{"id":3854,"date":"2009-03-31T17:00:29","date_gmt":"2009-03-31T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3854"},"modified":"2016-05-25T14:51:49","modified_gmt":"2016-05-25T14:51:49","slug":"4b-o-2708-klemmverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3854","title":{"rendered":"4b O 27\/08 &#8211; Klemmverbinder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01136<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 27\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4959\">2 U 65\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen<br \/>\nSicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 200.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 195 14 XXX (Anlage TW 1, nachfolgend: \u201eKlagepatent&#8220;) betreffend einen Klemmverbinder (Fitting) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 15. April 1995. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 27.11.1997 ver\u00f6ffentlicht. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent die aus der Anlage B 6 ersichtliche Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht, \u00fcber die bislang keine Entscheidung ergangen ist.<br \/>\nDer im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>3<br \/>\n\u201eKlemmverbinder (Fitting) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche aus polymeren Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymeren Werkstoff, mit einer zylindrischen St\u00fctzh\u00fclse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und an ihrem einen Ende durch einen Bund begrenzt ist, w\u00e4hrend auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist und eine auf das Rohr oder den Schlauch geschobenen verschiebbaren Klemmh\u00fclse, mit einer an beiden H\u00fclsenenden konisch sich erweiternden gleichen Innenkontur, wobei die Klemmh\u00fclse zur Herstellung der Verbindung so \u00fcber das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst wird, dass s\u00e4mtliche Hohlr\u00e4ume zwischen der St\u00fctzh\u00fclse und der Klemmh\u00fclse durch das verpresste Rohrmaterial verf\u00fcllt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Rippe der St\u00fctzh\u00fclse am Aufsteckende h\u00f6her als die nachfolgenden Rippen normaler H\u00f6he ist, die Innenkontur der Klemmh\u00fclse zu einer auf diesen Rippen aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che parallel verl\u00e4uft und au\u00dferdem die vorletzte Rippe der St\u00fctzh\u00fclse vor dem Bund h\u00f6her als die davor befindlichen Rippen normaler H\u00f6he ist.&#8220;<br \/>\nNachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1 bis 3 des Klagepatents, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre wiedergeben. Die Figur 1 zeigt einen Klemmverbinder mit zylindrischer St\u00fctzh\u00fclse und aufgestecktem Rohr- oder Schlauchende und die Klemmh\u00fclse in ihrer Ausgangsstelle bei Beginn des Aufpressvorgangs, die Figur 2 einen Klemmverbinder wie Figur 1 mit der etwa zur H\u00e4lfte aufgepressten Klemmh\u00fclse, Figur 3 einen Klemmverbinder wie Figur 1 mit der vollst\u00e4ndig aufgepressten Klemmh\u00fclse. Die Figuren zeigen den Klemmverbinder jeweils axial halbseitig und im Schnitt.<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>5<br \/>\nDie Beklagte bietet auf ihrer Webseite eine \u201eArtikelliste A&#8220; zum Download an. Auf den Seiten 15 bis 19 dieser Artikelliste werden Klemmverbinder f\u00fcr den Sanit\u00e4rbereich bzw. die Heizk\u00f6rperanbindung angeboten, darunter die Produkte \u201eB&#8220;, \u201eC&#8220; und \u201eC, reduziert&#8220; (Anlage TW 4). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der genannten Produkte (nachfolgend zusammengefasst als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform&#8220;) wird auf die Brosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage TW 5 sowie auf das zur Akte gereichte Produktmuster gem\u00e4\u00df Anlage TW 6 Bezug genommen. Zur Illustration der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend die Seite 1 der Anlage TW 4 auszugsweise wiedergegeben.<\/p>\n<p>6<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die erste Rippe der St\u00fctzh\u00fclse am Aufsteckende h\u00f6her als die nachfolgenden Rippen normaler H\u00f6he, da diese am Aufsteckende \u00fcber eine \u201eDoppelrippe&#8220; verf\u00fcge; jedenfalls mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, indem die ersten beiden Rippen am Aufsteckende entsprechend h\u00f6her ausgestaltet seien. Zwar sei die vorletzte Rippe der St\u00fctzh\u00fclse vor dem Bund nicht h\u00f6her als die davor befindlichen Rippen normaler H\u00f6he, jedoch sei insoweit ein \u00e4quivalentes Austauschmittelmittel vorhanden, indem hier die letzte (niedrige) Rippe im Sinne des Klagepatents schlicht weggelassen werde. Auch verlaufe die Innenkontur der Klemmh\u00fclse parallel zu der auf den Rippen der St\u00fctzh\u00fclse aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\na) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen<br \/>\nKlemmverbinder (Fittinge) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff, mit einer zylindrischen St\u00fctzh\u00fclse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und an ihrem einen Ende durch einen Bund begrenzt ist, w\u00e4hrend auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist und einer auf das Rohr oder den Schlauch geschobenen verschiebbaren Klemmh\u00fclse, mit einer an beiden H\u00fclsenenden konisch sich erweiternden gleichen Innenkontur, wobei die Klemmh\u00fclse zur Herstellung der Verbindung so<\/p>\n<p>7<br \/>\n\u00fcber das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst wird, dass s\u00e4mtliche Hohlr\u00e4ume zwischen der St\u00fctzh\u00fclse und der Klemmh\u00fclse durch das verpresste Rohrmaterial verf\u00fcllt werden,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die erste Rippe der St\u00fctzh\u00fclse am Aufsteckende h\u00f6her als die nachfolgenden Rippen normaler H\u00f6he ist, die Innenkontur der Klemmh\u00fclse zu einer auf diesen Rippen aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che parallel verl\u00e4uft und au\u00dferdem die letzte Rippe der St\u00fctzh\u00fclse vor dem Bund h\u00f6her als die davor befindlichen Rippen normaler H\u00f6he ist,<br \/>\nb) hilfsweise,<br \/>\nwie zu a), wobei es jedoch statt \u201edie erste Rippe der St\u00fctzh\u00fclse am Aufsteckende h\u00f6her als die nachfolgenden Rippen normaler h\u00f6her ist&#8220; hei\u00dft: \u201edie ersten beiden Rippen der St\u00fctzh\u00fclse am Aufsteckende h\u00f6her als die nachfolgenden Rippen normaler H\u00f6he sind&#8220;;<br \/>\n2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<br \/>\na) die Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>8<br \/>\nd) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn,<br \/>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>9<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB hat.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Klemmverbinder (Fitting) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche aus polymerem Stoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff.<br \/>\nDerartige Rohre oder Schl\u00e4uche werden insbesondere in der Haustechnik, in der<br \/>\nTrinkwasserversorgung, f\u00fcr die Heizk\u00f6rperanbindung und den<br \/>\nFu\u00dfbodenheizungsbereich verwendet. Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, derartige Klemmverbinder zweiteilig auszubilden, und zwar in der Weise, dass sie aus einem Grundk\u00f6rper und angeformter St\u00fctzh\u00fclse sowie einer Klemmh\u00fclse zum Verpressen des Kunststoffmaterials bestehen.<br \/>\nAls n\u00e4chstliegenden Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE 4239705 C2. Dem Fittinggrundk\u00f6rper ist ein Bund und daran anschlie\u00dfend eine zylindrische St\u00fctzh\u00fclse mit mehreren umlaufenden Rippen angeformt, auf die sich ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufstecken l\u00e4sst und anschlie\u00dfend durch eine auf das Rohr oder den Schlauch aufgesteckte Klemmh\u00fclse kontrolliert verpressen l\u00e4sst. Hierbei werden die zwischen der Klemmh\u00fclse und dem Fittinggrundk\u00f6rper mit angeformtem Bund und St\u00fctzh\u00fclse gebildeten Hohlr\u00e4ume durch das verpresste polymere Material ausgef\u00fcllt. Die Klemmh\u00fclse verf\u00fcgt \u00fcber eine Innenkontur, die jeweils von beiden H\u00fclsenenden ausgehend bis zur Mitte der Klemmh\u00fclse hin als konisch sich erweiternde oder kombiniert konisch\/konvexe sich verengende Bohrung ausgef\u00fchrt ist. Diesbez\u00fcglich kritisiert das Klagepatent, dass die aufgepresste Klemmh\u00fclse die Neigung habe, auf dem sich in ihrer Mitte befindlichen Grat zu wackeln. Au\u00dferdem sei es sehr schwierig, zur Fertigung und Kontrolle den Innendurchmesser bzw. das<\/p>\n<p>10<br \/>\nVolumen der Klemmh\u00fclse festzustellen und eine koaxiale F\u00fchrung der Klemmh\u00fclse beim Aufpressvorgang zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, den gattungsgem\u00e4\u00dfen Klemmverbinder in Bezug auf Dichtigkeit und L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit zu verbessern.<br \/>\nDazu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen Klemmverbinder mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Klemmverbinder (Fitting) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff.<br \/>\n2. Der Klemmverbinder hat eine zylindrische St\u00fctzh\u00fclse (2), die mehrere umlaufende Rippen (21, 22, 23, 24, 25) aufweist.<br \/>\n3. Die zylindrische St\u00fctzh\u00fclse (2) ist an ihrem einen Ende durch einen Bund (26) begrenzt, w\u00e4hrend auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist.<br \/>\n4. Die erste Rippe (21) der St\u00fctzh\u00fclse (2) auf Aufsteckende ist h\u00f6her als die nachfolgenden Rippen (22, 23) normaler H\u00f6he.<br \/>\n5. Die vorletzte Rippe (24) der St\u00fctzh\u00fclse (2) vor dem Bund (26) ist h\u00f6her als die davor befindlichen Rippen (22, 23) normaler H\u00f6he.<br \/>\n6. Auf das Rohr oder den Schlauch wird eine verschiebbare Klemmh\u00fclse (3) geschoben.<br \/>\n7. Die Klemmh\u00fclse (3) wird sodann zur Herstellung der Verbindung so \u00fcber das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst, dass s\u00e4mtliche Hohlr\u00e4ume zwischen St\u00fctzh\u00fclse (2) und der Klemmh\u00fclse (3) durch das verpresste Rohrmaterial verf\u00fcllt werden.<br \/>\n8. Die Klemmh\u00fclse (3) weist eine sich an beiden H\u00fclsenenden konisch erweiternde Innenkontur auf.<br \/>\n9. Die Innenkontur (31, 32, 33) der Klemmh\u00fclse (3) l\u00e4uft zu der auf diesen Rippen (21, 22, 23) der St\u00fctzh\u00fclse (3) aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che parallel.<\/p>\n<p>11<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent nicht, da sie jedenfalls von der im Merkmal 5 enthaltenen technischen Lehre unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass die vorletzte Rippe der St\u00fctzh\u00fclse vor dem Bund h\u00f6her ist als die davor befindlichen Rippen normaler H\u00f6he. Wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, ist das Merkmal 5 nicht dem Wortsinn nach erf\u00fcllt. Denn im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die vorletzte, sondern die letzte Rippe der St\u00fctzh\u00fclse vor dem Bund h\u00f6her als die davor befindlichen Rippen normaler H\u00f6he.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht indes auch nicht unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Es mag zutreffen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv gleichwirkend die Aufgabe l\u00f6st. Auch kann es dahinstehen, ob es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt nahelag, die im Sinne des Klagepatents letzte (niedrige) Rippe wegzulassen. Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre jedoch nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 &#8211; Custudiol II; BGH GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeneinrichtung). An dieser objektiven Gleichwertigkeit fehlt es dem von der Kl\u00e4gerin ins Auge gefassten Austauschmittel, welches diese darin erblickt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die letzte (niedrige) Rippe sozusagen einfach weggelassen worden sei, wobei die letzte Rippe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform etwa an der Stelle liege, wo sich nach der Lehre des Klagepatents die vorletzte Rippe befindet.<\/p>\n<p>Sowohl der Anspruchswortlaut als auch s\u00e4mtliche einschl\u00e4gigen Passagen der Beschreibung des Klagepatents gehen davon aus, dass &#8211; vom Aufsteckende aus betrachtet &#8211; die erste und die zum Bund hin vorletzte Rippe im Vergleich zu den anderen Rippen erh\u00f6ht sind.<br \/>\nSo hei\u00dft es beispielsweise in Spalte 2, Zeilen 31 ff. des Klagepatents:<br \/>\n\u201eDurch die Innenkontur 31, 32, 33 entstehen an der Muffe 41 bei aufgepresster Klemmh\u00fclse 3 zu beiden Seiten des zylindrischen Bereiches 32 Materialw\u00fclste 411, 412 (Fig. 3). Wenn die Rippen 21 bis 25 gleichhoch w\u00e4ren, w\u00fcrde eine nicht gleichm\u00e4\u00dfige Verpressung zwischen der St\u00fctzh\u00fclse 2 und Klemmh\u00fclse 3 vorhanden sein: Die Pressung im zylindrischen Bereich 32 der Klemmh\u00fclse 3 w\u00e4re am h\u00f6chsten und w\u00fcrde nach beiden Seiten hin abnehmen. Um dieses zu vermeiden und um die Pressung im gesamten Bereich der St\u00fctzh\u00fclse 2 m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig zu gestalten, sind die erste Rippe 21 und die vorletzte Rippe 24 jeweils h\u00f6her als die zwischen ihnen liegenden Rippen 22, 23. Die Kontur einer auf den Rippen 21, 22, 23, 24 aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che verl\u00e4uft parallel zur Innenkontur 32, 33 der Klemmh\u00fclse 3. Durch die damit einheitliche Verpressung zwischen St\u00fctzh\u00fclse 2 und Klemmh\u00fclse 3 wird die Zugfestigkeit des Klemmverbinders 1 vergr\u00f6\u00dfert. Die erh\u00f6hte Zugfestigkeit kann daf\u00fcr genutzt werden, bei gleicher G\u00fcte der Verbindung den Klemmbereich und damit die L\u00e4nge des Klemmverbinders 1 zu reduzieren. Dies bedeutet im Vergleich zu bekannten Klemmverbindern eine deutliche Material- und damit Kostenreduzierung&#8220;.<br \/>\nLetzterem entnimmt der Fachmann, dass der Erh\u00f6hung einzelner Rippen die Funktion der Gew\u00e4hrleistung einer gleichm\u00e4\u00dfigen Verpressung zukommt, indem eine Parallelit\u00e4t einer fiktiv auf den Rippen aufliegenden Fl\u00e4che zur Innenkontur der Klemmh\u00fclse erzielt wird. Im Interesse der Vermeidung einer ungleichm\u00e4\u00dfigen Verpressung stellt das Klagepatent hierbei ausdr\u00fccklich auf eine Erh\u00f6hung der ersten und vorletzten Rippe gegen\u00fcber den zwischen diesen liegenden Rippen ab.<br \/>\nKorrespondierend dazu sieht auch der abh\u00e4ngige Unteranspruch 2 allein eine Erh\u00f6hung der ersten und vorletzten Rippe vor, indem es dort hei\u00dft, dass \u201edie erste Rippe und die vorletzte Rippe gleichhoch sind&#8220;. Dies best\u00e4rkt den Fachmann in der Annahme, dass es f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung entscheidend darauf ankomme, die erste und die vorletzte Rippe gegen\u00fcber den sonstigen Rippen erh\u00f6ht auszugestalten.<\/p>\n<p>13<br \/>\nDass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erh\u00f6hte letzte Rippe in etwa an der Stelle befindet, an welcher sich nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre die vorletzte Rippe bef\u00e4nde, ist im Ergebnis unerheblich.<br \/>\nZum einen ist zu beachten, dass das Klagepatent anl\u00e4sslich der Festlegung derjenigen Rippen, welche erh\u00f6ht sein sollen, keine konkreten Ortsvorgaben in dem Sinne macht, an exakt welcher Stelle des Klemmverbinders diese angeordnet sein sollen. Vielmehr orientiert sich das Klagepatent dabei allein an der Reihenfolge der Rippen, ohne dass deren jeweiliger Standort im Einzelnen mitgeteilt wird. Dem Klagepatent ist insoweit nur zu entnehmen, dass mindestens vier Rippen vorhanden sind, und zwar eine erh\u00f6hte \u201eerste&#8220;, mindestens eine normal hohe, eine erh\u00f6hte \u201evorletzte&#8220; und die \u201eletzte&#8220; Rippe &#8211; wo genau sich diese am Grundk\u00f6rper befinden, l\u00e4sst das Klagepatent indes offen. Insofern ist die Gegen\u00fcberstellung (siehe Seite 3 des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 27.02.2009, Blatt 64 d.A.) der Detailansicht aus der Imagebrosch\u00fcre der Beklagten (Anlage TW 5) und der Figur 3 des Klagepatents bei der rechtlichen Beurteilung der Frage nach der objektiven Gleichwertigkeit unerheblich.<br \/>\nSelbst unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass das Klagepatent hinsichtlich der fiktiv auf den Rippen aufliegenden, zur Innenkontur der Klemmh\u00fclse parallelen Fl\u00e4che (vgl. Merkmal 9) in der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nur auf diejenigen Rippen mit den Bezugszeichen 21 &#8211; 24 und nicht auf die Rippe mit der Bezugsziffer 25 &#8211; also die \u201eletzte&#8220; nach der Diktion des Klagepatents &#8211; abstellt (vgl. Sp. 2, Z. 43 ff.), erh\u00e4lt der Fachmann in der Klagepatentschrift jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass der letzten Rippe vor dem Bund nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents keinerlei technische Funktion zukomme. Vielmehr muss er insbesondere mit R\u00fccksicht darauf, dass der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 des Klagepatents schon seinem Wortlaut nach (\u201evorletzte Rippe&#8220;) eindeutig davon ausgeht, dass neben der erh\u00f6hten vorletzten Rippe noch eine weitere Rippe existiert, die sich n\u00e4her am Bund als die vorletzte Rippe befindet, davon ausgehen, dass auch dieser letzten Rippe eine erfindungswesentliche Funktion zukommt. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, wonach die letzte Rippe nur einem verbesserten \u201eAbrutschschutz&#8220; diene, findet im Klagepatent keine St\u00fctze; erkennbar tr\u00e4gt auch die letzte Rippe zur insgesamt angestrebten Erh\u00f6hung der Zugfestigkeit (vgl. Sp. 2, Z. 48 &#8211; 50) bei, auch wenn die Bedeutung der einzelnen Rippen insoweit zum Bund hin abnehmen mag. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund jedwede L\u00f6sung au\u00dfer Betracht lassen, welche die letzte Rippe im Sinne des Klagepatents einfach wegl\u00e4sst. Insofern kann es dahinstehen, ob der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens anhand der Beschreibung des Klagepatents das erw\u00e4hnte Austauschmittel h\u00e4tte auffinden k\u00f6nnen, weil dieses in der<\/p>\n<p>14<br \/>\nAnspruchsfassung jedenfalls keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 14 Rn 114 m.w.N.) Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit d\u00fcrfen Dritte sich auf den konkret von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Schutzumfang verlassen; es stand in ihrem Belieben, bei der Anspruchsformulierung zum Ausdruck zu bringen, dass der letzten Rippe keine erfindungswesentliche Bedeutung zukomme.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01136 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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