{"id":387,"date":"2005-09-22T17:00:07","date_gmt":"2005-09-22T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=387"},"modified":"2016-04-19T13:42:03","modified_gmt":"2016-04-19T13:42:03","slug":"4a-o-29505-lawinen-verschuetteten-suchsystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=387","title":{"rendered":"4a O 295\/05 &#8211; Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0360<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. September 2005, Az. 4a O 295\/05<\/p>\n<p><!--more-->Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger 14.000,&#8211; Euro nebst 5 % Zinsen \u00fcber Basiszins aus 6.500,&#8211; Euro seit dem 10.12.2004, aus 3.750,&#8211; Euro seit dem 5.4.2005 und aus 3.750,&#8211; Euro seit dem 30.5.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Parteien &#8211; die Kl\u00e4ger als Lizenzgeber und die Beklagte als Lizenznehmerin &#8211; schlossen am 25.9.2001 eine als Lizenzvertrag bezeichnete Vereinbarung. Nach \u00a7 5 der Vereinbarung erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Verwertung der Vertragsschutzrechte. Der Lizenznehmer soll berechtigt sein, Gegenst\u00e4nde nach den Vertragsschutzrechten in eigenen Werkst\u00e4tten herzustellen oder in fremden Werkst\u00e4tten herstellen zu lassen und zu vertreiben. Als Vertragsschutzrechte werden unter \u00a7 2 folgende Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen benannt:<\/p>\n<p>1. Gebrauchsmuster 200 11 xxx &#8222;Neues Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem&#8220;<br \/>\n2. DE-Patentanmeldung 100 30 xxx &#8222;Neues Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem&#8220;<br \/>\n3. EP-Patentanmeldung &#8222;01111xxx&#8220; &#8222;Neues Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem&#8220;<br \/>\n4. Gebrauchsmuster 201 10 xxx &#8222;Hochfrequenzadapter zu Neues Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchsystem&#8220;<\/p>\n<p>In \u00a7 8 der Vereinbarung ist festgelegt, dass die Mindestlizenzgeb\u00fchr beginnend mit Vertragsabschluss monatlich im 1. Jahr 1.800 DM\/900 Euro, im 2. Jahr 2.100 DM\/1.050 Euro, im 3. Jahr 2.400 DM\/1.200 Euro und im 4. Jahr 2.500 DM\/1.250 Euro betr\u00e4gt und die nachfolgenden Jahre nach Abschluss des Jahres der Unterzeichnung des Vertrages immer ab Beginn des Kalenderjahres gerechnet werden sollen.<\/p>\n<p>In \u00a7 20 der Vereinbarung ist vorgesehen, dass der Lizenznehmer berechtigt ist, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende zu k\u00fcndigen, fr\u00fchestens jedoch erst nach Ablauf des 3. Jahres nach Vertragsabschluss und nur bei Nachweis von dringenden wirtschaftlichen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung vom 25.9.2001 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zun\u00e4chst die Mindestlizenzgeb\u00fchren in vereinbarter H\u00f6he monatlich zahlte, erfolgte in den Monaten November und Dezember 2003 sowie Januar 2004 keine Zahlung. Mit Urteil der Kammer vom 2.12.2004 wurde die Beklagte insoweit zur Zahlung verurteilt. Anschlie\u00dfend folgte in den Monaten M\u00e4rz, April, Mai, Juli und September 2004 jeweils eine weitere Lizenzzahlung in H\u00f6he von 1.200,&#8211; Euro, also insgesamt 6.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Mit der hiesigen Klage machen die Kl\u00e4ger ausstehende Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Zeit von Februar 2004 bis einschlie\u00dflich Mai 2005 in H\u00f6he von jeweils 1,250,&#8211; Euro, also insgesamt 20.000,&#8211; Euro abz\u00fcglich der gezahlten 6.000,&#8211; Euro geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4ger 14.000,&#8211; Euro nebst 5 % Zinsen \u00fcber Basissatz aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.2.2004, aus 50,&#8211; Euro seit dem 5.3.2004, aus 50,&#8211; Euro seit dem 5.4.2004, aus 50,&#8211; Euro seit dem 5.5.2004, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.6.2004, aus 50,&#8211; Euro seit dem 5.7.2004, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.8.2004, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.9.2004, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.10.2004, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.11.2004, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.12.2004, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.1.2005, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.2.2005, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.3.2005, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.4.2005, aus 1.250,&#8211; Euro seit dem 5.5.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Meinung, dass den Kl\u00e4gern keine Lizenzgeb\u00fchren mehr zustehen. F\u00fcr die Zeit von Februar bis August 2004 habe sie Lizenzgeb\u00fchren geleistet, wobei diese nach \u00a7 8 des Vertrages nur in H\u00f6he von jeweils 1.200,&#8211; Euro geschuldet gewesen seien. Mit der im Schriftsatz vom 9.8.2004 in dem vorausgegangenen Rechtsstreit ausgesprochenen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung habe f\u00fcr sie &#8211; die Beklagte &#8211; keine weitere Zahlungspflicht mehr bestanden. Im Zuge der Verwertung habe sich n\u00e4mlich herausgestellt, dass eine Fertigung nach den in den Schutzrechten des Kl\u00e4gers enthaltenen Informationen nicht m\u00f6glich gewesen sei. Zwar habe der Sender, bestehend aus Hardware und Software als Funktionsmuster, wenn auch mit einigen \u00c4nderungen der urspr\u00fcnglichen Schaltung des Kl\u00e4gers, vollst\u00e4ndig fertig gestellt werden k\u00f6nnen. Das gelte jedoch nicht f\u00fcr den Empf\u00e4nger, der nicht nach den Schaltungsvorgaben des Kl\u00e4gers habe aufgebaut werden k\u00f6nnen. Die Schaltung sei falsch gezeichnet und die Anschlussbelegung des integrierten Empf\u00e4ngerbausteins der Firma Analogic Devices entspreche nicht dem Datenblatt des Herstellers. Weiterhin stimme die vom Kl\u00e4ger angegebene Betriebsspannung nicht mit den Angaben des Herstellers \u00fcberein. Untersuchungen im Labor f\u00fcr Hochfrequenztechnik in der Hochschule Gie\u00dfen h\u00e4tten gezeigt, dass die Empf\u00e4ngereigenschaften nach den Vorgaben des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Einsatzbereich als empfindlicher Sensor f\u00fcr Funksignale nicht ausreichend gewesen seien. Innerhalb der sechsw\u00f6chigen &#8222;Versuchs&#8220;-Zeit bei der Firma Stephan Elektronik in Wetzlar habe sich herausgestellt, dass der vom Kl\u00e4ger gebaute Empf\u00e4ngerprototyp nicht nach der von ihm im Patent vorgegebenen Schaltung aufgebaut gewesen sei. Der Kl\u00e4ger habe auch entwicklungsnotwendige Informationen nach mehrmaligen telefonischen und pers\u00f6nlichen Nachfragen nicht zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Mit der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung, die sie, die Beklagte, im Schriftsatz vom 9.8.2004 erk\u00e4rt habe, sei der Lizenzvertrag beendet worden. Ihr sei es nicht mehr zumutbar gewesen, die vergebliche, technisch nicht m\u00f6gliche Verwirklichung der Lizenzprodukte weiter voranzutreiben. Dies insbesondere aufgrund der st\u00e4ndigen Weigerung des Kl\u00e4gers, weitere Informationen zu erteilen.<\/p>\n<p>Wenn jedoch eine au\u00dferordentliche Vertragsk\u00fcndigung f\u00fcr nicht berechtigt gehalten werde, sei diese jedenfalls in eine ordentliche K\u00fcndigung umzudeuten. Die Regelung in \u00a7 20 des Vertrages, die die M\u00f6glichkeit einer ordentlichen K\u00fcndigung von dem Nachweis dringender wirtschaftlicher Gr\u00fcnde abh\u00e4ngig mache, sei unwirksam, weil diese nicht nur nicht hinreichend bestimmt sei, sondern dar\u00fcber hinaus eine unzul\u00e4ssige Knebelung der Beklagten beinhalte.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akte des Rechtsstreits Landgericht D\u00fcsseldorf 4a O 171\/04 wurde beigezogen und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache weitgehend Erfolg.<\/p>\n<p>1.) Nach der im Tatbestand wiedergegebenen Regelung in \u00a7 8 des zwischen den Parteien am 25.9.2001 zustande gekommenen Lizenzvertrages ist die Beklagte ab dem Kalenderjahr 2004 zur Zahlung einer monatlichen Mindestlizenzgeb\u00fchr von 1.250,&#8211; Euro gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern verpflichtet, so dass sich f\u00fcr die geltend gemachten Monate Februar 2004 bis Mai 2005 ein Gesamtbetrag von 20.000,&#8211; Euro ergibt, der an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger, \u00a7 428 BGB, zu zahlen ist. Darauf hat die Beklagte Zahlungen in H\u00f6he von 6.000,&#8211; Euro erbracht. Geschuldet ist mithin ein Betrag von 14.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4ger ist nicht wegen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages in Fortfall geraten. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 9.8.2004, der im vorangegangenen Verfahren Landgericht D\u00fcsseldorf 4a O 171\/04 eingereicht wurde, gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages erkl\u00e4rt. Diese ist jedoch nicht wirksam erfolgt, weil ein au\u00dferordentlicher K\u00fcndigungsgrund auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht festgestellt kann.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 313 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F., der nach der \u00dcberleitungsvorschrift des Art. 229 \u00a7 5 Satz 2 EGBGB auf den zwischen den Parteien am 25.9.2001 zustande gekommenen Lizenzvertrag anwendbar ist, kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist k\u00fcndigen. Das entspricht der Regelung in \u00a7 20 des Lizenzvertrages. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K\u00fcndigungsfrist nicht zugemutet werden kann, \u00a7 313 Abs. 1 Satz 2 BGB. In der Rechtsprechung ist &#8211; vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes &#8211; ein wichtiger Grund bei Lizenzvertr\u00e4gen, bei denen es sich zweifelsfrei um Dauerschuldverh\u00e4ltnisse handelt, insbesondere dann angenommen worden, wenn die im Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit nicht erreicht werden kann und ein wesentlicher Wertverlust durch die Entwicklung auf dem betreffenden Gebiet eintritt (vgl. BGH, GRUR 1955, 338, 341 &#8211; Brillengl\u00e4ser).<\/p>\n<p>Die Beklagte begr\u00fcndet die von ihr erkl\u00e4rte au\u00dferordentliche K\u00fcndigung mit der fehlenden Ausf\u00fchrbarkeit des Gegenstandes der Vertragsschutzrechte. Dabei beruft sie sich vor allem darauf, dass sich der Kl\u00e4ger st\u00e4ndig geweigert habe, weitere Informationen zu erteilen, die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte erforderlich gewesen seien. Demgegen\u00fcber hat die Kammer bereits in den Entscheidungsgr\u00fcnden ihres in dem Rechtsstreit 4a O 171\/04 am 2. Dezember 2004 verk\u00fcndeten Urteils ausgef\u00fchrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine Verpflichtung des Kl\u00e4gers zu 1), an der Verwertung der Vertragsschutz mitzuwirken, nicht enth\u00e4lt. Die Beklagte hat auch in diesem Rechtsstreit keine Gr\u00fcnde aufgef\u00fchrt, aus denen sich eine solche Mitwirkungspflicht des Kl\u00e4gers zu 1) ergeben k\u00f6nnte. Bereits von daher kann ein au\u00dferordentlicher K\u00fcndigungsgrund nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Beklagte auch in diesem Verfahren nicht nachvollziehbar dargetan hat, aus welchem Grund der Gegenstand der Vertragsschutzrechte technisch nicht ausf\u00fchrbar sein soll. Daf\u00fcr h\u00e4tte die Beklagte zun\u00e4chst vortragen m\u00fcssen, welches der Gegenstand der Vertragsschutzrechte ist. Deren Gegenstand ist in den Anspr\u00fcchen der jeweiligen Schutzrechte bestimmt und wird durch die Beschreibung und die Zeichnungen der Schutzrechte weiter erl\u00e4utert, \u00a7 14 PatG, \u00a7 12a GebrMG. Sodann h\u00e4tte es einer substantiierten Darlegung bedurft, weshalb die Vertragsschutzrechte auch unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung, in der regelm\u00e4\u00dfig zumindest ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben und gezeigt wird, technisch nicht ausf\u00fchrbar sind. Zu alledem lassen sich dem Vorbringen der Beklagten keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben entnehmen. Die Beklagte f\u00fchrt insoweit aus, dass die Empf\u00e4ngereigenschaften nach den Vorgaben des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Einsatzbereich als empfindlicher Sensor f\u00fcr Funksignale nicht ausreichend gewesen sei. Daraus geht aber nicht hervor, dass es prinzipiell f\u00fcr die Beklagte bzw. f\u00fcr ein von dieser beauftragtes Entwickungsunternehmen unm\u00f6glich gewesen ist, einen Empf\u00e4nger im Sinne der Lehre der Schutzrechte zu entwickeln. Die Beklagte wiederholt zudem Fragestellungen des Ingenieurs Leicht, ohne mit einem Wort zu erl\u00e4utern, weshalb sich daraus ergeben soll, dass die Lehre der Klageschutzrechte technisch nicht ausf\u00fchrbar ist. Dies zu ermitteln ist nicht die Aufgabe des Gerichts, dem eine &#8222;Ausforschung&#8220; des Tatbestandes verwehrt ist, sondern es obliegt der Beklagten, dem Gericht und der Gegenpartei einen insoweit schl\u00fcssigen Vortrag zur Kenntnis zu bringen.<\/p>\n<p>Es bestand auch kein Anlass, die Beklagte erneut auf die fehlende Substantiierung ihres Vorbringens hinzuweisen. Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 2.12.2004 im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass fehlende Ausf\u00fchrbarkeit des Gegenstandes der Vertragsschutzrechte von der Beklagten nicht dargetan worden ist, worauf an dieser Stelle noch einmal Bezug genommen wird. Gleichwohl beschr\u00e4nkt sich das Vorbringen der Beklagten im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer Darlegungen aus dem Vorprozess. Zudem hat die Beklagte die Anlagen, auf die sie in ihrer Klageerwiderung vom 11.8.2005 verweist, &#8211; ungeachtet eines telefonischen Hinweises des Gerichts vom 19. August 2005 und eines erneuten Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; nicht vorgelegt. In den Hinweisen des Gerichts ist der Beklagten mitgeteilt worden, dass sich die Anlagen aus dem Vorverfahren, auf das die Beklagte auch im hiesigen Verfahren Bezug genommen hat, nicht mehr bei der Akte befinden, weil sie nach Abschluss des Vorverfahrens an die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zur\u00fcckgesandt worden. Daher ist die Beklagte gebeten worden, diese Anlagen zur Akte dieses Verfahrens zu reichen, was jedoch nicht erfolgt ist.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung zur Zahlung der eingeklagten Lizenzgeb\u00fchren ist auch nicht wegen einer ordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages entfallen. Selbst wenn mit der Beklagten angenommen wird, dass in der im Schriftsatz vom 9.8.2004 ausgesprochenen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung zugleich eine ordentliche K\u00fcndigung liegt, kann auch insoweit das Vorliegen eines K\u00fcndigungsgrundes nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist \u00a7 20 Abs. 1 des Lizenzvertrages, der die Voraussetzungen f\u00fcr eine ordentliche K\u00fcndigung regelt, nicht wegen fehlender Bestimmtheit oder wegen unzul\u00e4ssiger Knebelung nach Treu und Glauben unwirksam. Dabei ist zun\u00e4chst hervorzuheben, dass die Beklagte als ein im Wirtschaftsleben stehendes Unternehmen und ohne unfreiwillig durch Zwang oder T\u00e4uschung dazu bestimmt worden zu sein, den Lizenzvertrag mit den Kl\u00e4gern geschlossen hat. Sie war damit auch einverstanden, dass sie den Lizenzvertrag nicht ohne weiteres k\u00fcndigen kann, sondern nur wenn sie dringende wirtschaftliche Gr\u00fcnde nachweist. Eine solche Regelung verst\u00f6\u00dft nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit gegen Treu und Glauben nach \u00a7 242 BGB, welches der einzige Ma\u00dfstab f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeitskontrolle ist, weil Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen unzweifelhaft nicht vorliegen. Vielmehr wird durch die weite Formulierung der Regelung dem Umstand Rechnung getragen, dass f\u00fcr die Parteien im vorhinein nicht absehbar ist, welche Gr\u00fcnde als dringende wirtschaftliche Gr\u00fcnde in Betracht kommen, um eine ordentliche K\u00fcndigung zu rechtfertigen. Dies ist nicht mehr und nicht weniger unbestimmt als die allgemein anerkannte vertragliche Regelung, eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung aus wichtigem Grunde zuzulassen. Zudem beinhaltet \u00a7 20 Abs. 1 des Lizenzvertrages auch keine unzul\u00e4ssige Knebelung der Beklagten. Es handelt sich vielmehr um eine frei vereinbarte Regelung, auf die sich die Beklagte als im Wirtschaftsleben stehendes Unternehmen freiwillig eingelassen hat und an die sie infolgedessen gebunden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass dringende wirtschaftliche Gr\u00fcnde nach \u00a7 20 Abs. 1 des Lizenzvertrages tats\u00e4chlich vorliegen, die sie zu einer ordentlichen K\u00fcndigung berechtigen k\u00f6nnen. Ein solcher dringender wirtschaftlicher Grund mag darin liegen, dass der Beklagten die Ausf\u00fchrung des Gegenstandes der Vertragsschutzrechte unter wirtschaftliche vern\u00fcnftigen Bedingungen nicht m\u00f6glich ist. Dazu fehlt aber, wie bereits zur technischen Ausf\u00fchrbarkeit dargelegt, ein schl\u00fcssiger Vortrag der Beklagten.<\/p>\n<p>2.) Der Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin in zuerkannter H\u00f6he folgt aus \u00a7 288 Abs. 1 BGB. Die Verzugsvoraussetzungen waren allerdings erst ab den folgenden Zeitpunkten gegeben: hinsichtlich der Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate Februar bis November 2004 nach Mahnung durch das Schreiben der Kl\u00e4ger vom 23.11.2004 mit Fristsetzung zum 10.12.2004 ab diesem Tag, hinsichtlich der Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 seit Zustellung des Mahnbescheids am 5.4.2005, \u00a7 696 Abs. 6 ZPO und hinsichtlich der erstmals mit Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 30.5.2005 geltend gemachten Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Monate M\u00e4rz 2005 bis Mai 2005 seit Zustellung dieses Schriftsatzes am 25.6.2005, \u00a7\u00a7 286, 291 BGB.<\/p>\n<p>3.) Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 14.000,&#8211; Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0360 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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