{"id":3873,"date":"2009-08-11T17:00:47","date_gmt":"2009-08-11T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3873"},"modified":"2016-04-28T14:46:33","modified_gmt":"2016-04-28T14:46:33","slug":"4b-o-30108-gesetzlich-geschuetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3873","title":{"rendered":"4b O 301\/08 &#8211; &#8222;gesetzlich gesch\u00fctzt&#8220;"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01196<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2009, Az. 4b O 301\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>folgende Aussage zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:<\/p>\n<p>\u201eDie Innovationskraft der Gruppe zeigt sich dadurch, dass zum Schutz des intellektuellen Eigentums (Intellectual PKerty) und des in Innovationen investierten Kapitals zahlreiche Patente gehalten werden. J\u00e4hrlich kommen mehrere technische Patente hinzu.\u201c;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin EUR 3.560,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Der StreiBert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Gruppe von Unternehmen, die sich haupts\u00e4chlich mit der EnBicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Regalsystemen aus Metall befassen (vgl. n\u00e4her Anlage B 1). Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite<a title=\"www.A.com\/de\" href=\"http:\/\/www.a.com\/de\">www.A.com\/de<\/a> mit der im Tenor zu I. 1. im Wortlaut wiedergegebenen Aussage (vgl. den screenshot vom 19.11.2008 gem\u00e4\u00df Anlage K 1).<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben bat die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf \u00a7 146 PatG um Mitteilung, auf welche Patente sich die betreffende Aussage beziehe. Daraufhin \u00fcbermittelte die Beklagte die aus Anlage K 2 bzw. B 4 ersichtliche Liste von Schutzrechten. Diese Liste enth\u00e4lt lediglich zwei zugunsten der Beklagten eingetragene Patente, die in der Bundesrepublik Deutschland aktuell in Kraft stehen (EP 1 424 XXX und EP 1 800 XXX).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2008 ab und forderte sie zur Unterlassung sowie zur Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 2.12.2008 auf (Anlage K 3).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, ihr stehe aus \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 3, 8 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, da die Werbeaussage der Beklagten irref\u00fchrend sei. Hierzu behauptet sie, die Parteien seien Wettbewerber auf dem Gebiet des Ladenbaus und der Regalsysteme; sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sei die f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsgesellschaft. Die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise setzten sich zum Gro\u00dfteil aus Fachh\u00e4ndlern zusammen, denen die Bedeutung eines Patents gel\u00e4ufig sei. Der von ihr au\u00dfergerichtlich veranschlagte Gegenstandswert von EUR 250.000 sei angemessen gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie allerdings Ersatz au\u00dfergerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt EUR 7.427,20 begehrt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin \u201eAktivit\u00e4ten auf dem deutschen Markt entfaltet habe\u201c; ihrer Kenntnis nach erfolge die Marktbearbeitung in Deutschland durch andere Tegometallgesellschaften. Hierzu verweist sie auf den aus Anlage B 2 ersichtlichen Internetauftritt der Kl\u00e4gerin, aus dem keine Aktivit\u00e4t auf dem deutschen Markt hervorgehe. Sie behauptet ferner, die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise setzten sich aus Endverbrauchern zusammen, die bei ihrer Kaufentscheidung nicht zwischen Patenten und anderen Schutzrechten differenzierten. Diese entn\u00e4hmen dem Gesamtkontext der Werbeaussage nur &#8211; und zwar in \u00dcbereinstimmung mit der wahren Situation -, dass die Beklagte kontinuierlich in Forschungen und Erfindungen investiert und Innovationen gef\u00f6rdert habe. Hilfsweise wendet die Beklagte ein, ihre Werbeaussage sei nicht geeignet gewesen, das wettbewerbsrechtliche Interesse sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen, und sei zudem nicht wettbewerbsrechtlich relevant gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen der Parteien verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Werbeaussage aus \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 3, 8 UWG zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\n\u201eMitbewerber\u201c ist nach der Definition in \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses iSd \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2006, 1042 Tz 16 \u2013 Kontaktanzeigen).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen, innerhalb der Tegometall-Gruppe die f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsgruppe zu sein. Wie die Beklagte \u2013 unter deren fr\u00fcherer Firma \u201eC\u201c \u2013 habe sie an der gr\u00f6\u00dften Messe f\u00fcr den Ladenbau, der D in E, welche zuletzt im Februar 2008 stattgefunden hat, mit eigenem Stand teilgenommen. Die aus den Anlagen K 4 und K 5 ersichtlichen Kataloge w\u00fcrden in Deutschland verteilt.<\/p>\n<p>Da die Beklagte diese Darlegungen der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend bestritten hat, gelten diese gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, so dass \u00fcbereinstimmende Anwendungsbereiche f\u00fcr die Ladenbausysteme beider Parteien bestehen. Die Beklagte hat sich darauf beschr\u00e4nkt, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Kl\u00e4gerin \u201eAktivit\u00e4ten auf dem deutschen Markt entfaltet habe\u201c. Von ihr w\u00e4re aber zu erwarten gewesen, dass sie zumindest den substantiierten Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zu deren Auftritt auf der Messe D 2008, an der die Beklagte selbst teilnahm, in erheblicher Weise entgegentritt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Beklagten f\u00e4llt auch ein Versto\u00df gegen das in \u00a7 3 UWG normierte Verbot unlauteren Wettbewerbs zur Last.<\/p>\n<p>Ein unlauteres Handeln iSv \u00a7 3 UWG ist unter anderem anzunehmen, wenn irref\u00fchrend geworben wird (\u00a7 5 Abs. 1 UWG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irref\u00fchrend ist, u.a. auch die geistigen Eigentumsrechte, die Bef\u00e4higung und die Auszeichnungen des Werbenden zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der Pr\u00fcfung, ob eine Angabe \u00fcber gesch\u00e4ftliche Verh\u00e4ltnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuf\u00fchren, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage \u00fcber die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGHZ 13, 244, 253 &#8211; Cupresa-Kunstseide; BGH, GRUR 2004, 244, 245 \u2013 Marktf\u00fchrerschaft). Ob eine Angabe geeignet ist, irrezuf\u00fchren, l\u00e4sst sich daher nur feststellen, wenn man zuvor ihren Sinn ermittelt hat, den sie nach der Auffassung der umworbenen Verkehrskreise hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs kann im Ergebnis offen bleiben, ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; zu den angesprochenen Verkehrskreisen vorwiegend oder sogar ausschlie\u00dflich Fachh\u00e4ndler zu z\u00e4hlen sind. F\u00fcr die Annahme, dass letztere jedenfalls auch zu diesen geh\u00f6ren, spricht insbesondere der Inhalt der Anlage B 3 (\u201eprofessioneller Laden- und Apothekenbau\u201c) sowie des Internetauszuges Anlage K 6, wonach die Beklagte angibt, ihr Sortiment \u00fcber den Fachhandel, Baumarktketten pp. zu vertreiben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSelbst wenn man aber zugunsten der Beklagten unterstellt, ihre Produkte seien nur f\u00fcr Endverbraucher entwickelt, so dass diese das Publikum bildeten, welches ihre Werbeaussage anspricht, ist ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a7 3, 5 UWG zu bejahen. Auch bei einer derartigen Zusammensetzung der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise ist n\u00e4mlich eine irref\u00fchrende Werbung gegeben. Verboten sind irref\u00fchrende Angaben, die im Wettbewerb zu Werbezwecken gemacht werden. Irref\u00fchrend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verh\u00e4ltnissen nicht im Einklang steht. Die Divergenz zwischen der durch die irref\u00fchrende Angabe bewirkten Bedeutungsvorstellung und der Wirklichkeit begr\u00fcndet den Versto\u00df gegen \u00a7\u00a7 3, 5, wobei es nicht auf ein Verschulden, geschweige denn auf eine T\u00e4uschungsabsicht ankommt (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., \u00a7 5 Rn. 2.66).<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Ware als \u201egesch\u00fctzt\u201c hat das OLG D\u00fcsseldorf (GRUR 1978, 437 \u2013 \u201eIm Inland gesch\u00fctzt\u201c; vgl. auch BGH, GRUR 1984, 741 \u2013 \u201epatented\u201c; vgl. OLG M\u00fcnchen, in: NJWE-WettbR 1997, 37 \u2013 38 \u2013 \u201epatentamtlich \/ patentrechtlich gesch\u00fctzt\u201c) zum in der \u00d6ffentlichkeit herrschenden Verst\u00e4ndnis von der Bedeutung eines Patents ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eIn der Behauptung, eine Ware sei &#8222;gesetzlich gesch\u00fctzt&#8220; oder &#8222;gesch\u00fctzt&#8220;, liegt ein R\u00fcckschlu\u00df auf die Beschaffenheit und Qualit\u00e4t des Produkts rechtfertigende Angabe. Der Verkehr bezieht sie auf besondere Vorz\u00fcge der gesch\u00fctzten Ware. Weite Teile der Allgemeinheit verstehen diese Angabe allgemein als Hinweis auf ein technisches Schutzrecht (BGH &#8211; I ZR 29\/71 &#8211; vom 30. Juni 1972). Ein nicht unerheblicher Teil der \u00d6ffentlichkeit verbindet den Hinweis &#8222;gesetzlich gesch\u00fctzt&#8220; oder &#8222;Im Inland gesch\u00fctzt&#8220; mit einem erteilten Patent. Dabei geht nach Kenntnis des Senats die Vorstellung eines sehr erheblichen Teils der Bev\u00f6lkerung dahin, da\u00df mit der Schutzverleihung aufgrund vorangegangener Pr\u00fcfung durch eine hierf\u00fcr vom Staat geschaffene besonders sachkundige Stelle, n\u00e4mlich das Patentamt, offiziell und auch &#8211; aus der Sicht des Verkehrs &#8211; zuverl\u00e4ssig anerkannt worden ist, da\u00df der &#8222;patentierten&#8220; Ware besondere technische Vorz\u00fcge eigen sind, welche sie vorteilhaft und wesentlich von vergleichbaren anderen Waren unterscheiden. Es ist dabei nicht entscheidend, ob und inwieweit der Offentlichkeit bekannt ist, nach welchen Gesichtspunkten der Schutz erteilt wird. Der Allgemeinheit sind die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nde des Patentanmelde- und -erteilungsverfahrens weitestgehend unbekannt (BGH in GRUR 1964, 144 , 145 ). Jedenfalls aber nimmt sie in ihrer erheblichen \u00dcberzahl, wie dem Senat aus seiner Lebenserfahrung bekannt ist, im Fall der Erteilung eines technischen Schutzrechts nicht an, da\u00df das Pr\u00e4dikat des Schutzes aufgrund blo\u00dfer Anmeldung des Gegenstandes und seiner Registrierung erlangt werden k\u00f6nnte. Die breite \u00d6ffentlichkeit ist daher im Fall der Werbung mit Angaben wie &#8222;gesetzlich gesch\u00fctzt&#8220; entt\u00e4uscht, wenn sie erf\u00e4hrt, da\u00df nur ein ungepr\u00fcftes, registriertes Gebrauchsmuster vorliegt. Sicherlich m\u00f6gen unkundige Teile der Bev\u00f6lkerung in gleicher Weise entt\u00e4uscht sein, wenn sie erfahren, da\u00df staatlicher Schutz auch f\u00fcr nicht gepr\u00fcfte Gebrauchsmuster gew\u00e4hrt wird; insbesondere mag ein betr\u00e4chtlicher Teil der Bev\u00f6lkerung nichts \u00fcber die Unterschiede zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster wissen. Hierauf kommt es jedoch f\u00fcr diese Entscheidung nicht an. Ma\u00dfgeblich ist allein, da\u00df einem gro\u00dfen Teil der Bev\u00f6lkerung als Schutz f\u00fcr technische Neuerungen nur das Patent bekannt ist und er deshalb das Wort &#8222;Gesch\u00fctzt&#8220; in dem Sinne versteht, da\u00df die den Schutz verleihende Stelle mit seiner Verleihung eine sachliche Auszeichnung wegen besonderer Vorz\u00fcge verbindet. \u2026\u201c.<\/p>\n<p>Insoweit verf\u00e4ngt das Argument der Beklagten, der durchschnittliche private Endverbraucher verf\u00fcge \u00fcber keine speziellen Vorkenntnisse und Fachwissen \u00fcber das Recht des geistigen Eigentums im Ergebnis nicht. Auch wenn er nicht mit Feinheiten und Unterschieden zwischen Patent, Gebrauchsmuster und anderen Schutzrechten vertraut sein mag, verbindet er mit einer \u201epatentierten\u201c Ware die Vorstellung, diese habe vom Patentamt \u00fcberpr\u00fcfte technische Vorz\u00fcge. Damit ist die von der Beklagten selbst als \u201efachlich nicht \u00e4u\u00dferst sorgf\u00e4ltig formuliert\u201c bezeichnete Werbeaussage sehr wohl f\u00fcr das Publikum der Endverbraucher von Bedeutung. Die Werbeaussage erweckt vor allem nicht blo\u00df den Gesamteindruck, dass ihr Unternehmen eine starke Innovationskraft habe, andauernd in Forschungen und Erfindungen investiere und sich st\u00e4ndig entwickle. Der Leser ihrer Werbeaussage wird das Wort \u201ezahlreiche\u201c Patente &#8211; gerade mit R\u00fccksicht auf den weiteren Hinweis, dass j\u00e4hrlich mehrere hinzuk\u00e4men &#8211; vielmehr so verstehen, dass die Beklagte derzeit auf dem betreffenden technischen Gebiet \u00fcber mindestens drei valide Patente verf\u00fcge. Unstreitig stehen zugunsten der Beklagten derzeit aber nur zwei solcher Patente in Kraft.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte diverse Auszeichnungen erhielt, steht dieser Wertung nicht entgegen, da diese entsprechend den obigen Erl\u00e4uterungen nach der Vorstellung der Verkehrskreise keinen \u00e4quivalenten Ersatz f\u00fcr aktuell in Kraft stehende Patente bilden. Soweit es um den \u201eF\u201c geht, steht es \u00fcberdies in Frage, ob die Preisverleihung ihre Ursache in spezifisch technischen Leistungen der Beklagten hat.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nNach seinem Schutzzweck soll das Irref\u00fchrungsverbot nach \u00a7\u00a7 3, 5 UWG eingreifen, wenn eine Angabe \u00fcber Eigenschaften der angebotenen Waren oder Leistungen, \u00fcber den Anlass des Angebots und generell \u00fcber die gesch\u00e4ftliche Verh\u00e4ltnisse geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen \u00fcber das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschlie\u00dfung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2004, 162, 163 \u2013 Mindestverzinsung; BGH GRUR 2003, 628, 630 \u2013 Klosterbrauerei; BGH GRUR 2004, 437, 438 \u2013 Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung). Einerseits gen\u00fcgt also die Eignung, das hei\u00dft eine tats\u00e4chliche Beeinflussung der Marktentscheidung &#8211; im Allgemeinen handelt es sich um eine Kaufentscheidung &#8211; ist nicht erforderlich; andererseits tritt zur Irref\u00fchrung das Merkmal der wettbewerblichen Erheblichkeit, das &#8211; als dem Irref\u00fchrungstatbestand immanentes spezifisches Relevanzerfordernis &#8211; eine eigenst\u00e4ndige Bagatellschwelle darstellt, die im Anwendungsbereich des \u00a7 5 UWG die Notwendigkeit entfallen l\u00e4sst, das fragliche Verhalten auch noch der Erheblichkeitspr\u00fcfung nach \u00a7 3 UWG zu unterziehen.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Beklagten darin zu folgen w\u00e4re, dass im Hinblick auf das Regal- und Aufbewahrungssystem im Do-It-Yourself-Bereich und im M\u00f6belhandel die Kaufentscheidung der Endverbraucher ma\u00dfgeblich von den Materialien, der Qualit\u00e4t, der Lebensdauer, dem Preis und dem Design des Produkts abh\u00e4nge und f\u00fcr die Warenpr\u00e4sentation im Laden au\u00dferdem Leistung und Service des Anbieters von entscheidender Bedeutung sind, ist die objektive Eignung ihres Hinweises auf technische Schutzrechte zur Absatzf\u00f6rderung keineswegs ausgeschlossen. Der Endverbraucher verbindet mit dem Umstand der Erteilung eines Patents die Vorstellung, ein besonders geeignetes Produkt zu erwerben. In diesem Zusammenhang weist die Kl\u00e4gerin zutreffend auch darauf hin, dass die Werbeaussage der Beklagten infolge ihrer Verbreitung \u00fcber das Internet einem breiten Publikum zug\u00e4nglich gemacht worden ist. Eine \u00fcber das Internet verbreitete Aussage \u00fcber den Bestand an Patenten ist zweifelsohne geeignet, den Absatz der betroffenen Ware zu f\u00f6rdern. Dass und in welchem Umfang daneben auch noch andere Aspekte hinzutreten m\u00f6gen, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>II)<br \/>\nIm aus dem Tenor zu I. 2 ersichtlichen Umfang steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung der infolge der Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten aus \u00a7 9 S. 1 UWG i.V.m \u00a7\u00a7 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV, Nr. 7002 VV RVG zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist dabei von einem (au\u00dfergerichtlichen) Gegenstandswert von EUR 100.000 anstatt EUR 250.000 auszugehen.<\/p>\n<p>Hier ist Bewertungsma\u00dfstab allein das Eigeninteresse der Kl\u00e4gerin, nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit (BGH GRUR 1977, 748, 749 \u2013 Kaffee-Verlosung II). Hinsichtlich der Gef\u00e4hrlichkeit der zu unterbindenden Handlung hat die Kammer bez\u00fcglich des drohenden Schadens (Umsatzeinbu\u00dfen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) ber\u00fccksichtigt, dass die Werbeaussage \u00fcber das Medium des Internets verbreitet worden ist und so eine erhebliche Verbreitung erfahren hat; andererseits verf\u00fcgt die Beklagte \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selbst dargetan hat \u2013 nicht \u00fcber einen Internethandel. Zu den jeweiligen Unternehmensverh\u00e4ltnissen (Ums\u00e4tze, Gr\u00f6\u00dfe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Ber\u00fccksichtigung ihrer k\u00fcnftigen Entwicklung) hat die Kl\u00e4gerin keine Angaben gemacht, die eine h\u00f6here Bemessung des Gegenstandswertes rechtfertigen k\u00f6nnten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Intensit\u00e4t der Wiederholungsgefahr angesichts des Nachverhaltens der Beklagten durchaus als hoch eingestuft werden kann.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg verweist die Kl\u00e4gerin darauf, dass in dem zwischen den Parteien gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren das OLG D\u00fcsseldorf (Az.: I-20 U XX\/09) den Streitwert f\u00fcr die zweite Instanz auf EUR 100.000 festgesetzt hat. Das veranlasst hier bereits deshalb zu keiner h\u00f6heren Bemessung des Gegenstandswertes, weil es dort um die grunds\u00e4tzlich als gef\u00e4hrlicher einzustufende Verletzung des Namensrechts der Kl\u00e4gerin ging.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nZudem kann die Kl\u00e4gerin nur eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1,3 anstatt 1,8 in Ansatz bringen. Anl\u00e4sslich der Abmahnung der Beklagten bedurfte es auf Seiten der Rechts- und Patentanw\u00e4lte mitnichten patentrechtlicher Spezialkenntnisse. Letztlich war insoweit nur zu kl\u00e4ren, welche der von der Beklagten auf Anfrage nach \u00a7 146 PatG genannten Rechte ein aktuell in Kraft stehendes Patent darstellten. Dazu bedarf es weder einer spezifisch patentrechtlichen Ausbildung noch einer entsprechenden anwaltlichen Erfahrung. Insofern ist die Veranschlagung der Regelgeb\u00fchr von 1,3 ausreichend und angemessen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAuf der Basis dieser Werte errechnen sich Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Rechts- und Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von jeweils EUR 1.780,20 einschlie\u00dflich einer Auslagenpauschale von jeweils EUR 20, was in der Addition den im Tenor unter Ziffer I.2. zuerkannten Betrag ergibt.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.<\/p>\n<p>III)<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01196 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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