{"id":3852,"date":"2009-12-15T17:00:09","date_gmt":"2009-12-15T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3852"},"modified":"2016-06-26T16:56:45","modified_gmt":"2016-06-26T16:56:45","slug":"4b-o-26808-krampenbogenkassette-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3852","title":{"rendered":"4b O 268\/08 &#8211; Krampenbogenkassette II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01328<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4b O 268\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5927\">2 U 9\/10<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in dem Zeitraum vom 24.07.1992 bis zum Ablauf des 24.10.2009<br \/>\nKrampenbogenkassetten zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen an eine Heftmaschine mit einem Aufnahmeabschnitt f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, der umfasst<br \/>\neine vordere Wandung, in deren unteren Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr Krampenb\u00f6gen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten k\u00f6nnen,<br \/>\nzwei Seitenwandungen mit Trageteilen f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, die sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenb\u00f6gen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnitts austreten k\u00f6nnen und<br \/>\neine R\u00fcckwandung,<br \/>\nein F\u00fchrungsteil, das sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt und<br \/>\neinen Haltevorsprung, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rderers und dem Boden des Haltevorsprungs geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist,<br \/>\nzur Benutzung in einer Heftmaschine, wobei nach dem Einbau der Krampenbogenkassette in die Heftmaschine rechts und links vom F\u00fchrungsteil der Krampenbogenkassette, jeweils in Verl\u00e4ngerung der beiden Seitenw\u00e4nde der Krampenbogenkassette F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderers f\u00fcr Krampenbogen vorhanden sind<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)<br \/>\na) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer der bezeichneten Produkte sowie der bezahlten Preise, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der jeweiligen Domain, Schaltungszeitr\u00e4ume, Zugriffszahlen, sowie bei Auftritten auf Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin 7.427,20 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten und in dem Zeitraum vom 24.07.1992 bis zum Ablauf des 24.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.<\/p>\n<p>V. Dieses Urteil ist f\u00fcr die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen 50 % der Kosten ohne Sicherheitsleistung sowie wegen der restlichen 40 % der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und wegen des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 7.500,00 \u20ac. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 50.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 366 XXX (Klagepatent) auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz sowie Erstattung von au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 25.10.1988 und 04.04.1989 am 24.10.1989 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 24.06.1992 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent ist mit Ablauf des 24.10.2009 erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Kassette f\u00fcr eine elektrische Klammermaschine.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der Originalfassung wie folgt:<br \/>\nA staple sheet cartridge for a dispensing staple sheets to a stapling machine comprising:<br \/>\na staple sheet accommodating section comprising,<br \/>\na front wall wherein a staple sheet let-off opening is formed in the lower portion of said front wall so as to allow said staple sheets to exit from said accommodating section,<br \/>\ntwo side walls having staple sheet supporting members extending along the lower edges of said side walls and at right angles of said side walls so as to hold said staple sheets from exiting the open bottom of said accommodating section and,<br \/>\na rear wall,<br \/>\na guide manner extending forward from the lower end of the outer surface of said front wall with a top portion covering the top of the staple sheet while in conveyance and guide surfaces for guiding the sides of the staple sheet along a staple sheet conveyor belt, and<br \/>\na retaining protrusion formed on a lower surface of said top portion of said guide member in such a manner that, when said cartridge is mounted on said stapling machine, the distance between the upper surface of said conveyor belt and the bottom of said retaining protrusion is less than, or equal to, the thickness of the staple sheet.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung lautet folgenderma\u00dfen:<br \/>\nKrampenbogenkassette zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen an eine Heftmaschine mit:<br \/>\neinem Aufnahmeabschnitt f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, der umfasst<br \/>\neine vordere Wandung, in deren unteren Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr Krampenb\u00f6gen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten k\u00f6nnen,<br \/>\nzwei Seitenwandungen mit Trageteilen f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, die sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenb\u00f6gen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnitts austreten k\u00f6nnen und<br \/>\neine R\u00fcckwandung,<br \/>\neinem F\u00fchrungsteil, das sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt und mit F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes f\u00fcr Krampenb\u00f6gen und<br \/>\neinem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rderers und dem Boden des Haltevorsprungs geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist.<\/p>\n<p>Wegen der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 6 wird auf die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 1a) verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 3 (a) zeigt eine perspektivische Ansicht und Figur 3 (b) eine Schnittansicht einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Figur 3 (c) zeigt eine Schnittansicht entlang der Linie x-x der Figur 3 (b).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt Krampenbogenkassetten, unter anderem die Krampenbogenkassette \u201eA\u201c mit der Artikelnummer B (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 3 vorgelegt. Das nachfolgend abgebildete Lichtbild 1 der Anlage K 4 zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und das ebenfalls eingeblendete Lichtbild 3 der Anlage K 5 zeigt, wie sich ein aus der Krampenbogenkassette ausgetretener Krampenbogen in der Heftmaschine bewegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das vorgelegte Musterexemplar von der Firma C aus D bezogen und behauptet, dass die Firma C die Ware wiederum \u00fcber das Internet bei der E aus F erworben habe, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Unstreitig ist aber, dass die Beklagte zu 1) der E am 11.08.2006 ein Angebot gemacht hat (Anlage K 17a), das unter anderem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasste. Unstreitig ist auch, dass die E bei der Beklagten zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogen hat, wobei zwischen den Parteien insoweit streitig ist, wo die \u00dcbergabe der Produkte stattfand und ob f\u00fcr die Beklagte zu 1) erkennbar war, dass die Ware in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebracht werden sollte. Mit Schreiben vom 07.05.2008 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und zugleich wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 608 XXX durch die als Anlagen K 9 bis K 12 vorgelegten Ausf\u00fchrungsformen ab. Letztere sind Gegenstand des abgetrennten Verfahrens 4b O XXX\/09.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Spedition F damit beauftragt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur E in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Aufgrund der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der E sei der Beklagten zu 1) auch bekannt gewesen, dass diese die Ware in der Bundesrepublik Deutschland und auch nach Nordrhein-Westfalen, weiter vertreibt. Davon, dass die Ware nur in Osteuropa weitervertrieben werden sollte, sei nie die Rede gewesen. Zudem ergebe sich aus dem Angebot gem\u00e4\u00df Anlage K 17a, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform direkt in Deutschland angeboten und dorthin geliefert habe. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der E an die Firma C geliefert worden sei, sei insbesondere durch die Anlage K 26 belegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, und zwar jedenfalls mittelbar. Zwar verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst \u00fcber seitliche F\u00fchrungen f\u00fcr die Krampenb\u00f6gen, wie es Merkmal c2) voraussetze, aber solche F\u00fchrungen seien in der dazugeh\u00f6rigen Heftmaschine, die als Muster als Anlage K 3a vorgelegt wurde, vorhanden. Wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in die Heftmaschine eingesetzt sei, sei das Klagepatent mit \u00e4quivalenten Mitteln verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne ausschlie\u00dflich mit der Heftmaschine, die als Muster als Anlage K 3a vorgelegt wurde, verwendet werden. F\u00fcr die Abmahnung k\u00f6nne sie jeweils f\u00fcr den Rechts- und den Patentanwalt eine 1,8-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 400.000,00 \u20ac, insgesamt also 9.551,20 \u20ac beanspruchen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst &#8211; zus\u00e4tzlich zu den zuerkannten Anspr\u00fcchen -beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nKrampenbogenkassetten zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen an eine Heftmaschine mit einem Aufnahmeabschnitt f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, der umfasst<br \/>\neine vordere Wandung, in deren unteren Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr Krampenb\u00f6gen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten k\u00f6nnen,<br \/>\nzwei Seitenwandungen mit Trageteilen f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, die sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenb\u00f6gen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnitts austreten k\u00f6nnen und<br \/>\neine R\u00fcckwandung,<br \/>\neinem F\u00fchrungsteil, das sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt und<br \/>\neinem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rderers und dem Boden des Haltevorsprungs geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist,<br \/>\nzur Benutzung in einer Heftmaschine, wobei nach dem Einbau der Krampenbogenkassette in die Heftmaschine rechts und links vom F\u00fchrungsteil der Krampenbogenkassette, jeweils in Verl\u00e4ngerung der beiden Seitenw\u00e4nde der Krampenbogenkassette F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderers f\u00fcr Krampenbogen vorhanden sind<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nwie vorstehend, mit der Ma\u00dfgabe, dass der Absatz \u201ezur Benutzung in einer Heftmaschine\u2026\u201c ersetzt wird durch die Formulierung<br \/>\n\u201ezur Benutzung in einer Heftmaschine, die F\u00fchrungsfl\u00e4chen aufweist zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs Gleitfl\u00e4chen und eines F\u00f6rderers f\u00fcr Krampenb\u00f6gen.\u201c<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<br \/>\nzur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Anteils des Klagepatents EP 0 608 XXX B 1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und<br \/>\nendg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.11.2009 hat die Kl\u00e4gerin den R\u00fcckrufanspruch zur\u00fcckgenommen und den auf Unterlassung gerichteten Antrag zu I. 1. aufgrund des Ablaufs des Patentschutzes f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen,<br \/>\nmit der Ma\u00dfgabe,<br \/>\n&#8211; dass die Kl\u00e4gerin erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.11.2009 die auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatz gerichteten Antr\u00e4ge im Hinblick auf den Ablauf des Patentschutzes zeitlich dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass Rechnungslegung und Schadensersatz nicht mehr f\u00fcr die Zeit \u201eab dem 24.07.1992\u201c verlangt wird, sondern nur \u2013 wie tenoriert &#8211; f\u00fcr den Zeitraum vom 24.07.1992 bis zum 24.10.2009;<br \/>\n&#8211; dass die Kl\u00e4gerin ebenfalls erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.11.2009 im Hinblick auf die Belegvorlage klargestellt hat, dass sie Belege in Form von Rechnungen verlangt;<br \/>\n&#8211; dass die Kl\u00e4gerin den vorstehend unter I. 1. genannten Hilfsantrag als Hilfsantrag im Rahmen der Antr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aufrecht erhalten hat;<br \/>\n&#8211; dass die Kl\u00e4gerin an Stelle von 7.427,20 \u20ac \u2013 wie unter I. 2. tenoriert &#8211; Zahlung von 9.551,20 \u20ac verlangt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der Teilklager\u00fccknahme zugestimmt und sich der teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die noch im Streit stehenden Antr\u00e4ge beantragen die Beklagten, vorab die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts r\u00fcgend,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts und zugleich die Passivlegitimation der Beklagten seien nicht gegeben. Die E habe die Beklagte zu 1) kontaktiert und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, insbesondere nach Tschechien, geordert. Die E habe die Ausf\u00fchrungsform durch die \u00f6sterreichische Spedition F in dem Lager der Beklagten zu 1) in der N\u00e4he von Wien abholen lassen. Soweit die Kl\u00e4gerin auf das Angebot gem\u00e4\u00df Anlage K 17a verweise, habe dieses Angebot andere Produkte betroffen, und au\u00dferdem lasse sich dem Angebot auch nicht entnehmen, dass die Ware nach Deutschland habe gesendet werden sollen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Es fehle an einem F\u00fchrungsteil, das den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedecke (Merkmal c1) und an F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs des F\u00f6rderbandes (Merkmal c2). Weiter weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keinen Haltevorsprung auf, der in einem Abstand zum F\u00f6rderband angeordnet sei, der geringer oder gleich der Dicke eines Krampenbogens sei (Merkmal d).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gem\u00e4\u00df Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, die im vorliegenden Fall anwendbar ist, da die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand im EU-Ausland haben, kann eine Person in demjenigen Mitgliedsstaat verklagt werden, in dem eine unerlaubte Handlung begangen wurde oder deren Sch\u00e4den eingetreten sind. Ausreichend f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit ist es dabei, wenn sich aus dem Kl\u00e4gervortrag schl\u00fcssig ergibt, dass die Handlung des Beklagten als Delikt einzustufen ist und dass sich der Deliktsort im Bezirk des angerufenen Gerichts befindet (Musielak\/Lackmann, 7. Aufl. 2009, Art. 5 EuGVVO Rn. 25; BGH zitiert nach beckonline, LSK 1987, 100046). Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin zum einen schl\u00fcssig dargetan und mit dem Angebot gem\u00e4\u00df Anlage K 17a belegt, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die E in F geliefert hat und zum anderen schl\u00fcssig dargetan, dass die E die Ware an die Firma C in Nordrhein-Westfalen weitergeliefert hat, und dass der Beklagten zu 1) aufgrund der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der E bekannt war, dass diese ihre Ware an Kunden in ganz Deutschland weiter vertreibt. Damit ist eine deliktische Handlung der Beklagten im Bezirk des angerufenen Gerichts schl\u00fcssig dargetan. Denn als Verletzer verantwortlich f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte ist in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr I, LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 174, 175 \u2013 Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter, LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 11). Den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 &#8211; Rohrverzweigung).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz, aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3; 140b Abs. 1 und 3 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Abzuweisen war die Klage lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Kassette f\u00fcr eine elektrische Klammermaschine. Derartige Heftmaschinen k\u00f6nnen maschinell mehrere Papierbl\u00e4tter zusammenheften und werden beispielsweise in Fotokopiermaschinen eingesetzt. Bei diesen Heftmaschinen sind die Krampen (Heftklammern) in einem geraden, das hei\u00dft noch nicht gebogenen Zustand hintereinander angeordnet, so dass sie eine viereckige Fl\u00e4che (den so genannten Krampenbogen) bilden. Weil die Krampen vorgestanzt sind, k\u00f6nnen sie leicht aus dem Viereck herausgel\u00f6st und vereinzelt werden. Die Krampenb\u00f6gen k\u00f6nnen in einer Kassette gestapelt werden. Bevor ein Krampen als Heftklammer zum Einsatz kommt, muss er \u00fcber ein F\u00f6rdermittel aus der Kassette heraus zu einem Abschnitt bef\u00f6rdert werden, an dem er zuerst U-f\u00f6rmig umgebogen und in die Papierbl\u00e4tter eingetrieben wird und in dem schlie\u00dflich die freien Enden umgebogen werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt zun\u00e4chst, dass bei herk\u00f6mmlichen Heftern die Krampen in einer Rolle ausgebildet sind, indem die Krampen mittels eines Klebers auf ein Band aufgebracht sind. Diese Rolle wird dann in eine Kassette geladen und so in den Hefter eingebracht. Die einzelnen Krampen werden dann mit einer Klinke dem Form- und Antriebsabschnitt zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass die Herstellung der Krampenrolle aufw\u00e4ndig ist und au\u00dferdem das Band dazu neigt, sich von der Rolle zu l\u00f6sen, wenn die Antriebseinheit eine ausgebildete Krampe antreibt; dadurch kann der Krampeneintreibvorgang behindert werden.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik nennt das Klagepatent die US 4 623 082, bei der die Krampen nicht auf eine Rolle gezogen sind, sondern in Bogenform aneinander befestigt sind. Die Funktionsweise dieses Standes der Technik erl\u00e4utert die Klagepatentschrift an Hand der Figuren 1 (a) bis 2 (b), die nachfolgend wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>In Figur 1 (a) ist gezeigt, wie sich ein Stapel Krampenb\u00f6gen \u2013 der unterste Krampenbogen ist mit dem Buchstaben \u201eS\u201c bezeichnet \u2013 in der Krampenbogenkassette A befindet. Durch ein Niederdr\u00fcckteil 6 wird der Stapel nach unten gedr\u00fcckt. Mittels des F\u00f6rderbandes 7 wird nun jeweils der unterste Krampenbogen S in Richtung der Auslass\u00f6ffnung 3, die in Figur 2 (a) gezeigt ist, bef\u00f6rdert und auf diesem Wege der Form- und Antriebseinheit zugef\u00fchrt. Auf dem Weg zu dieser Form- und Antriebseinheit wird der Krampenbogen zwischen der Oberfl\u00e4che des F\u00f6rderbandes 7 und der unteren Fl\u00e4che eines F\u00fchrungsteils 13, das in Figur 1 (b) im Querschnitt gezeigt ist, gehalten. Um die F\u00f6rderung des Krampenbogens nicht durch eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Reibung zu behindern, weist das F\u00fchrungsteil einen Ausnehmungsabschnitt 13c auf. Dadurch kann es allerdings, wie die Figur 1 (b) veranschaulicht, zu einer Kr\u00fcmmung des Krampenbogens kommen, die zwar einerseits die Reibungskraft zwischen Krampenbogen und F\u00fchrungsteil verringert, andererseits aber auch die F\u00f6rderwirkung durch das F\u00f6rderband erschweren kann. Um die F\u00f6rderwirkung zu sichern, sieht die US 4 623 082 magnetische Einrichtungen vor, die direkt unterhalb des F\u00f6rderbandes angeordnet sind und einen ausreichenden Kontakt zwischen Krampenbogen und F\u00f6rderband bewirken sollen. Das Klagepatent kritisiert an dieser L\u00f6sung, dass dies eine vorzeitige Abnutzung des F\u00f6rderbandes verursachen kann, weil die Magneteinrichtung m\u00f6glichst nahe am F\u00f6rderband angebracht ist, dieses also ber\u00fchrt. Au\u00dferdem ist die magnetische Wirkung nicht \u00fcber den gesamten Weg des Krampenbogens effektiv und erfordert eine gesonderte Wartung und zus\u00e4tzliche Aufwendungen bei der Herstellung.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent zudem, dass es zu einer periodischen Hemmung von Krampenb\u00f6gen in der Auslasshemmung kommen kann. Wie in der Figur 2 (a) gezeigt, tendieren die Krampenb\u00f6gen des verbleibenden Stapels dazu, sich dann, wenn der unterste Krampenbogen herausbef\u00f6rdert wird, zu verbiegen, wodurch es zu einem Verklemmen in der Auslass\u00f6ffnung kommen kann.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Krampenkassette f\u00fcr einen elektrischen Hefter vorzusehen, in dem in der Kassette gestapelte Krampenb\u00f6gen reibungslos und zuverl\u00e4ssig zu dem Form- und Antriebsabschnitt des Hefters gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) Krampenbogenkassette (A) zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen (S) an eine Heftmaschine<br \/>\nb) mit einem Aufnahmeabschnitt (1) f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (S), der umfasst<br \/>\nb1) eine vordere Wandung (2), in deren unteren Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung (3) f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (S) ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen (S) aus dem Aufnahmeabschnitt (1) austreten k\u00f6nnen,<br \/>\nb2) zwei Seitenwandungen (10) mit Trageteilen (12) f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (S), die sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen (10) und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen (10) erstrecken und die Krampenb\u00f6gen (S) derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden (11) des Aufnahmeabschnitts (1) austreten k\u00f6nnen und<br \/>\nb3) eine R\u00fcckwandung,<br \/>\nc) einem F\u00fchrungsteil (13), das sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung (2) vorw\u00e4rts erstreckt,<br \/>\nc1) mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens (S) w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt und<br \/>\nc2) mit F\u00fchrungsfl\u00e4chen (13a) zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens (S) l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes (7) f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (S) und<br \/>\nd) einem Haltevorsprung (14), der auf einer unteren Fl\u00e4che (13b) des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils (13) in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette (A) auf der Heftmaschine der Abstand (W 3) zwischen der oberen Fl\u00e4che (7a) des F\u00f6rdererbandes (7) und dem Boden (14b) des Haltevorsprungs (14) geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens (S) ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin nach Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen auf eine unmittelbare Patentverletzung gerichteten Klageantrag gestellt hat, war lediglich \u00fcber die auf eine mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die insoweit nach dem Erl\u00f6schen des Klagepatents noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung stehen der Kl\u00e4gerin zu. Die angegiffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent mittelbar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Muster K 3 sowie aus den Lichtbildern der Anlagen K 4 und K 5.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist danach einen quaderf\u00f6rmigen Bereich auf, in dem die Krampenb\u00f6gen aufgenommen sind. Dabei werden die Krampenb\u00f6gen unten durch zwei an den Seitenw\u00e4nden angebrachten Trageteilen daran gehindert, durch den offenen Boden auszutreten. Die vordere Wandung der Kassette ist zum Boden der Kassette hin derart verk\u00fcrzt, dass einzelne Krampenb\u00f6gen \u2013 von unten getragen von den Trageteilen &#8211; nach vorne hin aus der Kassette austreten k\u00f6nnen. Ausgehend von der vorderen Wandung der Kassette ragt in einer L\u00e4nge von etwa einem F\u00fcnftel der L\u00e4nge eines Krampenbogens ein Bauteil hervor, das an seiner Unterseite drei verdickte Stege aufweist. Setzt man die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in die Heftmaschine gem\u00e4\u00df Anlage K 3a ein, so kommen die vorderen Enden der seitlichen Wandungen der Kassette jeweils an hinteren Enden von zwei schwarzen Wandungen der Heftmaschine zum Anliegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein wesentliches Element der Erfindung. Denn der gesamte Patentanspruch bezieht sich auf eine Krampenbogenkassette, die in Merkmal a) genannt ist. Dass die Krampenbogenkassette ein wesentliches Element der Erfindung ist, ergibt sich damit bereits daraus, dass sie Bestandteil des Patentanspruchs ist (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch objektiv dazu geeignet, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale a), b), b1), b2), b3) und c) des Klagepatents verwirklicht, steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, so dass sich n\u00e4here Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal c1) des Klagepatents. Nach diesem Merkmal muss das F\u00fchrungsteil einen oberen Abschnitt aufweisen, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt. Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob eine solche Bedeckung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist, da das F\u00fchrungsteil von dem Aufnahmeabschnitt der Kassette nur um ca. 1\/5 der L\u00e4nge der Seitenwand hervorragt, so dass es den Krampenbogen weder auf der gesamten L\u00e4nge noch auf der gesamten Breite \u00fcberdeckt. Die Beklagten meinen, der obere Abschnitt des F\u00fchrungsteils m\u00fcsse sich nach dem Klagepatent so weit nach vorne erstrecken, dass es den Krampenbogen auf seinem gesamten F\u00f6rderweg \u00fcberdeckt.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Das Merkmal c1) gibt lediglich vor, dass sich das F\u00fchrungsteil von dem unteren Ende der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstrecken soll. Offen gelassen ist, wie weit sich das F\u00fchrungsteil vorw\u00e4rts erstrecken soll. In dem Merkmal hei\u00dft es hierzu lediglich, dass dieser obere Abschnitt des F\u00fchrungsteils den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorganges bedecken soll. Auch hier wird aber wiederum nicht gefordert, dass der Bogen w\u00e4hrend des gesamten F\u00f6rdervorgangs von dem F\u00fchrungsteil bedeckt sein soll. Auch eine funktionsorientierte Auslegung legt ein solches Verst\u00e4ndnis nicht nahe. Das F\u00fchrungsteil soll nach der Lehre des Klagepatents daf\u00fcr sorgen, dass ein flaches Profil des Krampenbogens aufrecht erhalten wird, so dass dieser stets ausreichenden Kontakt mit dem F\u00f6rderband hat. Dies war in dem vom Klagepatent ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigten Stand der Technik n\u00e4mlich nicht gew\u00e4hrleistet. Wie die Figur 1 (b) zeigt, war dort der Kontaktbereich zwischen Krampenbogen S und F\u00fchrungsteil 13 minimiert worden, indem das F\u00fchrungsteil einen Ausnehmungsabschnitt 13c aufweist, so dass lediglich die Kanten des Krampenbogens mit dem F\u00fchrungsteil Kontakt haben (vgl. Anlage K 1a, S. 2, Zeilen 25 ff. bis S. 3, 1. Absatz). Weil das F\u00f6rderband schmaler ist als der Krampenbogen, werden die Kanten des Krampenbogens nach unten geschoben, wodurch dieser sich kr\u00fcmmt. Dadurch wiederum verschlechtert sich der Kontakt mit dem F\u00f6rderband; die F\u00f6rderung wird unbest\u00e4ndiger. Dagegen will das Klagepatent eine reibungslose und zuverl\u00e4ssige F\u00f6rderung der Krampenb\u00f6gen erreichen, indem die F\u00fchrungsfl\u00e4che ein flaches Profil des Krampenbogens aufrecht erh\u00e4lt (K 1a, S. 4, 2. Absatz). Wenn aber die Funktion des F\u00fchrungsteils darin besteht, den Krampenbogen auf das F\u00f6rderband zu dr\u00fccken, dann ist hierf\u00fcr nicht notwendig, dass das F\u00fchrungsteil den Krampenbogen auf dem gesamten F\u00f6rderweg \u00fcberdeckt. Vielmehr ist ein sicherer Transport durch das F\u00f6rderband schon dann m\u00f6glich, wenn der Druck auf eine nennenswerte Teilfl\u00e4che des Krampenbogens ausge\u00fcbt wird. Denn jedenfalls in diesem Bereich kann dann das F\u00f6rderband sicher angreifen und den \u2013 zusammenh\u00e4ngenden \u2013 Krampenbogen sicher vorw\u00e4rts transportieren.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass das in der Klagepatentschrift gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel eine \u00dcberdeckung des F\u00f6rderweges in der Breite des gesamten Krampenbogens zeigt, vermag hieran nichts zu \u00e4ndern, denn ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal c2) des Klagepatents, allerdings nicht wortsinngem\u00e4\u00df, sondern \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht \u2013 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, und zwar dadurch, dass die Heftmaschine, mit der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet wird, seitliche F\u00fchrungsfl\u00e4chen f\u00fcr die Krampenb\u00f6gen aufweist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform anerkannterma\u00dfen dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2005, 313, 315; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Schutzanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach voraus, dass das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st wird (Gleichwirkung), dass seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen) und dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier vor. Merkmal c2) verlangt, dass das F\u00fchrungsteil F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes f\u00fcr Krampenb\u00f6en aufweist. Vorliegend weist zwar das an der angegriffenen Krampenbogenkassette angebrachte und sich nach vorne erstreckende F\u00fchrungsteil keine solchen seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen auf. Allerdings sind solche seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen an der Heftmaschine vorhanden, die die Kl\u00e4gerin als Anlage K 3a vorgelegt hat. Die in der Heftmaschine gelagerten schwarzen Wandungen verl\u00e4ngern dann, wenn man die Krampenbogenkassette in die Heftmaschine einsetzt, die Seitenw\u00e4nde der Krampenbogenkassette und f\u00fchren damit die Krampenb\u00f6gen auf ihrem F\u00f6rderweg seitlich.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin hinreichend substantiiert dargetan, dass diese seitlichen Wandungen die gleiche Wirkung haben wie die klagepatentgem\u00e4\u00dfen seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen des F\u00fchrungsteils. Wie die Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich vorgetragen und auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.11.2009 demonstriert hat, liegen die schwarzen Wandungen dann, wenn man die Krampenbogenkassette in die Heftmaschine einsetzt, derart an der Kassette an, dass sie deren Seitenw\u00e4nde verl\u00e4ngern. Es ist deshalb erkennbar, dass diese schwarzen Wandungen einen Krampenogen, der die Kassette durch die Auslass\u00f6ffnung verl\u00e4sst, seitlich auf seinem F\u00f6rderweg f\u00fchren. Die F\u00fchrung erstreckt sich auch \u00fcber eine erhebliche Strecke, denn die schwarzen Wandungen erstrecken sich jedenfalls bis zu dem gr\u00fcnen Plastikeinsatz, der die schwarze Wandung im oberen Bereich unterbricht. Damit ist eine effektive seitliche F\u00fchrung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse auch naheliegend, die seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen an der Heftmaschine anstatt an dem F\u00fchrungsteil der Krampenbogenkassette anzubringen. Denn wie die Kl\u00e4gerin zu Recht anf\u00fchrt, bef\u00e4higen seine Fachkenntnisse einen Fachmann dazu, zu erkennen, dass dann, wenn eine seitliche F\u00fchrung eines zu f\u00f6rdernden Gutes erreicht werden soll, die F\u00fchrungsfl\u00e4chen an den Seiten dieses Gutes entlang f\u00fchren m\u00fcssen. Eine sichere seitliche F\u00fchrung ist dabei immer dann gew\u00e4hrleistet, wenn die F\u00fchrung selbst fest liegt. Nicht entscheidend f\u00fcr die sichere seitliche F\u00fchrung ist dagegen, mit welchem Bauteil der Gesamtkonstruktion diese F\u00fchrung verbunden ist, ob vorliegend also mit der Krampenbogenkassette selbst oder aber mit der Heftmaschine.<\/p>\n<p>Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann zum Auffinden der abgewandelten L\u00f6sung anstellen muss, sind auch derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Drei Anhaltpunkte aus der Klagepatentschrift f\u00fchren den Fachmann zu der \u00dcberlegung, dass er die seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen auch an der Heftmaschine vorsehen kann.<\/p>\n<p>Erstens entnimmt er dem Merkmal c2), dass das Klagepatent keine n\u00e4heren Vorgaben dazu macht, ob bzw. wie die seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen 13a mit dem oberen Abschnitt des F\u00fchrungsteils 13 verbunden sein sollen. In der Merkmalsgruppe c) ist lediglich von einem F\u00fchrungsteil 13 \u201emit F\u00fchrungsfl\u00e4chen 13a\u201c die Rede. Diese Formulierung zeigt dem Fachmann, dass das Klagepatent nicht zwingend davon ausgeht, dass die seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen einst\u00fcckig mit der oberen Wandung des F\u00fchrungsteils verbunden sein m\u00fcssen. So k\u00f6nnten nach diesem Wortlaut die seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen auch beispielsweise separat von dem oberen Abschnitt vorne an der Krampenbogenkassette angebracht sein. Auch wenn es immerhin nicht mehr vom Wortsinn des Klagepatents erfasst ist, wenn man die seitlichen F\u00fchrungen gar nicht mehr an der Krampenbogenkassette, sondern an der Heftmaschine, anbringt, wird der Ort, an dem die seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen angebracht werden sollen, in Merkmal c2) dennoch im Rahmen der M\u00f6glichkeiten offen gelassen.<\/p>\n<p>Zweitens wird dem Fachmann in der Figur 3 (c) verdeutlicht, dass auch Elemente, die an der Heftmaschine angebracht sind, zur F\u00fchrung der Krampenb\u00f6gen beitragen k\u00f6nnen. Die Figur 3 (c) zeigt eine Krampenbogenkassette in einem Zustand, in dem sie in eine Heftmaschine eingesetzt ist. Dies wird aus der zugeh\u00f6rigen Beschreibungsstelle (Anlage K 1a, Seite 7, Zeilen 4-12) deutlich. Die in der Figur gezeigten F\u00fchrungsschienen 16 sind demnach Teile, die in der Heftmaschine vorhanden sind und nicht an der Krampenbogenkassette \u2013 dementsprechend sind sie auch in der \u00dcbersichtsfigur 3 (a) nicht zu sehen. Aus der Figur 3 (c) und der vorgenannten Beschreibungsstelle erf\u00e4hrt der Fachmann, dass die F\u00fchrungsschienen 16 dazu dienen, den Krampenbogen zu tragen, also seine F\u00fchrung von unten zu gew\u00e4hrleisten. Es wird also deutlich, dass auch in der Heftmaschine angeordnete Elemente daf\u00fcr vorgesehen werden k\u00f6nnen, zu einer F\u00fchrung der Krampenb\u00f6gen auf ihrem F\u00f6rderweg beizutragen.<\/p>\n<p>Drittens wird der Fachmann auch durch die Textstelle auf Seite 6, Zeilen 25-27 der Klagepatentschrift zu der \u00dcberlegung angeregt, dass in der Heftmaschine seitliche F\u00fchrungen f\u00fcr die Krampenb\u00f6gen vorgesehen werden k\u00f6nnen. Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eDie Kassette A ist derart auf das Magazin gesetzt, dass sie \u00fcber dem Krampenbogenf\u00f6rderband 7 in dem Hefter platziert ist\u201c.<br \/>\nHieraus ergibt sich, dass die Krampenbogenkassette in die Heftmaschine eingesetzt werden soll und in dieser eingesetzten Position eine bestimmte Lage der Kassette beibehalten werden soll. Dadurch wird dem Fachmann klar, dass die Kassette in der Heftmaschine fest sitzen, insbesondere gegen ein seitliches Verrutschen gesichert sein soll. Ein solcher fester Sitz ist aber &#8211; worauf der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat &#8211; nur dann gew\u00e4hrleistet, wenn die Kassette im eingesetzten Zustand mit ihren Seitenw\u00e4nden direkt an den Seitenw\u00e4nden bzw. seitlichen Halterungen der Heftmaschine anliegt, also in eine passgenaue \u00d6ffnung der Heftmaschine eingesetzt wird. Wird nun diese Vorgabe des Klagepatents befolgt, so erkennt der Fachmann, dass dann eine seitliche F\u00fchrung der Krampenb\u00f6gen durch die Heftmaschine selbst schon vorgezeichnet ist. Er muss nur noch daf\u00fcr sorgen, dass die ohnehin vorhanden Seitenw\u00e4nde der Heftmaschine im vorderen Bereich, in dem die Krampenb\u00f6gen austreten, um die Dicke der Seitenw\u00e4nde der Krampenbogenkassette verengt werden, damit sie die Krampenb\u00f6gen, die schmaler sind als die Kassette mit ihren Seitenw\u00e4nden, seitlich f\u00fchren k\u00f6nnen. Indem er die seitliche F\u00fchrung auf diese Weise ausf\u00fchrt, wahrt er s\u00e4mtliche Vorteile, die das Klagepatent ihrer Krampenbogenkassette zuschreibt. Eine Gleichwertigkeit ist damit gegeben.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal d), wonach die Krampenbogenkassette einen Haltevorsprung aufweisen muss, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rdererbandes und dem Boden des Haltevorsprungs geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist. Die Beklagten wenden ein, es fehle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem solchen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Haltevorsprung, weil an dem F\u00fchrungsteil drei Stege vorhanden seien, die in ihrer gesamten L\u00e4ngserstreckung die gleiche H\u00f6he aufweisen w\u00fcrden, so dass im eingesetzten Zustand der Krampenbogenkassette der Abstand zwischen dem F\u00f6rderband und dem Steg immer gleich sei. Es fehle daher an einer \u201eRampe\u201c, wie sie etwa in der Figur des Klagepatents gezeigt sei (Bezugsziffer 14a). Auch k\u00f6nne der mittlere Steg bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in dem vom Klagepatent vorgegebenen Abstand zum F\u00f6rderband stehen. Denn wenn der Abstand zwischen F\u00f6rderband und Stegunterseite kleiner sei als der Krampenbogen, dann w\u00fcrde der Steg die Bef\u00f6rderung des Krampenbogens durch den Spalt erst gar nicht zulassen. Eine solche Verkantung sei auch dann zu erwarten, wenn der Abstand gleich der Dicke eines Krampenbogens sei.<\/p>\n<p>Diese Einw\u00e4nde \u00fcberzeugen nicht. Zun\u00e4chst ist zur Auslegung des Merkmals d) festzustellen, dass der Haltevorsprung dazu dient, den Krampenbogen flach auf dem F\u00f6rderer zu halten, damit dieser den Krampenbogen sicher und zuverl\u00e4ssig bef\u00f6rdern kann (vgl. K 1a, S. 7, Zeilen 23 ff). Dieses Flachdr\u00fccken durch den Haltevorsprung ist nur dann m\u00f6glich, wenn der Spalt zwischen F\u00f6rderer und Haltevorsprung, in den der Krampenbogen gef\u00fchrt wird, nicht dicker als der Krampenbogen selbst ist. Wenn es in Merkmal d) hei\u00dft, der Spalt k\u00f6nne auch schmaler sein als die Dicke des Krampenbogens, dann wird dies ein Fachmann dahingehend verstehen, dass damit nur der Zustand beschrieben sein kann, bevor der Krampenbogen in den Spalt eingef\u00fchrt wird. Denn sobald sich der Krampenbogen in dem Spalt befindet, muss dieser Spalt notwendigerweise die Dicke des Krampenbogens aufweisen, damit dieser \u00fcberhaupt dazwischen passt. Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt Merkmal d) auch nicht voraus, dass der Haltevorsprung eine Abschr\u00e4gung aufweist, die dem Krampenbogen das Einlaufen in den Spalt erleichtert. Diese Variante ist lediglich in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben (vgl. K 1a, S. 6, Zeilen 21-23), aber nicht in den Patentanspruch aufgenommen worden. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel darf nicht zu einer eingeschr\u00e4nkten Auslegung des Patentanspruchs f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dem Fachmann wird vielmehr freigestellt, wie er sicherstellt, dass der Krampenbogen in den engen Spalt zwischen F\u00f6rderer und Steg eingef\u00fchrt wird. Anstatt den Haltevorsprung abzuschr\u00e4gen, kann er etwa auch das F\u00f6rderband \u201ebergauf\u201c laufen lassen. Genau in dieser Weise scheint das Problem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gel\u00f6st zu sein: der Krampenbogen wird auf der F\u00f6rderrolle bis auf deren h\u00f6chsten Punkt hochgedr\u00fcckt. In welchem Abstand dieser h\u00f6chste Punkt des F\u00f6rderers im Verh\u00e4ltnis zu dem Steg steht, zeigt die Abbildung , die die Kl\u00e4gerin auf Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 17.08.2009 wiedergegeben hat und die nachfolgend eingeblendet ist:<\/p>\n<p>Diese Abbildung zeigt, dass zwischen dem Steg und der unten quaderf\u00f6rmig dargestellten F\u00f6rderrolle weniger Platz ist als der Krampenbogen dick ist. Die Beklagten haben diese Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht substantiiert bestritten: sie haben auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung bei der Er\u00f6rterung des Merkmals d) nicht konkret vortragen, wie gro\u00df der Abstand zwischen F\u00f6rderband und Steg bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich sein soll. Ein solcher konkreter Vortrag w\u00e4re von den Beklagten aber angesichts der genauen Angaben der Kl\u00e4gerin zu erwarten gewesen, worauf sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch hingewiesen worden sind.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentbenutzung liegen vor. Die mittelbare Verletzung eines Patentes setzt neben der Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer die das Mittel bildende Vorrichtung dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umst\u00e4nden offensichtlich ist. Der Lieferant muss die Bestimmung durch den Abnehmer kennen und wollen; er muss vors\u00e4tzlich handeln.<\/p>\n<p>Dabei ist die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen Mittels regelm\u00e4\u00dfig dann aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn ein Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann (BGH GRUR 2005, 848, 852 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Die Darlegung wiederum, dass eine patentfreie Nutzung des Mittels technisch m\u00f6glich ist, obliegt den Beklagten: sie m\u00fcssen eine konkrete patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit benennen (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl. 2008, \u00a7 10 Rn. 37).<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin mehrfach konkret behauptet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich mit der Heftmaschine gem\u00e4\u00df Anlage K 3a einsetzbar sei. Die Beklagten haben dies in der Duplik und mit Schriftsatz vom 23.11.2009 bestritten. Mit diesem blo\u00dfen Bestreiten sind die Beklagten jedoch der ihnen obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Es h\u00e4tte ihnen oblegen, eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konkret zu behaupten. Da die Beklagte zu 1) ein Fachunternehmen ist, w\u00e4re es ihr ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, konkrete Modelle von Heftmaschinen zu benennen, in die ihrer Ansicht nach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch eingesetzt werden kann. Trotz eines Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten es jedoch beim blo\u00dfen Bestreiten belassen.<\/p>\n<p>Den Beklagten war die Eignung und die Bestimmung der angegriffenen Vorrichtung zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung auch bewusst. Der Nachweis hierf\u00fcr kann deshalb als erbracht angesehen werden, weil die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Benutzung der Erfindung \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 offensichtlich ist und daher eine Beweiserleichterung auch im Hinblick auf dieses subjektive Tatsbestandsmerkmal eingreift (BGH GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Beklagten sind passiv legitimiert. Sie haften auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz als Gesamtschuldner. Denn als Verletzer verantwortlich ist in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant, der mittelbar patentverletzende Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (f\u00fcr unmittelbare Verletzungen: BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr I, LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 174, 175 \u2013 Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter, LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 11). Den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung).<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin dargetan, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die E geliefert hat. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 17a ein an die E gerichtetes Angebot der Beklagten zu 1) vom 11.08.2006 vorgelegt, in dem die Beklagte zu 1) der E unter anderem das Produkt \u201eG\u201c mit der Artikelnummer H anbietet. Die Beklagten sind dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass es sich hierbei um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt, nicht erheblich entgegen getreten. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.10.2009 hierzu schlicht vorgetragen, in der Anlage K 17a ginge es um \u201eandere Produkte\u201c, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, denn die Beklagten h\u00e4tten an Hand der eigenen Artikelnummer ohne weiteres nachpr\u00fcfen und vortragen k\u00f6nnen, um welches andere Produkt es sich handeln soll.<\/p>\n<p>Aus der Anlage K 17a ergibt sich, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die E geliefert hat. Denn die Beklagten haben nicht bestritten, dass der Auftrag gem\u00e4\u00df dem Angebot vom 11.08.2006 auch tats\u00e4chlich zur Auslieferung gekommen ist. In dem Angebot ist auch nicht aufgef\u00fchrt, dass die Lieferung an eine andere Adresse als an die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige E gehen sollte. Auch aus dem in Anlage K 21 vorgelegten Lieferschein ergibt sich, dass hier die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die E nach Deutschland versandt wurde.<\/p>\n<p>Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann auch davon ausgegangen werden, dass die E die Ware innerhalb Deutschlands, und zwar an die Firma C, weitervertrieben hat und dass den Beklagten bewusst war, dass ein solcher Weitervertrieb innerhalb Deutschlands geplant war. Zum Beleg daf\u00fcr, dass die E die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die Firma C geliefert hat, hat die Kl\u00e4gerin die Rechnung vom 03.05.2007 (Anlage K 26) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass \u201eXXX\u201c an die Firma C geliefert wurden. Aus der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 17d ergibt sich, dass es sich bei diesen Magazinen um die angegriffene Krampenbogenkassette G der Beklagten handelt, die bei der Beklagten zu 1) die Artikelnummer H tr\u00e4gt. Die Beklagten haben zwar bestritten, dass es sich bei den in der Anlage K 26 genannten Produkten unter anderem um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt. Allerdings haben die Beklagten s\u00e4mtliche Angaben der Kl\u00e4gerin zu den Produkten und Artikelnummern &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; derart pauschal bestritten, dass dieses Bestreiten nicht ber\u00fccksichtigt werden kann. Zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten zu 1) selbst erstellten Angebot vom 11.08.2006 (Anlage K 17a), welche Produkte mit welchen Artikelnummern in welchen Packungsgr\u00f6\u00dfen verkauft werden. In der Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage K 26 wird dasjenige Produkt, das die Kl\u00e4gerin als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet (Art.-Nr. der E: XXX), in derselben Packungsgr\u00f6\u00dfe (Pack = 3 Cart. \u00e0 2.000 Stck.) angegeben, wie sie die Beklagte zu 1) in ihrem Angebot vom 11.08.2005 f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angibt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass in der Anlage K 26 auch der Einsatzzweck der Krampenbogenkassette (\u201eI\u201c) angegeben ist, h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, n\u00e4her darzulegen, weshalb es sich bei der Position XXX in der Anlage K 26 nicht um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform handeln kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Kammer auch davon aus, dass die Beklagten von dem Weitervertrieb der angegriffenen Krampenbogenkassette in Deutschland durch die E wussten bzw. einen solchen Weitervertrieb jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Die Lieferscheine gem\u00e4\u00df den Anlagen K 20, K 21 und K 22 belegen, dass die Beklagte zu 1) mit der E seit 2005 zahlreiche Liefergesch\u00e4fte ausgef\u00fchrt hat, und der Mailkontakt gem\u00e4\u00df den Anlagen K 17b, 24 und K 25 belegt, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit Mitarbeitern der E gut vertraut waren. Angesichts dieser langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit dem in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen k\u00f6nnen die Beklagten nicht pauschal behaupten, sie h\u00e4tten nicht gewusst, dass die E innerhalb Deutschlands weitervertreibt. Die Kammer hat die Beklagten deshalb mit Beschluss vom 16.11.2009 darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag dazu, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei von der E \u201ezum Zwecke des Weitervertriebs nach Osteuropa, namentlich Tschechien geordert worden\u201c zu unkonkret ist. Es fehle an konkreten Angaben dazu, was in diesem Zusammenhang im Einzelnen bei welchem Gespr\u00e4ch, das wo zwischen welchen Personen stattgefunden haben soll, besprochen worden sein soll. An dieser Bewertung hat sich durch den Schriftsatz vom 23.11.2009, den die Beklagten auf den gerichtlichen Hinweis eingereicht haben, nichts ge\u00e4ndert. In diesem Schriftsatz werden wieder keine genauen Daten, Orte, beteiligte Personen und Gespr\u00e4chsinhalte aufgef\u00fchrt. Stattdessen wird auf Zeugenaussagen verwiesen, die in einem der Kammer nicht bekannten Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt get\u00e4tigt worden sein sollen, die inhaltlich ebenso ungenau bleiben wie der bisherige Vortrag. Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin diesen Vortrag trotz Nachfragen der Kammer nicht n\u00e4her pr\u00e4zisiert. Der Beklagtenvortrag bleibt daher unsubstantiiert; auf seiner Grundlage kann eine Vernehmung von Zeugen nicht stattfinden, da eine solche Beweisaufnahme auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den patentverletzenden Vertrieb der Krampenbogenkassetten Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die Krampenbogenkassetten bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, \u00a7 840 Abs. 1 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Verurteilung zur Auskunft, zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz war davon auszugehen, dass der Vertrieb der Krampenbogenkassetten w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents vollst\u00e4ndig verboten war, dass also nicht etwa ein eingeschr\u00e4nkter Vertrieb unter Hinweis auf das Klagepatent zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Denn wie bereits ausgef\u00fchrt, ist davon auszugehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich zusammen mit der Heftmaschine gem\u00e4\u00df Anlage K 3a und damit patentverletzend einsetzbar ist, so dass ein Schlechthin-Verbot gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAu\u00dfergerichtliche Abmahnkosten kann die Kl\u00e4gerin jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG nur in H\u00f6he von 7.427,20 \u20ac verlangen. Denn die au\u00dfergerichtliche Abmahnung vom 07.05.2008, mit der eine Verletzung des Klagepatents des vorliegenden Verfahrens sowie eine Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 10 des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 0 608 XXX geltend gemacht wurde, war nur im Hinblick auf das hiesige Klagepatent sowie auf Patentanspruch 10 des Europ\u00e4ischen Patents 0 608 XXX begr\u00fcndet, nicht aber im Hinblick auf Patentanspruch 1 des Europ\u00e4ischen Patents 0 608 XXX. F\u00fcr die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent ist ein Gegenstandswert von 50.000,00 \u20ac angemessen, und f\u00fcr den \u2013 tats\u00e4chlich verletzten \u2013 Patentanspruch 10 des Europ\u00e4ischen Patents 0 608 XXX ist ein Gegenstandswert von weiteren 192.500,00 \u20ac (55 % des dortigen Streitwerts von 350.000,00 \u20ac) gerechtfertigt. Wegen der Bewertung der Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents 0 608 XXX wird auf das ebenfalls am heutigen Tage verk\u00fcndete Urteil der Kammer in der Sache 4b O XXX\/09 verwiesen. Insgesamt kann die Kl\u00e4gerin daher die Erstattung von Rechts- und Patentwaltsgeb\u00fchren nach einem Gegenstandswert von 242.500,00 \u20ac verlangen. Dass f\u00fcr den Rechts- und den Patentanwalt jeweils eine 1,8-Geb\u00fchr verlangt wird, ist nicht zu beanstanden, da es sich um eine Patentsache handelt, die zudem aufgrund der mittelbaren Patentverletzung und der \u00c4quivalenzerw\u00e4gungen einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweist. Es ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag von 7.427,20 \u20ac (2 x 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 242.500,00 \u20ac + 2 x 20,00 \u20ac Post- und Telekommunikationspauschale). Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 91a ZPO. Mit dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.11.2009 noch geltend gemachten Anspr\u00fcchen hat die Kl\u00e4gerin \u2013 bis auf einen geringen Teil der Abmahnkosten \u2013 obsiegt. Im Hinblick auf den R\u00fcckrufantrag, der mit 10 % des Streitwerts bemessen wird und den die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen. In Bezug auf den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsantrag, der angesichts der recht kurzen Restlaufzeit des Klagepatents mit 50 % des Streitwerts bemessen wird, waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil der geltend gemachte Anspruch begr\u00fcndet war und erst durch das Erl\u00f6schen des Klagepatents am 24.10.2009 unbegr\u00fcndet geworden ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 794 Nr. 3, 91a Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO. Da die zu Gunsten der Beklagten ergangene Kostenentscheidung auf \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruht und da die zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ergangene Kostenentscheidung in Bezug auf 50 % ihrer Kosten auf \u00a7 91a ZPO beruht, war die Vollstreckbarkeit insoweit ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. Im Hinblick auf die Vollstreckung aus dem Tenor zu I. war eine Sicherheitsleistung von 7.500,00 \u20ac ausreichend, da der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit 15 % des Streitwertes bemessen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01328 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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