{"id":3843,"date":"2009-12-10T17:00:13","date_gmt":"2009-12-10T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3843"},"modified":"2016-06-26T16:44:07","modified_gmt":"2016-06-26T16:44:07","slug":"4b-o-25608-pet-flaschen-halter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3843","title":{"rendered":"4b O 256\/08 &#8211; PET-Flaschen-Halter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01325<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 256\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3843\">2 U 7\/10<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle widerholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Lagerungsk\u00f6rper f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und\/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung mit einer oberseitigen Lagerungsfl\u00e4che und mit mindestens einem Verbindungsmittel, das angepasst ist, eine l\u00f6sbare, im Wesentlichen starre Verbindung des Lagerungsk\u00f6rpers mit jeweils einer Flasche im Bereich von deren Flaschenhals\u00f6ffnung als Trag\/St\u00fctzelement des Lagerungsk\u00f6rpers herzustellen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Verbindungsmittel an eine PET-Getr\u00e4nkeflasche mit einem genormten Verschlusskappengewinde und mit einem Tragekragen im Bereich der Flaschenhals\u00f6ffnung angepasst ist und bei denen das Verbindungsmittel zu diesem Zweck eine Gewindebohrung zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes einer PET-Flasche aufweist,<\/p>\n<p>wobei seine oberseitige Lagerungsfl\u00e4che als Sitzfl\u00e4che, Regalbrett und\/oder Tischfl\u00e4che im Wesentlichen horizontal und eben ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Januar 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (insoweit erst ab dem 9. Juni 2007),<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 12. Januar 2005 bis zum 8. Juni 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 9. Juni 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.300.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 494 XXX (Anlage K 2, nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c), welches am 17. April 2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10217XXX vom 18. April 2002 angemeldet und am 12. Januar 2005 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 9. Mai 2007 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Lagerungsk\u00f6rper f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Personen. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 2 haben in deutscher Sprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eLagerungsk\u00f6rper (2, 2\u2018, 2\u2018\u2018) f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und\/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung (8, 8\u2018, 8\u2018\u2018) mit<br \/>\n&#8211; einer oberseitigen Lagerungsfl\u00e4che (3) und mit<br \/>\n&#8211; mindestens einem Verbindungsmittel (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018), das angepasst ist, eine l\u00f6sbare, im wesentlichen starre Verbindung des Lagerungsk\u00f6rpers (2, 2\u2018, 2\u2018\u2018) mit jeweils einer Flasche (6) im Bereich von deren Flaschenhals\u00f6ffnung als Trag\/St\u00fctz-Element des Lagerungsk\u00f6rpers (2, 2\u2018, 2\u2018\u2018) herzustellen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Verbindungsmittel (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) an eine PET-Getr\u00e4nkeflasche (6) mit einem genormten Verschlusskappengewinde (10) und mit einem Halskragen (14) im Bereich der Flaschenhals\u00f6ffnung angepasst ist und dass das Verbindungsmittel (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) zu diesem Zweck eine Gewindebohrung (4\u2018) zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes (10) einer PET-Flasche (6) aufweist.\u201c (Anspruch 1)<\/p>\n<p>\u201eLagerungsk\u00f6rper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass seine oberseitige Lagerungsfl\u00e4che (3) als Sitzfl\u00e4che, Regalbrett und\/oder Tischfl\u00e4che im Wesentlichen horizontal und eben ist.\u201c (Anspruch 2)<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen. Figur 2 zeigt eine r\u00e4umliche Ansicht eines Ausschnitts eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lagerungsk\u00f6rpers zusammen mit dem Flaschenhals einer PET-Getr\u00e4nkeflasche, Figur 3 zeigt eine r\u00e4umliche Ansicht eines Hockers, der aus dem Lagerungsk\u00f6rper sowie drei PET-Getr\u00e4nkeflaschen gebildet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat von Oktober 2005 bis Juli 2008 einen Tisch mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) vertrieben, von welchem die Kl\u00e4gerin ein Muster als Anlage K 14 zur Gerichtsakte reichte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde auch auf der Homepage der Beklagten unter B abgebildet, wie sich aus der Produktbeschreibung vom 25. Februar 2008 (Anlage K 11) ergibt. Dort wurde angegeben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von einer Mitarbeiterin der C, Frau D, entwickelt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent mache.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klage unter Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt zun\u00e4chst die funktionelle Unzust\u00e4ndigkeit der angerufenen Kammer, da die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche u.a. auf das Urheberrecht st\u00fctze und die angerufene Patentkammer daher nicht zust\u00e4ndig sei. Im \u00dcbrigen liege eine Verletzung des Klagepatentes nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht angepasst gewesen, eine l\u00f6sbare, im Wesentlichen starre Verbindung der Tischplatte mit einer PET-Getr\u00e4nkeflasche im Bereich von deren Flaschenhals\u00f6ffnung herzustellen. Da es keine Norm f\u00fcr Verschlusskappengewinde von PET-Flaschen gebe, sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder an ein genormtes Verschlusskappengewinde angepasst, noch weise sie eine Gewindebohrung auf, die zum Einschrauben eines genormten Verschlusskappengewindes geeignet sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angerufene Kammer ist funktionell zust\u00e4ndig, da Gegenstand der Klage Anspr\u00fcche aus einer Patentverletzung sind, \u00a7 143 PatG. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, dass eine andere Kammer innerhalb des angerufenen Gerichts funktionell zust\u00e4ndig sei, da die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auch auf Urheberrecht und Wettbewerbsrecht gest\u00fctzt habe, ist der Einwand unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat mit der Klage keine Anspr\u00fcche aus Urheberrecht und Wettbewerbsrecht geltend gemacht. Sie hat in der Klageschrift keinen Antrag gestellt, der einem urheberrechtlichen Unterlassungsbegehren gen\u00fcgen w\u00fcrde. Zwar hat sie Tatsachen zur Historie des von der Kl\u00e4gerin hergestellten Tisches vorgetragen, woraus eine Urheberschaft an dem geistigen Werk zugunsten der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet werden k\u00f6nnte. Dieser Vortrag diente ersichtlich jedoch nur zur Erl\u00e4uterung der Geschichte zur Entstehung des Tisches und dass die Ausgestaltung der Beklagten bzw. der B Gesellschaft zur Kenntnis gebracht wurde. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen eines urheberechtlichen Unterlassungsanspruchs hat die Kl\u00e4gerin jedoch genauso wenig vorgetragen, wie solche zu einem wettbewerblichen erg\u00e4nzenden Leistungsschutz.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Lagerungsk\u00f6rper f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und\/oder Personen.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass in Gestalt von Tischen, Regalen und Kisten Lagerungs-\u201eVorrichtungen\u201c f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und in Gestalt von St\u00fchlen, Hockern, Liegen und Betten als solche f\u00fcr Personen bekannt sind. Unter gestalterischen Gesichtspunkten gibt es diese Gegenst\u00e4nde in vielen Variationen. Soweit sie als M\u00f6bel ausgestaltet sind, sind diese jedoch aufwendig herzustellen bei einem vergleichsweise hohen Preis. Dieser wiederum steht einer Verwendung solcher Gegenst\u00e4nde als Werbe- oder Merchandising-Artikel entgegen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt in Absatz [0004] aus, dass aus der DE 4124217 Lagerungsk\u00f6rper unter Verwendung von Flaschen bekannt sind. Die Druckschrift zeigt eine Pr\u00e4sentations- und Stapelvorrichtung f\u00fcr eine Anzahl gleichhoher, im wesentlichen identischer Gegenst\u00e4nde wie z.B. Flaschen mit mindestens einem Plattenelement, das horizontal auf die nebeneinander stehenden Gegenst\u00e4nde auflegbar ist und oberseitig eine Fl\u00e4che bildet, um darauf wiederum Gegenst\u00e4nde wie z.B. Flaschen zu stellen. Auf diese Flaschen l\u00e4sst sich wiederum ein Plattenelement legen, um darauf wiederum Flaschen zu stellen, und so k\u00f6nnen z.B. Flaschen zu Pr\u00e4sentationszwecken gestapelt werden. Die US-Patentschrift 4073241 beschreibt eine Regalvorrichtung mit Regalbrettern, die auf Glasflaschen ruhen und die zur stabilen Verbindung mit den Flaschen unterseitig korkenartige Verbindungsmittel aufweisen, die sich in die Flasche hineinstecken und durch einen geeigneten Mechanismus etwa nach Art eines Thermokannenverschlusses elastisch aufweiten lassen, so dass der \u201eStopfen\u201c in der Flasche festgesetzt ist.<\/p>\n<p>Die Erfindung hat es sich vor diesem Stand der Technik zur Aufgabe gemacht, einen Lagerungsk\u00f6rper f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und\/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung zu schaffen, die preiswerter und auch zu Werbezwecken nutzbar ist. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen im vorliegenden Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Lagerungsk\u00f6rper (2, 2\u2018, 2\u2018\u2018) f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und\/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung (8, 8\u2018, 8\u2018\u2018) mit<\/p>\n<p>1.1 einer oberseitigen Lagerungsfl\u00e4che (3)<\/p>\n<p>1.2 mindestens einem Verbindungsmittel (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018);<\/p>\n<p>2. das Verbindungsmittel ist angepasst, eine l\u00f6sbare, im wesentlichen starre Verbindung des Lagerungsk\u00f6rpers (2, 2\u2018, 2\u2018\u2018) mit jeweils einer Flasche (6) im Bereich von deren Flaschenhals\u00f6ffnung als Trag\/St\u00fctz-Element des Lagerungsk\u00f6rpers (2, 2\u2018, 2\u2018\u2018) herzustellen;<\/p>\n<p>3. das Verbindungsmittel (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) ist angepasst an eine PET-Getr\u00e4nkeflasche (6) mit einem genormten Verschlusskappengewinde (10) und mit einem Tragekragen (14) im Bereich der Flaschenhals\u00f6ffnung;<\/p>\n<p>4. das Verbindungsmittel (4, 4\u2018, 4\u2018\u2018) weist zu diesem Zweck eine Gewindebohrung (4\u2018) auf zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes (10) einer PET-Flasche (6);<\/p>\n<p>5. die oberseitige Lagerungsfl\u00e4che des Lagerungsk\u00f6rpers ist als Sitzfl\u00e4che, Regalbrett und\/oder Tischfl\u00e4che im Wesentlichen horizontal und eben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Dies steht hinsichtlich der Merkmale 1 und 5 zu Recht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, so dass sich Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch auch von den Merkmalen 2 bis 4 der obigen Merkmalsgliederung Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 2 besagt, dass das Verbindungsmittel angepasst ist, eine l\u00f6sbare, im Wesentlichen starre Verbindung des Lagerungsk\u00f6rpers mit jeweils einer Flasche im Bereich von der Flaschenhals\u00f6ffnung als Trag\/St\u00fctzelement des Lagerungsk\u00f6rpers herzustellen. Soweit die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals mit Nichtwissen bestreitet, da sie \u00fcber ein Exemplar nicht mehr verf\u00fcge und anhand der von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Photographien eine Verwirklichung des Merkmals nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen sei, gilt die Verwirklichung des Merkmals gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Das von der Beklagten erkl\u00e4rte Bestreiten mit Nichtwissen ist unzul\u00e4ssig, worauf die Kl\u00e4gerin in der Replik und die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen haben. Nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Vorliegend handelt es sich um einen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Schlie\u00dflich hat sie selbst den angegriffenen Tisch vertrieben. Sie hat zwar ausgef\u00fchrt, dass sie nicht alle A-Einrichtungsh\u00e4user in Deutschland betreibe. Dass der Tisch jedoch nur \u00fcber Einrichtungsh\u00e4user vertrieben wurde, die nicht zu ihrer Gruppe geh\u00f6ren, hat sie selbst nicht vorgetragen. Im \u00dcbrigen wurde der streitgegenst\u00e4ndliche Tisch auch im Internet beworben, wie sich anhand von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 11 vorgelegter Ausz\u00fcge aus dem Internet ergibt. F\u00fcr den Internetauftritt verantwortlich ist die Beklagte, wie sich aus dem Impressum ergibt. Auch ist sie bei D als Inhaberin der Domain benannt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass ein Tisch f\u00fcr Untersuchungszwecke nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehe, trifft sie eine Erkundigungs- und Informationspflicht, da es sich insoweit um einen Vorgang im eigenen Gesch\u00e4fts- und Verantwortungsbereich handelt. Insoweit h\u00e4tte sie sich daher bei der B Produktentwicklungsgesellschaft E (A B) hinsichtlich etwaiger Konstruktions- und Fertigungszeichnungen erkundigen m\u00fcssen, um sich konkret erkl\u00e4ren zu k\u00f6nnen. Des weiteren stand ihr ein Exemplar des angegriffenen Exemplars auch zur Verf\u00fcgung, da die Kl\u00e4gerin ein solches zur Gerichtsakte gereicht hat und die Beklagte h\u00e4tte insoweit diesen Tisch auf seine Ausgestaltung hin auch untersuchen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht daher das Merkmal 2.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 3, wonach das Verbindungsmittel angepasst ist an eine PET-Getr\u00e4nkeflasche. Das Vorbringen der Beklagten, mit welchem sie eine Verwirklichung des genannten Merkmals in Abrede stellt, sie habe den Tisch mit Tischbeinen geliefert, so dass die Tischbeine nicht aus Getr\u00e4nkeflaschen und im \u00dcbrigen nicht alle Getr\u00e4nkeflaschen aus PET bestehen w\u00fcrden, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Tisch mit eigenen aus PET bestehenden, hohlen Beinen geliefert hat. Auf die Lieferung von aus PET bestehenden, hohlen Beinen kommt es hingegen nicht an, da das Verbindungsmittel \u2013 die Bohrung nebst Gewinde &#8211; in der Tischplatte \u2013 dem Lagerungsk\u00f6rper \u2013 von seiner Ausgestaltung her angepasst ist, eine PET-Getr\u00e4nkeflasche im Bereich der Flaschenhals\u00f6ffnung aufzunehmen. Denn das Merkmal spricht lediglich davon, dass das Verbindungsmittel angepasst ist, an eine PET-Getr\u00e4nkeflasche; eine solche soll aufgenommen werden k\u00f6nnen. Das Merkmal 3 ist, wie das Merkmal 2, in diesem Zusammenhang abstrakt dahingehend formuliert, dass das Verbindungsmittel f\u00fcr eine Aufnahme des Tragekragens im Bereich der Flaschenhals\u00f6ffnung geeignet sein soll, die Bohrung und das Gewinde entsprechend angepasst sein sollen. Auch wird in Merkmal 1 nur ein Lagerungsk\u00f6rper mit einer oberseitigen Lagerungsfl\u00e4che und mindestens einem Verbindungsmittel beschrieben. Von einer konkreten Anordnung\/Befestigung einer PET-Flasche wird nicht gesprochen.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch die Beschreibung der Erfindung im Klagepatent. So werden in den kurzen Ausf\u00fchrungen der Erfindung ab Absatz [0007] stets der Lagerungsk\u00f6rper und das Verbindungsmittel beschrieben und erl\u00e4utert, welche Anwendungsm\u00f6glichkeiten ein solcherma\u00dfen gestalteter Lagerungsk\u00f6rper findet. Dies entspricht auch dem Ziel der Erfindung nach dem Klagepatent, einen Lagerungsk\u00f6rper zu schaffen, der preiswerter und zu Werbezwecken nutzbar ist. Dies wird erreicht, indem lediglich ein Lagerungsk\u00f6rper zur Verf\u00fcgung gestellt wird, der Kunde dann jedoch PET-Flaschen mit einem entsprechenden Logo zu Werbezwecken selbst einschraubt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt es daher nicht darauf an, dass nicht alle Getr\u00e4nkeflaschen aus PET bestehen. Denn es gen\u00fcgt, wenn das Verbindungsmittel grunds\u00e4tzlich derart ausgestaltet ist, eine PET-Getr\u00e4nkeflasche aufzunehmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Teilmerkmale 3 und 4, welche ein genormtes Verschlusskappengewinde vorsehen. Die Beklagte wendet sich gegen eine Verwirklichung der Merkmale mit der Begr\u00fcndung, dass es gar kein genormtes Verschlusskappengewinde gebe und daher das Verbindungsmittel auch nicht entsprechend angepasst sein k\u00f6nnte. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Es mag zugestanden werden, dass es keine einheitliche Norm f\u00fcr Verschlusskappengewinde von PET-Getr\u00e4nkeflaschen gibt. Auch dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin kann entsprechendes nicht entnommen werden. So hat sie zwar darauf verwiesen, dass es f\u00fcr Verschlusskappengewinde eine Vielzahl von Normen gebe; ein sehr verbreiteter Industriestandard sei beispielsweise die PCO 1810 f\u00fcr PET Flaschen mit 28 mm Halsdurchmesser. Der Verwirklichung einer bestimmten Norm durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bedarf es hingegen nicht. Denn auch dem Klagepatent kommt es nicht auf die Verwirklichung einer bestimmten Norm, eines bestimmten Standards an. Unter einem genormten Verschlusskappengewinde ist nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes vielmehr ein solches Verschlusskappengewinde zu verstehen, welches regelm\u00e4\u00dfig bei PET-Getr\u00e4nkeflaschen verwendet wird. Denn auf diese Weise wird erreicht, dass auf preisg\u00fcnstige Weise ein Lagerungsk\u00f6rper hergestellt werden kann, indem Getr\u00e4nkeflaschen als Trag\/St\u00fctz-Element verwendet werden k\u00f6nnen, die in einer Vielzahl auf dem Markt sind. Dass es sich um ein solches Verschlusskappengewinde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung des Patents schuldet die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Einr\u00e4umung eines Schriftsatznachlasses zugunsten der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO im Hinblick das neue Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 bedurfte es nicht, da das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in diesem Schriftsatz f\u00fcr die Streitentscheidung nicht von Relevanz war.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klager\u00fccknahme durch die Kl\u00e4gerin ist geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.300.000,00 Euro. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage objektiv verfolgt. Das Klagepatent ist gerade erst erteilt worden, so dass noch bis 2023 die Schutzdauer besteht. Es besteht die Gefahr, dass die Beklagte den angegriffenen Tisch wieder in ihr Programm aufnimmt, da sie eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgegeben hat. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde zu einem Preis von 9,99 Euro bei vergleichsweise geringen Herstellungskosten vertrieben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01325 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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