{"id":3880,"date":"2009-03-19T17:00:43","date_gmt":"2009-03-19T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3880"},"modified":"2016-04-28T14:49:21","modified_gmt":"2016-04-28T14:49:21","slug":"4b-o-30807-moebelscharnier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3880","title":{"rendered":"4b O 308\/07 &#8211; M\u00f6belscharnier"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01140<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 308\/07<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1. und 2. an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Scharniere f\u00fcr M\u00f6bel<\/p>\n<p>1.1 mit zwei gelenkig \u00fcber einen \u00e4u\u00dferen und einen inneren Gelenkhebel gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen,<br \/>\n1.2 wobei ein als Scharnierarm ausgebildeter Scharnierteil an einer M\u00f6belseitenwand und der andere als Scharniertopf ausgebildete Scharnierteil an einer M\u00f6belt\u00fcre befestigbar ist,<br \/>\n1.3 mit einer Schlie\u00dffeder, die den an der M\u00f6belt\u00fcre befestigten Scharnierteil \u00fcber einen Einzugsbereich, der einem Teil des maximalen \u00d6ffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schlie\u00dfstellung bewegt,<br \/>\n1.4 und mit einer Bremseinrichtung<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>2.1 die Bremseinrichtung von einem Fluidd\u00e4mpfer mit einer Kolben-Zylindereinheit mit einem linear verschiebbaren Kolben gebildet wird,<br \/>\n2.2 der Einzugsbereich der Schlie\u00dffeder bei einem \u00d6ffnungswinkel der T\u00fcre von mindestens 45\u00b0 beginnt, und<br \/>\n2.3 die Bremswirkung der Bremseinrichtung bei einem \u00d6ffnungswinkel der T\u00fcre bei mindestens 30\u00b0 beginnt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.06.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und \/ oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und \/ oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verpflichtung zur Rechnungslegung des Beklagten zu 3. nur bis zum 02.01.2008 besteht,<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1., die seit dem 08.06.2002 begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Ersatz desjenigen Schadens begrenzt ist, der auf Handlungen bis zum 02.01.2008 zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000 \u20ac, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 00 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K5), welches unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 31.01.2001 am 19.01.2002 angemeldet und dessen Eintragung vom 04.04.2002 am 08.05.2002 bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat in seiner urspr\u00fcnglich angemeldeten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eScharnier f\u00fcr M\u00f6bel mit zwei gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen, wobei ein Scharnierteil an einer M\u00f6belseitenwand und der andere Scharnierteil an einer M\u00f6belt\u00fcre befestigbar ist, mit einer Schlie\u00dffeder, die den an der M\u00f6belt\u00fcre befestigten Scharnierteil \u00fcber einen Einzugbereich, der einen Teil des maximalen \u00d6ffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schlie\u00dfstellung bewegt, und mit einer Bremseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der Einzugsbereich der Schlie\u00dffeder (10) bei einem \u00d6ffnungswinkel der T\u00fcre (7) von mindestens 45\u00b0 und die Bremswirkung der Bremseinrichtung (11) bei einem \u00d6ffnungswinkel der T\u00fcre (7) bei mindestens 30\u00b0 beginnt.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 11 einen Satz neuer Schutzanspr\u00fcche zur Akte gereicht, mit denen sie den Schutzanspruch 1 begrenzt. In dieser &#8211; mit der Klage geltend gemachten &#8211; eingeschr\u00e4nkten Fassung lautet Schutzanspruch 1 nunmehr wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eScharnier f\u00fcr M\u00f6bel mit zwei \u00fcber einen \u00e4u\u00dferen und einen inneren Gelenkhebel gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen, wobei ein als Scharnierarm ausgebildeter Scharnierteil an einer M\u00f6belseitenwand und der andere als Scharniertopf ausgebildete Scharnierteil an einer M\u00f6belt\u00fcre befestigbar ist, mit einer Schlie\u00dffeder, die den an der M\u00f6belt\u00fcre befestigten Scharnierteil \u00fcber einen Einzugbereich, der einen Teil des maximalen \u00d6ffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schlie\u00dfstellung bewegt, und mit einer Bremseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremseinrichtung von einem Fluidd\u00e4mpfer mit einer Kolben-Zylindereinheit mit einem linear verschiebbaren Kolben gebildet wird, und dass der Einzugsbereich der Schlie\u00dffeder (10) bei einem \u00d6ffnungswinkel der T\u00fcre (7) von mindestens 45\u00b0 und die Bremswirkung der Bremseinrichtung (11) bei einem \u00d6ffnungswinkel der T\u00fcre (7) bei mindestens 30\u00b0 beginnt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 &#8211; 3 der Klagegebrauchsmusterschrift veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Figur 1 zeigt eine schematisch gehaltene Draufsicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scharniers und die Figuren 2 und 3 eine Seitenansicht an der Seite der Schlie\u00dffeder des Scharniers, wobei Figur 2 das Scharnier in der Schlie\u00dfstellung der T\u00fcre und Figur 3 das Scharnier bei halb ge\u00f6ffneter T\u00fcr zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat bei dem Deutschen Patent- und Markenamt einen L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster eingereicht, \u00fcber den derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren pers\u00f6nliche haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 3. (bis zum 02.01.2008), 4. und 5. sind, hat auf der in der Zeit vom 09.05. \u2013 12.05.2007 in K\u00f6ln stattfindenden M\u00f6belmesse \u201einterzum 2007\u201c u.a. ein Scharnier ausgestellt, welches sie auch im Internet unter der Bezeichnung \u201eB\u201c anbietet. Dieses Scharnier verwirklicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters seinem Wortsinn nach.<\/p>\n<p>Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage rop 8 ein Original eines angegriffenen Scharniers zur Akte gereicht. Die Kl\u00e4gerin hat ihrerseits Lichtbilder eines von der Beklagten zu 1. stammenden Scharniers als Anl. K 8 zur Gerichtsakte gereicht, die zur Veranschaulichung nachfolgend verkleinert wiedergegeben werden. Die Kl\u00e4gerin hat teilweise in die Lichtbilder ihrerseits dem Klagepatent entsprechende Bezeichnungen einzelner Bauteile eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei jedenfalls in dem eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Umfang schutzf\u00e4hig, weswegen das von der Beklagten zu 1. eingeleitete L\u00f6schungsverfahren erfolglos sein werde. Insbesondere sei der Gegenstand der Erfindung bereits in der urspr\u00fcnglichen Anmeldeschrift vollst\u00e4ndig offenbart gewesen. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters sei dem Fachmann in dem relevanten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagten im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen,<br \/>\nwobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. zu Schadenersatz und Rechnungslegung ohne zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens beantragt wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4. und 5. scheitere daran, dass diese nicht im operativen Bereich t\u00e4tig seien. Diejenige des Beklagten zu 3. ende mit seinem Ausscheiden als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Das Klagegebrauchsmuster werde sich in dem anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da der Fachmann die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters bereits vollst\u00e4ndig dem Stand der Technik habe entnehmen k\u00f6nnen. Jedenfalls sei ihm die L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik nahe legt worden.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in weitaus \u00fcberwiegendem Ma\u00df begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Scharniere verwirklichen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren auszusetzen besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten sind insgesamt passivlegitimert. F\u00fcr die Beklagten zu 1. und 2. ist dies unproblematisch, da die Beklagte zu 1. die handelnde juristische Person ist und die Beklagte zu 2. deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter. Weiterhin sind aber auch die Beklagten zu 3. &#8211; 5. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2. passivlegitimiert. F\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter (zB der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH) pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht nur Gehilfe (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 \u2013 Miss 17).<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 4. und 5. haften nach diesen Grunds\u00e4tzen ebenfalls. Zwar gilt, dass, wenn mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit unterschiedlichen, sich einander erg\u00e4nzenden Zust\u00e4ndigkeitsbereichen bestellt sind, grunds\u00e4tzlich nur derjenige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln f\u00e4llt (LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 1997, 84, 85 \u2013 Tortenbeh\u00e4lter). Der Einwand, dass es sich bei den Beklagten zu 4. und 5. um Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt, die nicht im operativen Bereich t\u00e4tig sind, weswegen eine Verantwortlichkeit &#8211; nach Ansicht der Beklagten &#8211; ausscheiden solle, ist von diesen aber nicht hinreichend substantiiert worden. F\u00fcr die schl\u00fcssige Behauptung ihrer Verantwortlichkeit, insoweit trifft die Kl\u00e4gerin die Darlegungslast, ist es ausreichend, unter Vorlage eines Handelregisterauszuges (Anl. K 4) vorzutragen, dass die Beklagten zu 3. &#8211; 5. jeweils einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind. Den Beklagten obliegt es sodann, wenn sie die grunds\u00e4tzlich bestehende Verantwortlichkeit bestreiten wollen, dies substantiiert zu tun und f\u00fcr ihre Behauptung entsprechend Beweis anzubieten. Dieser prozessualen Verpflichtung sind sie jedoch nicht nachgekommen. Der pauschale Vortrag, die Beklagten zu 4. und 5. seien nicht im operativen Bereich t\u00e4tig, gen\u00fcgt keinesfalls.<\/p>\n<p>Die Pensionierung des Beklagten zu 3. \u00e4ndert ebenfalls nichts an der Zul\u00e4ssigkeit (und Begr\u00fcndetheit) seiner Inanspruchnahme. Wird ein mitverklagter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00e4hrend des Rechtsstreits abberufen, so ber\u00fchrt dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die aus den bereits begangenen Verletzungshandlungen resultierende Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entf\u00e4llt (BGH, GRUR 1976, 579, 582f \u2013 Tylosin). Auswirkungen hat dies nur mit Blick auf den Auskunfts- und Schadenseratzanspruch.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Scharnier f\u00fcr M\u00f6bel mit zwei gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen, wobei ein Scharnierteil an einer M\u00f6belseitenwand und der andere Scharnierteil an einer M\u00f6belt\u00fcre befestigbar ist, mit einer Schlie\u00dffeder, die den an der M\u00f6belt\u00fcre befestigten Scharnierteil \u00fcber einen Einzugsbereich, der einen Teil des maximalen \u00d6ffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schlie\u00dfstellung bewegt, und mit einer Bremseinrichtung.<\/p>\n<p>Im in der Klagegebrauchsmusterschrift beschriebenen vorbekannten Stand der Technik war es bereits gel\u00e4ufig, Scharniere f\u00fcr M\u00f6bel mit einer Schlie\u00dffeder auszur\u00fcsten, die in der Lage war, eine nicht vollst\u00e4ndig geschlossene T\u00fcre ganz bis an den M\u00f6belkorpus zuzuziehen. Die Wirkung der Schlie\u00dffeder tritt bei den im vorbekannten Stand der Technik gezeigten Federn ein, wenn die T\u00fcre sich \u201eschon\u201c in einem Winkel von 5\u00b0 bis 10\u00b0 zur Schlie\u00dfebene befindet.<\/p>\n<p>In der ebenfalls in dem Klagegebrauchsmuster erw\u00e4hnten Offenlegungsschrift DE 31 20 201 (Anl. K 7) wurde eine solche Schlie\u00dffeder bereits mit einer zus\u00e4tzlichen Bremseinrichtung vorgesehen, um ein sanftes Schlie\u00dfen der T\u00fcre zu gew\u00e4hrleisten. Auch bei der in dieser Offenlegungsschrift gezeigten Schlie\u00dfvorrichtung tritt die Schlie\u00dfwirkung der Feder erst bei einem nur noch geringen Winkel ein.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein Scharnier der eingangs erw\u00e4hnten Art dahingehend zu verbessern, dass auch eine sehr weit offenstehende T\u00fcre zugezogen wird und dass dabei die T\u00fcre nicht zuschl\u00e4gt. Das Scharnier wird dabei im Allgemeinen einen maximalen \u00d6ffnungswinkel von 90\u00b0 bis 125 \u00b0 aufweisen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagegebrauchsmuster in seinem nunmehr geltend gemachten Umfang die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.1 Scharnier f\u00fcr M\u00f6bel mit zwei gelenkig \u00fcber einen \u00e4u\u00dferen und einen inneren Gelenkhebel gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen,<br \/>\n1.2 wobei ein als Scharnierarm ausgebildeter Scharnierteil an einer M\u00f6belseitenwand und der andere als Scharniertopf ausgebildete Scharnierteil an einer M\u00f6belt\u00fcre befestigbar ist,<br \/>\n1.3 mit einer Schlie\u00dffeder, die den an der M\u00f6belt\u00fcre befestigten Scharnierteil \u00fcber einen Einzugbereich, der einem Teil des maximalen \u00d6ffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schlie\u00dfstellung bewegt,<br \/>\n1.4 und das Scharnier eine Bremseinrichtung aufweist.<\/p>\n<p>2.1 Die Bremseinrichtung wird von einem Fluidd\u00e4mpfer mit einer Kolben \u2013 Zylindereinheit mit einem linear verschiebbaren Kolben gebildet,<br \/>\n2.2 der Einzugsbereich der Schlie\u00dffeder beginnt bei einem \u00d6ffnungswinkel der T\u00fcre von mindestens 45\u00b0,<br \/>\n2.3 die Bremswirkung der Bremseinrichtung beginnt bei einem \u00d6ffnungswinkel der T\u00fcre bei mindestens 30\u00b0.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Anlage K 8 die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ihrem Wortsinn nach verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, weswegen sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unrechtm\u00e4\u00dfig von dem Klagegebrauchsmuster Gebrauch machen, sind sie zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits geschehenen Verletzungshandlungen sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem im zuerkannten Umfang zum Schadenersatz verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagegebrauchsmuster kennen und dessen Benutzung voraussehen und vermeiden k\u00f6nnen. Die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu 3. ist auf den Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 2. (02.01.2008) begrenzt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 24 a GebrMG sind die Beklagten verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu vernichten.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen. Hinsichtlich der nach \u00a7 24 b GebrMG geschuldeten Angaben haben sie au\u00dferdem die zugeh\u00f6rigen Rechnungen zu pr\u00e4sentieren. Die Auskunftserteilung ist auch antragsgem\u00e4\u00df ab der Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung (zzgl. einmonatiger Karenzzeit) geschuldet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Anspr\u00fcche nicht jeweils auf den Zeitpunkt ab Messe \u201einterzum 2007\u201c zu beschr\u00e4nken, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dort erstmalig als Neuheit ausgestellt worden sei. Dass dieser Vortrag dem Zwecke der Auskunftserteilung dienen soll, haben die Beklagten trotz Aufforderung durch die Kl\u00e4gerin nicht erkl\u00e4rt, so dass eine Erf\u00fcllung der bestehenden Auskunftsanspr\u00fcche hierin nicht gesehen werden kann.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat gegen das Klagegebrauchsmuster L\u00f6schungsantrag gestellt. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass dies erst sehr sp\u00e4t erfolgt sei, kann vorliegend nicht zugunsten der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden, da diese erst am 25.11.2008 eine ge\u00e4nderte Anspruchsfassung eingereicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die Beklagten noch davon ausgehen, dass die Kammer im Hinblick auf den in diesem Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik eine Schutzf\u00e4higkeit positiv nicht w\u00fcrde feststellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 19 Satz 2 GebrMG hat die Kammer die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits anzuordnen, wenn sie die Gebrauchsmustereintragung f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt. Nach dem in diesen Rechtsstreit eingef\u00fchrten derzeitigen Sach- und Streitstand des L\u00f6schungsverfahrens ist die Kammer jedoch von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Gegenstand des nunmehr geltend gemachten Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchmusters geht nicht \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie urspr\u00fcnglich eingereicht worden ist, \u00a7 15 Abs. 1 Ziff. 3 GebrMG. Die Beklagten machen hierzu geltend, dass die in den Schutzanspruch 1 neu hinzugekommenen Teilmerkmale \u201eein als Scharnierarm\u201c (ausgebildeter Scharnierteil) und \u201eder andere als Scharniertopf\u201c (ausgebildete Scharnierteil) der urspr\u00fcnglichen Gebrauchsmusterschrift nicht so offenbart waren, dass der Fachmann habe erkennen k\u00f6nnen, dass diese beiden Teile \u201eisoliert\u201c in den Schutzanspruch 1 h\u00e4tten hineingezogen werden k\u00f6nnen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass wenn die Scharnierteile so ausgestaltet seien, es zwingend erforderlich sei, dass die Schlie\u00dffeder und die Bremseinrichtung entsprechend den Unteranspr\u00fcchen 9 und 10 der urspr\u00fcnglichen Schrift ausgestaltet seien. Diese Argumentation verf\u00e4ngt nicht. Zum einen ist bereits vom Ansatz her nicht einsichtig, wieso der Fachmann zu dieser Ansicht gelangen sollte. Zum anderen ist f\u00fcr den Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nicht alleine auf deren Anspr\u00fcche abzustellen, sondern auf den Gesamtoffenbarungsgehalt. Dass die Scharnierteile erfindungsgem\u00e4\u00df als Scharnierarm einerseits und Scharniertopf andererseits ausgestaltet sein k\u00f6nnen, wird dem Fachmann ausdr\u00fccklich in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters S. 2 Z. 6 \u2013 11 mitgeteilt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist dem Fachmann auch nicht aus dem Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen (\u00a7 15 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. \u00a7 3 GebrMG).<br \/>\nDie von den Beklagten insoweit herangezogene Entgegenhaltung DE 299 07 099 (D1) betrifft eine Bremsverz\u00f6gerungseinrichtung f\u00fcr Deckel, Klappen oder dergleichen, bestehend aus einem St\u00f6\u00dfel, der entgegen einer Bremskraft in ein Geh\u00e4use eindr\u00fcckbar ist. Aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der D1 ist der Gegen-stand dieser Entgegenhaltung erkennbar:<\/p>\n<p>Es handelt sich zum einen um ein herk\u00f6mmliches T\u00fcrscharnier f\u00fcr M\u00f6belbeschl\u00e4ge. Hier werden ein Teil des Scharniers an der T\u00fcre und ein anderes Teil am M\u00f6belkorpus befestigt. Des Weiteren ist eine Feder (37) vorgesehen, die eine Zugkraft auf die T\u00fcre oder den Deckel aus\u00fcbt, um ein sicheres Schlie\u00dfen zu gew\u00e4hrleisten. Damit die T\u00fcren oder Deckel nicht zu heftig zuschlagen, waren im Stand der Technik bereits Bremselemente bekannt, die die Schlie\u00dfbewegung in ihrer Endphase ab-d\u00e4mpften. Die Erfindung nach der Entgegenhaltung sieht zudem eine Zahnstange (21) vor, die durch F\u00fchrungselemente (29) in einen Rotationsd\u00e4mpfer herk\u00f6mmlicher Bauart eingef\u00fchrt wird. Wenn die Z\u00e4hne der Zahnstange mit dem Ritzel des Rotationsd\u00e4mpfers in Eingriff gelangen, wird die Bewegung ged\u00e4mpft.<\/p>\n<p>Diese Entgegenhaltung lehrt aber &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; keine Bremseinrichtung in Form eines Fluidd\u00e4mpfers mit einer Kolben\/Zylindereinheit mit einem linear verschiebbaren Kolben entsprechend dem Merkmal 2.1. Es wird zwar eine solche erw\u00e4hnt (Anl. D 1, S. 2, 1. Abs), diese Erw\u00e4hnung bezieht sich aber gerade auf den Stand der Technik entsprechend der Anl. rop 7. Diese Vorrichtung mit eben dieser Bremseinrichtung soll jedoch mittels der technischen Lehre der Entgegenhaltung verbessert werden. Diese Verbesserung geschieht eben durch den Einsatz eines Rotationsd\u00e4mpfers, so dass der Fachmann hierdurch bereits davon abgehalten wird, stattdessen wieder einen D\u00e4mpfungszylinder zu verwenden. Eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung der Gesamtheit der Merkmale des Schutzanspruchs 1 ist somit nicht gegeben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Fachmann gelangte ausgehend vom Stand der Technik auch nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zu der L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters (\u00a7 15 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 2. alt. GebrMG).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der Entgegenhaltung DE 31 20 201 (Anl. K 7) handelt es sich um den in der Klagegebrauchsmusterschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik.<\/p>\n<p>Diese Entgegenhaltung, deren Figur 1 nachfolgend eingeblendet wird:<\/p>\n<p>betrifft ein M\u00f6belscharnier mit einem in eine Aussparung eines M\u00f6belteils einlassbaren, topff\u00f6rmigen Geh\u00e4use, einem an einem anderen M\u00f6belteil festlegbaren Scharnierarm, mit zwei zwischen dem Geh\u00e4use und dem Scharnierarm vorgesehenen, an Gelenkstiften angelenkten Gelenklaschen und einer mit einer Feder ausger\u00fcsteten Zuhaltevorrichtung.<br \/>\nAn den im Stand der Technik vorbekannten gattungsgem\u00e4\u00dfen Scharnieren kritisiert diese Entgegenhaltung, dass durch die Feder im letzten Teil der Schlie\u00dfbewegung eine zus\u00e4tzliche Schlie\u00dfkraft auf die T\u00fcr ausge\u00fcbt wird, durch die die Schlie\u00dfbewegung intensiviert wird und die T\u00fcr entsprechend hart abschl\u00e4gt (Anl. K 7, S. 3 Z. 10 \u2013 14).<\/p>\n<p>Zur Beseitigung dieses Problems sieht die Anl. K 7 vor, einen Bremszylinder vorzusehen, der mit einem Kolben zusammenwirkt, der wiederum von dem Scharnierarm angelenkt wird. Bei dem Bremszylinder handelt es sich um einen Reibzylinder, der die Bremswirkung durch Reibung des Kolbens auf den Reibfl\u00e4chen des Zylinders erreicht. Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass der Bremszylinder im Wesentlichen im letzten Teil der Schlie\u00dfbewegung des Scharniers wirksam wird und dass die Schlie\u00dfbewegung in diesem Winkelbereich nicht durch die Feder der Zuhaltevorrichtung intensiviert, sondern ged\u00e4mpft wird.<\/p>\n<p>Es fehlt dieser Entgegenhaltung jedoch an einer entsprechenden Offenbarung des Merkmals 2.2 des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters. Der Figur 1 und der Beschreibungsstelle auf Seite 6 Zeilen 1 \u2013 8:<\/p>\n<p>\u201eWird von der Zwischenstellung nach der Fig. 1, in der der Mitnehmerhebel 19 an der Anschlagfl\u00e4che 20 anliegt, die Schlie\u00dfbewegung des Scharniers fortgesetzt, so bewegt sich der Mitnehmerhebel 19 nach links und bewegt den Bremszylinder 17 in die gleiche Richtung. Hierdurch wird der Schlie\u00dfbewegung eine Bremskraft aufgegeben, so da\u00df ein sanftes Schlie\u00dfen der T\u00fcr stattfindet.\u201c<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich dies nicht entnehmen.<br \/>\nDass bei der gezeigten Stellung (43\u00b0 &#8211; 45\u00b0, was im Einzelnen streitig, aber nicht streitentscheidend ist) bereits die Schlie\u00dffeder ihren Einzugsbereich beginnt (Merkmal 2.2) zeigt diese Entgegenhaltung nicht. Die Schlie\u00dfvorrichtung entsprechend der Anlage K 7 befasst sich ausschlie\u00dflich mit dem Problem, eine Schlie\u00dfbewegung in dem letzten Bereich abzud\u00e4mpfen. Die Aufgabe der gezeigten Feder ist es bei dieser Vorrichtung, die zu schlie\u00dfende T\u00fcre in dem geschlossenen Zustand zuzuhalten und ein Wiederaufschlagen zu verhindern. Es ist an keiner Stelle gezeigt, wie diese Feder, deren materialabh\u00e4ngige Federkonstante f\u00fcr einen etwaigen Beitrag zum Schlie\u00dfvorgang ma\u00dfgeblich ist, ausgestaltet sein muss. Um das nach ged\u00e4mpfter Schlie\u00dfung der T\u00fcre in Schlie\u00dfstellung befindliche Scharnier zuzuhalten, bedarf es jedenfalls keiner Federkraft, die bereits in einem Bereich eines \u00d6ffnungswinkels von 45\u00b0 einen Beitrag zum Schlie\u00dfen der T\u00fcre leistet. Da diese Entgegenhaltung wie vorstehend ausgef\u00fchrt davon spricht, dass die gattungsgem\u00e4\u00dfen Scharniere im letzten Teil der Schlie\u00dfbewegung erst eine zus\u00e4tzliche Schlie\u00dfkraft erfahren (Anlage K7, S. 4, Z. 11 \u2013 15), wird der Fachmann auch nicht davon ausgehen, dass dieser letzte Teil bereits bei 45\u00b0 beginnt, da die T\u00fcre dann noch halb offen steht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa es mithin aus der Entgegenhaltung nach Anlage K 7 bereits an der Offenbarung des Merkmals 2.2 fehlt, kommt es nicht darauf an, ob der Fachmann eine Veranlassung hatte, diese Entgegenhaltung mit einer der beiden weiteren Entgegenhaltungen, der DE 93 01 160 (Anl. rop 2, D5) oder der DE 299 13 854 (D6) zu kombinieren. Beide Entgegenhaltungen zeigen jeweils den \u2013 nach Ansicht der Beklagten alleine \u2013 fehlenden Fluidd\u00e4mpfer. Den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einzugbereich der Schlie\u00dffeder entsprechend Merkmal 2.2 zeigen diese beiden Entgegenhaltungen jedoch auch nicht, so dass dem Fachmann mit einer solchen Kombination die Erfindung des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht nahegelegt wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin bezieht sich alleine auf die zeitliche Begrenzung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3.. Dieses Unterliegen ist nur geringf\u00fcgig und hat keine weiteren Kosten verursacht. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01140 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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