{"id":3846,"date":"2009-11-03T17:00:19","date_gmt":"2009-11-03T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3846"},"modified":"2016-06-03T13:27:31","modified_gmt":"2016-06-03T13:27:31","slug":"4b-o-25808-spritzgusswerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3846","title":{"rendered":"4b O 258\/08 &#8211; Spritzgusswerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01326<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 258\/08<\/p>\n<p><!--more-->Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1855\">2 U 144\/09<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind gemeinschaftlich Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 0 794 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 9. September 1996 (DE 29604XXX U) am 6. M\u00e4rz 1997 angemeldet und am 10. September 1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23. Januar 2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft ein Dichtelement und dessen Verwendung zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss und Druckgusswerkzeugen.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Dichtelement zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen, wobei das Dichtelement (1) als ein einst\u00fcckiges ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet ist, das mit mehreren in Achsrichtung liegenden Durchgangs\u00f6ffnungen (4) versehen ist, die auf der Unterseite jeweils einzeln von einer Dichtwulst (8) umschlossen werden und auf der Oberseite in einen gemeinsamen, in Achsrichtung eingesenkten Durchstr\u00f6mungsraum (5) m\u00fcnden, der von einem umlaufenden Dichtwulst (2) umgeben ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern die Erfindung anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht der Oberseite des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtelements, Figur 2 eine entsprechende Ansicht der Unterseite. Figur 4 stellt die F\u00fchrung des Temperierkanals unter Einsatz des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtelements prinzipiell dar und Figur 5 zeigt die Ausnehmung zum Einsatz des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtelements in der Formplatte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in \u00d6sterreich, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Dichtelemente, wie sie auf dem als Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereichten und nachstehend verkleinert wiedergegebenen Lichtbild dargestellt sind (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<\/p>\n<p>Mehrere Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereicht worden.<\/p>\n<p>Die ovalzylindrisch gestaltete angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwei Durchgangs\u00f6ffnungen auf, die auf der einen Seite von jeweils einem O-Ring umschlossen werden. Auf der gegen\u00fcberliegenden Seite l\u00e4uft ein weiterer O-Ring um den gesamten Umfang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die O-Ringe sind aus einem elastischen, gummiartigen Kunststoff gefertigt, w\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen, n\u00e4mlich die brillenartige Platte mit den beiden Durchgangs\u00f6ffnungen, aus Metall besteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) war bis einschlie\u00dflich zum 1. Februar 2008 weiterer pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) sowie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2). Seit dem 2. Februar 2008 ist an seiner Stelle der Beklagte zu 4) weiterer pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Meinung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie sei im Sinne des Klagepatents einst\u00fcckig, wenngleich sie \u2013 mit Blick auf die insgesamt drei O-Ringe \u2013 aus vier Teilen zusammengesetzt sei. Das Erfordernis der Einst\u00fcckigkeit bedeute nicht ein Erfordernis der Einteiligkeit, wie namentlich auch Unteranspruch 3 des Klagepatents zeige. Ferner behaupten die Kl\u00e4ger, der auf der einen Seite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umlaufende O-Ring sei so beschaffen, dass er \u00fcber die brillenartige Platte hinaus stehe, so dass ein Hohlraum zwischen der Platte und einer ebenen Unterlage entstehe, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dieser Seite auf die ebene Unterlage gelegt werde. Daher weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Durchstr\u00f6mungsraum auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen nunmehr, nachdem sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten im Hinblick auf den Auskunftsanspruch und den Antrag auf Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht teilweise sowie den Vernichtungsanspruch insgesamt zur\u00fcckgenommen haben,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 4., zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtelemente zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 597 06 XXX.1 des europ\u00e4ischen Patents EP 0 794 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen das Dichtelement als ein einst\u00fcckiges ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet ist, das mit mehreren in Achsrichtung liegenden Durchgangs\u00f6ffnungen versehen ist, die auf der Unterseite jeweils einzeln von einem Dichtwulst umschlossen werden und auf der Oberseite in einen gemeinsamen, in Achsrichtung eingesenkten Durchstr\u00f6mungsraum m\u00fcnden, der von einem umlaufenden Dichtwulst umgeben ist;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 1997 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der daf\u00fcr bezahlten Preise, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von den Beklagten zu 2. und 3. s\u00e4mtliche Angaben und von den Beklagten zu 1. bis 3. die Angaben zu 3) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 24. Februar 2002 zu machen sind, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf die Zeit bis zum 1. Februar 2008 einschlie\u00dflich beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 4. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 2. Februar 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu den Einkaufspreisen (oben a)) sowie zu den Verkaufsstellen (oben b)) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von den Kl\u00e4gern zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die vorstehend unter I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten zu 1., 2. und 4. diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern f\u00fcr die vorstehend unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. Oktober 1997 bis zum 23. Februar 2002 begangenen Handlungen eine angemessen Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, welchen den Kl\u00e4gern durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten, seit dem 24. Februar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, wobei diese Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf bis zum 1. Februar 2008 einschlie\u00dflich begangene Handlungen beschr\u00e4nkt ist und die Verpflichtung des Beklagten zu 4. ab dem 2. Februar 2002 f\u00fcr von ihm seit diesem Zeitpunkt begangene Handlungen einsetzt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht einst\u00fcckig gefertigt. Nach dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis sei \u201eeinst\u00fcckig\u201c synonym zu \u201eeinteilig\u201c zu verstehen. Auch fehle es an einem durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gebildeten Durchstr\u00f6mungsraum. Beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ein Spritzgusswerkzeug werde der auf einer Seite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umlaufende O-Ring so weit komprimiert, dass er nicht mehr \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Platte hinausrage.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbrings wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen den Kl\u00e4gern die gegen die Beklagten gerichteten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entfernung sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140a, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Dichtelement und dessen Verwendung zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents weisen Spritzguss- und Druckgusswerkzeuge Formplatten bzw. Formeins\u00e4tze auf sowie Halteplatten, welche die Formplatten bzw. -eins\u00e4tze aufnehmen. Das zu formende Material wird in die Formeins\u00e4tze im fl\u00fcssigen Zustand eingespritzt, was durch ein Aufschmelzen des jeweiligen Rohstoffs erreicht wird. Durch W\u00e4rmezufuhr wird das Material fl\u00fcssig gehalten, durch W\u00e4rme\u00fcbertragung an eine k\u00e4ltere Umgebung zum Erstarren erbracht. Beides wird durch Fluids h\u00f6herer bzw. niedrigerer Temperatur erreicht, welche die Formeins\u00e4tze in Kan\u00e4len durchstr\u00f6men. Die Kanalf\u00fchrung muss dabei dem Formaufbau individuell angepasst und Temperierkan\u00e4le durch Bohrungen in die Formplatten eingebracht werden. Da die Bohrungen in die massiven Formplatten gef\u00fchrt werden m\u00fcssen, ergibt sich ein gro\u00dfer Fertigungsaufwand.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, die innen liegenden Bereiche, insbesondere die Formeins\u00e4tze, \u00fcber entsprechend lange Bohrungen zu erreichen. Hierin kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass der auf diese Weise erzeugte Kanal nicht zur Verbindung mit der Peripherie dient, sondern lediglich als kurzer Verbindungskanal im Werkzeuginneren. Die \u00d6ffnung muss nachtr\u00e4glich verschlossen werden und der abgeschlossene Teil des Kanals wird nicht durchflossen und ist nutzlos. Auch muss eine Abdichtung durch O-Ringe geschaffen werden, wobei Ringnuten aufwendig hergestellt werden m\u00fcssen. Schlie\u00dflich erweist sich als nachteilig, dass die Fertigung der Kan\u00e4le durch Bohren zur Ausbildung von Umwegen f\u00fcr den Temperierkanalverlauf zwingt.<\/p>\n<p>Die G 86 18 674.4 (Anlage K 2) schl\u00e4gt K\u00fchlpatronen als Bauteile zur K\u00fchlwasserumlenkung vor, um den Temperierkanal einfacher zu gestalten. Hierbei wird eine K\u00fchlpatrone in eine Sackbohrung eingesetzt, welche sodann durchstr\u00f6mt wird, indem die K\u00fchlpatrone eine Zwischenwand einf\u00fchrt. Dadurch wird allerdings die Erstellung und F\u00fchrung der Kan\u00e4le nicht vereinfacht, sondern lediglich eine andere Form des Kanalabschlusses im Werkzeuginneren erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die EP-A-0-556-791 (Anlage K 3) schl\u00e4gt durchgehende Kan\u00e4le in Gestalt gerader Bohrungen durch das Spitzgusswerkzeug hindurch vor. Die Bohrungen enden an einem Ende des Werkzeugs in Gewinden, in die Hohlschrauben eingeschraubt werden, auf denen jeweils ringf\u00f6rmige Fittings sitzen, die mit Dichtungen gegen das Spitzgusswerkzeug einerseits und gegen den Kopf der Hohlschraube andererseits abgedichtet sind, wobei die Fittings benachbarter Hohlschrauben abgedichtet teleskopartig ineinander stecken.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Anlage K 1, Abschnitt [0011]), ein Dichtelement (und dessen Verwendung) zur Verf\u00fcgung zu stellen, das die Gestaltung und Fertigung von Temperierkan\u00e4len in Spritzgusswerkzeugen vereinfacht, das mehr M\u00f6glichkeiten der Kanalf\u00fchrung bietet, wobei sowohl das Dichtelement kosteng\u00fcnstig herzustellen als auch die Formplatten kosteng\u00fcnstig zu bearbeiten sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Das Dichtelement (1)<br \/>\na) ist zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen bestimmt,<br \/>\nb) ist als einst\u00fcckiges Bauteil ausgebildet,<br \/>\nc) ist als ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet,<br \/>\nd) ist mit mehreren Durchgangs\u00f6ffnungen (4) versehen;<\/p>\n<p>2. die Durchgangs\u00f6ffnungen (4)<br \/>\na) liegen in der Achsrichtung,<br \/>\nb) werden auf der Unterseite jeweils einzeln von einem Dichtwulst (8) umschlossen,<br \/>\nc) m\u00fcnden auf der Oberseite in einen gemeinsamen Durchstr\u00f6mungsraum (5);<\/p>\n<p>3. der Durchstr\u00f6mungsraum (5)<br \/>\na) ist auf der Oberseite in Achsrichtung eingesenkt,<br \/>\nb) ist von einem umlaufenden Dichtwulst (2) umgeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 1.b) ist nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df muss das Dichtelement einst\u00fcckig in dem Sinne gefertigt sein, dass s\u00e4mtliche Bauteile zwar nicht aus einem einzigen und einheitlichen Teil gefertigt werden, jedoch nicht nur fest, sondern so innig miteinander verbunden sind, dass sie nicht als mehrere aneinander gef\u00fcgte Bauteile erscheinen und jedenfalls nicht mehr voneinander gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, ohne dabei zerst\u00f6rt zu werden.<\/p>\n<p>Dieses technische Verst\u00e4ndnis folgt aus Sicht des Fachmanns aus der Verwendung des Begriffs \u201eeinst\u00fcckig\u201c im Anspruchswortlaut. Dem entnimmt der Fachmann, dass nicht jede beliebige, hinreichend feste Zusammensetzung eines Dichtelements der technischen Lehre des Klagepatents entspricht. Die einzelnen Bauelemente sind s\u00e4mtlich aufgef\u00fchrt und aus dem Umstand, dass das Dichtelement bestimmungsgem\u00e4\u00df in eine Spritz- oder Druckgussmaschine einzubauen ist (Merkmal 1.a)), folgt bereits, dass die Bauelemente in bestimmter und unver\u00e4nderlicher Weise r\u00e4umlich einander zugeordnet sein m\u00fcssen. Dass dar\u00fcber hinaus eine \u201eEinst\u00fcckigkeit\u201c gelehrt wird, gibt dem Fachmann zu erkennen, dass die Art der Verbindung der Bauelemente eine besondere, mehr als nur hinreichend feste Verbindung sein muss. Zwar ist hiernach nicht zwingend eine einteilige Ausf\u00fchrung vorausgesetzt, wie aus Unteranspruch 3 hervorgeht, welcher eine einteilige Herstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtelements als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform lehrt, sowie aus Unteranspruch 7, der eine Vorrichtung als erfindungsgem\u00e4\u00df offenbart, bei der ein Metallk\u00e4fig, also ein gesondertes Bauteil, in das Dichtelement eingespritzt ist, mithin mit umgebenden Material innig verbunden ist. Zwischen den Begriffspolen der blo\u00dfen \u201ehinreichend festen Verbindung\u201c und der \u201eEinteiligkeit\u201c wird der Fachmann demnach die Einst\u00fcckigkeit in der genannten Weise verstehen. Hierbei wird er auch ber\u00fccksichtigen, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Dichtelement alle diejenigen Elemente ersetzen soll, die nach der im Stand der Technik bekannten L\u00f6sung zur F\u00fchrung der Temperierkan\u00e4le erforderlich waren. Dazu z\u00e4hlen neben der langen Bohrung von der Peripherie bis ins Innere der Formeins\u00e4tze hinein auch die beiden zu dieser langen Bohrung senkrecht verlaufenden kurzen Bohrungen, an deren Anschluss an die Bohrung im angrenzenden Element der Kanal jeweils mit einem O-Ring abgedichtet werden muss, f\u00fcr dessen Aufnahme jeweils eine Ringnut in den Formeinsatz zu schneiden ist. Hieraus folgt, dass die Vorgabe der Einst\u00fcckigkeit bereits bei der Gestaltung des Verlaufs der Temperierkan\u00e4le Bedeutung hat: Das patentgem\u00e4\u00dfe Dichtungselement muss in der genannte einst\u00fcckigen Weise bereits alle Elemente umfassen, die erforderlich sind, um die nach dem Stand der Technik erforderlichen Elemente zu ersetzen, also das Temperierfluid durchstr\u00f6men zu lassen und es umzulenken und zugleich den Temperierkanal nach au\u00dfen hin abzudichten.<\/p>\n<p>Ferner erschlie\u00dft sich die Bedeutung der gelehrten Einst\u00fcckigkeit bei Ber\u00fccksichtigung des Anspruchs im Ganzen daraus, dass das einst\u00fcckig ausgef\u00fchrte Dichtelement patentgem\u00e4\u00df an mehreren Stellen \u00fcber Dichtwulste verf\u00fcgt: Gem\u00e4\u00df Merkmal 2.b) sind die mehreren Durchgangs\u00f6ffnungen auf der Unterseite des Dichtelements jeweils von einem Dichtwulst (8) umgeben; ferner ist gem\u00e4\u00df Merkmal 3.b) der auf der Oberseite in Achsrichtung eingesenkte Durchstr\u00f6mungsraum von einer umlaufenden Dichtwulst (2) umgeben. Als Dichtwulst begreift der Fachmann dabei eine ringf\u00f6rmige Erhebung \u00fcber das Niveau der Vorrichtung im \u00dcbrigen, die durch eine lokale Materialanh\u00e4ufung in einem im \u00dcbrigen einheitlichen Element gebildet wird, und die aufgrund des Materials und ihrer Formgebung geeignet ist, die Durchgangs\u00f6ffnungen sowie den Durchstr\u00f6mungsraum gegen die Umgebung der Vorrichtung derart abzudichten, dass keine Temperierfl\u00fcssigkeit austritt. Eine solche Dichtwulst ist einst\u00fcckig mit der Vorrichtung im \u00dcbrigen ausgebildet, wenn sie mit dieser in der genannten Weise nicht nur fest, sondern innig verbunden ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erkennt der Fachmann, dass sich das Erfordernis der einst\u00fcckigen Ausf\u00fchrung durch die Aufgabenstellung erkl\u00e4ren l\u00e4sst, wonach das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtelement kosteng\u00fcnstig und damit einfach herzustellen sein soll (Abschnitt [0011] a.E.). Dabei grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik gerade dadurch ab, dass es die Verwendung von O-Ringen zur Herstellung eines Dichtelements ablehnt. O-Ringe machen es erforderlich, Ringnuten herzustellen, in denen die O-Ringe aufgenommen werden, was als aufwendig kritisiert wird (Abschnitt [0007]). Dem entnimmt der Fachmann, dass das Vorsehen separater Bauteile wie beispielsweise O-Ringe, die in Nuten liegend in beliebiger Weise mit dem Element im \u00dcbrigen verbunden sind, nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ist, sondern zum \u00fcberwundenen Stand der Technik geh\u00f6rt. Dabei beschr\u00e4nkt sich die Kritik des Klagepatents am Stand der Technik nicht allein darauf, das Ausf\u00fchren von O-Ringen an einem Formeinsatz oder einer Formplatte abzulehnen; die technische Lehre des Klagepatents grenzt sich weitergehend gegen\u00fcber dem Stand der Technik dadurch ab, dass auf O-Ringe insgesamt verzichtet werden soll. Zugleich folgt hieraus ebenso wie aus der Ablehnung von O-Ringen an anderen Stellen der Patentbeschreibung (Abschnitt [0018], [0019] und [0022]), dass jedenfalls eine Vorrichtung, die O-Ringe aufweist, um die Abdichtung der Durchstr\u00f6mung zu gew\u00e4hrleisten, nicht im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne einst\u00fcckig ist.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Hiernach ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht einst\u00fcckig. Sie weist insgesamt drei O-Ringe auf, mithin Bauteile, die nicht in patentgem\u00e4\u00df einst\u00fcckiger Weise Teil der Vorrichtung sind. Die beiden kleineren O-Ringe, welche die Durchgangs\u00f6ffnungen auf der Unterseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umschlie\u00dfen, sind nicht einmal fest mit der brillenartigen Platte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbunden. Wie an den zur Akte gereichten Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbar ist (Anlage K 6), k\u00f6nnen diese O-Ringe aus der jeweiligen Ringnut herausgenommen und unver\u00e4ndert wieder dort eingesetzt werden. Die eingesetzten O-Ringe werden dadurch an der Platte gehalten, dass die Durchgangs\u00f6ffnungen jeweils eine Stufung mit einer hinterschnittenen Wandung aufweisen. Der elastische O-Ring dr\u00fcckt sich in den Hinterschnitt der Wandung im Bereich der Stufung und presst sich dadurch von selbst \u00fcber einen Teil seiner H\u00f6he in die Stufung und damit in die Durchgangs\u00f6ffnung hinein. Eine solche Verwendung von O-Ringen ist angesichts der vom Klagepatent gelehrten Ablehnung von O-Ringen nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df einst\u00fcckig zu beurteilen. \u00dcberdies sind die diese beiden O-Ringe aufnehmenden Ringnuten im Hinblick auf den Hinterschnitt in der Stufung nur in aufw\u00e4ndiger Weise herzustellen, so dass die technische Aufgabe, eine einfache Herstellung nicht nur der das Dichtelement aufnehmenden Einsenkung in der Formplatte, sondern auch des Dichtelements selber zu gew\u00e4hrleisten, von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Auch der weitere, die brillenartige Platte auf ihrer Oberseite vollst\u00e4ndig umfassende O-Ring ist nicht im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne einst\u00fcckig mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen verbunden. Auch dieser O-Ring l\u00e4sst sich, wie jedenfalls die weiteren, in m\u00fcndlicher Verhandlung \u00fcberreichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen, ohne weiteres von der brillenartigen Platte abziehen und anschlie\u00dfend wieder aufsetzen. Beim Abziehen dieses O-Rings werden zwar wenigstens zwei Klebstellen zerst\u00f6rt, was aber nicht das Wiederauflegen des O-Rings hindert. Er wird daher durch das Abziehen und Wiederaufsetzen nicht besch\u00e4digt oder gar zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ferner l\u00e4sst sich auch eine Verwirklichung des Merkmals 3.a) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal weist die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung einen Durchstr\u00f6mungsraum (5) auf, der auf der Oberseite in Achsrichtung eingesenkt ist. Dem entnimmt der Fachmann eine Anweisung zur geometrischen Ausgestaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in der Weise, dass auf deren Oberseite das Niveau \u00fcber einen Abschnitt unterhalb des \u00fcbrigen Niveaus liegt. Der in dieser Weise abgesenkte Abschnitt muss f\u00fcr die Durchstr\u00f6mung von Temperierfl\u00fcssigkeit offen sein und sich mithin, erstens, \u00fcber die Durchgangs\u00f6ffnungen erstrecken und, zweitens, ausreichend gro\u00df dimensioniert sein, um die Durchstr\u00f6mung so hindernisfrei zu gew\u00e4hrleisten, dass die Vorrichtung zur Umlenkung der Temperierfl\u00fcssigkeit gem\u00e4\u00df Merkmal 1.a) geeignet ist.<\/p>\n<p>Entgegen der in m\u00fcndlicher Verhandlung vorgebrachten Ansicht der Kl\u00e4ger reicht es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht aus, wenn ein im genannten Sinne hinreichend gro\u00df dimensionierter Durchstr\u00f6mungsraum zwar in Richtung der Achse des ovalzylindrischen Dichtelements liegt, jedoch nicht im Dichtelement selber, sondern in einem angrenzenden Bauteil, beispielsweise einer Formplatte, durch Ausbildung einer Ausnehmung ausgef\u00fchrt ist. Gegen diese Sichtweise spricht schon die Semantik des Anspruchswortlauts: Der Begriff \u201eDurchstr\u00f6mungsraum\u201c wird durch mehrere attributivische Angaben in kumulativer Weise n\u00e4her charakterisiert. Er liegt an der Oberseite, ist eingesenkt, und zwar in Achsrichtung, und dabei von einem umlaufenden Dichtwulst umgeben. Die Einsenkung muss hiernach in Achsrichtung in das Dichtelement hinein geschehen, andernfalls sie nicht zugleich vom Dichtwulst umgeben und zugleich eingesenkt sein k\u00f6nnte. Ferner handelt das Klagepatent gar nicht von der Beschaffenheit der Bauteile, die das patentgem\u00e4\u00dfe Dichtelement umgeben. Diese Bauteile k\u00f6nnen demnach in ihre r\u00e4umlichen Ausgestaltung nicht durch die Merkmale des Klagepatents bestimmt werden, da das Dichtelement gem\u00e4\u00df Merkmal 1.a) in jeder beliebigen Spritz- oder Druckgussmaschine verwendbar sein soll. Schlie\u00dflich wird der Fachmann in der dargelegten Sichtweise auch durch die Darstellung eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels in Fig. 1 gest\u00fctzt, die den Durchstr\u00f6mungsraum (5) als Einsenkung im patentgem\u00e4\u00dfen Dichtelement zeigt.<\/p>\n<p>Hieran gemessen erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 3.a) deshalb nicht, weil sie auf der Oberseite, also der von einem O-Ring insgesamt umlaufenen Seite der brillenf\u00f6rmigen Platte, keine Absenkung des Niveaus aufweist, welche sich \u00fcber die beiden Durchgangs\u00f6ffnungen hinweg erstreckt. Erstens fehlt es n\u00e4mlich, wie oben unter 1. ausgef\u00fchrt, an einem einst\u00fcckig verbundenen Element, welches \u00fcber das Niveau hinausreicht, welches die angegriffene Ausf\u00fchrungsform rund um die beiden Durchgangs\u00f6ffnungen hat. Der umlaufende O-Ring ist nicht in einst\u00fcckiger Weise mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen verbunden, da es an einer innigen Verbindung zur metallenen Platte fehlt, an der er nur in einer Ringnut anliegt, und mit der er lediglich an mehreren Klebestellen befestigt ist. Ma\u00dfgeblich ist daher nur das Niveau der Metallplatte, welches auf der Oberseite mit Ausnahme der den O-Ring aufnehmen Ringnut einheitlich ist.<\/p>\n<p>Zweitens w\u00e4re selbst dann, wenn man den umlaufenden O-Ring als f\u00fcr die Betrachtung des Niveaus ma\u00dfgebliches Element in den Blick nehmen wollte, nicht feststellbar, dass sich das Niveau des O-Rings \u00fcber das der brillenartigen Platte so weit erhebt, dass die Durchstr\u00f6mung von einer Durchgangs\u00f6ffnung zur anderen m\u00f6glich ist. Die Beklagten haben vorgebracht, der O-Ring w\u00fcrde beim Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in eine Spritz- oder Druckgussmaschine so weit komprimiert, dass die metallene brillenartige Platte auf einer planebenen Unterlage aufl\u00e4ge oder in einem geringen Abstand von wenigen Hundertstelmillimetern anl\u00e4ge. Die Beklagten haben dieses Vorbringen in m\u00fcndlicher Verhandlung \u00fcberdies durch Vorf\u00fchrung eines durchsichtigen Plexiglasmodells n\u00e4her erl\u00e4utert, in welches sie Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einspannten.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber haben die Kl\u00e4ger das Vorbringen der Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten. Ihren schrifts\u00e4tzlichen Vortrag zur Bedeutung des l\u00e4nglichen O-Rings auf der Oberseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nken sie auf die Behauptung, dass dieser O-Ring die brillenartige Platte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Abstand zu einer planebenen Unterlage h\u00e4lt, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf diese Unterlage aufgelegt wird. Beim Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird diese jedoch unstreitig mit Druck beaufschlagt, so dass die aus flexiblem Material gefertigten O-Ringe \u2013 auch der l\u00e4ngliche, auf der Oberseite umlaufende O-Ring \u2013 zusammengedr\u00fcckt werden. Dass gleichwohl ein ausreichender lichter Raum bleibt, um eine Durchstr\u00f6mung mit einem Temperierfluid zu gew\u00e4hrleisten, haben die Kl\u00e4ger nicht dargetan. Die von den Kl\u00e4gern in m\u00fcndlicher Verhandlung vorgelegte Ablichtung einer aus dem Betrieb der Beklagten stammende Einbauanleitung f\u00fcr Dichtelemente mag zwar erkennen lassen, dass die Beklagten einen Einbauraum vorgeben, welcher um 0,3 Millimeter tiefer als die Dicke der brillenartigen Platte ist. Daraus folgt aber einerseits nicht, dass diese zus\u00e4tzliche Einbautiefe von 0,3 Millimetern eine Kompression der O-Ringe verhindert, andererseits haben die Beklagten unbestritten vorgebracht, dass diese Einbauanleitung nicht mehr gelte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist den Kl\u00e4gern eine entsprechende Darlegung auch nicht durch die Vorf\u00fchrung eines ihrerseits angefertigten und demonstrierten Plexiglasmodells in m\u00fcndlicher Verhandlung gelungen. Hieran haben sie lediglich verdeutlichen k\u00f6nnen, dass Luft durch den beabstandeten lichten Raum, welchen der O-Ring zur planebenen Unterlage schafft, str\u00f6men kann, sofern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in eine Ausnehmung eingelegt wird, die so tief ist, dass die O-Ringe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht komprimiert werden. Weder l\u00e4sst sich hieran erkennen, ob die tats\u00e4chliche Einbausituation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit diesem Modell vergleichbar ist, namentlich, ob der O-Ring nicht komprimiert wird, noch lassen sich aus einer m\u00f6glichen Durchstr\u00f6mung von Luft Schl\u00fcsse darauf ziehen, ob auch ein (Temperier-)Fluid in hinreichend unbehinderter Weise den schmalen lichten Raum zwischen der Platte und einer planebenen Unterlage durchstr\u00f6men k\u00f6nnte. Hieran bestehen insbesondere deshalb Zweifel, weil ein Fluid, also eine Fl\u00fcssigkeit, in viel geringerem Ma\u00dfe als ein Gas komprimiert werden kann und sich daher st\u00e4rker an einer Engstelle staut. Die Dimensionierung der Durchgangs\u00f6ffnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die einen Durchmessern von mehreren Millimetern haben, lassen im Gegenteil darauf schlie\u00dfen, dass der Durchstr\u00f6mungsraum eine gr\u00f6\u00dfere lichte Weite haben muss als sie durch den nur einen oder zwei Millimeter hohen \u00dcberstand des l\u00e4nglichen O-Rings \u00fcber die Oberseite der brillenartigen Metallplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschaffen wird.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Hieraus folgt zugleich, dass sich auch eine Verwirklichung des Merkmals 2.c) nicht feststellen l\u00e4sst. Nach diesem Merkmal setzt das Klagepatent einen Durchstr\u00f6mungsraum auf der Oberseite der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung voraus, wobei die mindestens zwei Durchgangs\u00f6ffnungen in diesen Durchstr\u00f6mungsraum m\u00fcnden. Wie oben unter 3. ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass bei Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt noch ein Durchstr\u00f6mungsraum durch den auf der Oberseite umlaufenden O-Ring geschaffen wird. Das Vorbringen der Beklagten, dieser O-Ringe werde beim Einbau so weit komprimiert, dass er in seinem Niveau nicht oder nur in vernachl\u00e4ssigbarer Weise geringf\u00fcgig \u00fcber das Niveau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen hinaus stehe, haben die Kl\u00e4gerinnen weder in erheblicher Weise bestritten noch in m\u00fcndlicher Verhandlung durch die Demonstration der Durchstr\u00f6mung mit Luft widerlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01326 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 258\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3846","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3846","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3846"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3846\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5415,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3846\/revisions\/5415"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3846"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3846"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3846"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}