{"id":3882,"date":"2009-03-19T17:00:33","date_gmt":"2009-03-19T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3882"},"modified":"2016-04-28T14:50:14","modified_gmt":"2016-04-28T14:50:14","slug":"4b-o-30907-schliessvorrichtung-fuer-schubladen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3882","title":{"rendered":"4b O 309\/07 &#8211; Schlie\u00dfvorrichtung f\u00fcr Schubladen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01120<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 309\/07<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1. und 2. an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schlie\u00dfvorrichtungen f\u00fcr Schubladen, bei denen an jeder Seite der Schublade eine an der Schublade befestigte Ausziehschiene und eine an einem M\u00f6belkorpus befestigte Tragschiene vorgesehen ist und an oder zwischen den Schienen last\u00fcbertragende Laufrollen, Kugeln oder Gleiter lagern und die Schlie\u00dfvorrichtung ein korpusseitig gelagertes, von einer Feder belastetes Kippsegment und einen schubladenseitig befestigten Mitnehmerzapfen aufweist,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Kippsegment beim Ausziehen der Schublade in der Ausziehrichtung der Schublade entgegen der Wirkung der Feder entlang einer F\u00fchrungsbahn linear verschiebbar gef\u00fchrt ist und dabei mit einem Mitnehmerzapfen in Eingriff steht, wobei die F\u00fchrungsbahn einen geraden hinteren Abschnitt aufweist, an den sich ein vorderer gebogener Abschnitt anschlie\u00dft und der gebogene Abschnitt der F\u00fchrungsbahn das Kippsegment in eine gekippte Lage f\u00fchrt, in der das Kippsegment den Mitnehmerzapfen freigibt und in der das Kippsegment in der F\u00fchrungsbahn selbsthemmend arretiert wird, und das beim Wiedereinschieben der Schublade das Kippsegment vom Mitnehmerzapfen aus seiner Arretierstellung zur\u00fcckgekippt und daraufhin von der Feder zusammen mit dem Mitnehmerzapfen entlang der F\u00fchrungsbahn nach hinten gezogen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.10.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhalten oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und \/ oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und \/ oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von den Beklagten zu 2. &#8211; 5. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13.10.1995 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Verpflichtung zur Rechnungslegung des Beklagten zu 3. nur bis zum 02.01.2008 besteht,<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 10.11.1990 bis zum 13.10.1995 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1., die seit dem 13.10.1995 begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Ersatz desjenigen Schadens begrenzt ist, der auf Handlungen bis zum 02.01.2008 zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000 \u20ac, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 350.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 391 xxx (Klagepatent, Anl. K 5), welches unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 03.04.1989 am 28.03.1990 angemeldet wurde. Die Anmeldung des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents wurde am 10.10.1990 und dessen Erteilung &#8211; unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland &#8211; am 13.09.1995 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSchlie\u00dfvorrichtung f\u00fcr Schubladen, wobei an jeder Seite der Schublade eine an der Schublade befestigte Ausziehschiene (13) und eine an einem M\u00f6belkorpus befestigte Tragschiene (15) vorgesehen ist und an oder zwischen den Schienen last\u00fcbertragende Laufrollen, Kugeln oder Gleiter lagern und die Schlie\u00dfvorrichtung ein korpusseitig gelagertes, von einer Feder (6) belastetes Kippsegment (3) und einen schubladenseitig befestigten Mitnehmerzapfen (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Kippsegment (3) beim Ausziehen der Schublade in der Ausziehrichtung der Schublade entgegen der Wirkung der Feder (6) entlang einer F\u00fchrungsbahn (4) linear verschiebbar gef\u00fchrt ist und dabei mit dem Mitnehmerzapfen (5) in Eingriff steht, wobei die F\u00fchrungsbahn (4) einen geraden hinteren Abschnitt (4\u00b4) aufweist, an den sich ein vorderer gebogener Abschnitt (4\u00b4\u00b4) anschlie\u00dft und der gebogene Abschnitt (4\u00b4\u00b4) der F\u00fchrungsbahn (4) das Kippsegment (3) in eine gekippte Lage f\u00fchrt, in der das Kippsegment (3) den Mitnehmerzapfen (5) freigibt und in der das Kippsegment (3) in der F\u00fchrungsbahn (4) selbsthemmend arretiert wird, und dass beim Wiedereinschieben der Schublade das Kippsegment (3) vom Mitnehmerzapfen (5) aus seiner Arretierstellung zur\u00fcckgekippt und daraufhin von der Feder (6) zusammen mit dem Mitnehmerzapfen (5) entlang der F\u00fchrungsbahn (4) nach hinten gezogen wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1, 3, und 4 des Klagepatents veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 ein schematisch gehaltenes Schaubild einer Schublade und der M\u00f6belseitenwand zeigt, wobei die Schlie\u00dfvorrichtung zwischen der Schubladenseitenwand und der Korpusseitenwand angeordnet ist. Die Figuren 3 und 4 zeigen die F\u00fchrung des Kippsegmentes, wobei sich das Kippsegment in der Figur 3 in der hintersten Stellung und in der Figur 4 in der vordersten Stellung befindet:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren pers\u00f6nliche haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 3. (bis zum 02.01.2008), 4. und 5. sind, hat auf der in der Zeit vom 09.05. \u2013 12.05.2007 in K\u00f6ln stattfindenden M\u00f6belmesse \u201einterzum 2007\u201c eine Schubladenkommode ausgestellt, an der sich eine Einzugsvorrichtung f\u00fcr Schubladen befand. An den Schubladen der Kommode, die aus dem Hause Ikea stammte, waren Mitnehmerzapfen befestigt, die mit der von der Beklagten zu 1. in der Kommode befestigten Einzugsvorrichtung zusammenwirkten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine von der Beklagten zu 1. stammende Einzugsvorrichtung als Anl. K 14 und Lichtbilder von diesem Muster als Anl. K 16 zur Gerichtsakte gereicht. Nachfolgend werden die Bilder 1 und 4 des Anlagenkonvoluts K 16 eingeblendet. Die Abbildungen zeigen die angegriffene Einzugsvorrichtung einmal in der hinteren Stellung, in der die Schublade geschlossen ist (Bild 1) und einmal in der vorderen Stellung, in der die Schublade (Bild 4) ge\u00f6ffnet ist. Die Kl\u00e4gerin hat in die Lichtbilder ihrerseits dem Klagepatent entsprechende Bezeichnungen einzelner Bauteile eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Insbesondere sei es hierf\u00fcr nicht erforderlich, dass von den Beklagten vollst\u00e4ndige, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlie\u00dfvorrichtung aufweisende M\u00f6belst\u00fccke hergestellt und vertrieben w\u00fcrden. Die Aufnahme der hierauf bezogenen Merkmale in den Anspruch des Klagepatents stelle eine blo\u00dfe Zweckangabe dar. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1. aber eine s\u00e4mtliche Merkmale aufweisende Kommode auf der Messe \u201einterzum 2007\u201c patentverletzend angeboten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine F\u00fchrungsbahn auf, die im vorderen Bereich einen 90\u00b0 &#8211; Bogen aufweise und das Kippsegment in diesem Bereich nach unten wegf\u00fchre. Dort werde das Kippsegment auch im Sinne des Klagepatents selbsthemmend gehalten. Die Beklagten zu 3. \u2013 5. h\u00e4tten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch f\u00fcr das Handeln der Beklagten zu 1. und 2. einzustehen, bei dem Beklagten zu 3. sei dies jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden durch Pensionierung der Fall. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1. alleine dar\u00fcber hinaus auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen,<br \/>\nwobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. zu Schadenersatz und Rechnungslegung ohne zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens beantragt wurde.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des daneben hilfsweise gestellten Antrags auf Unterlassung wegen mittelbarer Patentverletzung des Klagepatents durch den isolierten Vertrieb der Einzugsvorrichtungen wird auf Bl. 84, 85 d.A. verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4. und 5. scheitere daran, dass diese nicht im operativen Bereich t\u00e4tig seien. Diejenige des Beklagten zu 3. ende mit seinem Ausscheiden als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Zudem erfordere eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung, dass neben den Schlie\u00dfvorrichtungen auch entsprechende Mitnehmerzapfen und erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schubladen hergestellt und vertrieben w\u00fcrden. Beides werde von den Beklagten als reinem M\u00f6belbeschlaghersteller weder hergestellt noch vertrieben. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das nach unten Kippen des Kippsegmentes alleine durch die Anordnung der R\u00fcckzugfeder bewirkt. Die von der Kl\u00e4gerin als F\u00fchrungsbahn bezeichnete Aussparung leiste hierzu keinen Beitrag. Diese habe auch keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bogen im vorderen Bereich, da die Aussparung dort in einem 90\u00b0 Winkel abgeknickt sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in weitaus \u00fcberwiegendem Ma\u00dfe begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Einzugsvorrichtungen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten insoweit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunfterteilung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Daneben schuldet die Beklagte zu 1. auch den Ersatz einer angemessenen Entsch\u00e4digung seit der Offenlegung des Klagepatents.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten sind allesamt passivlegitimert. F\u00fcr die Beklagten zu 1. und 2. ist dies unproblematisch, da die Beklagte zu 1. die handelnde juristische Person ist und die Beklagte zu 2. deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin. Weiterhin sind aber auch die Beklagten zu 3. &#8211; 5. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2. passivlegitimiert. F\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter (zB der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH) pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht nur Gehilfe (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 \u2013 Miss 17).<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 4. und 5. haften nach diesen Grunds\u00e4tzen ebenfalls. Zwar gilt, dass, wenn mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit unterschiedlichen, sich einander erg\u00e4nzenden Zust\u00e4ndigkeitsbereichen bestellt sind, grunds\u00e4tzlich nur derjenige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln f\u00e4llt (LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 1997, 84, 85 \u2013 Tortenbeh\u00e4lter). Der Einwand, dass es sich bei den Beklagten zu 4. und 5. um Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt, die nicht im operativen Bereich t\u00e4tig sind, weswegen eine Verantwortlichkeit &#8211; nach Ansicht der Beklagten &#8211; ausscheiden solle, ist von diesen aber nicht hinreichend substantiiert worden. F\u00fcr die schl\u00fcssige Behauptung ihrer Verantwortlichkeit, insoweit trifft die Kl\u00e4gerin die Darlegungslast, ist es ausreichend, unter Vorlage eines Handelregisterauszuges (Anl. K 4) vorzutragen, dass die Beklagten zu 3. &#8211; 5. jeweils einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind. Den Beklagten obliegt es sodann, wenn sie die grunds\u00e4tzlich bestehende Verantwortlichkeit bestreiten wollen, dies substantiiert zu tun und f\u00fcr ihre Behauptung entsprechend Beweis anzubieten. Dieser prozessualen Verpflichtung sind sie jedoch nicht nachgekommen. Der pauschale Vortrag, die Beklagten zu 4. und 5. seien nicht im operativen Bereich t\u00e4tig, gen\u00fcgt keinesfalls.<\/p>\n<p>Die Pensionierung des Beklagten zu 3. \u00e4ndert ebenfalls nichts an der Zul\u00e4ssigkeit (und Begr\u00fcndetheit) seiner Inanspruchnahme. Wird ein mitverklagter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00e4hrend des Rechtsstreits abberufen, so ber\u00fchrt dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die aus den bereits begangenen Verletzungshandlungen resultierende Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entf\u00e4llt (BGH, GRUR 1976, 579, 582f \u2013 Tylosin). Lediglich die Anspr\u00fcche wegen Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Schadenersatz werden begrenzt (siehe III).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Schlie\u00dfvorrichtung f\u00fcr Schubladen gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1.<br \/>\nNach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents sind moderne Schubladen mit einer Ausziehf\u00fchrungsgarnitur versehen, die beidseitig der Schublade aus einer korpusseitigen Tragschiene und einer schubladenseitigen Ausziehschiene besteht und die die Verschiebbewegung der Schublade m\u00f6glichst leichtg\u00e4ngig machen soll. F\u00fcr die Last\u00fcbertragung zwischen den schubladenseitigen Ausziehschienen und den korpusseitigen Tragschienen k\u00f6nnen Laufrollen, Kugeln oder auch Gleiter vorgesehen sein, je nach den an Laufruhe, und Belastung an die Schublade gestellten Anforderungen.<\/p>\n<p>Bei Schubladen (dieser Art) tritt das Problem auf, dass sie nicht vollst\u00e4ndig geschlossen sind, da sie entweder nicht fest (weit) genug eingeschoben wurden oder aber mit zu viel Schwung angeschoben wurden, so dass sie an den r\u00fcckw\u00e4rtigen Anschlag, also die vollst\u00e4ndig geschlossene Position, st\u00f6\u00dft und dann durch die \u00fcbersch\u00fcssige Energie wieder ein St\u00fcck weit nach au\u00dfen geschoben wird. Das Vorstehen der Schublade kann bei Unachtsamkeit dazu f\u00fchren, dass Personen gegen die vorstehende Schubladenblende laufen und sich entweder hierbei selber verletzen oder die Schublade besch\u00e4digen.<br \/>\nUm dieses Problem zu beseitigen war im in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik (GB 1 117 071) bereits bekannt, Zuhaltevorrichtungen vorzusehen, die aus einem in zwei Endstellungen bewegbaren Kippteil bestanden, welches mit einer Federkraft beaufschlagt wurde. Dieses Kippteil befindet sich an der Korpusinnenwand und weist eine Einkerbung auf, in die ein an der Schublade befindlicher Mitnehmerzapfen eingreifen kann. Wird die Schublade aufgezogen, so zieht das Mitnehmerteil das Kippelement entgegen der Federkraft \u00fcber einen Totpunkt hinaus. In dieser Lage kann der Mitnehmer aus der Einkerbung hinausschwenken. Bei dem Zuschieben der Schublade wird das Mitnehmerteil wieder in die Einkerbung hineingeschoben und weiter nach hinten gedr\u00fcckt. Hierdurch wird das Kippteil \u00fcber einen Totpunkt verschwenkt und zieht von sich aus die Schublade nach hinten.<br \/>\nDaneben waren im Stand der Technik bereits federbeaufschlagte Drehschieber bekannt, die ein gleichzeitiges Aufziehen mehrerer Schubladen an einem M\u00f6belkorpus verhinderten, indem diese vorbekannten Drehschieber Blockierschienen verfuhren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich benennt das Klagepatent noch einen weiteren vorbekannten Stand der Technik, mit dem eine Einzugvorrichtung f\u00fcr eine Schublade bereits offenbart wurde (EP-A2-0 386 731). Diese Vorrichtung besteht jedoch nur aus parallel zueinander verschiebbaren Elementen, ohne dass in dieser Schrift ein Kippelement offenbart worden sei.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Schlie\u00dfvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Schublade \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg in den Korpus hineingezogen wird, wobei das Einziehen der Schublade m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig erfolgen soll.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Schlie\u00dfvorrichtung f\u00fcr Schubladen, wobei an jeder Seite der Schublade eine an der Schublade befestigte Ausziehschiene (13) und eine an einem M\u00f6belkorpus befestigte Tragschiene (15) vorgesehen ist und an oder zwischen den Schienen last\u00fcbertragende Laufrollen, Kugeln oder Gleiter lagern und<\/p>\n<p>2. die Schlie\u00dfvorrichtung<br \/>\n2.1 ein korpusseitig gelagertes, von einer Feder (6) belastetes Kippsegment (3) und<br \/>\n2.2 einen schubladenseitig befestigten Mitnehmerzapfen (5) aufweist.<\/p>\n<p>3. Das Kippsegment (3)<br \/>\n3.1 ist beim Ausziehen der Schublade in der Ausziehrichtung der Schublade entgegen der Wirkung der Feder (6) entlang einer F\u00fchrungsbahn (4) linear verschiebbar gef\u00fchrt und<br \/>\n3.2 steht dabei mit dem Mitnehmerzapfen (5) in Eingriff;<\/p>\n<p>4. die F\u00fchrungsbahn (4) weist einen geraden hinteren Abschnitt (4`) auf;<\/p>\n<p>5. an den geraden hinteren Abschnitt (4`) schlie\u00dft sich ein vorderer gebogener Abschnitt (4&#8222;) an;<\/p>\n<p>6. der gebogene Abschnitt (4&#8222;) der F\u00fchrungsbahn (4) f\u00fchrt das Kippsegment (3) in eine gekippte Lage,<br \/>\n6.1 in der das Kippsegment (3) den Mitnehmerzapfen (5) freigibt und<br \/>\n6.2 in der das Kippsegment (3) in der F\u00fchrungsbahn (4) selbsthemmend arretiert wird;<\/p>\n<p>7. beim Wiedereinschieben der Schublade wird das Kippsegment (3)<br \/>\n7.1 vom Mitnehmerzapfen (5) aus seiner Arretierstellung zur\u00fcckgekippt und<br \/>\n7.2 daraufhin von der Feder (6) zusammen mit dem Mitnehmerzapfen (5) entlang der F\u00fchrungsbahn (4) nach hinten gezogen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend den Anlagen K 14 (Original) und K 15 (Lichtbilder von der Messe) verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents unmittelbar ihrem Wortsinn nach.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNicht im Streit steht die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung hinsichtlich der Merkmale 2., 2.1, 3., 3.1, 3.2, 4., 6., 7., 7.1 und 7.2, so dass sich Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt eine Schlie\u00dfvorrichtung f\u00fcr Schubladen entsprechend Merkmal 1 dar. Dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Sie sind jedoch der Ansicht, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung auch die weiteren Bestandteile dieses Merkmals aufweisen m\u00fcsse, wenn eine Patentverwirklichung bejaht werden solle. Es m\u00fcsse mithin das Vorhandensein einer Auszieh- und Tragschiene sowie Laufrollen, Kugeln oder Gleiter gegeben sein. Nichts von alledem werde von den Beklagten hergestellt oder angeboten.<\/p>\n<p>Im Ergebnis vermag die Kammer der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen. Bei den weiteren Bestandteilen des Merkmals 1 handelt es sich \u201elediglich\u201c um Zweckangaben.<\/p>\n<p>Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben belehren den Fachmann vielfach nur \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Ist dies der Fall, sind sie f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung unbeachtlich. Wirkungsangaben k\u00f6nnen zwar auch mittelbar bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionale Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand umschreiben, die sich aus den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben. Unter solchen Bedingungen sind dann Zweck- und Funktionsangaben \u2013 wie jedes andere Anspruchsmerkmal \u2013 schutzbereichsrelevant. Ob im konkreten Einzelfall das eine oder das andere zutrifft, ist durch Auslegung anhand der Patentbeschreibung zu ermitteln.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall dient die Angabe der konstruktiven Ausgestaltung des Gleitmechanismus der Schublade allein der Konkretisierung des Einsatzgebietes f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlie\u00dfvorrichtung und ist damit eine reine Zweckangabe. Bei einer Schublade, die \u00fcber eine Trag- und Ausziehschiene sowie last\u00fcbertragende Rollen, Kugeln oder Gleiter verf\u00fcgt, handelt es sich um eine \u201emoderne Schublade\u201c, wie sie in Spalte 1 Z. 6 &#8211; 11 des Klagepatents beschrieben wird. Alleine bei diesen Schubladen tritt das Problem des \u201eWiederaufschiebens\u201c bei zu kr\u00e4ftigem Zu-schieben der Schublade auf, welches von dem Klagepatent als nachteilig betrachtet wird und zu dessen L\u00f6sung es einen Beitrag leisten will. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, dass es selbstverst\u00e4ndlich auch andere Schubladenkonstruktionen gibt. Bei diesen von den Beklagten benannten Typen ist aber der Reibungswiderstand der Schubladenlauffl\u00e4che auf der Korpuslauffl\u00e4che so gro\u00df, dass es -einerseits- einer besonderen Vorkehrung nicht bedarf ein st\u00fcckweises \u00d6ffnen zu verhindern. Andererseits machen die hohen Reibungskr\u00e4fte auch einen Mechanismus zum vollst\u00e4ndigen Schlie\u00dfen sehr aufw\u00e4ndig, da das Zur\u00fcckziehen quasi \u00fcber die gesamte Schubladentiefe vorgesehen werden m\u00fcsste und zudem eine hohe Zugkraft aus\u00fcben k\u00f6nnen m\u00fcsste, um den hohen Reibungswiderstand zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Aufgrund dessen kommt es vorliegend auch nicht auf die hilfsweise geltend gemachte mittelbare Patentverletzung an.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auch \u00fcber einen schubladenseitig befestigten Mitnehmerzapfen entsprechend Merkmal 2.2.<br \/>\nDie Beklagten machen hierzu geltend, dass die als Anl. K 14 zur Akte gereichte Vorrichtung keinen solchen Mitnehmerzapfen aufweise, da dieser eben an der Schublade angebracht werde und die Beklagten keine Schubladen herstellten.<\/p>\n<p>Dem steht aber bereits entgegen, dass die Beklagten eine solche Vorrichtung mit Mitnehmerzapfen auf der Messe \u201einterzum 2007\u201c ausgestellt haben, wie dies aus dem entsprechenden Lichtbild (Bl. 69 d.A.) ersichtlich ist. Dieses Anbieten stellt ein patentrechtlich relevantes Anbieten einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlie\u00dfvorrichtung auf einer Messe dar. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.<\/p>\n<p>Hinzu tritt, dass die Herstellung von Einzelteilen f\u00fcr eine (mitt\u00e4terschaftliche) Verantwortung gen\u00fcgen kann, wenn die vollst\u00e4ndige Herstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses nachfolgt oder sicher damit zu rechnen ist und diese Herstellung nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere den getroffenen oder verabredeten Vorkehrungen dem Handelnden zuzurechnen ist (Benkard, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn 34; Schulte\/K\u00fchnen, 8. Aufl., \u00a7 9, Rn 47 m.w.Nachw.). Selbstverst\u00e4ndlich m\u00fcssen die Mitnehmerzapfen auf die von den Beklagten hergestellten Schlie\u00dfvorrichtungen abgestimmt sein. Denn sie m\u00fcssen zum einen in die Einkerbung eingreifen k\u00f6nnen und ein Verkippen des entsprechenden Kippelements zulassen. Kein M\u00f6belhersteller wird an seinen Schubladen Mitnehmerzapfen anbringen, wenn er nicht auch die hierzu korrespondierende Schlie\u00dfvorrichtung verwenden will. Gerade zu diesem Zwecke fertigt die Beklagte zu 1. diese Schlie\u00dfvorrichtungen und liefert sie an die M\u00f6belhersteller zu deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbau. Dies ist ein gemeinsamer Begehungswille und somit eine mitt\u00e4terschaftliche Begehung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat auch einen vorderen gebogenen Abschnitt, der sich entsprechend Merkmal 5 an den geraden hinteren Abschnitt anschlie\u00dft.<br \/>\nDas Klagepatent verh\u00e4lt sich zu einem Winkelma\u00df an keiner Stelle. Selbstverst\u00e4ndlich existieren in jeder technischen Anwendung auch 90\u00b0-B\u00f6gen. F\u00fcr die Frage, ob eine solche Verlaufs\u00e4nderung von 90\u00b0 einen Bogen darstellt oder nicht, kann allenfalls auf die Randf\u00fchrung abgestellt werden. Bilden diese R\u00e4nder Radien -wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform- so ist von einem Bogen auszugehen. Ein Bogen ist die Biegung eines Fl\u00e4chen- oder r\u00e4umlichen Objekts und eine Biegung eine mechanische Ver\u00e4nderung der Bauteilgeometrie. Eine solche mechanische Ver\u00e4nderung bewirkt, dass solche Radien entstehen, wie sie auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sind.<br \/>\nEiner Ausgestaltung des Bogens als einem 90\u00b0-Bogen steht auch nicht die Aufgabe des Klagepatents entgegen, dass die R\u00fcckzugbewegung gleichm\u00e4\u00dfig sein soll. Die Beklagtenvertreter haben hierzu geltend gemacht und an dem Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform demonstriert, dass der dortige 90\u00b0-Bogen eine \u201eSchnappbewegung\u201c des Kippelements um diesen Bogen herum bewirke. Dies steht der Aufgabestellung aber nicht entgegen, da in diesem Moment der schnellen Bewegung des Kippelements die Schlie\u00dfvorrichtung noch nicht schlie\u00dft. Bis dahin wird das Schlie\u00dfen des beweglichen M\u00f6belteils von dem Benutzer durch Zudr\u00fccken oder Schieben bewirkt. Erst wenn das Kippelement vollst\u00e4ndig in dem horizontalen hinteren Bereich der F\u00fchrungsbahn ist, schlie\u00dft die angegriffene Schlie\u00dfvorrichtung, indem sie das Kippelement gleichm\u00e4\u00dfig nach hinten zieht.<br \/>\n5.<br \/>\nDer vordere gebogene Abschnitt f\u00fchrt bei der angegriffenen Schlie\u00dfvorrichtung das Kippsegment in eine gekippte Lage (Merkmal 6.).<br \/>\nZun\u00e4chst ist schon nicht ersichtlich, woher die Beklagten dem Klagepatent entnehmen, dass eine F\u00fchrung durch die \u201eAu\u00dfenbahn\u201c der Ausnehmung erfolgen soll (Bl. 54 d.A.). Eine Zwangsf\u00fchrung des Kippelements ausschlie\u00dflich durch den vorderen Abschnitt der F\u00fchrungsbahn ist dem Klagepatent ebenfalls nicht zu entnehmen. Die in den Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsformen zeigen solches zwar, da die beiden Zapfen (8) so in die Ausnehmung (4) eingepasst sind, dass eine Zwangsf\u00fchrung bewirkt wird. Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich aber auf diese Einschr\u00e4nkung nicht begrenzen. Die F\u00fchrungszapfen sind gar erst Gegenstand des Unteranspruchs 2 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Hauptanspruch des Klagepatents l\u00e4sst mithin auch zus\u00e4tzliche F\u00fchrungsmittel zu.<\/p>\n<p>Eine F\u00fchrung in die Kippstellung erf\u00e4hrt das Kippsegment der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber (jedenfalls auch) durch den vorderen gebogenen Abschnitt. G\u00e4be es diesen nicht, so w\u00fcrde das Kippen entweder gar nicht oder aber bereits an einem wesentlich weiter hinten liegenden Ort geschehen. In beiden F\u00e4llen k\u00f6nnte man aber nicht mehr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck erreichen. Daher ist eine F\u00fchrung durch den vorderen abgebogenen Teil gegeben. Dies erkennt man auch an dem Muster gem. Anl. K 14, da die beiden dort ebenfalls vorhandenen Zapfen stets in Anlage zur \u201eInnenbahn\u201c bleiben, wenn man sich der Diktion der Beklagten anschlie\u00dfen mag. Insofern kommt es auch nicht auf die von den Beklagtenvertretern im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgef\u00fchrten Demonstrationen an, da es f\u00fcr die in Rede stehende Frage unerheblich ist, ob die F\u00fchrungsbahn einen aktiven Beitrag zum Wegkippen leistet oder solches nur zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang noch auf die exzentrische Anordnung der Feder hinweisen, ist dar\u00fcber hinaus auf die Abbildungen des Klagepatents zu verweisen. Auch die dort gezeigten Ausf\u00fchrungsformen zeigen eine solche Federanordnung.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das Kippsegment bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch entsprechend Merkmal 6.2 in der gekippten Lage selbsthemmend arretiert. Die Beklagten stellen dies mit dem Argument in Abrede, dass Selbsthemmung f\u00fcr den Fachmann stets Reibschluss bedeute. Im Gegensatz hierzu sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so ausgestaltet, dass es durch das (von der Feder verursachte) verkippen des Kippelements zu einem Formschluss mit dem vorderen Abschnitt komme. Dieser Formschluss verhindere das Zur\u00fcckkippen des Kippelements. Belege f\u00fcr diese Ansicht des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses liefern die Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Selbsthemmung beschreibt in der Mechanik den durch Reibung verursachten Widerstand gegen ein Verrutschen oder ein Verdrehen zweier aneinander liegender K\u00f6rper. Sobald die Haftreibung \u00fcberschritten ist, sind die K\u00f6rper nicht mehr selbsthemmend. Die Selbsthemmung wird durch den Neigungswinkel, die Oberfl\u00e4chenrauigkeit der Auflagefl\u00e4chen, der Werkstoffpaarung, der Gleitgeschwindigkeit, durch den Schmierstoff und die Erw\u00e4rmung beeinflusst. Um Selbsthemmung zu erreichen, wird der resultierende Winkel kleiner als der Arcustanges der Haftreibungszahl ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dem Patentanspruch ist das von den Beklagten vertretene einengende Verst\u00e4ndnis nicht zu entnehmen. Hier sieht der Fachmann &#8211; entsprechend den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin &#8211; nur, dass die selbsthemmende Arretierung ohne zus\u00e4tzliche R\u00fcckhaltevorkehrungen bewirken soll, dass die R\u00fcckzugfeder das Kippsegment nicht zur\u00fcckzieht, ohne dass der Mitnehmerzapfen eine Kraft in Richtung des Schlie\u00dfens auf das Kippsegment \u00fcbertr\u00e4gt. Diese Selbsthemmung soll in der F\u00fchrungsbahn wirken. Ob dies durch einen \u201eblo\u00dfen\u201c Reibschluss bewirkt wird oder aber -wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform- durch eine so starke Abbiegung des vorderen Abschnitts der F\u00fchrungsbahn, dass die beiden Zapfen des Kippsegmentes in diesem vorderen Bereich selber eine \u201eformschl\u00fcssige\u201c Bindung eingehen, wird von dem Klagepatent in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Einzugsvorrichtungen unrechtm\u00e4\u00dfig von dem Klagepatent Gebrauch machen, sind sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nMit R\u00fccksicht auf die bereits geschehenen Verletzungshandlungen sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem zum Schadenersatz verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent und dessen Benutzung voraussehen und vermeiden k\u00f6nnen. Die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu 3. ist auf den Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 2. (02.01.2008) begrenzt. Als unmittelbar den Nutzen aus der Patentverletzung Ziehende, hat daneben die Beklagte zu 1. der Kl\u00e4gerin seit der Offenlegung des Klagepatents auch eine angemessen Entsch\u00e4digung zu zahlen, Art. II, \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a PatG sind die Beklagten verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu vernichten.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen. Hinsichtlich der nach \u00a7 140b PatG geschuldeten Angaben haben sie au\u00dferdem die zugeh\u00f6rigen Rechnungen zu pr\u00e4sentieren (OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2006, 159; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Die Auskunftserteilung ist auch antragsgem\u00e4\u00df ab der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung \/ Erteilung (zzgl. jeweils einmonatiger Karenzzeit) geschuldet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Anspr\u00fcche nicht jeweils auf den Zeitpunkt ab Messe \u201einterzum 2007\u201c zu beschr\u00e4nken, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dort erstmalig als Neuheit ausgestellt worden sei. Dass dieser Vortrag dem Zwecke der Auskunftserteilung dienen soll, haben die Beklagten trotz Aufforderung durch die Kl\u00e4gerin nicht erkl\u00e4rt, so dass eine Erf\u00fcllung der bestehenden Auskunftsanspr\u00fcche hierin nicht gesehen werden kann.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin bezieht sich alleine auf die zeitliche Begrenzung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3.. Dieses Unterliegen ist nur geringf\u00fcgig und hat keine weiteren Kosten verursacht. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01120 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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