{"id":3856,"date":"2009-11-26T17:00:28","date_gmt":"2009-11-26T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3856"},"modified":"2016-04-28T14:39:24","modified_gmt":"2016-04-28T14:39:24","slug":"4b-o-27008-windel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3856","title":{"rendered":"4b O 270\/08 &#8211; Windel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01329<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. November 2009, Az. 4b O 270\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents EP 0737XXX B2 (Anlage K 1, nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c) betreffend elastische Teile f\u00fcr absorbierende Wegwerfartikel. Das Klagepatent wurde am 28.12.1994 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vom 28.12.1993 aus dem US-Patent 174XXX angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents \u2013 in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung \u2013 erfolgte am 22.03.2000. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland.<br \/>\nIm Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten (Anlagen K 13, K 14). Der Anspruch 1 des Klagepatents hat in der amtlichen deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut (siehe die deutsche \u00dcbersetzung DE 694 23 XXX T3 in Anlage K 1a):<\/p>\n<p>\u201eSaugf\u00e4hige Wegwerfwindel, wobei die Windel einen vorderen Abschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen Schrittabschnitt, der den vorderen und den hinteren Abschnitt verbindet, festlegt, wobei die Windel umfasst:<br \/>\n&#8211; einen \u00e4u\u00dferen \u00dcberzug;<br \/>\n&#8211; eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Einlage auf der K\u00f6rperseite;<br \/>\n&#8211; ein saugf\u00e4higes Material, das sich zwischen dem \u00dcberzug und der Einlage auf der K\u00f6rperseite befindet;<br \/>\n&#8211; ein Paar Elastomerlaschen, die getrennt von dem hinteren Abschnitt gebildet und daran befestigt sind;<br \/>\n&#8211; eine Befestigung, die an den Elastomerlaschen befestigt ist, zur Anbringung der Elastomerlaschen an dem vorderen Abschnitt in einem \u00fcberlappenden Verh\u00e4ltnis,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Laschen jeweils einen Hauptk\u00f6rper aus Elastomermaterial und ein Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung aufweisen, wobei der Hauptk\u00f6rper aus Elastomermaterial eine nahe gelegene Kante aufweist, die mit den lateralen Kanten des durch den \u00e4u\u00dferen \u00dcberzug und die Einlage auf der K\u00f6perseite festgelegten Windelk\u00f6rpers verbunden ist, eine entfernt gelegene Kante, eine erste Verbindungskante und eine zweite Verbindungskante aufweist, wobei die erste und die zweite Verbindungskante die nahe gelegene und die entfernt gelegene Kante verbinden, wobei die zweite Verbindungskante nicht parallel zu der ersten Verbindungskante verl\u00e4uft und die nahe gelegene Kante l\u00e4nger ist als die entfernt gelegene Kante; wobei das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptk\u00f6rpers angebracht ist und sich entlang eines Saums daran genauso lang erstreckt, wobei das Befestigungsmittel ein mechanisches Befestigungsmittel ist, das ein Hakenmaterial umfasst, das derart angeordnet ist, dass es mit Schleifenmaterial auf der Vorderseite der Windel in Eingriff kommt, wobei das Befestigungsmittel an dem Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche angebracht ist; wobei die entfernt gelegene Kante eine L\u00e4nge von etwa 7,6 Zentimeter (3 Zoll) bis etwa 17,8 Zentimeter (7 Zoll) aufweist, und das Verh\u00e4ltnis der L\u00e4nge der entfernt gelegenen Kante zu der L\u00e4nge der nahe gelegenen Kante von etwa 1 : 28 bis etwa 3 : 4 betr\u00e4gt, und wobei bei Gebrauch die zweite Verbindungskante zumindest einen Abschnitt einer Bein\u00f6ffnung festlegt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 5 des Klagepatents zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Elastomerlasche.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung \u201emamia\u201c Windeln (Muster in Anlage K 6, vgl. den Auszug aus dem Internetauftritt gem. Anlage K 7, Brosch\u00fcre in Anlage K 8, Fotografien gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 10, Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 11; nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) in vier verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen. Die Beklagte zu 2) stellt diese Windeln f\u00fcr die Beklagte zu 1) her.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines im Juni 2006 durchgef\u00fchrten Testkaufs stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass die Beklagten die von ihnen vertriebenen Windeln in der Weise ab\u00e4nderten, dass die Elastomerlaschen nun kein Nicht-Elastormerelement mehr aufweisen (vgl. Muster in Anlage K 12).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents; hierzu verweist sie insbesondere auf die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 11. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche, welches an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptk\u00f6rpers angebracht ist und sich an der entfernt gelegenen Kante \u00fcber deren L\u00e4nge entlang eines Saums erstreckt. Die \u201eentfernt gelegene Kante\u201c bilde die Grenze zwischen dem elastomeren Hauptk\u00f6rper und dem Nicht-Elastomerelement; die entfernt gelegene Kante d\u00fcrfe daher nicht mit der \u00e4u\u00dfersten &#8211; also auch das Nicht-Elastomerelemet einschlie\u00dfenden &#8211; Kante der Lasche verwechselt werden. Das Nicht-Elastomerelement werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den in seiner Dicke reduzierten Teil der Lasche und nicht etwa durch das Schlie\u00dfelement gebildet. Als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Saum sei jede Linie aufzufassen, die entsteht, wenn sich zwei Materialien bzw. Elemente &#8211; hier also Nicht-Elastomerelement und die entfernt gelegene Kante des elastomeren Hauptk\u00f6rpers &#8211; treffen. Hinsichtlich des Erfordernisses, dass das Nicht-Elastomerelement an der entfernt gelegenen Kante des Hauptk\u00f6rpers \u201eangebracht\u201c sein muss, gehe das Klagepatent von einem denkbar weiten Verbindungsbegriff aus &#8211; es sei nicht zwingend verlangt, dass urspr\u00fcnglich getrennte Elemente durch eine passende Anbringungstechnik zusammengef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nsaugf\u00e4hige Wegwerfwindeln, wobei die Windel einen vorderen Abschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen Schrittabschnitt, der den vorderen und den hinteren Abschnitt verbindet, festlegt, wobei die Windel umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; einen \u00e4u\u00dferen \u00dcberzug<br \/>\n&#8211; eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Einlage auf der K\u00f6rperseite,<br \/>\n&#8211; ein saugf\u00e4higes Material, das sich zwischen dem \u00dcberzug und der Einlage auf der K\u00f6rperseite befindet,<br \/>\n&#8211; ein Paar Elastomerlaschen, die getrennt von dem hinteren Abschnitt gebildet und daran befestigt sind,<br \/>\n&#8211; eine Befestigung, die an den Elastomerlaschen befestigt ist, zur Anbringung der Elastomerlaschen an dem vorderen Abschnitt in einem \u00fcberlappenden Verh\u00e4ltnis,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Laschen jeweils einen Hauptk\u00f6rper aus Elastomermaterial und ein Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung aufweisen, wobei der Hauptk\u00f6rper aus Elastomermaterial eine nahe gelegene Kante aufweist, die mit den lateralen Kanten des durch den \u00e4u\u00dferen \u00dcberzug und die Einlage auf der K\u00f6rperseite festgelegten Windelk\u00f6rpers verbunden ist, wobei der Hauptk\u00f6rper eine entfernt gelegene Kante, eine erste Verbindungskante und eine zweite Verbindungskante aufweist, wobei die erste und die zweite Verbindungskante die nahe gelegene und die entfernt gelegene Kante verbinden, wobei die zweite Verbindungskante nicht parallel zu der ersten Verbindungskante verl\u00e4uft und die nahe gelegene Kante l\u00e4nger ist als die entfernt gelegene Kante; wobei das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptk\u00f6rpers angebracht ist und sich entlang eines Saums daran genauso lang erstreckt, wobei das Befestigungsmittel ein mechanisches Befestigungsmittel ist, das ein<\/p>\n<p>Hakenmaterial umfasst, das derart angeordnet ist, dass es mit Schleifenmaterial auf der Vorderseite der Windel in Eingriff kommt, wobei das Befestigungsmittel an dem Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche angebracht ist; wobei die nahe gelegene Kante eine L\u00e4nge von etwa 7,6 Zentimeter (3 Zoll) bis etwa 17,8 Zentimeter (7 Zoll) aufweist, und das Verh\u00e4ltnis der L\u00e4nge der entfernt gelegenen Kante zu der L\u00e4nge der nahe gelegenen Kante von etwa 1 : 28 bis etwa 3 : 4 betr\u00e4gt, und wobei bei Gebrauch die zweite Verbindungskante zumindest einen Abschnitt einer Bein\u00f6ffnung festlegt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 22. April 2000 die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 2), der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer (nur die Beklagte zu 1),<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigen und zugleich verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehend 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend zu 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0737XXX B2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 22. April 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstrecke sich das nichtelastomere Erweiterungselement gerade nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Saumes. Die \u201eentfernt gelegene Kante\u201c sei jene, welche den Hauptk\u00f6rper tats\u00e4chlich als \u00e4u\u00dferste Kante begrenze. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Saum k\u00f6nne nicht in Form einer nur gedachten Linie bestehen, durch die sich der Hauptk\u00f6rper vom Erweiterungselement abgrenzt, und er d\u00fcrfe nicht mit der entfernt gelegenen Kante gleichgesetzt werden. Die mittels des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Saums zu verbindenden Elemente m\u00fcssten vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent insoweit von \u201eangebracht\u201c spreche, zun\u00e4chst getrennt sein, weshalb eine von vornherein einst\u00fcckige Ausgestaltung von Hauptk\u00f6rper und Erweiterungselement das Klagepatent nicht verletze.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen zustehen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Wegwerfwindeln, und zwar insbesondere Elastomerlaschen, die f\u00fcr die Verwendung bei saugf\u00e4higen Wegwerfwindeln geeignet sind.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass Wegwerfwindeln mit der folgenden Ausgestaltung zum Stand der Technik geh\u00f6ren: Diese seien in einer Sanduhranordnung gebildet, wobei der schm\u00e4lere Teil an die Lage zwischen den Beinen des Tr\u00e4gers angepasst sei. Die breiteren Teile seien so angepasst, dass sie die Taille des Tr\u00e4gers umfassen, so dass die vorderen und hinteren Teile \u00fcberlappen und leicht aneinander befestigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es habe sich als w\u00fcnschenswert erwiesen, Windeln zu erzeugen, die dem K\u00f6rper des Tr\u00e4gers besser passen: Sie sollten kleiner und auff\u00e4lliger sein, wobei ein hoher Grad an Saugf\u00e4higkeit erhalten belieben sollte. Insbesondere sollte ein relativ schmaler Schrittabschnitt und eine geringere Gesamtbreite erzielt werden.<\/p>\n<p>Die EP A 0 433 951 offenbart saugf\u00e4hige Artikel mit Laschen, die elastisch sein k\u00f6nnen. Die Laschen haben eine rechtwinklige Gestalt und werden als einzelner Streifen aus elastischem oder dehnbarem Material hergestellt. An den Laschen sind Befestigungen vorgesehen, um die Laschen an einem vorderen Teil des saugf\u00e4higen Artikels zu befestigen.<\/p>\n<p>An herk\u00f6mmlichen Windeln kritisiert das Klagepatent, dass es zu einer Abnahme der Saugleistung beim Lecken kommt, wenn die vorderen und hinteren Teile die Taille des Tr\u00e4gers nicht vollst\u00e4ndig umfassen und einander \u00fcberlappen. Mit den vorbekannten Befestigungsvorrichtungen, die allgemein aus relativ schmalen, rechteckigen Mitteln oder g\u00fcrtel\u00e4hnlichen Mitteln, um die Windel um die Taille des Tr\u00e4gers am Platz zu halten, bestanden, sei die Abnahme der Saugleistung auch nicht korrigierbar gewesen. Als weiteren Nachteil der vorbekannten Befestigungsvorrichtungen erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass diese um die Taille zu unerw\u00fcnschten roten Striemen auf der Haut des Tr\u00e4gers f\u00fchren konnten.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (siehe Abschnitt [0006] des Klagepatents), eine verbesserte, saugf\u00e4hige Wegwerfwindel bereitzustellen, welche die erkannten M\u00e4ngel und unerw\u00fcnschten Aspekte der bekannten Wegwerfwindeln korrigiert.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Wegwerfwindel mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Saugf\u00e4hige Wegwerfwindel (10).<br \/>\n2. Die Windel legt fest<br \/>\n(a) einen vorderen Abschnitt (18),<br \/>\n(b) einen hinteren Abschnitt (20) und<br \/>\n(c) einen Schrittabschnitt (22), der den vorderen (18) und den hinteren (20) Abschnitt verbindet.<br \/>\n3. Die Windel umfasst<br \/>\n(a) einen \u00e4u\u00dferen \u00dcberzug (12),<br \/>\n(b) eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Einlage (14) auf der K\u00f6rperseite,<br \/>\n(c) ein zwischen dem \u00dcberzug (12) und der Einlage (14) auf der K\u00f6rperseite befindliches saugf\u00e4higes Material (16),<br \/>\n(d) ein Paar Elastomerlaschen (24) und<br \/>\n(e) eine Befestigung (30) zur Anbringung der Elastomerlaschen (24) an dem vorderen Abschnitt in einem \u00fcberlappenden Verh\u00e4ltnis.<br \/>\n4. Die Elastomerlaschen (24) sind getrennt von dem hinteren Abschnitt (20) gebildet und daran befestigt.<\/p>\n<p>5. Die Befestigung (30) ist an den Elastomerlaschen (24) befestigt.<\/p>\n<p>6. Die Laschen weisen jeweils einen Hauptk\u00f6rper (48) aus Elastomermaterial und ein Nicht-Elastomerelement (50) zur Erweiterung auf.<\/p>\n<p>7. Der Hauptk\u00f6rper (48) aus Elastomermaterial weist eine nahe gelegene Kante (34), eine entfernt gelegene Kante (36), eine erste Verbindungskante (38) und eine zweite Verbindungskante (40) auf, wobei<br \/>\n(a) die nahe gelegene Kante (34) mit den lateralen Kanten des durch den \u00e4u\u00dferen \u00dcberzug (12) und die Einlage (14) auf der K\u00f6rperseite festgelegten Windelk\u00f6rpers verbunden ist,<br \/>\n(b) die erste (38) und die zweite (40) Verbindungskante die nahe gelegene (34) und die entfernt (36) gelegene Kante verbinden,<br \/>\n(c) wobei die zweite Verbindungskante (40) nicht parallel zu der ersten Verbindungskante (38) verl\u00e4uft und<br \/>\n(d) die nahe gelegene Kante (34) l\u00e4nger ist als die entfernt gelegene Kante (36).<\/p>\n<p>8. Das Nicht-Elastomerelement (50) zur Erweiterung der Lasche<\/p>\n<p>(a) ist an der entfernt gelegenen Kante (36) des elastomeren Hauptk\u00f6rpers (48) angebracht und<br \/>\n(b) erstreckt sich an der entfernt gelegenen Kante (36) \u00fcber deren L\u00e4nge entlang eines Saums (52).<br \/>\n9. Das Befestigungsmittel (30)<br \/>\n(a) ist ein mechanisches Befestigungsmittel,<br \/>\n(b) umfasst ein Hakenmaterial, das derart angeordnet ist, dass es mit Schleifenmaterial (32) auf der Vorderseite der Windel in Eingriff kommt,<br \/>\n(c) und ist an dem Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche (50) angebracht.<br \/>\n10. Die nahe gelegene Kante (34) weist eine L\u00e4nge von etwa 7,6 Zentimeter (3 Zoll) bis etwa 17,8 Zentimeter (7 Zoll) auf.<br \/>\n11. Das Verh\u00e4ltnis der L\u00e4nge der entfernt gelegenen Kante (36) zu der L\u00e4nge der nahe gelegenen Kante (34) betr\u00e4gt etwa 1 : 28 bis etwa 3 : 4.<br \/>\n12. Bei Gebrauch legt die zweite Verbindungskante (40) zumindest einen Abschnitt einer Bein\u00f6ffnung fest.<\/p>\n<p>Als Vorteil der Anbringung der Befestigung (30) am Element zur Erweiterung der Lasche einerseits und der nicht elastomeren Ausgestaltung des Erweiterungselements (50) andererseits hebt das Klagepatent (Abschnitt [0034]) hervor, dass die Befestigung dann dazu tendiere, flach zu bleiben, so dass die Befestigung (30) besser mit dem \u00d6senmaterial (32) verbunden werden kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Es fehlt n\u00e4mlich jedenfalls an einer (wortsinngem\u00e4\u00dfen) Verwirklichung des Merkmals 8a).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal 8a) setzt voraus, dass das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptk\u00f6rpers angebracht ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt anhand des systematischen Zusammenhangs mit dem Merkmal 7, dass der Hauptk\u00f6rper klagepatentgem\u00e4\u00df wie folgt umrissen wird: Seine \u00e4u\u00dferen Grenzen werden festgelegt durch eine nahe gelegene Kante, eine entfernt gelegene Kante, eine erste Verbindungskante und eine zweite Verbindungskante, wobei die einzelnen Kanten und ihre geometrische Beziehung zueinander im Merkmal 7 n\u00e4her konkretisiert sind. Des Weiteren entnimmt der Fachmann den Merkmalen 6, 7 und 8a), dass der Hauptk\u00f6rper aus Elastomermaterial besteht. In diesem Zusammenhang wird dem Fachmann bewusst, dass sich der Hauptk\u00f6rper durch letztere Eigenschaft patent- und bestimmungsgem\u00e4\u00df von dem Nicht-Elastomerelement unterscheidet, das \u2013 schon seiner Bezeichnung nach \u2013 gerade nicht aus Elastomermaterial besteht. Der Sinn und Zweck dieser unterschiedlichen Materialausstattung von Hauptk\u00f6rper und dem sich an diesen anschlie\u00dfenden Nicht-Elastomerelement erschlie\u00dft sich anhand folgender \u00dcberlegung: Wie der Fachmann im Abschnitt [0034] des Klagepatents erf\u00e4hrt, verbindet das Klagepatent unter anderem mit dieser unterschiedlichen Ausgestaltung den technischen Vorteil, dass die Befestigung dazu tendiert, flach zu bleiben, und sie so besser mit dem \u00d6senmaterial (32) verbunden werden kann. Bringt man hingegen &#8211; so das Klagepatent im Abschnitt [0034] &#8211; die Befestigung an einem elastomeren Tr\u00e4germaterial an, so k\u00f6nnten sich die Kanten der Befestigung nach au\u00dfen aufrollen, weshalb sich die Herstellung einer Verbindung zwischen Befestigung und \u00d6senmaterial als schwierig erweisen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Anhand der im Merkmal 8a) gelehrten Voraussetzung, dass das Nicht-Elastomerelement an der entfernt gelegenen Kante angebracht ist, ergibt sich, dass es sich an der von dem Windelk\u00f6rper am weitesten entfernten \u00e4u\u00dferen Grenze des Hauptk\u00f6rpers anschlie\u00dft. Das Klagepatent definiert die entfernt gelegene Kante im Abschnitt [0018] wie folgt: \u201eDie fern gelegene Kante 36 ist jene Kante der Elastomerlasche 24, die der nahe gelegenen Kante 34 gegen\u00fcberliegt und sich von einer zentralen L\u00e4ngsachse der Windel 10 in einer Richtung nach au\u00dfen bewegt.\u201c Zudem hei\u00dft es im Abschnitt [0018], dass die genannten Kanten einen Elastomerk\u00f6rper einschlie\u00dfen. Insofern grenzt die \u00e4u\u00dfere Kante den Hauptk\u00f6rper zu demjenigen Laschenbestandteil ab, der nicht-elastomer ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Voraussetzung, dass das Nicht-Elastomerelement an der entfernt gelegenen Kante \u201eangebracht\u201c sein soll, deutet bereits der allgemeine Sprachgebrauch darauf hin, dass zwei zun\u00e4chst separat vorliegende Bestandteile zusammengef\u00fcgt werden. Der Fachmann realisiert in diesem Zusammenhang, dass der Anspruch 1 eine strikte sprachliche Differenzierung zwischen den Begriffen \u201everbinden\u201c und \u201eanbringen\u201c vornimmt: W\u00e4hrend etwa der \u201eSchrittabschnitt\u201c den vorderen und hinteren Abschnitt der Windel \u201everbindet\u201c (siehe Merkmal 1) und ebenso die erste und zweite Verbindungskante die nahe und die entfernt gelegene Kante \u201everbinden\u201c (Merkmal 7b), hei\u00dft es hinsichtlich des Nicht-Elastomerelements, dass es an der entfernt gelegenen Kante \u201eangebracht\u201c ist. Dass dem Klagepatent ein dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechendes Verst\u00e4ndnis von \u201eanbringen\u201c zugrunde liegt, ergibt sich aus der im Abschnitt [0019] wiedergegebenen Legaldefinition: Dort beschreibt das Klagepatent zun\u00e4chst, dass es unter der \u201eVerbindung\u201c zweier Materialien oder Elemente die Situation versteht, dass diese entweder direkt miteinander verbunden oder indirekt \u2013 d.h.: mit einem dazwischen liegenden Element \u2013 verbunden werden. Sodann hei\u00dft es: \u201eIn gleicher Weise umfassen die Verfahren der Verbindung zweier Materialien oder Elemente die Bildung der Elemente oder Materialien als Ganzes oder das Anbringen der Elemente oder Materialien aneinander wie durch die Verwendung von Klebe-, Ultraschall- oder thermischer Bindung, N\u00e4hen und \u00c4hnliches.\u201c Letzteres stellt f\u00fcr den Fachmann erkennbar die Wiedergabe des allgemeinen Verst\u00e4ndnisses des Klagepatents von \u201eanbringen\u201c dar und nicht etwa nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, wie es mittels der einleitenden Worte des Abschnitts [0019] zum Ausdruck bringt: \u201eWie er hier verwendet wird, betrifft der Hinweis auf zwei Materialien, die \u201everbunden\u201c werden \u2026\u201c(Hervorhebung durch die Kammer); ebenso wie im insoweit entsprechend formulierten Abschnitt [0018] anl\u00e4sslich der Definition der nahe und entfernt gelegenen Kante, handelt es sich um eine allgemeinverbindliche Begriffserkl\u00e4rung des Klagepatents. Der Begriff \u201eangebracht\u201c beschreibt dadurch sozusagen mittels einer \u201evor die Klammer gezogenenen\u201c Definition eine \u201emehrst\u00fcckige Ausf\u00fchrung. Im Hinblick auf die technische Lehre des Merkmals 8a) wird der Fachmann demzufolge zu dem Ergebnis gelangen, dass der Hauptk\u00f6rper und das Nicht-Elastomerelement zun\u00e4chst getrennte Bestandteile sind, welche alsdann mittels Anbringungstechniken zusammengef\u00fcgt werden. Die Richtigkeit dieses Verst\u00e4ndnisses wird auch dadurch indiziert, dass im Merkmal 8b) von einem \u201eSaum\u201c die Rede ist, entlang dessen sich das Nicht-Elastomerelement erstreckt. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat in seiner Einspruchsentscheidung (siehe die deutsche \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage K 14, Seite 9 unter Ziffer 2.8) den Saum &#8211; und zwar in \u00dcbereinstimmung mit dem betreffenden Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin &#8211; wie folgt definiert: \u201eVielmehr ist klar, dass im Zusammenhang mit Anspruch 1 die \u00fcbliche Bedeutung, also eine Linie, wo zwei Kanten zusammentreffen, f\u00fcr diesen Anwendung findet, da sich eine Linie bildet, wo das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung an der entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptk\u00f6rpers angebracht ist.\u201c Auch diese Ausf\u00fchrungen gehen offenbar von zwei zun\u00e4chst getrennt vorhandenen Bestandteilen aus, da ansonsten nicht erkl\u00e4rlich w\u00e4re, warum in der wiedergegebenen Definition von \u201ezwei Kanten\u201c &#8211; n\u00e4mlich eine des Hauptk\u00f6rpers und eine des Erweiterungselements &#8211; die Rede ist; w\u00fcrde es sich um ein von Anfang an einst\u00fcckiges Element handeln, erg\u00e4be die Erw\u00e4hnung von zwei Kanten keinen Sinn. Diesbez\u00fcglich ist der Kl\u00e4gerin zwar darin beizupflichten, dass dem Klagepatent ein weites Verst\u00e4ndnis vom Begriff \u201everbinden\u201c zugrundeliegt. Jedoch differenziert es beim Verfahren der Verbindung zwischen einer \u201eBildung als Ganzes\u201c und dem \u201eAnbringen\u201c getrennter Elemente\/Materialien aneinander &#8211; und im Merkmal 8a) trifft es eine vom Fachmann ernst zu nehmende Auswahl, indem es sich darauf festlegt, dass das Nicht-Elastomerelement an der entfernt gelegenen Kante des Hauptk\u00f6rpers \u201eangebracht\u201c wird.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 8a) (wortsinngem\u00e4\u00df) verwirklicht ist. Zur Veranschaulichung der nachfolgenden Ausf\u00fchrungen wird nachstehend die Abbildung 3 der Anlage K 11 eingeblendet, in welcher die Kl\u00e4gerin &#8211; mit Ausnahme des Saums &#8211; s\u00e4mtliche in der Merkmalsgruppe 8 genannten Vorrichtungsbestandteile in der englischsprachigen Diktion entsprechend ihrem Verst\u00e4ndnis vom Anspruch 1 des Klagepatents bezeichnet hat:<\/p>\n<p>Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die nahe gelegene Kante (\u201eproximal edge\u201c), die erste Verbindungskante (\u201efirst connecting edge\u201c) und die zweite Verbindungskante (\u201esecond connecting edge\u201c) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; insoweit patentgem\u00e4\u00df &#8211; an denjenigen Stellen befindlich sind, auf die die von der Kl\u00e4gerin in die Abbildung 3 der Anlage K 11 eingezeichneten Pfeile zeigen.<\/p>\n<p>Zugunsten der Kl\u00e4gerin kann auch unterstellt werden, dass es sich hier bei der \u201eentfernt gelegenen Kante\u201c um diejenige (gedachte) Linie handelt, auf die der von der Kl\u00e4gerin eingezeichnete Pfeil mit der Bezeichnung \u201edistal edge\u201c verweist. Ebenso kann zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgegangen werden, dass der \u201ein der Dicke reduzierte Teil\u201c der Lasche (vgl. dazu das aus der Anlage K 6 ersichtliche Muster), welchen die Kl\u00e4gerin in der Abbildung als \u201enon- elastomeric extension member\u201c bezeichnet, nicht-elastomer im Sinne des Klagepatents ist und insofern definitionsgem\u00e4\u00df nicht Bestandteil des rein elastomeren Hauptk\u00f6rpers ist, sondern eben das Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche im Sinne von Merkmal 8a) darstellt.<\/p>\n<p>Denn selbst bei Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin fehlt es an einer Verwirklichung der technischen Lehre des Merkmals 8a), weil das so verstandene Nicht-Elastomerelement zur Erweiterung der Lasche hier nicht an der so verstandenen entfernt gelegenen Kante des elastomeren Hauptk\u00f6rpers \u201eangebracht\u201c ist. Wie n\u00e4mlich soeben unter 1) n\u00e4her ausgef\u00fchrt, ist \u201eangebracht\u201c hier in der Weise zu verstehen, dass ein zun\u00e4chst separates Nicht-Elastomerelement mit dem Hauptk\u00f6rper verbunden wird.<\/p>\n<p>Wie die Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgebracht haben, verh\u00e4lt es sich &#8211; wie auch das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 6 erkennen l\u00e4sst &#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in tats\u00e4chlicher Hinsicht insoweit n\u00e4mlich wie folgt: Die Lasche der angegriffen Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem von Anfang an einst\u00fcckigen Material, wobei &#8211; vom Windelk\u00f6rper aus betrachtet \u2013 im \u00e4u\u00dferen Bereich der Lasche das an sich mehrlagige Material in der Dicke reduziert worden ist, indem die beiden \u00e4u\u00dferen &#8211; weniger als die mittlere, stark elastomere Schicht verformbaren &#8211; der drei Schichten perforiert worden sind. Der so in der Dicke reduzierte Teil ist also nicht erst im Nachhinein mit dem Hauptk\u00f6rper zusammengef\u00fcgt worden, sondern es handelt sich um eine von Anfang an einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung. Ein solches Perforieren zweier \u00e4u\u00dferer Schichten versteht der Fachmann nicht als \u201eAnbringen\u201c im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist die Kl\u00e4gerin an die Formulierung \u201eangebracht\u201c im Anspruch 1, welcher sie in der Beschreibung des Klagepatents (Abschnitt [0019]) eine ganz bestimmte Legaldefinition zugeordnet hat, gebunden.<\/p>\n<p>Auf die Frage einer \u00e4quivalenten Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht einzugehen, weil die Kl\u00e4gerin eine solche nicht geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01329 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. November 2009, Az. 4b O 270\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3856","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3856","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3856"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3856\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3857,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3856\/revisions\/3857"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3856"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3856"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3856"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}