{"id":3871,"date":"2009-05-21T17:00:59","date_gmt":"2009-05-21T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3871"},"modified":"2016-04-28T14:45:38","modified_gmt":"2016-04-28T14:45:38","slug":"4b-o-29408-flexibler-transportbehaelter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3871","title":{"rendered":"4b O 294\/08 &#8211; Flexibler Transportbeh\u00e4lter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01122<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2009, Az. 4b O 294\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die \u2013 bezogen auf die Erfindung<\/p>\n<p>\u201eA\u201c (DE 199 55 xxx C2 sowie US 6,447,xxx B1) (Flexibler Transportbeh\u00e4lter, insbesondere f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter, dessen Tragbeutel aus einem Boden, wenigstens einer Seitenwand und einer Deckelwand besteht und aus einem Fl\u00e4chengebilde hergestellt ist, wobei der Tragbeutel wenigstens eine Tasche oder Lasche aufweist und zwischen dem Boden und der Tasche oder der Lasche ein dieselbe versteifender flacher K\u00f6rper einlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die am Boden des Tragbeutels anliegende Tasche oder Lasche mit dem darin einlegbaren flachen K\u00f6rper in einen \u00fcber eine Bodenkante des Tragbeutels hinausragenden Taschen- oder Laschen-Abschnitt \u00fcbergeht) \u2013<\/p>\n<p>erteilten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegungen gem\u00e4\u00df den Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters, B von der Kanzlei C, vom (i) 22. August 2008 (Anlage CBH 13), (ii) 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) sowie (iii) 11. November 2008 (Anlage CBH 16), jeweils samt Anlagen, so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,00 EUR.<\/p>\n<p>IV. Der Wert des Rechtsstreits wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt von der Beklagten, die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit erteilter Ausk\u00fcnfte betreffend die Patente DE 199 550 xxx (im Folgenden: Streitpatent 1) und US 6,447,xxx (im Folgenden: Streitpatent 2) an Eides Statt zu versichern.<\/p>\n<p>Durch Urteil der Kammer vom 22. Mai 2007 (Az. 4b O 156\/05, Anlage CBH 1) wurde die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, die D GmbH \u2013 unter anderem \u2013 verurteilt,<\/p>\n<p>\u201edem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr organisatorisch bzw. wirtschaftlich verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 17. November 1999 die dem deutschen Patent DE 199 55 xxx bzw. seit dem 17. November 2000 die dem korrespondierenden US-Patent US 6,447,xxx zugrunde liegende Erfindung, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>a) flexibler Transportbeh\u00e4lter, insbesondere f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter, dessen Tragbeutel aus einem Boden, wenigstens einer Seitenwand und einer Deckelwand besteht und aus einem Fl\u00e4chengebilde hergestellt ist, wobei der Tragbeutel wenigstens eine Tasche oder Lasche aufweist und zwischen dem Boden und der Tasche oder der Lasche ein dieselbe versteifender flacher K\u00f6rper einlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die am Boden des Tragbeutels anliegende Tasche oder Lasche mit dem darin einlegbaren flachen K\u00f6rper in einen \u00fcber ein Bodenkante des Tragbeutels hinausragenden Taschen- oder Laschen-Abschnitt \u00fcbergeht;<\/p>\n<p>b) Transportbeh\u00e4lter nach Anspruch lit. a), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschenabschnitt um die Bodenkante des Tragbeutels verschwenkbar und an eine Seitenwand des Tragbeutels klappbar ist;<\/p>\n<p>c) Transportbeh\u00e4lter nach Anspruch lit. b), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschenabschnitt \u00fcber wenigstens ein flexibles Bandst\u00fcck mit der Seitenwand verbunden ist, mit dem der Taschen- oder Laschenabschnitt in aufgeklapptem Zustand leicht geneigt gegen\u00fcber einer Boden-Ebene gehalten ist;<\/p>\n<p>d) Transportbeh\u00e4lter nach Anspruch lit. b) oder c), dadurch gekennzeichnet, dass am Taschen- oder Laschen-Abschnitt und an der Seitenwand Klettverschlusselemente angeordnet sind;<\/p>\n<p>e) Transportbeh\u00e4lter nach einem der Anspr\u00fcche lit. a) bis d), dadurch gekennzeichnet, dass das Fl\u00e4chengebilde des Tragebeutels ein Gewebe oder Gewirke aus Polymerf\u00e4den, Kunststoffb\u00e4ndchen oder aus Naturfasern, wie Leinen, ist, oder aus Papier aus Kunststofffolie hergestellt ist;<\/p>\n<p>f) Transportbeh\u00e4lter nach einem der Anspr\u00fcche lit. a) bis e), dadurch gekennzeichnet, dass die Tasche oder Lasche durch Anbringen am Boden wenigstens eines Abschnittes, vorzugsweise aus demselben Material, aus dem der \u00fcbrige Tragbeutel hergestellt ist, gefertigt ist;<\/p>\n<p>g) Transportbeh\u00e4lter nach einem der Anspr\u00fcche lit. a) bis f), dadurch gekennzeichnet, dass der Abschnitt mit dem Boden vern\u00e4ht ist;<\/p>\n<p>h) Transportbeh\u00e4lter nach einem der Anspr\u00fcche lit. a) bis g), dadurch gekennzeichnet, dass die Lache gefaltet ist und eine sich wenigstens im Bereich des Laschenabschnittes erstreckende innere Tasche bildet;<\/p>\n<p>i) Transportbeh\u00e4lter nach einem der Anspr\u00fcche lit. a) bis h), dadurch gekennzeichnet, dass der Tragbeutel im bef\u00fcllten Zustand quaderf\u00f6rmig, zylindrisch oder prismatisch ist;<\/p>\n<p>j) Transportbeh\u00e4lter nach einem der Anspr\u00fcche lit. a) bis i), ausgestattet mit einem in die Tasche eingeschobenen Flachk\u00f6rper;<\/p>\n<p>k) Transportbeh\u00e4lter nach Anspruch lit. j), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachk\u00f6rper nach dem Einschieben in die Tasche \u00fcber die Bodenkante des Tragbeutels hinausragt<\/p>\n<p>l) Transportbeh\u00e4lter nach Anspruch lit. j) oder k), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachk\u00f6rper aus Metallblech, Kunststoff, Schicht- oder Holzwerkstoff, Pappe oder aus kaschiertem oder ausger\u00fcstetem Textilmaterial hergestellt ist;<\/p>\n<p>m) Transportbeh\u00e4lter nach Anspruch lit. l), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachk\u00f6rper gekr\u00f6pft ist<\/p>\n<p>benutzt haben, dadurch, dass sie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>\u25cf der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>\u25cf der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>\u25cf der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>\u25cf der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcche, aufgeschl\u00fcsselt nach den vertraglichen Abrechnungszeitpunkten oder Kalenderjahren sowie der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe.\u201c<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Die Beklagte erteilte auf die Verurteilung hin mehrfach Auskunft, n\u00e4mlich erstmals mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 (Anlage CBH 4), sowie \u2013 nachdem der Kl\u00e4ger die erteilte Auskunft als unvollst\u00e4ndig und unklar bem\u00e4ngelt hatte \u2013 mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2007 (Anlage CBH 6). Erstmals mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 (Anlage CBH 7) \u00fcbersandte die Beklagte Rechnungsbelege. Auf eine Beanstandung auch dieser Auskunft durch den Kl\u00e4ger erteilte die Beklagte keine weitere Auskunft, weswegen der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 (Anlage CBH 10) die Verh\u00e4ngung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragte. Im Rahmen des Zwangsmittelverfahrens vor der Kammer (Az.: 4b O 156\/05 ZV) erteilte sie mit Schriftsatz vom 13. Juni 2008 (Anlage CBH 11) weitere Ausk\u00fcnfte. Nachdem durch Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2008 (Anlage CBH 12) ein Zwangsgeld gegen die Beklagte verh\u00e4ngt worden war, griff die Beklagte diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) an. Der Schriftsatz enthielt Ausk\u00fcnfte hinsichtlich der Streitpatente. Auch diese schrifts\u00e4tzlich erteilten Ausk\u00fcnfte beanstandete der Kl\u00e4ger, wozu die Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) Stellung nahm. Auf gerichtlichen Hinweis erg\u00e4nzte die Beklagte schlie\u00dflich mit Schriftsatz vom 11. November 2008 (Anlage CBH 16) Angaben zur angeblichen Nichtbenutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen. Das Zwangsmittelverfahren ist zwischenzeitlich erledigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Beklagte sei angesichts der mehrmaligen Auskunftserteilung nunmehr verpflichtet, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte an Eides Statt zu versichern. Ausreichend sei der blo\u00dfe Verdacht unvollst\u00e4ndiger Auskunftserteilung, die auf mangelnder Sorgfalt beruht. Dieser Verdacht werde durch mehrfach erg\u00e4nzte oder berichtigte Angaben, durch das Fehlen plausibler Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit weiterer Ausk\u00fcnfte, die unberechtigte Verweigerung von Auskunftsteilen und die Erteilung widerspr\u00fcchlicher Ausk\u00fcnfte indiziert.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich verlangte der Kl\u00e4ger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch hinsichtlich Ausk\u00fcnften und Rechnungslegungen gem\u00e4\u00df den anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2007 (Anlage CBH 6), 27. Dezember 2007 (Anlage CBH 7) und 13. Juni 2008 (Anlage CBH 8). Insoweit haben die Parteien den Rechtstreit \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr noch,<\/p>\n<p>die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wie zuerkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) nicht lediglich die bis dahin erteilten Ausk\u00fcnfte berichtigt oder erg\u00e4nzt, sondern vollumf\u00e4nglich erneut Auskunft erteilt. Der Kl\u00e4ger habe daher erkennen k\u00f6nnen, welche Angabe die Beklagte gegen sich gelten lassen wolle. Mit dem Schriftsatz vom 22.10.2008 (Anlage CBH 15) habe sie lediglich ein formales Versehen korrigiert und mit dem weiteren Schriftsatz vom 11. November 2008 die ihr gerichtlich auferlegte Substantiierungspflicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 BGB verpflichtet, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte an Eides Statt zu versichern.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 BGB setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der erteilten Auskunft und Rechnungslegung enthaltenen Angaben seien nicht mit der notwendigen Sorgfalt gemacht worden. Ausreichend ist insoweit der auf Tatsachen gegr\u00fcndete Verdacht der mangelnden Sorgfalt; weder die Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunft oder Rechnungslegung noch die mangelnde Sorgfalt m\u00fcssen feststehen (Jauernig, BGB, 12. Aufl. 2007, \u00a7\u00a7 259, 260 und 261, Rn. 9; M\u00fcnchKomm z. BGB\/Kr\u00fcger, 4. Aufl. 2003, \u00a7 259 Rn. 39; Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, \u00a7 261 Rn 30; Staudinger\/Bittner, BGB Neubearbeitung 2004, \u00a7 259, Rn. 35). Der Verdacht, eine nach rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung zur Auskunftserteilung erteilte Auskunft sei unrichtig und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, kann dadurch indiziert werden, dass diese Auskunft mehrfach berichtigt wird (BGH GRUR 1960, 247, 248 \u2013 Krankenwagen; OLG K\u00f6ln NJW-RR 1998, 126, 127; Bamberger\/Roth, Beck\u00b4scher Online-Kommentar z. BGB, Stand 1.2.2007, \u00a7 259 Rn 26; Jauernig, BGB, 12. Aufl. 2007, \u00a7\u00a7 259, 260 und 261, Rn. 9; M\u00fcnchKomm z. BGB\/Kr\u00fcger, 4. Aufl. 2003, \u00a7 259 Rn. 39; Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, \u00a7 261 Rn 30). Ebenfalls ist es ein Indiz f\u00fcr die Unrichtigkeit und nicht hinreichend sorgf\u00e4ltige Erstellung einer Auskunft, wenn wiederspr\u00fcchliche Angaben (innerhalb einer einzigen oder mehreren Auskunftserteilungen) gemacht werden (BGH GRUR 1994, 630, 633f. \u2013 Cartier-Armreif; OLG Hamburg InstGE 5, 294 \u2013 Fu\u00dfbodenpaneele II).<\/p>\n<p>Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte sind vorliegend erf\u00fcllt. Es besteht der hinreichende Verdacht, die Beklagte habe wenigstens einige der von ihr durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Rechtsanwalt Dr. B erteilten Ausk\u00fcnfte nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt.<\/p>\n<p>Dieser Verdacht gr\u00fcndet sich bereits auf dem unstreitigen und von der Beklagten selbst vorgebrachten Umstand, dass die Beklagte die von ihr nach der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung mehrfach korrigierte: Zun\u00e4chst erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 08. Oktober 2007 (Anlage CBH 7) Auskunft und erkl\u00e4rte insoweit, die Erfindung der Streitpatente nur durch ein einziges Produkt mit der Produktnummer 96201xxx zu benutzen. Auf Beanstandungen des Kl\u00e4gers hin erteilte sie sodann neuerliche Auskunft mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 (Anlage CBH 6), in dem sie einr\u00e4umte, auch das Produkt mit der Produktnummer 96000xxx sei erfindungsgem\u00e4\u00df; dieses Produkt habe sie ebenso wie dasjenige mit der Produktnummer 96201xxx nicht selber hergestellt, sondern herstellen lassen und eingekauft. Die Differenzsumme zwischen Verkauf und Einkauf bezifferte die Beklagte mit insgesamt 170.341,09 EUR, den ihr verbleibenden Gewinn nach Abzug von Lizenzgeb\u00fchren, Frachtkosten, Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie Entwicklungskosten (letztere pauschal beziffert mit 30.000,00 EUR) gab sie mit 34.757,02 EUR an.<\/p>\n<p>Dieser Auskunft vom 19. Dezember 2007 schob sie ein weiteres Schreiben vom 27. Dezember 2007 nach (Anlage CBH 7), das eine insofern widerspr\u00fcchliche Auskunft enthielt, als die in den \u00fcbersandten Tabellen enthaltenen Buchungsdaten \u2013 unstreitig \u2013 nicht mit den Buchungsdaten gem\u00e4\u00df der Auskunft vom 19. Dezember 2007 \u00fcbereinstimmten. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte demnach ihre Auskunft mehr als einmal inhaltlich \u2013 nicht etwa nur im Hinblick auf blo\u00dfe formale Angaben \u2013 berichtigt.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte der Aufforderung des Kl\u00e4gers, Belege f\u00fcr die von ihr eingekauften erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkte vorzulegen, nicht nachgekommen war und der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 (Anlage CBH 10) die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt hatte, welche durch Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2008 (Az.: 4b O 156\/05 (ZV), Anlage CBH 12) auferlegt wurden, erteilte die Beklagte in ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerdeschrift vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) weitere Ausk\u00fcnfte, die von den bisherigen in mehreren Punkten abwichen: So gab sie an, das Produkt mit der Produktnummer 96000xxx sei doch nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, daf\u00fcr seien die Produkte mit den Produktnummer 95000xxx und 96201xxx, zu denen sie bislang keine Ausk\u00fcnfte erteilt hatte, erfindungsgem\u00e4\u00df. Ferner gab sie erstmals und im Gegensatz zur Auskunft vom 19. Dezember 2007 an, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Produkt, n\u00e4mlich dasjenige mit der Produktnummer 95000xxx, selber hergestellt zu haben. Nunmehr bezifferte die Beklagte die Differenz zwischen Verkauf und Einkauf auf insgesamt 228.938,52 EUR und den ihr verbleibenden Gewinn (wobei sie die Posten Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie Entwicklungskosten nicht mehr abzog) auf insgesamt 207.677,07 EUR. Somit hatte die Beklagte ihre Auskunft ein drittes Mal korrigiert.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, sie habe mit der Beschwerdeschrift vom 22. August 2008 nicht etwa bisher erteilte Ausk\u00fcnfte korrigiert, sondern eine g\u00e4nzlich neue Auskunft erteilt, greift nicht durch. Den zuvor erteilten Ausk\u00fcnften der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass sie diese nicht zum Zwecke der Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs habe erteilen wollen. Die Beklagte kann sich dann nicht nachtr\u00e4glich auf den Standpunkt stellen, die fr\u00fcheren Ausk\u00fcnfte seien unma\u00dfgeblich und als nicht existent zu betrachten. Wollte man dies einem Auskunftsschuldner zugestehen, k\u00f6nnte er sich jederzeit \u2013 etwa auch in einem sich anschlie\u00dfenden Rechtsstreit auf Zahlung einer bezifferten Schadenssume \u2013 von einer Auskunft l\u00f6sen mit dem lapidaren Hinweis, er habe nunmehr bessere Kenntnis vom Umfang der Benutzungshandlungen und die erteilten Ausk\u00fcnfte seien gegenstandslos. Im \u00dcbrigen begr\u00fcndet es in jedem Fall den Verdacht eine der erteilten Ausk\u00fcnfte sei unrichtig und nicht mit der notwendigen Sorgfalt erteilt worden, wenn mehrfach Korrekturen vorgenommen wurden, jedenfalls dann, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 in einer neuerlichen Auskunftserteilung keine plausiblen Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die Korrektur der Auskunft gegeben werden. Warum gem\u00e4\u00df Angaben im Schriftsatz vom 22. August 2008 zwei bislang noch gar nicht angegebene Produkte erst zu diesem Zeitpunkt als erfindungsgem\u00e4\u00df erkannt wurden, und wieso der Gewinn mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten nicht (wie noch in der Auskunft vom 19. Dezember 2007) 34.757,02 EUR, sondern 228.938,52 EUR betragen soll \u2013 also ein Vielfaches des zuerst angegebenen Betrages \u2013, hat die Beklagte nicht erkl\u00e4rt, und auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht erl\u00e4uternd vorgebracht. In der Beschwerdeschrift vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13, dort Seite 2f.) ist lediglich erl\u00e4utert, warum das Produkt mit der Produktnummer 96000xxx nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ist, und warum dies zun\u00e4chst verkannt worden sei. Wieso erst zu diesem Zeitpunkt erkannt wurde, dass auch die Produkte mit den Nummer 95000xxx und 96201xxx erfindungsgem\u00e4\u00df sind, und dass bestimmte Kostenfaktoren nicht gewinnmindernd in Abzug zu bringen sind, hat die Beklagte nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>Damit sieht sich der Kl\u00e4ger vor die Situation gestellt, dass wenigstens eine oder mehrere der Ausk\u00fcnfte unrichtig sind, oder sogar alle Ausk\u00fcnfte inhaltlich nicht zutreffen, und jedenfalls als Grundlage f\u00fcr die Berechnung des ihm dem Grunde nach zugesprochenen Zahlungsanspruchs nicht geeignet sind. Dem kann der Kl\u00e4ger berechtigter Weise mit Durchsetzung seines Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte begegnen.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung ist es f\u00fcr den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dass das Zwangsmittelverfahren zur Vollstreckung des Auskunftsanspruchs mittlerweile erledigt ist. Das Zwangsmittelverfahren dient der Vollstreckung eines anderen Anspruchs und soll dem Auskunftsgl\u00e4ubiger dazu verhelfen, eine vollst\u00e4ndige Auskunft zu erhalten, w\u00e4hrend ihn der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (und dessen Durchsetzung) vor unrichtigen Ausk\u00fcnften bewahren soll (K\u00fchnen \/ Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 765f.).<\/p>\n<p>Den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Beklagte auch nicht dadurch zum Erl\u00f6schen gebracht, dass sie in ihren schrifts\u00e4tzlichen Ausk\u00fcnften vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) und vom 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) vorgebracht hat, die zuletzt erteilten Ausk\u00fcnfte seien nunmehr richtig und vollst\u00e4ndig (BGH MDE 1960, 200, 201; OLG Zweibr\u00fccken, GRUR 1997, 131 \u2013 Schmuckanh\u00e4nger; K\u00fchnen \/ Geschke a.a.O., Rn. 769). Durch diese Erkl\u00e4rung hat die Beklagte \u2013 zumal im Hinblick auf die Widerspr\u00fcchlichkeit der Auskunftserteilungen untereinander \u2013 nicht den Verdacht ausr\u00e4umen k\u00f6nnen, sie habe die vor dem 22. August 2008 erteilten Ausk\u00fcnfte nicht mit der notwendigen Sorgfalt erteilt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a ZPO. Die Kosten waren der Beklagten auch insofern aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtstreit \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Erledigendes Ereignis war die erstmals innerhalb des Rechtsstreits abgegebene ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung der Beklagten, dass f\u00fcr die Erteilung der von ihr geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung nur die drei letzten Schreiben vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13), vom 22. Oktober 2008 (Anlage CBH 15) sowie vom 11. November 2008 (Anlage CBH 16) ma\u00dfgeblich sein sollen und sie die fr\u00fcheren Ausk\u00fcnfte nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Erst durch diese Erkl\u00e4rung hat die Beklagte klargestellt, dass die fr\u00fcheren Ausk\u00fcnfte \u00fcberholt sind, so dass insoweit ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht mehr besteht (K\u00fchnen \/ Geschke, a.a.O., Rn. 770).<\/p>\n<p>Vor Erhebung der Klage hat die Beklagte eine derartige Erkl\u00e4rung nicht abgegeben. Namentlich in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2008 (Anlage CBH 13) hat die Beklagte nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkl\u00e4rt, dass sie die zuvor erteilten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegungen nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Dieser Schriftsatz enth\u00e4lt zwar Angaben, die in ihrer Gesamtheit die notwendige Auskunft ausmachen, da die Beklagte ihre Gestehungskosten den get\u00e4tigten Ums\u00e4tzen gegen\u00fcber stellt und daraus den erzielten Gewinn errechnet. Indes l\u00e4sst sich dem Schriftsatz nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt vollumf\u00e4nglich von ihren bisherigen Ausk\u00fcnften distanzieren wollte. Die fr\u00fcheren Ausk\u00fcnfte bezeichnet sie leidglich als \u201eteilweise unrichtig\u201c (Anlage CBH 13, Seite 2, 1. Absatz) und r\u00e4umt dementsprechend nur ein, dass sie die Ausk\u00fcnfte \u201ein Teilen berichtigen\u201c m\u00fcsse (Anlage CBH 13, Seite 2, 2. Absatz) und die \u201egeschuldete Auskunft zumindest in Teilen neu zu erteilen\u201c sei (Anlage CBH 13, Seite 3, 2. Absatz). Demnach ist nach der gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO vorzunehmenden Aus\u00fcbung billigen Ermessens unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes davon auszugehen, dass die Klage urspr\u00fcnglich in vollem Umfang zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01122 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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