{"id":3841,"date":"2009-11-26T17:00:10","date_gmt":"2009-11-26T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3841"},"modified":"2016-04-28T14:27:03","modified_gmt":"2016-04-28T14:27:03","slug":"4b-o-25508-einkaufswagensicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3841","title":{"rendered":"4b O 255\/08 &#8211; Einkaufswagensicherung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01324<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. November 2009, Az. 4b O 255\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fahrzeugsicherungssysteme, die aufweisen:<\/p>\n<p>eine Vielzahl von Fahrzeugen, die jeweils eine Vielzahl von Gleitrollenr\u00e4dern aufweisen;<\/p>\n<p>eine Perimeterantenne zum Umgeben eines Gebietes, in welchem die Fahrzeuge zur\u00fcckgehalten werden sollen, wobei die Perimeterantenne ein kontinuierliches Bremsaktivierungssignal abgibt;<\/p>\n<p>einen Controller;<\/p>\n<p>und einen Empf\u00e4nger;<\/p>\n<p>wobei ein Arretierger\u00e4t an wenigstens einem Gleitrollenrad jedes Fahrzeugs befestigt ist, und welches ein Bremsglied beinhaltet, welches zwischen einer betriebslosen Position, in welcher das Rad sich frei drehen kann, und einer Betriebsposition, in welcher eine normale Operation des Fahrzeugs entlang einer Bodenfl\u00e4che verhindert wird, beinhaltet, eine Sperreinrichtung bzw. Riegeleinrichtung zur freigebbaren Blockierung des Bremsgliedes in der betriebslosen bzw. in der in Betrieb befindlichen Position, und wobei der Controller die Aktivierung der Sperreinrichtung steuert,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das Sicherheitssystem weiterhin aufweist wenigstens eine \u00dcbertragungseinheit separat von der Perimeterantenne zum Aussenden eines Bremsfreigabesignals unterschiedlich zu dem Bremsaktivierungssignal, und wobei die Sperreinrichtung den Empf\u00e4nger zum Empfangen des Bremsaktivier- und Bremsfreigabesignals enth\u00e4lt, wobei der Controller dem Empf\u00e4nger zugeordnet ist und die Sperreinrichtung zur Freigabe des Bremsgliedes aus der Au\u00dferbetriebsposition best\u00e4tigt und es ihm gestattet, sich in die Betriebsposition bei Erfassung des Bremsaktiviersignals zu bewegen, und um das Bremsglied aus der Betriebsposition freizugeben und es in die betriebslose Position bei Erfassung nur des Bremsfreigabesignals bewegen zu lassen, unabh\u00e4ngig von dem Perimeterantennensignal, wobei das Bremsfreigabesignal das Bremsglied sich in die betriebslose Position bewegen l\u00e4sst;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 1. Oktober 2006 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktion aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 1. Oktober 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 975 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Von den Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin sieben Achtel und die Beklagte zu 1) ein Achtel. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden der Beklagten zu 1) zu einem Achtel auferlegt. Der Kl\u00e4gerin werden 55 Prozent der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die vollst\u00e4ndigen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) auferlegt. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des in englischer Verfahrenssprache verfassten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 975 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), von dem eine deutschsprachige \u00dcbersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 698 16 XXX (Anlage K 2) gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 17. April 1997 (US 843XXX) und vom 10. Februar 1998 (US 26XXX) am 30. M\u00e4rz 1998 angemeldet und am 2. Februar 2000 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 6. August 2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Patentinhaberin, die Fa. A mit Sitz in B, ist Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin und erteilte ihr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent durch schriftliche Vereinbarung vom 17. Oktober 2008 (Anlage K 4). Das Klagepatent betrifft eine Schutzvorrichtung und ein Verfahren f\u00fcr u.a. Einkaufswagen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eFahrzeugsicherungssystem, welches aufweist:<br \/>\neine Vielzahl von Fahrzeugen, die jeweils eine Vielzahl von Gleitrollenr\u00e4dern (204) aufweisen;<br \/>\neine Perimeterantenne (266) zum Umgeben eines Gebietes, in welchem die Fahrzeuge zur\u00fcckgehalten werden sollen, wobei die Perimeterantenne (266) ein kontinuierliches Bremsaktivierungssignal abgibt;<br \/>\neinen Controller (276);<br \/>\nund einen Empf\u00e4nger (240);<br \/>\nwobei ein Arretierger\u00e4t (210) an wenigstens einem Gleitrollenrad (204) jedes Fahrzeugs befestigt ist, welches ein Bremsglied (212) beinhaltet, welches zwischen einer betriebslosen Position, in welcher das Rad sich frei drehen kann, und einer Betriebsposition, in welcher eine normale Operation des Fahrzeugs entlang einer Bodenfl\u00e4che verhindert wird, beinhaltet, eine Sperreinrichtung bzw. Riegeleinrichtung (214) zur freigebbaren Blockierung des Bremsgliedes (212) in der betriebslosen bzw. in der in Betrieb befindlichen Position, und wobei der Controller (276) die Aktivierung der Sperreinrichtung (214) steuert, dadurch gekennzeichnet, dass das Sicherheitssystem weiterhin aufweist:<br \/>\nWenigstens eine \u00dcbertragungseinheit separat von der Perimeterantenne zum Aussenden eines Bremsfreigabesignals unterschiedlich zu dem Bremsaktivierungssignal, und<br \/>\ndass die Sperreinrichtung (210) den Empf\u00e4nger (240) zum Empfangen des Bremsaktivier- und Bremsfreigabesignals enth\u00e4lt, wobei der Controller (276) dem Empf\u00e4nger (240) zugeordnet ist und die Sperreinrichtung (214) zur Freigabe des Bremsgliedes (212) aus der Au\u00dferbetriebsposition best\u00e4tigt und es ihm gestattet, sich in die Betriebsposition bei Erfassung des Bremsaktiviersignals zu bewegen, und um das Bremsglied (212) aus der Betriebsposition freizugeben und es in die betriebslose Position bei Erfassung nur des Bremsfreigabesignals bewegen zu lassen, unabh\u00e4ngig von dem Perimeterantennensignal, wobei das Bremsfreigabesignal das Bremsglied (212) sich in die betriebslose Position bewegen l\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 16 zeigt ein zu einem patentgem\u00e4\u00dfen System geh\u00f6riges Einkaufswagenrad in der Seitenansicht in dem Zustand, in dem das Bremsglied 212 nicht verriegelt ist, Figur 17 zeigt das Rad mit Bremsglied in verriegeltem Zustand.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) war mit der Patentinhaberin durch einen schriftlichen Vertriebsvertrag vom 10. bzw. 12. Dezember 2002 (Anlage B 1) verbunden betreffend den Vertrieb von Produkten der Patentinhaberin \u2013 insbesondere eines von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machenden Systems unter der Produktbezeichnung \u201eC\u201c \u2013 in einigen europ\u00e4ischen Staaten. In der deutschen \u00dcbersetzung des Vertriebsvertrages lautet es auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Definitionen: Die folgenden Begriffe sollen bei ihrer Verwendung in diesem Vertrag eine definierte Bedeutung haben:<br \/>\n(a) \u201eBeginndatum\u201c ist der 10. Dezember 2002.<br \/>\n(b) \u201eAblaufdatum\u201c ist der 10. Dezember 2005 bzw. das gleiche Datum 10. Dezember in den darauffolgenden Jahren gem\u00e4\u00df Erl\u00e4uterung in Absatz 3(b).<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n(d) \u201eProdukte\u201c bezeichnet die Produkte von A (sc.: der Patentinhaberin\u201c, die in Anlage A aufgef\u00fchrt sind (\u201eProdukt- und Preisliste\u201c). [\u2026] D (sc.: die Beklagte zu 1)) hat das Recht, sowohl das aktuelle Produktangebot von A als auch den Bestand an eingestellten Produkten zu verkaufen. Dieser Vertrag bezieht sich auf s\u00e4mtliche damit im Zusammenhang stehenden C-Produkte der A.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n(f) \u201eVertragsgebiet\u201c bezieht sich auf [\u2026] Deutschland<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n2. Ernennung<br \/>\n(a) Ernennung. A ernennt hiermit den Vertriebsh\u00e4ndler (sc.: die Beklagte zu 1)) zu einem ausschlie\u00dflichen Vertriebsh\u00e4ndler, der die Produkte an Endabnehmer oder vollst\u00e4ndig im Eigentum von D stehende Tochterfirmen innerhalb des Vertragsgebiets vermarktet, vertreibt und verkauft, und der Vertriebsh\u00e4ndler stimmt dieser Ernennung zu. Der Vertriebsh\u00e4ndler soll die Produkte einzig und allein in der Form und in der Verpackung verkaufen, in der er sie von A erhalten hat.<br \/>\n(c) Verkauf anderer Produkte. W\u00e4hrend der Laufzeit dieses Vertrages darf der Vertriebsh\u00e4ndler weder direkt noch indirekt in irgendeiner Art und Weise andere Produkte vermarkten, verkaufen oder vertreiben, die zu den Produkten (sc.: den definierten, vertragsgem\u00e4\u00dfen Produkten) in Konkurrenz stehen.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n3. Laufzeit<br \/>\n(a) Die Laufzeit beginnt am Beginndatum und endet, sofern sie nicht wie weiter unten aufgef\u00fchrt vorzeigt beendet wird, am Ablaufdatum. Ungeachtet des Vorstehenden k\u00f6nnte A diesen Vertrag nach seinem Ermessen beenden, wenn es der Vertriebsh\u00e4ndler nicht schafft, f\u00fcr 2002, 2003 und 2004 in einem j\u00e4hrlichen Umfang von 400.000 $ angemessene Kaufauftr\u00e4ge f\u00fcr das Produkt zu platzieren und diese Produkte vollst\u00e4ndig zu bezahlen. Platziert der Vertriebsh\u00e4ndler angemessene Kaufauftr\u00e4ge in dem in diesem Abschnitt angegebenen Umfang, bleibt der Vertrag in Kraft. A und der Vertriebsh\u00e4ndler werden zusammenwirken, um jeweils im November der laufenden Vertragszeit eine Verl\u00e4ngerung des Vertrages herbeizuf\u00fchren.<br \/>\n(b) Angemessene Kaufauftr\u00e4ge:<br \/>\n10. Dezember 2002 &#8211; 2003 in j\u00e4hrlichem Umfang von 400.000 $<br \/>\n2004 in j\u00e4hrlichem Umfang von 400.000 $<br \/>\n2005 in j\u00e4hrlichem Umfang von 400.000 $<br \/>\n2006 am 10. Dezember 2003 zu bestimmen.<br \/>\n2007 im Dezember 2004 zu bestimmen und so weiter bis eine anderweitige Festlegung getroffen wird.<\/p>\n<p>Der Vertriebsvertrag untersteht gem\u00e4\u00df Ziffer 19 dem Recht des amerikanischen Bundesstaats B. Hinsichtlich dieses Vertriebsvertrages, der ab dem 10. Dezember 2002 galt, erkl\u00e4rte die Patentinhaberin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 1. September 2006 (Anlage B 2) die K\u00fcndigung aus wichtigem Grund zum 30. September 2006.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 (Anlage K 12) bot die Beklagte zu 1) einer Fa. E, F, die Lieferung und Installation eines \u201eD\u201c (im Folgenden: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) an. Gem\u00e4\u00df diesem Angebot installierte die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in der Folgezeit in einem Ladengesch\u00e4ft in G. Lichtbilder von Teilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sind als Anlagen K 13.1, 13.2 und 13.3 zur Gerichtsakte gereicht, ein Muster eines zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 geh\u00f6rigen Rades eines Einkaufswagens als Anlage K 15. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer jeweils der Beklagte zu 4) ist, vertreiben Produkte der Beklagten zu 1) in Deutschland. Auf ihrer Homepage (Anlagen K 22 und K 23) benennen die Beklagten zu 1) und 2) die Beklagte zu 2) \u2013 eine am 25. Juni 2007 gegr\u00fcndete Gesellschaft \u2013 als Vertriebsgesellschaft in Deutschland. Gemeinsam mit der Beklagten zu 1) bewarb die Beklagte zu 2) auf der in I stattfindenden Messe \u201eJ\u201c mithilfe eines Prospekts (Anlage K 17) ein Einkaufswagensicherungssystem unter der Bezeichnung \u201eD\u201c bzw. \u201eH\u201c (im Folgenden: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c). Dieses System bietet die Beklagte zu 3) auf ihrer Homepage (Anlage K 16) ebenfalls an. Ein Muster eines zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 geh\u00f6renden Rades eines Einkaufswagens ist als Anlage K 18 zur Gerichtsakte gereicht, das Muster einer zugeh\u00f6rigen Fernbedienung zum Sperren und Entsperren solcher R\u00e4der als Anlage K 19. Lichtbilder (Anlagen K 20.1 bis 20.4) zeigen die Steuerungsplatine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Wird die Sperre im Einkaufswagenrad gem\u00e4\u00df Muster Anlage K 18 aktiviert \u2013 was sowohl mit der zum System der Patentinhaberin geh\u00f6rigen Fernbedienung (Anlage K 11) als auch mit der Fernbedienung aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (Anlage K 19) m\u00f6glich ist \u2013, so wird das Rad gegen eine Rotation in der einen Richtung blockiert, bei der Drehung in die entgegengesetzte Richtung durchl\u00e4uft das Rad eine durch Klickger\u00e4usche wahrnehmbare Klinkensperre, ist allerdings noch drehbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verletze das Klagepatent. Sie behauptet, die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterschieden sich nicht in technischer Hinsicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 sei lediglich eine optisch ge\u00e4nderte Version der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Dies werde dadurch belegt, dass \u2013 unstreitig \u2013 das Rad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (Anlage K 18) ebenso wie das Rad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage K 15) auf beide Fernbedienungen anspricht, n\u00e4mlich sowohl diejenige aus dem \u201eC\u201c-System der Patentinhaberin, als auch diejenige, die zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 geh\u00f6rt (Anlage K 19). Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, der Vertriebsvertrag zwischen der Patentinhaberin und der Beklagten zu 1) (Anlage B 2) sei durch die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 1. September 2006 wirksam gek\u00fcndigt. Die Beklagte zu 1) habe einen gewichtigen Vertragsversto\u00df begangen, indem sie entgegen Ziffer 8 des Vertriebsvertrages nicht die erforderlichen Berichte \u00fcber den Vertrieb der vertragsgem\u00e4\u00dfen Produkte erstattet habe. Dies belege auch das Rechtsgutachten der Rechtsanw\u00e4ltin K (Anlage K 21.2) zur Rechtslage nach kalifornischem Recht. Jedenfalls sei der Vertriebsvertrag durch Zeitablauf nicht mehr g\u00fcltig. Die Vertragsparteien h\u00e4tten im Jahre 2003 noch eine Fortgeltung bis zum 10. Dezember 2006 vereinbart, eine weitere Vereinbarung zur Verl\u00e4ngerung der Vertragslaufzeit sei nicht mehr zustande gekommen, das Vertragsverh\u00e4ltnis damit seit dem 10. Dezember 2006 beendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie den Antrag auf R\u00fcckruf und Entfernung (Klageantrag zu III.1.) modifiziert und den Antrag auf Vernichtung (Klageantrag zu III.2.) gegen\u00fcber dem Beklagten zu 4) zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfange zu verurteilen,<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinaus auch die Beklagten zu 2) bis 4), hinsichtlich der Verurteilung zur Vernichtung allerdings nur die Beklagten zu 2) und 3), entsprechend der Urteilsformel zu verurteilen sowie<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der A, XXX L, Suite XXX, M, CA 92XXX, USA, jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 1. Oktober 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 darauf, sie seien zur Unterbreitung des Angebots und zur Lieferung und Installation des Systems auf Grundlage des Vertriebsvertrages mit der Patentinhaberin berechtigt gewesen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die K\u00fcndigung des Vertriebsvertrages sei unwirksam, ein K\u00fcndigungsgrund habe nicht vorgelegen. Die Beklagte zu 1) habe ihre Berichtspflichten nicht verletzt. Die Informationen, die sie der Patentinhaberin vor der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung gegeben habe, seien von dieser nie als unzureichend beanstandet worden. Die Patentinhaberin habe die K\u00fcndigung auch ohne jede \u201eVorwarnung\u201c ausgesprochen. An einem K\u00fcndigungsgrund fehle es jedenfalls deshalb, weil nicht jeder Versto\u00df gegen Vertragspflichten zur K\u00fcndigung berechtige, sondern nur ein solcher, der durch den Empf\u00e4nger der K\u00fcndigung nicht geheilt werde. Vorliegend habe die Beklagte zu 1) jedoch im unmittelbaren Nachgang zur K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der Patentinhaberin in mehreren Schreiben vom 5. September 2006 (Anlage B 3), 11. September 2006 (Anlage B 4) und vom 14. September 2006 (Anlage B 5) jeweils entsprechende Informationen \u00fcbermittelt und die Patentinhaberin um Hinweis gebeten, falls diese weitere Informationen gew\u00fcnscht h\u00e4tte. Schlie\u00dflich sei die Verletzung der genannten Berichts- und Informationspflichten ohnehin nicht geeignet, eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung zu rechtfertigen, denn dies habe sich jedenfalls nicht dauerhaft negativ auf das Verm\u00f6gen der Patentinhaberin ausgewirkt. Da sich die Patentinhaberin somit vertragswidrig geweigert habe, die Beklagte zu 1) zu beliefern, sei diese gem\u00e4\u00df kalifornischem Handelsrecht unter dem Gesichtspunkt eines \u201eright to cover\u201c berechtigt gewesen, sich anderweitig mit Produkten einzudecken, selbst wenn diese von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Das \u201eright to cover\u201c umfasse dabei auch die Herstellung entsprechender Produkte durch Dritte im Auftrag der Beklagten zu 1). Die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung nach kalifornischem Recht sowie die Berechtigung der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df dem \u201eright to cover\u201c seien durch das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts O vom 1. Oktober 2009 (mit Anlagen als Anlagenkonvolut B 9) belegt.<\/p>\n<p>Aus diesem Gutachten, dessen tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrungen sich die Beklagten als Vortrag zu eigen machen, folge zugleich, dass aus Rechtsgr\u00fcnden der Vertriebsvertrag nicht durch Zeitablauf beendet sei. Nachdem der Vertriebsvertrag zwischen Vertragsparteien Ende 2004 und Ende 2005 jeweils stillschweigend f\u00fcr das darauffolgende Jahr verl\u00e4ngert worden sei, seien beide Vertragsparteien davon ausgegangen, dass der Vertrag bis zu einer K\u00fcndigung aus wichtigem Grund oder bis zu einer Unterschreitung der gem\u00e4\u00df Ziffer 3.(b) des Vertriebsvertrages ma\u00dfgeblichen Mindestabsatzzahlen fortdauere. Nach Ausspruch der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 1. September 2006 habe sich die Patentinhaberin in treuwidriger Weise und unter Versto\u00df gegen Ziff. 3.(a) Satz 4 des Vertriebsvertrages geweigert, \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Vertragsverh\u00e4ltnisses zu verhandeln. Auf eine von der Patentinhaberin vor der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 1. September 2006 erhobene Forderung, zuk\u00fcnftig h\u00f6here Preise im voraus zu zahlen, habe die Beklagte zu 1) weder eingehen k\u00f6nnen noch wollen. Die Weigerung der Pateninhaberin, Verhandlungen \u00fcber eine Vertragsverl\u00e4ngerung zu f\u00fchren, habe nach kalifornischem Recht zur Folge \u2013 wie sich wiederum aus dem Rechtsgutachten des Rechtsanwalts O ergebe \u2013, dass sich das Vertragsverh\u00e4ltnis \u201enach Wahl der Beklagten zu 1) bis 2008 und dar\u00fcber hinaus\u201c verl\u00e4ngere.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 das Klagepatent verletze. Bei diesem System wiesen die f\u00fcr die Blockierung der Einkaufswagen eingesetzten R\u00e4der kein Bremsglied mit patentgem\u00e4\u00dfer Funktion und Wirkung auf. Auch fehle es insoweit an einer Sperreinrichtung bzw. Riegeleinrichtung zur freigebbaren Blockierung des Bremsgliedes.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch nur zum Teil begr\u00fcndet, hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen der Patentinhaberin und hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Zwar hat die Kl\u00e4gerin erstmals mit Schriftsatz vom 31. Juli 2009 und somit nach Verhandlung der Parteien zur Sache im fr\u00fchen ersten Termin vom 15. Januar 2009 ausdr\u00fccklich auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht. Darin liegt eine \u00c4nderung des Streitgegenstands, so dass die Kl\u00e4gerin insoweit ihre Klage ge\u00e4ndert hat. Soweit die Kl\u00e4gerin vorgebracht hat, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien technisch identisch und unterschieden sich lediglich in ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild, l\u00e4sst sich dies nicht mit den zur Akte gereichten Mustern von Einkaufswagenr\u00e4dern beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen in \u00dcbereinstimmung bringen. Beim Vergleich beider Muster ist festzustellen, dass beim Einkaufswagenrad aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage K 15) bei dessen Verriegelung eine gelbe Ummantelung das Rades ruckartig ausf\u00e4hrt, welche das Rad sektoral zum Teil umschlie\u00dft. Eine solche Ummantelung fehlt beim Rad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 v\u00f6llig, welches unstreitig dadurch blockiert wird, dass seine Rotation in einer Drehrichtung blockiert und in der anderen Drehrichtung nur unter Durchlaufen einer Rastung m\u00f6glich ist. W\u00e4hrend also bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 das Rad dadurch blockiert wird, dass die gelbe Ummantelung es umschlie\u00dft und \u2013 im eingebauten Zustand \u2013 vom Boden beabstandet, bleibt das Rad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zwar frei, wird aber durch ein innenliegendes Element an der freien Rotation gehindert.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung einer weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, nach erstmaliger m\u00fcndlicher Verhandlung zur Sache l\u00e4sst trotz des Widerspruchs der Beklagten gegen eine Klage\u00e4nderung die Sachurteilsvoraussetzungen nicht entfallen. Eine solche Klage\u00e4nderung ist ohne Einwilligung der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 263, 2. Alt. ZPO zul\u00e4ssig, weil sie sachdienlich ist. Die zwischen den Parteien im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in Streit stehenden weiteren Aspekte k\u00f6nnen aufgrund der Klage\u00e4nderung in einem Rechtsstreit erledigt werden, so dass ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 263 Rn. 13 ZPO). Die technische Diskussion \u00fcber die Frage, ob auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Gebrauch macht von der Lehre des Klagepatents, kann im vorliegenden Verfahren gepr\u00fcft werden, ohne dass dessen Erledigung verz\u00f6gert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist nur zum Teil begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf und Entfernung sowie Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nur gegen die Beklagte zu 1), nicht gegen die \u00fcbrigen Beklagten zu. Einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen\u00fcber der Patentinhaberin hat sie nicht, ebenso wenig wie Rechte aus dem Klagepatent im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Schutzvorrichtung und Verfahren f\u00fcr u.a. Einkaufswagen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents werden Einkaufswagen mit R\u00e4dern in Superm\u00e4rkten und anderen gro\u00dfen Gesch\u00e4ften den Kunden \u00fcblicher Weise zur Verf\u00fcgung gestellt, um gro\u00dfe Ladungen an Waren zusammenzutragen und nach dem Bezahlen zu einem Fahrzeug zu schaffen. Der leere Einkaufswagen wird danach durch Angestellte des Ladengesch\u00e4fts eingesammelt und zur\u00fcckgebracht. Es hat sich erwiesen, dass solche Einkaufswagen oft von den Ladengesch\u00e4ften und deren Parkpl\u00e4tzen entfernt werden, beispielsweise ein Kunde ohne Fahrzeug die eingekauften Waren nach Hause transportiert und sodann den Einkaufswagen nicht mehr zur\u00fcckbringt. Dies kann sogar in einem dauerhaften Verlust oder Diebstahl des Wagens gipfeln, was wegen des relativ hohen Preises von Einkaufswagen zu betr\u00e4chtlichen finanziellen Verlusten des Einzelh\u00e4ndlers f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Einrichtungen bekannt, mit denen Kunden und Dritte davon abgehalten werden sollen, Einkaufswagen zu entfernen. Diese Einrichtungen enthalten \u00fcblicherweise eine Radsperrung, die aktiviert wird, wenn der Einkaufswagen \u00fcber eine bestimmte Grenze rund um das Gesch\u00e4ft verbracht wird. An diesen Einrichtungen hat sich als nachteilig erwiesen, dass sie mit hohen Anschaffungs- und Wartungskosten verbunden sind, zu kompliziert und zu zerbrechlich sind und deswegen zu St\u00f6rungen neigen. Auch ist es nachteilig, dass beim Zur\u00fcckholen des Einkaufswagens nicht erkennbar ist, welche Wagen blockierte R\u00e4der aufweisen, so dass blockierte R\u00e4der, wenn mehrere Einkaufswagen in einer \u201eSchlange\u201c zur\u00fcckgeschoben werden, \u00fcber den Boden gleiten und besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die US 4.609.075 offenbart eine Arretiereinrichtung mit einem Bodenkontaktf\u00fchler und einer magnetischen Triggeranordnung. Wird der Einkaufswagen \u00fcber die Triggeranordnung an einer \u00e4u\u00dferen Begrenzungslinie geschoben, ber\u00fchrt der F\u00fchler den Boden und hebt ein Wagenrad an, so dass der Wagen unbrauchbar wird. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass F\u00fchler und Bodenfl\u00e4che besch\u00e4digt werden, wenn der Einkaufswagen gleichwohl weitergeschoben wird. Auch sind die Magnete sehr teuer und nicht f\u00fcr einen weiten Umfang geeignet.<\/p>\n<p>Auch die US 5.394.962 offenbart eine Bremseinrichtung mit einem Bremsglied, welches den Boden ber\u00fchrt und das Fahrzeugt anhebt. Hieran kritisiert das Klagepatent wiederum die Verwendung von Magneten und die Gefahr, dass das blockierte Rad \u00fcber den Boden gezogen und dabei besch\u00e4digt wird.<\/p>\n<p>Die WO 96\/21206 offenbart eine Einrichtung mit einem Inhibitor innerhalb des Rades, um das Rad selektiv in Eingriff zu nehmen, wobei der Inhibitor durch eine Drehvorrichtung bet\u00e4tigt wird. Wiederum besteht dabei die Gefahr, dass das blockierte rad \u00fcber den Boden gezogen wird. Diese Kritik \u00fcbt das Klagepatent auch an der US 2759738, welche eine Tragrinne offenbart, welche unter der Breite des Einkaufswagens bewegbar und manuell an diesem arretierbar ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe (Abschnitt [0008]), eine neue und verbesserte Schutzvorrichtung f\u00fcr ein Fahrzeug mit R\u00e4dern, beispielsweise einen Einkaufswagen, zu schaffen, welche zuverl\u00e4ssig und rentabel den Diebstahl oder das Entfernen des Fahrzeugs oder Wagens aus einem bestimmten Bereich, beispielsweise einem Parkplatz eines Ladengesch\u00e4fts, verhindert.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor<\/p>\n<p>Fahrzeugsicherheitssystem mit<\/p>\n<p>(1) einer Vielzahl von Fahrzeugen, die jeweils eine Vielzahl von Gleitrollenr\u00e4dern (204) aufweisen;<\/p>\n<p>(2) einer Perimeterantenne (266), die<br \/>\n(2.1) ein Gebiet umgibt, in welchem die Fahrzeuge zur\u00fcckgehalten werden sollen, und<br \/>\n(2.2) ein kontinuierliches Bremssignal abgibt;<\/p>\n<p>(3) einem Controller (276);<\/p>\n<p>(4) einem Empf\u00e4nger;<\/p>\n<p>(5) einem Arretierger\u00e4t (210), das<br \/>\n(5.1) an wenigstens einem Gleitrollenrad (204) jedes Fahrzeugs befestigt ist, und beinhaltet<br \/>\n(5.2) ein Bremsglied (212), welches zwischen einer betriebslosen Position, in welcher das Rad sich frei drehen kann, und einer Betriebsposition, in welcher eine normale Operation des Fahrzeugs entlang einer Bodenfl\u00e4che verhindert wird, verstellbar ist,<br \/>\n(5.3) eine Sperreinrichtung bzw. Riegeleinrichtung (214) zur freigebbaren Blockierung des Bremsgliedes (212) in der betriebslosen bzw. in der in Betrieb befindlichen Position, und<br \/>\n(5.4) einen Controller (276), der die Aktvierung der Sperreinrichtung (214) steuert,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das Sicherheitssystem weiterhin aufweist:<\/p>\n<p>(6) wenigstens eine \u00dcbertragungseinheit separat von der Permiterantenne zum Aussenden eines Bremsfreigabesignals unterschiedlich zu dem Bremsaktivierungssignal und<\/p>\n<p>(7) die Sperreinrichtung (210), die enth\u00e4lt<br \/>\n(7.1) den Empf\u00e4nger (240) zum Empfangen des Bremsaktivier- und Bremsfreigabesignals und<br \/>\n(7.2) den Controller (276), der dem Empf\u00e4nger (240) zugeordnet ist und die Sperreinrichtung (214) zur Freigabe des Bremsgliedes (212) aus der Au\u00dferbetriebsposition bet\u00e4tigt und es ihm gestattet, sich in die Betriebsposition bei Erfassung des Bremsaktiviersignals zu bewegen, und um das Bremsglied (212) aus der Betriebsposition freizugeben und es in die betriebslose Position bei Erfassung nur des Bremsfreigabesignals bewegen zu lassen, unabh\u00e4ngig von dem Perimeterantennensignal, wobei das Bremsfreigabesignal das Bremsglied (212) sich in die betriebslose Position bewegen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat das Klagepatent widerrechtlich verletzt, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mit Schreiben vom 8. Februar 2007 anbot und sodann lieferte und installierte. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf daher keiner Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) war auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Patentinhaberin am 10.\/12. Dezember 2002 geschlossenen Vertriebsvertrages (Anlage B 1) dazu berechtigt, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen. Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung, also jedenfalls am 8. Februar 2007, entfaltete der Vertriebsvertrag keine Wirkungen mehr. Er war zu diesem Zeitpunkt bereits durch blo\u00dfen Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Ziffer 3. des Vertriebsvertrages betreffend die Laufzeit ist in der Weise auszulegen, dass der Vertriebsvertrag zun\u00e4chst eine Laufzeit bis zum 10. Dezember 2005 hatte und sodann um jeweils ein weiteres Jahr wiederholt verl\u00e4ngert werden konnte. Die Auslegung des Vertriebsvertrages muss dabei im Hinblick auf die Regelung in seiner Ziffer 19. nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates B erfolgen. Diese Rechtswahlklausel ist gem\u00e4\u00df Art. 27 EGBGB wirksam, so dass das gew\u00e4hlte ausl\u00e4ndische Recht anzuwenden ist. Die Ermittlung des Regelungsgehalts ausl\u00e4ndischen Rechts im Wege der Beweisaufnahme obliegt dem erkennenden Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 293 ZPO. Das Gericht ist dabei gem\u00e4\u00df \u00a7 293 Satz 2 ZPO nicht an Beweisantritte der Parteien gebunden, da ausl\u00e4ndische Rechtsnormen Rechtss\u00e4tze und keine \u2013 auf Antrag durch Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme \u2013 zu ermittelnden Tatsachen sind (Z\u00f6ller \/ Geimer, a.a.O., \u00a7 293 Rn. 14). Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, sich Kenntnis vom anwendbaren ausl\u00e4ndischen Recht zu verschaffen. Es steht in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen, welcher Erkenntnisquellen es sich dabei bedienen will.<\/p>\n<p>Vorliegend haben die Parteien in Erf\u00fcllung ihrer Pflicht, bei der Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts mitzuwirken (Z\u00f6ller \/ Geimer, a.a.O., \u00a7 293 Rn. 16) Rechtsgutachten zum anwendbaren kalifornischen Recht vorgelegt, n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin ein Rechtsgutachten der Rechtsanw\u00e4ltin K (in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K 21.2) und die Beklagten ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts O (Anlage B 9). Auf Grundlage dieser mit Blick auf den konkreten Rechtsstreit gefertigten Rechtsgutachten l\u00e4sst sich die Rechtslage nach kalifornischem Recht ermitteln. Zwar kommen die beiden Gutachten \u2013 je nachdem, von welcher Partei sie beigebracht wurden \u2013 zu gegens\u00e4tzlichen Ergebnissen, jedoch stimmen sie in der abstrakten Darlegung der Rechtss\u00e4tze nach kalifornischem Recht so weit \u00fcberein und deuten auf eine so starke \u00c4hnlichkeit zu den einschl\u00e4gigen deutschen Rechtss\u00e4tzen hin, dass es der weiteren Ermittlung der Rechtslage, etwa durch Einholung eines Rechtsgutachtens eines gerichtlich zu bestellenden Sachverst\u00e4ndigen, nicht bedarf (vgl. auch Z\u00f6ller \/ Geimer, a.a.O., Rn. 15).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Beide Gutachten belegen den Rechtssatz, dass nach kalifornischem Recht (\u00e4hnlich wie nach deutschem Recht) die Auslegung eines Vertrages anhand des Willens der Parteien geschehen muss und einzelne Vertragsklauseln im Zusammenhang des gesamten Vertragswortlauts auszulegen sind. Das Gutachten K weist darauf hin (Anlage K 21.2, Seite 5, Zeilen 17ff.), dass nach kalifornischem Recht ein Vertrag in seiner Gesamtheit zu betrachten ist, um jedem Teil Wirkung zu verleihen, wobei jede Klausel bei der Auslegung der anderen Klausel hilft. Daher ist, wenn eine Vertragsbestimmung mehrere Bedeutungen haben kann, diejenige zu w\u00e4hlen, die ihr im Kontext des Vertragstextes insgesamt Sinn verleiht. In gleicher Weise geht aus dem Gutachten O (Anlage B 9, Seite 8, Zeilen 16ff.) hervor, dass ein Vertrag gem\u00e4\u00df kalifornischem Recht (wiederum nicht anders als nach den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7 133, 157 BGB) so auszulegen ist, dass es dem gemeinsamen Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Rechnung tr\u00e4gt, und weiter (Anlage B 9, Seite 8, Zeilen 33ff.), dass die Auslegung gem\u00e4\u00df kalifornischem Recht jeder Bestimmung eines Vertrags Wirkung zu verleihen hat und demgegen\u00fcber eine Auslegung zu vermeiden ist, die andere Teile des Vertragswerks au\u00dfer acht l\u00e4sst, indem sie als selektive Auslegung nur einzelne Bestimmungen in den Blick nimmt. Die Gutachten stimmen also darin \u00fcberein, dass die am Willen der Parteien (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) orientierte Vertragsauslegung sich auf die jeweilige Klausel in ihrem Kontext beziehen und dem gesamten vertraglichen Regelungsgehalt zur sinnvollen Wirkung verhelfen muss.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Hiernach ist Satz 3 der Ziffer 3.(a) des Vertriebsvertrages<\/p>\n<p>\u201ePlatziert der Vertriebsh\u00e4ndler angemessene Kaufauftr\u00e4ge in dem in diesem Abschnitt angegebenen Umfang, bleibt der Vertrag in Kraft\u201c<\/p>\n<p>im Kontext mit dem davor stehenden Satz 2 und im Hinblick auf den nachfolgenden Satz 4 einschr\u00e4nkend auszulegen: Erreicht die Beklagte zu 1) als Vertriebsh\u00e4ndlerin die mit der Patentinhaberin vereinbarten Absatzzahlen nicht, ist diese berechtigt, den Vertrag aus eben diesem Grunde gem\u00e4\u00df Ziff. 3(a) Satz 2 zu k\u00fcndigen, erreicht sie die Zahlen jedoch, ist dieser K\u00fcndigungsgrund nicht gegeben, was allerdings nicht das Recht zur K\u00fcndigung aus wichtigem Grund gem\u00e4\u00df Ziff. 17.(a) ausschlie\u00dft (gem\u00e4\u00df Ziffer 17.(a) Satz 3 soll dieses K\u00fcndigungsrecht n\u00e4mlich zus\u00e4tzlich zu jeglichem sonstigen Recht einer der beiden Vertragsparteien bestehen), und auch die anderweitige Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses durch Zeitablauf unber\u00fchrt l\u00e4sst. Nach dieser Auslegung f\u00fcgt sich Ziff. 3(a) Satz 3 auch nahtlos in die Regelung des nachfolgenden Satzes 4 ein, welcher eine Verpflichtung beider Vertragsparteien begr\u00fcndet, f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung des Vertragsverh\u00e4ltnisses im November des jeweils laufenden Jahres zusammenzuwirken. Umgekehrt w\u00e4re diese Regelung nicht mit einer Auslegung von Satz 3 in Einklang zu bringen, nach welcher der Vertrag ungeachtet der urspr\u00fcnglich vereinbarten Vertragslaufzeit fortdauern sollte, solange nur die vereinbarten Umsatzzahlen erreicht werden.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird dar\u00fcber hinaus gest\u00fctzt durch das Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsschluss. Das Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsschluss, also ihre praktische Umsetzung des Vertrages, ist, wie das Gutachten O herausstellt (Anlage B 9, Seite 9, Zeilen 16ff.), bei der Auslegung des Vertrages zu beachten. Die Vertragsparteien haben sehr wohl die Notwendigkeit gesehen, \u00fcber den Fortbestand des Vertriebsvertrages jeweils gegen Ende eines jeden Vertragsjahres zu verhandeln. Dies belegt etwa das \u201eAddendum\u201c zum Vertriebsvertrag vom 16. Januar 2004 (Anhang V zur Anlage B 9), in welchem die Vertragsparteien das Ergebnis von Vertragsverhandlungen aus dem Dezember 2003 festhalten, und in dem sie zwar nicht die weitere Vertragsdauer ausdr\u00fccklich regeln, jedoch den Mindestumsatz f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 festlegen, wodurch sie \u2013 worauf sich die Beklagten selber berufen \u2013 die Vertragsdauer stillschweigend verl\u00e4ngern. Die Vertragsparteien haben die Erreichung des Mindestumsatzes mithin keineswegs als ausreichend angesehen, um den Vertrag unbefristet weiterlaufen zu lassen, sondern die Notwendigkeit erkannt, sich jeweils gegen Ende eines Vertragsjahres \u00fcber den Fortbestand und die zuk\u00fcnftig g\u00fcltigen wirtschaftlichen Bedingungen des Vertrages zu einigen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Demnach bestand der Vertriebsvertrag aufgrund einvernehmlicher Verl\u00e4ngerungen der Laufzeit um jeweils ein Jahr zwar im Jahre 2006 noch, was auch dadurch belegt wird, dass die Patentinhaberin die Notwendigkeit sah, den Vertrag durch Schreiben vom 1. September 2006 zum 30. September 2006 zu k\u00fcndigen. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass jedoch eine Vereinbarung \u00fcber eine Verl\u00e4ngerung der Vertragslaufzeit \u00fcber den 10. Dezember 2006 hinaus nicht, auch nicht stillschweigend, getroffen wurde.<\/p>\n<p>Eine Fiktion der Verl\u00e4ngerung der Vertragslaufzeit aus Rechtsgr\u00fcnden, n\u00e4mlich als Konsequenz eines etwaigen Versto\u00dfes der Patentinhaberin, mit der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Ziff. 3(a), Satz 4 \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Vertriebsvertrages zu verhandeln, kommt nicht in Betracht. Das Gutachten O erl\u00e4utert (Anlage B 9, Seite 11, Zeilen 1 bis 14), dass sich nach kalifornischem Recht die Laufzeit eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses auch ohne entsprechende Vereinbarung nach Wahl nur einer Partei unter der Voraussetzung verl\u00e4ngert, wenn die andere Partei entgegen Treu und Glauben die Verpflichtung verletzt, \u00fcber eine Vertragsverl\u00e4ngerung zu verhandeln, indem sie solche Verhandlungen verweigert oder einseitig einstellt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer solchen Vertragsverl\u00e4ngerung als Sanktion eines Versto\u00dfes gegen eine vertragliche Pflicht zur Verhandlung sind vorliegend nicht erkennbar dargetan. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, dass die Patentinhaberin zur Verhandlung \u00fcber zuk\u00fcnftige Vertragsbedingungen bereit war. Die Beklagten bringen vor, die Patentinhaberin habe vor Erkl\u00e4rung der K\u00fcndigung aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 1. September 2006 neue Bedingungen vorgeschlagen, n\u00e4mlich h\u00f6here Preise und Vorauszahlungen der Beklagten zu 1) gefordert, hierauf habe sich die Beklagte zu 1) aber nicht einlassen wollen. Hiernach war es nicht die Patentinhaberin, sondern die Beklagte zu 1), die sich der Verhandlung zuk\u00fcnftiger Vertragsbedingungen wiedersetzte. Die Forderung nach h\u00f6heren Preisen und Vorauszahlungen mag f\u00fcr die Beklagte zu 1) wirtschaftlich nachteilig gewesen sein, auch sie war indes gem\u00e4\u00df Ziff. 3(a) Satz 4 des Vertriebsvertrages verpflichtet, \u00fcber den Fortbestand des Vertragsverh\u00e4ltnisses zu verhandeln und deshalb nicht berechtigt, sich auf eine solche Forderung von vornherein nicht einzulassen.<\/p>\n<p>Ferner belegt ein anwaltliches Schreiben der Patentinhaberin vom 10. November 2006 (Anhang P zu Anlage B 9), dass die Patentinhaberin sogar nach Erkl\u00e4rung der K\u00fcndigung und kurz vor dem regul\u00e4ren Ablauf der Vertragslaufzeit am 10. Dezember 2006 weitere Verhandlungen keineswegs endg\u00fcltig verweigert hat. In diesem Schreiben fordert sie die Beklagte zu 1) vielmehr auf, sich unmittelbar ihr gegen\u00fcber bis zum 16. November 2006 zu erkl\u00e4ren, ob sie die wechselseitige Gesch\u00e4ftsbeziehung fortsetzen wolle. Hiernach stellte sich die Patentinhaberin nicht auf den Standpunkt, ihre K\u00fcndigung vom 1. September 2006 sei wirksam und jegliche Verhandlung \u00fcber den Fortbestand des Vertrages sei \u00fcberfl\u00fcssig, vielmehr erkl\u00e4rte sie ihre grunds\u00e4tzliche Bereitschaft zu Verhandlungen \u00fcber den Fortbestand der Gesch\u00e4ftsbeziehung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, l\u00e4sst sich hingegen nicht feststellen. Jedenfalls das zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal 5.2 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 lehrt das Klagepatent ein Bremsglied (212), welches zwischen zwei Positionen verstellbar ist, n\u00e4mlich einer, in der das Rad sich frei drehen kann, und einer weiteren, in der eine normale Operation des Fahrzeugs entlang einer Bodenfl\u00e4che verhindert wird. Als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Bremsglied betrachtet der Fachmann jedes Bauelement, das zwei Positionen einnehmen und dadurch bewirken kann, dass das Rad des Einkaufswagens sich entweder unbehindert und frei \u00fcber den Boden rollend dreht oder in einer solchen freien Drehung dadurch behindert wird, dass wenigstens ein Rad des Einkaufswagens vom Boden angehoben und\/oder getrennt wird, so dass der Einkaufswagen nicht mehr bestimmungsgem\u00e4\u00df geschoben werden kann.<\/p>\n<p>Zu dieser Auslegung gelangt der Fachmann aufgrund der Erkenntnis, dass die konkrete r\u00e4umliche Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bremsgliedes durch das Klagepatent nicht vorgegeben wird, und deshalb begrifflich zun\u00e4chst jedes Element in Betracht kommt, das den Einkaufswagen zu bremsen geeignet ist. Bei der \u00dcberlegung, wie er die technische Lehre des Klagepatents konkret ausf\u00fchren kann, wird der Fachmann daher die Vorgabe ernst nehmen (Abschnitt [0011]), das Bremsglied k\u00f6nne jede geeignete Form haben, die einen vorstehenden Abschnitt zum Anheben oder Trennen des Rades vom Boden aufweist. Diese Angabe ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht als die Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels zu begreifen, sondern als allgemeine Beschreibung der Erfindung. Der Begriff des Bremsgliedes kann nicht abstrakter und weiter verstanden werden, etwa in der Weise, dass hierunter ungeachtet der konkreten Ausgestaltung jedes Glied einer Konstruktion zu fassen w\u00e4re, das geeignet ist, ein anderes Konstruktionselement irgendwie zu bremsen, also dessen Bewegung zu verlangsamen oder gar zu stoppen. Aus dem Stand der Technik, von dem sich die technische Lehre des Klagepatents abgrenzt, sind in dieser Weise weit verstandene Elemente bekannt und sie werden vom Klagepatent deshalb abgelehnt, weil bei ihrer Verwendung die Gefahr besteht, dass ein lediglich blockiertes, vom Boden nicht getrenntes Rad dennoch \u00fcber den Boden geschoben und dadurch besch\u00e4digt wird. Aus eben diesem Grunde werden die technischen L\u00f6sungen abgelehnt, wie sie in der US \u2018962 (Abschnitt [0005]), der WO \u2018206 (Abschnitt [0006]) und der US \u2018738 (Abschnitt [0007]) offenbart sind. Insbesondere kritisiert das Klagepatent (Abschnitt [0003]), dass beim Einsammeln der Einkaufswagen versehentlich ein Wagen mit blockiertem Rad bzw. blockierten R\u00e4dern in eine Schlange von Wagen eingereiht wird und das blockierte Rad bzw. die blockierten R\u00e4der sodann besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Auslegungsweise ergibt sich f\u00fcr den Fachmann ferner aus der funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion im Zusammenhang des gesamten Patentanspruchs angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG I GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter): Nur ein Trennen des Rades vom Boden in der Betriebsposition des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bremsgliedes kann gew\u00e4hrleisten, dass das blockierte Rad gleichwohl \u00fcber den Boden geschoben wird und dabei durch Reiben und Schleifen besch\u00e4digt wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Demnach erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 das Merkmal 5.2 des Klagepatents nicht. Das zu diesem System geh\u00f6rende Einkaufswagenrad kann \u2013 wie am Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 18 erkennbar ist \u2013 von einem nicht blockierten, frei drehenden Zustand in einen Zustand versetzt werden, bei dem sich zwar das Rad in eine Richtung gar nicht mehr drehen l\u00e4sst und in die andere Richtung eine Rastung durchlaufen muss, bei dem aber das blockierte Rad nach unten hin offen bleibt und auch nicht in anderer Weise vom Boden getrennt wird. Dieser Zustand wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten \u2013 dadurch bewirkt, dass eine federbelastete Sperrklinke beim Empfangen des Bremsaktivierungssignals freigegeben und sodann durch die Federkraft gegen ein Sperrrad gedr\u00fcckt wird. Im blockierten Zustand l\u00e4sst sich demnach der mit diesem Rad versehene Einkaufswagen nicht mehr bestimmungsgem\u00e4\u00df schieben, weil das Rad n\u00e4mlich nicht mehr in die Richtung drehen kann, in die es beim Vorw\u00e4rtsschieben des Wagens drehen m\u00fcsste. Dies wird dadurch bewirkt, dass das Rad zwar vollst\u00e4ndig drehbar am Einkaufswagen angebracht ist, das Verbindungsst\u00fcck aber nicht mittig \u00fcber dem Rad angebracht ist. Beim Vorw\u00e4rtsschieben dreht sich das Rad daher hinter den Verbindungspunkt und muss bei der weiteren Fortbewegung in eine bestimmte Richtung rotieren, und zwar diejenige, in welche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Rotation im blockierten Zustand blockiert ist. Gleichwohl kann das unmittelbar mit dem Boden in Ber\u00fchrung stehende Rad noch geschoben werden, wobei es aber erheblichen Gleitreibungskr\u00e4ften ausgesetzt ist und besch\u00e4digt zu werden droht.<\/p>\n<p>Demnach unterf\u00e4llt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht dem Schutzbereich des Klagepatents. Es handelt sich auch nicht um eine lediglich verschlechterte Ausf\u00fchrungsform. Dies k\u00f6nnte nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass das Klagepatent durch Merkmal 5.2. eine konkrete r\u00e4umlich Gestaltung lehrt, die durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, dabei jedoch die Vorteile der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht oder in nur unvollkommener Weise erreicht (BGH GRUR 1991, 436, 441f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O, \u00a7 14 Rn. 69 m.w.N.). Das Klagepatent lehrt indes, wie oben unter 1. ausgef\u00fchrt, in Merkmal 5.2 keine r\u00e4umliche Ausgestaltung, so dass sich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung bei Verfehlung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile gerade nicht feststellen l\u00e4sst. Vielmehr entspricht die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 dem Stand der Technik, von dem sich die technische Lehre des Klagepatents abgrenzt: Das Rad verf\u00fcgt, wie durch die WO \u2018206 offenbart, \u00fcber eine in seinem inneren angeordnete Sperre, die selektiv das Rad in Eingriff nehmen kann. Dies lehnt das Klagepatent wegen der Gefahr einer Besch\u00e4digung des blockierten Rades ab (Abschnitt [0007]).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das ebenfalls zwischen den Parteien in Streit stehende Merkmal 5.3. verwirklicht, bedarf demnach keiner Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Hieraus ergeben sich die Rechtsfolgen im zuerkannten Umfang:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat durch das Anbieten sowie die Lieferung und die Installation der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 das Klagepatent widerrechtlich benutzt. In der Lieferung und Installation des Systems liegt ein Herstellen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG, weil dadurch die Einzelteile des Systems in einer Weise zusammengestellt wurden, welche alle Patentmerkmale verwirklicht (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 48).<\/p>\n<p>Daher ist die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet, da die Kl\u00e4gerin unstreitig ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent ist (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O, \u00a7 139 Rn. 14).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte zu 1) daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin durch die patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte zu 1) hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Anspruchsinhaberin ist insoweit die Kl\u00e4gerin, da die Entstehung eines eigenen Schadens der Kl\u00e4gerin in ihrer Eigenschaft als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin wahrscheinlich ist (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 14).<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG I, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG I, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>Der Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG, derjenige auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Dass die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Indes folgt aus der patentverletzenden Herstellung und dem patentverletzenden Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die Beklagte zu 1) nicht der mit dem Klageantrag zu Ziffer II.2. geltend gemachte Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber der Patentinhaberin. Ein Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist begr\u00fcndet, wenn f\u00fcr den Schadenseintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, die nicht hoch zu sein braucht, und die etwa dann anzunehmen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Aus\u00fcbung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz wirtschaftlich partizipiert (BGH GRUR 2008, 896, 898 [26 f.] \u2013 Tintenpatrone). Vorliegend gen\u00fcgt das kl\u00e4gerische Vorbringen diesen (geringen) Anforderungen nicht. Die Kl\u00e4gerin hat nicht, auch nicht auf den ausdr\u00fccklichen Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3. November (Bl. 183 GA) dargelegt, inwiefern die Patentinhaberin durch die widerrechtliche Benutzung des Klagepatents einen Verm\u00f6gensnachteil erleiden kann \u2013 etwa weil eine St\u00fccklizenz vereinbart sei und damit die Lizenzzahlungen durch Verletzungshandlungen geschm\u00e4lert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Eine Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) durch Verletzungshandlungen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 besteht ebenfalls nicht. Zu dem Zeitpunkt, f\u00fcr den hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 Verletzungshandlungen geltend gemacht werden, war die Beklagte zu 2) noch nicht gegr\u00fcndet. Eine Beteiligung der Beklagten zu 3) ist insoweit nicht dargetan, so dass auch eine Haftung des Beklagten zu 4), der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) und 3), nicht aber der Beklagten zu 1) ist, nicht besteht.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Da Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 das Klagepatent gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen oben unter III. nicht verletzen, bestehen insoweit die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt \u2013 unter Anwendung der sog. \u201eBaumbach\u2019schen Formel\u201c \u2013 aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01324 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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