{"id":3835,"date":"2009-10-20T17:00:16","date_gmt":"2009-10-20T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3835"},"modified":"2016-04-28T14:24:02","modified_gmt":"2016-04-28T14:24:02","slug":"4b-o-25007-ventilbetaetigungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3835","title":{"rendered":"4b O 250\/07 &#8211; Ventilbet\u00e4tigungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01321<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nKostenschlussurteil vom 20. Oktober 2009, Az. 4b O 250\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).<br \/>\nII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<br \/>\nIII. F\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3) wird ein Teilstreitwert von 50.000,00 \u20ac festgesetzt.<br \/>\nIV. Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Beklagten wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 288 XXX (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch genommen. Die Anmeldung des Klagepatents ist am 05.03.2003 ver\u00f6ffentlicht worden; die Erteilung wurde am 08.03.2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent bezieht sich auf eine Ventilbet\u00e4tigungsvorrichtung eines angetriebenen Glieds oder Nocken. Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 wird auf die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 15) verwiesen. Angegriffen war ein tragbarer Generator mit der Typenbezeichnung IG 1000. Die Beklagte zu 1) liefert diese Generatoren nach Deutschland aus. In Deutschland werden die Generatoren \u00fcber die Beklagte zu 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3) ist, unter anderem \u00fcber das Internet vertrieben. So wird auf der Internetseite A unter dem Link \u201eB\u201c der Generator \u201eC\u201c angeboten. Zudem hat die Beklagte zu 1) den angegriffenen Generator auf der internationalen Eisenwarenmesse in D ausgestellt und angeboten.<\/p>\n<p>Bevor die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 26.09.2007 Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) erhoben hat, hat sie die Beklagten zu 2) und 3) weder abgemahnt noch sie in anderer Weise von der vorgeworfenen Patentverletzung in Kenntnis gesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVentilbet\u00e4tigungsanordnungen eines angetriebenen Rotationselements und eines Nockens umfassend eine Nabe, die drehbar auf einer auf einem Maschinenk\u00f6rper gelagerten St\u00fctzwelle aufgenommen ist, einen Nocken, der auf einem \u00e4u\u00dferen Umfang eines Endes der Nabe gebildet ist, und ein angetriebenes Rotationselement, das mit einem Ende des Nockens gekoppelt ist, wobei der Nocken und die Nabe integral aus einer Sinterlegierung gebildet sind,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Nocken eine Aussparung aufweist, die in einer seiner Endfl\u00e4chen definiert ist, und wobei das angetriebene Rotationselement aus einem Kunstharz gefertigt ist und mit dem Nocken und der Nabe form\/press-gekoppelt ist, so dass die Aussparung mit dem Kunstharz des angetriebenen Rotationselements gef\u00fcllt ist und ein \u00e4u\u00dferer Umfang der Nabe mit dem Kunstharz eingeh\u00fcllt ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.04.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<br \/>\nwobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 08.04.2006 zu machen sind;<br \/>\n3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\nII. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 05.04.2003 bis zum 08.04.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 08.04.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist den Beklagten zu 2) und 3) jeweils am 17.03.2008 zugestellt worden. Es ist ein fr\u00fcher erster Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 29.05.2008 bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 28.05.2008 hat sich f\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3) eine Prozessbevollm\u00e4chtigte bestellt, die erkl\u00e4rte, die Beklagten zu 2) und 3) erkennten die Klageforderung zu I. und II. 2. an. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.05.2008 hat die Kl\u00e4gerin den Klageantrag zu II. 1. zur\u00fcckgenommen; im Hinblick auf alle \u00fcbrigen Klageantr\u00e4ge sind die Beklagten zu 2) und 3) mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 29.05.2008 antragsgem\u00e4\u00df verurteilt worden, wobei die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten wurde. Mit der Beklagten zu 1) hat die Kl\u00e4gerin in der Folge einen au\u00dfergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, woraufhin die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 27.07.2009 erkl\u00e4rt hat, sie nehme die Klage gegen die Beklagte zu 1) zur\u00fcck. Die Gegenseite werde keinen Kostenantrag stellen.<\/p>\n<p>Nach Erledigung der Sachantr\u00e4ge streitet die Kl\u00e4gerin noch mit den Beklagten zu 2) und 3) \u00fcber die Kostentragung. Die Parteien stellen insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) meinen, mangels einer vorgerichtlichen Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass sie Anlass zur Klage gegeben h\u00e4tten. Die Kosten des Rechtsstreits seien daher gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nIm Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten zu 2) und 3) waren die Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<br \/>\n1.<br \/>\nEin sofortiges Anerkenntnis im Sinne des \u00a7 93 ZPO ist gegeben. Die Beklagten zu 2) und 3) haben in ihrem ersten Schriftsatz vom 28.05.2008 noch vor dem fr\u00fchen ersten Termin ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch \u2013 mit Ausnahme des unbegr\u00fcndeten und von der Kl\u00e4gerin in der Folge zur\u00fcckgenommenen Klageantrags zu II. 1. &#8211; anerkennen. Das Anerkenntnis erfolgte vorbehaltlos und eindeutig.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) haben durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung der Verbietungsrechte aus dem Klagepatent ohne vorherige Abmahnung gegeben.<br \/>\nAnlass zur Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Die Patentverletzung als solche, auch wenn sie sich aus Sicht des Kl\u00e4gers als vors\u00e4tzlich begangene darstellt, ist eine solche Tatsache nicht. Der Verletzte wird deshalb in der Regel den Verletzer vor Erhebung der Klage abmahnen m\u00fcssen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237, 238 \u2013 Turbolader II; OLG Hamburg, WRP 1995, 1037, 1038; Benkard, \u2013 Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn 163).<br \/>\nZwar ist anerkannt, dass eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sie f\u00fcr den Verletzten nach den Umst\u00e4nden des Falles objektiv unzumutbar ist. Tatsachen, die ein solche Unzumutbarkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten, etwa eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit oder ein missbr\u00e4uchliches, auf die Abmahnpflicht bauendes Verhalten des Verletzers (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237, 238 \u2013 Turbolader II; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 39\/04, Beschluss vom 31.03.2004; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 224, 225 &#8211; Abmahnung bei Vindikationsklage, best\u00e4tigt durch OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 05.01.2004, I-2 W 37\/03; Benkard, \u2013 Rogge\/Grabinski, a.a.O.) hat die Kl\u00e4gerin aber nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus \u00a7 93 ZPO ergibt sich vor diesem Hintergrund im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten zu 2) und 3) die Kostentragungspflicht der Kl\u00e4gerin. Im Hinblick auf die Gerichtskosten war daher keine von der Antragstellerhaftung abweichende Kostengrundentscheidung zu treffen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nF\u00fcr die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage war ein Teilstreitwert von 50.000,00 \u20ac festzusetzen, nachdem die Parteien \u00fcbereinstimmend vorgetragen haben, dass das Interesse der Kl\u00e4gerin an der Durchsetzung der gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Anspr\u00fcche aufgrund des geringen Ausma\u00dfes der von diesen begangenen Verletzungshandlungen gering ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01321 Landgericht D\u00fcsseldorf Kostenschlussurteil vom 20. Oktober 2009, Az. 4b O 250\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3835","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3835","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3835"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3835\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3836,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3835\/revisions\/3836"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3835"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3835"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3835"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}