in der \u00dcbergabestation (16) ein Puffer f\u00fcr die Vorformlinge (28) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>&#8211; dass der Puffer als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, welche ein Endlosf\u00f6rderelement (106; 146) aufweist, welches umlaufend angetrieben ist,<\/p>\n<p>&#8211; dass an dem Endlosf\u00f6rderelement (106; 146) eine Vielzahl von Traggliedern (110; 148) zum Transportieren der Vorformlinge angebracht ist, und<\/p>\n<p>&#8211; dass das Endlosf\u00f6rderelement (106; 146) eine Kette ist, welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenr\u00e4der (104; 144) gef\u00fchrt ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>Die zur A Unternehmensgruppe geh\u00f6rende Beklagte zu 1) ist seit dem 15.08.2000 unter der HRB-Nr. 14XXX im Handelsregister des AG B eingetragen (Anlage K 18). Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 23.04.2001 bis zum 02.09.2003 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich firmierte die Beklagte zu 1) als C GmbH. In der Zeit vom 14.12.2000 bis zum 28.03.2003 war die Beklagte zu 1) pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der heutigen D GmbH (HRA 4XXX im Handelsregister des AG E), die damals nach einer ersten Umwandlung als F GmbH &amp; Co.KG firmierte und &#8211; nach einer weiteren Umwandlung &#8211; unter ihrer zwischenzeitlichen Firma G GmbH mit Urteil der Kammer vom 27.05.2003 (Az.: 4 O 173\/00, Anlage K 5) wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt wurde.<\/p>\n<p>In der Zeit vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 war die Beklagte zu 1) pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin einer \u2013 von der oben erw\u00e4hnten verschiedenen &#8211; F GmbH &amp; Co.KG, die im Handelsregister des AG H eingetragen ist (HRA 3XXX, Anlage K 17) und bis zum 12.02.2002 als I GmbH &amp; Co.KG firmierte. \u00dcber das Verm\u00f6gen des letztgenannten Unternehmens wurde am 01.10.2004 das \u2013 noch andauernde \u2013 Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, nachdem es zuvor an eine J AG ver\u00e4u\u00dfert worden war.<\/p>\n<p>Am 09. 10. 2007 suchten der Patentanwalt und ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin die Betriebsr\u00e4ume der K GmbH &amp; Co.KG in L auf. Dabei fanden sie folgende Streckblasmaschinen vor: eine mit der Typenbezeichnung M, Nr. 7080200XXX (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) und eine mit der Typenbezeichnung N (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c). Beide Maschinen waren im Zeitpunkt der Besichtigung, anl\u00e4sslich welcher die Fotos gem\u00e4\u00df Anlage K 15 angefertigt wurden, entsprechend den nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen konstruiert (Anlagen K 13 und K 14):<\/p>\n<p>Wie die Abbildungen K 13 und K 14 verdeutlichen, verf\u00fcgten die streitbefangenen Vorrichtungen im Besichtigungszeitpunkt \u00fcber eine Spritzgie\u00dfstation, in der die Vorformlinge in aufrechtem Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben spritzgegossen werden. Es ist au\u00dferdem eine Blasformstation mit Transportgliedern vorgesehen, in der die Vorformlinge mit ihren Halsformen nach unten streckblasgeformt werden. Zwischen der Spritzgie\u00df- und der Blasformstation verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine \u00dcbergabestation, welche ihrerseits mehrere Elemente umfasst. Unmittelbar im Anschluss an die Spritzgie\u00dfstation ist zun\u00e4chst eine rechteckige Aufnahmeeinrichtung mit zylindrischen, wassergek\u00fchlten H\u00fclsen vorgesehen, welche \u00fcber F\u00fchrungsschienen unter die Spritzgie\u00dfform verfahren werden kann, so dass die spritzgegossenen Vorformlinge von der Spritzgie\u00dfform an die Aufnahmeeinrichtung \u00fcbergeben werden k\u00f6nnen. Nachdem dies geschehen ist, wird die Aufnahmeeinrichtung zur\u00fcckgefahren und danach um eine Schwenkachse um 180 Grad geschwenkt. Hierdurch werden die Vorformlinge gewendet und im umgekehrten Zustand (d.h. mit ihrer Hals\u00f6ffnung nach unten) auf Tragglieder einer Endlosf\u00f6rderkette abgesetzt. Dort verbleiben sie, bis die einzelnen Vorformlinge von der Blasformstation zur weiteren Bearbeitung \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 war in der ersten Jahresh\u00e4lfte 2002 an die K GmbH &amp; Co.KG geliefert worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug eines Angebots von Ende 2001, die Auftragsbest\u00e4tigung vom 16.11.2001 und die Rechnung vom 16.04.2002 Bezug genommen (Anlagen K 6, K 7 und K 8).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 war der K GmbH &amp; Co.KG zun\u00e4chst im Rahmen eines Mietvertrages vom 04.02.2003 (Anlage K 9) \u00fcberlassen worden. Im Laufe des Jahres 2004 kaufte die K GmbH &amp; Co.KG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (vgl. Anlagen K 10 &#8211; K 12).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten auch schon im Zeitpunkt ihrer jeweiligen \u00dcberlassung an die K GmbH &amp; Co.KG die aus den Anlagen K 13 und K 14 ersichtliche Ausgestaltung aufgewiesen. Sie meint, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dem Wortsinn nach von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Der Anspruchswortlaut lasse offen, an welcher Stelle innerhalb der \u00dcbergabestation der vorliegend als endlose F\u00f6rderkette ausgebildete Puffer angeordnet werde. In den Schutzbereich falle deshalb auch eine Konstruktion, bei der der Puffer der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung nachgeschaltet sei und demzufolge das letzte Element vor der Blasformstation bilde, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei sie allerdings Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz \u00fcber den 11.04.2003 hinaus begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die streitbefangenen Maschinen h\u00e4tten in ihrem Auslieferungszustand \u00fcber eine andere als die in den Anlagen K 13, K 14 gezeigte \u00dcbergabestation verf\u00fcgt. Denn die \u00dcbergabestation habe nach einer grundlegenden Ver\u00e4nderung der Maschinen der Baureihe O im Jahr 2002 nicht auf einer Kette basiert, sondern stattdessen einen Drehteller aufgewiesen; in diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf die \u2013 unstreitig erfolgte \u2013 Offenlegung gem\u00e4\u00df Anlage B 7. Sie \u2013 die Beklagten &#8211; verf\u00fcgten weder \u00fcber genaue Kenntnisse hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen noch \u00fcber entsprechende Unterlagen; ferner fehle es f\u00fcr sie an Ankn\u00fcpfungspunkten f\u00fcr eine weitere Informationsgewinnung. Sie meinen, unabh\u00e4ngig davon machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen &#8211; die Richtigkeit des kl\u00e4gerischen Vortrages zu deren Ausgestaltung im Lieferungszeitpunkt unterstellt &#8211; von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Klagepatent lege sehr wohl fest, wo das Pufferelement innerhalb der \u00dcbergabestation anzuordnen sei, n\u00e4mlich vor der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung. Aus der Anspruchsformulierung folge dies bereits insofern, als es die Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung sei, welche die Vorformlinge zu den Transportgliedern der Blasformstation f\u00f6rdere. Derartiges k\u00f6nne nur geschehen, wenn die Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung &#8211; und nicht der Puffer &#8211; das letzte Element innerhalb der \u00dcbergabestation bilde. Dem Durchschnittsfachmann sei auch einsichtig, dass die besagte Anordnung technisch nicht nur sinnvoll, sondern sogar notwendig sei. Das Umkehren der nach dem Spritzgie\u00dfvorgang noch z\u00e4hfl\u00fcssigen Vorformlinge sei ein \u00e4u\u00dferst sensibler Vorgang, weil die Gefahr bestehe, dass sich die Vorformlinge beim Umkehren verformten. Es sei deswegen wichtig, dass die Vorformlinge, bevor sie dem Umkehrvorgang ausgesetzt werden, ausreichend abk\u00fchlen k\u00f6nnen und so eine hinreichende Festigkeit erhalten. Dies geschehe nach der Lehre des Klagepatents in dem Pufferelement, welches folgerichtig vor- und nicht hinter der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung zu platzieren sei. Die notwendige Abk\u00fchlung geschehe \u00fcberdies \u00fcber die Hals\u00f6ffnung, weswegen es darauf ankomme, dass sich die Vorformlinge aufrecht stehend (d.h. mit ihrer Hals\u00f6ffnung nach oben) in dem Pufferelement bef\u00e4nden. Auch dies verlange notwendigerweise, dass die Umkehreinrichtung dem Pufferelement folge, so dass die Vorformlinge erst nach ihrer Abk\u00fchlung im Puffer mit ihrem Halsabschnitt nach unten gewendet w\u00fcrden. Abgesehen von der nicht patentgem\u00e4\u00dfen Positionierung des Puffers am Ende der \u00dcbergabestation verf\u00fcge die \u00dcbergabe- station der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 anders als das Klagepatent es voraussetze \u2013 nicht \u00fcber r\u00e4umlich und funktionell getrennte Einrichtungen, insbesondere nicht \u00fcber ein &#8211; separates &#8211; Verfahrelement zwischen der Aufnahme- und der Umkehreinrichtung. Ohnehin seien Anspr\u00fcche der Beklagten verwirkt beziehungsweise zumindest verj\u00e4hrt; hierzu behaupten die Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe seit dem Jahre 2000 \u201eKenntnis von den vermeintlichen Verletzungshandlungen\u201c, sp\u00e4testens jedoch seit dem Jahre 2003 bzw. 2004, wie sich aus \u2013 unstreitig durchgef\u00fchrter \u2013 Vergleichsverhandlungen zwecks Beilegung des in zweiter Instanz anh\u00e4ngigen Rechtsstreits LG D\u00fcsseldorf 4b O 173\/00 ergeben habe. Hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages meinen die Beklagten, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents mangels zugrunde liegender erfinderischer T\u00e4tigkeit und aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung vernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 16.02. und dem Beklagten zu 2) am 18.02.2008 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet, wobei hinsichtlich der beiden letztgenannten Punkte das Klagebegehren in zeitlicher Hinsicht zu weitreichend ist. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen. Derartige Vorrichtungen dienen dazu, Kunststoffflaschen (vornehmlich aus PET) herzustellen. Zu diesem Zweck wird in einem ersten Schritt ein Flaschenvorformling in einer Spritzgie\u00dfstation spritzgegossen. Der Vorformling wird anschlie\u00dfend in einem weiteren Schritt unter Anwendung von Druckluft in einer Blasformstation streckblasgeformt, wodurch die Endform der Flasche erzeugt wird. Zwischen der Spritzgie\u00dfstation und der Blasformstation ist eine \u00dcbergabestation angeordnet, die dazu vorgesehen ist, die in der Spritzgie\u00dfstation spritzgegossenen Vorformlinge aufzunehmen, umzukehren und an die Blasformstation zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen des Klagepatents ist eine derartige Vorrichtung aus der PCT-Anmeldung WO-A 96\/08XXX bekannt. Bei ihr ergibt sich ein erstes Problem daraus, dass das Spritzgie\u00dfen der Vorformlinge auf Grund der notwendigen Zeitdauer bis zum Erstarren des aufgeschmolzenen Kunststoffs mehr Zeit in Anspruch nimmt als das anschlie\u00dfende Blasformen zu den fertigen Flaschen. Es ist von daher angezeigt, in einem Spritzgie\u00dfzyklus eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Vorformlingen herzustellen als in dem nachfolgenden Blasformzyklus endgeformt werden. Die unterschiedlichen Kapazit\u00e4ten zwischen dem Spritzgie\u00dfen einerseits und dem Blasformen andererseits m\u00fcssen im Bereich der \u00dcbergabestation bew\u00e4ltigt werden. Ein weiteres Problem stellt sich im Zusammenhang mit der Bearbeitung dickwandiger Vorformlinge. Diese werden zwar in der Spritzgie\u00dfstation einer Abk\u00fchlung unterzogen. Wegen des erheblichen Wandquerschnitts stellt sich jedoch ein Temperaturgef\u00e4lle zwischen den gek\u00fchlten \u00e4u\u00dferen Schichten und den weiterhin hei\u00dfen inneren Schichten ein, welches f\u00fcr die weiteren Bearbeitungsschritte ung\u00fcnstig ist. Um Beh\u00e4lter von guter Qualit\u00e4t auch aus solchen dickwandigen Vorformlingen herstellen zu k\u00f6nnen, bedarf es deshalb eines ausgeglicheneren Temperaturprofils innerhalb der Wand des Vorformlings.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00f6st diese Aufgabe mit der nachfolgenden Merkmalskombination:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit<\/p>\n<p>(a) einer Spritzgie\u00dfstation (12), in welcher Vorformlinge (28) in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgie\u00dfbar sind,<br \/>\n(b) einer Blasformstation (14), in welcher Transportglieder (36) zum Tragen der Vorformlinge (28) entlang eines Transportweges umlaufend transportierbar sind, und die Vorformlinge (28) zu Beh\u00e4ltern (38) in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind,<br \/>\n(c) einer \u00dcbergabestation (16), die zwischen der Spritzgie\u00dfstation (12) und der Blasformstation (14) angeordnet ist.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbergabestation (16) weist auf:<\/p>\n<p>(a) eine Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen der Vorformlinge (28) aus der Spritzgie\u00dfstation (12) im aufrechten Zustand,<br \/>\n(b) eine Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung (58) zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge (28) und zum F\u00f6rdern der Vorformlinge (28) im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern (36) der Blasformstation (14),<br \/>\n(c) eine Verfahreinrichtung (100, 56, 112; 141, 142), die<br \/>\n(aa) zwischen der Aufnahmeeinrichtung (54) und der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung (58) angeordnet ist,<br \/>\n(bb) und zum Verfahren der Vorformlinge (28) von der Aufnahmeeinrichtung (54) zu der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung (58) im aufrechten Zustand dient.<\/p>\n<p>(3) In der \u00dcbergabestation (16) ist ein Puffer f\u00fcr die Vorformlinge (28) vorgesehen.<\/p>\n<p>(4) Der Puffer ist als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet, die ein Endlosf\u00f6rderelement (106; 146) aufweist, welches umlaufend angetrieben ist.<\/p>\n<p>(5) An dem Endlosf\u00f6rderelement (106; 146) ist eine Vielzahl von Traggliedern (110; 148) zum Transportieren der Vorformlinge (28) angebracht.<\/p>\n<p>(6) Das Endlosf\u00f6rderelement (106; 146) ist eine Kette, welche entlang einem konstanten Transportweg um Kettenr\u00e4der (104; 144) gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Durch den in der \u00dcbergabestation angeordneten Puffer gelingt es, die Betriebseffizienz des Blasprozesses zu steigern, weil in ihm die spritzgegossenen Vorformlinge vorr\u00e4tig gehalten werden k\u00f6nnen, bis ihre Weiterverarbeitung in der Blasformstation m\u00f6glich ist. Der Aufenthalt im Pufferelement gibt den Vorformlingen au\u00dferdem Zeit, den Temperaturunterschied zwischen der Innen- und Au\u00dfenwandung zu minimieren, wodurch beim Blasformen der ung\u00fcnstige Einfluss reduziert wird, der durch die auf den Vorformling w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfvorgangs einwirkende Temperaturverteilung entsteht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 im jeweiligen Auslieferungszeitpunkt an die K GmbH &amp; Co.KG bereits der in den oben eingeblendeten Anlagen K 13 und K 14 dargestellten Konstruktionsweise entsprachen, gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagten &#8211; trotz Hinweises im Termin vom 27.01.2009 (siehe Seite 2 des Protokolls, Blatt 138) &#8211; dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten haben. Es liegen nicht die Voraussetzungen f\u00fcr ein Erkl\u00e4ren mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO vor. Da es eines substantiierten Vortrages der Beklagten zur Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen im Auslieferungszeitpunkt bedurft h\u00e4tte, ist das mit Nichtwissen erfolgte Bestreiten der Beklagten selbst dann unerheblich, wenn man es in ein einfaches Bestreiten im Sinne von \u00a7 138 Abs. 1 ZPO umdeutet.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Beklagten erweist sich letztlich als eine durch nichts belegte, \u201eins Blaue hinein\u201c vorgetragene Vermutung. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten f\u00fchrten in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Befragen durch die Vorsitzende w\u00f6rtlich aus: \u201eWir wissen nicht, wie die Maschinen im Auslieferungszeitpunkt aussahen\u201c.<\/p>\n<p>Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur dann m\u00f6glich, wenn es Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb der eigenen Wahrnehmung oder vergessene Vorg\u00e4nge aus diesem Bereich betrifft (BGH NJW-RR 2002, 612 [613]). Vorg\u00e4nge im eigenen Gesch\u00e4fts- oder Verantwortungsbereich sind dabei eigenen Handlungen bzw. Wahrnehmungen gleichgestellt, im Falle einer arbeitsteiligen Organisation m\u00fcssen entsprechende Erkundigungen eingezogen werden (BGHZ 109, 205 [209]; BGH NJW-RR 2002, 612 [613]). Das bedeutet f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass die Beklagten sich zun\u00e4chst bei fr\u00fcheren Mitarbeitern der F GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) und beim Insolvenzverwalter \u00fcber deren Verm\u00f6gen nach der Ausgestaltung der streitbefangenen Maschinen h\u00e4tten erkundigen m\u00fcssen, um sich so die betreffenden Kenntnisse zu verschaffen. Soweit die Beklagten nach entsprechendem Hinweis im Termin am 27.01.2009 entsprechende \u201eErkundigungsversuche\u201c behauptet haben, vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen, dass diese mit dem notwendigen Ernst und nachhaltig erfolgt sind. Insbesondere hinsichtlich eines Herantretens an fr\u00fchere Mitarbeiter blieb es \u2013 ohne Benennung insbesondere von Namen &#8211; bei der pauschalen Behauptung, diese h\u00e4tten Informationen \u201eaus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden\u201c verweigert; dann h\u00e4tte es aber unter Hinweis auf deren nachvertragliche Nebenpflichten aus dem fr\u00fcheren Arbeitsverh\u00e4ltnis einer konkreten Aufforderung zur Auskunftserteilung mit Fristsetzung bedurft.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Vermutung einer Ver\u00e4nderung der streitbefangenen Maschinen durch die Abnehmerin nach deren Auslieferung erf\u00e4hrt auch keine hinreichende Grundlage in den Hinweisen der Beklagten auf die Offenlegungsschrift in Anlage B 7 und auf den Gesch\u00e4ftsbericht gem\u00e4\u00df Anlage B 2. Diese Dokumente schlie\u00dfen es gerade nicht aus, dass die Maschinen im Einzelfall gleichwohl mit einer anderen \u00dcbergabestation ausgeliefert wurden. Ebenso wenig berechtigt der Umstand, dass f\u00fcr derartige Maschinen ein \u201eflorierender Ersatz- und Gebrauchtteilemarkt\u201c existiere, ohne die Einholung konkreter Erkundigungen zu der Vermutung der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beklagten &#8211; in Kenntnis der Bedenken der Kammer bez\u00fcglich der Grundlagen ihres Tatsachenvortrages &#8211; ihren Patentanwalt, der im Auslieferungszeitpunkt f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig war, nicht als Zeugen f\u00fcr die Beschaffenheit der streitbefangenen Maschinen im Auslieferungszeitpunkt benannten. Vielmehr musste auch dieser auf nachdr\u00fccklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht gem. \u00a7 138 Abs. 1 ZPO einr\u00e4umen, gerade nicht \u201eaus eigener Kenntnis entsprechende Angaben\u201c zu machen. Dass die Typenbezeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sich von der im Rechtsstreit LG D\u00fcsseldorf 4b O 173\/00 unterscheiden, l\u00e4sst ebenfalls keinen R\u00fcckschluss auf eine ver\u00e4nderte Konstruktion in den konkreten Auslieferungszeitpunkten zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig geltenden Kl\u00e4gervortrag zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im jeweiligen Auslieferungszeitpunkt machen diese wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht dies &#8211; mit Recht &#8211; hinsichtlich der Merkmale (1) und (3) bis (6) au\u00dfer Streit. Kontrovers ist lediglich, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verfahreinrichtung zwischen der Aufnahme- und der Umkehreinrichtung besitzen, sowie, ob das Klagepatent verlangt, dass selbst\u00e4ndige Baugruppen das Pufferelement vor der Umkehreinrichtung angeordnet ist, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nicht der Fall ist. Beide Fragen sind zugunsten der Kl\u00e4gerin zu entscheiden. Die Kammer h\u00e4lt auch mit R\u00fccksicht auf das Vorbringen der Beklagten an der im Urteil gem\u00e4\u00df Anlage K 5 vorgenommenen Auslegung fest. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen Anlass, davon abzuweichen. Denn der Anspruch 1 ist gegen\u00fcber der damaligen Fassung lediglich hinsichtlich solcher Merkmale ge\u00e4ndert worden, die die hier streitigen Fragen weder direkt noch mittelbar betreffen: Die neue Anspruchsfassung weist Abweichungen nur in Bezug auf die Blasformstation (Merkmal 1) (b)) und die Ausgestaltung der Kette (Merkmal (6)) auf.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe (2) befasst sich mit der \u00dcbergabestation, welche zwischen der Spritzgie\u00dfstation und der Blasformstation angeordnet ist und gew\u00e4hrleistet, dass die spritzgegossenen Vorformlinge von der Spritzgie\u00dfstation zu den Transportgliedern der Blasformstation gelangen. Die \u00dcbergabestation ihrerseits besteht patentgem\u00e4\u00df &#8211; abgesehen vom Puffer &#8211; aus verschiedenen Elementen, denen jeweils spezielle Aufgaben zugeschrieben werden, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>&#8211; einer Aufnahmeeinrichtung (zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Spritzgie\u00dfstation in aufrechtem Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben),<\/p>\n<p>&#8211; einer Verfahreinrichtung zwischen der Aufnahmeeinrichtung und der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung (zum Verfahren der Vorformlinge von der Aufnahmeeinrichtung zu der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung im aufrechten Zustand) sowie<\/p>\n<p>&#8211; einer Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung (zum Umkehren der Vorformlinge und zum F\u00f6rdern der Vorformlinge im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern der Blasformstation).<\/p>\n<p>Aus den genannten Vorgaben ergibt sich eindeutig, dass die einzelnen Bestandteile der \u00dcbergabestation &#8211; gesehen von der Spritzgie\u00dfstation &#8211; in der Reihenfolge der obigen Aufz\u00e4hlung hintereinander angeordnet werden sollen, dass also auf die Spritzgie\u00dfstation die Aufnahmeeinrichtung, auf diese die Verfahreinrichtung und auf diese wiederum die Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung folgt. Der Anspruchswortlaut legt gleicherma\u00dfen fest, dass die Vorformlinge aufrecht stehend von der Aufnahmeeinrichtung zu der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung verfahren werden, erst dort eine Umkehrung um 180 Grad erfahren, und sodann weiter in Richtung auf die Blasformstation transportiert werden. Eine vergleichbare Festlegung gibt der Hauptanspruch des Klagepatents auch f\u00fcr die Anordnung der einzelnen Stationen, und zwar dahingehend, dass der Spritzgie\u00dfstation die \u00dcbergabestation und dieser die Blasformstation folgt. Demgegen\u00fcber verhalten sich die den Puffer betreffenden Anspruchsmerkmale (3) bis (6) nicht n\u00e4her dazu, wo innerhalb der \u00dcbergabestation (die ihrerseits mehrere Elemente umfasst) der Puffer positioniert werden soll. Der Fachmann wird daraus naheliegend den Schluss ziehen, dass das Klagepatent es in sein Belieben stelle, ob der Puffer &#8211; wie in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigt (vgl. z.B. Figur 10) &#8211; vor oder aber stattdessen nach der Umkehreinrichtung platziert wird. In der letztgenannten Variante (einer Anordnung des Puffers hinter der Umkehreinrichtung) ist zwar offensichtlich, dass die Vorformlinge nicht von der Umkehreinrichtung an die Transportglieder der Blasformstation \u00fcbergeben werden k\u00f6nnen, sondern dass dies nur von dem Puffer bewerkstelligt werden kann, welcher der Umkehreinrichtung nachgeschaltet ist: Angesichts der Tatsache, dass die Merkmale (3) bis (6) die Anordnung des Puffers innerhalb der \u00dcbergabestation nicht festlegen und folglich eine Positionierung im Anschluss an die Umkehreinrichtung zulassen, begreift der Fachmann die im Merkmal (2 b) gegebene Anweisung, dass die Vorformlinge von der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung zu den Transportgliedern der Blasformstation gef\u00f6rdert werden sollen, jedoch ohne weiteres dahingehend, dass nicht eine direkte \u00dcbergabe der Vorformlinge gemeint ist, sondern lediglich, dass die Vorformlinge nach dem Umkehren in Richtung auf die Blasformstation weitergef\u00f6rdert werden sollen. Zutreffender Weise ist demgem\u00e4\u00df im Merkmal (2 b) auch nicht die Rede davon, dass die Vorformlinge von der Umkehreinrichtung an die Transportglieder der Blasformstation \u201e\u00fcbergeben&#8220; werden, sondern &#8211; wesentlich allgemeiner &#8211; lediglich dahin formuliert, dass die Umkehreinrichtung die Vorformlinge zu den Transportgliedern der Blasformstation \u201ef\u00f6rdert&#8220;.<\/p>\n<p>Dem l\u00e4sst sich nicht &#8211; wie die Beklagten meinen &#8211; entgegenhalten, die Umkehreinrichtung m\u00fcsse an das Ende der \u00dcbergabestation platziert werden (und deshalb dem Puffer nachgeschaltet sein), weil nur so gew\u00e4hrleistet sei, dass die Vorformlinge mit ihrer \u00d6ffnung nach oben im Puffer verweilen und infolgedessen erfindungsgem\u00e4\u00df abk\u00fchlen k\u00f6nnen. Im Zusammenhang mit der Aufnahme-, der Verfahr- und der Umkehreinrichtung verh\u00e4lt sich der Hauptanspruch des Klagepatents ausdr\u00fccklich dazu, in welcher Orientierung (d.h. mit dem Halsabschnitt nach oben oder unten) sich die Vorformlinge jeweils befinden sollen. In Bezug auf den Puffer macht das Klagepatent derartige Vorgaben nicht. Der Fachmann schlie\u00dft daraus, dass es ihm \u00fcberlassen bleibt, ob die Vorformlinge aufrecht stehend oder mit ihrem Halsabschnitt nach unten vom Puffer aufgenommen werden. Gefordert ist nur, dass die Vorformlinge auf ihrem Halsabschnitt stehend in die Blasformstation gelangen, um dort (in dieser Position) blasgeformt zu werden. Hiermit stimmt \u00fcberein, dass das Klagepatent &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht vorschreibt, wo innerhalb der \u00dcbergabestation der Puffer integriert wird. Weil dem so ist, verbietet sich folgerichtig auch eine Festlegung zur Orientierung der Vorformlinge, die notwendigerweise anders ist, je nach dem, ob der Puffer der Umkehreinrichtung vor- oder nachgeschaltet wird, im erstgenannten Fall stehen die Vorformlinge im Puffer aufrecht, im letztgenannten Fall befindet sich ihr Halsabschnitt im Puffer unten. Es ist vor diesem Hintergrund in sich schl\u00fcssig, dass der Hauptanspruch keine Aussage dazu trifft, ob die Vorformlinge im Puffer aufrecht oder umgekehrt stehen.<\/p>\n<p>Der patentgem\u00e4\u00dfe Abk\u00fchleffekt, der sich im Puffer einstellen soll, h\u00e4ngt auch technisch nicht davon ab, dass die Halsabschnitte der Vorformlinge nach oben weisen, da der Temperaturunterschied in den Wandungen der Vorformlinge durch innere W\u00e4rmeleitung ausgeglichen wird. Dieser Effekt stellt sich unabh\u00e4ngig davon ein, ob die Halsabschnitte der Vorformlinge nach oben oder nach unten gerichtet sind.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt gleichfalls der Einwand der Beklagten, beim Umkehren der Vorformlinge bestehe die Gefahr einer Verformung, weshalb es, um dem zu begegnen, notwendig (und dementsprechend auch patentgem\u00e4\u00df vorgesehen) sei, dass die Vorformlinge, bevor sie gewendet werden, zun\u00e4chst im Puffer abgek\u00fchlt werden. Der Fachmann entnimmt dem Beschreibungstext des Klagepatents, dass ein Abbau des Temperaturunterschiedes zwischen Innenwand und Au\u00dfenwand der Vorformlinge mit Blick auf den Blasformprozess wesentlich ist. W\u00f6rtlich hei\u00dft es insoweit (Anlage K-A 2, Seite 3, dritter Absatz, Satz 2):<\/p>\n<p>\u201eDies erlaubt insbesondere bei Vorformlingen mit dickem Aufbau eine Minimierung der Temperaturdifferenz Innen- und Au\u00dfenwand und es ist Zeit zur langsamen Abk\u00fchlung vorhanden, wodurch beim Blasformen der ung\u00fcnstige Einfluss, welcherr durch die auf den Vorformling w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens angewandte Temperaturverteilung bewirkt wird, reduziert wird.&#8220;<\/p>\n<p>Dies ist auch unmittelbar einsichtig. Es liegt auf der Hand, dass der Vorform-ling ohne eine Abk\u00fchlung im Puffer nicht \u00fcber die ausreichende Stabilit\u00e4t verf\u00fcgen w\u00fcrde, die notwendig ist, um das Einblasen von Druckluft w\u00e4hrend des Blasformvorganges schadlos zu \u00fcberstehen. Mit R\u00fccksicht darauf ist es zwingend, den Puffer innerhalb der \u00dcbergabestation (und damit vor der Blasformstation) anzuordnen, wie dies im Merkmal (3) des Klagepatents vorgeschrieben ist. Auch das Wenden der Vorformlinge mag eine kritische Ma\u00dfnahme sein. Die Einwirkungen, denen der spritzgegossene Vorformling hierbei ausgesetzt ist, sind jedoch mit denjenigen Belastungen, die beim Blasformen auftreten, nicht vergleichbar. Der Fachmann erkennt deshalb, dass auch zum Umkehren eine gewisse Abk\u00fchlung der Vorformlinge notwendig ist; er ist sich jedoch dar\u00fcber im Klaren, dass die Vorformlinge nicht im gleichen Ma\u00dfe abgek\u00fchlt (und damit stabil) sein m\u00fcssen wie zu Beginn des Blasformvorgangs. Wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen belegen, wird eine ausreichende Stabilit\u00e4t auch dadurch erhalten, dass die Vorformlinge in der Aufnahmeeinrichtung der \u00dcbergabestation gek\u00fchlt werden. Eine derartige Ma\u00dfnahme in Betracht zu ziehen, war f\u00fcr den Fachmann schon deshalb naheliegend, weil es bereits aus dem Stand der Technik bekannt war, die Vorformlinge in der Spritzgie\u00dfstation zu k\u00fchlen. Der Fachmann hatte damit auf Grund seines Fachwissens eine einfache M\u00f6glichkeit zur Hand, eine Umkehrung der Vorformlinge bereits vor dem Puffer zuverl\u00e4ssig zu bewerkstelligen, was die Annahme st\u00fctzt, dass das Klagepatent es dem Belieben des Fachmanns \u00fcberl\u00e4sst, ob die Umkehreinrichtung vor oder hinter dem Puffer angeordnet wird.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Feststellungen entsprechen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dem Wortsinn der Merkmalsgruppe (2). In Gestalt des rechteckigen, mit Aufnahmebohrungen versehenen Bauteils ist eine Vorrichtung vorhanden, die zur Aufnahme der spritzgegossenen Vorformlinge unter die Spritzgie\u00dfform verfahren und nach erfolgter Aufnahme der Vorformlinge auf F\u00fchrungsschienen wieder von dieser wegverfahren werden kann. Die F\u00fchrungsschienen und der Antrieb bilden insoweit die Verfahreinrichtung. Sie bewegt die Aufnahmeeinrichtung (und mit ihr die Vorformlinge im aufrechten Zustand) zu der Umkehreinrichtung. Letztere befindet sich am Ende der F\u00fchrungsschienen und erm\u00f6glicht es, die Vorformlinge um 180 Grad zu wenden und weiter in Richtung auf die Blasformstation zu f\u00f6rdern. Beides geschieht in einem einzigen Akt, weil die Vorformlinge nicht auf der Stelle gedreht, sondern um eine Schwenkachse gedreht werden. Dass sich w\u00e4hrend der gesamten Zeit die Vorformlinge in den h\u00fclsenartigen Bohrungen der Aufnahmeeinrichtung befinden und das betreffende Bauteil mithin Bestandteil sowohl der Aufnahmeeinrichtung wie auch der Verfahr- und Umkehreinrichtung ist, hat f\u00fcr die Frage der Schutzrechtsverletzung keine Bedeutung. Das Klagepatent befasst sich nicht mit der konstruktiven Ausgestaltung der einzelnen Komponenten der \u00dcbergabestation und verlangt insbesondere nicht, dass jede Komponente durch separate Baueinheiten gebildet wird. Gegenteiliges ist insbesondere nicht dem Merkmal (2 c aa) zu entnehmen: Der Fachmann erkennt, dass die Verfahreinrichtung auch dann \u201ezwischen\u201c der Aufnahmeeinrichtung und der Umkehr- und F\u00f6rdereinrichtung angeordnet sein kann, wenn die Einrichtungen von ein- und derselben Baueinheit gebildet werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind<br \/>\nsie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 PatG).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig war die Beklagte zu 1) vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 &#8211; und damit auch im Zeitpunkt der Auslieferung an die K GmbH &amp; Co.KG &#8211; pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 vertreibenden F GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX). Wie ebenfalls unstreitig ist, war der Beklagte zu 2) im Auslieferungszeitpunkt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf seine Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) \u2013 der Komplement\u00e4rin der F GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) \u2013 hat der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter pers\u00f6nlich f\u00fcr die begangene Patentverletzung einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hatte (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 354). Die Beklagte zu 1) wiederum muss sich das patentverletzende Handeln des Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zurechnen lassen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 357). Diesen Aspekt der Handelndenhaftung verkennen die Beklagten bei Ihrem Verweis darauf, dass (gesch\u00e4ftsf\u00fchrende) Gesellschafter nicht nach \u00a7 128 HGB f\u00fcr unvertretbare Handlungen der Gesellschaft verantwortlich seien; es geht hier gerade nicht um eine abgeleitete Gesellschafterhaftung nach \u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 128 HGB.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach den genannten Grunds\u00e4tzen haften die Beklagten auch im Hinblick auf die Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sich (auch) in Bezug auf die aus den Anlagen K 10 \u2013 K 12 ersichtlichen Schreiben eine Verantwortlichkeit der Beklagten begr\u00fcnden l\u00e4sst. Jedenfalls war die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der mit \u2013 unter anderem vom Beklagten zu 2) unterzeichneten &#8211; Vertrag vom 04.02.2003 (Anlage K 9) erfolgten Vermietung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an die K GmbH &amp; Co.KG pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der F GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX). Schon das Angebot zur Vermietung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 stellte ein \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG dar, da hierf\u00fcr nicht zwingend ein Anbieten zum Verkauf erforderlich ist, sondern jede Handlung gen\u00fcgt, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (vgl. BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; vgl. K\u00fchnen, in: Schulte, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 9 Rn 51).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas sp\u00e4tere Ausscheiden der Beklagten zu 1) als Komplement\u00e4rin der F GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) einerseits und des Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) andererseits lassen \u2013 jedenfalls ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 die durch die Patentverletzungen jeweils begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nicht nachtr\u00e4glich entfallen (vgl. BGH, GRUR 1976, 579, 582 f.- Tylosin).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten trifft hinsichtlich der Patentverletzungen auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent kennen und dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voraussehen k\u00f6nnen. Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadensersatz (Art. 64.EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Allerdings war die Klage insoweit teilweise abzuweisen, weil der Klageantrag dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) aus der F GmbH &amp; Co.KG (HRA 3XXX) am 11.04.2003 nicht Rechnung tr\u00e4gt. Mit dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) entfiel aber die Grundlage einer Handelndenhaftung f\u00fcr beide Beklagte.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Ohne Erfolg wenden die Beklagten insoweit Unm\u00f6glichkeit der Leistung nach \u00a7 275 Abs. 1 BGB ein. Entsprechend den unter II. dargelegten Grunds\u00e4tzen trifft die Beklagten jedenfalls eine Erkundigungspflicht, der sie keineswegs gen\u00fcgt haben. Von ihnen w\u00e4re notfalls sogar zu erwarten, Auskunftsanspr\u00fcche gegen Dritte gerichtlich zu verfolgen (vgl. OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2006, 31 \u2013 Mitwirkung eines Dritten).<\/p>\n<p>Die unter 2) genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Teilabweisung gelten hier entsprechend.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschafts-<br \/>\npr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die genannten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents auch nicht verwirkt (\u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>Ein gewisser Zeitablauf vor Aus\u00fcbung eines Rechts gen\u00fcgt f\u00fcr sich allein &#8211; anders als bei gesetzlichen Fristen &#8211; nicht, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszul\u00f6sen. Es m\u00fcssen zum sog. Zeitmoment vielmehr weitere Umst\u00e4nde hinzu kommen &#8211; sog. \u201eUmstandsmoment\u201c -, die in einer Gesamtbeurteilung der Interessenlage die einschneidende Folge der Verwirkung gerechtfertigt bzw. im Interesse der Gegenpartei geboten erscheinen lassen (M\u00fcnchKomm\/Roth, BGB, 4. Auflage, \u00a7 242 Rn 301 m.w.N.). Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen dieses Vertrauenstatbestandes muss die versp\u00e4tete Geltendmachung als eine mit Treu und Glauben unvereinbare H\u00e4rte erscheinen (Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, \u00a7 242 Rn 95 m.w.N.). Dieser Ma\u00dfstab gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Verwirkung von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung (vgl. LG D\u00fcsseldorf, 4a O 294\/04, Urteil vom 22.09.2005 \u2013 Drahtband; vgl. LG D\u00fcsseldorf, 4b O 48\/07, Urteil vom 19.02.2008 \u2013 Gras- und Laubsauger), wobei allerdings \u2013 auch wenn es kein \u201epatentrechtliches Sonderecht\u201c der Verwirkung gibt &#8211; im Patentverletzungsstreit eine restriktive Behandlung des Verwirkungseinwands geboten ist (BGH, GRUR 2001, 323 [327] \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Es kann hier dahinstehen, ob das sog. Zeitmoment erf\u00fcllt ist. Selbst wenn man ann\u00e4hme, die Kl\u00e4gerin habe bereits seit dem Jahre 2000 mit der Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche zugewartet, ist zumindest das \u2013 in einer Wechselwirkung zum Zeitmoment \u2013 stehende Umstandsmoment nicht erf\u00fcllt. Hinsichtlich des Umstandsmoments ist nach der BGH-Rechtsprechung zwischen dem Unterlassungs- und dem Schadensersatzanspruch zu differenzieren:<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs w\u00e4re erforderlich, dass die Beklagten sich aufgrund eines durch die Kl\u00e4gerin geweckten Duldungsscheins einen wertvollen Besitzstand geschaffen h\u00e4tten (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325] \u2013 Temperaturw\u00e4chter m.w.N.). Derartiges haben die Beklagten trotz Hinweises im Termin am 27.01.2009 (siehe Seite 2 des Protokolls, Blatt 138) nicht dargetan. Sie beschr\u00e4nken sich auf den pauschalen Vortrag, sie h\u00e4tten sich darauf eingerichtet, dass die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche wegen etwaiger Verletzung des Klagepatents geltend machen werde, und \u201esie h\u00e4tten sich neuen Aufgaben zugewandt\u201c.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches &#8211; und damit auch hinsichtlich des zugeh\u00f6rigen Hilfsanspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung &#8211; w\u00e4re zwar nicht die Begr\u00fcndung eines schutzw\u00fcrdigen Besitzstandes Voraussetzung, sondern es w\u00fcrde gen\u00fcgen, dass die Beklagten sich bei etwaigen wirtschaftlichen Dispositionen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs einrichteten und dies aufgrund des Duldungsanscheins auch durften (vgl. BGH, GRUR 2001, 323 [325]). Auch derartige Dispositionen haben die Beklagten trotz des erw\u00e4hnten Hinweises nicht dargetan.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung gem. \u00a7 214 BGB bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 141 PatG, 195, 199 Abs. 1 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche aus Patentverletzung binnen drei Jahren, beginnend mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Verletzte Kenntnis von der Verletzung nahm oder h\u00e4tte nehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht darauf, dass den Beklagten die Klageschrift am 16.02. bzw. 18.02.2008 zugestellt worden ist, w\u00e4re im Hinblick auf die Hemmungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens im Laufe des Jahres 2004 \u00fcber Kenntnis oder ein Kennenm\u00fcssen im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 BGB verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten l\u00e4sst eine derartige Feststellung allerdings nicht zu. Insoweit ist zu beachten, dass im Falle wiederholter oder fortgesetzter Handlungen f\u00fcr jede einzelne schadensstiftende Handlung eine neue, gesonderte Verj\u00e4hrungsfrist beginnt, auch wenn weitere gleichartige Handlungen mit identischem Erfolg nachfolgen (BGH, GRUR 1984, 820 [822 f.] \u2013 Intermarkt II; 1978, 492 [494 f.] \u2013 Fahrradgep\u00e4cktr\u00e4ger II; K\u00fchnen, in: Schulte, a.a.O., \u00a7 141 Rn 16). Vor diesem Hintergrund m\u00fcssen sich die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 BGB auf konkrete Verletzungshandlungen beziehen, so dass \u2013 anders als die Beklagten meinen &#8211; a priori alle von ihnen in Bezug genommenen Vorg\u00e4nge, die sich noch vor den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Benutzungshandlungen ereigneten, nicht den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB in Lauf zu setzen vermochten.<\/p>\n<p>Das Vergleichsgespr\u00e4ch vom 28.11.2003 zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten im Rechtsstreit LG D\u00fcsseldorf 4b O 273\/00 fand zwar unstreitig nach den hier in Rede stehenden konkreten Benutzungshandlungen statt. Der von den Beklagten vorgetragene Inhalt dieses Vergleichsgespr\u00e4chs l\u00e4sst indes nicht erkennen, dass die Kl\u00e4gerin bereits zu diesem Zeitpunkt wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade auch an die K GmbH &amp; Co. KG geliefert worden waren.<\/p>\n<p>Auch auf der Basis des von den Beklagten vorgetragenen Inhaltes eines zweiten Vergleichsgespr\u00e4ches vom 07.10.2004 lassen sich die nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB notwendigen subjektiven Voraussetzungen nicht feststellen. Zwar wies die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang unstreitig auf den im Mai 2004 erschienenen Fachartikel gem\u00e4\u00df Anlagen B 8, 8a hin, in dem \u00fcber neu bei der K GmbH &amp; Co. KG aufgestellte Maschinen des Typs N berichtet worden war. Die Kl\u00e4gerin hat allerdings unwidersprochen vorgebracht, die Gegenseite habe dazu anl\u00e4sslich der Vergleichsverhandlungen mehrfach betont, dass an die K GmbH &amp; Co. KG nur Maschinen mit einer ver\u00e4nderten, die technische Lehre des Klagepatents nicht benutzenden \u00dcbergabestation mit einem Drehteller (vgl. auch die bildliche Darstellung links unten der Anlage B 8) geliefert worden seien. Vor diesem Hintergrund verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin allenfalls \u00fcber einen blo\u00dfen Verletzungsverdacht, nicht aber \u00fcber eine positive Kenntnis solcher Umst\u00e4nde, die sie in die Lage versetzt h\u00e4tten, eine Klage mit einigerma\u00dfen sicherer Aussicht auf Erfolg zu f\u00fchren (vgl. zu diesem Erfordernis f\u00fcr eine Kenntnis im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 BGB: Schulte, in: K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 141 Rn 15 m.w.N.). Insoweit verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin nicht einmal \u00fcber hinreichende Erkenntnisse, um ein Besichtigungsverfahren im Betrieb der K GmbH &amp; Co.KG rechtlich erzwingen zu k\u00f6nnen; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus dem \u2013 erst im Jahre 2006 \u2013 versandten Schreiben an die K GmbH &amp; Co. KG gem\u00e4\u00df Anlage B 9, da dieses Schreiben gerade keine Details zur Ausgestaltung der Maschine enth\u00e4lt. Unstreitig war die K GmbH &amp; Co. KG auch erst \u2013 nach monatelangen Verhandlungen &#8211; unter Abgabe der Zusicherung, dass die Kl\u00e4gerin gegen sie keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung geltend machen werde, bereit, die Besichtigung im Jahre 2007 zu gestatten.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gem. Anlagenkonvolut B 5 gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist von der Technischen Beschwerdekammer des EPA nach sachkundiger Pr\u00fcfung mit der hier geltend gemachten Anspruchsfassung aufrechterhalten worden. Die Beklagten haben im Nichtigkeitsverfahren keine anderweitigen Entgegenhaltungen vorgebracht. Die von den Beklagten gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vorgebrachten Einw\u00e4nde lassen nicht erkennen, dass dessen Beurteilung nicht haltbar ist und im Nichtigkeitsverfahren keinen Bestand haben wird.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten zu einer etwaigen offenkundigen Vorbenutzung rechtfertigt ebenfalls keine Aussetzung, da es nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist, sondern jedenfalls auch auf Zeugenbeweis angewiesen ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). Letzteres gilt jedenfalls hinsichtlich des Zeitpunktes eines offenkundigen Anbietens.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01126 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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