{"id":3862,"date":"2009-01-16T17:00:23","date_gmt":"2009-01-16T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3862"},"modified":"2016-04-28T14:42:04","modified_gmt":"2016-04-28T14:42:04","slug":"4b-o-28408-daemmplattenschneider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3862","title":{"rendered":"4b O 284\/08 &#8211; D\u00e4mmplattenschneider"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01035<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Januar 2009, Az. 4b O 284\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, untersagt,<br \/>\nSchneidger\u00e4te zum Schneiden von K\u00f6rpern aus Kunststoff, insbesondere Hartschaumstoff-W\u00e4rmed\u00e4mmplatten, mit einer Auflage f\u00fcr den K\u00f6rper, einem Schneiddraht an einem relativ zur Auflage beweglichen Support und einer mit dem Support verbundenen und gegen\u00fcber der Auflage um eine Achse in einem Lager verschwenkbaren F\u00fchrungseinrichtung zum F\u00fchren einer Verschiebung zwischen Support und Auflage<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Schwenkachse zwischen der F\u00fchrungseinrichtung und der Auflage in der Ebene der Auflage und in der Schnittebene des Schneiddrahtes angeordnet ist.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie in der Schweiz gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 928 XXX (Anlage Ast 1, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents, das ein Schneidger\u00e4t f\u00fcr K\u00f6rper aus Kunststoff betrifft, erfolgte am 12. Januar 1998, die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung am 14. Juli 1999. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents datiert vom 4. Juni 2003.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Sein Anspruch 1 lautet:<br \/>\n\u201eSchneidger\u00e4t zum Schneiden von K\u00f6rpern aus Kunststoff, insbesondere Hartschaumstoff-W\u00e4rmed\u00e4mmplatten, mit einer Auflage (13) f\u00fcr den K\u00f6rper, einem Schneiddraht (19) an einem relativ zur Auflage (13) beweglichen Support (17) und einer mit dem Support (17) verbundenen und gegen\u00fcber der Auflage (13) um eine Achse (37) in einem Lager (29) verschwenkbaren F\u00fchrungseinrichtung (15) zum F\u00fchren einer Verschiebung zwischen Support (17) und Auflage (13), dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (37) zwischen der F\u00fchrungseinrichtung (15) und der Auflage (13) in der Ebene der Auflage (13) und in der Schnittebene des Schneiddrahtes (19) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Inhalts der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche wird auf die Verf\u00fcgungspatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele werden nachfolgend die aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammenden Figuren 1 und 2 abgebildet. Figur 1 ist eine perspektivische Skizze eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schneidger\u00e4ts; Figur 2 zeigt einen Schnitt durch die F\u00fchrungseinrichtung, die Schwenkachse und den Tr\u00e4gerholm.<\/p>\n<p>Die in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Verf\u00fcgungsbeklagte ist eine Wettbewerberin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Sie vertreibt und bewirbt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) einen D\u00e4mmplattenschneider, den sie auch auf der vom 12. bis 17. Januar 2009 stattfindenden Messe BAU 2009 in M\u00fcnchen ausstellt. Die Messe Bau findet alle zwei Jahre statt. Es handelt sich um eine der gr\u00f6\u00dften internationalen Baumessen in Europa.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Schneidger\u00e4t f\u00fcr D\u00e4mmstoffplatten mit einer Auflage, einem Schneiddraht, der an einem relativ zur Auflage beweglichen Support angebracht ist, und mit einer mit dem Support verbundenen und gegen\u00fcber der Auflage um die Achse in einem Lager verschwenkbaren F\u00fchrungseinrichtung. Die n\u00e4here Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist den Anlagen Ast 4, Ast 5 sowie der Anlage AG 3 zu entnehmen. Zum besseren Verst\u00e4ndnis ist nachfolgend die erste Fotografie der Anlage Ast 5 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df, weshalb sie die Verf\u00fcgungsbeklagte unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Patentverletzung auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Diesen Anspruch k\u00f6nne sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen. Ihr Verwaltungsrat, Herr B, habe als erster im Betrieb der Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erstmals am 29. Oktober 2008 gesehen. Nachdem seitens ihrer Patentanw\u00e4lte eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verf\u00fcgungspatents bejaht worden sei, habe sie die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 mit Schreiben vom 17. November 2008 abgemahnt. Der Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und insbesondere deren Ausstellung auf der BAU 2009 f\u00fcge ihr, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, einen Schaden zu, der nicht durch sp\u00e4tere Schadenersatzleistungen zu kompensieren sei. Sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, vertreibt \u2013 insoweit ebenfalls unstreitig \u2013 am deutschen Markt das Schneidger\u00e4t C. Dieses verwirkliche die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents. Den Marktanteil des C sch\u00e4tze sie auf 10 %. Mit ihren 860 verkauften Ger\u00e4ten erziele sie allein in der Bundesrepublik Deutschland einen Umsatz in H\u00f6he von 1,6 Mio. \u20ac. Dies mache 95 % ihres Gesamtumsatzes in Deutschland aus.<\/p>\n<p>Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 4. Dezember 2008 \u2013 am selben Tag bei Gericht eingegangen \u2013 beantragt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, die Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt eine Patenverletzung in Abrede. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die F\u00fchrungseinrichtung entsprechend dem Stand der Technik oberhalb der Auflage positioniert. Dies habe zur Folge, dass die Schwenkachse nicht zwischen der F\u00fchrungseinrichtung und der Auflagenplatte angeordnet, sondern seitlich unterhalb der F\u00fchrungsreinrichtung liege. Ein Eilbed\u00fcrfnis sei nicht zu erkennen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit August 2008 bewerbe. Dies geschehe im Internet, worauf sie in ihrem Newsletter auch ausdr\u00fccklich hingewiesen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zeitnah bereits im Sommer 2008 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Kenntnis erlangt habe. \u00dcberdies best\u00fcnden erhebliche Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, welches sie \u2013 insoweit unwidersprochen \u2013 demn\u00e4chst mit einer Nichtigkeitsklage angreifen werde. Das Verf\u00fcgungspatent sei weder neu noch beruhe es auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Sofern eine andere Auslegung als die von ihr vertretene anzunehmen sei, mangele es dem Anspruch 1 zudem an der technischen Ausf\u00fchrbarkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch zu, den sie im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen kann.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Schneidger\u00e4t f\u00fcr K\u00f6rper, insbesondere aus Hartschaumstoff-W\u00e4rmed\u00e4mmplatten. Derartige Platten werden vor allem zur Au\u00dfenisolierung von Hausw\u00e4nden verwendet. Da die Ma\u00dfe der Hausw\u00e4nde nicht einheitlich sind, m\u00fcssen die einheitlich dimensionierten D\u00e4mmplatten vor Ort zugeschnitten werden, wobei h\u00e4ufig nicht nur senkrechte Schnitte, sondern auch schr\u00e4ge Schnitte (Gehrungsschnitte) erfolgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungspatent einleitend ausf\u00fchrt, ist aus der europ\u00e4ischen Patentschrift A-O 124 XXX (Anlage AG 2) ein Schneidger\u00e4t f\u00fcr Platten oder Bl\u00f6cke aus Kunststoff bekannt, bei dem zum Schneiden eines auf einer Auflage liegenden Schaumstoffk\u00f6rpers die Auflage mit dem Schaumstoffk\u00f6rper gegen einen elektrisch geheizten Schneiddraht gef\u00fchrt wird. Wie die dortige, nachfolgend abgebildete Figur 1 zeigt, ist der dortige Schneiddraht (13) zwischen zwei Armen eines unter einer Auflage (23) angeordneten B\u00fcgels\/Supports (11) gespannt. Die Arme reichen von der Unterseite der Auflage (23) um diese herum und \u00fcber diese hinauf. Der B\u00fcgel (11) ist in verschiedenen Stellungen an einem Standbein (15) befestigt. Zwischen der Unterseite der Auflage (23) und dem B\u00fcgel (11) ist eine F\u00fchrung\/Verstelleinrichtung (33) angeordnet, welche die Relativbewegung von Draht (13) und Auflage (23) herbeif\u00fchrt. Die Auflage (23) ist gegen\u00fcber dieser F\u00fchrung\/Verstelleinrichtung (33) verschwenkbar. Die Schwenkachse ist parallel zum Schneiddraht (13) mit Abstand zur Unterseite der Auflage (23) durch zwei Arretierschrauben gegeben.<\/p>\n<p>Figur 2<\/p>\n<p>In Stand der Technik ist dar\u00fcber hinaus ein Schneidger\u00e4t der genannten Gattung bekannt, welches zum F\u00fchren des Supports und des Schneiddrahtes zwei F\u00fchrungsschienen aufweist, die schwenkbeweglich auf einem Auflagenbrett angeordnet sind. Aus konstruktiven Gr\u00fcnden liegt bei diesem Ger\u00e4t die Schwenkachse f\u00fcr die F\u00fchrungsschienen mit Abstand \u00fcber der Auflage.<\/p>\n<p>Beim Schneiden der K\u00f6rper mit diesen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten wird das gew\u00fcnschte K\u00f6rperma\u00df von der Schneidebene aus auf der Auflage abgemessen, der K\u00f6rper mit einer Kante auf die abgemessene Stelle positioniert und dann der hei\u00dfe Schneiddraht durch den K\u00f6rper gef\u00fchrt. Dabei dringt der Schnittdraht je nach Winkel der Schnittebene an einer anderen Stelle der Auflage durch den zu schneidenden K\u00f6rper. Bedingt dadurch muss beim Abmessen des zu schneidenden K\u00f6rpers jeweils vom Schneiddraht ausgegangen werden. Dies erachtet das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig. Insbesondere bei einem Wechsel des Schnittwinkels muss n\u00e4mlich der Schneiddraht zun\u00e4chst in die Auflagenebene gebracht werden, sodann das gew\u00fcnschte Ma\u00df auf der Auflage festgehalten werden, danach Schneiddraht und Auflage voneinander entfernt werden, sodann der zu schneidende K\u00f6rper auf die Auflage unter den Schneiddraht gelegt und erst dann kann der K\u00f6rper zugeschnitten werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent als seine Aufgabe, eine Schneidvorrichtung der genannten Gattung zu schaffen, bei welcher ein Schnittma\u00df eines K\u00f6rpers unabh\u00e4ngig vom Schnittwinkel immer von der gleichen Stelle auf der Auflage aus abgemessen werden kann. Dadurch kann ein Ma\u00dfstab fest auf der Auflage angeordnet sein, dessen Skala die Entfernung von der Austrittslinie des Drahtes aus dem Schnittgut anzeigt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Schneidger\u00e4t zum Schneiden von K\u00f6rpern aus Kunststoff, insbesondere Hartschaumstoff-W\u00e4rmed\u00e4mmplatten, mit<br \/>\n2. einer Auflage (13) f\u00fcr den K\u00f6rper,<br \/>\n3. einem Schneiddraht (19) an einem relativ zur Auflage (13) beweglichen Support (17) und<br \/>\n4. einer mit dem Support (17) verbundenen und gegen\u00fcber der Auflage (13) um eine Achse (37) in einem Lager (29) verschwenkbaren F\u00fchrungseinrichtung (15) zum F\u00fchren einer Verschiebung zwischen Support (17) und Auflage (13), wobei<br \/>\n5. die Schwenkachse (37) zwischen der F\u00fchrungseinrichtung (15) und der Auflage (13) in der Ebene der Auflage (13) und in der Schnittebene des Schneiddrahtes (19) angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes ein Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 3 EP\u00dc zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 4 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Es handelt sich um ein Schneidger\u00e4t mit einer Auflage f\u00fcr zu schneidende Kunststoffd\u00e4mmplatten, mit einem Schneiddraht, der an einem relativ zur Auflage beweglichen Support angebracht ist, und mit einer mit dem Support verbundenen und gegen\u00fcber der Auflage um die Achse in einem Lager verschwenkbaren F\u00fchrungseinrichtung zum F\u00fchren einer Verschiebung zwischen Support und Auflage.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus Merkmal 5 des Verf\u00fcgungspatents, wonach die Schwenkachse (37) zwischen der F\u00fchrungseinrichtung (15) und der Auflage (13) in der Ebene der Auflage (13) und in der Schnittebene des Schneiddrahtes (19) angeordnet sein muss. Diese Anweisung bedingt die Anordnung des die Schwenkachse (37) enthaltenden Lagers (29) seitlich neben der Auflage (13), nicht aber auch zwingend die seitliche Anordnung der F\u00fchrungseinrichtung (15).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie F\u00fchrungseinrichtung (15) bewerkstelligt bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schneidger\u00e4t das Verschieben des mit ihr verbundenen Supports (17) gegen\u00fcber der Auflage (13), wobei dies, wie Merkmal 4 erhellt, mittels eines Verschwenkens der F\u00fchrungseinrichtung (15) um eine Achse (37) in einem Lager (29) erfolgt. Die F\u00fchrungseinrichtung (15) verf\u00fcgt folglich \u00fcber ein Lager (29) bzw. ist mit einem solchen verbunden, wobei der Anspruch insoweit keine konstruktive Einschr\u00e4nkung bereith\u00e4lt. In dem Lager (29) befindet sich die Schwenkachse (37).<br \/>\nIn bezug auf diese Schwenkachse (37) sieht das Merkmal 5 weiter vor, dass diese in der Ebene der Auflage (13) und in der Schnittebene des Schneiddrahts (19) angeordnet ist. Diese Anordnung der Schwenkachse ist es, die aufgabengem\u00e4\u00df eine Vorrichtung erm\u00f6glicht, bei welcher ein Schnittma\u00df eines K\u00f6rpers unabh\u00e4ngig vom Schnittwinkel immer von der gleichen Stelle der Auflage aus abgemessen werden kann. Wenn die F\u00fchrungseinrichtung (15) um eine Schwenkachse (37) schwenkt, die sowohl in der Ebene der Auflage (13) \u2013 und damit die horizontale Erstreckung erfasst \u2013 wie auch in der Schnittebene des Schneiddrahtes (19) \u2013 und damit die vertikale Schnittrichtung abbildet \u2013 liegt und damit ein Koordinatenkreuz mit festgelegtem Nullpunkt vorhanden ist, bedarf es insbesondere bei Gehrungsschnitten nicht mehr der aus dem Stand der Technik bekannten umst\u00e4ndlichen Verfahrensweise. Die zu schneidende Kunststoffplatte kann einmal und unabh\u00e4ngig von dem jeweiligen Schnittwinkel auf die Auflage gelegt werden, und zwar in der erforderlichen Entfernung von der Austrittslinie des Schneiddrahtes (19), wobei dies anhand einer zuvor auf der Auflage angeordneten Skalierung erfolgen kann (Anlage Ast 1, Abschnitte [0005] und [0006]). Nach der Auflage der Kunststoffplatte in entsprechender Entfernung kann der Schnitt erfolgen. Eine individuelle Berechnung der Anlage der Kunststoffplatte auf der Auflage ausgehend von dem Schneiddraht unter Ber\u00fccksichtigung des gew\u00fcnschten Winkels ist dadurch ebenso wenig erforderlich wie ein Entfernen der Auflage von dem Schneiddraht.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Schwenkachse (37) in den genannten Ebenen hat zur Konsequenz, dass das Lager, in welchem sich die Schwenkachse (37) befindet, seitlich neben der Auflage (13) angeordnet sein muss. Auch wenn der Wortlaut des Anspruchs 1 diese Vorgabe nicht ausdr\u00fccklich enth\u00e4lt \u2013 ein seitlicher Abstand wird dort nicht explizit benannt \u2013, so entnimmt der Fachmann dies der Anweisung, die Schwenkachse (37) sowohl in der Ebene der Auflage (13) als auch in der Schnittebene des Schneiddrahtes (19) vorzusehen. Wenn im Schnittpunkt dieser beiden Ebene die Schwenkachse liegen soll, kann das sie umfassende Lager nicht oberhalb oder unterhalb der Auflage angeordnet sein. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch nicht erl\u00e4utert, wie das genannte Koordinatenkreuz anders realisiert werden kann.<br \/>\nDiesem Gedanken entsprechend hei\u00dft es in der Beschreibung der Verf\u00fcgungspatentsschrift auch, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Schwenkachse dadurch erreicht wird, dass das Lager f\u00fcr die Schwenkachse in einem Abstand neben der Auflagenfl\u00e4che angeordnet ist (Anlage Ast 1, Absatz [0007], Z. 8 &#8211; 12). Dies ist nicht nur die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, sondern Teil der allgemeinen Beschreibung, wie zum einen die Wortwahl in diesem Absatz (erst in Zeile 12 ff ist von einer \u201evorzugsweisen\u201c Ausgestaltung die Rede) und die bereits er\u00f6rterte Funktion der Anordnung zum Ausdruck bringt. Dieses Verst\u00e4ndnis wird dem Fachmann \u00fcberdies durch die fig\u00fcrliche Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele nahegebracht. Die Figuren 1 und 2 des Verf\u00fcgungspatents zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen das Lager inklusive der Schwenkachse jeweils seitlich neben der Auflage angeordnet ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Notwendigkeit, auch die F\u00fchrungseinrichtung seitlich neben der Auflage anzuordnen, kann der Fachmann der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents demgegen\u00fcber nicht entnehmen.<br \/>\nEine derartige Anweisung leitet er nicht aus dem im Anspruch verwendeten Begriff \u201ezwischen\u201c ab. Hierbei handelt es sich nicht um eine r\u00e4umliche Ortsangabe zur Positionierung der F\u00fchrungseinrichtung. \u201eZwischen\u201c belegt vielmehr die Verbindung der Bestandteile, die \u2013 infolge der Schwenkachse \u2013 gegeneinander verschwenkt werden k\u00f6nnen sollen und kennzeichnet so (nur) das Verh\u00e4ltnis dieser Bestandteile zueinander.<br \/>\nEinen ersten Anhalt f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis bietet die sprachliche Fassung des Anspruchswortlauts.<br \/>\nEinen weiteren Anhalt gewinnt der Fachmann aus dem Umstand, dass der Anspruch \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 die konstruktive Ausgestaltung der Verbindung von Lager (29) und F\u00fchrungseinrichtung (15) in sein Ermessen stellt. Zwingende konstruktive Vorgaben werden nicht aufgestellt. Verlangt wird lediglich, dass die F\u00fchrungseinrichtung um eben jenes Lager verschwenkbar ist. Ob die F\u00fchrungseinrichtung oberhalb, seitlich oder unterhalb der Auflage angeordnet ist, ist f\u00fcr die technische Funktion der F\u00fchrungseinrichtung als solcher ohne Belang. Eine Verschiebung zwischen Support (17) und Auflage (13) ist jeweils m\u00f6glich. Auch f\u00fcr die Verwirklichung des verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Erfolges kommt es nicht entscheidend darauf an, wo die F\u00fchrungseinrichtung selbst angeordnet ist. Ma\u00dfgeblich ist nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents die Anordnung der in dem Lager befindlichen Schwenkachse in den genannten Ebenen. Dies ist das entscheidende erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mittel. Solange und soweit dies gew\u00e4hrleistet ist, besteht keine technische Notwendigkeit, auch die F\u00fchrungseinrichtung seitlich neben der Auflage zu positionieren. Eine solche Notwendigkeit ist seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht dargetan worden.<br \/>\nDes weiteren wird der Fachmann zu dem hier zugrunde gelegten Verst\u00e4ndnis in Anbetracht des in Figur 1 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gelangen. Die dort dargestellte Ausf\u00fchrungsform erachtet das Verf\u00fcgungspatent offensichtlich als erfindungsgem\u00e4\u00df; es sieht mithin eine Ausgestaltung als der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents entsprechend an, in dem nicht die (seitliche) Anordnung Auflage \u2013 Lager mit Schwenkachse \u2013 F\u00fchrungseinrichtung vorhanden ist, sondern Lager und F\u00fchrungseinrichtung nebeneinander seitlich von der Auflage angeordnet sind. Diese Anordnung passt \u2013 wie auch die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung gesagt hat \u2013 nicht zu einer r\u00e4umlichen Ortsangabe in dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten vertretenen Sinne. Dann aber wird der Fachmann dies zur Kenntnis nehmen und dem Anspruch eine Bedeutung beimessen, die auch die gerade als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispiele umfasst. Dies ist bei dem hier zugrunde gelegten Verst\u00e4ndnis zwanglos m\u00f6glich.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird der Fachmann deshalb von einer Interpretation als r\u00e4umliche Ortsangabe Abstand nehmen, weil er als verst\u00e4ndiger Fachmann stets bem\u00fcht ist, einen Anspruch in der Weise zu verstehen, dass dieser einen technischen Sinn ergibt und zu einer ausf\u00fchrbaren technischen Lehre f\u00fchrt. Wie auch die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden hat, w\u00e4re der Anspruch 1 technisch nicht ausf\u00fchrbar, wenn er in der von ihr vertretenen Weise zu verstehen w\u00e4re. Der Schneiddraht k\u00f6nnte dann nicht mehr untergebracht werden. Der Anspruch ist hingegen \u2013 ebenso unstreitig \u2013 ohne weiteres ausf\u00fchrbar, wenn er in der hier zugrunde gelegten Weise zu begreifen ist. Folglich wird der Fachmann diesem Verst\u00e4ndnis den Vorzug geben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Schwenkachse der F\u00fchrungseinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt unstreitig, und wie insbesondere der Anlage AG 3 zu entnehmen ist, in der Ebene der Auflage und in der Schnittebene des Schneiddrahtes.<br \/>\nDas Lager der F\u00fchrungseinrichtung ist neben der Auflage angeordnet. Dies folgt zum einen aus dem soeben Gesagten und zum anderen aus den Anlagen Ast 5 und AG 3. Die schematische Zeichnung der Verf\u00fcgungsbeklagten auf Seite 2 der Anlage AG 3 zeigt ein Lager (L), das neben der Auflage eingezeichnet ist. Die Fotografien der Anlage Ast 5 zeigen Gleiches. Soweit die in den Fotografien zu sehende wei\u00df-blau karierte Platte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sich auch von der F\u00fchrungseinrichtung, dem Support und den weiteren Schneidger\u00e4tbestandteilen weiter erstreckt, ist dieser Teil der Platte nicht mehr als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Auflage zu charakterisieren. Auflage in diesem Sinne ist lediglich das Bauteil, auf dem die zu schneidende Kunststoffplatte bestimmungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr den Schneidvorgang aufzulegen ist. Im \u00fcbrigen ist den Fotografien zu entnehmen, dass die wei\u00df-blau karierte Platte im Bereich des Lagers der F\u00fchrungseinrichtung eine Vertiefung aufweist. Sie stellt sich als dunkelblaue Fl\u00e4che dar. Diese Vertiefung erm\u00f6glicht es, das Lager mit der Schwenkachse in die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ebene der Auflage zu bringen. Dies ist notwendig, weil die Auflage gerade nicht seitlich vor dem Lager mit einer Kante abschlie\u00dft.<br \/>\nDarauf, ob daneben die F\u00fchrungseinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch seitlich der Auflage angeordnet ist, kommt es angesichts der Ausf\u00fchrungen unter a) nicht an. Gleichwohl ist zu bemerken, dass auch hier die erw\u00e4hnten Vertiefungen in der wei\u00df-blauen Platte daf\u00fcr Sorge tragen, dass die das Lager umfassende F\u00fchrungseinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der entscheidenden Stelle bis in die Ebene der Auflage hinunterreichen kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin n\u00f6tig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine \u201eDringlichkeit\u201c in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch Genommenen abgewogen werden m\u00fcssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. \u00a7 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexit\u00e4t der Sach- und Rechtslage nicht \u2013 auch nicht entsprechend \u2013 anwendbar (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1982, 230 \u2013 Warmhaltekanne; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1994, 508; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie zeitliche Dringlichkeit ist gegeben.<br \/>\nWer in Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile ohne \u00fcberzeugenden Grund l\u00e4ngere Zeit mit der Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zuwartet und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verz\u00f6gert, gibt zu erkennen, dass er auf eine vorl\u00e4ufige Regelung nicht dringend angewiesen ist (Benkard \u2013 Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 153c; Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbsachen, 2. Aufl., Rn 67; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., \u00a7 12 Rn 3.15; Meier-Beck, GRUR 1998, 861 (867); Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn 393). Ob die Zeitspanne, die zwischen positiver Kenntniserlangung von der behaupteten Verletzungshandlung und dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages bei Gericht verstrichen ist, dringlichkeitssch\u00e4dlich ist, bemisst sich nach den Umst\u00e4nden des konkreten Einzelfalls. Starre und feste (Monats-)Fristen, die automatisch und zwangsl\u00e4ufig f\u00fcr jede Konstellation Geltung beanspruchen k\u00f6nnten, gibt es nicht. Es sind lediglich \u201eRegelfristen\u201c anzuerkennen, die als Richtschnur dienen, jedoch je nach Fallgestaltung unter- oder \u00fcberschritten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies zugrundegelegt, kann nicht von einem vorprozessualen z\u00f6gerlichen Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgegangen werden.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat vorgetragen, ihr Verwaltungsrat, Herr B, habe als erster Verantwortlicher der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 29. Oktober 2008 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erstmalig gesehen. Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat sie die eidesstattliche Versicherung von Herrn C vorgelegt (Anlage Ast 9), in dem dieser dies best\u00e4tigt. Ein Anhalt daf\u00fcr, dass diese eidesstattliche Versicherung nicht glaubhaft ist, ist nicht ersichtlich. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 unwidersprochen \u2013 vorgebracht hat, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits seit August 2008 per Newsletter und via Internet bewirbt, steht dies der Glaubhaftmachung nicht entgegen. Da keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht und auch nicht die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Kenntnisnahme gen\u00fcgt (Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbsachen, 2. Aufl., Rn. 78; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn 674), h\u00e4tte es konkreter tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde bedurft, aus denen sich eine fr\u00fchere positive Kenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ergibt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDurchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents, welche der Annahme eines Verf\u00fcgungsgrundes entgegenstehen k\u00f6nnten, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Auch wenn der Patentanwalt der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte ihn mit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage mandatiert hat, und somit vorliegend der Einwand des mangelnden Rechtsbestandes trotz bislang nicht erhobener Nichtigkeitsklage (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 147 \u2013 Kleinleistungsschalter) Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnte, bleibt er jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat sich darauf beschr\u00e4nkt, in der m\u00fcndlichen Verhandlung drei Schutzrechte, das Gebrauchsmuster 86 31 XXX.4, die Offenlegungsschrift 1915XXX und das deutsche Patent 195 45 XXX vorzulegen, und vorzutragen, diese drei Schutzrechte st\u00fcnden jedenfalls der erfinderischen T\u00e4tigkeit und m\u00f6glicherweise auch der Neuheit des Verf\u00fcgungspatents entgegen. Diese Schutzrechte s\u00e4hen bereits das auch vom Verf\u00fcgungspatent gew\u00e4hlte Koordinatenkreuz Auflagenebene\/Schnittebene vor, weshalb das Verf\u00fcgungspatent \u2013 wenn man in der Anweisung \u201ezwischen\u201c keine Ortsangabe f\u00fcr die F\u00fchrungseinrichtung sehe \u2013 eine platte Selbstverst\u00e4ndlichkeit enthalte. Die entgegengehaltenen Schutzrechte betr\u00e4fen Gehrungss\u00e4gen bzw. Gehrungsschnitte auf anderen Gebieten als dem Schneiden vom W\u00e4rmed\u00e4mmplatten. Hierf\u00fcr habe es einen Nachholbedarf gegeben.<br \/>\nDieser Vortrag gen\u00fcgt nicht. Die Darlegung, dass eines dieser Schutzrechte s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, fehlt. Der punktuelle Verweis auf einige Textstellen in den Schutzrechten oder Schwenkachsen, die (beispielsweise) ortsfest in einer Auflagenebene und in der Schneidebene liegen, reicht insoweit offensichtlich nicht aus, auch nicht in Anbetracht des Eilcharakters des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag zur vermeintlich fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat zwar auf das Gebrauchsmuster 86 31 XXX.4 als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik verweisen, dann jedoch einen substantiierten Vortrag zu den \u00dcberlegungen des Fachmannes ausgehend von dieser Schrift hin zur technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents vermissen lassen. Unabh\u00e4ngig davon ist zu bemerken, dass keine der Entgegenhaltungen \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst vortrug \u2013 eine Erfindung auf dem Gebiet des Schneidens von Kunststoff-\/W\u00e4rmed\u00e4mmplatten ist. Weshalb der Fachmann die dortigen Erfindungen auf das nun in Rede stehende technische Gebiet (schlicht) \u00fcbertragen sollte, ist nicht dargetan.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu bemerken, dass das Verf\u00fcgungspatent, dessen Anmeldung am 14. Juli 1999 und dessen Erteilung am 4. Juni 2003 ver\u00f6ffentlicht wurden, bislang unangefochten blieb. Ein Einspruchsverfahren wurde nicht eingeleitet. Das Verf\u00fcgungspatent wird vom Markt seit Jahren akzeptiert.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAbschlie\u00dfend sind in die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile einzustellen, die sie durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe BAU 2009 erleidet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen, dass sie mit 860 Ger\u00e4ten ihres Schneidger\u00e4ts C allein in der Bundesrepublik Deutschland einen Umsatz in H\u00f6he von mehr als 1 Mio. \u20ac erziele. Dies mache 95 % ihres Gesamtumsatzes in Deutschland aus. Den Marktanteil des C sch\u00e4tze sie auf 10 %. Ihre Angaben hat sie mittels eidesstattlicher Versicherung ihres Verwaltungsrates, Herrn C, (Anlage Ast 9) glaubhaft gemacht. An der Glaubhaftigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung bestehen keine durchgreifenden Zweifel, auch wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte die Angabe im einzelnen bestritten hat. Es sind keine tats\u00e4chlichen konkreten Umst\u00e4nde zutage getreten, die das Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten letztlich st\u00fctzen. Sie hat ihre Behauptungen nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war nicht gem. \u00a7\u00a7 921, 936 ZPO von einer Sicherleistung abh\u00e4ngig zu machen. Die Voraussetzungen des \u00a7 921 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben; sowohl der Verf\u00fcgungsanspruch wie auch der Verf\u00fcgungsgrund sind glaubhaft gemacht. \u00a7 921 Satz 2 ZPO greift ebenso wenig. \u00dcberdies hat die Verf\u00fcgungsbeklagte trotz Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Angaben zur H\u00f6he einer etwaigen Sicherheitsleistung gemacht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01035 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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