{"id":3839,"date":"2009-11-03T17:00:11","date_gmt":"2009-11-03T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3839"},"modified":"2016-04-28T14:25:56","modified_gmt":"2016-04-28T14:25:56","slug":"4b-o-25507-getraenketransporter-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3839","title":{"rendered":"4b O 255\/07 &#8211; Getr\u00e4nketransporter (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01323<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 255\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom Fr\u00fchjahr 1985 bis zum 05.10.2006 bei der Beklagten zu 1), einem Speditionsunternehmen mit Spezialisierung auf den Transport von Bier in Tankbeh\u00e4ltern und Stra\u00dfentankz\u00fcgen, als technischer Betriebsleiter besch\u00e4ftigt. Sein Zust\u00e4ndigkeitsbereich erstreckte sich auf die Bereiche Technik, Personal und Einkauf; insbesondere war er verantwortlich f\u00fcr den Fahrzeugpark und als Disponent f\u00fcr die logistische Durchf\u00fchrungsplanung der Transportdienste der Beklagten zu 1). Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endete aufgrund einer K\u00fcndigung der Beklagten zu 1); der Kl\u00e4ger ist inzwischen f\u00fcr einen Wettbewerber der Beklagten im Gesch\u00e4ftsbereich \u201eBiertransport\u201c t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 0 933 XXX B1 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1), das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters DE 298 01 XXX U vom 28.01.1998 am 26.01.1999 angemeldet und am 04.08.1999 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents \u2013 unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u2013 erfolgte am 26.10.2005. Auf dem Deckblatt des Klagepatents ist als Erfinder neben dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten zu 2) Herr A genannt. Hinsichtlich des priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Gebrauchsmusters wurde der Kl\u00e4ger nicht als Miterfinder benannt.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eTransportfahrzeug f\u00fcr die Bier-, Brauerei- und Getr\u00e4nkeindustrie mit einem wenigstens zwei Radachsen und einen Fahrzeugrahmen umfassenden Fahrgestell sowie einem Laderaum, wobei an dem Fahrzeugrahmen ein Ladeboden montiert ist und sich an dem Fahrzeugrahmen innerhalb des Laderaums mindestens ein rohrf\u00f6rmiger, sich nahezu \u00fcber die gesamte Fahrzeugl\u00e4nge erstreckender, geschlossener Transporttank abst\u00fctzt, der mittels einer Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist und unterhalb dessen der Ladeboden ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich an dem Fahrzeugrahmen zwei nebeneinanderliegende, im Wesentlichen kreiszylinderf\u00f6rmige Drucktanks als Transporttanks abst\u00fctzen, die in einem Rahmengestell angeordnet sind, das samt Drucktanks mittels der Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der Unteranspr\u00fcche 2 \u2013 10 wird auf die Seite 5 der Anlage K 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) eingeblendete Figur 1 des Klagepatents illustriert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei eine R\u00fcckansicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Transportfahrzeugs mit zwei nebeneinanderliegenden Drucktanks gezeigt ist.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger war aus seiner T\u00e4tigkeit als Betriebsleiter der Beklagten zu 1) die Problematik sogenannter \u201eLeerfahrten\u201c bekannt: Mittels bis zu f\u00fcnf st\u00e4ndig im Einsatz befindlichen Transportfahrzeugen der Beklagten zu 1) wurden beispielsweise 7.500 Hektoliter Bier der Brauerei B pro Woche zu einer Dosenabf\u00fcllanlage in C verbracht. Nach Abf\u00fcllung des Bieres brachte ein anderes Unternehmen das dann auf Paletten gestapelte Dosenbier zur Brauerei zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, Alleinerfinder der technischen Lehre des Klagepatents zu sein, insbesondere h\u00e4tten die als Miterfinder benannten Herren D und E keinen Beitrag zur Erfindung geleistet. Er tr\u00e4gt insoweit im Wesentlichen vor: Auf der Nutzfahrzeug-Messe IAA in Hannover im Jahre 1996 habe er gemeinsam mit Herrn F ein Milchtransportfahrzeug eines niederl\u00e4ndischen Unternehmens mit ovalem Tank begutachten k\u00f6nnen, welches oberhalb seines &#8211; mangels kohlens\u00e4urehaltigen Transportgutes nicht als Druckbeh\u00e4lter ausgestalteten &#8211; Tanks eine Ladefl\u00e4che f\u00fcr abgepackte Ware aufgewiesen habe. Dabei sei ihm sofort die Idee gekommen, Leerfahrten von Biertransportfahrzeugen dadurch zu vermeiden, dass die Tankwagen das nach Ablieferung abgef\u00fcllte Dosenbier sodann als Palettenware aufnehmen und direkt zur\u00fcck zur Brauerei transportieren k\u00f6nnten. Noch am gleichen Tage habe er auf der Messe Herrn G, einem damaligen Mitarbeiter des Unternehmens H, seine Idee erl\u00e4utert. In der Folgezeit habe er seine Idee technisch weiterentwickelt, wobei er seine \u00dcberlegungen zur technischen Realisierung regelm\u00e4\u00dfig mit Herrn G besprochen habe; zumeist sei dabei auch Herr I, ein Kollege des Herrn G, zugegen gewesen. Herr G verf\u00fcge noch \u00fcber entsprechende Protokolle\/Gespr\u00e4chsnotizen. Sodann habe er die Idee gehabt, ein Tankfahrzeug mit zwei nebeneinander liegenden zylindrischen, sich im Wesentlichen \u00fcber die ganze Fahrzeugl\u00e4nge erstreckenden Drucktanks mit jeweils ca. 12.000 Liter Volumen auszustatten: Dabei sollten die beiden rohrf\u00f6rmigen Drucktanks in einem Rahmengestell angeordnet werden, das nach Tankentleerung angehoben werden und dabei Laderaum f\u00fcr palettierte Bierdosenware freigeben sollte. Diese Idee habe er Herrn G erl\u00e4utert und in der Folgezeit technisch umgesetzt, wobei auf Herrn Gs Anraten Herr J vom Unternehmen K hinzugezogen und in einem ersten Gespr\u00e4ch festgelegt worden sei, mit einem Hydraulikzylinder zu arbeiten. An s\u00e4mtlichen Besprechungen zwischen ihm und Herrn G sowie Herrn J bis hin zur technischen Realisierung der Erfindung seien Herr D und Herr E nicht zugegen gewesen: Letztere h\u00e4tten auch zu den Merkmalen der Unteranspr\u00fcche 2 bis 10 des Klagepatents nichts beigetragen. Herr E sei erst im Zusammenhang mit der kaufm\u00e4nnischen Abwicklung eingeschaltet worden. Bei der Anfertigung von Computeraufzeichnungen betreffend die Erfindung habe ihm Herr L \u2013 ein Bekannter des Kl\u00e4gers &#8211; geholfen. Er habe \u00fcber seine Erfindung und deren technische Umsetzung umfangreiche Aufzeichnungen angefertigt, die sich in einem gr\u00fcnen Ordner mit der Aufschrift \u201eM\u201c bef\u00e4nden, der im Besitz der Beklagten zu 1) sei. Er habe seine Erfindung im Laufe des Jahres 1997 fertig gestellt. Im Oktober 1997 habe er der Beklagten zu 1) seine Erfindung erstmals vorgestellt. Ende 1997 &#8211; und damit vor Abschluss der aus der Anlage B 6 ersichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung vom 28.01.1998 &#8211; seien seine \u00dcberlegungen so weit vorangeschritten gewesen, dass alle f\u00fcr den Bau eines Prototypen wesentlichen Merkmale festgelegen h\u00e4tten. Ansonsten w\u00e4re der Bau eines ersten Fahrzeuges im Jahr 1998 nicht m\u00f6glich gewesen. Bereits nach Fertigstellung seiner Erfindung habe er diese der Beklagten zu 1) gemeldet und dieser so die Gebrauchsmusteranmeldung erst erm\u00f6glicht. Die Beklagte zu 1) habe seine unter das ArbEG fallende Erfindung allerdings nicht in Anspruch genommen, obwohl er seine Erfindung auch fr\u00fchzeitig nach der K\u00fcndigung durch die Beklagte zu 1) geltend gemacht habe (Anlage K 8).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, &#8211; nachdem er entsprechende auf den \u00f6sterreichischen Teil des Klagepatents bezogene Antr\u00e4ge zur\u00fcckgenommen hat -,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den deutschen Teil des EP 0 933 XXX B1 auf ihn zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 933 XXX B1 auf ihn gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt (Az. 599 12 XXX.2) einzuwilligen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihm eine Mitberechtigung an dem deutschen Teil des EP 0 933 XXX B1 einzur\u00e4umen und in seine Eintragung als Mitinhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 0 933 XXX B1 gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt (Az. 599 12 XXX.2) einzuwilligen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>ihm unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 26.01.1999<\/p>\n<p>Transportfahrzeuge f\u00fcr die Bier-, Brauerei- und Getr\u00e4nkeindustrie mit einem wenigstens zwei Radachsen und einen Fahrzeugrahmen umfassenden Fahrgestell sowie einem Laderaum, wobei an dem Fahrzeugrahmen ein Ladeboden montiert ist und sich an dem Fahrzeugrahmen innerhalb des Laderaums mindestens ein rohrf\u00f6rmiger, sich nahezu \u00fcber die gesamte Fahrzeugl\u00e4nge erstreckender, geschlossener Transporttank abst\u00fctzt, der mittels einer Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist und unterhalb dessen der Ladeboden ausgebildet ist,<\/p>\n<p>durch von ihr beauftragte Dritte hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>bei denen sich am Fahrzeugrahmen zwei nebeneinander liegende, im Wesentlichen kreiszylinderf\u00f6rmige Drucktanks als Transporttanks abst\u00fctzen, die in einem Rahmengestell angeordnet sind, das samt Drucktanks mittels der Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Gebrauchshandlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen Fahrten mit den patentgesch\u00fctzten Transportfahrzeugen, Abfahrtsorten, Fahrtzielen und \u2013strecken, Art und Menge der Transportg\u00fcter, Auftraggebern sowie den den Auftraggebern in Rechnung gestellten Nutzungsentgelten,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a), b) und c) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26.10.2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu Ziffer II. bezeichneten, in der Zeit vom 26.01.1999 bis 25.10.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer II. bezeichneten, seit dem 26.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, Herr A und der Beklagte zu 2) seien die alleinigen Erfinder der technischen Lehre des Klagepatents. Die Aufgabenstellung gehe auf Herrn A und den Beklagten zu 2) zur\u00fcck. Herrn A sei schon seit den 1970er Jahren bekannt gewesen, dass Transportfahrzeuge so einzurichten seien, dass nach einer Abladung Laderaum geschaffen und Leerfahrten vermieden werden konnten. Deren Erfindung habe sich im Laufe des Jahres 1997 konkretisiert und es sei &#8211; insoweit unstreitig &#8211; am 28.01.1998 ein Gebrauchsmuster DE 298 01 XXX U beim DPMA angemeldet worden; insoweit verweisen die Beklagten auf die Korrespondenz mit ihren Patentanw\u00e4lten (Anlagen B2 \u2013 B5). Der Kl\u00e4ger sei erst anl\u00e4sslich der Ausf\u00fchrung nur noch rein konstruktiver Arbeiten einbezogen worden. Dass der Kl\u00e4ger &#8211; anders als noch bei der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Anmeldung des Gebrauchsmusters &#8211; als Miterfinder des Klagepatents benannt worden sei, habe seinen Grund allein darin gehabt, dass der Kl\u00e4ger im Rahmen der Bauphase Unterst\u00fctzung geleistet habe, die allerdings keine erfinderische Qualit\u00e4t besessen habe. Bei der Beklagten zu 1) bef\u00e4nden sich keinerlei Schriftst\u00fccke, aus denen sich eine Mit- oder gar Alleinerfinderschaft des Kl\u00e4gers ergebe. Die Beklagte zu 1) habe die etwaige Diensterfindung des Kl\u00e4gers \u2013 insoweit unstreitig \u2013 vorsorglich mit dem aus der Anlage B0 ersichtlichen Schreiben vom 04.12.2007 in Anspruch genommen; damit sei die Erfindung jedenfalls auf diese \u00fcbergegangen, nachdem der Kl\u00e4ger seine angebliche Erfindung erstmals im Rahmen der Klageschrift konkret verlautbart habe. Der Kl\u00e4ger habe gegen seine Geheimhaltungspflicht nach \u00a7 24 Abs. 2 ArbEG versto\u00dfen. Im \u00dcbrigen seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche zumindest verwirkt; hilfsweise erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 07.11.2007 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 11.12.2007 (Blatt 77 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Beweisaufnahmetermine vom 20.11.2008 (Blatt 95 ff. d.A.) und vom 29.01.2009 (Blatt 137 ff. d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte zu 1) weder einen Anspruch auf \u00dcbertragung des Klagepatents noch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Klagepatent und auf Einwilligung in entsprechende Umschreibungen auf ihn. Ebenso wenig bestehen Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Entsch\u00e4digung und Schadenersatz.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Transportfahrzeug &#8211; insbesondere von separaten Zugmaschinen gezogene Sattelauflieger und Gliederz\u00fcge &#8211; f\u00fcr die Bier- und Brauereiindustrie und f\u00fcr andere mit insbesondere kohlens\u00e4urehaltigen Getr\u00e4nken befasste Industriezweige.<\/p>\n<p>In der Bier- und Brauereiindustrie wird Bier mittels solcher sog. Planauflieger in verschiedenen Gebinden (F\u00e4sser, Dosen, K\u00e4sten) einzeln oder palettenweise zwischen Brauereien, Abf\u00fcllstationen und Reinigungsunternehmen sowie dem Gro\u00df- und Einzelhandel hin- und hertransportiert. Hierzu weisen die Fahrzeuge einen Laderaum mit einem Ladeboden als unterer Begrenzungsfl\u00e4che auf, auf dem die zu transportierenden vollen oder leeren Gebinde abgestellt werden. F\u00fcr die Zuladung von Bierpaletten darf der Laderaum eine Mindesth\u00f6he von 1,60 m nicht unterschreiten; die maximale Ladeh\u00f6he betr\u00e4gt 4 m.<\/p>\n<p>Da eine eigene Abf\u00fcllung f\u00fcr viele Brauereien heutzutage nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, sind in Deutschland und Europa an einigen zentralen Stellen Abf\u00fcllzentren entstanden, an denen Bier in nahezu jede Gebindegr\u00f6\u00dfe abgef\u00fcllt werden kann. F\u00fcr den Transport zu den Abf\u00fcllzentren werden spezielle Tankauflieger eingesetzt, auf denen nahezu \u00fcber die gesamte Aufliegefl\u00e4che Biertanks montiert sind. Diese sind nur f\u00fcr den Transport von \u201elosem\u201c Bier geeignet. Zur Anwendung kommen dabei insbesondere Drucktanks, in denen vor und nach dem Bef\u00fcllen eine CO2-Atmosph\u00e4re herrscht, weil jeglicher Kontakt des Bieres mit Sauerstoff sch\u00e4dlich f\u00fcr die Qualit\u00e4t w\u00e4re. Auch das Entleeren der Tanks geschieht unter Einsatz von Kohlens\u00e4ure. Normalerweise verf\u00fcgen die Drucktanks \u00fcber eine R\u00f6hrenform mit kreisrundem Durchmesser und \u00fcber vorn und hinten aufgesetzte Tankb\u00f6den.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent zun\u00e4chst die FR 1 601 445 B 1. Diese lehrt einen Lastkraftwagen mit flacher Pritsche zum Transport unverpackter Fl\u00fcssigkeiten. Dieser weist eine Transportplattform auf, auf welcher sich ein einzelner Kunststofftank aus Fiberglas abst\u00fctzt, der mittels einer Hebeeinrichtung relativ zur Plattform anhebbar ist, damit in einem Laderaum zwischen dem angehobenen Tank und der Plattform St\u00fcckgut transportiert werden kann, wenn der Tank leer und angehoben ist. Die Hebeeinrichtung umfasst einen handbet\u00e4tigten Wickler mit Kurbel und Seilen.<\/p>\n<p>Aus der EP 192 559 A1 ist ein Transportfahrzeug bekannt, das einerseits f\u00fcr den Transport von Fl\u00fcssigkeiten und andererseits von Paletten oder Containern f\u00fcr Feststoffe umr\u00fcstbar ist. Es weist mehrere, hintereinander angeordnete, abgeteilte Beh\u00e4lterteile und einen Boden auf, zu dessen Seiten vertikale St\u00e4nder ausgebildet sind, in denen Rohre nach Art von F\u00fchrungsstangen gef\u00fchrt sind. Jeweils zwei Rohre zu beiden Seiten eines Beh\u00e4lterteils sind derart mit einem Beh\u00e4lterteil verbunden, dass jeder einzelne Beh\u00e4lterteil \u00fcber vier Rohre vertikalbeweglich gef\u00fchrt ist und mittels einer ein Seil und eine Winde umfassenden Hebeeinrichtung angehoben werden kann, um auf dem Boden Paletten oder Container abstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent die GB 2 298 830 A1, welche ein Transportfahrzeug lehrt, bei welchem in einem unteren Teil zwei nebeneinanderliegende, kreiszylinderf\u00f6rmige Tanks innerhalb eines Gestells angeordnet sind. Oberhalb der Tanks ist ein Laderaum ausgebildet, in welchem palettierte Ware abgestellt und mit dem Fahrzeug transportiert werden kann. Die sich \u00fcber die L\u00e4nge des Fahrzeugs erstreckenden Tanks sollen zugleich den L\u00e4ngsst\u00fctzentr\u00e4ger f\u00fcr das Fahrzeug bilden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Biertransport kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass mit den daf\u00fcr notwendigen Spezialfahrzeugen wegen der durch die Drucktanks bedingten r\u00e4umlichen Knappheit nur eine Fahrt in beladenem Zustand durchgef\u00fchrt werden kann, w\u00e4hrend die andere eine reine Leerfahrt ist, auf der keine G\u00fcter transportiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein Fahrzeug f\u00fcr den Bier- und Getr\u00e4nketransport zu schaffen, mit dem die Anzahl von Leerfahrten, die sowohl umwelt- als auch verkehrspolitisch Nachteile haben kann, m\u00f6glichst gering gehalten werden kann, so dass Speditionsfirmen f\u00fcr den Bier- und Getr\u00e4nketransport aufgrund der h\u00f6heren Auslastung w\u00e4hrend der insgesamt zur\u00fcckgelegten Kilometer wirtschaftlicher kalkulieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent im Anspruch 1 ein Transportfahrzeug mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Transportfahrzeug f\u00fcr die Bier-, Brauerei- und Getr\u00e4nkeindustrie mit einem wenigstens zwei Radachsen (2) und einen Fahrzeugrahmen (1) umfassenden Fahrgestell (10) sowie einem Laderaum (7).<\/p>\n<p>2. An dem Fahrzeugrahmen (1) ist ein Ladeboden (8) montiert.<\/p>\n<p>3. An dem Fahrzeugrahmen (1) st\u00fctzt sich innerhalb des Laderaums (7) mindestens ein rohrf\u00f6rmiger, sich nahezu \u00fcber die gesamte Fahrzeugl\u00e4nge erstreckender, geschlossener Transporttank ab.<\/p>\n<p>4. Der Transporttank ist mittels einer Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar.<\/p>\n<p>5. Der Ladeboden (8) ist unterhalb des Transporttanks ausgebildet.<\/p>\n<p>6. An dem Fahrzeugrahmen (1) st\u00fctzen sich zwei nebeneinander liegende, im Wesentlichen kreiszylinderf\u00f6rmige Drucktanks (12) ab.<\/p>\n<p>7. Die Drucktanks sind in einem Rahmengestell (11) angeordnet, das samt Drucktanks mittels der Hebeeinrichtung wahlweise anhebbar oder absenkbar ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der mit dem Hauptantrag zu I. geltend gemachte Vindikationsanspruch aus Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG, gerichtet auf vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung und Umschreibung des Klagepatents auf den Kl\u00e4ger, besteht schon mangels der erforderlichen \u201eBerechtigung\u201c des Kl\u00e4gers nicht.<\/p>\n<p>Nach Art. 61 EP\u00dc steht das Patentrecht dem Erfinder zu. Erfinder ist derjenige, welcher den Erfindungsgedanken erkennt, d.h. dessen sch\u00f6pferischer T\u00e4tigkeit die Erfindung entspringt (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 6 Rn 3). Unter dem Erfindungsbesitz versteht man den tats\u00e4chlichen Zustand, der die Benutzung der objektiv fertigen Erfindung erm\u00f6glicht, wobei die subjektive Erkenntnis des Erfindungsgedankens erforderlich ist (RGZ 123, 58, 61; K\u00fchnen\/Schulte, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 6 Rn 16).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vermochte die Kammer nicht von seinem Erfindungsbesitz vor Anmeldung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1) zu \u00fcberzeugen. Soweit der Kl\u00e4ger (vgl. z.B. Schriftsatz vom 25.03.2009, Seite 4, vorletzter Absatz) das Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend w\u00fcrdigt, ob ein Erfindungsbesitz der Beklagten vor der Anmeldung des Klagepatents &#8211; \u201eals Indiz gegen eine Alleinerfindung des Kl\u00e4gers\u201c &#8211; feststellbar sei, verkennt er die hier ma\u00dfgebliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Im Rahmen einer patentrechtlichen Vindikationsklage hat ein Kl\u00e4ger seinen Erfindungsbesitz zu beweisen und er ist auch beweispflichtig daf\u00fcr, dass der Beklagte nicht unabh\u00e4ngig von ihm Doppelerfinder ist; nur gegen\u00fcber einem nachgewiesenen Erfindungsbesitz des Kl\u00e4gers darf der Beklagte sich nicht auf ein blo\u00df einfaches Bestreiten des Kl\u00e4gervortrages beschr\u00e4nken, sondern muss dann seine Erfinderschaft konkret dartun (vgl. BGH, GRUR 1979, 145 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; BGH, GRUR 2001, 823 \u2013 Schleppfahrzeug; Schulte\/K\u00fchnen, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 8 Rn 21 unter a) und d)).<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht bereits nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Kl\u00e4ger den Erfindungsgedanken des Klagepatents vor dessen Anmeldung erkannt hatte. Keiner der vom Kl\u00e4ger benannten Zeugen bekundete Tatsachen, die eine entsprechende Feststellung erlauben.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst hinsichtlich der Aussage des Zeugen F, welcher im Wesentlichen bekundete: Der Kl\u00e4ger habe auf der Messe einen Tankzug entdeckt, der \u00fcber einen ovalen Tank verf\u00fcgte, \u00fcber dem eine Ladefl\u00e4che (\u201eAuflieger\u201c, \u201eExtragestell\u201c) angebracht werden konnte; auf Nachfrage sei dem Kl\u00e4ger vom betreffenden Aussteller best\u00e4tigt worden, dass ein solches Fahrzeug auch f\u00fcr den Transport kohlens\u00e4urehaltiger Fl\u00fcssigkeiten bzw. einen Biertransport geeignet sei. Der Kl\u00e4ger habe ge\u00e4u\u00dfert, dass so \u201eLeerfahrten\u201c zu vermeiden seien und man dieses Prinzip auch f\u00fcr das Unternehmen A nutzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Diese Bekundungen des Zeugen F sind nicht geeignet, den Erfindungsbesitz des Kl\u00e4gers zu belegen. Auf ihrer Basis lie\u00dfe sich lediglich annehmen, dass der Kl\u00e4ger das technische Problem, welches dem Klagepatent zugrunde liegt, erkannt hatte. Jedoch fehlt es an s\u00e4mtlichen Elementen des die L\u00f6sung kennzeichnenden Teils der Lehre des Klagepatents: So lassen die Bekundungen des Zeugen F insbesondere nicht erkennen, dass der Kl\u00e4ger die technische Idee entwickelt habe, statt eines Tanks zwei nebeneinanderliegende, im Wesentlichen kreiszylinderf\u00f6rmige Drucktanks vorzusehen, die in einem Rahmengestell angeordnet sind, das samt der Drucktanks wahlweise anhebbar oder absenkbar ist. Insoweit l\u00e4sst sich anhand der Aussage des Zeugen F nicht feststellen, dass der Kl\u00e4ger den Witz der Erfindung bereits erfasst hatte. Insbesondere wies das auf der IAA laut der Bekundung des Zeugen F gesichtete Fahrzeug f\u00fcr den Milchtransport lediglich einen Tank auf.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch die Aussage des Zeugen L rechtfertigt keine Feststellung dahingehend, dass der Kl\u00e4ger vor Anmeldung des Klagepatents im Erfindungsbesitz war.<\/p>\n<p>Die Kammer hat durchgreifende Bedenken gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen L. Diese Bedenken st\u00fctzen sich auf die im Vermerk des beauftragten Richters vom 29.01.2008 (Blatt 136 d.A.), zu dem die Parteien anschlie\u00dfend rechtliches Geh\u00f6r erhielten, festgehaltenen Vorg\u00e4nge, welche die Kammer daher ber\u00fccksichtigen darf (vgl. BGH, NJW 1991, 1180; OLG D\u00fcsseldorf, NJW 1992, 187): Wie der Zeuge L &#8211; nach Schluss des Beweisaufnahmetermins vom 29.01.2008 &#8211; selbst einr\u00e4umte, war seine Aussage jedenfalls teilweise falsch. Laut seiner \u201eKorrektur\u201c hatte der Zeuge L entgegen seiner Bekundungen am 10.04.2008 f\u00fcr die Ehefrau des Kl\u00e4gers ein Einschreiben als Empfangsberechtigter entgegen genommen. Der Zeuge vermochte nicht zu erl\u00e4utern, warum er sich an diesen Vorgang angeblich erst nach seiner Entlassung aus dem Zeugenstand und trotz zuvor mehrfach gestellter Nachfragen erinnern konnte. Letzteres verwundert umso mehr, als dass dem Zeugen hierbei die Anlage 2 zum Protokoll der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Vernehmung vorgehalten worden war und der Zeuge dabei best\u00e4tigte, dass die Empfangsbest\u00e4tigung seine Unterschrift zeige. Er beharrte gleichwohl darauf, kein Einschreiben f\u00fcr die Ehefrau des Kl\u00e4gers entgegen genommen zu haben. Zuvor hatte er betont, zum Kl\u00e4ger seit zehn Jahren nur noch sporadischen, unregelm\u00e4\u00dfigen Kontakt gehabt zu haben.<\/p>\n<p>Das beschriebene Aussageverhalten des Zeugen l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass er nicht in jeder Hinsicht um eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage bem\u00fcht war, sondern das Gericht \u00fcber die Intensit\u00e4t seines Kontakts zum Kl\u00e4ger t\u00e4uschen wollte. Gerade wenn der Zeuge L tats\u00e4chlich nur sporadischen Kontakt zum Kl\u00e4ger gehabt haben sollte, h\u00e4tte die Entgegennahme eines Einschreibens f\u00fcr die Ehefrau des Kl\u00e4gers &#8211; noch dazu lediglich ca. neun Monate vor dem Beweisaufnahmetermin &#8211; einen derart un\u00fcblichen Vorgang dargestellt, dass der Zeuge sich sp\u00e4testens auf Vorhalt des R\u00fcckscheins an diesen erinnert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Dass es sich hinsichtlich dieses Vorgangs an sich lediglich um ein entferntes Randgeschehen zum Kern der Beweisthemen handelte, steht seiner Bedeutung f\u00fcr die Beurteilung der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers keinesfalls entgegen. Wahrheitswidrige Angaben zu einem Randgeschehen &#8211; insbesondere dann, wenn es um die Kl\u00e4rung des Verh\u00e4ltnisses zu einer Partei geht &#8211; beeintr\u00e4chtigen die Glaubw\u00fcrdigkeit jedenfalls dann, wenn es f\u00fcr die falschen Bekundungen keine Erkl\u00e4rung gibt, die die Annahme rechtfertigt, der Zeuge sei im \u00dcbrigen gleichwohl um wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Angaben bem\u00fcht gewesen. Letzteres ist aber hier auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil der Zeuge L nach Schluss der Sitzung und vor allem nach R\u00fccksprache mit dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers seine Falschaussage richtigstellte. Denn diese Richtigstellung h\u00e4tte vor seiner Entlassung aus dem Zeugenstand erfolgen m\u00fcssen und im konkreten Fall auch erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hinzu kommen auch Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L. Sie ist n\u00e4mlich nicht mit den Bekundungen des neutralen Zeugen J in Einklang zu bringen, wonach selbst anl\u00e4sslich eines zweiten Gespr\u00e4chs zwischen ihm, Herrn A senior sowie dem Kl\u00e4ger lediglich handschriftliche und nicht etwa mit einem PC gefertigte, die Erfindung betreffende Zeichnungen vorlagen. Nach der Aussage des Zeugen L soll eine von ihm gefertigte Computerzeichnung aber schon vorgelegen haben, bevor der Kl\u00e4ger erstmals Kontakt zu einem Hersteller aufnahm.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nS\u00e4mtliche weiteren Zeugen konnten zur Person des Erfinders der technischen Lehre des Klagepatents im Ergebnis keine Angaben machen, so dass sie mangels Best\u00e4tigung der entsprechenden kl\u00e4gerischen Behauptungen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Zeuge O bekundete sogar, der Kl\u00e4ger habe ihm gegen\u00fcber im betreffenden Zusammenhang einmal ge\u00e4u\u00dfert: \u201eWir haben nun eine L\u00f6sung gefunden\u201c. Die Verwendung des Plurals \u201ewir\u201c anstatt \u201eich\u201c spricht gerade gegen die Richtigkeit der Behauptung des Kl\u00e4gers, Alleinerfinder zu sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Zeuge I vermochte sich bereits nicht daran zu erinnern, anl\u00e4sslich der IAA 1996 gemeinsam mit dem Kl\u00e4ger und dem Zeugen G den Stand eines niederl\u00e4ndischen Ausstellers besucht und dort ein Milchtransportfahrzeug gesehen zu haben, das neben einem Tank zus\u00e4tzlich \u00fcber eine Ladefl\u00e4che f\u00fcr Palettenware verf\u00fcgte. Der Zeuge I hatte auch keine Erinnerung daran, im Anschluss an die IAA 1996 Kenntnisse \u00fcber den Hergang der Erfindung des Klagepatents erhalten zu haben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Zeuge J konnte keine Angaben dazu machen, wer der Erfinder der technischen Lehre des Klagepatents ist. Er konnte weder best\u00e4tigen noch ausschlie\u00dfen, dass der Kl\u00e4ger der Erfinder ist. Dem Zeugen J war die Person des Erfinders seinerzeit gleichg\u00fcltig. Nach dessen Bekundungen wurde der Kl\u00e4ger anl\u00e4sslich Besprechungen in seiner Eigenschaft als damaliger Betriebsleiter der Beklagten zu 1) hinzugezogen \u2013 daraus l\u00e4sst sich keineswegs ableiten, dass der Kl\u00e4ger selbst sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge zu der Erfindung beitrug, geschweige denn, dass diese von solchem Umfange waren, dass der er als Alleinerfinder einzuordnen w\u00e4re. Der Zeuge J schloss es zudem aus, dass er vor der Anfrage der Beklagten zu 1) schon Kontakt mit dem Kl\u00e4ger gehabt habe, so dass der Kl\u00e4ger ihm die Erfindung auch nicht vor diesen Gespr\u00e4chen pr\u00e4sentiert haben konnte.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich best\u00e4tigte auch der Zeuge G nicht die Behauptungen des Kl\u00e4gers zu seiner angeblichen Alleinerfindung.<\/p>\n<p>Der Zeuge G konnte sich im Wesentlichen lediglich daran erinnern, dass der Kl\u00e4ger im Jahre 1996 den Messestand des Unternehmens P auf der IAA besuchte. Der Inhalt des damaligen Gespr\u00e4chs mit dem Kl\u00e4ger war dem Zeugen G hingegen nicht mehr erinnerlich, insbesondere nicht, dass er sich mit dem Kl\u00e4ger \u00fcber ein Milchtransportfahrzeug eines niederl\u00e4ndischen Unternehmens unterhalten habe. Anhand von Unterlagen, die der Zeuge sich zur Vorbereitung des Beweisaufnahmetermins angesehen hatte, konnte er den Grund des kl\u00e4gerischen Besuchs auf dem Messestand ebenfalls nicht mehr nachvollziehen.<\/p>\n<p>Der Zeuge G bekundete ferner, sich nicht mehr daran zu erinnern, dass er dem Kl\u00e4ger anl\u00e4sslich eines Treffens ca. sechs Monate bis zu einem Jahr vor dem Beweisaufnahmetermin am 29.01.2009 gesagt habe, sich an die Vorg\u00e4nge im Jahre 1996 zu erinnern. Vielmehr sagte der Zeuge aus, der Kl\u00e4ger habe ihm \u201ebestimmte Dinge in den Mund legen wollen\u201c.<\/p>\n<p>Dem Zeugen ist nach seiner Bekundung auch in der Zeit nach der IAA 1996 nichts dazu bekannt geworden, wer Erfinder der technischen Lehre des Klagepatents ist. Er wusste nicht mehr, wer \u2013 der Kl\u00e4ger oder einer der Herren A \u2013 nach der IAA 1996 auf ihn mit der Idee zukam, einen Tankwagen so zu konstruieren, dass man mit diesem sowohl nicht in Gebinde abgef\u00fclltes als auch abgef\u00fclltes Bier transportieren konnte. Wie dem Zeugen J war ihm die konkrete Person des Erfinders gleichg\u00fcltig. Er vermochte insbesondere nicht zu sagen, wer die Idee hatte, zwei Drucktanks parallel anzuordnen und diese anheb- und absenkbar auszugestalten. Vor allem bekundete der Zeuge G, dass es sich um eine Gesamtleistung mehrerer Personen handelte, was mit dem streitigen kl\u00e4gerischen Hauptvorbringen zur Genese der Erfindung nicht in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEs bestand kein Anlass f\u00fcr die Kammer, folgenden weiteren Beweisantritten des Kl\u00e4gers nachzugehen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger Herrn Q zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass der Zeuge G entgegen dessen Aussage auf dem Messestand des Unternehmens P anl\u00e4sslich der IAA 1996 auf dem Messestand und danach Gespr\u00e4che mit dem Kl\u00e4ger \u00fcber die streitige Erfindung gef\u00fchrt habe und mit dem Kl\u00e4ger auch den Messestand eines anderen Fahrzeugherstellers besucht habe (vgl. die Einzelheiten auf Seite 2, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 30.06.2009, Blatt 218 d.A.), k\u00f6nnte bei Richtigkeit dieser Behauptung allenfalls die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen G in Frage gestellt sein. Dies w\u00fcrde dem Begehren des Kl\u00e4gers gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen k\u00f6nnen, da der Zeuge G schlie\u00dflich vom Kl\u00e4ger selbst hauptbeweislich benannt worden ist. Im \u00dcbrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Zeuge G sich tats\u00e4chlich nicht mehr an konkrete Einzelheiten, die sich vor mehr als zw\u00f6lf Jahren ereigneten, erinnern kann. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Zeuge G bewusst und unter Vorschub der fehlenden Erinnerung &#8211; etwa aus Verbundenheit zu den Beklagten &#8211; der Kammer tats\u00e4chlich vorhandenes Wissen \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Vorg\u00e4nge vorenthielt.<\/p>\n<p>Das Beweisangebot des Kl\u00e4gers betreffend Herrn Q beinhaltet ferner &#8211; und zwar gerade auch mit seinem im Protokoll zum Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.10.2008, Seite 3 unter a) festgehaltenen Inhalt &#8211; auch keine Tatsachen, auf deren Basis von einer Alleinerfindung des Kl\u00e4gers auszugehen w\u00e4re. Wie die Idee, welche der Kl\u00e4ger auf dem Messestand des Unternehmens P vorgestellt haben will, in concreto aussah und welchen Inhalt sp\u00e4tere, regelm\u00e4\u00dfige Gespr\u00e4che im Unternehmen P unter Beteiligung des Kl\u00e4gers hatten, ist trotz ausdr\u00fccklichen Hinweises der Kammer (Seite 2 unten, Seite 3 oben des Protokolls vom 08.10.2009) nicht dargelegt worden, so dass auch insoweit eine Vernehmung des Herrn Q zu unterbleiben hatte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger nunmehr seinen Bruder, Herrn R, als Zeugen daf\u00fcr angeboten hat, dass dieser anl\u00e4sslich eines im Jahre 2006 \u00fcber eine PKW-Freisprechanlage mitgeh\u00f6rten Telefonats vernommen habe, dass der Zeuge G sich an die Vorg\u00e4nge im Jahre 1996 auf der IAA genau habe erinnern k\u00f6nnen, durfte eine entsprechende Vernehmung des Herrn R nicht erfolgen, weil nicht dargetan ist, dass der Zeuge G \u00fcber das Mith\u00f6ren des Telefonats durch den Bruder des Kl\u00e4gers aufgekl\u00e4rt wurde und eine entsprechende Aussage des Herrn R daher wegen einer Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Zeugen G unverwertbar w\u00e4re: Zum genannten Grundrecht geh\u00f6rt auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gespr\u00e4chspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sein soll (BVerfG, NJW 2002, 3619 (3621ff.)). Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort beschr\u00e4nkt sich nicht auf bestimmte Inhalte, sondern bezieht sich allein auf die Selbstbestimmung \u00fcber die unmittelbare Zug\u00e4nglichkeit der Kommunikation, also etwa \u00fcber die Teilhabe einer dritten Person, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders pers\u00f6nlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gespr\u00e4chs an (BGH, NJW 2003, 1727 (1729)). Ob eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen \u00fcber ein von ihm heimlich mitgeh\u00f6rtes Telefongespr\u00e4ch zul\u00e4ssig und verwertbar ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abw\u00e4gung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht auf der einen und einem f\u00fcr die Verwertung sprechenden rechtlich gesch\u00fctzten Interesse auf der anderen Seite (BVerfG, NJW 2002, 3619 (3621 ff.)). Dem allgemeinen Interesse an einer funktionst\u00fcchtigen Zivilrechtspflege kommt insoweit nicht stets ein gleiches oder gar h\u00f6heres Gewicht zu als dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht; vielmehr m\u00fcssen weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts als schutzbed\u00fcrftig erscheinen lassen (BVerfG, NJW 2002, 3619 (3621 ff.)). Das kann etwa der Fall sein, wenn sich der Beweisf\u00fchrer in einer Notwehrsituation oder einer notwehr\u00e4hnlichen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284 (289 f.)). F\u00fcr Letzteres bestehen hier keine Anhaltspunkte; insbesondere gen\u00fcgt das blo\u00dfe allgemeine Beweisinteresse des Kl\u00e4gers aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden nicht. Im \u00dcbrigen gilt dar\u00fcber hinaus wiederum, dass die betreffende Behauptung des Kl\u00e4gers allenfalls geeignet w\u00e4re, die Glaubw\u00fcrdigkeit des von ihm selbst benannten Zeugen G in Frage zu stellen, was f\u00fcr den Kl\u00e4ger ohnehin nicht zielf\u00fchrend w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das Zeugenbeweisangebot des Kl\u00e4gers betreffend Herrn R beinhaltet ferner &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung seines im Protokoll zum Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.10.2008, Seite 3 unter b) festgehaltenen Inhalts &#8211; keine Tatsachen, auf deren Basis von einer Alleinerfindung des Kl\u00e4gers auszugehen w\u00e4re. Soweit Herr R bekunden sollte, der Zeuge G habe gesagt, \u201eer k\u00f6nne nicht verstehen, warum die As dem Kl\u00e4ger die Erfindung abspr\u00e4chen\u201c, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, aus welchen konkreten Gr\u00fcnden der Kl\u00e4ger als Alleinerfinder anzusehen sein sollte.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nWie die Kammer bereits im Beschluss vom 12.12.2008 (Blatt 127 f. d.A.) ausgef\u00fchrt hat, bestand keine Veranlassung, der Beklagten zu 1) aufzugeben, \u201eeinen gr\u00fcnen Ordner mit der Aufschrift B\u201c vorzulegen, da nicht feststeht, dass \u2013 wie es f\u00fcr eine solche Anordnung erforderlich w\u00e4re (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 142 Rn 9 und Rn 11) \u2013 die Beklagte zu 1) einen derartigen Ordner aktuell in Besitz hat. Der Zeuge O konnte nur etwas zum Zeitpunkt 1996 bekunden. Die Zeugin R schied im Jahre 2006 aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) aus, so dass auch sie keine Angaben zu einem aktuellen Besitz der Beklagten zu 1) machen konnte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch der auf die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Klagepatent und auf eine entsprechende Umschreibung gerichtete Hilfsantrag des Kl\u00e4gers bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Miterfinder ist jeder, der einen sch\u00f6pferischen Beitrag zu einer Erfindung geleistet hat (RG, GRUR 1940, 339 (341). Dabei braucht der Beitrag eines Miterfinders nicht selbst\u00e4ndig erfinderisch zu sein, er braucht also f\u00fcr sich betrachtet nicht alle Voraussetzungen einer patentf\u00e4higen Erfindung zu erf\u00fcllen und muss insbesondere keinen vollst\u00e4ndig erfassten Erfindungsgedanken beinhalten (BGH, GRUR 1966, 558 (559); BGH, Mitt. 1996, 16 \u2013 Gummielastische Masse I). F\u00fcr eine Mitberechtigung reicht es &#8211; gerade wenn erst die Anteile der Miterfinder zusammengenommen eine erfinderische Leistung ergeben -, dass die Handlungen eines Beteiligten sich urs\u00e4chlich f\u00fcr den End- erfolg ausgewirkt haben, der Beteiligte die allgemeine technische Aufgabe gestellt, einen bestimmenden Einfluss auf die sp\u00e4tere Probleml\u00f6sung genommen und durch eine negative Auswahl der in Aussicht genommenen L\u00f6sungsversuche durch den Vorschlag erfolgloser Versuche zur L\u00f6sung beigetragen hat (BGH, GRUR 1966, 558, 560 f.)). Nach der Entscheidung BGH, GRUR 1971, 210 (213) reicht es f\u00fcr eine Mitberechtigung aus, wenn ein Beteiligter die Aufgabe und den grunds\u00e4tzlichen L\u00f6sungsweg aufgezeigt hat, mit dem der Durchschnittsfachmann das Problem allein noch nicht l\u00f6sen konnte, und der Beteiligte diese Gedanken aufgrund selbst\u00e4ndiger \u00dcberlegungen und Versuche durch den Hinweis auf geeignete Mittel und Ger\u00e4te der praktischen Verwirklichung zugef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Auch derartige tatrichterliche Feststellungen l\u00e4sst das Ergebnis der Beweisaufnahme &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass der Kl\u00e4ger immerhin als Miterfinder in der Patentrolle aufgef\u00fchrt ist &#8211; nicht zu, so dass auch keine Mitberechtigung des Kl\u00e4gers am Klagepatent bejaht werden kann. Mit Ausnahme des Zeugen L, der aber &#8211; wie oben n\u00e4her erl\u00e4utert &#8211; nicht glaubw\u00fcrdig ist, bekundete keiner der vernommenen Zeugen entsprechende Tatsachen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie oben unter II) 1) bereits zusammenfassend wiedergegebene Aussage des Zeugen F gibt keinen Anlass zur Annahme, dem Kl\u00e4ger stehe eine Mitberechtigung am Klagepatent zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger mag demnach die allgemeine technische Aufgabe formuliert haben, ein Transportfahrzeug f\u00fcr den Biertransport zu entwickeln, mit dem Leerfahrten vermeiden werden, indem das Fahrzeug sowohl \u201eloses\u201c Bier als auch Gebinde transportieren kann. Ein dar\u00fcber hinausgehender Beitrag, der f\u00fcr die Erfindung urs\u00e4chlich geworden sein k\u00f6nnte, ist indes nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Aussage des Zeugen F nicht zu entnehmen, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber die Aufgabenformulierung hinaus einen bestimmenden Einfluss auf die sp\u00e4tere Probleml\u00f6sung genommen und durch eine negative Auswahl der in Aussicht genommenen L\u00f6sungsversuche durch den Vorschlag erfolgloser Versuche zur L\u00f6sung beigetragen habe. Ebenso wenig geben die Bekundungen des Zeugen F einen Anhalt daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger zumindest einen grunds\u00e4tzlichen L\u00f6sungsweg f\u00fcr das technische Problem aufgezeigt habe. Dass der Kl\u00e4ger die anhand des Milchtransportfahrzeugs erkannte Konstruktion f\u00fcr den Biertransport fruchtbar machen wollte, gen\u00fcgt insoweit nicht; die Aussage des Zeugen F gibt n\u00e4mlich keinerlei Basis f\u00fcr die Annahme, der Kl\u00e4ger sei auf die Idee gekommen, mehr als einen Tank zu verwenden.<\/p>\n<p>Erst recht lassen die Bekundungen des Zeugen F nicht die Feststellung zu, dass der Kl\u00e4ger an der Entwicklung der in den Unteranspr\u00fcchen enthaltenen technischen Lehre urs\u00e4chlich beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die Aussage des Zeugen O. Auch auf deren Basis lie\u00dfe sich allenfalls entnehmen, dass der Kl\u00e4ger die den Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe formulierte. Eine wie auch immer geartete sch\u00f6pferische Beteiligung des Kl\u00e4gers ergibt sich aus ihr jedoch nicht.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAuch die weiteren Zeugen konnten \u2013 wie unter II. n\u00e4her ausgef\u00fchrt \u2013 keinerlei Angaben dazu machen, welche Personen mit welchen konkreten Beitr\u00e4gen an der Erfindung mitwirkten. Insofern l\u00e4sst sich anhand derer kein sch\u00f6pferischer Beitrag des Kl\u00e4gers feststellen.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDass der Kl\u00e4ger auf dem Deckblatt des Klagepatents als Miterfinder benannt ist, rechtfertigt weder f\u00fcr sich betrachtet noch in einer Gesamtbetrachtung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Akteninhalts die Annahme einer Mitberechtigung des Kl\u00e4gers. Dies gilt umso mehr, als dass der Kl\u00e4ger im Rahmen der Anmeldung des unstreitig inhaltsgleichen priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Gebrauchsmusters nicht als (Mit-)Erfinder erw\u00e4hnt wurde. Vor diesem Hintergrund gibt auch der Umstand, dass in dem aus der Anlage K 6 ersichtlichen Schriftsatz der hiesigen Beklagten zu 1) vom 27.03.2007 aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren von einem Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers von einem Drittel die Rede ist, keinen Anlass zu einer abweichenden Sichtweise. Es kann &#8211; gerade mit R\u00fccksicht auf das Ergebnis der Zeugenvernehmungen &#8211; nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) den Kl\u00e4ger allein deshalb als Miterfinder der technischen Lehre des Klagepatents angab, weil er in seiner Funktion als Betriebsleiter bei der \u2013 zeitlich nach Anmeldung des Gebrauchsmusters gelegenen &#8211; rein konstruktiven Umsetzung der bereits theoretisch abgeschlossenen Erfindung wichtige Beitr\u00e4ge leistete.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Mangels erwiesenen Erfindungsbesitzes des Kl\u00e4gers bestehen auch nicht die \u00fcbrigen von ihm geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01323 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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