{"id":3837,"date":"2009-11-03T17:00:13","date_gmt":"2009-11-03T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3837"},"modified":"2016-04-28T14:25:00","modified_gmt":"2016-04-28T14:25:00","slug":"4b-o-25008-schaft-schrauben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3837","title":{"rendered":"4b O 250\/08 &#8211; Schaft-Schrauben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01322<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 250\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 411 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 29. August 2002 (AT 12892XXX) am 3. Juli 2003 angemeldet und am 21. April 2004 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21. Juni 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Schraube zur Verwendung bei aus Holz hergestellten Bauteilen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009 (Anlage B 7) hat die Beklagte das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 hat das Bundespatentgericht daraufhin das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eSchraube (1) mit einem Schaft, welcher an einem seiner beiden Enden mit einem Bet\u00e4tigungskopf (11) und am anderen seiner beiden Enden mit einer kegeligen Spitze (14) ausgebildet ist und welcher weiters an der kegeligen Spitze (14) und in dem an diese anschlie\u00dfenden Bereich mit einem Schraubengewinde (2) und in dem an die kegelige Spitze (14) anliegenden Bereich zwischen den Gewindeg\u00e4ngen (2) mit quer zur Drehrichtung der Schraube (1) verlaufenden Rippen (3) ausgebildet ist, durch welche beim Eindrehen der Schraube (1) das Material durch Verdr\u00e4ngung verdichtet wird, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rippen (3) von der kegeligen Spitze weg nur \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge des Schraubengewindes (2) erstrecken.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert die patentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre anhand eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels<\/p>\n<p>Diese Figur 1 zeigt eine patentgem\u00e4\u00dfe Schraube in der Draufsicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Schrauben unter der Bezeichnung \u201eA\u201c, welche \u00fcber eine sogenannte \u201eB\u201c verf\u00fcgen, in den Gr\u00f6\u00dfen \u201e3,5 x 11\u201c, \u201e3,5 x 20\u201c, \u201e4 x 30\u201c, \u201e4 x 35\u201c, \u201e4,5 x 16\u201c, \u201e4,5 x 60\u201c und \u201e6 x 180\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die zur Akte gereichten Muster von Schrauben (Anlage K 5) stellen jeweils Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar. Auch die, nachstehend verkleinert wiedergegebenen, zur Akte gereichten Lichtbilder (Anlage K 6) zeigen Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise an einem der Schaftenden eine kegelige Spitze mit parallel zur L\u00e4ngsachse verlaufenden Rippen auf. Die kegelige Spitze sei insbesondere auf zwei Schliffbildern erkennbar, welche von Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gefertigt worden seien (Anlagen K 12 und K 13), und die unter Ber\u00fccksichtigung technisch bedingter Fertigungstoleranzen einen kreisrunden Querschnitt erkennen lie\u00dfen. An den Abschnitten, an denen die Spitze eine im Wesentlichen viereckige Schnittfl\u00e4che aufweise, sei die Kegelform der Spitze \u00fcberlagert von vier in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Rippen mit einem Schnittwinkel von etwa 90 Grad. Jedenfalls aber stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schrauben mit einem Schaft, die an einem ihrer beiden Enden mit einem Bet\u00e4tigungskopf und am anderen ihrer beiden Enden mit einer kegeligen Spitze ausgebildet sind und die an der kegeligen Spitze und in dem an diese anschlie\u00dfenden Bereich mit einem Schraubengewinde und in dem an der kegeligen Spitze anliegenden Bereich zwischen den Gewindeg\u00e4ngen mit quer zur Drehrichtung der Schraube verlaufenden Rippen ausgebildet sind, durch welche beim Eindrehen der Schraube das Material durch Verdr\u00e4ngung verdichtet wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen sich die Rippen von der kegeligen Spitze weg nur \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge des Schraubengewindes erstrecken,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die H\u00f6he der Rippen etwa 5 Prozent bis 7 Prozent des Durchmessers des mit dem Gewinde versehenen Schaftteils betr\u00e4gt;<\/p>\n<p>hilsweise: es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schrauben mit einem Schaft, die an einem ihrer beiden Enden mit einem Bet\u00e4tigungskopf und am anderen ihrer beiden Enden mit einer polygonf\u00f6rmigen Spitze ausgebildet sind und die an der polygonf\u00f6rmigen Spitze und in dem an diese anschlie\u00dfenden Bereich mit einem Schraubengewinde und in dem an der polygonf\u00f6rmigen Spitze anliegenden Bereich zwischen den Gewindeg\u00e4ngen mit quer zur Drehrichtung der Schraube verlaufenden Rippen ausgebildet sind, durch welche beim Eindrehen der Schraube das Material durch Verdr\u00e4ngung verdichtet wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen sich die Rippen von der polygonf\u00f6rmigen Spitze weg nur \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge des Schraubengewindes erstrecken;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Juli 2006 begangen hat und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<\/p>\n<p>a) die Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt, und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Schrauben entsprechend vorstehend zu I.1. zur\u00fcckzurufen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Schrauben entsprechend vorstehend zu I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Mai 2004 bis zum 20. Juli 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Juli 2006 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise weder eine kegelige Spitze noch Rippen auf. Vielmehr sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in anderer Weise gestaltet, da sie eine pyramidenf\u00f6rmige Spitze mit einer ann\u00e4hernd viereckigen Grundfl\u00e4che aufweise. Auch an einer \u00e4quivalenten des Klagepatents fehle es. Eine Gleichwirkung sei nicht gegeben. Eine Spitze mit polygonf\u00f6rmigem Querschnitt h\u00e4tte der Fachmann zudem nicht als gleichwertig angesehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich hilfsweise auf ein positives Benutzungsrecht aus der gegen\u00fcber dem Klagepatent priorit\u00e4ts\u00e4lteren EP 0 869 287 (Anlage B 1 = Anlage B 7-NiK5), von dem sie behauptet, sie sei zur Nutzung dieses Schutzrechts berechtigt. Wenn man mit der Kl\u00e4gerin einen quadratischen Querschnitt der Schraube als runden Querschnitt mit Rippen betrachten wolle, folge daraus, dass sie, die Beklagte, zur Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Schraube berechtigt sei, denn unter dieser Voraussetzung mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der EP \u2018287 Gebrauch.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Seine technische Lehre werde durch die US-A 2,263,137 (Anlage B 7-NiK 3) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, sowie \u2013 sofern eine Schraube mit quadratischem Querschnitt als Schraube mit rundem Querschnitt und Rippen zu beurteilen w\u00e4re \u2013 durch die EP 0 869 287 A1 (Anlage B 7-NiK5).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Schraube zur Verwendung bei aus Holz hergestellten Bauteilen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Schrauben insbesondere f\u00fcr die Montage von aus Kunstholz hergestellten Platten bekannt, die eine L\u00e4nge von bis zu 50 cm aufweisen k\u00f6nnen. Eine weitere Verl\u00e4ngerung ist dadurch begrenzt, dass das Einschraubmoment durch die Verl\u00e4ngerung so stark ansteigt, dass die Schrauben nicht mehr eingedreht werden k\u00f6nnen. Zur Herabsetzung des Eindrehmoments ist es bekannt, Schrauben vor ihrer Verwendung mit Gleitmittel zu versehen, was jedoch einen besonderen Aufwand bedingt und eine Verl\u00e4ngerung der Schrauben wiederum nur in begrenztem Ma\u00dfe erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Ferner ist es als Ma\u00dfnahme zur Verringerung des Einschraubmoments bekannt, denjenigen Teil des Schraubenschaftes, der nicht mit einem Gewinde versehen ist, mit Reibkanten auszubilden. F\u00fcr gattungsgem\u00e4\u00dfe Schrauben werden n\u00e4mlich die zu montierenden Bauteile nicht vorgebohrt, da dies die Auszugsfestigkeit der Schraube vermindern w\u00fcrde. Daher dienen die genannten Reibkanten dazu, das Schraubloch aufzuweiten und die Reibung zwischen dem gewindefreien Schaft und dem Schraubloch herabzusetzen. Trotz dieser Ma\u00dfnahme tritt aber zwischen dem mit dem Gewinde versehenden Schraubenschaft und dem Schraubloch eine so gro\u00dfe Reibung auf, dass die Schraube nicht mehr verl\u00e4ngert werden kann.<\/p>\n<p>Die US-A-5,273,383 (Anlage K 3 = Anlage B 7-NiK 10, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage B 7-NiK 11) offenbart eine Schraube, bei der zwischen den Gewindeg\u00e4ngen angen\u00e4hert achsparallel verlaufende Rippen ausgebildet sind, die das Schraubloch beim Einschrauben aufweiten. Die so offenbarte Schraube ist in Bezug auf ihren Durchmesser kurz und \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge mit angen\u00e4hert achsparallelen Rippen versehen.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die offenbarte Schraube ausschlie\u00dflich zur Verwendung in Kunststoff bestimmt ist, wo m\u00f6glicherweise die achsparallelen Rippen zweckentsprechend seien, die aber nicht den Erfordernissen einer in Bezug auf ihren Durchmesser sehr lange Schraube zur Verwendung in Holz entspr\u00e4chen. Dieselbe Kritik \u00fcbt das Klagepatent an der nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Schrift US-A-5 895 187 (Anlage B 8, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage B 8a).<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Anlage K 1, Abschnitt [0005]), eine Schraube zur Verwendung in Holz so auszubilden, dass einerseits das Schraubloch aufgeweitet und der Reibungswiderstand im Schraubloch vermindert wird, dass aber andererseits das Holz elastisch r\u00fcckverformt wird, mithin gro\u00dfe Teile des Schraubengewindes gut im Holz gehalten werden, wodurch eine hohe Auszugsfestigkeit der eingedrehten Schraube erreicht wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Schraube mit einem Schaft,<br \/>\n1.a welcher an einem seiner beiden Enden mit einem Bet\u00e4tigungskopf (11) und am anderen seiner beiden Enden mit einer kegeligen Spitze (14) ausgebildet ist und<br \/>\n1.b welcher weiterhin an der kegeligen Spitze (14) und in dem an diese anschlie\u00dfenden Bereich mit einem Schraubengewinde (2) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>2. Der Schaft ist in dem an die kegelige Spitze (14) anliegenden Bereich mit Rippen ausgebildet,<br \/>\n2.a die zwischen den Gewindeg\u00e4ngen verlaufen und<br \/>\n2.b sich von der kegeligen Spitze (14) weg nur \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge des Schraubengewindes (2) erstecken, und<br \/>\n2.c quer zur Drehrichtung der Schraube (1) verlaufen, und<br \/>\n2.d durch welche beim Eindrehen der Schraube das Material durch Verdr\u00e4ngung verdichtet wird.<\/p>\n<p>Diese Ausgestaltung einer patentgem\u00e4\u00dfen Schraube l\u00f6st die Aufgabe des Klagepatents, wie im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung ausgef\u00fchrt wird, weil sich die Rippen hiernach nur \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge des Schraubengewindes erstrecken, so dass zwar die zwischen dem umgebenden Material und der Schraube auftretender Reibung stark vermindert, zugleich aber die Auszugsfestigkeit der eingedrehten Schraube nicht herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Merkmale 1.a und 1.b werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, da diese keine kegelige Spitze aufweist.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.a weist die patentgem\u00e4\u00dfe Schraube einen Schaft auf, welcher an einem seiner beiden Enden mit einem Bet\u00e4tigungskopf (11) und am anderen seiner beiden Enden mit einer kegeligen Spitze (14) ausgebildet ist. Ferner ist gem\u00e4\u00df Merkmal 1.b der Schaft der Schraube an der kegeligen Spitze und in dem an diese anschlie\u00dfenden Bereich mit einem Schraubengewinde (2) ausgebildet.<\/p>\n<p>Beide Merkmale lehren somit die Ausf\u00fchrung einer kegeligen Spitze an einem der beiden Schaftenden der patentgem\u00e4\u00dfen Schraube. Insoweit kann der Fachmann bereits dem Anspruchswortlaut eine Anweisung zur konkreten geometrischen Ausgestaltung der Spitze entnehmen. Er erkennt, dass die Spitze in Form eines Kegels ausgebildet sein soll, also nach dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis eines dreidimensionalen geometrischen K\u00f6rpers, welcher eine kreisf\u00f6rmige Grundfl\u00e4che aufweist sowie eine Spitze, die in geometrischem Verst\u00e4ndnis ein Punkt ist, welcher au\u00dferhalb der kreisf\u00f6rmigen Grundfl\u00e4che liegt, und durch den alle Linien verlaufen, die auf dem Kegelmantel liegen und den Umfang der kreisf\u00f6rmigen Grundfl\u00e4che schneiden.<\/p>\n<p>Dass der Begriff \u201ekegelig\u201c nach der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre in einer anderen, vom allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis abweichenden Weise zu verstehen sei, ist dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geh\u00f6rt \u2013 wie die Parteien \u00fcbereinstimmend vorbringen \u2013 zum ma\u00dfgeblichen Fachwissen die Beachtung einer Terminologie betreffend die Ausgestaltung von Schrauben, wie sie beispielsweise in der technischen Norm \u201e\u00d6NORM ISO 1891 Schrauben, Muttern und Zubeh\u00f6r Benennungen\u201c (Anlage K 10, deutschsprachige \u00dcbersetzung der Internationalen Norm ISO 1891 \u2013 1979) festgehalten ist. Dabei kann eine technische Norm als Beleg f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von einem bestimmten Begriff relevant sein, wenn die Norm \u2013 wie die vorliegende \u00d6-Norm \u2013 nach Weise einer Fachpublikation erl\u00e4utert, welcher Begriff f\u00fcr welchen technischen Sachverhalt grunds\u00e4tzlich zu verwenden ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der genannten \u00d6-Norm wird ein Schraubenende mit \u201eSpitze\u201c durch die\u2013 nachstehend verkleinert wiedergegebene \u2013 Abbildung unter Ziffer 5.4 der Norm erl\u00e4utert und bildlich beschrieben. Die Darstellung zeigt einen Schaftes, der am fraglichen Ende ein Element in Form eines Kegels aufweist:<\/p>\n<p>Die in dieser Abbildung gezeigte Form wird gem\u00e4\u00df der in der genannten Norm festgelegten Terminologie in deutscher Sprache als \u201eSpitze\u201c bezeichnet, in englischer Sprache als \u201econe point\u201c, wobei der englische Begriff \u201econe\u201c Kegel bedeutet. Demnach versteht der Fachmann die Anweisung, den Schaft mit einer kegeligen Spitze zu versehen, in der Weise, dass die Spitze ein Abschnitt der Schraube ist, in dem die Grundform der Schraube \u2013 also ohne Ber\u00fccksichtigung der in diesem Bereich gef\u00fchrten Gewindeg\u00e4nge \u2013 ein Kegel im oben dargelegten Sinne ist.<\/p>\n<p>Der kl\u00e4gerischen Auffassung, wonach der Begriff \u201ekegelig\u201c jegliche spitz zulaufende Formgebung umfassen soll, ist auch deshalb nicht zu folgen, weil ansonsten der Patentwortlaut, der eine \u201ekegelige Spitze\u201c lehrt, tautologisch gefasst w\u00e4re und eine technisch sinnlose Wiederholung enthielte, n\u00e4mlich eine \u201espitz zulaufende Spitze\u201c. Der Fachmann erkennt somit, dass der Begriff \u201ekegelig\u201c einen technischen Sinngehalt aufweist, der \u00fcber eine \u2013 beliebige \u2013 spitz zulaufende Formgebung hinausgeht.<\/p>\n<p>Keine Angabe enth\u00e4lt der Anspruchswortlaut hingegen dazu, welcher Bereich der Schraube zu der kegeligen Spitze geh\u00f6rt, wie weit sich also der Bereich erstreckt, der patentgem\u00e4\u00df in seiner Grundform die Form eines Kegels aufweist. Der Anspruchswortlaut, gem\u00e4\u00df dem das eine der beiden Enden des Schaftes der patentgem\u00e4\u00dfen Schraube mit einer kegeligen Spitze ausgebildet ist, deutet auf ein Verst\u00e4ndnis hin, nach welchem die Spitze der Bereich ist, der sich unmittelbar an das eine der beiden Schaftenden anschlie\u00dft. Somit l\u00e4sst der Wortlaut eine Deutung zu, nach der zwischen das Schaftende und die Spitze kein weiteres Element tritt.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also aus der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter). Der Fachmann erkennt sowohl aus der W\u00fcrdigung des Standes der Technik (Anlage K 1, Abschnitt [0002] bis [0004]) als auch anhand der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe (Anlage K 1, Abschnitt [0005]), dass patentgem\u00e4\u00dfe Schrauben so gestaltet sein m\u00fcssen, dass sie zum Eindrehen in Holz (\u201eHolzschrauben\u201c) auch ohne Vorbohrung des Materials geeignet sind und dabei zugleich einerseits einen verringerten Reibwiderstand beim Eindrehen und andererseits eine hohe Auszugsfestigkeit aufweisen. Hieraus, insbesondere aus dem Erfordernis einer Verwendung zum Eindrehen in Holz ohne Vorbohrung des Materials (Anlage K 1, Abschnitt [0003]) folgt, dass patentgem\u00e4\u00df die Spitze der Schraube dasjenige Element ist, das eine im wesentliche kreisrunde Grundfl\u00e4che aufweist, die kleiner, h\u00f6chstens aber ebenso gro\u00df ist wie die Grundfl\u00e4che des eigentlichen Schraubenschafts ist: Beim Einbohren in das Holz muss die Bohrung durch das Eindrehen der Schraube geschaffen oder wenigstens auf eine hinreichende Gr\u00f6\u00dfe erweitert werden. Da die Spitze der Schraube zuerst in das Holz eindringt, muss sie eine im Wesentlichen kreisrunde Grundfl\u00e4che aufweisen, da jede Abweichung von einer kreisrunden Form die Spitze im Holz verkantet und das Eindrehen erschwert. Schlie\u00dflich darf die Spitze, deren Umfang zum Schaft hin zunimmt, keine gr\u00f6\u00dfere Grundfl\u00e4che als der Schaft selber aufweisen, da ansonsten das Bohrloch durch die Spitze auf eine zu gro\u00dfe Weite aufgeweitet wird und das Schraubengewinde weniger fest in dem durch die Spitze geschaffenen Bohrloch in das umgebende Material eingreifen kann und mithin die Auszugsfestigkeit der Schraube erheblich beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Demnach ist patentgem\u00e4\u00df die kegelige Spitze derjenige Bereich der Schraube, welcher sich vom \u00e4u\u00dferen, dem Bet\u00e4tigungskopf gegen\u00fcber liegenden Ende bis zu dem Punkt erstreckt, an dem der Schaft beginnt. Dieser Bereich ist patentgem\u00e4\u00df kegelf\u00f6rmig, weist also in seiner Grundform die Gestalt eines Kegels mit einer runden Grundfl\u00e4che auf.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auch durch das im Klagepatent erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel gest\u00fctzt, welches in der oben verkleinert wiedergegebenen Figur 1 des Klagepatents dargestellt ist, und bei dem sich (Abschnitt [0009]) an die kegelige Spitze (9) der Schaftteil (13) anschlie\u00dft, der \u00fcber die H\u00f6he von etwa drei Gewindeg\u00e4ngen (P) mit einer Vielzahl von achsparallelen Rippen (3) und Nuten versehen ist. Die Kegelspitze (9) des Ausf\u00fchrungsbeispiels erstreckt sich demnach vom \u00e4u\u00dfersten Ende der Schraube bis zu dem mit den Rippen (3) versehenen Schaftteil und ist dabei, wie Figur 1 des Klagepatents zeigt, im genannten Sinne kegelf\u00f6rmig.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Hiernach weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine kegelige Spitze auf. Der Bereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der sich zwischen der \u00e4u\u00dfersten, dem Bet\u00e4tigungskopf gegen\u00fcberliegenden Spitze und dem Beginn des Schaftes erstreckt, ist nicht kegelf\u00f6rmig ausgestaltet.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Dies folgt aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin selbst, die insoweit auf Schliffbilder Bezug nimmt, von denen sie behauptet, sie seien anhand von Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in zwei Gr\u00f6\u00dfen erstellt worden (Anlage K 12 und K 13). Diese \u2013 nachstehend verkleinert wiedergegebenen \u2013 Schliffbilder zeigen, dass die dargestellte Schraube jeweils nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Spitze, also im Bereich vom \u00e4u\u00dferen, dem Bet\u00e4tigungskopf gegen\u00fcber liegenden Ende bis zum Ansatz des eigentlichen Schafts einen runden Querschnitt und damit eine kegelige Grundform aufweisen. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Schliffbilder, die nach bestrittenem kl\u00e4gerischem Vorbringen die Querschnitte der angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Format 5,0 x 80 in Abst\u00e4nden von 1,5 mm und 4,5 mm von der \u00e4u\u00dfersten Spitze zeigen, als auch f\u00fcr die Schliffbilder, die nach der kl\u00e4gerischen Behauptung Querschnitte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Format 6,0 x 100 in Abst\u00e4nden von 3,0 mm und 4,5 mm von der \u00e4u\u00dfersten Spitze zeigen:<\/p>\n<p>Diese von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Schliffbilder belegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Spitze jedenfalls nicht \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge hinweg einen runden Querschnitt und damit eine Kegelform hat. Bei dem oberen der beiden abgebildeten und geschliffenen Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Gr\u00f6\u00dfe \u201e5,0&#215;80\u201c) hat die Spitze im oben unter a) dargelegten Sinne eine L\u00e4nge von etwa 6 bis 7 Millimetern. W\u00e4hrend das Schliffbild bei 1,5 Millimetern Abstand vom \u00e4u\u00dfersten Schraubenende einen in gewisser Weise runden Querschnitt der Grundform erkennen l\u00e4sst, zeigt das Schliffbild im Abstand von 4,5 Millimetern zum Schraubenende einen ann\u00e4hernd viereckigen Querschnitt der Grundform. Entsprechendes gilt f\u00fcr das weitere Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Gr\u00f6\u00dfe \u201e6,0&#215;100\u201c): Obwohl die Spitze im Sinne des Klagepatents eine L\u00e4nge von etwa 8 Millimetern hat, l\u00e4sst sich zwar im Abstand von 3,0 Millimetern zum Schraubenende wom\u00f6glich noch ein ann\u00e4hernd runder Querschnitt der Grundform erkennen, im Abstand von 4,5 Millimetern und somit noch an einem zur Spitze geh\u00f6renden Punkt zeigt sich dagegen ein im wesentlichen viereckiger Querschnitt.<\/p>\n<p>Da sich somit aus den von der Kl\u00e4gerin selbst angef\u00fchrten Schliffbildern ergibt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine kegelige Spitze aufweist, kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte bestreitet, diese Schliffbilder seien nicht anhand von Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gefertigt. Der hierzu von der Kl\u00e4gerin angebotene Beweis ist somit nicht zu erheben.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, die Abschnitte der Spitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die eine pyramidenf\u00f6rmige Gestalt haben, n\u00e4mlich einen polygonalen Querschnitt aufweisen, seien gleichwohl kegelf\u00f6rmig ausgestaltet, jedoch mit Rippen versehen, welche die kegelf\u00f6rmige Au\u00dfenfl\u00e4che \u00fcberdecken und in einem Winkel von etwa 90 Grad aufeinander sto\u00dfen, greift nicht durch.<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Zum einen weist die kegelige Spitze selber nach der technischen Lehre des Klagepatents keine Rippen auf. Gem\u00e4\u00df Merkmal 2. sind die Rippen am Schaft der patentgem\u00e4\u00dfen Schraube in dem Bereich ausgebildet, der an der kegeligen Spitze anliegt. Dem entnimmt der Fachmann jedenfalls die Anweisung zur konkreten geometrischen Ausgestaltung, dass die kegelige Spitze selber keine Rippen aufweist. Diese sind in einem anderen, von der kegeligen Spitze unterschiedenen Bereich ausgebildet, dessen geometrische Lage als \u201ean der kegeligen Spitze anliegend\u201c beschrieben wird. Daraus, dass hinsichtlich der Ausbildung von Rippen an der kegeligen Spitze selber anspruchsgem\u00e4\u00df keine Angaben gemacht werden, und dass auch hinsichtlich des genannten anderen Bereichs nicht die Angabe gemacht wird, die Rippen seien patentgem\u00e4\u00df \u201ewenigstens\u201c bzw. \u201emindestens\u201c dort ausgebildet, schlie\u00dft der Fachmann, dass die Spitze selber keine Rippen aufweist.<\/p>\n<p>Es ist auch nach Sinn und Zweck der patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung von Rippen geboten, diese nicht an der Spitze der Schraube vorzusehen. Die Rippen dienen nach der technischen Lehre des Klagepatents dazu (Abschnitt [0005], Zeilen 39 bis 42) das Bohrloch \u00fcber den Umfang des Schaftes aufzuweiten, so dass der Schaft leichter ins Bohrloch eingedreht werden kann, und gleichzeitig eine elastische R\u00fcckverformung zu gew\u00e4hrleisten, aufgrund derer das zun\u00e4chst verdr\u00e4ngte Material sich nach dem Durchgang des Schaftes wieder an diesen anlegt und so die Auszugsfestigkeit der Schraube steigert. W\u00fcrden die Rippen schon an der Spitze der Schraube vorgesehen, w\u00fcrde dieser Zweck nicht erf\u00fcllt: An der Spitze erreicht die Schraube noch nicht den Umfang des Schaftes, dort ausgef\u00fchrte Rippen k\u00f6nnten \u2013 jedenfalls zu einem erheblichen Teil \u2013 eine Aufweitung des Bohrlochs \u00fcber den Umfang des Schaftes hinaus daher nicht gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Zum anderen w\u00e4re selbst dann, wenn man die Ausf\u00fchrung von Rippen im Bereich der kegeligen Spitze f\u00fcr patentgem\u00e4\u00df halten wollte, eine im genannten Sinne pyramidenf\u00f6rmige Gestaltung der Spitze nicht als eine Kegelform mit Rippen zu beurteilen. Die Kl\u00e4gerin vertritt insoweit eine Betrachtungsweise, wonach der polygonale Querschnitt der Spitze so zu betrachten ist, dass auf einen runden, \u201einneren\u201c Querschnitt vier gleichschenklige Dreiecke in der Weise aufgesetzt sind, dass der runde Querschnitt als einbeschriebener Kreis in einem Viereck erscheint, wie dies auch die nachstehend von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrt skizzierte Darstellung zeigt:<\/p>\n<p>Dieser Betrachtungsweise kann erstens deshalb nicht gefolgt werden, weil patentgem\u00e4\u00df die Rippen Elemente des Schaftes (und nach Ansicht der Kl\u00e4gerin auch der Spitze) sind, und nicht umgekehrt Schaft bzw. Spitze ein (innen liegendes) Element der von den Rippen gebildeten Au\u00dfenform. Zweitens w\u00e4re nach dieser Betrachtungsweise die Formgebung der Spitze gleichg\u00fcltig, da die \u00e4u\u00dfere Form der Schraube an der jeweiligen Stelle allein durch die Formgebung der Rippen bestimmt w\u00fcrde. Es k\u00f6nnte hiernach jede beliebige Form der Spitze angenommen werden, welche in das Viereck, welches den Querschnitt der Schraube bildet, einbeschrieben ist. Von einer solchen Betrachtungsweise wird der Fachmann schon deshalb abgehalten, weil hiernach die technische Lehre des Klagepatents zur konkreten geometrischen Ausgestaltung der Spitze als Kegelform \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. Demgegen\u00fcber erkennt der Fachmann die Anweisung zur Ausgestaltung der Spitze in Form eines Kegels und nimmt sie in der Weise ernst, dass die Kegelform patentgem\u00e4\u00df die Grundform der Spitze bilden muss, auf die weitere Elemente \u2013 wie beispielsweise die Gewindeg\u00e4nge \u2013 lediglich aufbauen, ohne die Grundform g\u00e4nzlich abzudecken.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Daraus, dass Merkmal 1.a nicht verwirklicht ist, folgt zugleich, dass auch Merkmal 1.b nicht verwirklicht ist: Da der Schaft der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit einer kegeligen Spitze ausgebildet ist (Merkmal 1.a), l\u00e4sst sich auch ein an der kegeligen Spitze schlie\u00dfender Bereich nicht ausmachen (Merkmal 1.b).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aber auch in \u00e4quivalenter Weise werden die Merkmal 1.a und 1.b. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Merkmalsverwirklichung setzt voraus, dass \u2013 erstens \u2013 das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Verh\u00e4ltnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel (Austauschmittel) die objektiv gleiche, vom Klagepatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), \u2013 zweitens \u2013 das Austauschmittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass \u2013 drittens \u2013 der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit dem Austauschmittel unter Beachtung des Sinngehalts der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre als L\u00f6sung in Betracht zieht, die der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein; BGH GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 \u2013 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Vorliegend l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Austauschmittel, also die polygonf\u00f6rmige Spitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Sicht des Fachmanns unter Beachtung der technischen Lehre des Klagepatents als gleichwertig betrachtet wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent grenzt sich von der als Stand der Technik gew\u00fcrdigten US-A \u2018383 (Anlage K 3) dadurch ab, dass es die Ausf\u00fchrung von Rippen \u00fcber ann\u00e4hernd die gesamte L\u00e4nge der Schraube hinweg als nachteilig \u2013 jedenfalls f\u00fcr die Verwendung der Schraube in Holz \u2013 kritisiert. Stattdessen schl\u00e4gt es (Abschnitt [0005]) eine Ausf\u00fchrung der Rippen \u00fcber nur einen Teil der Schraubenl\u00e4nge hinweg vor, da auf diese Weise der Effekt eintritt, dass die Rippen das umgebende Material zun\u00e4chst verdr\u00e4ngen und hierdurch die zwischen dem Material und dem Schaft auftretende Reibung stark vermindert wird, und dass sich sodann das Material \u2013 nach Durchgang der Rippen \u2013 elastisch zur\u00fcckverformt und das Schraubengewinde gut im Holz h\u00e4lt. Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass dieser Effekt auch durch eine Formgebung eines Abschnitts der Schraube mit einem polygonalen Querschnitt erreicht wird, enth\u00e4lt das Klagepatent nicht. Der Fachmann entnimmt ihm daher keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, sich nicht nur vom Wortlaut des Klagepatents, sondern auch von der technischen Lehre des n\u00e4chstliegenden Standes der Technik, wie in der US-A \u2018383 offenbart, abzuwenden und statt eines runden Querschnitts mit Rippen einen polygonalen Querschnitt in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>Mangels Gleichwertigkeit des angef\u00fchrten Austauschmittels kommt es nicht darauf an, ob die im Querschnitt polygonale Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich \u2013 was die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 17. September 2009 unter Verweis auf eigene technische Untersuchungen (Anlage B 16) in Abrede stellt \u2013 gleichwirkend zur technischen Lehre des Klagepatents ist.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Aus obigen Ausf\u00fchrungen folgt zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmalsgruppe 2. nicht verwirklicht, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Rippen gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents aufweist.<\/p>\n<p>Wie oben unter 1.b) bb) (a) ausgef\u00fchrt, ist die Struktur, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Rippe in Betracht k\u00e4me, n\u00e4mlich die Kanten des viereckigen Querschnitts, entgegen Merkmal 2. nicht nur in dem Bereich ausgebildet, welcher an der Spitze anliegt, sondern auch im Bereich der Spitze selber. Dies ist unvereinbar mit der technischen Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df Merkmal 2.b wonach der Bereich des Schraubenschafts, der mit Rippen versehen ist, sich von der kegeligen Spitze weg erstreckt, also mit der kegeligen Spitze selbst nicht identisch ist. Patentgem\u00e4\u00df sind die Rippen demnach nicht an der (kegeligen) Schraubenspitze selber ausgebildet.<\/p>\n<p>Ferner ist \u2013 entsprechend den Darlegungen ober unter 1.b) bb) (b) \u2013 der Querschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht als runde Grundform des Schaftes mit Rippen zu beurteilen, vielmehr handelt es sich um eine viereckige Grundform ohne Rippen. Patentgem\u00e4\u00dfe Rippen setzen eine Struktur voraus, welche ein Element des Schaftes ist, ohne dessen Grundform vollst\u00e4ndig abzudecken. Der gegenteiligen Auffassung der Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise \u2013 an Schaft und Spitze \u2013 in Wahrheit eine runde Grundform auf, die jedoch in die von den Rippen gebildete Au\u00dfenform gleichsam vollst\u00e4ndig einbeschrieben sei, ist deshalb nicht zu folgen, weil hiernach die eigentliche Grundform beliebig w\u00e4re, sofern sie nur vollst\u00e4ndig in die Rippen einbeschrieben ist. Diese Sichtweise, dass n\u00e4mlich Schaft und Spitze einen vollst\u00e4ndig beliebigen Querschnitt in der Grundform haben k\u00f6nnen, ist aus den dargelegten Gr\u00fcnden mit dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis von der technischen Lehre des Klagepatents nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die polygonf\u00f6rmigen Ausl\u00e4ufer des ann\u00e4hernd viereckigen Querschnitts der Schraubenspitze, welche sich aufgrund fertigungstechnischer Bedingungen \u00fcber den ann\u00e4hernd quadratischen Querschnitt hinweg bis in den Bereich des runden (Schaft-)Querschnitts erstrecken. Diese Ausl\u00e4ufer weisen ausweislich der von der Beklagten beigebrachten Schliffbilder gem\u00e4\u00df Anlage B 11 einen geringeren H\u00fcllkreisdurchmesser auf als der Abschnitt der Spitze mit dem gr\u00f6\u00dften H\u00fcllkreisdurchmesser: Die gr\u00f6\u00dfte Ausdehnung erreicht die Schraubenspitze bei einer Schliffh\u00f6he von 13 Millimetern mit einem Eckenma\u00df von 6,31 Millimetern, w\u00e4hrend die genannten Ausl\u00e4ufer, die weiter entfernt von der Schraubenspitze hieran anschlie\u00dfen ein geringeres Eckenma\u00df und damit auch einen geringeren H\u00fcllkreisdurchmesser aufweisen. Die Ausl\u00e4ufer sind daher nicht geeignet, das Material zum Zwecke der Verringerung des Reibungswiderstandes weiter aufzuweiten, so dass sie aus den oben unter 1.b) bb) (a) dargelegten Erw\u00e4gungen nicht als Rippen zu betrachten sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen zu der Einwendungen der Beklagten, ihr stehe im Hinblick auf die EP 0 869 287 (Anlage B 1) ein positives Benutzungsrecht zu. Auch im Hinblick darauf, dass das Bundespatentgericht durch Urteil vom 20. Oktober 2009, also nach Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung, das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, kommt mangels feststellbarerer Patentverletzung eine Aussetzung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert war \u2013 abweichend von der Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin \u2013 auf 1.000.000,00 EUR festzusetzen. F\u00fcr den vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwert (\u00a7 51 Abs. 1 GKG) ist ma\u00dfgeblich das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger \u2013 gemessen an den Verh\u00e4ltnissen bei Klageeinreichung (\u00a7 40 GKG) \u2013 objektiv verfolgt. Wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, sind f\u00fcr die Streitwertbemessung die Nachteile zu bewerten, die der Kl\u00e4ger bei der Fortsetzung des als patentverletzend beanstandeten Verhaltens bef\u00fcrchten muss. Das Interesse an der Rechtsverfolgung bestimmt sich weniger nach dem durch bisherige Zuwiderhandlungen bereits eingetretenen Schaden, sondern vielmehr nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Abwehr weiterer Verst\u00f6\u00dfe und der damit verbundenen Nachteile. Deshalb stellen die Restlaufzeit des Klagepatents bei Klageerhebung, die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie schlie\u00dflich auch die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr Umst\u00e4nde dar, die bei der Streitwertfestsetzung zu ber\u00fccksichtigen sind. Wird die Unterlassungsklage mit Anspr\u00fcchen auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz verbunden, ist der der in der Vergangenheit bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und zum Wert des Unterlassungsanspruchs hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>Hiernach ist vorliegend zu beachten, dass die Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung zwar angegeben hat, ihre Produkte nur \u00fcber den Fachhandel in einem ihr unbekannten Volumen zu vertreiben, die Beklagte indes unwidersprochen erkl\u00e4rt hat, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland zwei Drittel des gesamten Inlandsumsatzes von etwa 90 Mio. EUR zu erzielen, mithin einen Inlandsumsatz von etwa 60 Mio. EUR. Hierdurch und mit Blick auf die Restlaufzeit des Klagepatents bis in das Jahr 2022 hinein wiegt das objektiv von der Kl\u00e4gerin verfolgte wirtschaftliche Interesse so schwer, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf 1.000.000,00 EUR gerechtfertigt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01322 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 250\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3837","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3837","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3837"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3837\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3838,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3837\/revisions\/3838"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3837"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3837"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3837"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}