{"id":3850,"date":"2009-11-26T17:00:35","date_gmt":"2009-11-26T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3850"},"modified":"2016-04-28T14:31:17","modified_gmt":"2016-04-28T14:31:17","slug":"4b-o-26008-pflegebett","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3850","title":{"rendered":"4b O 260\/08 &#8211; Pflegebett"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01327<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. November 2009, Az. 4b O 260\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 150.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 44 06 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 02.03.1994 angemeldet und dessen Erteilung am 24.08.1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf ein Kranken- oder Pflegebett. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\nKranken- oder Pflegebett mit einem in der H\u00f6he verstellbaren Liegefl\u00e4chenrahmen, einem mit dem Liegefl\u00e4chenrahmen verbundenen Rahmenobergestell, einer Hubvorrichtung und einem Rahmenuntergestell, wobei das Rahmenobergestell mittels der Hubvorrichtung gegen\u00fcber dem Rahmenuntergestell in der H\u00f6he verfahrbar ist, wobei am Rahmenuntergestell Fu\u00dfst\u00fctzen vorgesehen sind und das Kranken- oder Pflegebett Fu\u00dfrollen aufweist und mittels der Hubvorrichtung neben der H\u00f6henverstellung des Liegefl\u00e4chenrahmens auch ein Wechsel aus einer Standposition, in der das Gewicht des Kranken- oder Pflegebetts im wesentlichen auf den Fu\u00dfst\u00fctzen lastet in eine Fahrposition m\u00f6glich ist, in der das Gewicht des Kranken- oder Pflegebetts auf den Fu\u00dfrollen lastet, wobei die Fu\u00dfrollen (23) jeweils am unteren Ende von pfostenartigen vertikalen Holmen (25a, b, c) angeordnet sind und die Fu\u00dfrollen (23) auch beim Hochfahren des Rahmenobergestells (12) Bodenkontakt behalten und am Rahmenuntergestell (13) F\u00fchrungselemente (22a, b, c) angebracht sind, die beim Wechsel aus der Standposition in die Fahrposition auf den pfostenartigen Holmen (25a, b, c) axial und vertikal verschiebbar gef\u00fchrt sind, wobei die F\u00fchrungselemente (22a, b, c) innen rohrf\u00f6rmige F\u00fchrungsh\u00fclsen sind, die im Eckbereich des Rahmenuntergestells (13) an L\u00e4ngsholmen (21) und Querholmen (26) befestigt sind und wobei am Rahmenobergestell (12) unterseitig Auflager (27) angebracht sind, die in der Tiefstposition des Rahmenobergestells auf den oberen Enden der vertikalen Holme (25a, b, c) aufliegen, dadurch gekennzeichnet, dass die Hubvorrichtung f\u00fcr das H\u00f6henverfahren des Rahmenobergestells (12) ein oder zwei Scherenhubgestelle mit jeweils paarweise sich kreuzenden Scherenarmen (14a, b bzw. 15a, b) umfasst, wobei die unteren Enden der Scherenarme (15a, b) mit dem Rahmenuntergestell fest verbunden sind, die oberen Enden der Scherenarme (14a, b) mit dem Rahmenobergestell fest verbunden sind, die unteren Enden der Scherenarme (14a, b) in F\u00fchrungsschienen (19) des Rahmenuntergestells (13) horizontal verschiebbar gef\u00fchrt sind und die oberen Enden der Scherenarme (15a, b) in F\u00fchrungsschienen (35) des Rahmenobergestells horizontal verschiebbar gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematisch vereinfachte Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pflegebetts in der fahrbaren Position. Figur 3 zeigt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pflegebett in schematisch vereinfachter Darstellung in der Position mit angehobenen Liegefl\u00e4chenrahmen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt bundesweit unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein Pflegebett (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das folgende Gestalt hat, die dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospekt der Beklagten zu 1) zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>Das Lichtbild K 10\/1 zeigt das gesamte Bett, Lichtbild K 10\/2 zeigt das Bett in einer teilweise abgesenkten Position des Rahmenobergestells. Auf dem Lichtbild 10\/5 liegt das Rahmenobergestell auf dem vertikalen Pfosten auf und die runde Fu\u00dfst\u00fctze schwebt, so dass das Bett auf den Fu\u00dfrollen lastet.<br \/>\nLichtbild K 10\/1:<\/p>\n<p>Lichtbild 10\/2:<\/p>\n<p>Lichtbild 10\/5:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Sie habe erst kurz vor der Abmahnung der Beklagten wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich im Herbst 2007, davon erfahren, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertreibe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Beklagten zu 2), zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nPflegebetten mit einem in der H\u00f6he verstellbaren Liegefl\u00e4chenrahmen, einem mit dem Liegefl\u00e4chenrahmen verbundenen Rahmenobergestell, einer Hubvorrichtung und einem Rahmenuntergestell, wobei das Rahmenobergestell mittels der Hubvorrichtung gegen\u00fcber dem Rahmenuntergestell in der H\u00f6he verfahrbar ist, wobei am Rahmenuntergestell zylindrische Fu\u00dfst\u00fctzen mit einer Abdeckung vorgesehen sind und wobei das Pflegebett Fu\u00dfrollen aufweist und mittels der Hubvorrichtung neben der H\u00f6henverstellung des Liegefl\u00e4chenrahmens auch ein Wechsel aus einer Standposition, in der das Gewicht des Pflegebetts im wesentlichen auf den Fu\u00dfst\u00fctzen lastet in eine Fahrposition m\u00f6glich ist, in der das Gewicht des Kranken- oder Pflegebetts auf den Fu\u00dfrollen lastet, wobei die Fu\u00dfrollen jeweils am unteren Ende von pfostenartigen vertikalen Holmen angeordnet sind und die Fu\u00dfrollen auch beim Hochfahren des Rahmenobergestells Bodenkontakt behalten und wobei am Rahmenuntergestell F\u00fchrungselemente angebracht sind, die beim Wechsel aus der Standposition in die Fahrposition auf den pfostenartigen Holmen axial und vertikal verschiebbar gef\u00fchrt sind und wobei die F\u00fchrungselemente innen rohrf\u00f6rmige F\u00fchrungsh\u00fclsen sind, die im Eckbereich des Rahmenuntergestells \u00fcber die Abdeckung der zylindrischen Fu\u00dfst\u00fctze an L\u00e4ngsholmen und \u00fcber diese an Querholmen befestigt sind, und wobei am Rahmenobergestell unterseitig Auflager angebracht sind, die in der Tiefstposition des Rahmenobergestells auf den oberen Enden der vertikalen Holme aufliegen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Hubvorrichtung f\u00fcr das H\u00f6henverfahren des Rahmenobergestells zwei Scherenhubgest\u00e4nge mit jeweils paarweise sich kreuzenden Scherenarmen umfasst, wobei die unteren Enden der Scherenarme mit dem Rahmenuntergestell fest verbunden sind, die oberen Enden der Scherenarme mit dem Rahmenobergestell fest verbunden sind, die unteren Enden der Scherenarme in F\u00fchrungsschienen des Rahmenuntergestell horizontal verschiebbar gef\u00fchrt sind und die oberen Enden der Scherenarme in F\u00fchrungsschienen des Rahmenobergestells horizontal verschiebbar gef\u00fchrt sind.<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.09.1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<br \/>\n3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01.08.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ruhe das Gewicht in der Standposition nicht im Wesentlichen auf den Fu\u00dfst\u00fctzen, sondern vielmehr auf den Rollen (Merkmal 9). Auch gebe es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine F\u00fchrungselemente, die im Eckbereich des Rahmenuntergestells an L\u00e4ngs- und Querholmen befestigt seien (Merkmal 11 c). Vielmehr seien die F\u00fchrungselemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich an der Abdeckung der Rollen befestigt. Schlie\u00dflich fehle es auch an unterseitig am Rahmenobergestell angebrachten Auflagern, die in der Standposition des Rahmenobergestells auf den oberen Enden der vertikalen Holme aufl\u00e4gen (Merkmale 12 und 13).<br \/>\nDie im Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung sei auch nicht schutzf\u00e4hig. Es fehle an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit im Hinblick auf die beiden im Klagepatent gew\u00fcrdigten Entgegenhaltungen DE 43 10 XXX (Anlage K 2) und DE 41 43 XXX (Anlage K 3). Desweiteren gebe es eine offenkundige Vorbenutzung, n\u00e4mlich das bereits vor dem Jahr 1994 von der B vertriebene Pflegebett C.<br \/>\nIm \u00dcbrigen treffe den Beklagten zu 2) kein Verschulden, da er auf zahlreichen Messen schon vor 2002 Pflegebetten gesehen habe, die entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konstruiert gewesen seien. Es habe f\u00fcr ihn daher kein Anlass bestanden, insofern vom Bestehen eines Patentschutzes auszugehen. Die Beklagten erheben schlie\u00dflich den Einwand der Verj\u00e4hrung. Da die Kl\u00e4gerin wie alle Wettbewerber den Markt beobachte, m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass der Kl\u00e4gerin schon seit vielen Jahren bekannt sei, dass sie, die Beklagte zu 1), die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit Herbst 2002 vertreibe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht der unter Schutz gestellten Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein h\u00f6henverstellbares Kranken- oder Pflegebett.<br \/>\nDas Klagepatent nennt als vorangemeldeten, jedoch nicht vorver\u00f6ffentlichten Stand der Technik die DE 43 10 XXX (Anlage K 2). Diese Schrift zeigt ein Krankenpflegebett, das an jeder Ecke \u00fcber eine Tr\u00e4gerst\u00fctze verf\u00fcgt, die gesondert von den anderen Tr\u00e4gerst\u00fctzen h\u00f6henverstellt werden kann.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 2 der Anlage K 2 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Tr\u00e4gerst\u00fctzen (5) sind teleskopisch in s\u00e4ulenartigen Fu\u00dfst\u00fctzen (4) gef\u00fchrt. Eine Mutter (8), die nicht drehbar auf der Fu\u00dfst\u00fctze (4) gelagert ist, wird, wenn eine H\u00f6henverstellung gew\u00fcnscht ist, von einem Motor angetrieben und gedreht, wodurch sich die Tr\u00e4gerst\u00fctze (5) aus der Fu\u00dfst\u00fctze (4) ein- bzw. ausf\u00e4hrt. Dabei kann die Tr\u00e4gerst\u00fctze (5) so weit in die Fu\u00dfst\u00fctze (4) eingelassen werden, bis der Bettrahmen (2) am Anschlag (19) auf die Trags\u00e4ule (6) auftrifft. Wird nun die Tr\u00e4gerst\u00fctze (5) noch weiter eingezogen, so kommt die Fu\u00dfst\u00fctze (4) vom Boden (22) frei und das Bett ruht dann auf den F\u00fchrungsrollen (20). Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass bei dieser Ausf\u00fchrung f\u00fcr jeden Eckbereich jeweils eigene Antriebsmotoren und eigene Getriebe vorgesehen werden m\u00fcssen. Dadurch wird die Hubvorrichtung relativ aufw\u00e4ndig und auch reparaturanf\u00e4llig.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik w\u00fcrdigt das Klagepatent die DE 41 43 XXX (Anlage K 3). Danach kann das Rahmengestell des Bettes \u00fcber eine als Scherengest\u00e4nge ausgestaltete Hubvorrichtung hoch- und heruntergefahren werden. Dabei kann eine Tiefstposition erreicht werden, in der das Gewicht des Bettes noch im Wesentlichen auf dem Fu\u00dfst\u00fctzen lastet. Ausgehend von dieser Tiefstposition kann allerdings die Hubvorrichtung dazu veranlasst werden, das Rahmenuntergestell mit den Fu\u00dfst\u00fctzen einzuziehen. Dies hat zur Folge, dass dann das Bett nur noch auf den am Rahmenobergestell befestigten Fu\u00dfrollen lastet, so dass das Bett verfahren werden kann. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass die Fu\u00dfrollen am Rahmenobergestell befestigt sind, so dass diese bei einer Verstellung des Rahmenobergestells mit nach oben bzw. unten verfahren. Dies kann zu einem Verschlei\u00df beim Aufsetzen der Fu\u00dfrollen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Kranken- oder Pflegebett zu schaffen, das mit einer konstruktiv einfach aufgebauten, robusten, verschlei\u00df- und wartungsarmen Hubvorrichtung ausger\u00fcstet ist.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df weist die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent folgende Merkmale auf:<br \/>\n1. Kranken- oder Pflegebett<br \/>\n2. mit einem in der H\u00f6he verstellbaren Liegefl\u00e4chenrahmen (11),<br \/>\n3. mit einem mit dem Liegefl\u00e4chenrahmen verbundenen Rahmenobergestell (20, 30),<br \/>\n4. mit einer Hubvorrichtung<br \/>\n5. mit einem Rahmenuntergestell (21, 22a, 22b),<br \/>\n6. wobei das Rahmenobergestell (20, 30) mittels der Hubvorrichtung gegen\u00fcber dem Rahmenuntergestell (21, 22a, 22b) in der H\u00f6he verfahrbar ist,<br \/>\n7. wobei am Rahmenuntergestell (21, 22a, 22b) Fu\u00dfst\u00fctzen (24a, b) vorgesehen sind<br \/>\n8. wobei das Kranken- oder Pflegebett Fu\u00dfrollen (23) aufweist<br \/>\n9. wobei mittels der Hubvorrichtung neben der H\u00f6henverstellung des Liegefl\u00e4chenrahmens auch ein Wechsel aus einer Standposition, in der das Gewicht des Kranken- oder Pflegebetts im wesentlichen auf den Fu\u00dfst\u00fctzen lastet in eine Fahrposition m\u00f6glich ist, in der das Gewicht des Kranken- oder Pflegebetts auf den Fu\u00dfrollen lastet,<br \/>\n10. wobei die Fu\u00dfrollen (23)<br \/>\na) jeweils am unteren Ende von pfostenartigen vertikalen Holmen (25a, b, c) angeordnet sind und<br \/>\nb) auch beim Hochfahren des Rahmenobergestells (12) Bodenkontakt behalten,<br \/>\n11. wobei am Rahmenuntergestell (13) F\u00fchrungselemente (22a, b, c) angebracht sind,<br \/>\na) die F\u00fchrungselemente (22a, b, c) sind beim Wechsel aus der Stand- in die Fahrposition auf den pfostenartigen Holmen (25a, b, c) axial und vertikal verschiebbar gef\u00fchrt,<br \/>\nb) die F\u00fchrungselemente (22a, b, c) sind innen rohrf\u00f6rmige F\u00fchrungsh\u00fclsen,<br \/>\nc) die F\u00fchrungselemente (22a, b, c) sind im Eckbereich des Rahmenuntergestells (13) an L\u00e4ngsholmen (21) und Querholmen (26) befestigt,<br \/>\n12. wobei am Rahmenobergestell (12) unterseitig Auflager (27) angebracht sind,<br \/>\n13. die Auflager (27) liegen in der Tiefstposition des Rahmenobergestells auf den oberen Enden der vertikalen Holme (25a, b, c) auf<br \/>\n14. die Hubvorrichtung f\u00fcr das H\u00f6henverfahren des Rahmenobergestells (12) umfasst ein oder zwei Scherenhubgestelle mit jeweils paarweise sich kreuzenden Scherenarmen (14a, b bzw. 15a, b)<br \/>\n15. die unteren Enden der Scherenarme (15a, b) sind mit dem Rahmenuntergestell (13) fest verbunden,<br \/>\n16. die oberen Enden der Scherenarme (14a, b) sind mit dem Rahmenobergestell fest verbunden,<br \/>\n17. die unteren Enden der Scherenarme (14a, b) sind in F\u00fchrungsschienen (19) des Rahmenuntergestells (13) horizontal verschiebbar gef\u00fchrt,<br \/>\n18. die oberen Enden der Scherenarme (15a, b) sind in F\u00fchrungsschienen (35) des Rahmenobergestells (12) horizontal verschiebbar gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas angegriffene Pflegebett \u201eA\u201c macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es mangelt an der Verwirklichung der Merkmale 12 und 13.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den Lichtbildern gem\u00e4\u00df den Anlagen K 10\/1, 10\/2 und 10\/5. Aus diesen Abbildungen ist ersichtlich, dass dann, wenn man bei dem angegriffenen Pflegebett das Rahmenobergestell herunterf\u00e4hrt, schlie\u00dflich eine Position erreicht werden kann, bei der das Rahmenobergestell direkt auf den pfostenartigen Holmen aufliegt, an deren anderen Ende die Fu\u00dfrollen befestigt sind. Der pfostenartige Holm ist derart ausgestaltet, dass an seinem Ende eine Schraube eingedreht ist, die mit einer Kunststoffkappe abschlie\u00dft. Auf diese Kunststoffkappe kommt das Rahmenobergestell mit seiner Unterseite zur Auflage.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie so ausgestaltete Ausf\u00fchrungsform verletzt den Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Es fehlt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an unterseitig am Rahmenobergestell angebrachten Auflagern (Merkmal 12), die in der Tiefstposition des Rahmenobergestells auf den oberen Enden der vertikalen Holme aufliegen (Merkmal 13). Denn entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kann das blo\u00dfe Rahmenobergestell selbst nicht als Auflager im Sinne des Klagepatents angesehen werden. Denn wenn es im Wortlaut des Patentanspruchs hei\u00dft, \u201eam Rahmenobergestell solle ein Auflager angebracht sein\u201c, dann ist damit klar gefordert, dass sich ein weiteres Bauteil an dem Rahmenobergestell befinden soll. Das Auflager soll die Funktion erf\u00fcllen, in der Aufliegeposition das Gewicht vom Rahmenobergestell in die vertikalen Holme und in die Fu\u00dfrollen einzuleiten (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 5, Zeilen 4-8). Diese Funktion k\u00f6nnte zwar auch dann erf\u00fcllt werden, wenn das Rahmenobergestell unmittelbar auf dem Holm aufliegt. Allerdings schreibt der Fachmann dem Auflager nach Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift noch eine weitere Funktion zu, und zwar diejenige, einen Verschlei\u00df der aufeinander aufliegenden Teile (vertikale Holme einerseits und Rahmenobergestell andererseits) zu verhindern, indem der Ansto\u00df abgefedert wird. Denn zum einen gibt diese Funktion dem Vorhandensein eines Auflagers erst einen rechten Sinn, denn f\u00fcr die blo\u00dfe Weiterleitung des Gewichts h\u00e4tte auf ein gesondertes Bauteil zwischen Rahmenobergestell und pfostenartigen Holm auch verzichtet werden k\u00f6nnen. Zum anderen wird der Fachmann dem Auflager diese Abfederungsfunktion deshalb zuschreiben, weil das Klagepatent im Zusammenhang mit dem Stand der Technik DE-OS 41 43 XXX kritisiert, dass durch das Aufsetzen von Fu\u00dfrollen bei dem erfolgenden Wechsel der Gewichtsverteilung eine Verschlei\u00dfgefahr besteht (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 65-67), und weil sich das Klagepatent vor diesem Hintergrund gerade zur Aufgabe macht, eine verschlei\u00dfarme Hubvorrichtung zu schaffen. Eine Verschlei\u00dfgefahr besteht aber \u2013 wie der Fachmann erkennt &#8211; auch bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung an denjenigen Bauteilen, die in der Tiefstposition aufeinander zu liegen kommen, also das Rahmenobergestell und der pfostenartige Holm. Diese weitere Funktion des Auflagers wird durch das blo\u00dfe Rahmenobergestell jedenfalls nicht erf\u00fcllt, wenn es ohne abfederndes Bauteil auf das Rahmenuntergestell aufgesetzt wird.<\/p>\n<p>Letztlich ist eine Ausgestaltung ohne ein weiteres Bauteil am Rahmenobergestell auch unabh\u00e4ngig von Funktionserw\u00e4gungen nicht mehr vom Wortlaut des Patentanspruchs gedeckt, denn in diesem Fall ist am Rahmenobergestell nichts mehr \u201eangebracht\u201c. Eine funktionale Betrachtung darf in keinem Fall dazu f\u00fchren, dass ein Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird und das Merkmal in einer Weise interpretiert w\u00fcrde, die mit der vorgegebenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 24; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale 12 und 13 verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichend Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; vgl. zu allen Voraussetzungen: BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat sich schrifts\u00e4tzlich sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung in erster Linie darauf berufen, dass die Merkmale 12 und 13 wenn nicht wortsinngem\u00e4\u00df, dann jedenfalls dadurch mit \u00e4quivalenten Mitteln verletzt seien, dass an Stelle eines separaten, am Rahmenobergestell unterseitig angebrachten Auflagers bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Unterseite des Rahmenobergestells selbst das Auflager bilde. Diese Argumentation vermag jedoch eine \u00c4quivalenz nicht zu begr\u00fcnden, denn sie l\u00e4uft im Ergebnis darauf hinaus, dass sie eine Verletzung des Klagepatents annimmt, obwohl zwei seiner Merkmale, die Merkmale 12 und 13, ersatzlos fehlen. Das Rahmenobergestell selbst ist n\u00e4mlich kein Austauschmittel f\u00fcr das Auflager, sondern vielmehr ein Teil, das nach den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs ohnehin vorhanden sein muss. Fehlen aber einzelne Merkmale des Patentanspruchs ersatzlos, so handelt es sich um eine Unterkombination, die aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht in den Schutzbereich des Patents einbezogen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn \u2013 wie die Kl\u00e4gerin wohl meint \u2013 das fehlende Merkmal des Auflagers f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erkennbar \u00fcberfl\u00fcssig ist (BGH GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAber auch die schrifts\u00e4tzlich vorgetragene Argumentation der Kl\u00e4gerin, ein \u00e4quivalentes Austauschmittel f\u00fcr die unterseitigen Auflager seien die Kunststoffkappen, die an den pfostenartigen Holmen angebracht seien, \u00fcberzeugt die Kammer nicht.<\/p>\n<p>Zwar d\u00fcrften diese Kunststoffkappen dieselbe Wirkung erzielen wie die im Klagepatent vorgesehenen Auflager, da sie zum einen das Gewicht des Rahmenobergestells auf die Fu\u00dfrollen weiterleiten und zum anderen daf\u00fcr sorgen, dass der Ansto\u00df zwischen Rahmenobergestell und vertikalem Holm abgefedert wird. Es mag auch zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass der Durchschnittsfachmann dieses Austauschmittel aufgrund seines Fachwissens als gleichwirkendes Mittel ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffinden kann.<\/p>\n<p>Es fehlt aber an der Voraussetzung, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Patentanspruchs 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Erforderlich ist hiernach auch, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist also nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren. Das bedeutet, dass sich ein Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung beschr\u00e4nken kann, selbst wenn der technische Gehalt der Erfindung vor dem Hintergrund des Standes der Technik eine weitere Anspruchsfassung erm\u00f6glicht h\u00e4tte. Der Schutzrechtsinhaber ist dann an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen; er kann nicht nachtr\u00e4glich Schutz f\u00fcr etwas beanspruchen, war er nicht unter Schutz hat stellen lassen (BGH GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist vorliegend eine Verwirklichung der Merkmale 12 und 13 mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht gegeben.<\/p>\n<p>Es ist weder von der Kl\u00e4gerin dargetan noch ersichtlich, was den Fachmann bei Orientierung an der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre dazu anregen k\u00f6nnte, das Auflager an einem anderen Bauteil als am Rahmenobergestell anzubringen. Weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung ist die M\u00f6glichkeit erw\u00e4hnt oder angedeutet, die Auflager an einem anderen Ort anzubringen. Von den Auflagern ist in der Patentbeschreibung lediglich im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Spalte 5, Zeilen 4 bis 8 und 18 bis 22 die Rede. Danach sollen die Auflager, die das Gewicht in die vertikalen Holme ableiten sollen, unten an Rohrstutzen des Rahmenobergestells angebracht sein. Auch in den Figuren sind die Auflager stets als am Rahmenobergestell angebracht gezeigt. Ein anderer Befestigungsort wird von der Klagepatentschrift nicht erwogen. Selbst wenn der Fachmann daher mithilfe seines allgemeinen Wissens erkennt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe auch durch die Abwandlung \u2013 die Anbringung der Auflager an den vertikalen Holmen \u2013 gel\u00f6st wird, wird ihn der Inhalt der Patentschrift zu dem Schluss f\u00fchren, dass diese Abwandlung vom Patent nicht erfasst werden soll. Dies gilt aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit auch dann, wenn der Fachmann dem in den Patentanspruch aufgenommen Merkmal verglichen mit der Abwandlung keinen konkreten Vorteil entnehmen kann. Der Patentinhaber muss sich dann an der von ihm unter Schutz gestellten Lehre festhalten lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass die Abwandlung technisch ebenso sinnvoll ist (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn. 46, 49). Dies gilt umso mehr in einem Fall, in dem die Klagepatentschrift das betreffende Merkmal aufnimmt, obwohl dem Patentinhaber die m\u00f6gliche Abwandlung bekannt ist. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Denn in der K 2, die noch vor dem Klagepatent angemeldet, jedoch erst nach ihm ver\u00f6ffentlicht worden ist und die der Patentinhaberin offensichtlich bekannt war, da sie in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigt wird, ist eine L\u00f6sung offenbart, bei der das Auflager (bzw. der Anschlag 19, vgl. oben Figur 2), der den Anschlag vom Rahmenobergestell auf den vertikalen Holm vermittelt, an dem vertikalen Holm und nicht am Rahmenobergestell angebracht ist. In Kenntnis dieser Option schreibt dagegen das Klagepatent vor, dass das Auflager unterseitig am Rahmenobergestell angebracht werden soll.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen, mit den Parteien er\u00f6rterten Erw\u00e4gungen der Kammer hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung keinerlei Anhaltpunkte aus der Klagepatentschrift aufzeigen k\u00f6nnen, die eine Gleichwertigkeit h\u00e4tte begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.2009 beanstandet, dass ihr nicht vor der m\u00fcndlichen Verhandlung ein Hinweis auf eine m\u00f6gliche Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln erteilt worden ist, ist dem zu entgegnen, dass die m\u00fcndliche Verhandlung naturgem\u00e4\u00df der umfangreichen Er\u00f6rterung aller Sach- und Rechtsfragen dient und von den Parteivertretern erwartet werden kann, dass sie zu diejenigen Fragen, \u00fcber die bereits schrifts\u00e4tzlich gestritten wurden, Stellung nehmen k\u00f6nnen. Nachdem die Frage der \u00c4quivalenz bereits von der Kl\u00e4gerin selbst schrifts\u00e4tzlich er\u00f6rtert worden war und die Kammer zudem zu Beginn der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sie allenfalls eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents mit dem Austauschmittel der am pfostenartigen Holm angebrachten Kunststoffplatte f\u00fcr denkbar halte, aber insoweit Zweifel an der Gleichwertigkeit dieser L\u00f6sung best\u00fcnden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kl\u00e4gerin die Diskussion \u00fcber diesen Punkt als \u00fcberraschend ansieht. Eine Schriftsatzfrist ist dementsprechend auch nicht beantragt worden. Dessen ungeachtet enth\u00e4lt der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 29.10.2009 lediglich rechtliche Ausf\u00fchrungen, die im Ergebnis weder eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung noch eine andere Beurteilung der Rechtslage rechtfertigen. Die dort genannte Argumentation, die \u00dcberlegungen des Fachmanns seien deshalb am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, weil in Merkmal 13 angegeben sei, die Auflager l\u00e4gen \u201eauf den oberen Enden der vertikalen Holme\u201c auf, \u00fcberzeugt die Kammer nicht. Denn durch dieses Merkmal wird lediglich n\u00e4her pr\u00e4zisiert, wo das Auflager zur Auflage kommt. Eine Anregung, das Auflager an einem anderen Ort als an der Unterseite des Rahmenobergestells anzubringen, enth\u00e4lt diese Stelle nicht. Auch wenn dies auch fachm\u00e4nnischer Sicht nahe liegen mag, deutet die Patentschrift nicht an, dass auch eine solche Ausgestaltung von ihrem Schutzbereich erfasst werden soll.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01327 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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