{"id":3860,"date":"2009-02-10T17:00:29","date_gmt":"2009-02-10T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3860"},"modified":"2016-04-28T14:41:08","modified_gmt":"2016-04-28T14:41:08","slug":"4b-o-28207-sicherheitslichtgitter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3860","title":{"rendered":"4b O 282\/07 &#8211; Sicherheitslichtgitter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01139<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2009, Az. 4b O 282\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 44 30 XXX (Klagepatent, Anlage rop 1), welches am 30.08.1994 angemeldet und am 07.03.1996 offengelegt wurde, und dessen Erteilung am 27.01.2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Sensoranordnung mit optischen Sende- und\/oder Empfangselementen sowie einem Tubus. Gegen das Klagepatent erhob die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 24.07.2008 (Anlagenkonvolut 2) Nichtigkeitsklage. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens verteidigt die Kl\u00e4gerin das Klagepatent nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang, n\u00e4mlich nach Ma\u00dfgabe des Schriftsatzes vom 13.11.2008 (Anlagenkonvolut rop 13).<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 9 des Klagepatents lauten im erteilten Umfang:<\/p>\n<p>\u201e1. Tubus f\u00fcr optische Sende- und\/oder Empfangselemente (2), die in einem ersten Endbereich im Tubus (1) anordenbar sind, wobei von dem zweiten, den optischen Sende- und\/oder Empfangselementen (2) abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfl\u00e4che (15) ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische St\u00f6rstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird.\u201c<\/p>\n<p>9. Tubus nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt der Rippen (11, 11a, 11b) jeweils \u00fcber die L\u00e4nge des Tubus (1) variiert.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und erl\u00e4utern die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung anhand eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 6 zeigt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sensoranordnung mit darin verlaufenden Rippen in perspektivischer Darstellung. Figur 7 ist eine Querschnittsdarstellung der Rippen einer Sensoranordnung mit der Darstellung des Verlaufs absorbierter und mehrfach reflektierter Lichtstrahlen:<\/p>\n<p>Fig. 6:<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben in Deutschland Sicherheitslichtgitter, die mit Tuben ausgestattet sind, unter anderem Lichtgitter des Typs A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die in Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 2), welche die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) ist, stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her und vertreibt diese in Deutschland direkt sowie \u00fcber die Beklagte zu 1). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht dem als Anlage B 1 zur Gerichtsakte gelangten Muster, die darin enthaltenen Tuben entsprechen dem als Anlage rop 4 zur Gerichtsakte gelangten Muster.<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen das Empf\u00e4ngermodul und das Tubusmodul der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df der nur eingeschr\u00e4nkten Verteidigung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren geltend in einer Kombination der Anspr\u00fcche 1. und 9. gem\u00e4\u00df folgendem Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1. Sensoranordnung mit optischen Sende- und\/oder Empfangselementen (2) sowie einem Tubus (1), bei der die optischen Sende- und\/oder Empfangselemente (2) in einem ersten Endbereich im Tubus (1) anordenbar sind, wobei von dem zweiten, den optischen Sende- und\/oder Empfangselementen (2) abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfl\u00e4che (15) ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische St\u00f6rstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird und deren Querschnitt jeweils \u00fcber die L\u00e4nge des Tubus variiert.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents \u2013 im geltend gemachten Umfang \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Angesichts ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung sei es schon aus Rechtsgr\u00fcnden nicht von Belang, ob in den Tuben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine signifikante mehrfache Reflexion und Absorption von optischer St\u00f6rstrahlung stattfinde. Insoweit enthalte der Anspruchswortlaut lediglich eine blo\u00dfe Zweckangabe, welche den Schutzbereich des Klagepatents nicht beschr\u00e4nke. Jedenfalls werde durch die r\u00e4umliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die im Klagepatent beschriebene Wirkung auch erzielt. Ein St\u00f6rstrahl werde in einem Tubus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 sofern er in einem geeigneten Winkel auftrifft \u2013 auf einer Rippe teilweise absorbiert und im \u00fcbrigen so reflektiert, dass er auf eine weitere Rippe treffe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sensoranordnungen mit optischen Sende- und Empfangselementen sowie einem Tubus, bei denen die optischen Sende- und\/oder Empfangselemente in einem ersten Endbereich des Tubus angeordnet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen von dem zweiten, den optischen Sende- und\/oder Empfangselementen abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin verlaufende Rippen auf der Tubusoberfl\u00e4che ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische St\u00f6rstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird, und deren Querschnitt jeweils \u00fcber die L\u00e4nge des Tubus variiert,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der in Deutschland erhaltenen oder bestellten oder nach Deutschland gelieferten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfakten aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27.02.2000 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten in Deutschland befindlichen unter Ziffer I.1. genannten Tuben zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>&#8211; zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 44 30 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>&#8211; sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 07.04.1996 bis zum 27.02.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27.02.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: die Zwangsvollstreckung unter Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden;<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten eine Patentverletzung. Zwar wiesen die Tuben der angegriffene Ausf\u00fchrungsform Rippen auf. Die in die Tuben einfallende St\u00f6rstrahlung werde jedoch nicht entsprechend der technischen Lehre des Klagepatents an den Rippen mehrfach reflektiert und absorbiert. Die Rippen seien f\u00fcr die Unterdr\u00fcckung von St\u00f6rstrahlung ohne Bedeutung. Das Ma\u00df der auf das optische Element treffenden St\u00f6rstrahlung sei gleich, unabh\u00e4ngig davon, ob der Tubus Rippen aufweise oder nicht.<\/p>\n<p>\u00dcberdies meinen die Beklagten, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde deshalb f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden. Es beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung und sei durch die mit der Nichtigkeitsklage erhobenen Einwendungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen und nahegelegt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Sofern die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abge\u00e4ndert hat, ist dies sachdienlich im Sinne von \u00a7 263, 2. Alt. ZPO. Mit der Klage\u00e4nderung reagiert die Kl\u00e4gerin in prozess\u00f6konomischer Weise auf die nach Klageerhebung ge\u00e4nderte ober- und h\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Auskunftsanspruchs (vgl. hierzu etwa OLG D\u00fcsseldorf v. 25.09.2008, I-2 U 57\/07).<\/p>\n<p>Die Aufnahme des R\u00fcckrufsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG geschah mit R\u00fccksicht auf das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I, 1191); hierin liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO eine zul\u00e4ssige Klageerweiterung. Die Neufassung des Unterlassungsanspruchs stellt eine nach dieser Vorschrift ebenfalls zul\u00e4ssige teilweise Klager\u00fccknahme dar.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139, 140, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Sensoranordnung mit optischen Sende- und Empfangselementen sowie einem Tubus.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind derartige Sensoranordnungen zur Verwendung beispielsweise in Lichtschranken bekannt, welche Tuben aufweisen, die an den Empf\u00e4nger oder an Sender und Empf\u00e4nger eines Lichtstrahls gekoppelt sind. Die Funktionsweise der Sensoranordnung wird beeintr\u00e4chtigt, wenn St\u00f6rstrahlung auftritt, n\u00e4mlich die vom Empf\u00e4nger nachgewiesene Strahlenmenge in unerw\u00fcnschter Weise erh\u00f6ht wird. St\u00f6rstrahlung kann auf Reflexionen im Inneren des Tubus beruhen, die entweder durch externe Strahlungsquellen oder durch die Strahlung des Sensors ausgel\u00f6st werden. Um den st\u00f6rungsfreien Betrieb der Sensoranordnung zu gew\u00e4hrleisten, muss die Strahlungsmenge unterdr\u00fcckt werden, die unerw\u00fcnschte Reflexionen ausl\u00f6st, und zwar so weit, dass die Funktionsweise der Sensoranordnung nicht (mehr) beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Um dies zu bewerkstelligen, ist es aus dem Stand der Technik bekannt, die Tuben als Lichtfallen auszubilden, indem das Tubusinnere mit mehreren zur optischen Achse des Tubus senkrecht verlaufenden blechernen Lochblenden mit entlang der optischen Achse kleiner werdenden Blenden\u00f6ffnungen versehen wird. Die Herstellung solcher Tuben wird jedoch als sehr aufwendig kritisiert. Weiterhin ist die Herstellung von Tuben im Spritzgussverfahren bekannt, bei denen die innere freie Querschnittsfl\u00e4che in Richtung der einfallenden Strahlung stufenf\u00f6rmig abnimmt. Daran wird kritisiert, dass auf diese Weise St\u00f6rstrahlung in geringerem Ma\u00dfe unterdr\u00fcckt wird, als in den mit senkrecht stehenden blechernen Lochblenden versehenen Tuben.<\/p>\n<p>Ferner ist aus der DE 33 054 450 (in Anlagenkonvolut 2 enthalten) eine Infrarot-Strahlungsdetektorbaugruppe vorbekannt, die neben einem infrarotempfindlichen Element Fokussierungseinrichtungen aufweist, welche die empfangene Strahlung auf das Element lenken. Ferner weist diese vorbekannte Baugruppe um das infrarotempfindliche Element herum sowie zwischen dem Element und den Fokussierungseinrichtungen eine nichtreflektierende Oberfl\u00e4che auf, sowie einen reflektierenden Innenoberfl\u00e4chenteil, an dem die Strahlung aus Richtung des Elements auf die nichtreflektierende Oberfl\u00e4che reflektiert wird. Schlie\u00dflich ist aus der US 5,018,832 eine Einrichtung bekannt, bei der st\u00f6rendes Licht in einer Objektivlinsenanordnung verhindert wird, und bei der ein Tubus auf seiner Innenfl\u00e4che mit einer schraubenf\u00f6rmig um die optische Achse herum verlaufenden Rippe versehen ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Spalte 2, Zeilen 18 bis 21), einen Tubus zu schaffen, der einfach hergestellt werden kann und unabh\u00e4ngig von seinen Abmessungen eine ausreichende Unterdr\u00fcckung von St\u00f6rstrahlung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Sensoranordnung mit optischen Sende- und\/oder Empfangselementen (2) sowie einem Tubus (1),<\/p>\n<p>2. mit einem ersten Endbereich, in dem die optischen Sende- und\/oder Empfangselemente (2) anordenbar sind,<\/p>\n<p>3. wobei von dem zweiten, den optischen Sende- und\/oder Empfangselementen (2) abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfl\u00e4che (15) ausgebildet sind,<\/p>\n<p>4. an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische St\u00f6rstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird,<\/p>\n<p>5. deren Querschnitt jeweils \u00fcber die L\u00e4nge des Tubus variiert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich tatrichterlich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1. bis 3. und 5. des Hauptanspruchs 1. verwirklicht. Anhand der zur Gerichtsakte gelangten \u2013 unstreitig der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechenden \u2013 Modelle (Anlagen rop 4 und B 1) ist ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Sensoranordnung ist, welche optische Empfangselemente sowie mehrere Tuben aufweist (Merkmal 1). Ferner lassen die Modelle erkennen, dass die Tuben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen ersten Endbereich aufweisen, an dem das optische Empfangselement angeordnet ist (Merkmal 2), sowie Rippen, die vom zweiten, dem optischen Empfangselement abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin auf der Tubusoberfl\u00e4che ausgebildet sind (Merkmal 3). Entsprechend Unteranspruch 9 variiert der Querschnitt der Rippen auch \u00fcber die L\u00e4nge des Tubus, sie verj\u00fcngen sich zum unteren Ende des Tubus hin (Merkmal 5).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich indes nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4. verwirklicht. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal lehrt das Klagepatent, dass an den Rippen St\u00f6rstrahlung, die vom zweiten, den optischen Sende- und\/oder Empfangselementen gegen\u00fcberliegenden Endbereich her einf\u00e4llt, absorbiert und mehrfach reflektiert wird.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Satz 2 PatG (BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport) versteht der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann die hierin enthaltene Anweisung zum technischen Handeln dahingehend, dass die St\u00f6rstrahlung durch ihre Absorption und mehrfache Reflexion an den auf der Tubusoberfl\u00e4che ausgebildeten Rippen in einem solchen Ma\u00dfe unterdr\u00fcckt wird, dass sie nur in einem nicht erheblichen Umfang das optische Empfangselement erreicht. Der Fachmann erf\u00e4hrt aus der Patentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 21 bis 28), dass St\u00f6rstrahlung deshalb zum Empfangselement einer Sensoranordnung gelangen kann, weil Licht aus externen Strahlungsquellen oder auch von einem etwaigen am zweiten Endbereich des Tubus angeordneten Sender innerhalb des Tubus reflektiert wird. Diese St\u00f6rstrahlung steht dem einwandfreien Betrieb der Sensoranordnung entgegen und muss daher wenigstens auf ein Ma\u00df reduziert werden, bei dem die Funktionsweise der Sensoranordnung nicht beeintr\u00e4chtigt ist (Spalte 1, Zeilen 28 bis 34). Die Unterdr\u00fcckung von St\u00f6rstrahlung ist im Sinne der vom Klagepatent gelehrten Aufgabenstellung (Spalte 2, Zeilen 18 bis 20f.) dann ausreichend, wenn die dennoch das Empfangselement erreichende St\u00f6rstrahlung von so geringer Intensit\u00e4t ist, dass die Funktion der Sensoranordnung nicht darunter leidet. N\u00e4her quantifiziert wird das Ma\u00df der Unterdr\u00fcckung dadurch, dass die zum Empf\u00e4nger gelangende restliche St\u00f6rstrahlung gem\u00e4\u00df der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Spalte 2, Zeilen 37 bis 41) entweder im Vergleich zu der vom Sender emittierten und nachzuweisenden Strahlung vernachl\u00e4ssigt werden kann, oder die St\u00f6rstrahlung jedenfalls unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt, der vom Klagepatent freilich nicht quantitativ angegeben wird.<\/p>\n<p>Ferner entnimmt der Fachmann dem Merkmal 4. als patentgem\u00e4\u00dfe Lehre die Anweisung, dass die im dargelegten Sinne ausreichende Unterdr\u00fcckung von St\u00f6rstrahlung durch Absorption und mehrfache Reflexion der St\u00f6rstrahlung an den Rippen erreicht wird. Die Rippen haben, wie der Fachmann der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnimmt, den Zweck (Spalte 2, Zeilen 31 bis 38) eine Vielzahl winklig zueinander angeordneter Einzelfl\u00e4chen zur Verf\u00fcgung zu stellen, an denen die einfallende St\u00f6rstrahlung mehrfach reflektiert und bei jeder Reflexion absorbiert wird, so dass die schlie\u00dflich doch noch zum Empfangselement gelangende St\u00f6rstrahlung in hinreichendem Ma\u00dfe unterdr\u00fcckt ist. Der Strahlenverlauf der St\u00f6rstrahlung im patentgem\u00e4\u00dfen Tubus ist demnach dergestalt, dass die St\u00f6rstrahlung an mehreren Rippen (mithin wenigstens zwei) reflektiert und bei allen aufeinanderfolgenden Reflexionen insgesamt so stark absorbiert wird, dass die St\u00f6rstrahlung in ausreichendem Ma\u00dfe unterdr\u00fcckt ist.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ist auch im Hinblick auf den im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik geboten. An den vorbekannten im Spritzgussverfahren hergestellten Tuben mit stufenf\u00f6rmig entlang der optischen Achse abnehmender Querschnittsfl\u00e4che, wie sie in Figur 4. des Klagepatents dargestellt sind, wird gerade kritisiert, dass bei ihnen das erzielbare Ma\u00df an Unterdr\u00fcckung der St\u00f6rstrahlung nicht ausreichend sei (Spalte 1, Zeilen 49 bis 54). In Abgrenzung zu diesem Stand der Technik soll bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anordnung die St\u00f6rstrahlung in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe absorbiert und mehrfach reflektiert werden. Als ausreichend beurteilt das Klagepatent die Unterdr\u00fcckung der St\u00f6rstrahlung, wie sie bei einer ebenfalls vorbekannten Lichtfalle gem\u00e4\u00df Figur 3. des Klagepatents erzielt wird, wobei eine solche Anordnung wiederum als zu kompliziert in der Herstellung kritisiert wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht die in Merkmal 4. enthaltene technische Lehre nicht als blo\u00dfe Funktionsangabe, welche f\u00fcr den Schutzbereich des Klagepatents ohne Bedeutung w\u00e4re. Es ist bereits zweifelhaft, ob Merkmal 4. eine (reine) Funktionsangabe enth\u00e4lt, da es den Strahlenverlauf der St\u00f6rstrahlung in einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beschreibt, dass n\u00e4mlich die St\u00f6rstrahlung an den Rippen mehrfach reflektiert und \u2013 dabei jeweils \u2013 absorbiert wird. Damit ist Merkmal 4. seinem Wortlaut nach nicht auf die Lehre beschr\u00e4nkt, dass die St\u00f6rstrahlung nach Durchlaufen des Tubus in irgendeiner beliebigen Weise ausreichend unterdr\u00fcckt sein muss, dass also die Funktion der Ausgestaltung des Tubus darin liegt, eine ausreichende Unterdr\u00fcckung der St\u00f6rstrahlung zu gew\u00e4hrleisten. Vielmehr lehrt Merkmal 4. den Fachmann den optischen Effekt, der zu der ausreichenden Unterdr\u00fcckung der St\u00f6rstrahlung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn Merkmal 4. als Funktionsangabe zu beurteilen w\u00e4re, k\u00e4me diesem Merkmal gleichwohl eine Bedeutung f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents zu. Die Aufnahme einer Funktionsangabe in den Anspruchswortlaut ist zwar grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, den Schutzbereich eines Vorrichtungspatents zu beschr\u00e4nken. Durch die Funktionsangabe wird im Ausgangspunkt zun\u00e4chst nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Konstruktionselement mithin mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grunds\u00e4tzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Hieraus folgt aber auch, dass der Fachmann die Angabe der Zweckbestimmung immer mindestens in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die gelehrte Vorrichtung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestalten soll, damit sie f\u00fcr die in der Zweckangabe beschriebene Funktion geeignet ist. Auf diese Weise kann eine Funktionsangabe \u2013 \u00fcber die blo\u00dfe gleichsam beispielhafte Erl\u00e4uterung hinaus \u2013 zur Lehre der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beitragen, indem sie mittelbar die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Die Funktionsangabe nimmt deshalb dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf die sie sich bezieht, als ein solches definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erf\u00fcllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Funktionsangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch die genannte Funktion bedingt ist (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen).<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df ist demnach nur eine Sensoranordnungen, deren Tubus bzw. Tuben in der Weise r\u00e4umlich ausgestaltet ist bzw. sind, dass auf der Tubusoberfl\u00e4che ausgebildete Rippen eine mehrfache Reflexion und Absorption der St\u00f6rstrahlung und dadurch deren ausreichende Unterdr\u00fcckung gew\u00e4hrleisten. Hierin geht Merkmals 4. gerade in seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe \u00fcber das hinaus, was das Merkmal 3. (und auch das im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens hinzu gekommene Merkmal 5.) vorgibt. Die Geometrie der Rippen wird durch Merkmal 4. (wenigstens mittelbar) dahin bestimmt, dass an ihnen einfallende St\u00f6rstrahlen mehrfach reflektiert und bei jeder Reflexion teilweise absorbiert werden. Eine Geometrie der Rippen, die einen solchen Strahlenverlauf nicht gew\u00e4hrleistet, ist nicht klagepatentgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, es sei f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht von Bedeutung, ob die Gesamtvorrichtung die Vorteile des Patents nicht oder nur unvollst\u00e4ndig erzielt, sofern s\u00e4mtliche Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind, greift demgegen\u00fcber nicht durch. Zum einen ist es f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches von Sachpatenten, bei denen der patentgem\u00e4\u00dfe Vorteil in den Anspruch aufgenommen ist, anerkannt, dass die Angabe des patentgem\u00e4\u00dfen Vorteils bzw. der patentgem\u00e4\u00dfen Funktion nur im Regelfall keine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung hat (BGH GRUR 1991, 436, 441 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; K\u00fchnen\/Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rn. 69). Das schlie\u00dft nicht aus, dass im konkreten Einzelfall der im Anspruch dargestellte Vorteil einer patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung nach dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis eine solche Bedeutung hat, dass der Fachmann nur die Vorrichtung als patentgem\u00e4\u00df betrachten wird, die den Vorteil erzielt. Daf\u00fcr, dass das Klagepatent vorliegend in dieser Weise auszulegen ist, spricht bereits, dass es sich \u2013 wie oben dargelegt \u2013 vom Stand der Technik, wie er in Figur 4 des Klagepatents dargestellt ist, durch eine h\u00f6heres Ma\u00df an St\u00f6rstrahlungsunterdr\u00fcckung abgrenzt. Hieraus und zus\u00e4tzlich aus der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Spalte 2, Zeilen 35 bis 41) erf\u00e4hrt der Fachmann, dass die Unterdr\u00fcckung der St\u00f6rstrahlung auf ein bestimmtes Ma\u00df von entscheidender Bedeutung ist. Zum anderen ersch\u00f6pft sich die in Merkmal 4. enthaltene Lehre zum technischen Handeln \u2013 wie ebenfalls dargelegt \u2013 eben nicht darin, einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil aufzuzeigen. Indem der Strahlenlauf der St\u00f6rstrahlen(b\u00fcndel) bestimmt wird, wird zugleich die Geometrie des Tubus in seiner konkreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung vorgegeben. Wenn die St\u00f6rstrahlen nicht an den Rippen des Tubus absorbiert und mehrfach reflektiert werden, dann wird nicht nur der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil verfehlt, sondern auch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Klagepatents nicht verwirklicht. Bereits aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, dieses Merkmal werde im Hinblick auf seine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anweisung zum technischen Handeln verwirklicht.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Hiernach l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4. verwirklicht. Den kl\u00e4gerischen Darlegungen l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass St\u00f6rstrahlung, die in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einf\u00e4llt, auf den Rippen des Tubus patentgem\u00e4\u00df absorbiert und mehrfach reflektiert wird.<\/p>\n<p>Die vorgelegte Abbildung aus einer von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Computersimulation eines einzelnen St\u00f6rstrahls (Anlage rop 5) ist schon deshalb nicht vollst\u00e4ndig nachvollziehbar, weil die Parameter der Simulation nicht hinreichend vollst\u00e4ndig mitgeteilt werden. Beispielsweise fehlt es an Angaben zur Frequenz bzw. dem Frequenzb\u00fcndel des einfallenden Lichtstrahls, zum Einfallswinkel, dem Einfluss der vor dem Tubus befindlichen Linse sowie \u2013 vor allem \u2013 zu den Reflexions- und Absorptionsgraden der (in der Abbildung gr\u00fcn dargestellten) inneren Oberfl\u00e4che des Tubus. \u00dcberdies l\u00e4sst sich dem Simulationsergebnis eine patentgem\u00e4\u00dfe Funktionsweise des Tubus gerade nicht entnehmen. Erkennbar ist zwar, dass der einfallende Strahl zweifach reflektiert wird, n\u00e4mlich zun\u00e4chst von einer ersten auf eine zweite Rippe und von dieser an den Innenrand am zweiten Ende des Tubus, wo er \u2013 nach Art einer Blende \u2013 endet, wom\u00f6glich durch vollst\u00e4ndige Absorption. Indes stellt dies nicht die patentgem\u00e4\u00dfe Unterdr\u00fcckung der St\u00f6rstrahlung dar: Diese setzt eine Absorption an den Rippen an der Tubusoberfl\u00e4che voraus. Die Absorption (und Reflexion) eines St\u00f6rstrahls an einer Blende wie dem in Anlage rop 5 dargestellten Innenrand des Tubus entspricht nicht der technischen Lehre des Klagepatents. Ob und in welchem Umfang eine Absorption an den Rippen stattfindet, l\u00e4sst sich der Simulation und auch dem kl\u00e4gerischen Vorbringen nicht entnehmen. Eine Unterdr\u00fcckung der St\u00f6rstrahlung in beliebiger Weise ist nicht patentgem\u00e4\u00df. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4. muss der Tubus als Teil einer patentgem\u00e4\u00dfen Sensoranordnung so beschaffen sein, dass der St\u00f6rstrahl an den Rippen bis auf das zul\u00e4ssige Ma\u00df an restlicher St\u00f6rstrahlung absorbiert wird.<\/p>\n<p>Auch die beiden Abbildungen einer weiteren von der Kl\u00e4gerin vorgenommen Computersimulation (Anlagen rop 8 und rop 9) lassen einen patentgem\u00e4\u00dfen Aufbau der Tuben in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erkennen. Dass die \u2013 geometrischen und sonstigen \u2013 Parameter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dieser Simulation ber\u00fccksichtigt wurden, hat die Kl\u00e4gerin trotz des entsprechenden Bestreitens der Beklagten weder n\u00e4her dargelegt noch Beweis hierf\u00fcr angetreten. \u00dcberdies fehlt wiederum eine vollst\u00e4ndige Angabe der Simulationsparameter, namentlich der Reflexions- und Absorptionsgrade. Auf dem ersten der beiden Bildschirmausdrucke (Anlage rop 8) ist zwar ein Eingabemen\u00fc mit der Bezeichnung \u201eB\u201c erkennbar, in der m\u00f6glicherweise die Eigenschaften der Tubusoberfl\u00e4che enthalten sein k\u00f6nnten, zumal die Registerkarte \u201eC\u201c dargestellt ist. Welche Eigenschaften die Oberfl\u00e4che im Einzelnen hat, l\u00e4sst sich aber nicht erkennen. In der Simulation eines Tubus ohne Rippen (Anlagen rop 6 und 7) hat die Kl\u00e4gerin beispielsweise als Oberfl\u00e4cheneigenschaft \u201eMirror bad quality\u201c gew\u00e4hlt, also die eines schlecht reflektierenden Spiegels. Derartige Eigenschaften hat der schwarze Tubus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbar nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist aus den Simulationen Anlagen rop 8 und 9 wiederum nicht erkennbar \u2013 und von der Kl\u00e4gerin auch nicht vorgebracht \u2013 dass die St\u00f6rstrahlung an den Rippen des Tubus absorbiert wird. Vielmehr bringt die Kl\u00e4gerin vor, der St\u00f6rstrahl werde aufgef\u00e4chert und gelange \u201enach mehrfacher Reflexion nach au\u00dfen\u201c. Dies stellt wiederum eine Art der Unterdr\u00fcckung der St\u00f6rstrahlung dar, welche Merkmal 4. nicht verwirklicht. Hiernach ist eine Absorption des St\u00f6rstrahls im Tubus vorausgesetzt, und zwar an den Rippen, an denen der St\u00f6rstrahl mehrfach reflektiert wird.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin ebenfalls vorgenommene vergleichende Simulation eines Tubus mit und eines ohne Rippen (Anlage rop 10) ist schon deshalb unbeachtlich, weil nach dem kl\u00e4gerischen Vorbringen hierbei ein Tubus mit vollreflektierender Oberfl\u00e4che simuliert wurde. Dies entspricht weder der wahren Beschaffenheit des Tubus in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 dessen Oberfl\u00e4che nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten das Licht zu h\u00f6chstens nur 5 Prozent reflektiert und zu wenigstens 90 Prozent reflektiert \u2013 noch der Lehre von Merkmal 4., die ein vollst\u00e4ndige Reflexion an der Tubusoberfl\u00e4che deshalb ausschlie\u00dft, weil die Strahlung sowohl reflektiert als auch absorbiert wird, der Absorptionsgrad also \u00fcber Null liegt.<\/p>\n<p>Auch aus einer Gesamtschau der genannten Simulationen einerseits und dem unstreitigen Umstand andererseits, dass Lichtstrahlen an der Oberfl\u00e4che des Tubus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einem hohen Anteil absorbiert werden, ergibt sich keine Verwirklichung des Merkmals 4. bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Zwar zeigen die Simulationen eine mehrfache Reflexion von Lichtstrahlen und ist die Absorption von Lichtstrahlen im Tubus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig gegeben. Diese beiden Aspekte lassen sich aber nicht in dem Sinne \u201eaddieren\u201c, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform St\u00f6rstrahlen absorbiert und mehrfach reflektiert werden. Erstens l\u00e4sst sich wie dargelegt nicht feststellen, dass die Simulationen in zutreffender Weise die Geometrie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ber\u00fccksichtigen. Zweitens ist nicht ersichtlich, ob der in den Simulationen jedenfalls nicht ber\u00fccksichtigte hohe Grad der Absorption nicht zu einem anderen Strahlenverlauf f\u00fchrt und beispielsweise gerade verhindert, dass St\u00f6rstrahlen mehrfach reflektiert werden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber haben die Beklagten in erheblicher Weise bestritten, dass St\u00f6rstrahlung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform patentgem\u00e4\u00df absorbiert und mehrfach reflektiert wird. Die von den Beklagten vorgenommene vergleichende Simulation des zum Empfangselements der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangenden Strahlungsintensit\u00e4t in Abh\u00e4ngigkeit vom Einfallswinkel (Messung des sog. \u201eFlux\u201c, Anlage B 3), l\u00e4sst erkennen, dass die St\u00f6rstrahlung sowohl bei einem Tubus mit Rippen (Graph A.1) als auch bei einem Tubus ohne Rippen (Graph A.2) in gleicher Intensit\u00e4t auf das Empfangselement trifft. Diese Betrachtungsweise ist zwar nur eine mittelbare, da sie \u00fcber die Art der Unterdr\u00fcckung im Tubus keine Auskunft gibt, sondern nur \u00fcber das Ergebnis der Unterdr\u00fcck der St\u00f6rstrahlung. Sie l\u00e4sst indes den Schluss zu, dass jedenfalls die Ausf\u00fchrung von Rippen auf der Tubusoberfl\u00e4che die Unterdr\u00fcckung der St\u00f6rstrahlung nicht beeinflusst, weder durch Absorption der St\u00f6rstrahlung auf den Rippen, noch in sonstiger Wiese. Damit hat die Beklagte dargelegt, dass jedenfalls eine Absorption der St\u00f6rstrahlung auf den Rippen im Tubus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht stattfindet.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin trotz des Bestreitens der Beklagten f\u00fcr ihre Behauptung, St\u00f6rstrahlung werde an den Rippen im Tubus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Merkmal 4. absorbiert und mehrfach reflektiert, keinen Beweis angeboten. Sie hat der ihr obliegenden Beweislast damit nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mangels feststellbarer Patentverletzung bedarf es keiner Entscheidung \u00fcber den Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Patentstreits und somit keiner Prognose, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass das Klagepatent vernichtet wird.<\/p>\n<p>Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung \u00fcber den Hilfsantrag der Beklagten, diesen die Abwendung der Zwangsvollstreckung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01139 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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