{"id":3878,"date":"2009-02-19T17:00:54","date_gmt":"2009-02-19T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3878"},"modified":"2016-04-28T14:48:32","modified_gmt":"2016-04-28T14:48:32","slug":"4b-o-30707-verpackungsmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3878","title":{"rendered":"4b O 307\/07 &#8211; Verpackungsmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01121<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2009, Az. 4b O 307\/07<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, der Beklagten 5.988,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 472 xxx (Anlage K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 14.01.2002 am 10.01.2003 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 03.11.2004. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 04.10.2006 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum ortsgenauen Ablegen von Gegenst\u00e4nden. Sein urspr\u00fcnglich erteilter Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Erzeugung beliebiger Portionen (6) und Formate (5) von Produkten (2), mit einem Aufreihband (1), das die Produkte (2) f\u00f6rdert und an einer \u00dcbergabekante (4) an ein Portionierband (3) \u00fcbergibt, auf dem die Portionen (6) und die Formate (5) erzeugt werden und mit dem die Produkte als entsprechende Portionen (6) und in dem jeweiligen Format (5) weitergef\u00f6rdert werden, bei dem<br \/>\ndie Lage der \u00dcbergabekante (4) relativ zum Portionierband (3) mindestens in einer Richtung (7,8) mit einem Antrieb ver\u00e4nderbar ist und\/oder<br \/>\ndie Lage des Portionierbandes (3) mindestens in einer Richtung (9,10) relativ zur \u00dcbergabekante mit einem Antrieb ver\u00e4nderbar ist,<br \/>\ndie Lage der \u00dcbergabekante (4) und die Bewegung des Portionierbandes (3) so aufeinander abgestimmt ist, dass mit den Produkten beliebige Portionen (6) und Formate (5) erzeugbar sind,<br \/>\nsie ein Detektionsmittel aufweist, das erste Daten \u00fcber die Lage des jeweiligen Produktes auf dem Aufreihband (1) an eine Steuerung \u00fcbermittelt, die au\u00dferdem zweite Daten von den Antrieben empf\u00e4ngt und<br \/>\ndie Steuerung die Antriebe entsprechend der gew\u00fcnschten Portionen und Formate regelt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass mit den Daten der genaue Ort des jeweiligen Produktes innerhalb der Vorrichtung berechenbar ist.\u201c<\/p>\n<p>In einem gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahren, an dem unter anderem die Beklagte als Einsprechende Beteiligte war, hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes am 10.12.2008 nach m\u00fcndlicher Verhandlung das Klagepatent nach den \u00c4nderungen des Anspruchssatzes und der Beschreibung gem\u00e4\u00df einem von der Kl\u00e4gerin eingereichten Hilfsantrag aufrechterhalten. Nach dieser \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftigen \u2013 Entscheidung lautet der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 nunmehr wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Erzeugung beliebiger Portionen (6) und Formate (5) von Produkten (2), mit einem Aufreihband (1), das die Produkte (2) f\u00f6rdert und an einer \u00dcbergabekante (4) an ein Portionierband (3) \u00fcbergibt, auf dem die Portionen (6) und die Formate (5) erzeugt werden und mit dem die Produkte als entsprechende Portionen (6) und in dem jeweiligen Format (5) weitergef\u00f6rdert werden, bei dem<br \/>\ndie Lage der \u00dcbergabekante (4) in oder gegen die Transportrichtung des Aufreihbandes mit einem Antrieb ver\u00e4nderbar ist und<br \/>\ndie Lage des Portionierbandes (3) in einer Richtung quer zur Transportrichtung des Aufreihbandes mit einem Antrieb ver\u00e4nderbar ist,<br \/>\ndie Lage der \u00dcbergabekante (4) und die Bewegung des Portionierbandes (3) so aufeinander abgestimmt ist, dass mit den Produkten beliebige Portionen (6) und Formate (5) erzeugbar sind,<br \/>\nsie ein Detektionsmittel aufweist, das erste Daten \u00fcber die Lage des jeweiligen Produktes auf dem Aufreihband (1) an eine Steuerung \u00fcbermittelt, die au\u00dferdem zweite Daten von den Antrieben der \u00dcbergabekante und des Portionierbandes empf\u00e4ngt und<br \/>\ndie Steuerung die Antriebe entsprechend der gew\u00fcnschten Portionen und Formate regelt,<br \/>\ndie au\u00dferdem zweite Daten von einem Antrieb des Aufreihbandes empf\u00e4ngt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung mit den ersten Daten und den zweiten Daten von den Antrieben der \u00dcbergabekante, des Portionierbandes und des Aufreihbandes den genauen Ort jedes Produktes auf dem Aufreih- und Portionierband zu jedem Zeitpunkt berechnet.\u201c<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss der Einspruchabteilung vom 10.12.2008 hat eine Einsprechende Beschwerde eingelegt, so dass der Beschluss nicht rechtskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 10 des Klagepatents zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in einer perspektivischen Ansicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auf der Anfang Mai 2007 in Frankfurt stattfindenden Messe \u201eIFFA\u201c eine Vorrichtung ausgestellt, mit der Lebensmittel innerhalb einer Produktionslinie mehrbandig verteilt und angeordnet werden k\u00f6nnen, um sodann einer Verpackungsmaschine zugef\u00fchrt zu werden. Die auf der Messe ausgestellte Anlage entspricht dem in dem Prospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 10 so bezeichneten \u201eA\u201c. Dieser Prospekt ist nachfolgend leicht verkleinert zur Veranschaulichung wiedergegeben:<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz ihres Patentanwaltes vom 05.05.2007 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der Vorf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe in Deutschland ab.<\/p>\n<p>Die Antriebsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, mit welcher die Produkte an die \u00dcbergabekante zum Portionierband hin bef\u00f6rdert werden, verf\u00fcgt \u00fcber einen Inkrementalgeber, dessen Impulse an die Steuerung der Vorrichtung weitergegeben werden. Desweiteren befindet sich an dem Aufreihband in zirka 130 cm Entfernung von der \u00dcbergabekante ein Detektionsmittel, welches das Vorhandensein eines Produktes auf dem Aufreihband erfasst. Diese Erfassung wird ebenfalls an die Steuereinheit weitergegeben. Dort werden \u2013 ausgel\u00f6st von dem entsprechenden Signal des Detektionsmittels \u2013 die diesem Produkt zuzuordnenden Impulse des Inkrementalgebers gez\u00e4hlt und gespeichert. Bei Erreichen eines voreingestellten Sollwertes veranlasst die Steuerung, dass die \u00dcbergabekante zur\u00fcckgezogen wird und das Produkt durch Ausnutzen des Tr\u00e4gheitsmomentes auf das Portionierband aufgelegt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents im eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Umfang wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere stelle das Z\u00e4hlen der Impulse des Inkrementalgebers eine Berechnung im Sinne des Klagepatentes dar, so dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Aufenthaltsort eines jeden Produktes zu jeder Zeit berechne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Wegen des vorgerichtlichen Abmahnschreibens begehrt sie den Ersatz der hierf\u00fcr aufgewendeten Kosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr Vorrichtungen zur Erzeugung beliebiger Portionen und Formate von Produkten mit einem Aufreihband, das die Produkte f\u00f6rdert und an einer \u00dcbergabekante an ein Portionierband \u00fcbergibt, auf dem die Portionen und die Formate erzeugt werden und mit dem die Produkte als entsprechende Portionen und in dem jeweiligen Format weiter gef\u00f6rdert werden, bei denen die Lage der \u00dcbergabekante in oder gegen die Transportrichtung des Aufreihbandes mindestens in einer Richtung mit einem Antrieb ver\u00e4nderbar ist und\/oder die Lage des Portionierbandes in einer Richtung quer zur Transportrichtung des Aufreihbandes mit einem Antrieb ver\u00e4nderbar ist, die Lage der \u00dcbergabekante und die Bewegung des Portionierbandes so aufeinander abgestimmt sind, dass mit den Produkten beliebige Portionen und Formate erzeugbar sind, sie ein Detektionsmittel aufweisen, das erste Daten \u00fcber die Lage des jeweiligen Produktes auf dem Aufreihband an eine Steuerung \u00fcbermittelt, die Steuerung au\u00dferdem zweite Daten jeweils von dem Antrieb des Aufreihbandes, dem Antrieb der \u00dcbergabekante und dem Antrieb des Portionierbandes empf\u00e4ngt und die Steuerung den Antrieb der \u00dcbergabekante des Aufreihbandes und den Antrieb des Portionierbandes entsprechend der gew\u00fcnschten Portionen und Formate regelt, und die Vorrichtung mit den ersten Daten und den zweiten Daten von dem Antrieb des Aufreihbandes, der \u00dcbergabekante des Aufreihbandes und dem Antrieb des Portionierbandes den genauen Ort jedes Produktes in Form der erreichten Istwerte zu jedem Zeitpunkt berechnet und speichert, so dass bei einem Neustart der Vorrichtungen aufgrund des aus den gespeicherten Istwerten und der eingegebenen Geschwindigkeit des Aufreihbandes vorhandenen Weg- und Geschwindigkeitswissens die Lage der Produkte bekannt ist und die auf dem Aufreih- und Portionierband befindlichen Produkte nicht auszuscheiden sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen der Beklagten seit dem 04.11.2006 gem\u00e4\u00df dem Klageantrag Ziffer I. bereits entstanden ist und\/oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte des weiteren zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf Handlungen gem\u00e4\u00df Klageantrag zu Ziffer I. seit dem 04.11.2006 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber solche Vorrichtungen hinsichtlich<\/p>\n<p>1. Name und Anschrift des Herstellers,<br \/>\n2. Name und Adresse des Lieferanten,<br \/>\n3. Namen und Adressen anderer Vorbesitzer,<br \/>\n4. Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber,<br \/>\n5. Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,<br \/>\n6. Einkaufsmenge, Einkaufszeiten und Einkaufspreise,<br \/>\n7. s\u00e4mtliche \u00fcber die Einkaufspreise hinausgehenden Kosten, aufgegliedert nach den einzelnen Kostenpositionen,<br \/>\n8. Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise,<br \/>\n9. erzielter Umsatz,<br \/>\n10. erzielter Gewinn,<br \/>\n11. Namen und Anschriften von Angebotsempf\u00e4ngern,<br \/>\n12. Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben,<br \/>\n13. Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahr, Bundesl\u00e4ndern und Werbetr\u00e4gern,<\/p>\n<p>dies alles unter Vorlage von Kopien der relevanten Belege, n\u00e4mlich ihrer Auftragsschreiben an ihren Lieferanten sowie dessen Auftragsbest\u00e4tigung, Lieferrechnungen und Lieferscheine, der Bestellschreiben ihrer gewerblichen Abnehmer sowie ihrer Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine und Lieferrechnungen sowie einer Zusammenstellung von Kopien der entsprechenden Werbema\u00dfnahmen;<br \/>\nIV.<br \/>\ndie Beklagte des Weiteren zu verurteilen, alle in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Klageantrag Ziffer I. zu vernichten;<\/p>\n<p>V.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 2.994,40 \u20ac nebst Zinsen ab dem 06.11.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Wegen der daneben zum Klageantrag I. insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 wird auf Blatt 61 der Akte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in H\u00f6he von 5.988,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle keine Verletzung des Klagepatents dar. Die Steuereinheit, die \u2013 was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 alleine die eingehenden Signale des Inkrementalgebers z\u00e4hle, stelle keine Berechnung an, aus der heraus sich ergeben w\u00fcrde, wo die einzelnen Produkte sich zum jeweiligen Zeitpunkt bef\u00e4nden. Es erfolge ausschlie\u00dflich ein Abgleich des Istwertes der ausgegebenen Signale mit dem voreingestellten Sollwert und in dem Fall einer Betriebsunterbrechung werde dieser erreichte Istwert gespeichert, so dass nach erfolgter Wiederinbetriebnahme die Steuereinrichtung bei dem bereits erreichten Istwert fortsetze und weiterz\u00e4hle.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze, stelle das Patentanwaltsschreiben vom 05.05.2007 eine unberechtigte Abnehmerverwarnung dar, weswegen die Kl\u00e4gerin zum Ersatz der der Beklagten entstandenen Anwaltskosten verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht, weswegen der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zustehen. Demgegen\u00fcber ist die Widerklageforderung begr\u00fcndet, da es sich bei dem Schreiben des Patentanwalts der Kl\u00e4gerin vom 05.05.2007 um eine unberechtigte Abnehmerverwarnung handelt. Die Kl\u00e4gerin ist deshalb zum Ersatz der der Beklagten entstandenen Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme verpflichtet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum ortsgenauen Ablegen von Gegenst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Nach dem einleitenden Beschreibungstext in der urspr\u00fcnglich erteilten Klagepatentschrift sind Positioniersysteme f\u00fcr das Positionieren von Produkten, beispielsweise Lebensmitteln, sonstigen G\u00fctern und dergleichen aus der US-A-684 008 und der EP-A 0 104 142 vorbekannt gewesen. Beiden Anlagen ist gemein, dass die Produkte dabei von einem F\u00f6rderband an eine Verpackungslinie \u00fcbergeben werden. Bei plastisch verformbaren Produkten besteht hierbei das Problem, dass diese nicht mit Ansaugvorrichtungen als Greifelementen von einem F\u00f6rderband abgegriffen werden k\u00f6nnen, um dann von diesen Greifern in die Verpackungsvorrichtungen einer Verpackungsmaschine eingelegt zu werden. Dieses in der EP-A- 0 104 142 als vorbekannten Stand der Technik beschriebene Verfahren scheitert demnach an der Konsistenz der Produkte, mit denen sich die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung sowie der hierin gew\u00fcrdigte vorbekannte Stand der Technik befassen. Aufgrund dessen war es im Stand der Technik vorbekannt, solche weichen Produkte so in Verpackungsmulden einzulegen, dass sie auf einem Transportband zu einer \u00dcbergabestation gebracht werden. Von dort werden sie entweder von dem Transportband aus in die Verpackungsmulden hineingef\u00f6rdert oder aber das Transportband wird kurz entgegen der Transportrichtung zur\u00fcckgefahren wenn ein Produkt die \u00dcbergabestation, d.h. das Ende des Transportbandes erreicht. Das Produkt verbleibt dann aufgrund seiner Tr\u00e4gheit an der Stelle und kann \u2013 nachdem das Transportband zur\u00fcckgefahren wurde \u2013 in die darunter befindliche Verpackungsmulde fallen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass die Verpackungsanlagen aus dem vorbekannten Stand der Technik im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents mehrreihig ausgef\u00fchrt seien, weswegen ein ankommender Produktstrom zun\u00e4chst in eine Anzahl von Produktstr\u00f6men zerteilt werden m\u00fcsse, die der Anzahl der Produktreihen der Verpackungslinie entsprechen. Eine Verteilung eines einstreifigen Produktstromes sei dann m\u00f6glich, wenn die gleiche Anzahl von F\u00f6rderb\u00e4ndern mit ankommenden Produkten parallel \u00fcber der jeweiligen Reihe der Verpackungslinie angeordnet ist, durch die die einzelnen Produkte oder Produktstapel dann in die jeweilige Reihe der Verpackungslinie eingelegt bzw. von dem F\u00f6rderband abgeworfen werden.<\/p>\n<p>Als nachteilig kritisiert ist das Klagepatent an diesem bekannten Stand der Technik, dass der anlagentechnische Aufwand sehr hoch sei und zudem die Reihenfolge der Ablage der einzelnen Produktstapel nicht oder nur mit erheblichem Aufwand variierbar sei. Bei einem Formatwechsel in der Verpackungsmaschine m\u00fcsse ein erheblicher anlagentechnischer Aufwand betrieben werden, bevor die Produkte in einer Verpackungslinie positioniert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Vorrichtung zur Erzeugung beliebiger Portionen und Formate zur Verf\u00fcgung zu stellen, die die Nachteile des Standes der Technik nicht aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 (in seiner durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 10.12.2008 aufrechterhaltenen Fassung) die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Erzeugung beliebiger Portionen (6) und Formate (5) von Produkten (2), mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Einem Aufreihband (2), dass die Produkte (2) f\u00f6rdert und an einer \u00dcbergabekante (4) an ein Portionierband (3) \u00fcbergibt, wobei<br \/>\na) die Lage der \u00dcbergabekante (4) in oder gegen die Transportrichtung des Aufreihbandes mit einem Antrieb ver\u00e4nderbar ist;<\/p>\n<p>2. einem Portionierband (3), auf dem die Portionen (6) und die Formate (5) erzeugt werden und mit dem die Produkte als entsprechende Portionen (6) und in dem jeweiligen Format (5) weitergef\u00f6rdert werden, wobei<\/p>\n<p>a) die Lage des Portionierbandes (3) in einer Richtung quer zur Transportrichtung des Aufreihbandes mit einem Antrieb ver\u00e4nderbar ist, und<\/p>\n<p>b) die Lage der \u00dcbergabekante (4) und die Bewegung des Portionierbandes (3) so aufeinander abgestimmt ist, dass mit den Produkten beliebige Portionen (6) und Formate (5) erzeugbar sind;<\/p>\n<p>3. einem Detektionsmittel, dass erste Daten \u00fcber die Lage des jeweiligen Produktes auf dem Aufreihband (1) an eine Steuerung \u00fcbermittelt;<\/p>\n<p>4. einer Steuerung, die<br \/>\na) erste Daten von den Antrieben,<br \/>\naa) der \u00dcbergabekante und<br \/>\nbb) des Portionierbandes empf\u00e4ngt;<br \/>\nb) zweite Daten von einem Antrieb des Aufreihbandes empf\u00e4ngt und<br \/>\nc) die Antriebe entsprechend der gew\u00fcnschten Portionen und Formate regelt;<\/p>\n<p>5. die Vorrichtung berechnet mit den ersten Daten und den zweiten Daten von den Antrieben der \u00dcbergabekante des Portionierbandes und des Aufreihbandes<br \/>\na) den genauen Ort des Produktes auf dem Aufreih- und Portionierband<br \/>\nb) zu jedem Zeitpunkt,<\/p>\n<p>6. so dass bei einem Neustart der Vorrichtung die Lage der Produkte bekannt ist<br \/>\na) aufgrund des Weg- und<br \/>\nb) Geschwindigkeitswissens; und<\/p>\n<p>7. die auf dem Aufreih- und Portionierband befindlichen Produkte nicht auszuscheiden sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents im Umfang des nunmehr geltend gemachten eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruches 1 nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 \u2013 4 c) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weswegen sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu an dieser Stelle er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Merkmalsgruppe 5 und 6 mit den ersten Daten, die von dem Detektionsmittel erfasst und an die Steuerung \u00fcbermittelt werden, und den zweiten Daten von den Antrieben der \u00dcbergabekante des Portionierbandes und des Aufreihbandes zu jedem Zeitpunkt den genauen Ort jedes Produktes auf dem Aufreih- und Portionierband berechnet, so dass bei einem Neustart der Vorrichtung die Lage der Produkte bekannt ist aufgrund des Weg- und Geschwindigkeitswissens.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZun\u00e4chst ist hierzu festzustellen, dass den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin in der Replik auf Anordnung der Vorlage der Schaltpl\u00e4ne und des Quellcodes der Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Kl\u00e4gerin gem. \u00a7\u00a7 420, 421 ZPO in Verbindung mit \u00a7 140 c Abs. 1 Satz 1 PatG nicht zu entsprechen war, da die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen den Parteien nicht im Streit steht.<br \/>\nWie vorstehend im Tatbestand wiedergegeben, funktioniert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform derart, dass deren Steuerung die von dem Inkrementalgeber ausgehenden Impulse erfasst und die erfassten Impulse jeweils aufaddiert und den hierdurch ermittelten Wert abspeichert, so dass nach einer Unterbrechung im Betriebsablauf die Steuerung in der Lage ist, von dem zuvor erreichten Wert (der Anzahl der bis dahin gez\u00e4hlten Inkremente) ausgehend weiter zu z\u00e4hlen. Streitig ist zwischen den Parteien allein die Frage, ob es sich bei dieser Vorgehensweise um eine patentgem\u00e4\u00dfe Berechnung des genauen Ortes eines jeden Produktes auf dem Aufreih- und Portionierband handelt, wie dies die Kl\u00e4gerin geltend macht, oder eine dem Wortsinn entsprechende Berechnung einen weiteren Rechenschritt erfordert, was von der Beklagten geltend gemacht wird. Bei der Beantwortung dieser Frage handelt es sich jedoch um eine Frage der Bestimmung des Schutzbereiches. Dies ist eine Rechtsfrage, f\u00fcr deren Beantwortung es nicht auf die tats\u00e4chliche Programmierung der Steuerungseinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ankommt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents ist es erforderlich, dass die Vorrichtung als solche zu jedem Zeitpunkt tats\u00e4chlich berechnet, an welchem Ort sich das jeweilige Produkt befindet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMa\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs ist in seiner Gesamtheit der Betrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichen durch Auslegung zu ermitteln (BGH, GRUR 2007, 210 \u2013 Kettenradanordnung). Wobei die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnung des betreffenden Patents nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren darf.<br \/>\nWelche Teile der Beschreibung f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit zum Zwecke der Auslegung heranzuziehen sind, und ob die Gr\u00fcnde der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts in der Entscheidung vom 10.12.2008 Bestandteil der Beschreibung des Patentes werden oder nicht, bedarf vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, da diese Entscheidung nicht rechtskr\u00e4ftig geworden ist. Denn \u2013 wie der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat \u2013 ist gegen diese Entscheidung von einer der Einsprechenden zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt worden.<br \/>\nGleichwohl stellen die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung jedoch jedenfalls gewichtige sachkundige \u00c4u\u00dferungen dar, die von der Kammer zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Auslegung zur w\u00fcrdigen sind.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 5 und 6 ist im Rahmen des Einspruchsverfahrens einschr\u00e4nkend in den urspr\u00fcnglich erteilten Anspruch 1 aufgenommen worden. Dies erfolgte, weil der urspr\u00fcnglich erteilte Anspruch 1 nach Auffassung der Einspruchsabteilung nicht patentierbar gewesen ist, da er im Hinblick auf die in das Einspruchsverfahren eingef\u00fchrte \u2013 im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigte \u2013 Entgegenhaltung EP 0 798 242 (Anlage B 4) dem Fachmann die L\u00f6sung des Klagepatents im urspr\u00fcnglich erteilten Umfang bereits nahegelegt hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Vorrichtung gem\u00e4\u00df der Anlage B 4 offenbart ein Verfahren zum Ordnen von Nahrungsmitteln und ein Ger\u00e4t daf\u00fcr. Zutreffend ist die Einspruchsabteilung bei dieser Entgegenhaltung als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik ausgegangen. Die Vorrichtung die dort offenbart wird, dient dem Portionieren und Formatieren von Produkten vor deren Verpackung. Dies wird im Wesentlichen durch ein Portionierband und ein rechtwinklig dazu angeordnetes Aufreihband mit beweglicher \u00dcbergabekante bewerkstelligt. Diese Vorrichtung ist ebenfalls in der Lage, beliebige Formatbilder zu erzeugen. Erreicht wird dies durch eine Steuerung, die unter anderem mit Daten von einem Produktsensor am Aufreihband, Antriebsdaten des Aufreihbandes und Antriebsdaten der \u00dcbergabekante versorgt wird.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung f\u00fchrt hierzu bei der Bewertung der Frage des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes aus, dass auch eine solche Vorrichtung mit den erfassten Daten bereits in der Lage w\u00e4re, den Ort jedes Produkts auf dem Aufreih- und dem Portionierband zu berechnen \u201ewenn dies denn gew\u00fcnscht w\u00e4re\u201c. Tats\u00e4chlich umgesetzt wird dies bei der Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 jedoch nicht. Aufgrund der an die Steuereinheit der dort offenbarten Vorrichtung \u00fcbermittelten Daten des Lebensmittelerzeugnis-Erfassungssensors und des Codedrehgebers ist diese Vorrichtung aber bereits in der Lage den Istzustand des Produktes auf dem Aufreihband zu erfassen und mit einem vorgegebenen Sollwert zu vergleichen, um dann durch ein Zur\u00fcckziehen des Auslassendabschnittes das Ablegen des Produktes auf das Portionierband zu veranlassen.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der Anlage B 4 in der deutschen \u00dcbersetzung auf Seite 18 im dritten Absatz hierzu:<\/p>\n<p>\u201eBeim Erfassen eines vorderen Lebensmittelerzeugnisses 2 in einer Reihe durch den Lebensmittelerzeugnis-Erfassungssensor 27 beginnt der Logikoperationsabschnitt 15 b von dem Codedrehgeber 14 f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrungsentfernung des Endlosbandes 12 gesendete Impulse zu z\u00e4hlen und vergleicht fortlaufend die gez\u00e4hlten Impulse mit dem Vergleichs-Bezugswert. Wenn die Differenz zwischen den gez\u00e4hlten Impulsen und dem Vergleichs-Bezugswert einen vorgegebenen Wert erreicht, ist der Zeitpunkt erreicht, zu dem das vordere Lebensmittelerzeugnis 2 in der Reihe, das anzuordnen ist, sich dem Auslass-Endabschnitt 10 gen\u00e4hert hat. Daher wird ein Antriebsmagnetventil 17 a f\u00fcr Druckluftzylinder 17 zum Hin- und Herschwenken des Auslass-Endabschnitts 10 angeschaltet, so dass der Auslass-Endabschnitt 10 abgesenkt wird, um einen sanften Anordnungsvorgang ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik war nach zutreffender Ansicht der Einspruchsabteilung, der die Kammer sich nach eigener Pr\u00fcfung und \u00dcberzeugungsbildung anschlie\u00dft, f\u00fcr die Patentierbarkeit des Klagepatents erforderlich, dass nicht mehr nur noch die Berechenbarkeit gefordert wurde, wie dies den urspr\u00fcnglichen Anspruchswortlaut auszeichnete, sondern dass tats\u00e4chlich der Ort der Produkte berechnet wird und das die tats\u00e4chliche Lage der Produkte auf Aufreih- und Portionierband bei einem Neustart bekannt ist. Hiermit verbunden ist dann in Abgrenzung zu der Vorrichtung nach der Anlage B 4, dass keine Vorkehrungen f\u00fcr den Neustart ergriffen werden m\u00fcssen, da die Anlage nach einer Betriebsunterbrechung die Lage eines jeden Produkts kennt und daher die \u2013 unterbrochenen \u2013 Formate weitergebildet werden k\u00f6nnen und eine Ablage in die angeschlossene Verpackungseinheit ebenfalls problemlos erfolgen kann.<br \/>\nDieses Ergebnis veranlasst den in Rede stehenden Fachmann, der den Stand der Technik im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents in seiner Gesamtheit kennt, dazu, den Wortsinn des Klagepatents in eben der Weise auszulegen, dass es f\u00fcr die Erfindung auf eine tats\u00e4chliche Berechnung des jeweiligen Ortes der Produkte auf dem Aufreihband ankommt. Denn er wird in Kenntnis des n\u00e4chstliegenden Standes der Technik bem\u00fcht sein, dem Anspruchswortlaut einen Sinngehalt beizumessen, der eine erfinderische Weiterentwicklung zu eben diesem vorbekannten Stand der Technik darstellt. Aufgrund dessen wird er den Anspruchswortlaut ernst nehmen und es nicht ausreichen lassen, dass eine theoretische Berechenbarkeit des Ortes der Produkte zu jedem Zeitpunkt bereits gen\u00fcgt, da ihm solches ja bereits der Stand der Technik offenbarte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine solche tats\u00e4chliche Berechnung findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber gerade nicht statt. Unstreitig erfasst das Detektionsmittel das Vorhandensein eines Produkts auf dem Aufreihband und initiiert die Erfassung des Wertes des Inkrementalgebers an dem Antrieb des Aufreihbandes. Durch die vorgegebenen und der Steuerung eingegebenen Werte der Bandlaufgeschwindigkeit und der Entfernung von Detektionsmittel hin zur \u00dcbergabekante ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage zu einem vorgegebenen Zeitpunkt die \u00dcbergabekante zur\u00fcckzuziehen und das Produkt als Portion auf das Portionierband abzulegen. Hierbei wird in der Steuerung aber nichts anders getan, als einfach nur die Signale aufzuaddieren. Dieses Aufaddieren der Signale ist aber nicht bereits eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Berechnung. Erfindungsgem\u00e4\u00df w\u00e4re die Berechnung dann, wenn in der Steuerung eine weitere Rechenoperation stattfindet, mit der die eingegangenen Signalimpulse des Inkrementalgebers mit der einem jeweiligen Inkrement entsprechenden Wegstrecke multipliziert w\u00fcrden, so dass die Steuerung tats\u00e4chlich den Ort des Produktes erkennt. Nur eine solche Berechnung versetzte die Steuerung in die Lage zu verhindern, dass im Falle einer Unterbrechung des Transportweges \u2013 bei entsprechender Speicherung der bis dahin ermittelten Daten \u2013 die auf dem Aufreihband befindlichen Produkte abger\u00e4umt werden m\u00fcssten.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Steuerung nicht in der Lage zu erkennen, ob das der \u00dcbergabekante n\u00e4chste Produkt im Falle einer Betriebsunterbrechung ausreichend weit von der \u00dcbergabekante entfernt ist, so dass dieses Produkt bei Erreichen der \u00dcbergabekante eine so hohe Geschwindigkeit aufgenommen hat, dass die erforderliche Wurfparabel erreicht werden kann, um dieses Produkt an den gew\u00fcnschten Ort auf dem Portionierband abzulegen. Insofern w\u00e4re es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erforderlich, nach jeder Unterbrechung das Aufreihband daraufhin zu untersuchen, ob das der \u00dcbergabekante n\u00e4chstgelegene Produkt einen ausreichenden Abstand von der \u00dcbergabekante aufweist. Anderenfalls w\u00e4re es von dem Aufreihband zu entfernen.<\/p>\n<p>Zudem hat der Beklagtenvertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Eingang eines jeden Signals dieses Signal zu dem bisher gez\u00e4hlten Signal hinzuaddiert und lediglich abgleicht, ob der sich hieraus ergebende Summenwert dem voreingestellten Sollwert entspricht. Aufgrund dessen ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht in der Lage, zu erkennen, ob das der \u00dcbergabekante n\u00e4chstgelegene Produkt im Falle einer Betriebsunterbrechung bereits den Punkt Sollwert minus eins erreicht hat, mit der Folge, dass dann die Wurfparabel nicht mehr eingehalten werden kann. W\u00e4re die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltet, so w\u00fcrde die Steuerung in einem solchen Fall veranlassen, dass das Aufreihband zun\u00e4chst um eine Entfernung X zur\u00fcckgedreht wird, um sicherzustellen, dass das Produkt vor Erreichen der \u00dcbergabekante die erforderliche Geschwindigkeit aufgenommen hat. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform solches nicht tut, ist es auch nicht ausreichend, dass sie \u2013 im Gegensatz zu der Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 \u2013 im Falle einer Betriebsunterbrechung den Istwert der eingegangenen Signale des Inkrementalgebers speichert, um f\u00fcr den Fall der Wiederinbetriebnahme ausgehend von diesem Wert weiter zu z\u00e4hlen und auf diese Art und Weise zu gew\u00e4hrleisten, dass das n\u00e4chste Produkt auf der n\u00e4chsten gew\u00fcnschten Position des Portionierbandes abgelegt wird, wenn die Entfernung des Produktes von der \u00dcbergabekante im Fall des Wiederanfahrens ausreichend gro\u00df ist.<\/p>\n<p>Da es mithin bereits an der Verwirklichung der Berechnung des tats\u00e4chlichen Ortes des Produktes fehlt, kommt es nicht auf die weitere \u2013 zwischen den Parteien im Streit befindliche \u2013 Frage an, ob die Vorrichtung bei einem Neustart aufgrund des Geschwindigkeitswissens entsprechend Merkmal 6 d) die Position des Produkts kenne, da bereits nicht festgestellt werden kann, dass diese Kenntnis aufgrund des Wegwissens entsprechend Merkmal 6 a) vorhanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte kann die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten entsprechend dem Widerklageantrag nach \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 BGB erstattet verlangen.<\/p>\n<p>Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung, dass die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctzte Rechtsposition des Verwarnten darstellen kann (BGH, GRUR 2005, 882 \u2013 unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Eine unberechtigte Verwarnung l\u00f6st dann zus\u00e4tzlich Schadensersatzanspr\u00fcche aus, wenn sie schuldhaft versandt worden ist. Die Verwarnung, welche von dem Patentanwalt der Kl\u00e4gerin am 05.05.2007 nach dem Messeauftritt der Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Frankfurt verschickt hat, ist unberechtigt, da \u2013 wie aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen zu II. ersichtlich \u2013 die geltend gemachte Patentverletzung nicht gegeben ist.<br \/>\nDiese unberechtigte Abnehmerverwarnung ist vorliegend auch schuldhaft erfolgt. Ein Verschulden ist von der Rechtsprechung in der Vergangenheit verneint worden, wenn der Verwarner sich durch eine gewissenhafte Pr\u00fcfung und aufgrund vern\u00fcnftiger und billiger \u00dcberlegungen die \u00dcberzeugung verschafft hat, sein Schutzrecht sei rechtsbest\u00e4ndig und der Verletzungsvorwurf begr\u00fcndet (K\u00fchnen-Geschke, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Auflage, Randnr. 262). An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es vorliegend jedoch. Die patentgem\u00e4\u00df erforderliche Berechnung der aktuellen Lage der jeweiligen Produkte zu jeder Zeit auf dem Aufreihband kann nicht durch die blo\u00dfe Inaugenscheinnahme auf einer Messe festgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte dort durch geeignete Schaltung dem interessierten Publikum selbstverst\u00e4ndlich einen ungest\u00f6rten Betriebsablauf demonstrieren wird. Die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin h\u00e4tte nach der blo\u00dfen Inaugenscheinnahme der \u00e4u\u00dferen Verfahrensabl\u00e4ufe weitere Erkundigungen anstellen m\u00fcssen, wie die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform funktioniert. Ohne eine genauere Kenntnis des Vorgehens, kann eine gewissenhafte Pr\u00fcfung des Verletzungstatbestandes nicht bejaht werden.<br \/>\nDer infolge der schuldhaften unberechtigten Verwarnung entstandene Schaden der Beklagten liegt jedenfalls in den Kosten zur Abwehr der Abmahnung, die vorliegend von der Beklagten zutreffend errechnet worden ist. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 300.000,00 \u20ac betr\u00e4gt eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die anwaltliche Inanspruchnahme nach erfolgter unberechtigter Abmahnung gem\u00e4\u00df VV 2300 RVG f\u00fcr den Rechtsanwalt 2.974,00 \u20ac. Die angefallenen Kosten f\u00fcr die angemessene Hinzuziehung eines patentanwaltlichen Vertreters sind in derselben H\u00f6he zu erstatten. Hinzuziehen sind ebenfalls Auslagen in H\u00f6he von 20,00 \u20ac. Dies ergibt in der Summe den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag in H\u00f6he von 5.988,80 \u20ac. Der Zinsanspruch ab Rechtsh\u00e4ngigkeit der Widerklage am 04.08.2008 hat seine Rechtsgrundlage in \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit \u00a7 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Beklagte die Widerklageforderung in H\u00f6he eines Betrages von 2.745,00 \u20ac teilweise zur\u00fcckgenommen hat, ist dieser urspr\u00fcnglich zuviel beantragte Betrag im Vergleich zum Gesamtstreitwert zu vernachl\u00e4ssigen. Insbesondere wurden hierdurch keine besonderen Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Widerklageforderung, bei der es sich um einen Kostenerstattungsanspruch f\u00fcr ein vorgerichtliches Abwehrschreiben handelt, die zu den Prozesskosten im Sinne von \u00a7 91 ZPO des vorliegenden Verfahrens zu rechnen sind (OLG Hamburg, NJOZ 2007, 1374, 1375), f\u00fchrt &#8211; in entsprechender Anwendung des \u00a7 4 ZPO &#8211; nicht zu einer Erh\u00f6hung des Wertes des Streitgegenstandes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01121 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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