{"id":3831,"date":"2009-05-31T17:00:28","date_gmt":"2009-05-31T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3831"},"modified":"2016-04-28T14:22:10","modified_gmt":"2016-04-28T14:22:10","slug":"4b-o-24307-hundegeschirr-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3831","title":{"rendered":"4b O 243\/07 &#8211; Hundegeschirr II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01143<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 243\/07<!--more--><\/p>\n<p>1. Es wird festgestellt, dass der Widerklageantrag zu 3) erledigt ist.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger wird auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 4.102,00 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 13.09.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>5. Der Streitwert wird bis zum 31.10.2008 auf 105.780,78 \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 20.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Ehefrau des Kl\u00e4gers war eingetragene Inhaberin des am 4.2.2004 angemeldeten und am 27.05.2004 eingetragenen Gebrauchsmusters DE 20 2004 001 XXX (Anlage B 6a, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster I), welches ein Geschicklichkeitsspielzeug f\u00fcr Hunde betraf. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters I lautete:<br \/>\n\u201eGeschicklichkeitsspiel f\u00fcr Hunde aus Holz, bestehend aus einer Unterplatte und neun Kl\u00f6tzen, dadurch gekennzeichnet, dass in die Unterplatte neun Kl\u00f6tze hineingesteckt werden.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger selbst war eingetragener Inhaber des am 15.10.2004 angemeldeten und am 30.12.2004 eingetragenen Gebrauchsmusters DE 20 2004 015 XXX (Anlage K 4, nachfolgend Klagegebrauchsmuster II), das ein Hundegeschirr zum Gegenstand hatte. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters II lautete:<br \/>\n\u201eGeschirr f\u00fcr Hunde aus Neopren und Polyester bestehend aus reisfestem Polyesterband unterf\u00fcttert mit Neopren dadurch gekennzeichnet, dass der Leinenring an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schr\u00e4g nach oben verlaufend separat und nicht direkt am Geschirr angebracht ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte bot im Internet unter der Adresse &#8222;www.A.de\u201c ein \u201eB\u201c (Anlage K 2, nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) sowie die Hundegeschirre \u201eC\u201c und \u201eD\u201c (Anlage K 2, nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) an.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28.02.2007 (Anlage K 1) mahnte die Firma E, deren Inhaber der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau sind, die Beklagte wegen Anbietens, Herstellens und Inverkehrbringens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ab. Als Abmahnkosten machte sie einen Betrag in H\u00f6he von 899,40 \u20ac geltend. Mit Schreiben vom 7.03.2007 (Anlage K 5) \u00fcbersandte die Beklagte die unterschriebene, von der Firma E vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung; eine Zahlung der begehrten Abmahnkosten erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger einen Mahnbescheid beantragt hatte, kam es zu einem au\u00dfergerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien, den auf Seiten der Beklagten der nunmehrige Prozessvertreter sowie der Patentanwalt f\u00fchrten. Mit Schreiben vom 17.08.2007 (Anlage B 13) stellte die Beklagte eine Verletzung der Klagegebrauchsmuster I und II sowie deren Schutzf\u00e4higkeit in Abrede und forderte u.a. den Kl\u00e4ger auf, rechtsverbindlich zu erkl\u00e4ren, dass auf die Klagegebrauchsmuster I und II gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt verzichtet werde und dass aus den Klagegebrauchsmustern ihr gegen\u00fcber keinerlei Rechte hergeleitet werden. Sie forderte des Weiteren die Erstattung des aus der unberechtigten Abmahnung entstandenen Schadens und die R\u00fccknahme der Klage. F\u00fcr den Fall des Ausbleibens entsprechender Erkl\u00e4rungen k\u00fcndigte sie die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an. Der Kl\u00e4ger wies dies zur\u00fcck (Anlage B 14).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte Klage wegen Zahlung der Abmahnkosten erhoben, welche mit Teilvers\u00e4umnisurteil vom 10.06.2008 abgewiesen wurde. Gegen dieses am 27.06.2008 zugestellte Teilvers\u00e4umnisurteil hatte der Kl\u00e4ger Einspruch eingelegt. Nachdem die Klagegebrauchsmuster I und II am 29.09.2008 in den von der Beklagten eingeleiteten L\u00f6schungsverfahren gel\u00f6scht worden waren (Anlagen B 38, B 39), nahm der Kl\u00e4ger \u2013 mit Zustimmung der Beklagten \u2013 die Klage zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte sich im Hinblick auf die Klage mit der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit beider Klagegebrauchsmuster verteidigt und eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters II durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in Abrede gestellt. Sie erhob dar\u00fcber hinaus Widerklage. Die Klagegebrauchsmuster seien l\u00f6schungsreif. Die Abmahnung vom 28.02.2007 stelle deshalb einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar. Ihren Internetshop habe sie auf Grund der Abmahnung geschlossen. Der Kl\u00e4ger sei verpflichtet, ihr den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen ebenso wie die ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 4.102,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit der jedenfalls am 13.09.2007 zugestellten Widerklage urspr\u00fcnglich beantragt,<br \/>\n1. Es wird festgestellt, dass das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX,8 \u201eGeschicklichkeitsspielzeug f\u00fcr Hunde\u201c nicht bestandskr\u00e4ftig, sondern l\u00f6schungsreif ist.<br \/>\n2. Es wird festgestellt, dass das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2004 015 XXX,4 \u201eHundegeschirr\u201c nicht bestandskr\u00e4ftig, sondern l\u00f6schungsreif ist.<br \/>\n3. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegebene \u201eUnterlassungserkl\u00e4rung\u201c vom 7. M\u00e4rz 2007 wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage gegen-standslos ist.<br \/>\n4. Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr ad\u00e4quat kausal aus der unberechtigten Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 28. Februar 2007 durch die Rechtsanw\u00e4lte F entstanden ist und noch entstehen wird, insbesondere soweit die Beklagte der Abmahnung nachkam aufgrund der formal eingetragenen Gebrauchsmusterrechte der Kl\u00e4gerin.<br \/>\n5. Der Kl\u00e4ger wird verurteilt, an die Beklagte \u20ac 4.102,00 plus 5 % Zinsen \u00fcber dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00fcr die vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgeb\u00fchren zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sodann die Widerklageantr\u00e4ge 1. und 2. f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und stattdessen widerklagend beantragt,<br \/>\n1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX,8 \u201eGeschicklichkeitsspielzeug f\u00fcr Hunde\u201c nicht verletzt hat und bei einer Fortsetzung des Vertriebes des vom Kl\u00e4ger angegriffenen Geschicklichkeitsspiels auch nicht verletzt.<br \/>\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2004 015 XXX,4 \u201eHundegeschirr\u201c nicht verletzt hat und bei einer Fortsetzung des Vertriebes des vom Kl\u00e4ger angegriffenen Geschicklichkeitsspiels auch nicht verletzt<\/p>\n<p>Nach L\u00f6schung der Klagegebrauchsmuster I und II erkl\u00e4rte die Beklagte die Widerklageantr\u00e4ge 1, 2 und 4 mit Schriftsatz vom 31.10.2008, der am selben Tag bei Gericht einging, f\u00fcr erledigt. Der Kl\u00e4ger schloss sich dieser teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung an.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger im Schriftsatz vom 1.12.2008 ausf\u00fchrte, er halte nicht mehr an der Erstattung der Abmahnkosten fest, da die Abmahnung durch die L\u00f6schung unberechtigt gewesen sei, so dass die Beklagte an ihre Unterlassungserkl\u00e4rung nicht mehr gebunden sei, k\u00fcndigte die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.12.2008 den Unterwerfungsvertrag. Sie erkl\u00e4rte zudem den Widerklageantrag f\u00fcr 3 f\u00fcr erledigt und beantragte f\u00fcr den Fall, dass sich der Kl\u00e4ger dieser Erledigungserkl\u00e4rung nicht anschlie\u00dft,<br \/>\nfestzustellen, dass der Widerklageantrag zu 3) zwischenzeitlich erledigt ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dem Widerklageantrag zu 3) fehle das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Die von der Beklagten f\u00fcr die vorgerichtliche T\u00e4tigkeit ihrer Prozessvertreter in Ansatz gebrachte Geb\u00fchr von 1,5 sei nicht angemessen. Sie m\u00fcsse sich ferner ein Mitverschulden anrechnen lassen, da sie auf die Abmahnung \u00fcbertrieben reagiert habe. Statt lediglich einen L\u00f6schungsantrag zu stellen, habe sie sofort eine Widerklage erhoben. Die Mitwirkung des Patentanwalts sei wegen des einfach gelagerten Sachverhalts nicht erforderlich gewesen. Der Streitwert der Widerklage von mehr als 100.000,00 \u20ac sei \u00fcberh\u00f6ht. Er begehre die Herabsetzung des Streitwerts.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nI.<br \/>\nNachdem der Kl\u00e4ger die Klage zur\u00fcckgenommen und die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklageantr\u00e4ge 1, 2 und 4 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist in der Sache lediglich \u2013 wie aus dem Tenor ersichtlich \u2013 \u00fcber die Widerklageantr\u00e4ge 3 und 5 zu entscheiden.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Beklagten steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Widerklageantrag zu 3 erledigt ist. Der urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Antrag auf Feststellung, dass die von der Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung vom 7.03.2007 wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage gegenstandslos ist, hat sich nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit erledigt.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag war urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig. Es mangelte insbesondere nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gem. \u00a7 256 ZPO. Dem subjektiven Recht der Beklagten drohte eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass im Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage (13.09.2007) der infolge der R\u00fccksendung der unterzeichneten Unterlassungserkl\u00e4rung vom 7.03.2007 zwischen ihr und der Firma E zustande gekommene Unterwerfungsvertrag noch G\u00fcltigkeit besa\u00df. Der Kl\u00e4ger berief sich auf die dadurch gew\u00e4hrte Rechtsposition und erachtete \u00fcberdies die Abmahnung der Firma E vom 28.02.2007 als rechtm\u00e4\u00dfig.<br \/>\nDer Feststellungsantrag war zudem urspr\u00fcnglich begr\u00fcndet. Die Klagegebrauchsmuster I und II sind, nachdem der Kl\u00e4ger seine Widerspr\u00fcche gegen die L\u00f6schungsantr\u00e4ge der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, vom Deutschen Patent- und Markenamt am 23.09.2008 gel\u00f6scht worden. Die L\u00f6schung der Klagegebrauchsmuster wirkt auf den Zeitpunkt der Eintragung zur\u00fcck und beseitigt damit das Schutzrecht vollst\u00e4ndig von Anfang an, so als ob es nie bestanden h\u00e4tte. Die Abmahnung der Firma E war deshalb rechtswidrig; die Gesch\u00e4ftsgrundlage des Unterwerfungsvertrages (\u00a7 313 BGB) ist weggefallen.<\/p>\n<p>Nach L\u00f6schung der Klagegebrauchsmuster I und II und der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers in seinem Schriftsatz vom 1.12.2008, er habe die Klage zur\u00fcckgenommen und halte an der Erstattung der Abmahnkosten nicht fest, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei, hat sich der Widerklageantrag zu 3 erledigt. Die Beklagte hat zeitgleich mit ihrer Erledigungserkl\u00e4rung den Unterwerfungsvertrag gek\u00fcndigt, \u00a7 313 Abs. 3 S. BGB. Dass infolge der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers und\/oder der K\u00fcndigung des Unterwerfungsvertrages das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der mit dem Widerklageantrag zu 3 begehrten Feststellung verloren gegangen ist, ist nicht zu erkennen. Die Beklagte ist hierdurch nicht endg\u00fcltig gesichert.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Beklagten steht gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 4.102,00 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 670, 683, 677 BGB zu.<\/p>\n<p>Das vorgerichtliche Schreiben der Beklagten vom 17.08.2007 (Anlage B 12) ist eine Gegenabmahnung. Die Beklagte stellte darin nicht nur den von der Firma E erhobenen Verletzungsvorwurf in Abrede, sondern erhob (durchgreifende) Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit beider Klagegebrauchsmuster und k\u00fcndigte, sollten nicht die geforderten (Verzichts)-Erkl\u00e4rungen abgegeben werden, die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an.<br \/>\nEine derartige Gegenabmahnung ist allerdings nur dann (ausnahmsweise) veranlasst, wenn die Abmahnung in tats\u00e4chlicher und\/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein l\u00e4ngerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in solchen F\u00e4llen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutma\u00dflichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen (BGH GRUR 2004, 790 \u2013 Gegenabmahnung).<br \/>\nVorliegend ist die erste Konstellation anzunehmen. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 17.08.2007 die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit sowohl des Klagegebrauchsmusters I wie auch des Klagegebrauchsmusters II zum einen mit der Vorlage von Stand der Technik begr\u00fcndet, welcher in den Klagegebrauchsmuster weder genannt noch gew\u00fcrdigt wurde. Dass er dem Kl\u00e4ger gleichwohl bekannt war, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Zum anderen hat die Beklagte f\u00fcr beide Klagegebrauchsmuster eine Vorbenutzung vorgetragen. Hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters I hat sie auf die vor dessen Anmeldetag erfolgte Lieferung des interaktiven Spielzeuges Solit\u00e4r (Anlagen B 8, B 9) am 16.10.2003 hingewiesen. Bez\u00fcglich des Klagegebrauchsmusters II hat sie erl\u00e4utert, dass ihre Lieferantin, die Firma G, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II schon vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters II ausgeliefert hat. Beidem ist der Kl\u00e4ger nicht entgegen getreten. Dass er vor der Gegenabmahnung der Beklagten von diesen Vorbenutzungstatbest\u00e4nden Kenntnis gehabt h\u00e4tte, war f\u00fcr die Beklagte nicht zu erkennen und ist vom Kl\u00e4ger auch nicht vorgetragen worden. Es entsprach deshalb dem mutma\u00dflichen Willen der E und damit dem Willen des Kl\u00e4gers, vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage von diesen ihm bis dahin unbekannten Umst\u00e4nden Kenntnis zu erhalten. Die Beklagte konnte damit rechnen, dass der Kl\u00e4ger zu einer \u00c4nderung seiner Auffassung infolge dieser f\u00fcr ihn neuen Informationen kommt.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte dar\u00fcber hinaus auch einen Schadenersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB hat, weil sich die Abmahnung der Firma E angesichts der L\u00f6schung der Klagegebrauchsmuster als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und damit als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten darstellt, und dem Kl\u00e4ger zudem schuldhaftes Handeln wegen nicht geh\u00f6riger Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit der Klagegebrauchsmuster (Benkard \u2013 Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 24 GebrMG Rn. 17; B\u00fchring, GebrMG, 7. Aufl., \u00a7 24 Rn. 60) vorgeworfen werden kann, kann angesichts des Anspruchs aus \u00a7\u00a7 670, 683 677 BGB dahin stehen.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme eines Rechts- und eines Patentanwalts bei der Gegenabmahnung war erforderlich. Die Firma E forderte die Beklagte unter Zuhilfenahme ihrer heutigen Prozessvertreterin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf. Die Abmahnkosten wurden sodann mittels Mahnbescheid geltend gemacht. In dieser Situation konnte die Beklagte ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, zumal die Streitigkeit das Gebrauchsmusterrecht betrifft. Sie konnte dar\u00fcber hinaus einen Patentanwalt einschalten. Zum T\u00e4tigkeits- und Aufgabenbereich eines Patentanwaltes geh\u00f6ren Gebrauchsmusterstreitigkeiten. Auf diesem Gebiet verf\u00fcgt ein Patentanwalt \u00fcber besondere Kenntnisse sowie Erfahrungen und ist zur sachgerechten Wahrung der Belange einer Partei erforderlich. Insoweit ist die Zuziehung eines Patentanwalts auch im vorprozessualen Stadium ohne weiteres angebracht und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten bzw. ihrem Prozessvertreter und Patentanwalt angesetzte 1,5 Geb\u00fchr nach Ziffer Nr. 2300 VV RVG ist nicht zu beanstanden. Welche Geb\u00fchr f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient ist, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei ein Toleranzbereich zu ber\u00fccksichtigen ist. Die Festsetzung des Geb\u00fchrensatzes durch den Anwalt ist hinzunehmen, solange und soweit sie einen Toleranzbereich von 20 % des an sich angemessenen Satzes nicht \u00fcberschreitet (LG D\u00fcsseldorf InstGE 6, 37 \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Eine derartige missbr\u00e4uchliche \u00dcberschreitung ist nicht zu erkennen. Streitigkeiten \u00fcber technische Schutzrechte stellen regelm\u00e4\u00dfig schwierige Sachverhalte dar, so auch hier. M\u00f6gen auch die unter Schutz gestellten Lehren f\u00fcr sich genommen ein vergleichsweise \u00fcberschaubares Technikgebiet betreffen, so kann gleichwohl nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass nicht nur die Verletzung zweier Klagegebrauchsmuster streitig war, sondern auch deren Schutzf\u00e4higkeit. Es bedurfte unter Heranziehung spezieller Kenntnisse auf dem Gebiet des Gebrauchsmusterrechts einer Er\u00f6rterung der streitigen Fragen sowie umfassender Recherchen und der eingehenden Befassung mit einer gro\u00dfen Anzahl an Entgegenhaltungen. Die Heranziehung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts \u00e4ndert hieran nichts (LG D\u00fcsseldorf InstGE 6, 37 \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Diese Doppelvertretung entspricht dem gesetzgeberischen Willen und wird den sich aus technischen Schutzrechten und entsprechenden Verletzungstatbest\u00e4nden ergebenden Problemen gerecht.<\/p>\n<p>Grundlage der zu erstattenden Kosten ist ein Streitwert in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac.<br \/>\nDer Streitwert einer negativen Feststellungsklage entspricht dem Streitwert einer positiven Leistungsklage (auf Unterlassung) umgekehrten Rubrums (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 865). In dem Schreiben vom 17.08.2007 hat die Beklagte eine Klage auf Feststellung dahingehend ange-droht, dass die zwei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die zwei Klagegebrauchsmuster nicht verletzen und beide Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbest\u00e4ndig sind. Aufgrund der Anzahl der streitigen Gebrauchsmuster, ihrer jeweiligen Laufzeit und der Anzahl der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erscheint der genannte Streitwert angemessen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Zinsanspruch der Beklagten resultiert aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO und, soweit der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, auf \u00a7 91 a ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung nach \u00a7 91 a ZPO erfolgte unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies f\u00fchrte zur Auferlegung der Kosten auf den Kl\u00e4ger, da er ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hinsichtlich der Widerklageantr\u00e4ge 1, 2 und 4 aller Voraussicht nach unterlegen w\u00e4re.<br \/>\nDie Widerklageantr\u00e4ge waren zul\u00e4ssig. Dies galt insbesondere f\u00fcr die urspr\u00fcnglich gestellten Widerklageantr\u00e4ge 1 und 2 (Feststellung der fehlenden Bestandskraft). Das f\u00fcr eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse war gegeben, da die Beklagte nicht nur die Schutzunf\u00e4higkeit festgestellt wissen wollte, sondern bei geh\u00f6riger Auslegung der Antr\u00e4ge anhand der Widerklageschrift zugleich die Feststellung begehrte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Klagegebrauchsmuster nicht verletzen. Dieses Rechtsschutzziel vermochte die Beklagte mittels eines L\u00f6schungsantrages nicht zu erreichen. Die urspr\u00fcnglich anh\u00e4ngige Leistungsklage nahm dem Feststellungsbegehren \u2013 auch nicht in der Fassung der sp\u00e4teren Widerklageantr\u00e4ge zu 1 und 2 &#8211; nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Kl\u00e4ger machte keinen Unterlassungsanspruch geltend, sondern begehrte den Ersatz von Abmahnkosten. Die Schutzrechtsverletzung und die Schutzf\u00e4higkeit des geltend gemachten Schutzrechtes werden hierbei nur inzident gepr\u00fcft.<br \/>\nDie Widerklageantr\u00e4ge zu 1, 2 und 4 waren auch begr\u00fcndet. Die Klagegebrauchsmuster I und II sind vom Deutschen Patent- und Markenamt am 29.09.2008 gel\u00f6scht worden. Es bestand mithin ein Anspruch auf Feststellung, dass die Klagegebrauchsmuster nicht bestandsf\u00e4hig waren und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Verletzung derselben darstellen. Daneben bestand urspr\u00fcnglich auch ein Anspruch auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach. Die Abmahnung war infolge der L\u00f6schung der Klagegebrauchsmuster rechtswidrig und stellte einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten dar. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist auch von einem Verschulden des Kl\u00e4gers auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass er die Schutzf\u00e4higkeit der (ungepr\u00fcften) Schutzrechte vor der Abmahnung der Beklagten, die lediglich Abnehmerin war, sorgf\u00e4ltig (vergl. hierzu: BGH GRUR 1963, 255 \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; BGH GRUR 1974, 290 \u2013 maschenfester Strumpf) gepr\u00fcft hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitwert des Verfahrens waren der Streitwert der Klage und der Streitwert der Widerklage zusammenzurechnen, \u00a7 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Ab dem Zeitpunkt der \u00fcbereinstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rung war der Streitwert unter Ber\u00fccksichtigung der bis dahin entstandenen Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestimmen.<br \/>\nEine Herabsetzung des (anf\u00e4nglichen) Streitwertes gem\u00e4\u00df \u00a7 26 GebrMG kommt nicht in Betracht. Es mangelt jedenfalls an der Glaubhaftmachung der erheblichen Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Lage des Kl\u00e4gers durch die Belastung mit den Prozesskosten. Allein die Vorlage des Steuerbescheides f\u00fcr das Jahr 2005 gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01143 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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