{"id":3865,"date":"2009-01-15T17:00:13","date_gmt":"2009-01-15T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3865"},"modified":"2016-04-28T14:42:58","modified_gmt":"2016-04-28T14:42:58","slug":"4b-o-28606-opto-bauelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3865","title":{"rendered":"4b O 286\/06 &#8211; Opto-Bauelement"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01142<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2009, Az. 4b O 286\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4814\">2 U 27\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Oberfl\u00e4chenmontierbare Opto-Bauelemente, bei denen<\/p>\n<p>&#8211; an einem Leiterrahmen (Leadframe) mittels Umspritzen mit Kunststoff ein Grundk\u00f6rper mit einer Vorderseite und einer R\u00fcckseite und mit einer von der Vorderseite ausgehenden Vertiefung ausgebildet ist,<\/p>\n<p>&#8211; in der Vertiefung ein optischer Sender oder Empf\u00e4nger angeordnet ist, der mittels Bond-Draht-Verbindung mit einem elektrischen Anschluss des Leiterrahmens verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; der Leiterrahmen zwei elektrische Anschl\u00fcsse aufweist, die, gesehen von der Grundk\u00f6rpermitte, schmale Bereiche und diesen nachgeordnete breitere Bereiche aufweisen, die jeweils zusammenh\u00e4ngen,<\/p>\n<p>&#8211; der Grundk\u00f6rper derart ausgebildet ist, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse auf einander gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen des Grundk\u00f6rpers im Verlauf der schmalen Bereiche aus dem Grundk\u00f6rper herausragen, und<\/p>\n<p>&#8211; die elektrischen Anschl\u00fcsse in den schmalen Bereichen zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers hin gebogen sind und im weiteren Verlauf in den breiteren Bereichen auf H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers zu dessen Mitte hin gebogen sind und an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers vollst\u00e4ndig an diesem anliegen<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.06.2003 begangen haben<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 07.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch haften f\u00fcr den durch die Beklagte zu 1. entstandenen Schaden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Klageantrag zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 26.08.2000 bis zum 07.06.2003 jeweils von ihnen begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wurde mit Vertrag vom 01.10.2003 von der A GmbH mit Sitz in M\u00fcnchen eine ausschlie\u00dfliche Lizenz unter anderem an dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 022 XXX (Klagepatent, Anlage K2) einger\u00e4umt. Mit diesem Vertrag wurde der Kl\u00e4gerin auch das Recht einger\u00e4umt, k\u00fcnftige, wie auch aus der Vergangenheit stammende Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Das Klagepatent ist in deutscher Verfahrenssprache am 31.05.1989 als Teilanmeldung aus der Anmeldung 89109XXX.2 hervorgegangen. Seine Anmeldung wurde am 26.07.2000 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes \u2013 unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland \u2013 wurde am 07.05.2003 bekannt gemacht. Bis zum 09.08.2005 war die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines oberfl\u00e4chenmontierbaren Opto-Bauelements und ein oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement.<\/p>\n<p>Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender (Vorrichtungs-) Anspruch 7 hat in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eOberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement, bei dem<\/p>\n<p>&#8211; an einem Leiterrahmen (Leadframe) mittels Umspritzen mit Kunststoff ein Grundk\u00f6rper (1) mit einer Vorderseite und einer R\u00fcckseite und mit einer von der Vorderseite ausgehenden Vertiefung (5) ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; in der Vertiefung (5) ein optischer Sender oder Empf\u00e4nger (8) angeordnet ist, der mittels Bond-Draht-Verbindung mit einem elektrischen Anschluss (6) des Leiterrahmens verbunden ist,<br \/>\n&#8211; der Leiterrahmen zwei elektrische Anschl\u00fcsse (6, 7) aufweist, die, gesehen von der Grundk\u00f6rpermitte, schmale Bereiche und diesen nachgeordnete breitere Bereiche aufweisen, die jeweils zusammenh\u00e4ngen,<br \/>\n&#8211; der Grundk\u00f6rper (1) derart ausgebildet ist, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse (6, 7) auf einander gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen des Grundk\u00f6rpers (1) im Verlauf der schmalen Bereiche aus dem Grundk\u00f6rper (1) herausragen, und<br \/>\n&#8211; die elektrischen Anschl\u00fcsse (6, 7) in den schmalen Bereichen zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers hin gebogen sind und im weiteren Verlauf auf H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (1) zu dessen Mitte hin gebogen sind und an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers vollst\u00e4ndig an diesem anliegen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung aus drei verschiedenen Perspektiven:<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatentes wurde beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein Einspruch eingelegt, dem die Beklagten beigetreten sind. In m\u00fcndlicher Verhandlung hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes entschieden, dass das Klagepatent in dem von der Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkt verteidigten Umfang aufrecht erhalten wird. Die Einschr\u00e4nkung besteht in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Aufnahme des Merkmals, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse in den breiteren Bereichen auf H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers zu dessen Mitte hin gebogen werden. In diesem Umfang hat die Kl\u00e4gerin das Klagepatent in dem vorliegenden Rechtsstreit von Klageeinreichung an geltend gemacht.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde eingelegt. Eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts hier\u00fcber steht noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Leuchtdioden (LEDs), die in dem Werk der Firma B Co. Ltd. in C hergestellt werden. Die Beklagte zu 2. wurde 1980 in D gegr\u00fcndet und hat in C 4 Produktionsst\u00e4tten errichtet. Die dortigen Produktionsst\u00e4tten firmieren unter der Bezeichnung B Co. Ltd. und stellen die von der Beklagten zu 1. vertriebenen LEDs her. Ausweislich ihres Internet-Auftritts, der von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 38 zur Akte gereicht wurde, bezeichnet die Beklagte zu 2. sich als einer der weltweit f\u00fchrenden Hersteller von hochwertigen LED Produkten mit einer sehr hohen Produktionskapazit\u00e4t. Dort wird die Beklagte zu 1. als die zum 01.07.2001 gegr\u00fcndete europ\u00e4ische Verkaufszentrale der Beklagten zu 2. bezeichnet.<\/p>\n<p>In dem in Kopie als Anlage K 7 zur Akte gereichten Produktkatalog 2003 \u2013 2004 f\u00fcr \u201eE\u201c ist die Beklagte zu 2. unter der Bezeichnung \u201eF\u201c angef\u00fchrt und die Beklagte zu 1 unter \u201eG\u201c. Des weiteren befindet sich dort ein Hinweis auf ein \u201eC OFFICE\u201c. Auf Seite 7 dieses Kataloges wird eine Leuchtdiode mit der Bezeichnung H angeboten, deren konstruktive Ausgestaltung sich aus dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Deckblatt des Produktdatenblattes gem. Anl. K 17 ergibt:<\/p>\n<p>Auf Seite 21 des Kataloges nach Anlage K 7 wird eine Leuchtdiode mit der Bezeichnung I angeboten. Die Konstruktionsmerkmale dieser Leuchtdiode ergeben sich aus der nachfolgend eingeblendeten zeichnerischen Darstellung des Produktdatenblattes gem. Anl. K 43:<\/p>\n<p>Eine Seitenansicht einer solchen Leuchtdiode mit der Typenbezeichnung I J ist aus der Anlage K 42 ersichtlich, die nachfolgend (teilweise) wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die vorstehend beschriebenen LEDs verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents ihrem Wortsinne nach. Insbesondere seien die Kontakte auch so zur Mitte des Grundk\u00f6rpers auf dessen R\u00fcckseite hin gebogen, dass sie vollst\u00e4ndig an dem Grundk\u00f6rper anl\u00e4gen. Die Beklagte zu 2. sei als das Unternehmen, welches die weltweite Vermarktung der LEDs durch ihre Vertriebspartner koordiniere, auch f\u00fcr die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Patentverletzungen verantwortlich.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes habe das Klagepatent mit zutreffenden Gr\u00fcnden aufrecht erhalten, weswegen die Beschwerde der Beklagten hiergegen keinen Erfolg haben werde.<\/p>\n<p>Sie nimmt beide Beklagten mit der bei Gericht am 31.01.2006 eingegangenen Klage daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz sowie \u2013 nach teilweiser Klager\u00fccknahme insoweit die Beklagte zu 1. alleine \u2013 auf Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragt daher,<\/p>\n<p>im wesentlichen wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragt sie hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Beschwerde der Beklagten gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung beim Europ\u00e4ischen Patentamt vom 14.11.2007 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dass bei den angegriffenen Leuchtdioden ein Spalt von 0,1 \u2013 1,0 mm zwischen den elektrischen Anschl\u00fcssen und der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers verbleibe, um eine Besch\u00e4digung des letzteren zu vermeiden. Soweit die Kl\u00e4gerin Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit vom 26.08.2000 bis einschlie\u00dflich 31.12.2001 begehre, sei dieser Anspruch jedenfalls verj\u00e4hrt.<br \/>\nZudem werde das Klagepatent in dem anh\u00e4ngigen Einspruchsbeschwerdeverfahren vernichtet werden, da es ihm sowohl an der Neuheit wie auch an einem erforderlichen erfinderischen Schritt fehle.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen LEDs mit den Bezeichnungen I und H verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Aufgrund dessen sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin gegen\u00fcber zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagte zu 1.), Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139, 9, 140a Abs. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Einspruchsbeschwerdeverfahren weiter auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines oberfl\u00e4chenmontierbaren Opto-Bauelementes und ein oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement.<\/p>\n<p>Oberfl\u00e4chenmontage hei\u00dft nach der Diktion des Klagepatents, dass unbedrahtete Bauelemente anstelle von bedrahteten auf eine Leiterplatte oder auf ein sonstiges Substrat gerbacht werden. Um wirtschaftlich eingesetzt werden zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen diese oberfl\u00e4chenmontierbaren Elemente mit Best\u00fcckungsautomaten montiert werden k\u00f6nnen. Diese Technik erm\u00f6glicht weiterhin, dass die Flachbaugruppen bis zu 70 % kleiner werden k\u00f6nnen und die Zuverl\u00e4ssigkeit gr\u00f6\u00dfer werden kann.<\/p>\n<p>Oberfl\u00e4chenmontierbare Bauelemente waren bereits im Stand der Technik bekannt. Hierbei wurden LEDs auf Leiterrahmen befestigt und sodann \u2013 je nach der gew\u00fcnschten Anwendung \u2013 mit dem jeweiligen Geh\u00e4useteil umgossen. Aus dem Geh\u00e4useteil ragen dann die Anschlusselemente entweder an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses (JP-A-55105XXX) oder aus der Seite heraus. Von dieser Austrittsstelle werden die Anschlusselemente S-f\u00f6rmig zu L\u00f6tanschl\u00fcssen hin verbogen (JP-A-01108XXX) oder sie weisen mehrere Biegungen auf, um als federnde Elemente den mechanischen Stress bei der Montage absorbieren zu k\u00f6nnen (JP-A-61042XXX).<\/p>\n<p>Nachteilig an diesen vorbekannten Opto-Bauelementen ist nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents, dass sie entweder nicht zur Oberfl\u00e4chenmontage geeignet sind oder zu viel Raum beanspruchen oder die Herstellung zu aufwendig ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein verbessertes Verfahren zum Herstellen eines oberfl\u00e4chenmontierbaren Opto-Bauelements und ein verbessertes oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement anzugeben, welches kosteng\u00fcnstig sein soll und es erm\u00f6glichen soll, Bauelemente herzustellen, die auf den handels\u00fcblichen Best\u00fcckungsautomaten verarbeitbar sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Anspruch 7 in der Fassung, die er nach Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens erhalten hat, ein Opto-Bauelement mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement;<\/p>\n<p>2. an einem Leiterrahmen (Leadframe) ist mittels Umspritzen mit Kunststoff ein Grundk\u00f6rper (1) mit einer Vorderseite und einer R\u00fcckseite und mit einer von der Vorderseite ausgehenden Vertiefung (5) ausgebildet;<\/p>\n<p>3. in der Vertiefung (5) ist ein optischer Sender oder Empf\u00e4nger (8) angeordnet, der mittels Bond-Draht-Verbindung mit einem elektrischen Anschluss des Leiterrahmens (6) verbunden ist;<br \/>\n4. der Leiterrahmen weist zwei elektrische Anschl\u00fcsse (6, 7) auf, die, gesehen von der Grundk\u00f6rpermitte, schmale Bereiche und diesen nachgeordnet breitere Bereiche aufweisen, die jeweils zusammenh\u00e4ngen,<\/p>\n<p>5. der Grundk\u00f6rper (1) ist derart ausgebildet, dass die elek-trischen Anschl\u00fcsse (6, 7) auf einander gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen des Grundk\u00f6rpers (1) im Verlauf der schmalen Bereiche aus dem Grundk\u00f6rper herausragen;<\/p>\n<p>6. die elektrischen Anschl\u00fcsse (6, 7) sind in den schmalen Bereichen zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (1) hin gebogen;<\/p>\n<p>7. im weiteren Verlauf sind die elektrischen Anschl\u00fcsse (6, 7) in den breiteren Bereichen auf H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (1) zu dessen Mitte hin gebogen;<\/p>\n<p>8. an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (1) liegen die elektrischen Anschl\u00fcsse vollst\u00e4ndig an dem Grundk\u00f6rper (1) an.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, was von den Beklagten hinsichtlich der Merkmale 1 \u2013 7 zutreffend auch nicht in Abrede gestellt wird.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen jedoch auch Merkmal 8 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal verlangt, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (des Bauelements) vollst\u00e4ndig an dem Grundk\u00f6rper anliegen.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift allein aus der zur Bestimmung des Schutzbereiches nach Art. 69 EP\u00dc heranzuziehenden Zeichnung, dass die Figur 1 das vollst\u00e4ndige Anliegen der Anschlusselemente so darstellt, wie es dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch entspricht. Eine besondere Vorteilsangabe l\u00e4sst sich dem Klagepatent f\u00fcr das vollst\u00e4ndige Anliegen nicht entnehmen. Von daher erkennt der Fachmann, dass dieses Merkmal in Abgrenzung zu dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik eine Forderung ist, die der Oberfl\u00e4chenmontage dienen und hierbei m\u00f6glichst wenig Platz beanspruchen soll.<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht somit, dass hierdurch nur die \u2013 grunds\u00e4tzliche \u2013 Lage der Anschlusselemente beschrieben wird, die mit den \u00fcblichen Fertigungstoleranzen erreicht werden kann. Es ist nicht erforderlich, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um ein \u201egenaues\u201c vollst\u00e4ndiges Anliegen zu erreichen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen hierzu geltend, dass bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen darauf geachtet wird, dass die Anschlusselemente nicht vollst\u00e4ndig anliegen, schon um eine Besch\u00e4digung der Geh\u00e4use zu verhindern. Nach den Lichtbildern ist aber erkennbar, dass die Anschlusselemente nur mit dem geltend gemachten geringen Abstand von 0,1 \u2013 1,0 mm parallel zur Geh\u00e4user\u00fcckwand verlaufen. Wird dieser Abstand im Herstellungsprozess aber gerade eingehalten, um eine Besch\u00e4digung des Grundk\u00f6rpers auf dessen R\u00fcckseite dadurch zu verhindern, dass die Anschlusselemente gegen ihn gedr\u00fcckt werden, handelt es sich hierbei um eine typische Ma\u00dftoleranz, die in der Art der Fertigung bedingt ist.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist aus den Produktdatenbl\u00e4ttern gem\u00e4\u00df den Anlagen K 17 und K 43 ersichtlich, dass planerisch\/konzeptionell die Anschlusselemente auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vollst\u00e4ndig anliegen sollen. Den dort auf dem jeweiligen Deckblatt abgebildeten Konstruktionszeichnungen ist n\u00e4mlich gemein, dass die Anschlusselemente zeichnerisch vollst\u00e4ndig an dem Grundk\u00f6rper anliegen.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 22.02.2007 haben die Beklagten hierzu geltend gemacht, dass es bei einem entsprechend h\u00f6herem Herstellungsaufwand (Auswahl des verwendeten Materials und der eingesetzten Temperatur) durchaus m\u00f6glich sei, ein vollst\u00e4ndiges Anliegen in dem Herstellungsprozess zu erreichen. Dies ist aber gerade ein Kriterium, weswegen Fertigungstoleranzen zugelassen werden. Es soll hiermit dem Anwender erm\u00f6glicht werden, einen wirtschaftlich sinnvollen Fertigungsprozess auszuf\u00fchren, wenn das Einhalten exakter Ma\u00dfe aufgrund der angestrebten Effekte gerade nicht erforderlich ist. Da es \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 eben nicht darauf ankommt, dass exakt die Anschlusselemente bis an die R\u00fcckwand herangebogen werden, ist es eben auch fertigungstechnisch unsch\u00e4dlich den g\u00fcnstigeren Werkstoff zu verwenden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche ist nicht eingetreten. Anspr\u00fcche wegen Verletzung eines Patentrechts verj\u00e4hren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung Kenntnis erlangte, \u00a7 141 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB. Unbestritten erfolgte diese erstmalige Kenntniserlangung am 27.10.2003 (vgl. Anl. K 44) und somit in unverj\u00e4hrter Zeit, da die Klage vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist (31.01.2006) erhoben wurde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nBeide Beklagten waren antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen. Als Anspruchsgegner kommt jeder in Betracht, der an der patentverletzenden Handlung in irgendeiner Form urs\u00e4chlich mitgewirkt hat, sei es als Alleint\u00e4ter, als Mitt\u00e4ter, Nebent\u00e4ter, Gehilfe oder Anstifter (BGH, Mitt. 2002, 416 \u2013 Funkuhr). Ein solcher Handlungsbeitrag l\u00e4sst sich f\u00fcr die Beklagte zu 2. feststellen, da sie \u2013 was sie selber vorgetragen hat \u2013 die weltweite Vermarktung der LEDs durch ihre Vertriebspartner koordiniert. Es kommt daher f\u00fcr die Entscheidung in dem vorliegenden Fall nicht darauf an, ob sie selber als Herstellerin der streitgegenst\u00e4ndlichen LEDs in China zu gelten hat oder ob sie eine Konzernstruktur (E-Group) gew\u00e4hlt hat, die eine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit der in C befindlichen Produktionsst\u00e4tten vorsieht.<\/p>\n<p>Da die Beklagten mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatents verletzen, sind sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Entsch\u00e4digungsanspruch besteht seit Ver\u00f6ffentlichung der in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Anmeldung unter Ber\u00fccksichtigung einer den Beklagten zuzugestehenden einmonatigen Karenzzeit seit dem 26.08.2000 gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadenersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Daneben kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1. auch die Vernichtung der in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem. \u00a7 140 a PatG verlangen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten.<br \/>\nDiese Entscheidung steht im Ermessen der Kammer. Die Prognose, ob sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsbeschwerdeverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, wird vor dem Hintergrund des in diesem Verfahren bestehenden Sach- und Streitstandes angestellt.<br \/>\nAufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der Verfahrensdauer vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch der Beklagten vermieden werden soll, ist nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) und auch vom OLG D\u00fcsseldorf gebilligter Rechtsprechung der Kammer bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich die Kammer im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Insbesondere kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungs- oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ergibt sich f\u00fcr den vorliegenden Fall Folgendes:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten wenden ein, dass dem Klagepatent, welches aus der urspr\u00fcnglichen Stammanmeldung (EP 0 400 XXX A1) als Teilanmeldung ergangen ist, diese Stammanmeldung neuheitssch\u00e4dlich entgegenstehe, weil die Abzweigung des Klagepatents nicht zul\u00e4ssig gewesen sei.<\/p>\n<p>Nach Art. 76 EP\u00dc (a.F.) kann eine europ\u00e4ische Teilanmeldung eingereicht werden f\u00fcr einen Gegenstand, der nicht \u00fcber den Inhalt der fr\u00fcheren Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, so gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der fr\u00fcheren Anmeldung eingereicht und genie\u00dft deren Priorit\u00e4t. Neben der Forderung, dass der Gegenstand der Erfindung nicht \u00fcber den der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht, ist weiterhin erforderlich, dass es sich bei dem Anmelder der Teilanmeldung um den registrierten Anmelder der Stammanmeldung handelt. Bei einem Rechts\u00fcbergang kann eine Teilanmeldung nur eingereicht werden, wenn der Rechts\u00fcbergang nach Regel 20 EP\u00dc ordnungsgem\u00e4\u00df beim EPA eingetragen wurde und am Tag der Einreichung der Teilanmeldung wirksam ist (vgl. Benkard\/Dobrucki, EP\u00dc, Art. 76 Rn 17).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung aus der das Klagepatent hervorgegangen ist, noch die Siemens AG als Inhaberin der Stammanmeldung eingetragen. Die Teilanmeldung wurde dann jedoch von der Kl\u00e4gerin in deren Namen eingereicht. Dieser Fehler wurde von den Vertretern der Kl\u00e4gerin bemerkt und es wurde beantragt, nach Regel 88 EP\u00dc den Anmelder zu berichtigen. Diesem Antrag vom 12.05.2000 wurde durch die Eingangsstelle des EPA am 02.06.2000 entsprochen, mit der Folge, dass die erforderliche formale Erfinderidentit\u00e4t mit diesem Zeitpunkt gegeben war. Diese Entscheidung der Eingangsstelle kann \u2013 nachdem das Patent erteilt wurde \u2013 nicht mehr revidiert werden. Der urspr\u00fcnglich gegebene Verfahrensmangel wurde geheilt, so dass die Beklagte hieraus keine f\u00fcr sich positiven Konsequenzen mehr herleiten kann. Die von ihr herangezogenen Entscheidungen der Juristischen Beschwerdekammern des EPA (Anl. TW 9 und TW 10) beziehen sich auch nur auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstellen. Sind diese Entscheidungen aber unanfechtbar geworden, so ist eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung \u00fcber den Umweg des Einwandes der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme ausgeschlossen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich des geltend gemachten Beschwerdegrundes der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass die Kammer in ihrer urspr\u00fcnglichen Aussetzungsentscheidung vom 17.04.2007 ihr Ermessen dahingehend ausge\u00fcbt hat, dass vor dem Hintergrund der Entgegenhaltungen B1 und B2 dem Fachmann die Erfindung so nahegelegt war, dass es f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Klagepatents an der insoweit erforderlichen Wahrscheinlichkeit fehlte.<\/p>\n<p>Zwischenzeitlich liegt jedoch die schriftliche Entscheidungsbegr\u00fcndung der Einspruchsabteilung des EPA vom 16.01.2008 (Anl. K 46) vor, mit welcher das Klagepatent in dem vorliegend geltend gemachten Umfang aufrecht erhalten wurde. In dieser Entscheidung sind s\u00e4mtliche Entgegenhaltungen gepr\u00fcft worden, die von den Beklagten und den weiteren Beteiligten des Einspruchsverfahrens eingef\u00fchrt worden waren. Es sind auch alle geltend gemachten Kombinationen verschiedener Entgegenhaltungen gepr\u00fcft worden. Diese Entscheidung stellt eine beachtenswerte sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung dar, die von der Kammer bei der nunmehr erneut anzustellenden Ermessenentscheidung zu ber\u00fccksichtigen ist. Wie eingangs dargestellt, kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist. Ein auf fehlende Erfindungsh\u00f6he gest\u00fctzter Angriff kann hinsichtlich der Frage der Aussetzung nur dann Erfolg haben, wenn die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. Hieran fehlt es aber im Lichte der Entscheidung der Einspruchsabteilung.<\/p>\n<p>In der Beschwerdebegr\u00fcndung werden alleine die nachfolgend behandelten Entgegenhaltungen angef\u00fchrt,weshalb hierzu folgende Ausf\u00fchrungen veranlasst sind:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuszugehen ist von der japanischen Design-Schrift 7448XXX (Anl. B1), die dem Fachmann alles das offenbart, was den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents ausmacht, mit Ausnahme des Teilmerkmals, dass die Anschlusselemente in den breiteren Bereichen auf der H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers zu dessen Mitte hin gebogen sind.<\/p>\n<p>Die B1 offenbart ebenfalls ein oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement. Geht der Fachmann von diesem Stand der Technik aus und will er die M\u00f6glichkeit des Anl\u00f6tens verbessern, so bieten sich ihm verschiedene M\u00f6glichkeiten dazu, diese Verbesserung herzustellen. Er kann die Anschlussfl\u00e4chen vergr\u00f6\u00dfern. Hierzu gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten, etwa zur Mitte des Bauelementes hin auf dessen R\u00fcckseite (was die Gefahr von Kurzschl\u00fcssen erh\u00f6hen w\u00fcrde, weil die Anschlussfl\u00e4chen sich ann\u00e4herten) oder eben, diese L\u00f6tfl\u00e4chen \u00fcber die Seite hinaus zu vergr\u00f6\u00dfern. Letzteres w\u00fcrde aufgrund des Biegevorganges dann dazu f\u00fchren, dass die Elemente in den breiteren Bereichen gebogen w\u00fcrden. Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung (Anl. K 46) unter 2.5.15 diese beiden Alternativen ebenfalls aufgezeigt und richtigerweise geschlussfolgert, dass der Fachmann ausgehend von dieser Entgegenhaltung eben nicht zwangsl\u00e4ufig dazu kommt, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Variante zu w\u00e4hlen. Zudem ist der Einwand der Kl\u00e4gerin zutreffend, dass diese Betrachtungsweise, zur Verbesserung der L\u00f6tf\u00e4higkeit komme nur eine Vergr\u00f6\u00dferung der L\u00f6tfl\u00e4chen in Betracht, nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen ex-post-Betrachtungsweise zu sein scheint. Es sind durchaus andere Alternativen wie etwa das Vorsehen einer Beschichtung der Anschl\u00fcsse oder eine m\u00e4anderf\u00f6rmige Gestaltung der r\u00fcckseitigen Bereiche der Anschlusselemente denkbar, so dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht zwingend war.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Entgegenhaltung B 2 (japanische Offenlegungsschrift 62-213XXX) offenbart ein oberfl\u00e4chenmontierbares Bauelement, bei dem an einem Leiterrahmen mittels Umspritzen mit Kunststoff ein Grundk\u00f6rper mit einer Vorderseite und einer R\u00fcckseite ausgebildet ist. Der Leiterrahmen weist zwei elektrische Anschl\u00fcsse auf, die \u2013 gesehen von der Grundk\u00f6rpermitte \u2013 schmale Bereiche und diesen nachgeordnete breitere Bereiche aufweisen, die jeweils zusammenh\u00e4ngen. Der Grundk\u00f6rper ist derart ausgebildet, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse auf einander gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen des Grundk\u00f6rpers im Verlauf der schmalen Bereiche aus dem Grundk\u00f6rper herausragen. In den schmalen Bereichen sind die elektrischen Anschl\u00fcsse zur R\u00fcckseite und im weiteren Verlauf in den breiteren Bereichen auf H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers zu dessen Mitte hin gebogen. Was diese Entgegenhaltung nicht zeigt, ist ein Opto-Bauelement, eine von der Vorderseite ausgehende Vertiefung und ein mittels Bond-Draht-Verbindung in der optischen Vertiefung befindlicher Sender oder Empf\u00e4nger.<\/p>\n<p>Das was nicht gezeigt wird ist in \u00dcbereinstimmung mit der Einspruchsabteilung so ma\u00dfgeblich, dass der Fachmann von dieser Entgegenhaltung, die einen Kondensator zeigt, nicht dahin kommt, hieraus ein optisches Bauelement zu machen. Die nur sehr d\u00fcnne Schicht mit einer Dicke von nur 0,5 mm wird den Fachmann davon abhalten auf der Vorderseite und damit in dieser Schicht auch noch eine Vertiefung vorsehen zu wollen in die dann der optische Sender oder Empf\u00e4nger eingebracht werden kann. Zudem ist von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen worden, dass eine grundlegende Umgestaltung der Anschlussf\u00fchrung in der Harzschicht erforderlich sei, wenn man statt des gezeigten Kondensators ein optisches Bauelement erhalten wolle. Auch dies spricht dagegen, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nF\u00fcr die ebenfalls in Betracht gezogenen Kombinationen zwischen der B1 und der B2 (respektive der B 2 und der B 1) sind die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung jedenfalls so plausibel, dass sie ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWegen der gezeigten Gr\u00f6\u00dfe der Fenster in den beiden Entgegenhaltungen ist es wahrscheinlich, dass ein Fachmann es als widerspr\u00fcchlich erachten wird, wenn er die Lehre der B 2 auf den Gegenstand der B 1 \u00fcbertragen will. Denn die B 2 schl\u00e4gt zur Verbesserung der Feuchtebest\u00e4ndigkeit nur vor, die Anschlusselemente derart mit einem Fenster zu versehen, dass das Fenster teilweise vom Umh\u00fcllungsharz eingebettet ist. Diese Fenster sollen eine verbesserte mechanische Stabilit\u00e4t bewirken und den Biegestress im \u00fcbrigen Material verringern, so dass auf diese Weise eine Verbesserung der Feuchtebest\u00e4ndigkeit erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Gerade diese Ma\u00dfnahme zeigt aber bereits die B 1, so dass der Fachmann sich von der B 2 keine weiterf\u00fchrende Verbesserung erhoffen wird und eine Kombination nicht in Betracht ziehen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kombination in umgekehrter Reihenfolge (also B 2 mit B 1) scheitert<br \/>\n\u2013 ebenfalls in \u00dcbereinstimmung mit der Einspruchsabteilung \u2013 daran, dass der Fachmann die B 2 bereits nicht als geeignet ansieht, um von dieser ausgehend zu einem Opto-Bauelement zu gelangen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu b) verwiesen werden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie weitere Entgegenhaltung TW 7 (japanische Offenlegungsschrift 63-38XXX) offenbart ein oberfl\u00e4chenmontierbares Bauelement, bei dem an einem Leiterrahmen mittels Umspritzen mit einem Kunststoff ein Grundk\u00f6rper mit einer Vorderseite und einer R\u00fcckseite ausgebildet ist. Der Leiterrahmen weist zwei elektrische Anschl\u00fcsse auf, die \u2013 gesehen von der Grundk\u00f6rpermitte \u2013 schmale Bereich und diesen nachgeordnete breitere Bereiche aufweisen, die jeweils zusammenh\u00e4ngen. Der Grundk\u00f6rper ist dabei derart ausgebildet, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse auf einander gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen des Grundk\u00f6rpers im Verlauf der schmalen Bereiche aus dem Grundk\u00f6rper herausragen. In den schmalen Bereichen sind die elektrischen Anschl\u00fcsse zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers hin gebogen.<\/p>\n<p>Nicht offenbart wird dem Fachmann ein Opto-Bauelement, eine von der Vorderseite ausgehende Vertiefung, eine Bond-Draht-Verbindung und dass die elektrischen Anschl\u00fcsse im weiteren Verlauf in den breiteren Bereichen auf H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers zu dessen Mitte hin gebogen sind. Es ist von der Beklagten im Einspruchsbeschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht worden, dass der Fachmann alleine aufgrund seines Fachwissens in Kombination mit der TW 7 zu der Lehre des Klagepatents gelangt. Dies ist deshalb zutreffend, weil der Fachmann keinerlei Anregung dazu erh\u00e4lt und auch keine Veranlassung dazu hat, die Anschlusselemente auf der H\u00f6he der R\u00fcckseite zur Mitte des Grundk\u00f6rpers hin zu biegen.<\/p>\n<p>Der Fachmann hat dar\u00fcber hinaus aber auch keine Veranlassung, diese Entgegenhaltung mit der B 1 zu kombinieren. Die Einspruchsabteilung ist zutreffend davon ausgegangen, dass die TW 7 nicht \u00fcber die technische Lehre der B 1 hinausgeht. Diese zeigt bereits zur Verbesserung der Feuchtebest\u00e4ndigkeit die \u201eVerschm\u00e4lerung\u201c der Anschlusselemente. Der Fachmann hat also gar kein Bed\u00fcrfnis, diese bereits verschm\u00e4lerten Elemente ein weiteres Mal in ihrer Breite zu verringern. Nach dem von der Beschwerdekammer in der rechtlichen Bewertung der Erfindungsh\u00f6he zu beachtenden \u201ecould-would-approach\u201c des Europ\u00e4ischen Patentamtes scheidet daher eine Kombination dieser beiden Entgegenhaltungen aus.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDa auch nicht erkennbar ist, dass die W\u00fcrdigung des \u00fcbrigen Standes der Technik durch die Einspruchsabteilung des EPA fehlerhaft ist und dem Fachmann entgegen der Auffassung des EPA ein optisches Bauelement entsprechend der Lehre des Klagepatents durch den \u00fcbrigen im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt war, ist es der Kammer verwehrt, einen f\u00fcr eine weitere Aussetzung erforderlichen Erfolg der Einspruchsbeschwerde als mit hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich zu prognostizieren.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 108, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01142 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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