{"id":385,"date":"2005-09-22T17:00:19","date_gmt":"2005-09-22T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=385"},"modified":"2016-04-19T13:39:58","modified_gmt":"2016-04-19T13:39:58","slug":"4a-o-29404-drahtbond","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=385","title":{"rendered":"4a O 294\/04 &#8211; Drahtbond"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0359<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. September 2005, Az. 4a O 294\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>automatische Drahtbondvorrichtungen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren, zu besitzen oder zu gebrauchen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>einen Bondkopf, der ein an einem Ultraschallwandler angebrachtes Bondwerkzeug hat, wobei eine Bondspitze des Werkzeugs angeordnet ist, um im Betrieb der Maschine Aluminiumdraht an die Kontaktoberfl\u00e4che eines elektronischen oder elektrischen Bauelements zu pressen und der Draht von einem geeigneten Drahtvorrat abgezogen wird, und einen Sensor, um die Positions\u00e4nderung des Bondkeils w\u00e4hrend des Bondvorgangs zu bestimmen, um eine Einrichtung zum kontinuierlichen Steuern sowohl des Pegels als auch der Dauer der Zuf\u00fchrung von Ultraschallenergie in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des Sensors, um so die Positions\u00e4nderung des Keils w\u00e4hrend des Bondvorgangs zu bestimmen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Februar 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu I.1. bezeichneten, seit dem 15. Februar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 540 xxx (Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 5. Oktober 1992 unter Inanspruchnahme zweier britischer Priorit\u00e4ten angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 5. Mai 1993, die Bekanntmachung der Patenterteilung im Patentblatt am 15. Oktober 1997. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, steht in Kraft und beansprucht Schutz auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben. Unter dem 12. Mai 1999 wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Auf die Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndung der Entscheidung, vorgelegt in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 2a, wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Steuerungssystem. Unter Schutz gestellt wird dabei sowohl ein Verfahren als auch eine Vorrichtung. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Vorrichtungsanspruch 5 hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>An automatic wire bonding apparatus which apparatus comprises a bonding head comprising a bonding tool (2) mounted on an ultrasonic transducer (6), a bonding tip of the tool (2) being arranged, in the operation of the machine, to press aluminium wire (8) against the contact surface of an electronic or electrical component (10), the wire (8) being drawn form a suitable wire supply and a sensor (12) for determining the change in position of the bonding wedge (2) during the bonding process, and means for continuously controlling both the level and duration of the supply of ultrasonic energy in response to the output of the sensor (12) for determining the change in position of the wedge (2) during the bonding process.<\/p>\n<p>Patentanspruch 5 lautet in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Automatische Drahtbondvorrichtung, die folgendes aufweist: einen Bondkopf, der ein an einem Ultraschallwandler (6) angebrachtes Bondwerkzeug (2) hat, wobei eine Bondspitze des Werkzeugs (2) angeordnet ist, um im Betrieb der Maschine Aluminiumdraht (8) an die Kontaktoberfl\u00e4che eines elektronischen oder elektrischen Bauelements (10) zu pressen, und der Draht (8) von einem geeigneten Drahtvorrat abgezogen wird, und einen Sensor (12), um die Positions\u00e4nderung des Bondkeils (2) w\u00e4hrend des Bondvorgangs zu bestimmen, und eine Einrichtung zum kontinuierlichen Steuern sowohl des Pegels als auch der Dauer der Zuf\u00fchrung von Ultraschallenergie in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des Sensors (12), um so die Positions\u00e4nderung des Keils (2) w\u00e4hrend des Bondvorgangs zu bestimmen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des lediglich &#8222;insbesondere&#8220; geltend gemachten Patentanspruchs 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend gezeigt sind Abbildungen aus der Klagepatentschrift, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Die Figuren 2 bis 4 zeigen Diagramme, bei welchen die Drahtverformung \u00fcber die Zeit unter Anwendung von Ultraschallenergie gemessen wurde. Die Steuerung der Ultraschallenergie erfolgte dabei in Abh\u00e4ngigkeit von der Drahtverformung oder zus\u00e4tzlich des Bondgewichtes, wobei Aluminiumdr\u00e4hte unterschiedlicher Dicke (25 ym oder 250 ym) gew\u00e4hlt wurden. Figur 7 zeigt eine Ausf\u00fchrungsform einer automatischen Drahtbondvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung sowie des Vertriebs von Drahtbondautomaten. Im Jahr 1997 f\u00fchrten die Parteien Korrespondenz \u00fcber das Vorliegen einer Verletzung des Klagepatentes durch von der Beklagten hergestellte und vertriebene Drahtbonder mit der Bezeichnung \u201eXY 710, 810, 715, 815, 905 und 910\u201c. Deren Ausgestaltung ergibt sich anhand der als Anlage K 6 vorgelegten Produktbeschreibungen sowie des von der Beklagten als Anlage H 4 vorgelegten Trainingshandbuches XY 710\/810.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. M\u00e4rz 1997 (Anlage H 6) wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte darauf hin, dass von der Beklagten hergestellte und vertriebene D\u00fcnndrahtdrehkopfbonder deutsche und europ\u00e4ische Patente der Kl\u00e4gerin verletzen w\u00fcrden. In dem Antwortschreiben der Beklagten vom 19. M\u00e4rz 1997 (Anlage H 7) f\u00fchrte diese aus, dass diese Auffassung nicht zutreffen w\u00fcrde, da eine kontinuierliche Regelung des Ultraschallpegels bzw. der Bondkraft als Funktion der Drahtverformung nicht durchgef\u00fchrt werde. Die Kl\u00e4gerin antwortete hierauf unter Bezugnahme auf seinerzeitige Prospekte der Beklagten (Anlage H 9) mit Schreiben vom 6. Mai 1997 (Anlage H 8). Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 (Anlage H 10) wies die Beklagte erneut eine Patentverletzung zur\u00fcck; eine kontinuierliche Regelung liege nicht vor. Unter dem 8. Januar 2004 erwirkte die Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin bei dem Landgericht M\u00fcnchen I eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit welcher der Kl\u00e4gerin untersagt wurde zu behaupten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen bestehende Patente der Beklagten versto\u00dfen w\u00fcrden. Das entsprechende Hauptsacheverfahren ist derzeit bei dem Landgericht M\u00fcnchen I anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Patentverletzung in Abrede und macht geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch machen w\u00fcrden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge keine kontinuierliche Regelung in Abh\u00e4ngigkeit von der Drahtverformung. Im Rahmen der Online-\u00dcberwachung der Drahtverformung w\u00fcrden die fest vorgegebenen Parameter Pegel und Dauer der Ultraschallenergie bei Erreichen einer bestimmten Drahtverformung ge\u00e4ndert. Es liege jedoch kein geschlossener Regelkreislauf vor, bei welchem ein Ist- mit einem Sollwert verglichen werde. Im \u00dcbrigen stehe etwaigen Anspr\u00fcchen der Einwand der Verwirkung entgegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines Drahtbondverfahrens, speziell eines Keilbondverfahrens unter Verwendung von Aluminium- oder Golddraht, sowie eine Maschine zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift, wobei nachfolgend auf die deutsche \u00dcbersetzung (Anlage K 1a) Bezug genommen wird, ist Drahtbonden der Vorgang der Herstellung von elektrischen Anschl\u00fcssen bei Halbleiterelementen mit Hilfe von d\u00fcnnem Metalldraht, charakteristisch Draht mit einem Durchmesser von 12 \u03bcm und 500 \u03bcm. Es sind im Stand der Technik eine Reihe von Drahtbondtechniken entwickelt worden; eine besonders erfolgreiche Technik stellt das Mikroschwei\u00dfen mit Ultraschall dar. Eine automatische Drahtbondvorrichtung, mit der eine solche Technik durchf\u00fchrbar ist, wird in der DE-A-3 343 738 beschrieben. Aluminiumdraht, der mit der Kontaktoberfl\u00e4che in Ber\u00fchrung ist, wird kr\u00e4ftig in Richtung der Oberfl\u00e4che bewegt, an die er zu bonden ist, so dass deren Oxidschicht aufbricht. Der Draht wird dann mit Druck beaufschlagt und eine dauerhafte Verbindung zwischen den beiden Materialien hergestellt. Die Bewegung des Drahts wird von einem Ultraschallwandler erzeugt, der von einem Ultraschallgenerator zur Erzeugung von mechanischen Hochfrequenz-Schwingungen angeregt wird. Bei dem speziellen Drahtbondverfahren, das als Keilbonden bekannt ist, wird die Ultraschallenergie mit einem Wert bzw. Pegel zugef\u00fchrt, der von der verwendeten Drahtgr\u00f6\u00dfe abh\u00e4ngig ist. Die Ultraschallenergie wird von einem Spezialwerkzeug, das als \u201eKeil\u201c bekannt ist, auf den Aluminiumdraht gerichtet. Der Draht wird durch eine F\u00fchrung am Unterende des Keils zugef\u00fchrt. Wenn der Keil mit dem Aluminiumdraht die Oberfl\u00e4che ber\u00fchrt, an die der Draht zu bonden ist, wird die Bewegung angehalten. Der Draht wird mit einer kleinen definierten Kraft, die als Bondgewicht bekannt ist, nach unten gepresst und geringf\u00fcgig verformt, was unter dem Begriff der \u201eVorverformung\u201c bekannt ist. W\u00e4hrend dieser Zeit wird der Durchmesser des Aluminiumdrahtes um einige wenige Mikrometer reduziert, wobei die tats\u00e4chliche Verringerung von der Gr\u00f6\u00dfe, den physischen Eigenschaften und der exakten chemischen Beschaffenheit des Drahts abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Bei einer solchen automatischen Drahtbondvorrichtung ist es wichtig, m\u00f6glichst umf\u00e4ngliche Kontrolle \u00fcber das Verfahren zu haben und imstande zu sein, festzustellen, ob eine Verbindung erfolgreich hergestellt worden ist. Insbesondere ist es wichtig, feststellen zu k\u00f6nnen, wann der Keil mit dem Aluminiumdraht die Oberfl\u00e4che ber\u00fchrt, an die der Draht zu bonden ist, damit die Bewegung des Keils angehalten werden kann. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re es f\u00fcr den Bediener n\u00fctzlich, zum Zeitpunkt des Bondens und nicht erst w\u00e4hrend einer anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfroutine feststellen zu k\u00f6nnen, ob eine Bondstelle erfolgreich hergestellt worden ist. Wegen des sehr schnellen Durchsatzes einer automatischen Bondvorrichtung w\u00e4re es vorteilhaft, wenn die Kontaktierung unmittelbar zum Bondzeitpunkt \u00fcberwacht bzw. \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte, so dass nach der Ausbildung einer unbefriedigenden Bondstelle der Vorgang angehalten und die Bondbedingungen \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnten, um die Erzeugung einer gro\u00dfen Anzahl unbefriedigender Bondstellen und die daraus resultierende Verschwendung von Zeit und teueren Komponenten und Materialien verhindern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei den im Stand der Technik eingesetzten Drahtbondmaschinen ist, was das Klagepatent ausdr\u00fccklich als nachteilig ansieht, eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine erfolgreiche Kontaktierung hergestellt worden ist, nur m\u00f6glich, nachdem der Bondvorgang abgeschlossen worden ist. Hierf\u00fcr wird der \u201eSchleifenzugtest\u201c angewandt.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind entsprechend auch Verfahren vorgeschlagen worden, um zum Zeitpunkt des Bondens zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine erfolgreiche Kontaktierung hergestellt worden ist, was von der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 0 368 533 offenbart wird. Die dort offenbarte Vorrichtung weist eine Einrichtung auf, um w\u00e4hrend des Bondens die G\u00fcte der Bondstelle zwischen dem Draht und der Oberfl\u00e4che, an die er zu bonden ist, dadurch zu \u00fcberwachen, dass diejenigen Bondstellen identifiziert werden, die nicht innerhalb vorbestimmter Maximal- und Minimalwerte f\u00fcr die Verformung des Drahts infolge einer Ultraschallanregung fallen. Die meisten bekanten Systeme steuern \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 den Bondvorgang dadurch, dass die Dauer gesteuert wird, in der der Bondstelle ein Konstantpegel von Ultraschallenergie zugef\u00fchrt wird. Das f\u00fchrt dazu, dass sowohl die Zeitdauer, w\u00e4hrend der Energie zugef\u00fchrt wird, als auch der Pegel der zugef\u00fchrten Energie f\u00fcr etwas eingestellt sind, das als \u201eung\u00fcnstigste\u201c Kontaktierung angesehen werden kann, wohingegen bei vielen Bondstellen sowohl die G\u00fcte der Kontaktierung als auch die Effizienz des Bondvorgangs in Bezug auf die ben\u00f6tigte Zeit und den Energieverbrauch durch eine pr\u00e4zisere Steuerung der Ultraschallenergief\u00fchrung verbessert werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die EP-A-208 310 offenbart eine automatische Drahtbondvorrichtung, die neben den bekannten Bestandteilen einen Sensor aufweist, um die Positions\u00e4nderung des Bondkeils w\u00e4hrend des Bondvorgangs zu bestimmen. Diese automatische Drahtbondvorrichtung umfasst ferner eine Einrichtung zur Steuerung der Energiezuf\u00fchrung zu dem Ultraschallwandler in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des Sensors, wobei nur die Dauer der Energiezuf\u00fchrung gesteuert wird. Insoweit ist diese Steuerung eingeschr\u00e4nkt, was zu einer entsprechend eingeschr\u00e4nkten \u00dcberwachung der Bondstelleng\u00fcte f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es ferner bekannt, dass der Bondvorgang einen Zwei- oder Dreistufenvorgang darstellt, wobei jede dieser Stufen vorteilhaft so durchgef\u00fchrt wird, dass der Pegel der Ultraschallenergie und fakultativ die Gr\u00f6\u00dfe der Bondkraft, die in dieser Stufe zugef\u00fchrt werden, spezifisch f\u00fcr diese Stufe bestimmt werden. In der ersten Stufe des Bondvorgangs werden die Oberfl\u00e4chen des Drahts und des Substrats, an das er gebondet werden soll, gereinigt; in der zweiten Stufe erfolgt das Schwei\u00dfen zwischen dem Draht und dem Substrat und im Fall von dicken Dr\u00e4hten findet in einer dritten Stufe eine Hochtemperaturverg\u00fctung der Bondoberfl\u00e4che mittels Ultraschallenergie statt. Dabei ist beobachtet worden, dass jede dieser Stufen vorteilhaft mit einem jeweils verschiedenen Energiepegel und fakultativ einer jeweils verschiedenen Bondkraft ausgef\u00fchrt wird, die w\u00e4hrend des Bondvorgangs empirisch bestimmt und gesteuert werden kann. Die erste Stufe erfordert einen relativ hohen Energiepegel, die zweite einen niedrigeren Energiepegel und fakultativ eine geringeres Bondgewicht und die dritte Stufe erfordert einen Energiepegel und fakultativ ein Bondgewicht, die in Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen Verbindung ver\u00e4nderlich sind.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ohne dies ausdr\u00fccklich zu formulieren, Bondstellen von gleichbleibend hoher G\u00fcte mit hoher Effizienz zu erreichen, und zwar unabh\u00e4ngig von etwaigen \u00c4nderungen der Bondbedingungen und eine \u00dcberwachung dieser beim Bonden. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in dem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 5 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Automatische Drahtbondvorrichtung,<\/p>\n<p>2. die einen Bondkopf aufweist.<\/p>\n<p>a) Der Bondkopf hat ein an einem Ultraschallwandler (6) angebrachtes Bondwerkzeug (2).<\/p>\n<p>b) die Bondspitze des Bondwerkzeugs (2) ist angeordnet, um im Betrieb der Maschine Aluminiumdraht (8) an die Kontaktoberfl\u00e4che eines elektronischen oder elektrischen Bauelements (10) zu pressen.<\/p>\n<p>c) Der Draht (8) wird von einem geeigneten Drahtvorrat abgezogen.<\/p>\n<p>3. Die automatische Drahtbondvorrichtung weist einen Sensor (12) auf, um die Positions\u00e4nderung des Bondkeils (Bondwerkzeugs) (2) w\u00e4hrend des Bondvorgangs zu bestimmen.<\/p>\n<p>4. Die automatische Drahtbondvorrichtung weist eine Einrichtung zum kontinuierlichen Regeln auf.<\/p>\n<p>a) Die Regeleinrichtung steuert den Pegel der Zuf\u00fchrung von Ultraschallenergie.<\/p>\n<p>b) Die Regeleinrichtung steuert die Dauer der Zuf\u00fchrung von Ultraschallenergie.<\/p>\n<p>c) Die Regelung erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des Sensors, um so die Positions\u00e4nderung des Keils (Bondkeils\/Bondwerkzeugs) (2) w\u00e4hrend des Bondvorgangs zu bestimmen.<\/p>\n<p>In der vorstehenden Merkmalsgliederung wurde entgegen der deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruches 5 statt des Begriffs der Steuerung, derjenige der Regelung verwendet, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Klagepatent nicht eine Steuerung, sondern eine Regelung unter Schutz stellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung des Merkmals 4 der obigen Merkmalsgliederung, welches besagt, dass die automatische Drahtbondvorrichtung eine Einrichtung zum kontinuierlichen Regeln aufweist. Dabei soll die Einrichtung den Pegel und die Dauer der Zuf\u00fchrung von Ultraschallenergie in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des Sensors regeln, um so die Positions\u00e4nderung des Keils w\u00e4hrend des Bondvorgangs zu bestimmen (Merkmale 4.a) und b)).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit steht die Frage, was nach dem Klagepatent unter einer kontinuierlichen Regelung zu verstehen ist. Die Parteien stimmen zutreffend darin \u00fcberein, dass kontinuierliches Regeln im Sinne der Erfindung eine kontinuierliche \u00dcberpr\u00fcfung des Ausgangssignals des Sensors umfasst, in dessen Abh\u00e4ngigkeit die Regelung des Pegels und der Dauer der Zuf\u00fchrung von Ultraschallenergie erfolgen soll, wobei das Ausgangssignal des Sensors Positions\u00e4nderungen des Bondkeils w\u00e4hrend des Bondvorgangs und damit die Drahtverformung wiedergibt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet die kontinuierliche Regelung nach dem Klagepatent jedoch nicht nur eine st\u00e4ndige Anpassung des Pegels und der Dauer der Zuf\u00fchrung von Ultraschallenergie in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des Sensors. Denn die zu steuernden Parameter sollen \u2013 gegen\u00fcber dem Stand der Technik &#8211; den Bondvorgang optimieren. Dazu gen\u00fcgt es, wenn eine Anpassung der Parameter an den Zwei- oder Drei-Stufen-Bondvorgang erfolgt.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis des Patentspruches 5 spricht zun\u00e4chst der von der Klagepatentschrift in Bezug genommene Stand der Technik (Anlage K 1a Seite 4 Abs. 3 f.). Die EP-A-208 310 offenbart eine automatische Drahtbondvorrichtung, die neben weiteren Bestandteilen einen Sensor aufweist, um die Positions\u00e4nderung des Bondkeils w\u00e4hrend des Bondvorgangs zu bestimmen sowie eine Einrichtung zur Steuerung der Energiezuf\u00fchrung zu dem Ultraschallwandler in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des Sensors, die jedoch nur die Dauer der Energiezuf\u00fchrung steuert, was das Klagepatent als nachteilig ansieht. Hiervon ausgehend stellt bereits eine Anpassung der Parameter Pegel und Dauer der Zuf\u00fchrung der Ultraschallenergie an die Zwei- bzw. Drei-Stufen des Bondvorgangs in Abh\u00e4ngigkeit von der Drahtverformung einen erheblichen Vorteil dar. Denn durch eine Anpassung im Rahmen des Zwei- bzw. Drei-Stufen-Prozesses wird auch eine Optimierung des Bondvorgangs im Vergleich zu den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren erreicht. In Abh\u00e4ngigkeit des Bedarfs an Ultraschallenergie im Rahmen der einzelnen Stufen erfolgt damit eine Anpassung.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs der kontinuierlichen Steuerung, d.h. jedenfalls Anpassung der Parameter der Ultraschallenergie an den Zwei- und Drei-Stufen-Prozess, spricht auch, dass im Rahmen der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Anlage K 1a, Seite 5 Abs. 3) ausgef\u00fchrt auf den Zwei- bzw. Drei-Stufen-Bondvorgang Bezug genommen wird. So wird ausgef\u00fchrt, dass der Bondvorgang nicht, wie fr\u00fcher angenommen, ein Einstufenvorgang, sondern ein Zwei- oder Dreistufenvorgang ist. In einer ersten Stufe wird die Oberfl\u00e4che des Drahtes und des Substrates, an das er gebondet werden soll gereinigt; in der zweiten Stufe findet das Schwei\u00dfen zwischen dem Draht und dem Substrat statt; im Fall von dicken Dr\u00e4hten findet auf einer dritten Stufe eine Hochtemperaturverg\u00fctung der Bondoberfl\u00e4che statt. Dabei erfordert die erste Stufe einen relativ hohen Energiebedarf, w\u00e4hrend die zweite Stufe einen niedrigeren Energiepegel und fakultativ ein geringeres Bondgewicht ben\u00f6tigt, und die dritte Stufe wiederum einen Energiepegel und fakultativ ein Bondgewicht erfordert, die in Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen Verbindung ver\u00e4nderlich sind. In diesem Zusammenhang wird dann weiter ausgef\u00fchrt, dass<\/p>\n<p>\u201ejede dieser Stufen vorteilhaft so durchgef\u00fchrt wird, dass der Pegel der Ultraschallenergie und fakultativ die Gr\u00f6\u00dfe der Bondkraft, die in dieser Stufe zugef\u00fchrt werden, spezifisch f\u00fcr die Stufe bestimmt werden.\u201c<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es, dass jede dieser Stufen vorteilhaft mit einem jeweils verschiedenen Energiepegel und fakultativ einer jeweils verschiedenen Bondkraft ausgef\u00fchrt wird, die w\u00e4hrend des Bondvorgangs empirisch bestimmt und gesteuert werden. Hieraus wird ohne Weiteres deutlich, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df vorteilhaft ist, wenn jedenfalls eine Anpassung der Ultraschallenergieparameter an den Stufenvorgang erfolgt. Denn auch durch eine solche \u2013 gestufte \u2013 Anpassung wird erreicht, dass der Bondvorgang gegen\u00fcber dem Stand der Technik, bei welchem nur die Dauer der Energiezuf\u00fchrung gesteuert wurde, optimiert wird. Die Zuf\u00fchrung des Pegels und der Dauer der Ultraschallenergiezufuhr erfolgt dann entsprechend der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten bei dem Zwei- bzw. Drei-Stufen-Bondvorgang.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele lassen den Schluss auf ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs der kontinuierlichen Regelung zu. Die Figuren 2 bis 5 zeigen zwar graphische Darstellungen, bei welchen die Drahtverformung \u00fcber die Zeit gemessen abgebildet werden und entsprechend der Drahtverformung eine Anpassung des Pegels und der Dauer der Zuf\u00fchrung der Ultraschallenergie erfolgt. Auch in der Beschreibung der Figur 2 ist beispielsweise davon die Rede, dass ein Bondverfahren gezeigt wird, bei dem Ultraschallenergie angewandt wird, die in Abh\u00e4ngigkeit von der Drahtverformung gesteuert wird (vgl. Anlage K 1a, Seite 8 Abs. 2).<br \/>\nDie weitere Beschreibung der Figuren 2 bis 5 sowie die Figur 6 zeigen jedoch, dass erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur kontinuierliche Regelungen sind, bei denen stets eine Anpassung der Parameter der Ultraschallenergie erfolgt, sondern auch solche, bei denen eine Anpassung in Abh\u00e4ngigkeit von dem Zwei- bzw. Drei-Stufenvorgang erfolgt. So wird zu Figur 2 weiter ausgef\u00fchrt (Anlage K 1a, Seite 8 Abs. 3):<\/p>\n<p>\u201eIn der ersten Stufe wird Energie mit einem relativ hohen Pegel zugef\u00fchrt, und es erfolgt nahezu keine Verformung des Drahts. Der Grund daf\u00fcr ist, dass w\u00e4hrend dieser Stufe in den ersten ungef\u00e4hr 12 ms des Bondvorgangs die Oberfl\u00e4che des Drahts und die Kontaktoberfl\u00e4che von Oberfl\u00e4chenverunreinigung befreit werden. Diese Verunreinigung liegt allgemein in Form von Oberfl\u00e4chenoxidation vor und kann auch organische Verunreinigung beinhalten.<\/p>\n<p>Wie Figur 2 zeigt, erfolgt nach beendeter Reinigung ein scharfer Anstieg der Verformung, wenn die zweite Stufe eingeleitet wird. W\u00e4hrend der zweiten Stufe wird der Ultraschallenergiependel verringert, und wenn die Verformung des Drahts einen vorbestimmten Wert erreicht, wird die Energie abgeschaltet, da die Bondstelle fertiggestellt ist.\u201c<\/p>\n<p>\u00c4hnliche Ausf\u00fchrungen erfolgen bei der Beschreibung der Figur 3 bis 5, worauf Bezug genommen wird. Auf eine Anpassung an den Zwei- bzw. Drei-Stufen-Bondvorgang wird daher Bezug genommen. Weiterhin zeigt Figur 6, wie nachfolgend abgebildet,<\/p>\n<p>ein Diagramm der Drahtverformung \u00fcber die Zeit bei gleichzeitiger Kennzeichnung der drei Stufen des Bondvorgangs, nimmt mithin auch Bezug auf den geschilderten Zwei- bzw. Drei-Stufen-Bondvorgang.<\/p>\n<p>Soweit in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsform einer automatischen Drahtbondvorrichtung, wie in Figur 7 gezeigt, ausgef\u00fchrt wird (vgl. Anlage K 1a, Seite 10 Abs. 5), dass im Betrieb Daten von dem Verformungssensor \u00fcber das Drahtverformungs-Messystem dem Prozessor zugef\u00fchrt werden, wo das Verfahren st\u00e4ndig \u00fcberwacht und der erforderliche Ultraschallenergiepegel berechnet wird und die Daten bez\u00fcglich des berechneten Pegels dann genutzt werden, um den Ultraschallgenerator \u00fcber den Ultraschallregler zu steuern, steht dies der vorstehend geschilderten Auffassung nicht entgegen. Denn zum einen handelt es sich hierbei um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, auf welche der Schutzbereich nicht beschr\u00e4nkt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Zum anderen fallen unter den Schutzbereich des Klagepatentes Ausgestaltungen, bei denen eine st\u00e4ndige Anpassung des Ultraschallenergiepegels in Abh\u00e4ngigkeit von der Drahtverformung erfolgt. Erfindungsgem\u00e4\u00df sind dar\u00fcber hinaus aber auch Ausgestaltungen, bei denen eine Anpassung des Ultraschallenergiepegels und \u2013dauer an den Zwei- bzw. Drei-Stufen-Bondvorgang erfolgt, was sich anhand der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von der Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung findet sich weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung konkrete Anhaltspunkte. Entsprechende Stellen hat die Beklagte nicht benannt. Der Verweis auf das allgemeine Verst\u00e4ndnis des Begriffs einer Regelung wie er sich aus dem Standardwerk Prof. Dr. Unbehauen, Regelungstechnik I, 1987 (Anlage H 14) sowie der DIN 19 266 (Anlage H 15) ergeben soll, kann f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs nicht herangezogen werden, da die Patentschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube) ihr eigenes Lexikon darstellt. Der Patentanspruch ist daher anhand der Patentschrift auszulegen, welcher zu vorstehend geschildertem Verst\u00e4ndnis des Begriffs der kontinuierlichen Regelung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Gegen das geschilderte Verst\u00e4ndnis sprechen auch nicht verschiedene, von den beklagten angef\u00fchrte Stellen in der Patentschrift. Wenn auf Seite 6 Abs. 2 am Ende der Patentschrift ausgef\u00fchrt wird, dass \u201edie Bondparameter f\u00fcr jede einzelne Bondstelle bestimmt und f\u00fcr diese Bondstelle optimiert werden\u201c, handelt es sich hierbei um eine unbestimmte Aussage, der nicht entnommen werden kann, dass die Optimierung durch eine st\u00e4ndige Anpassung der Parameter der Ultraschallenergieleistung erfolgen muss und nicht auch durch eine Anpassung an den Zwei- bzw. Drei-Stufen-Bindvorgang. Auch hierdurch wird gegen\u00fcber dem Stand der Technik eine Verbesserung erreicht, da auch auf diese Weise die Bondparameter f\u00fcr jede einzelne Bondstelle bestimmt und f\u00fcr diese Bondstelle optimiert werden k\u00f6nnen. Das gleiche gilt, wenn in Absatz 3 auf Seite 6 davon die Rede ist, dass \u201edurch st\u00e4ndiges \u00dcberwachen des Bondvorgangs gem\u00e4\u00df der Erfindung (k\u00f6nnen) Bondstellen einer gleichbleibend hohen G\u00fcte mit hoher Effizienz erreicht werden, und zwar unabh\u00e4ngig von etwaigen \u00c4nderungen der Bondbedingungen\u201c k\u00f6nnen. Entsprechend kann auch dem Ausdruck \u201eInline-System mit R\u00fcckf\u00fchrung\u201c auf Seite 6 Abs. 4 der Klagepatentschrift kein Anhalt f\u00fcr eine gegenteilige Auslegung entnommen werden.<\/p>\n<p>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis des Merkmals zugrundelegend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Wie aus der Anlage K 8 hervorgeht, ist der angegriffene Drahtbonder derart ausgestaltet, dass der Bondprozess in bis zu drei definierbaren Phasen gesteuert wird. Innerhalb einer Phase werden jeweils konstante Ultraschallleistungen und Bondkr\u00e4fte vorgegeben. Die Umschaltung zwischen den einzelnen Phasen erfolgt entweder nach Zeit oder nach Erreichen einer vorgegebenen Verformung. Eine Umschaltung auf ein neues Level der Ultraschallleistung wird daher vorgenommen, wenn eine bestimmte Verformungsschwelle erreicht wird. Dabei sind die Ultraschallleistung und die Bondkraft der neuen Phase von Anfang an fest vorgegeben. Damit erm\u00f6glicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Abarbeitung des zwei- oder dreistufigen Bondvorgangs, wobei in Abh\u00e4ngigkeit von der Drahtverformung die voreingestellten Parameter f\u00fcr die zwei oder drei Stufen abgerufen werden.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung ist unbegr\u00fcndet. Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben, \u00a7 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Unt\u00e4tigkeit seines Gl\u00e4ubigers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Auf Grund dieser Wurzel im Grundsatz von Treu und Glauben wird der Verwirkungseinwand auch in Patentverletzungsf\u00e4llen zugelassen (BGH, GRUR 2001, 323 ff. \u2013 Temperaturw\u00e4chter m.w.N.). Beim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn der Rechtsinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum unt\u00e4tig geblieben ist, obwohl er den Versto\u00df gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzung mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat. Einen entsprechenden Besitzstand setzt die Verwirkung des Schadenersatzanspruches nicht voraus.<\/p>\n<p>Vorliegend steht unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Zeitraum von sieben Jahren ausreichend w\u00e4re, nicht fest, dass die Kl\u00e4gerin im Jahre 1997 bereits Kenntnis von dem Versto\u00df gegen ihre Rechte kannte bzw. bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen h\u00e4tte kennen m\u00fcssen. Die darlegungsbelastete Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargetan, dass die Kl\u00e4gerin bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis \u00fcber die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen sowie einer etwaigen Patentverletzung hatte.<\/p>\n<p>Anhand des von der Beklagten vorgelegten Schriftverkehrs ergibt sich dies nicht. In den Schreiben wurden von der Beklagten keine Detailangaben zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gemacht. Auch die der Kl\u00e4gerin zug\u00e4nglichen Prospekte liefern hierf\u00fcr keinen Anhalt. Die Beklagte selbst hat als Anlage H 9 die Prospekte vorgelegt, welcher der Kl\u00e4gerin im Jahre 1997 zur Verf\u00fcgung standen. Einziger Anhaltspunkt f\u00fcr eine m\u00f6gliche Patentverletzung ist die Aussage, dass die Qualit\u00e4tskontrolle \u00fcber eine \u201eOnline-\u00dcberwachung der Drahtverformung\u201c erfolgt und die \u201eSteuerung des Bondprozesses in bis zu drei frei definierbaren Phasen\u201c erfolgt. Weitere Tatsachen zu dem konkreten Prozess der Online-\u00dcberwachung und der Regelung lassen sich den Prospekten nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich anhand dieser kein Anhaltspunkt zur Art des Zusammenhangs zwischen der Online-\u00dcberwachung der Drahtverformung und der Steuerung des Prozesses in bis zu drei definierbaren Phasen, insbesondere nicht ein Zusammenhang zwischen der Drahtverformung und den Parametern Ultraschallenergie und Ultraschalldauer.<br \/>\nDass der Kl\u00e4gerin bereits im Jahre 1997 eine Beschreibung der Maschine der Beklagten \u00fcbergeben worden sein soll, hat die Kl\u00e4gerin bestritten, ohne dass die Beklagte danach Beweis f\u00fcr ihre Behauptung angeboten hat. Konkrete Tatsachen hierzu hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Wie die Kl\u00e4gerin ansonsten zu Materialien \u00fcber die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen, hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass der Kl\u00e4gerin eine fahrl\u00e4ssige Unkenntnis auch nicht vorgeworfen werden kann. Allein der Umstand das die Kl\u00e4gerin Marktf\u00fchrerin im Bereich des Drahtbondverfahrens sein soll und auch \u00fcber beste Kundenkontakte verf\u00fcgt, reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhielt mithin erst im Jahre 2004 im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht M\u00fcnchen I Detailangaben zu den Vorrichtungen der Beklagten. Erst anhand dieser Unterlagen \u2013 Anlagen K 7 und K 8 \u2013 ergab sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin der Zusammenhang zwischen der Online-\u00dcberwachung der Drahtverformung und der Steuerung. Denn in der Anlage K 8 wird beschrieben, dass der Schwei\u00dfprozess in bis zu drei Phasen unterteilt werden kann, in denen mit verschiedenen Ultraschallpegeln und Bondkr\u00e4ften gearbeitet werden kann und die Umschaltung entweder nach Zeit oder nach Erreichen einer bestimmten Verformung geschieht. In Anlage K 7 Seite 74 werden dann die drei Phasen beschrieben. Eine entsprechende Ausgestaltung ergab sich aus dem Schriftverkehr aus dem Jahre 1997 und den dort vorgelegten Prospekten nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 PatG benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von der Beklagten nach Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0359 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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