{"id":3848,"date":"2009-03-19T17:00:40","date_gmt":"2009-03-19T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3848"},"modified":"2016-04-28T14:30:23","modified_gmt":"2016-04-28T14:30:23","slug":"4b-o-2609-einzugsvorrichtung-fuer-schubladen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3848","title":{"rendered":"4b O 26\/09 &#8211; Einzugsvorrichtung f\u00fcr Schubladen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01149<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 26\/09<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1. und 2. an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schlie\u00df- und \/ oder Einzugsvorrichtungen f\u00fcr bewegbare M\u00f6belteile mit einem von einer Feder federbeaufschlagten linear verfahrbaren Schlitten, der \u00fcber einen Mitnehmer mit dem bewegbaren M\u00f6belteil l\u00f6sbar kuppelbar ist, wobei eine von der Feder gesonderte D\u00e4mpfeinrichtung vorgesehen ist,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die D\u00e4mpfeinrichtung einen in einem Zylinder linear verfahrbaren Kolben umfasst, wobei der Zylinder oder der Kolben mit dem Schlitten fest verbunden ist und wobei die Feder zumindest bereichsweise neben der D\u00e4mpfeinrichtung angeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.07.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhalten oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und \/ oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und \/ oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verpflichtung zur Rechnungslegung des Beklagten zu 3. nur bis zum 02.01.2008 besteht,<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1., die seit dem 27.07.2002 begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Ersatz desjenigen Schadens begrenzt ist, der auf Handlungen bis zum 02.01.2008 zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000 \u20ac, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 21 XXX (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 10), welches unter Beanspruchung einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 14.01.2000 am 04.01.2001 angemeldet und am 23.05.2002 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 27.06.2002.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautete in seiner urspr\u00fcnglich angemeldeten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSchlie\u00df- und \/ oder Einzugsvorrichtung f\u00fcr bewegbare M\u00f6belteile mit einem federbeaufschlagten linear verfahrbaren Schlitten, der \u00fcber einen Mitnehmer mit dem bewegbaren M\u00f6belteil l\u00f6sbar kuppelbar ist, wobei eine D\u00e4mpfeinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die D\u00e4mpfeinrichtung einen in einem Zylinder (35) linear verfahrbaren Kolben (33) umfasst, wobei der Zylinder (35) oder der Kolben (33) mit dem Schlitten (8) fest verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 25.11.2008 wurden f\u00fcr das Gebrauchsmuster beschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche eingereicht, mit der Bitte, diese zur Akte des Gebrauchsmusters zu nehmen.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit alleine interessierende Schutzanspruch in der beschr\u00e4nkten Fassung hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSchlie\u00df- und \/ oder Einzugsvorrichtung f\u00fcr bewegbare M\u00f6belteile mit einem von einer Feder (14) federbeaufschlagten linear verfahrbaren Schlitten, der \u00fcber einen Mitnehmer mit dem bewegbaren M\u00f6belteil l\u00f6sbar kuppelbar ist, wobei eine von der Feder (14) gesonderte D\u00e4mpfeinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die D\u00e4mpfereinrichtung einen in einem Zylinder (35) linear verfahrbaren Kolben (33) umfasst, wobei der Zylinder (35) oder der Kolben (33) mit dem Schlitten (8) fest verbunden ist, und wobei die Feder (14) zumindest bereichsweise neben der D\u00e4mpfeinrichtung angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 21 des Klagegebrauchsmusters veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren pers\u00f6nliche haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 3. (bis zum 02.01.2008), 4. und 5. sind, hat auf der in der Zeit vom 09.05. \u2013 12.05.2007 in K\u00f6ln stattfindenden M\u00f6belmesse \u201einterzum 2007\u201c eine Schubladenkommode ausgestellt, an der sich eine Einzugsvorrichtung f\u00fcr Schubladen befand. An den Schubladen der Kommode, die aus dem Hause A stammte, waren Mitnehmerzapfen befestigt, die mit der von der Beklagten zu 1. in der Kommode befestigten Einzugsvorrichtung zusammenwirkten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine von der Beklagten zu 1. stammende Einzugsvorrichtung als Anl. K 14 und Lichtbilder von diesem Muster als Anl. K 16 zur Gerichtsakte gereicht. Nachfolgend werden die Bilder 1 und 4 des Anlagenkonvoluts K 16 eingeblendet, die Abbildungen zeigen die angegriffene Einzugsvorrichtung einmal in der hinteren Stellung, in der die Schublade geschlossen ist (Bild 1) und einmal in der vorderen Stellung, in der die Schublade ge\u00f6ffnet ist (Bild 4). Die Kl\u00e4gerin hat in die Lichtbilder ihrerseits dem Klagepatent entsprechende Bezeichnungen einzelner Bauteile eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ihrem Wortsinn nach. Insbesondere weise die Schlie\u00dfvorrichtung der Beklagten einen Schlitten auf, der zwar gelenkig, aber gleichwohl fest im Sinne des Klagegebrauchsmusters an dem Kolben der D\u00e4mpfeinrichtung befestigt sei. Das Klagegebrauchsmuster werde sich in dem anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren im \u00fcbrigen als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Beklagten zu 3. \u2013 5. h\u00e4tten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch f\u00fcr das Handeln der Beklagten zu 1. und 2. einzustehen, bei dem Beklagten zu 3. sei dies jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden durch Pensionierung der Fall. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagten im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen,<br \/>\nwobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. zu Schadenersatz und Rechnungslegung ohne zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens beantragt wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4. und 5. scheitere daran, dass diese nicht im operativen Bereich t\u00e4tig seien. Diejenige des Beklagten zu 3. ende mit seinem Ausscheiden als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Zudem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Schlitten im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf. Das von der Kl\u00e4gerin so bezeichnete Bauteil stelle den Mitnehmer dar. Dieser sei schlie\u00dflich auch nicht fest an dem Kolben befestigt. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei insoweit nur eine starre Verbindung beider Bauteile miteinander. Schlie\u00dflich werde das Klagegebrauchsmuster sich in dem eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Umfang als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weswegen der Rechtsstreit jedenfalls bis zu einer Entscheidung in dem L\u00f6schungsverfahren auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in weitaus \u00fcberwiegendem Ma\u00dfe begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Einzugsvorrichtungen verwirklichen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten insoweit im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunfterteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren auszusetzen besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten sind insgesamt passivlegitimert. F\u00fcr die Beklagten zu 1. und 2. ist dies unproblematisch, da die Beklagte zu 1. die handelnde juristische Person ist und die Beklagte zu 2. deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter. Weiterhin sind aber auch die Beklagten zu 3. &#8211; 5. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2. passivlegitimiert. F\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter (zB der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH) pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht nur Gehilfe (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 \u2013 Miss 17).<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 4. und 5. haften nach diesen Grunds\u00e4tzen ebenfalls. Zwar gilt, dass, wenn mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit unterschiedlichen, sich einander erg\u00e4nzenden Zust\u00e4ndigkeitsbereichen bestellt sind, grunds\u00e4tzlich nur derjenige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verantwortlich ist, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln f\u00e4llt (LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 1997, 84, 85 \u2013 Tortenbeh\u00e4lter). Der Einwand, dass es sich bei den Beklagten zu 4. und 5. um Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handelt, die nicht im operativen Bereich t\u00e4tig sind, weswegen eine Verantwortlichkeit &#8211; nach Ansicht der Beklagten &#8211; ausscheiden solle, ist von diesen aber nicht hinreichend substantiiert worden. F\u00fcr die schl\u00fcssige Behauptung ihrer Verantwortlichkeit, insoweit trifft die Kl\u00e4gerin die Darlegungslast, ist es ausreichend, unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges (Anl. K 4) vorzutragen, dass die Beklagten zu 3. &#8211; 5. jeweils einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind. Den Beklagten obliegt es sodann, wenn sie die grunds\u00e4tzlich bestehende Verantwortlichkeit bestreiten wollen, dies substantiiert zu tun und f\u00fcr ihre Behauptung entsprechend Beweis anzubieten. Dieser prozessualen Verpflichtung sind sie jedoch nicht nachgekommen. Der pauschale Vortrag, die Beklagten zu 4. und 5. seien nicht im operativen Bereich t\u00e4tig, gen\u00fcgt keinesfalls.<\/p>\n<p>Die Pensionierung des Beklagten zu 3. \u00e4ndert ebenfalls nichts an der Zul\u00e4ssigkeit (und Begr\u00fcndetheit) seiner Inanspruchnahme. Wird ein mitverklagter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00e4hrend des Rechtsstreits abberufen, so ber\u00fchrt dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die aus den bereits begangenen Verletzungshandlungen resultierende Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entf\u00e4llt (BGH, GRUR 1976, 579, 582f \u2013 Tylosin). Folgen hat dies lediglich f\u00fcr gegen ihn geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche (s. IV).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine \u201eWeiterentwicklung\u201c des in dem parallelen zwischen den Parteien zu dem Gesch\u00e4ftszeichen 4b O XXX\/07 gef\u00fchrten Rechtsstreit streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatents EP 0 391 XXX. Wegen des Gegenstandes dieser Erfindung, die eine Schlie\u00dfvorrichtung f\u00fcr bewegbare M\u00f6belteile betrifft, wird zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen auf das Urteil der Kammer vom 19.03.2009 in dieser Sache Bezug genommen. Des weiteren benennt das Klagegebrauchsmuster als vorbekannten Stand der Technik eine britische Schrift, nach der eine Einzugsvorrichtung einen Rotationsd\u00e4mpfer umfasst, der die Sto\u00dfbelastungen beim Schlie\u00dfen der Schublade verhindern soll (GB 22 45 XXX A).<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster stellt sich die Aufgabe, eine derartige Schlie\u00df- und Einzugsvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass ein sanfter Schlie\u00dfvorgang und eine verl\u00e4ngerte Lebensdauer der Schlie\u00df- und Einzugsvorrichtung ohne Schlie\u00dfger\u00e4usche erzielt wird.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe l\u00f6st das Klagegebrauchsmuster in dem nunmehr nur noch eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Umfang mit einer Vorrichtung die die Kombination der folgenden Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Schlie\u00df- und \/ oder Einzugsvorrichtung f\u00fcr bewegbare M\u00f6belteile mit einem von einer Feder federbeaufschlagten linear verfahrbaren Schlitten,<br \/>\n2. der \u00fcber einen Mitnehmer mit dem bewegbaren M\u00f6belteil l\u00f6sbar kuppelbar ist,<br \/>\n3. wobei eine von der Feder gesonderte D\u00e4mpfeinrichtung vorgesehen ist,<br \/>\n4. die D\u00e4mpfeinrichtung einen in einem Zylinder linear verfahrbaren Kolben umfasst,<br \/>\n5. wobei der Zylinder oder der Kolben mit dem Schlitten fest verbunden ist<br \/>\n6. und wobei die Feder zumindest bereichsweise neben der D\u00e4mpfanordnung angeordnet ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2., 3., 4. und 6. wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auch \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlitten entsprechend Merkmal 1. Die Beklagten stellen dies mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Kolbenstange der D\u00e4mpfeinrichtung unmittelbar mit dem Mitnehmer verbunden sei, so dass auf einen Schlitten vollst\u00e4ndig verzichtet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster benennt den Schlitten zum einen bereits in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung. Auf Bl. 1 Anl. K 10 ist im vorletzten Absatz ausgef\u00fchrt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe dadurch gel\u00f6st wird, dass das Zahnstangenprofil (des ausf\u00fchrlich beschriebenen aber nicht beanspruchten Rotationsd\u00e4mpfers) am verfahrbaren Schlitten ausgebildet und der Rotationsd\u00e4mpfer ortsfest angeordnet ist. Im folgenden Absatz wird dann die vorliegend interessierende Ausgestaltung als \u201eein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel\u201c beschrieben, welches vorsieht, dass die hydraulische D\u00e4mpfeinrichtung einen in einem Zylinder linear verfahrbaren Kolben umfasst, wobei der Zylinder oder der Kolben mit dem Schlitten fest verbunden ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Klagegebrauchsmusterschrift des weiteren, dass im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figuren 3-6 im Geh\u00e4use 7 der Schlie\u00df- und Einzugsvorrichtung ein Schlitten 8 linear verschiebbar gelagert ist. Dieser Schlitten weist F\u00fchrungsstege 9 auf, die in korrespondierenden F\u00fchrungsnuten 10 des Geh\u00e4uses 7 gef\u00fchrt sind (Anl. K 10, S. 4, 2. Absatz).<br \/>\nUnd weiter:<br \/>\n\u201eIm Schlitten 8, der vorne mit einer kammerartigen Aussparung 11 ausgef\u00fchrt ist, ist ein Mitnehmer 12 gelagert. Der Mitnehmer 12 ist als Kippteil ausgef\u00fchrt und lagert mittels einer Achse 13 im Schlitten 8.\u201c<\/p>\n<p>Auf Seite 7 wird dann das \u201eweitere\u201c Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, welches den allein beanspruchten Gegenstand darstellt. Dort liest der Fachmann in dem dritten Absatz:<br \/>\n\u201eIm Ausf\u00fchrungsbeispiel nach der Figur 22 ist der Schlitten 8 mit einer Kolbenstange 34 verbunden, die den Kolben 33 tr\u00e4gt. Der Kolben 33 ist in einem Zylinder 35, in dem sich ein D\u00e4mpfungsfluid 36 befindet, linear verfahrbar. Als D\u00e4mpfungsfluid k\u00f6nnen Luft, Gase oder eine D\u00e4mpfungsfl\u00fcssigkeit, beispielsweise ein \u00d6l, eingesetzt werden.\u201c<\/p>\n<p>Da der Schlitten f\u00fcr dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel keine weiteren Erl\u00e4uterungen erh\u00e4lt, mit der Ausnahme, dass es auf Seite 7 im letzten Absatz noch hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eIn dem in Figur 21 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der Zylinder 35 direkt im Schlitten 8 ausgebildet, der Kolben 33 ist mit seiner Kolbenstange 34 ortsfest am Geh\u00e4use 7 angeordnet.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Beschreibungsstellen entnimmt der Fachmann, dass der Schlitten das Konstruktionsteil ist, welches einerseits eine gef\u00fchrte lineare Verfahrbarkeit gew\u00e4hrleisten soll und welches andererseits dazu da ist, eine l\u00f6sbare Kupplung mit dem bewegbaren M\u00f6belteil (i.e. der Schublade, T\u00fcr pp.) herzustellen. Des weiteren hat der Schlitten die Aufgabe, eine Kupplung zwischen dem Mitnehmerteil und dem D\u00e4mpfungsmittel darzustellen.<\/p>\n<p>Einen solchen Schlitten weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem von den Parteien so bezeichneten Kippsegment auf. Die Beklagten meinen, dass dies ausscheide, da das Kippsegment den Mitnehmer darstelle. Dem kann nicht gefolgt werden.Es ist ohne weiteres m\u00f6glich, dass ein und das selbe Bauteil zwei erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktionen erf\u00fcllt und in sich vereint. Zudem ist zu bedenken, dass der Mitnehmer wohl eher der an dem beweglichen M\u00f6belteil befindliche Zapfen ist, der die Schlie\u00dfvorrichtung \u201emitnimmt\u201c.<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist auch, dass der vordere Teil des Kippsegments nach unten wegschwenkt. Der hintere Teil ist gelenkig mit der Kolbenstange des D\u00e4mpfungselements verbunden, so dass sich dieses wegschwenken nach unten in dem ma\u00dfgeblichen Teil, wo aus Verschlei\u00dfgr\u00fcnden und wegen des gew\u00fcnschten ruhigen Verlaufs die lineare Verschiebbarkeit erforderlich ist, auch gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kolben ist mit dem Schlitten entsprechend Merkmal 5 auch fest verbunden. Aufgrund der gestellten Aufgabe einen sanften Schlie\u00dfvorgang und eine hohe Lebensdauer zu erreichen, entnimmt der Fachmann der Forderung nach einer festen Verbindung, dass die beiden Bauteile nicht in Form einer l\u00f6sbaren Verbindung mit-einander verbunden werden, etwa durch ein Einschnappen oder blo\u00dfes formschlie\u00dfendes Ineinandergreifen, da diese l\u00f6sbaren Verbindungen bewirken k\u00f6nnten, dass die Schlie\u00dfvorrichtung bei einer heftigen Schlie\u00dfbewegung auf den Kolben aufprallt. Dies steht einem sanften, die Lebensdauer verl\u00e4ngernden Schlie\u00dfvorgang entgegen . Die Beklagten meinen, aufgrund der soeben angesprochenen gelenkigen Verbindung zwischen Kolbenstange und Schlitten k\u00f6nne nicht von einer festen Verbindung gesprochen werden, da das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr dieses Teilmerkmal eine \u201estarre\u201c Verbindung erfordere. Dies ist dem Klagegebrauchsmuster aber so nicht zu entnehmen. Dem Ziel der l\u00e4ngeren Lebensdauer steht auch nicht eine gesteigerte Verschlei\u00dfanf\u00e4lligkeit durch die vorgesehene gelenkige Verbindung entgegen, wie der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Es mag zwar zutreffend sein, dass in der Regel Gelenke einem h\u00f6heren Verschlei\u00df unterliegen als starre Verbindungen. Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung ist das Gelenk zwischen Kolben und Schlitten aber gerade geeignet, Biegespannungen im Material des Schlittens zu verhindern, die durch die einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung des Kippsegments bedingt ist und zu einer erh\u00f6hten Materialerm\u00fcdung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten haben betreffend das Klagegebrauchsmuster L\u00f6schungsantrag gestellt. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass dies erst sehr sp\u00e4t erfolgt sei, kann vorliegend nicht zugunsten der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden, da diese erst am 25.11.2008 eine ge\u00e4nderte Anspruchsfassung eingereicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die Beklagten noch davon ausgehen, dass die Kammer im Hinblick auf den in diesem Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik eine Schutzf\u00e4higkeit positiv nicht w\u00fcrde feststellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 19 Satz 2 GebrMG hat die Kammer die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits anzuordnen, wenn sie die Gebrauchsmustereintragung f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt. Nach dem in diesen Rechtsstreit eingef\u00fchrten derzeitigen Sach- und Streitstand des L\u00f6schungsverfahrens ist die Kammer jedoch von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf den L\u00f6schungsgrund der unzul\u00e4ssigen Abzweigung aus der urspr\u00fcnglichen EP 01100XXX.2 gehen die Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter ein. Es wird auch insbesondere die Schrift nicht zur Akte gereicht, so dass die Kammer nicht \u00fcberpr\u00fcfen kann, ob beide Schriften die selbe Erfindung zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der in dem L\u00f6schungsverfahren geltend gemachte L\u00f6schungsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung wird in dem vorliegenden Klageverfahren nicht erw\u00e4hnt. In dem L\u00f6schungsverfahren macht die Beklagte zu 1. geltend, dass die neu hinzugekommenen Merkmale, dass die D\u00e4mpfeinrichtung von der Feder gesondert und die Feder zumindest bereichsweise neben der D\u00e4mpfeinrichtung angeordnet sei, in der Beschreibung und in den Anspr\u00fcchen der urspr\u00fcnglichen Anmeldung keine St\u00fctze f\u00e4nden. Dieser Einwand greift jedoch vorliegend nicht durch. Ein zus\u00e4tzliches Merkmal kann in einen Anspruch neu mit aufgenommen werden, wenn es in der Patentschrift als zur Erfindung geh\u00f6rig beschrieben ist und diese L\u00f6sung von vorneherein als eine in Betracht kommende L\u00f6sung hervorgehoben war (BGH, NJW 1982, 2067, 2068 &#8211; Verteilergeh\u00e4use). Ein Merkmal ist im allgemeinen dann nicht als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart, wenn es nur aus der Patentzeichnung ersichtlich ist (BGH, a.a.O.). Die vorzugsweise als Zugfeder ausgebildete Feder ist in der urspr\u00fcnglichen Gebrauchsmusterschrift nach Anlage K 10 bereits in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels mit einem Rotationsd\u00e4mpfer beschrieben. Dort findet sich auf Seite 4 im vierten Absatz die Beschreibung zu der in der nachfolgend eingeblendeten Figur 4 gezeigten Vorrichtung:<\/p>\n<p>\u201eEs ist eine Feder 14 vorgesehen, die einerseits an einer Lagerstelle 15 am Geh\u00e4use 7 verankert ist und andererseits an einer Lagerstelle 16 unmittelbar am Mitnehmer 12 festgehalten ist. Der Mitnehmer 12 wird somit von der feder 14 unmittelbar beaufschlagt. Bei der Feder 14 handelt es sich um eine Zugfeder.\u201c<\/p>\n<p>Im sechsten Absatz auf dieser Seite entnimmt der Fachmann, dass:<\/p>\n<p>\u201eWeiters ist ein Rotationsd\u00e4mpfer 20 vorgesehen, der unmittelbar im Geh\u00e4use 7 ausgebildet sein kann oder wie im gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ein eigenes Geh\u00e4use 21 aufweist, das in das Geh\u00e4use 7 ragt.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Beschreibungsstellen entnimmt der Fachmann mithin einerseits die Offenbarung der Feder als solcher. Andererseits erh\u00e4lt er einen Hinweis darauf, wie Feder und D\u00e4mpfanordnung zueinander &#8211; n\u00e4mlich zumindest bereichsweise nebeneinander &#8211; angeordnet sind. Auf Seite 7 der Klagegebrauchsmusterschrift erh\u00e4lt der Fachmann dann den Hinweis, dass &#8211; wie in den Schutzanspr\u00fcchen beansprucht &#8211; \u201eanstelle eines Rotationskolbens 20 (&#8230;) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlie\u00df- und \/ oder Einzugsvorrichtung 4 auch mit einem linear verfahrbaren Kolben 33, wie in den Fig. 19 &#8211; 22 gezeigt, versehen sein (k\u00f6nnte).\u201c Dem Fachmann wird also gelehrt, dass er die D\u00e4mpfanordnung austauschen kann. Er entnimmt dieser Anweisung aber keinerlei Hinweis darauf, dass sich dann an der Anordnung der \u00fcbrigen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bauteile etwas \u00e4ndern muss. (Lediglich) best\u00e4rkt wird er in diesem Verst\u00e4ndnis durch die zeichnerische Darstellung in Figur 21 des Klagegebrauchsmusters. Dies ist aber auch nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH eine ausreichende urspr\u00fcngliche Offenbarung, die die zus\u00e4tzliche Aufnahme der in Rede stehenden Merkmale rechtfertigt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\na)<br \/>\nDie Entgegenhaltung DE 296 16 XXX (Anl. rop 4, D1) zeigt einen M\u00f6belauszug mit Selbsteinzug. Anhand der Figuren 1 bis 3, die nachfolgend verkleinert eingeblendet werden<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich die Funktionsweise dieses Einzuges verdeutlichen. Figur 2 zeigt den Schubkasten (12) kurz vor seiner geschlossenen Endstellung. An seiner Unterseite ist ein Mitnehmer (36) befestigt, der bei dem \u00d6ffnen der Schublade (also: nach links) gegen den Anschlag 32 l\u00e4uft, der \u00fcber seine Kipphebelkonstruktion mit dem Schlitten (28) verbunden ist. Die Form des Nockens (24) bewirkt, dass der Anschlag nach unten verschwenkt und die Schublade freigegeben wird und somit vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet werden kann. Der untere Anschlag des Kipphebels (34) rastet im Moment der Freigabe an dem Nocken (26) ein und verhindert, dass der Schlitten ohne die Schublade wieder zur\u00fcckgleiten kann.<br \/>\nWird die Schublade nun wieder in die Schlie\u00dfstellung geschoben, so wird durch die schr\u00e4ge obere Anstellfl\u00e4che des Kipphebels (34) bewirkt, dass der Schlitten aus der Arretierung an dem Nocken (26) befreit wird und die Feder (30) den Schlitten zur\u00fcckzieht. Dadurch, dass der Kipphebel (32) hierdurch wieder nach oben geschwenkt wird, f\u00fchrt der Schlitten zugleich die Schublade mit in die Schlie\u00dfstellung. Die in Figur 1 gezeigte D\u00e4mpfeinrichtung verhindert dann ein zu heftiges Anschlagen der Schublade an der R\u00fcckseite des M\u00f6bels (18).<br \/>\nAuf Seite 5 der D 1 wird im ersten vollst\u00e4ndigen Absatz beschrieben, dass die Feder (30) des Selbsteinzugs als Gasfeder ausgebildet werden kann, so dass sie zugleich die Funktion eines pneumatischen D\u00e4mpfers \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>Mit dieser Beschreibungsstelle wird dem Fachmann bereits gezeigt, dass die D\u00e4mpfeinrichtung auch mit dem Schlitten verbunden sein kann, da diese an Stelle der Feder (30) tritt. Da dem Fachmann zugleich gesagt wird, dass der D\u00e4mpfer an jeder beliebigen Stelle angeordnet sein kann (D1, S. 2 Z. 22 f.), meinen die Beklagten nun, dass der Fachmann dann auch die Feder durch den Kolben ersetzen werde und dieser an dem Schlitten befestigt sei. Problematisch hieran ist allerdings, dass es dann an einer Schlie\u00dfeinrichtung fehlt, da keine Federkraft mehr vorhanden ist, die den Schubladen zur\u00fcckzieht. Der Fachmann m\u00fcsste also ein weiteres Bauteil \u201ewieder\u201c einf\u00fcgen, m\u00fcsste sich aber einen neuen Ort aussuchen, an dem diese Feder sinnvoller Weise angeordnet werden m\u00fcsste. Diese Anordnung m\u00fcsste erfindungsgem\u00e4\u00df nach dem Klagegebrauchsmuster dann bereichsweise neben dem D\u00e4mpfer angeordnet sein.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu exakt einer solchen Anordnung gelangen sollte, ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb er von der D1 ausgehend \u00fcberhaupt eine Veranlassung haben sollte, den Kolben als D\u00e4mpfer anstelle der Feder anzuordnen, wenn dies f\u00fcr ihn nur weitere konstruktive Ma\u00dfnahmen erfordert. Die D1 bietet ihm eine ausreichende L\u00f6sung hierf\u00fcr. Eine Gasfeder bietet ihm die M\u00f6glichkeit, zwei erforderliche Bauteile durch eines zu ersetzen. Hiervon macht das Klagegebrauchsmuster aber keinen Gebrauch. Die Bewertung der Beklagten erscheint vor diesem Hintergrund nicht frei von unzul\u00e4ssiger r\u00fcckschauender Betrachtungsweise zu sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Entgegenhaltung DE 299 07 XXX (D3) betrifft eine Bremsverz\u00f6gerungseinrichtung f\u00fcr Deckel, Klappen oder dergleichen, bestehend aus einem St\u00f6\u00dfel, der entgegen einer Bremskraft in ein Geh\u00e4use eindr\u00fcckbar ist. Aus den Figuren ist der Gegenstand dieser Entgegenhaltung ganz gut erkennbar. Es handelt sich zum einen um ein herk\u00f6mmliches T\u00fcrscharnier f\u00fcr M\u00f6belbeschl\u00e4ge. Hier wird ein Teil des Scharniers an der T\u00fcre und ein anderes Teil am M\u00f6belkorpus befestigt. Des weiteren ist eine Feder (37) vorgesehen, die eine Zugkraft auf die T\u00fcre oder den Deckel aus\u00fcbt, um ein sicheres Schlie\u00dfen zu gew\u00e4hrleisten. Damit die T\u00fcren oder Deckel nicht zu heftig zuschlagen, waren im Stand der Technik bereits Bremselemente bekannt, die die Schlie\u00dfbewegung in ihrer Endphase abd\u00e4mpften. Die Erfindung nach der Entgegenhaltung sieht eine Zahnstange (21) vor, die durch F\u00fchrungselemente (29) in einen Rotationsd\u00e4mpfer herk\u00f6mmlicher Bauart eingef\u00fchrt wird. Wenn die Z\u00e4hne der Zahnstange mit dem Ritzel des Rotationsd\u00e4mpfers in Eingriff gelangen, wird die Bewegung ged\u00e4mpft.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten lehrt diese Entgegenhaltung bereits keinen Lineard\u00e4mpfer im Sinne einer Kolben\/Zylinderanordnung entsprechend dem Merkmal 4. Es wird zwar eine solche erw\u00e4hnt (Anl. D 1, S. 2, 1. Abs), diese Erw\u00e4hnung bezieht sich aber gerade auf den Stand der Technik, der erfindungsgem\u00e4\u00df verbessert werden soll. Diese Verbesserung geschieht eben durch den Einsatz eines Rotationsd\u00e4mpfers, so dass der Fachmann bereits abgehalten wird, statt dessen wieder einen D\u00e4mpfungszylinder zu verwenden.<br \/>\nGleichfalls stellt die Zahnstange auch keinen Schlitten i.S.d. Erfindung dar (Merkmal 1). Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an der festen Verbindung der Zahnstange mit einem Teil der D\u00e4mpfungseinrichtung fehlt (Merkmal 5). Die Zahnstange ist nur in einem Teilbereich mit Z\u00e4hnen versehen und im \u00fcbrigen mit dem gezeigten Rotationsd\u00e4mpfer nicht in Eingriff, so dass mit dieser Entgegenhaltung das unerw\u00fcnschte heftige Aufschlagen des \u201eSchlittens\u201c auf das D\u00e4mpfungselement gerade nicht verhindert werden kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie weiteren Entgegenhaltungen erfahren in dem L\u00f6schungsantrag keine Einzelw\u00fcrdigung. Sie sind auch insgesamt noch weiter von dem Gegenstand der Erfindung entfernt, so dass sie keine Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit aufkommen lassen und auch eine L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters aufgrund dieses Standes der Technik nicht wahrscheinlich erscheint.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unrechtm\u00e4\u00dfig von dem Klagegebrauchsmuster Gebrauch machen, sind sie zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits geschehenen Verletzungshandlungen sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem im zuerkannten Umfang zum Schadenersatz verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagegebrauchsmuster kennen und dessen Benutzung voraussehen sowie vermeiden k\u00f6nnen. Die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu 3. ist auf den Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 2. (02.01.2008) begrenzt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 24 a GebrMG sind die Beklagten verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen gebrauchsmusterverletzenden Gegenst\u00e4nde zu vernichten.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen. Hinsichtlich der nach \u00a7 24 b GebrMG geschuldeten Angaben haben sie au\u00dferdem die zugeh\u00f6rigen Rechnungen zu pr\u00e4sentieren. Die Auskunftserteilung ist auch antragsgem\u00e4\u00df ab der Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung (zzgl. einmonatiger Karenzzeit) geschuldet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Anspr\u00fcche nicht jeweils auf den Zeitpunkt ab Messe \u201einterzum 2007\u201c zu beschr\u00e4nken, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dort erstmalig als Neuheit ausgestellt worden sei. Dass dieser Vortrag dem Zwecke der Auskunftserteilung dienen soll, haben die Beklagten trotz Aufforderung durch die Kl\u00e4gerin nicht erkl\u00e4rt, so dass eine Erf\u00fcllung der bestehenden Auskunftsanspr\u00fcche hierin nicht gesehen werden kann.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Beklagtenvertreters auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist im Hinblick auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 12.02.2009 war vorliegend nicht zu entsprechen, da der Schriftsatz unwidersprochen au\u00dferhalb der Wochenfrist vorab per Telefax \u00fcbermittelt worden war. Die nicht als Fax \u00fcbermittelten Anlagen K 18 und K 19 betreffen lediglich Stand der Technik, der f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters eingef\u00fchrt wurde. Die Einf\u00fchrung dieses Standes der Technik diente nur dem Nachweis daf\u00fcr, dass im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits Fluidd\u00e4mpfer bekannt gewesen seien. Dies ist von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. F\u00fcr die Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters wie auch derjenigen des Rechtsbestandes waren die Anlagen K 18 und K 19 nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin bezieht sich alleine auf die zeitliche Begrenzung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3.. Dieses Unterliegen ist nur geringf\u00fcgig und hat keine weiteren Kosten verursacht. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01149 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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