{"id":3827,"date":"2009-12-23T17:00:27","date_gmt":"2009-12-23T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3827"},"modified":"2016-04-28T14:20:20","modified_gmt":"2016-04-28T14:20:20","slug":"4b-o-23309-papier-pappe-sortiermaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3827","title":{"rendered":"4b O 233\/09 &#8211; Papier-\/Pappe-Sortiermaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01320<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Dezember 2009, Az. 4b O 233\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Androhung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, untersagt,<br \/>\nMaschinen zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge, welches aus labileren Papieranteilen und aus steiferen Pappanteilen besteht, gekennzeichnet durch eine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende F\u00f6rdervorrichtung, die in einer Sortierstation endet und im Endbereich zwischen Unterst\u00fctzungsbereichen sowie unterhalb davon Freir\u00e4ume aufweist, durch eine in der Sortierstation angeordnete Aufnehmervorrichtung, die mit frei vorstehenden Stacheln besetzt ist und die sich synchron mit der F\u00f6rdervorrichtung bewegt, wobei die Stacheln der Aufnahmevorrichtung derart ausgerichtet sind, dass sie durch die vertieft liegenden Freir\u00e4ume der F\u00f6rdervorrichtung unter Mitziehen der auf der F\u00f6rdervorrichtung verbleibenden Papieranteile sowie unter Aufspie\u00dfen und Aufnahme der Pappanteile hindurchtauchen, und ferner durch eine Abstreifvorrichtung f\u00fcr die Pappanteile, die im Bewegungsbereich der Aufnahmevorrichtung sowie r\u00e4umlich getrennt von der Ablaufstelle f\u00fcr die Papieranteile an der F\u00f6rdervorrichtung angeordnet ist<br \/>\nanzubieten und\/oder zu vertreiben.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<br \/>\nIII. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 291 XXX (Verf\u00fcgungspatent, Anlage K 1) auf Unterlassung in Anspruch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 07.09.2001 am 31.07.2002 angemeldet und dessen Erteilung am 15.11.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Maschine zum Aussondern von Pappanteilen aus einem Altpapier-Gemenge.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 2 des Verf\u00fcgungspatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<br \/>\nMaschine zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge, welches aus labileren Papieranteilen und aus steiferen Pappanteilen besteht, gekennzeichnet durch eine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende F\u00f6rdervorrichtung (2), die in einer Sortierstation (5) endet und im Endbereich zwischen Unterst\u00fctzungsbereichen sowie unterhalb davon Freir\u00e4ume (7) aufweist, durch eine in der Sortierstation (5) angeordnete Aufnehmervorrichtung (9), die mit frei vorstehenden Stacheln (11) besetzt ist und die sich synchron mit der F\u00f6rdervorrichtung (2) bewegt, wobei die Stacheln (11) der Aufnahmevorrichtung (9) derart ausgerichtet sind, dass sie durch die vertieft liegenden Freir\u00e4ume (7) der F\u00f6rdervorrichtung (2) unter Mitziehen der auf der F\u00f6rdervorrichtung (2) verbliebenden Papieranteile sowie unter Aufspie\u00dfen und Aufnahme der Pappanteile hindurchtauchen, und ferner durch eine Abstreifvorrichtung (12) f\u00fcr die Pappanteile, die im Bewegungsbereich der Aufnahmevorrichtung (9) sowie r\u00e4umlich getrennt von der Ablaufstelle f\u00fcr die Papieranteile an der F\u00f6rdervorrichtung (2) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Wegen der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4, 13, 14 und 15 wird auf die Verf\u00fcgungspatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt in schematischer, perspektivischer Wiedergabe eine Einrichtung zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge schr\u00e4g von oben von der Aufgabestation her gesehen. Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht des in der Sortierstation einer Einrichtung entsprechend Figur 1 angeordneten Endes der das Gemenge tragenden F\u00f6rdervorrichtung in anderer Ausf\u00fchrung. Figur 3 zeigt eine Ansicht schr\u00e4g von oben des in Figur 2 dargestellten Endes der F\u00f6rdervorrichtung unter Weglassen der Aufnehmervorrichtung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zeigte auf der in A stattfindenden Fachmesse B eine Maschine, von der die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage K 4 und K 5 Lichtbilder zur Akte gereicht hat. Das nachfolgende wiedergegebene Lichtbild K 4 zeigt die Anlage insgesamt, das Lichtbild K 5 eine Nahaufnahme der Vorrichtung.<\/p>\n<p>In der zu der Anlage geh\u00f6rigen Produktbrosch\u00fcre, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage K 3 vorgelegt hat, wird die Maschine als \u201eC\u201c, das hei\u00dft als eine Papier-\/Pappe-Sortiermaschine bezeichnet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhielt durch die Pr\u00e4sentation der Anlage auf der Fachmesse erstmals Kenntnis von dieser Anlage. Sie besichtigte daraufhin zusammen mit einem Patentanwalt die Anlage auf der Fachmesse. Die Anlage K 10 zeigt eine von dem Patentanwalt angefertigte Skizze der Maschine in Seitenansicht, wobei die Bezugsziffer 1 das Transportband (Zufuhr), die Ziffern 2 und 3 die Walzen, Ziffer 4 die Stacheln, Ziffer 5 den Abstreifer und Ziffer 6 das Transportband (Abfuhr) bezeichnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberreichte der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Fachmesse eine Ablichtung der Patentschrift unter Hinweis auf die Verletzung. Die Verf\u00fcgungsbeklagte reagierte darauf mit dem dem Gericht als Anlage K 4 vorliegenden Schreiben, in dem sich diese unter anderem auf ein privates Vorbenutzungsrecht berief.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zur Dringlichkeit behauptet sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte stehe beim Vertrieb derartiger Sortiermaschinen im unmittelbaren Wettbewerb mit der D GmbH, einer Schwestergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die als ihre Lizenznehmern des Verf\u00fcgungspatents derartige Maschinen herstelle. Derartige Maschinen w\u00fcrden f\u00fcr ca. 100.000,00 \u20ac pro St\u00fcck am Markt verkauft. Konkret drohe der D GmbH ein Gesch\u00e4ftsabschluss mit der Firma E zu entgehen, da diese Firma einerseits seit einigen Monaten mit der D GmbH in Verhandlungen \u00fcber den Erwerb einer Maschine stehe, andererseits nun aber vor Kurzem eine der angegriffenen Anlagen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu Testzwecken erhalten habe. Auch drohten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund der Pr\u00e4sentation auf der wichtigsten Fachmesse der Branche zahlreiche Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu entgehen. Das Entfallen jedes einzelnen Gesch\u00e4ftsabschlusses bedeute Umsatzausf\u00e4lle in sechsstelliger H\u00f6he, was angesichts der Wirtschaftskrise, in der die D GmbH ohnehin mit einer r\u00fcckl\u00e4ufigen Auftragslage zu k\u00e4mpfen habe, f\u00fcr diese existenzbedrohend sei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abzuweisen.<br \/>\nhilfsweise: die Anordnung oder die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig zu machen und die H\u00f6he der Sicherheitsleistung nicht unter 4 Mio. anzusetzen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungspatent nicht. Die angegriffene Maschine weise keine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende F\u00f6rdervorrichtung auf (Merkmal 2). Denn das auf dem Messestand zu Demonstrationszwecken gezeigte F\u00f6rderband sei nicht Bestandteil der Maschine, vielmehr werde diese auch ohne das F\u00f6rderband verkauft und ausgeliefert. Insbesondere auf der unteren Walze, die sich an das F\u00f6rderband anschlie\u00dfe, werde das Papier auch nicht flachliegend transportiert. Es fehlten auch Freir\u00e4ume im Endbereich der F\u00f6rdervorrichtung (Merkmal 2.2). Auch bewegten sich die Aufnahmevorrichtung und die F\u00f6rdervorrichtung nicht synchron (Merkmal 3.2). Denn die obere Walze, die die Pappanteile aufspie\u00dfe, bewege sich weder mit der gleichen Geschwindigkeit wie das F\u00f6rderband noch wie die sich an das F\u00f6rderband anschlie\u00dfende untere Walze. Eine Synchronisierung dieser Teile sei bei der Maschine nicht vorgesehen; vielmehr werde jede Walze bzw. jedes Band von einem gesonderten Motor angetrieben. Die Stacheln der Aufnahmevorrichtung griffen auch nicht in Freir\u00e4ume der F\u00f6rdervorrichtung ein (Merkmal 3.3a). Die F\u00f6rdervorrichtung (n\u00e4mlich das F\u00f6rderband) weise n\u00e4mlich gar keine Freir\u00e4ume auf. Weiter w\u00fcrden die auf der F\u00f6rdervorrichtung verbleibenden Papieranteile nicht von den Stacheln der Aufnahmevorrichtung mitgezogen (Merkmal 3.3b), das Papier werde ma\u00dfgeblich von der unteren Walze weiterbef\u00f6rdert. Schlie\u00dflich sei die Abstreifvorrichtung f\u00fcr die Pappanteile nicht \u201ean der F\u00f6rdervorrichtung\u201c angeordnet, wie es Merkmal 4.2 verlange.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte meint weiter, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Dem Rechtsbestand stehe eine offenkundige Vorbenutzung durch sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, entgegen. Denn bereits im Jahr 2000 habe sie f\u00fcr die Firma F E f\u00fcr deren Anlage in G eine Anlage entworfen, um leichte Materialien wie Papier, Pappe und Folie aus einem Mengenstrom zu separieren. Am 02.08.2000 sei zu Versuchszwecken ein Stachelband an die Firma E geliefert worden (vgl. den Lieferschein Anlage AG 6). In der Folge sei zus\u00e4tzlich eine Anpressrolle vorgesehen worden, die Zwischenr\u00e4ume aufweise und daf\u00fcr sorge, dass die Stacheln des Stachelbandes Leichtgut aufspie\u00dfe. Kurz darauf habe die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Auftrag zur Lieferung einer vollst\u00e4ndigen Sortieranlage mit Lufttrennungsanlage unter Verwendung der getesteten Leichtguttrennung erhalten; die auftragsgem\u00e4\u00dfe Maschine sei am 02.04.2001 bzw. am 27.03.2001 geliefert worden. Die ausgelieferte Maschine sei in den folgenden Wochen durch eine Vielzahl von Personen besichtigt worden. Die Konstruktionszeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage AG 9 veranschaulichten, dass die ausgelieferte Maschine s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatents aufwiesen. Aufgrund dieser Entgegenhaltung, jedenfalls aber in Kombination mit der im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigten DE 637 XXX (Anlage AG 5), best\u00fcnden erhebliche Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Aufgrund der an die Firma E ausgelieferten Maschine stehe ihr, der Verf\u00fcgungsbeklagten zudem ein privates Vorbenutzungsrecht zu.<\/p>\n<p>Im Rahmen der f\u00fcr den Verf\u00fcgungsgrund vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung stehe dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung entgegen, dass der Verf\u00fcgungsbeklagten im Falle eines im Ergebnis nicht gerechtfertigten Vertriebsverbots f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Umsatzeinbu\u00dfen in H\u00f6he von ca. 3 Mio. \u20ac drohten und angesichts der wirtschaftlichen Lage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht gesichert sei, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche mit Erfolg gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin werde geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl einen Verf\u00fcgungsanspruch als auch einen Verf\u00fcgungsgrund im Sinne der \u00a7\u00a7 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 2 eine Maschine zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge. Nach dem Verf\u00fcgungspatent besteht bei Altpapier die Notwendigeit, Papieranteile von Pappanteilen zu trennen, da Recycling-Papier lediglich aus gebrauchtem Papier, nicht aber aus gebrauchter Pappe hergestellt werden kann. Um den Pappanteil in dem Altpapier, das f\u00fcr das Recycling verwendet wird, auf dem gerade noch vertretbaren Anteil von 2,5 % zu halten, ist \u2013 so erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent \u2013 das Altpapier zun\u00e4chst einer Grob- und danach einer Feinsortierung zu unterwerfen. Bisher war bekannt, dass die Feinsortierung an F\u00f6rderb\u00e4ndern manuell von einer Vielzahl von Arbeitskr\u00e4ften durchgef\u00fchrt werden kann. Daran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass die Genauigkeit der Sortierung bei dieser Methode aufgrund schwindenden Konzentrationsverm\u00f6gens der Arbeiter w\u00e4hrend einer Arbeitsschicht abnimmt.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist im \u00dcbrigen aus der deutschen Patentschrift 637 XXX (Anlage AG 5) eine Sortieranlage f\u00fcr Hausm\u00fcll bekannt, mit der weichere Bestandteile wie Papier und Stoffreste aus der M\u00fcllmasse ausgesondert werden. Nach dieser Entgegenhaltung wird die M\u00fcllmasse in einem Teil der Anlage auf ein mit Stacheln besetztes Transportband geworfen, auf dessen Stacheln die weicheren Bestandteile aufgespie\u00dft werden. Diese aufgespie\u00dften Bestandteile werden dann abgestreift, und zwar durch eine Trommel, die neben der Umlenkwalze f\u00fcr das Stachelband angeordnet ist und mit Widerhaken in Z\u00e4hne dieser Umlenkwalze eingreift. Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert daran, dass diese Entgegenhaltung kein Trennungsverfahren f\u00fcr Papier von Pappe vorsieht.<\/p>\n<p>Aus der US-Schrift 5 590 789 ist ein Verfahren und eine Einrichtung zum Aussondern von thermoplastischen Bestandteilen aus einem Materialstrom offenbart, bei dem eine Stachelwalze eingesetzt wird. Die auf den Stacheln der Walze aufgespie\u00dften thermoplastischen Bestandteile werden sp\u00e4ter von der Walze abgestreift. Diese Anlage ist jedoch \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent \u2013 f\u00fcr das Aussondern von Pappanteilen aus einem Altpapier-Gemenge weder vorgesehen noch geeignet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die FR-A-2 725 641, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Sortieren von Materialien auf der Basis der Eigenschaften dieser Materialien vorsieht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es sich das Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe, ein Verfahren und eine Maschine zum Aussondern von Pappanteilen aus einem Altpapier-Gemenge zu schaffen, mit der eine Aussonderung der Pappanteile bei gleichbleibend hohem Sortierungsgrad erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Dies wird durch eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 2 gel\u00f6st, die folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Maschine zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge, welches aus labileren Papieranteilen und aus steiferen Pappanteilen besteht, gekennzeichnet<br \/>\n2. durch eine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende F\u00f6rdervorrichtung (2),<br \/>\n2.1. die in einer Sortierstation (5) endet<br \/>\n2.2 und im Endbereich zwischen Unterst\u00fctzungsbereichen sowie unterhalb davon Freir\u00e4ume (7) aufweist,<br \/>\n3. durch eine in der Sortierstation (5) angeordnete Aufnehmervorrichtung (9),<br \/>\n3.1 die mit frei vorstehenden Stacheln (11) besetzt ist<br \/>\n3.2 und die sich synchron mit der F\u00f6rdervorrichtung (2) bewegt,<br \/>\n3.3 wobei die Stacheln (11) der Aufnahmevorrichtung (9) derart ausgerichtet sind,<br \/>\n3.3a dass sie durch die vertieft liegenden Freir\u00e4ume (7) der F\u00f6rdervorrichtung (2)<br \/>\n3.3b unter Mitziehen der auf der F\u00f6rdervorrichtung (2) verbliebenden Papieranteile<br \/>\n3.3c sowie unter Aufspie\u00dfen und Aufnahme der Pappanteile hindurchtauchen;<br \/>\n4. durch eine Abstreifvorrichtung (12) f\u00fcr die Pappanteile,<br \/>\n4.1 die im Bewegungsbereich der Aufnahmevorrichtung (9)<br \/>\n4.2 sowie r\u00e4umlich getrennt von der Ablaufstelle f\u00fcr die Papieranteile an der F\u00f6rdervorrichtung (2) angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet zu Recht nicht die Verwirklichung der Merkmale 1, 2.1, 3, 3.1, 3.3, 3.3c, 4. und 4.1, so dass es zu diesen Merkmalen keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch das Merkmal 2 ist erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende F\u00f6rdervorrichtung im Sinne des Merkmals 2 auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZur Auslegung des Begriffs der \u201eF\u00f6rdervorrichtung\u201c nach dem Verf\u00fcgungspatent ist zun\u00e4chst festzustellen, dass das Verf\u00fcgungspatent die konkrete Ausgestaltung dieser F\u00f6rdervorrichtung dem Fachmann freistellt. Durch die Formulierung ist lediglich vorgegeben, dass die Einrichtung zum einen das Altpapier-Gemenge \u201ebef\u00f6rdern\u201c muss und dass zum anderen das Gemenge darauf flach liegen soll.<\/p>\n<p>In den Ausf\u00fchrungsbeispielen werden dem Fachmann in den Figuren 1 und 2 zwei verschiedene Varianten einer solchen F\u00f6rdervorrichtung vorgestellt. So ist die F\u00f6rdervorrichtung in Figur 1 derart ausgestaltet, dass sie aus mehreren parallel und h\u00f6hengleich angeordneten Transportb\u00e4ndern besteht, die \u00fcber dieselben Umlenkwalzen laufen. In die Zwischenr\u00e4ume zwischen diesen Transportb\u00e4nder greifen dann die Stacheln der Aufnahmevorrichtung 9 ein.<\/p>\n<p>Dagegen ist in Figur 2 gezeigt, dass an Stelle mehrerer Transportb\u00e4nder auch nur ein einziges, sich \u00fcber die gesamte F\u00f6rderbreite erstreckendes F\u00f6rderband 26 vorgesehen werden kann. Am Ablaufende des F\u00f6rderbandes 26 schlie\u00dft sich dann eine Walze 28 an. Das Verf\u00fcgungspatent erl\u00e4utert hierzu in Absatz [0025], \u201edie Walze 28 bilde das F\u00f6rderende der gesamten F\u00f6rdereinrichtung 2, von dem die Papieranteile ablaufen\u201c. Daraus wird deutlich, dass das Verf\u00fcgungspatent die in der Figur 2 gezeigte Walze 28 als einen Teil der F\u00f6rdervorrichtung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents ansieht. Es wird deutlich, dass die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe F\u00f6rdervorrichtung nicht nur einteilig ausgestaltet werden kann, sondern auch mehrteilig, und dass sich das Verf\u00fcgungspatent auch nicht auf eine bestimmte Art der F\u00f6rderung festlegt: F\u00f6rderb\u00e4nder werden ebenso erw\u00e4hnt wie F\u00f6rderwalzen.<\/p>\n<p>Soweit das Verf\u00fcgungspatent dar\u00fcber hinaus die Vorgabe macht, das Altpapier-Gemenge m\u00fcsse \u201eflachliegend\u201c transportiert werden, so legt bereits der Wortsinn nahe, dass damit gemeint ist, das Papier solle m\u00f6glichst flach auf der F\u00f6rdervorrichtung aufliegen. Das \u201eFlachliegen\u201c bezieht sich also auf die Lage des Papiers auf der F\u00f6rdervorrichtung und nicht etwa auf die Lage der F\u00f6rdervorrichtung selbst. Eine Aussage dar\u00fcber, ob die F\u00f6rdervorrichtung selbst etwa schr\u00e4g nach oben oder unten verlaufen oder aber parallel zum Boden angeordnet sein soll, ist damit nicht getroffen.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt der Fachmann die Funktion des \u201eFlachliegens\u201c nach dem Verf\u00fcgungspatent, so wird noch deutlicher, dass hier die Lage des Papiers auf der F\u00f6rdervorrichtung n\u00e4her beschrieben werden soll. Nur wenn das Papier n\u00e4mlich weitgehend flach auf der F\u00f6rdervorrichtung aufliegt, kann das verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Trennung von Papier und Pappe funktionieren. Denn dieses Verfahren beruht auf der Idee, dass Stacheln von oben in ein Altpapier-Gemenge ein- und so weit hinuntertauchen, bis sie in Zwischenr\u00e4ume in der F\u00f6rdervorrichtung gelangen. Trifft ein solcher eintauchender Stachel nun auf Papier, das im Vergleich zu Pappe flexibel ist, so wird das Papier nachgeben und sich durch den Stachel in den Zwischenraum eindr\u00fccken lassen, ohne aufgespie\u00dft zu werden. Pappe dagegen l\u00e4sst sich nicht in dieser Weise eindr\u00fccken. Es wird sich von dem Stachel nicht in den Zwischenraum dr\u00fccken lassen, was zur Folge hat, dass der Stachel das Pappst\u00fcck aufspie\u00dfen wird. Dieser gesamte Aufspie\u00dfvorgang kann jedoch nur dann funktionieren, wenn das Papier bzw. die Pappe derart zu dem Stachel hinbef\u00f6rdert wird, dass es eine Angriffsfl\u00e4che f\u00fcr ihn bietet. Dies ist nur dann gew\u00e4hrleistet, wenn das Altpapier-Gemenge mehr oder weniger flach auf den Zwischenr\u00e4umen aufliegt. Diesen Zusammenhang mit dem \u201eFlachliegen\u201c und der Funktionsweise der Stacheln macht das Verf\u00fcgungspatent deutlich, indem es den flach liegenden Transport stets dann erw\u00e4hnt, wenn es die Funktionsweise der Stacheln erl\u00e4utert (vgl. die Abs\u00e4tze [0008], [0010 ]und [0011]).<\/p>\n<p>Zu weitgehend ist in diesem Zusammenhang die von der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragene Interpretation des Merkmals \u201eflachliegend\u201c, wonach ein Flachliegen schon dann fehlen soll, wenn das Altpapier-Gemenge in einem Teilbereich der F\u00f6rdervorrichtung ansteigend transportiert wird. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat gemeint, ein \u201eFlachliegen\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nne dann, wenn die F\u00f6rdervorrichtung aus einem F\u00f6rderband und einer sich daran anschlie\u00dfenden F\u00f6rderwalze bestehe, nur dann bejaht werden, wenn die F\u00f6rderwalze mit ihrem oberen Scheitel niveaugleich mit dem Obertrum des F\u00f6rderbandes liegt. So sehe es auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Spalte 7, Zeilen 7 bis 9 des Verf\u00fcgungspatents vor. Dieser Argumentation kann die Kammer jedoch nicht folgen. Denn ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Die Funktion dieses Merkmals gebietet auch keine derart einschr\u00e4nkende Auslegung. Denn auch wenn das Altpapier-Gemenge zun\u00e4chst auf einem flachen F\u00f6rderband transportiert wird und dann auf einer F\u00f6rderwalze, dann ist es durch das F\u00f6rderband bereits derart f\u00fcr das Aufspie\u00dfen \u201evorbereitet\u201c, dass es ausgebreitet und flach liegt. Auf einer Walze hat das Altpapier dann zwar weniger Auflagefl\u00e4che als auf dem F\u00f6rderband, aber es kann dennoch \u2013 jedenfalls am Scheitelpunkt der F\u00f6rderwalze \u2013 derart waagerecht zu liegen kommen, dass es von den Stacheln der Aufnahmevorrichtung sicher von oben erfasst werden kann. Diese Funktion des Flachliegens ist auch bei einer solchen F\u00f6rderwalze erf\u00fcllt, deren oberer Scheitel nicht niveaugleich mit dem Obertrum des F\u00f6rderbandes liegt. Das Verf\u00fcgungspatent sieht eine niveaugleiche Ausgestaltung lediglich als besonders vorzugsw\u00fcrdig an und hat sie dementsprechend in Unteranspruch 14 unter speziellen Schutz gestellt. Dies l\u00e4sst sich nur so verstehen, dass eine Niveaugleichheit zwischen F\u00f6rderband und F\u00f6rderwalze nicht auch schon im Hauptanspruch 2 vorausgesetzt ist.<\/p>\n<p>Dem Merkmal \u201eflachliegend\u201c kann auch nicht entnommen werden, dass im Fall der zweiteilig ausgestalteten F\u00f6rdervorrichtung kein Spalt zwischen F\u00f6rderband und F\u00f6rderwalze vorhanden sein darf. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung argumentiert, die Beschreibungsstelle in Spalte 7, Zeilen 10 bis 20 zeige, dass der Abstand zwischen diesen beiden Bauteilen sehr gering sein m\u00fcsse. Damit sei eine Ausgestaltung nicht erfasst, bei der ein erheblicher Spalt zwischen beiden Bauteilen bestehe, in den dann schwerere Teile wie Holzst\u00fccke herabfallen w\u00fcrden. Bei der Lehre des Verf\u00fcgungspatents sei dieses Problem der Fremdk\u00f6rper anders gel\u00f6st: gem\u00e4\u00df Absatz [0023] w\u00fcrden Holzst\u00fccke nicht aussortiert, sondern l\u00f6sten vielmehr einen Mechanismus zur Stillsetzung der Einrichtung aus.<\/p>\n<p>Auch bei dieser Argumentation orientiert sich aber die Verf\u00fcgungsbeklagte zu Unrecht ausschlie\u00dflich an einzelnen Ausf\u00fchrungsbeispielen des Verf\u00fcgungspatents. Die Frage, wie breit der Spalt zwischen F\u00f6rderband und F\u00f6rderwalze sein darf und die Frage, auf welche Weise Fremdk\u00f6rper ausgesondert werden, ist in Hauptanspruch 2 in keinster Weise vorgegeben. Solange gew\u00e4hrleistet ist, dass das zu sortierende Altpapier-Gemenge selbst nicht in den Spalt herabf\u00e4llt, spricht auch nichts dagegen, eine solche Bef\u00f6rderung des Altpapier-Gemenges \u00fcber den Spalt hinweg als einen flachliegenden Transport anzusehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Maschine, die die Verf\u00fcgungsbeklagte auf der A-Messe pr\u00e4sentiert hat, weist eine F\u00f6rdervorrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 2 auf. Denn unstreitig hat die Verf\u00fcgungsbeklagte auf der Messe eine Maschine pr\u00e4sentiert, bei der das Altpapier-Gemenge durch ein F\u00f6rderband der Sortierstation zugef\u00fchrt wird. Dass das F\u00f6rderband ein separates Teil ist, also nicht fest mit der Maschine \u201eB\u201c vebunden ist, ist dabei unsch\u00e4dlich. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet nicht, dass sie derartige F\u00f6rderb\u00e4nder herstellt und anbietet und auch je nach Auftrag zusammen mit der B-Maschine ausliefert. In der Pr\u00e4sentation auf dem Messestand wird daher das Fachpublikum ein Angebot dahingehend sehen, dass das F\u00f6rderband zusammen mit der B-Maschine verkauft wird.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 zwischen dem F\u00f6rderband und der F\u00f6rderwalze in der Regel ein Spalt vorhanden ist, in den Fremdk\u00f6rper wie Holzst\u00fccke herabfallen k\u00f6nnen, \u00e4ndert wie dargelegt an der Verwirklichung dieses Merkmals nichts. Ebenso unerheblich ist nach den vorangegangen Ausf\u00fchrungen, dass die F\u00f6rderwalze bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derart angeordnet ist bzw. sein kann, dass sich ihr Scheitelpunkt oberhalb des Obertrums des F\u00f6rderbands befindet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch das Merkmal 2.2 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Die F\u00f6rdervorrichtung weist die nach diesem Merkmal im Endbereich erforderlichen Unterst\u00fctzungsbereiche und unterhalb davon Freir\u00e4ume auf. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht die F\u00f6rdervorrichtung aus dem F\u00f6rderband und der unteren Walze (im Folgenden: die F\u00f6rderwalze), das hei\u00dft die F\u00f6rderwalze stellt den Endbereich der F\u00f6rdervorrichtung dar. Diese Walze weist zwischen ihren S\u00e4gezahnwandungen Zwischenr\u00e4ume auf, in das sich Papier, nicht aber Pappe von den Stacheln eindr\u00fccken l\u00e4sst.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 3.2 des Verf\u00fcgungspatents, wonach sich die Aufnehmervorrichtung synchron zur F\u00f6rdervorrichtung bewegen muss.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNicht entscheidend kommt es bei der Auslegung des Begriffes \u201esynchron\u201c auf die vom Verf\u00fcgungsbeklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Fundstellen aus der Fachliteratur zu diesem Thema an. Denn die Merkmale eines Patentanspruchs d\u00fcrfen nicht anhand von Definitionen in Fachb\u00fcchern, sondern m\u00fcssen aus der Patentschrift selbst, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, ausgelegt werden (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Eine n\u00e4here Betrachtung der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigt, dass das Verf\u00fcgungspatent den Begriff \u201esynchron\u201c in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen in verschiedenen Bedeutungen verwendet.<\/p>\n<p>Der Fachmann, der zur Erl\u00e4uterung des Begriffs \u201esynchron\u201c im Verf\u00fcgungspatent nach n\u00e4heren Anhaltspunkten dazu sucht, wie sich die Aufnehmervorrichtung im Verh\u00e4ltnis zur F\u00f6rdervorrichtung bewegen soll, st\u00f6\u00dft auf die Ausf\u00fchrungen in Absatz [0021] der Verf\u00fcgungspatentschrift. Dort wird zu dem Verh\u00e4ltnis der Bewegung dieser beiden Bauteile zueinander ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eGrunds\u00e4tzlich wird man vorsehen, dass die B\u00e4nder 10 der Aufnehmervorrichtung 9 f\u00fcr die Pappanteile sich im Bereich des Untertrums mit gleicher Geschwindigkeit wie die Obertrume der Transportb\u00e4nder 3 der F\u00f6rdervorrichtung 2 bewegen. Die besondere, in der Zeichnung dargestellte Ausf\u00fchrungsform bietet jedoch den Vorzug, zwischen den B\u00e4ndern 10 der Aufnehmervorrichtung 9 und den Transportb\u00e4ndern 3 der F\u00f6rdervorrichtung 2 eine Relativgeschwindigkeit vorsehen zu k\u00f6nnen, da die auf den Gleitschienen 6 gleitenden B\u00e4nder 10, deren Stacheln 11 durch die l\u00e4ngslaufenden, nutf\u00f6rmigen Freir\u00e4ume 7 der Gleitschienen 6 hindurchtauchen, nicht mit den Transportb\u00e4ndern 3 der F\u00f6rdervorrichtung 2 in Ber\u00fchrung kommen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Patentanspruch 2 wird dieses Verh\u00e4ltnis der Geschwindigkeiten von Aufnehmervorrichtung und F\u00f6rdervorrichtung dann derart beschrieben, dass sich beide Vorrichtungen \u201esynchron\u201c bewegen sollen.<\/p>\n<p>Andere Anhaltspunkte zur Bedeutung des Begriffes \u201esynchron\u201c erh\u00e4lt der Fachmann, wenn er Absatz [0025] der Verf\u00fcgungspatentschrift und Unteranspruch 16 liest. Diese Textstellen machen Angaben dazu, wie sich zwei andere Bauteile im Verh\u00e4ltnis zueinander bewegen sollen, n\u00e4mlich das F\u00f6rderband und die F\u00f6rderwalze, die vorhanden sind, wenn die F\u00f6rdervorrichtung derart zweiteilig ausgestaltet ist, wie es die Figur 2 zeigt. In Absatz [0025] hei\u00dft es zu dem Geschwindigkeitsverh\u00e4ltnis dieser beiden Bauteile:<\/p>\n<p>\u201edie Walze 28 kann mit einer Umfangsgeschwindigkeit angetrieben sein, die der F\u00f6rdergeschwindigkeit der F\u00f6rdervorrichtung 2 entspricht.\u201c<\/p>\n<p>In Unteranspruch 16 wird diese Textstelle wieder aufgegriffen, indem dort vorgegeben wird, dass<\/p>\n<p>\u201edie Walze 28 mit einer mit der F\u00f6rdergeschwindigkeit des F\u00f6rderbandes 26 synchronen Umfangsgeschwindigkeit angetrieben ist.\u201c<\/p>\n<p>Aus diesen beiden Stellen in den Patentanspr\u00fcchen und den dazu geh\u00f6rigen Textstellen kann der Fachmann ableiten, dass das Verf\u00fcgungspatent den Begriff \u201esynchron\u201c mit unterschiedlichen Bedeutungen belegt, je nachdem ob das Verh\u00e4ltnis zwischen der Aufnehmervorrichtung und der F\u00f6rdervorrichtung einerseits oder das Verh\u00e4ltnis zwischen dem bei zweiteiliger Ausgestaltung vorhandenen F\u00f6rderband und der F\u00f6rderwalze andererseits betroffen ist. Diese Differenzierung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass in dem erstgenannten Zusammenhang im Patentanspruch formuliert ist, zwei Vorrichtungen sollten sich \u201esynchron bewegen\u201c, w\u00e4hrend im zweitgenannten Zusammenhang formuliert wird, dass zwei \u201eGeschwindigkeiten synchron\u201c sein sollen. Soweit nun das Verh\u00e4ltnis zwischen dem F\u00f6rderband und der F\u00f6rderwalze gemeint ist, verwendet das Verf\u00fcgungspatent \u201esynchron\u201c gleichbedeutend mit \u201emit gleich hoher Geschwindigkeit\u201c laufend, wie die Textstelle in Absatz [0025] zeigt. Soweit dagegen das Verh\u00e4ltnis zwischen der F\u00f6rdervorrichtung einerseits und der Aufnahmevorrichtung andererseits gemeint ist, zeigt die Textstelle in Absatz [0021] dem Fachmann, dass neben einer gleichen Geschwindigkeit auch eine \u201eRelativgeschwindigkeit\u201c m\u00f6glich ist. Dies sei deshalb m\u00f6glich, weil die Transportb\u00e4nder der F\u00f6rdervorrichtung nicht die B\u00e4nder der Aufnehmervorrichtung ber\u00fchrten. Daraus wird deutlich, dass das Verf\u00fcgungspatent eine gleiche Geschwindigkeit allenfalls dann und f\u00fcr n\u00f6tig halten w\u00fcrde, wenn sich F\u00f6rdervorrichtung und Aufnehmervorrichtung ber\u00fchren. Dem Fachmann ist klar, dass es in dieser Situation zu einem erheblichen Abrieb kommen w\u00fcrde, wenn sich eine der Vorrichtungen schneller bewegen w\u00fcrde als die andere, denn die Stacheln der Aufnehmervorrichtung w\u00fcrden nicht nur in die F\u00f6rdervorrichtung dr\u00fccken, sondern sogar an ihr entlang schaben.<\/p>\n<p>Ist aber eine solche Ber\u00fchrung nicht gegeben, so reicht dem Verf\u00fcgungspatent eine \u201eRelativgeschwindigkeit\u201c aus. Darunter versteht der Fachmann in Abgrenzung zur gleichen Geschwindigkeit Geschwindigkeiten, die unterschiedlich sind, also in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis (z.B. 2:1 = doppelt so schnell) zueinander stehen. Wie genau dieses Verh\u00e4ltnis ausgestaltet ist, wird vom Verf\u00fcgungspatent nicht n\u00e4her vorgegeben. Das bedeutet, dass das Merkmal \u201esynchron\u201c im Zusammenhang mit dem Verh\u00e4ltnis der F\u00f6rderwalze zur Aufnehmervorrichtung letztlich die Vorgabe macht, dass beide B\u00e4nder jedenfalls zugleich laufen m\u00fcssen, und zwar mit jeweiligen Geschwindigkeiten, die \u2013 jedenfalls bei fehlender Ber\u00fchrung von Stacheln und unterer Walze &#8211; voneinander abweichen k\u00f6nnen. Die Geschwindigkeit der beiden Walzen soll steuerbar sein, so dass eine bestimmte Relativgeschwindigkeit erreichbar ist. Nicht vorgegeben ist dabei allerdings vom Verf\u00fcgungspatent, wie die Relativgeschwindigkeit eingestellt werden soll. So bleibt offen, ob die Aufnehmervorrichtung und die F\u00f6rdervorrichtung durch denselben Motor angetrieben werden sollen und an diesem Motor zentral eine bestimmte Relativgeschwindigkeit eingegeben werden k\u00f6nnen soll oder ob jede Vorrichtung \u00fcber einen eigenen Motor verf\u00fcgen soll, die dann jeweils &#8211; manuell oder computergesteuert \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu der Geschwindigkeit der anderen Vorrichtung angestellt werden k\u00f6nnen sollen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist festzuhalten, dass die Vorgabe des Merkmals 3.2, wonach sich die Aufnehmervorrichtung mit der F\u00f6rdervorrichtung synchron bewegen soll, in dem Fall, in dem die F\u00f6rdervorrichtung entsprechend Unteranspruch 13 zweiteilig ausgestaltet ist, also \u00fcber ein F\u00f6rderband und eine F\u00f6rderwalze verf\u00fcgt, nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer nur bestimmt, dass die Aufnehmervorrichtung mit der F\u00f6rderwalze synchron laufen muss. Keine Vorgabe macht das Merkmal 3.2 dagegen dazu, wie sich die beiden Bestandteile der F\u00f6rdervorrichtung, n\u00e4mlich das F\u00f6rderband und die F\u00f6rderwalze, im Verh\u00e4ltnis zueinander bewegen sollen. Wie sich diese beiden Bauteile zueinander bewegen sollen, wird vielmehr erst speziell in Unteranspruch 16 geregelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das Merkmal 3.2 erf\u00fcllt. Unstreitig ist, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Walze der Aufnehmervorrichtung und die F\u00f6rderwalze durch selbstst\u00e4ndige Motoren angetrieben werden. Bei beiden Motoren kann eine Drehgeschwindigkeit eingestellt werden. Damit l\u00e4uft die Walze der Aufnehmervorrichtung in einer Geschwindigkeit, die &#8211; zwangsl\u00e4ufig &#8211; in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zu der Geschwindigkeit der F\u00f6rderwalze steht. Die Geschwindigkeit insbesondere der Walze der Aufnehmervorrichtung ist verstellbar. Selbst wenn eine solche Verstellung auch im laufenden Betrieb der Maschine m\u00f6glich ist, \u00e4ndert dies nichts an der Verwirklichung des Merkmals 3.2. Denn selbst wenn man \u2013 wie der Verf\u00fcgungsbeklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung gemeint hat &#8211; fordern w\u00fcrde, dass nach Merkmal 3.2 die Relativgeschwindigkeit der beiden fraglichen Walzen w\u00e4hrend des Betriebs durchgehend gleich bleiben soll, so st\u00fcnde jedenfalls fest, dass die angegriffene Maschine dazu geeignet ist, in dieser Weise, also mit gleichbleibenden Geschwindigkeiten der einzelnen Walzen, eingesetzt zu werden. F\u00fcr eine Patentverletzung ist es aber ausreichend, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen, unabh\u00e4ngig davon, ob die Vorrichtung normalerweise anders bedient wird (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nMerkmal 3.3a ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls erf\u00fcllt. Die F\u00f6rdervorrichtung weist Freir\u00e4ume auf. Denn wie bereits zu Merkmal 2.2 ausgef\u00fchrt, z\u00e4hlt zur F\u00f6rdervorrichtung auch die F\u00f6rderwalze, die sich an das F\u00f6rderband anschlie\u00dft. Diese F\u00f6rderwalze weist s\u00e4gezahnartige Unterst\u00fctzungsbereiche auf, zwischen denen sich Freir\u00e4ume \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die auf der F\u00f6rdervorrichtung vorhandenen Papieranteile auch durch die Stacheln der Aufnehmervorrichtung mitgezogen im Sinne des Merkmals 3.3b. Der Verf\u00fcgungsbeklagtenvertreter hat zu diesem Merkmal in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, es gebe nur einen kurzen Kontakt zwischen der F\u00f6rderwalze und der Walze der Aufnehmervorrichtung. Die Einwirkungsm\u00f6glichkeiten der Stacheln auf das Papier sei daher stark begrenzt; das Papier werde insbesondere durch die F\u00f6rderwalze selbst mitgezogen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat jedoch nicht bestritten, dass die Stacheln der Aufnahmevorrichtung jedenfalls in dem kurzen Kontaktbereich der beiden Walzen auch auf die Papierteile des Altpapier-Gemenges einwirken, indem sie diese in die Freir\u00e4ume zwischen den s\u00e4gezahnartigen Unterst\u00fctzungsbereichen hineindr\u00fccken. Eine gr\u00f6\u00dfere Einwirkungsm\u00f6glichkeit haben die Stacheln auch bei der in Figur 2 des Verf\u00fcgungspatents gezeigten Ausf\u00fchrungsform nicht \u2013 auch hier stehen die F\u00f6rderwalze und die Walze der Aufnahmevorrichtung nur in einem kurzen Bereich im Kontakt. Dadurch leisten die Stacheln zumindest einen Beitrag dazu, dass die Papierteile die Engstelle zwischen der Walze der Aufnehmervorrichtung und der F\u00f6rderwalze passieren k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich passieren die Papierteile unstreitig die Engstelle; sie werden erst jenseits der Engstelle an einer Ablaufstelle f\u00fcr Papieranteile abgeworfen. Dies reicht zur Verwirklichung dieses Merkmals aus.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch Merkmal 4.2 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Merkmalsgruppe 4 soll die Abstreifvorrichtung f\u00fcr die Pappanteile im Bewegungsbereich der Aufnehmervorrichtung r\u00e4umlich getrennt von der Ablaufstelle f\u00fcr die Papieranteile an der F\u00f6rdervorrichtung angeordnet sein. Dieses Merkmal ist zwar von der Formulierung insoweit missverst\u00e4ndlich gefasst, als dass nicht klar ist, worauf sich der Zusatz \u201ean der F\u00f6rdervorrichtung\u201c bezieht. Bez\u00f6ge er sich auf die Abstreifvorrichtung, so w\u00fcrde die Vorgabe lauten, dass die Abstreifvorrichtung \u201ean der F\u00f6rdervorrichtung\u201c angeordnet sein soll. Bez\u00f6ge er sich auf die Ablaufstelle f\u00fcr die Papieranteile, so w\u00e4re mit dem Zusatz nur klargestellt, dass sich diese Ablaufstelle an der F\u00f6rdervorrichtung befinden solle.<\/p>\n<p>Der Zusammenhang der Verf\u00fcgungspatentschrift und eine Betrachtung der Ausf\u00fchrungsbeispiele belegen, dass letzteres Verst\u00e4ndnis zutreffend ist: das Merkmal 4.2 fordert nicht, dass die Abstreifvorrichtung \u201ean der F\u00f6rdervorrichtung\u201c angeordnet sein soll, sondern vielmehr wird nur klargestellt, dass sich die Ablaufstelle f\u00fcr die Papieranteile eben dort befindet.<\/p>\n<p>Denn das Prinzip der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Maschine besteht darin, dass die F\u00f6rdervorrichtung die Papieranteile bis zu einer Ablaufstelle und die Aufnehmervorrichtung die Pappteile zu einer separaten Ablaufstelle bef\u00f6rdert. So hei\u00dft es in Absatz [0008], dass die Papieranteile von der F\u00f6rdervorrichtung ablaufen und die Pappanteile in einem r\u00e4umlichen Abstand hiervon abgestreift werden. Wenn aber demnach einerseits klargestellt ist, dass sich die Ablaufstelle f\u00fcr die Papierteile an der F\u00f6rdervorrichtung befinden sollen, und wenn andererseits vorgegeben ist, dass die Pappanteile hiervon r\u00e4umlich getrennt abgestreift werden sollen, so wird deutlich, dass die Abstreifvorrichtung f\u00fcr die Pappteile eben nicht an der F\u00f6rdervorrichtung angeordnet sein kann. Gleiches geht aus den Beschreibungsstellen der Abs\u00e4tze [0010] und [0019] hervor. Klar zeigt dies auch die Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents. Dort ist die mit der Bezugsziffer 12 bezeichnete Abstreifvorrichtung in einem Bereich angeordnet, in den sich die F\u00f6rdervorrichtung 2 gar nicht mehr erstreckt. Dagegen befindet sich der Abwurfplatz 14 f\u00fcr die Papierteile direkt am Ende der F\u00f6rdervorrichtung. Der Abwurfplatz f\u00fcr die Pappanteile befindet sich hiervon r\u00e4umlich getrennt weiter entfernt von der F\u00f6rdervorrichtung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Vorgaben des Merkmals 4.2 erf\u00fcllt. Die Abstreifvorrichtung f\u00fcr die Pappanteile befindet sich im Bewegungsbereich der Aufnehmervorrichtung, n\u00e4mlich im oberen Bereich der Walze. Dagegen befindet sich die Ablaufstelle f\u00fcr Papieranteile jenseits der Engstelle zwischen der Walze der Aufnehmervorrichtung und der F\u00f6rderwalze unterhalb der Maschine. Die Ablaufstelle f\u00fcr die Papieranteile ist damit an der F\u00f6rdervorrichtung angeordnet. Beide Bereiche sind r\u00e4umlich voneinander getrennt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist auch nicht aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG dazu berechtigt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiter zu vertreiben. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie sich im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befunden hat. Die Kammer konnte dem schrifts\u00e4tzlichen Sachvortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten entnehmen, dass die Anlage, die die Verf\u00fcgungsbeklagte nach ihrem Vortrag im M\u00e4rz\/April 2001 an die Firma E ausgeliefert hat, ein Stachelband umfasste, auf dem das zu sortierende Gut bef\u00f6rdert werden sollte. Mittels einer Anpresswalze sollte dann das Gut auf die Stacheln aufgespie\u00dft werden. War dies geschehen, sollte eine Ansaugvorrichtung von den aufgespie\u00dften Materialen die leichten Materialen absaugen. Insgesamt war die Anlage dazu bestimmt, Leichtgut wie Stoffe oder Papier aus einer M\u00fcllmasse herauszufiltern. Der Verf\u00fcgungsbeklagtenvertreter hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass diese Beschreibung der Anlage so zutreffend ist. Selbst wenn man nun diesen Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten als wahr unterstellen w\u00fcrde, w\u00e4re hierdurch ein Erfindungsbesitz nicht begr\u00fcndet. Es fehlt dann an einer Offenbarung der Merkmale 2, 2.2, 3 und 4. Zun\u00e4chst gibt es keine das Altpapier flachliegend transportierende F\u00f6rdervorrichtung, die im Endbereich zwischen Unterst\u00fctzungsbereichen Freir\u00e4ume aufweist (Merkmalsgruppe 2). Vielmehr ist bei der ausgelieferten Maschine die F\u00f6rdervorrichtung als durchgehendes Stachelband ausgestaltet, w\u00e4hrend derartige Zwischenr\u00e4ume allenfalls in der Anpressrolle vorhanden sind. Weiter weist die Aufnehmervorrichtung keine Stacheln auf, sondern ist ihrerseits mit Freir\u00e4umen versehen (Merkmalsgruppe 3). Auch ist fraglich, ob die verwendete Absaugvorrichtung als eine Abstreifvorrichtung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents angesehen werden kann (Merkmalsgruppe 4), zumal die Absaugvorrichtung auch nicht dazu konzipiert ist, Papier von Pappe zu trennen, sondern vielmehr zum Ziel hat, sowohl Papier als auch Pappe als leichtere Materialien aus einem Mengenstrom (Hausm\u00fcll) zu separieren. Eine Feinsortierung speziell zwischen Papier und Pappe ist also nicht m\u00f6glich. Dementsprechend gibt es auch keine Ablaufstelle f\u00fcr Papieranteile, die von der Abstreifvorrichtung f\u00fcr Pappanteile r\u00e4umlich getrennt ist (Merkmalsgruppe 4).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte kann auch nicht einwenden, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei lediglich eine naheliegende Abwandlung der ausgelieferten Maschine und deshalb sei Erfindungsbesitz auch f\u00fcr die angegriffene Maschine anzunehmen. Denn wie der BGH in der Entscheidung Biegevorrichtung (GRUR 2002, 231, 233f) zu \u00a7 12 PatG ausgef\u00fchrt hat, bildet \u00a7 12 PatG eine aus Billigkeitsgr\u00fcnden geschaffene Ausnahmevorschrift, die einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers sch\u00fctzen und damit die unbillige Zerst\u00f6rung in zul\u00e4ssiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern soll. Dieser Funktion der Regelung entsprechend ist der Vorbenutzer auf den von der Ausnahme gesch\u00fctzten Besitzstand beschr\u00e4nkt. Ihm ist eine Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre lediglich in dem durch diesen beschriebenen Umfang er\u00f6ffnet. Weiterentwicklungen \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus sind ihm jedoch dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung eingreifen. Andernfalls w\u00fcrden seine Befugnisse in einer von Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung nicht mehr gedeckten Weise erweitert. Mit der Befugnis zur Benutzung auch solcher Abwandlungen w\u00fcrde zu seinen Gunsten nicht lediglich der bei der Anmeldung des Patents vorhandene Besitzstand gesch\u00fctzt, sondern dieser unter gleichzeitiger weiterer Einschr\u00e4nkung des Rechts an dem Patent auf urspr\u00fcnglich nicht Vorhandenes erstreckt. Hierf\u00fcr fehlt es sowohl im Hinblick auf die Funktion der Regelung als auch auf das ihr zu Grunde liegende Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis an einer Rechtfertigung (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung ist auch zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin notwendig. Die erforderliche Dringlichkeit ist gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 27.11.2009 unwidersprochen dargetan, dass ihrer Lizenznehmerin aufgrund des Messeauftritts der Verf\u00fcgungsbeklagten in n\u00e4chster Zukunft konkrete Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse entgehen w\u00fcrden und dass insbesondere ein konkret in Aussicht stehender Auftrag von der Firma E zu entgehen drohe, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Maschine zu Testzwecken an diese ausgeliefert habe.<\/p>\n<p>Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents stehen dem Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entgegen. Der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, kann im vorliegenden Verfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden. Denn ein solches Vorbringen kann nur dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen hat. Wie das OLG D\u00fcsseldorf in der Entscheidung \u201eKleinleistungsschalter\u201c (GRUR-RR 2007, 219) &#8211; nach Ansicht der Kammer zutreffend &#8211; ausgef\u00fchrt hat, kann sich die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Verletzungsgericht auch im Verf\u00fcgungsverfahren grunds\u00e4tzlich nur dann stellen, wenn das Schutzrecht in seinem Bestand tats\u00e4chlich durch Einlegen eines Rechtsmittels angegriffen ist (OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2007, 09589 &#8211; Sicherheits-Karton-Messer II; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2003; 263, 264 &#8211; mini flexiprobe; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 &#8211; Spannbacke; OLG M\u00fcnchen Mitt 1996, 312 [313]; OLG Karlsruhe GRUR 1988, 900 &#8211; Dutralene; Benkard, in: Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 153b; a.A. von Falck, Mitt 2002, 429, 433). Lediglich m\u00f6gliche Einspruchs- und\/oder Nichtigkeitsgr\u00fcnde, von deren Geltendmachung vor der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bzw. dem zust\u00e4ndigen Gericht abgesehen wird, gef\u00e4hrden den Rechtsbestand des Schutzrechts nicht. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Schutzrechts besteht dann nicht; vielmehr bleibt das unangefochtene Patent ohne Einschr\u00e4nkung im erteilten Umfang in Kraft und gibt in eben diesem Umfang dem Schutzrechtsinhaber ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht. Dieser Rechtsbestand ist vom Verletzungsgericht hinzunehmen.<\/p>\n<p>Von der Notwendigkeit eines anh\u00e4ngigen Rechtsmittels kann mit R\u00fccksicht auf die Besonderheiten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, namentlich dessen Eilbed\u00fcrftigkeit, ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn es der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht zumutbar ist, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bis zu dem f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Verf\u00fcgungsbegehren ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung ist dies zu Gunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu ber\u00fccksichtigen. Bei zeitnaher Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Beschlussverf\u00fcgung etwa und\/oder bei Durchf\u00fchrung einer unmittelbar anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung kann mithin das schlichte Vorbringen der Schutzunf\u00e4higkeit zusammen mit der ernsthaften Ank\u00fcndigung, demn\u00e4chst den Bestand des Schutzrechts anzugreifen, im Verletzungsprozess gen\u00fcgen, um eine \u00dcberpr\u00fcfung des Rechtsbestands in demselben zu erreichen.<br \/>\nObwohl die Kammer die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf das Problem der bisher fehlenden Nichtigkeitsklage hingewiesen hat, hat diese bis zuletzt noch nicht einmal angek\u00fcndigt, dass sie beabsichtigt, eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent f\u00fchren zu wollen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten zur angeblich mangelnden Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nNachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht, ohne dazu berechtigt zu sein, war sie zur Unterlassung zu verpflichten. Im Ergebnis h\u00e4lt es die Kammer auch f\u00fcr gerechtfertigt, die Vollziehung dieses Unterlassungsgebots nicht von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Eine einstweilige Verf\u00fcgung ist \u2013 ob sie nun durch Beschluss oder durch Urteil erlasen wurde \u2013 nach der ZPO grunds\u00e4tzlich ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Zwar kommt es in Betacht, die Vollziehung in solchen F\u00e4llen von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen, wenn die Vollziehung zu schwersten Eingriffen in den Gewerbebetrieb des Schuldners f\u00fchrt (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, \u00a7 921 Rn. 7; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.05.2009, I-2 U 111\/08; KG, NJW-RR 1986, 1127, 1128). Die H\u00f6he der Sicherheit folgt aus den von der Verf\u00fcgungsbeklagten glaubhaft gemachten Angaben \u00fcber den ihr drohenden Schaden (KG, a.a.O.).<\/p>\n<p>Vorliegend kann eine Sicherheitsleistung jedenfalls deshalb nicht angeordnet werden, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte zur H\u00f6he einer solchen Sicherheit weder nachvollziehbar vorgetragen noch Angaben glaubhaft gemacht hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien lediglich, das eine Maschine der streitgegenst\u00e4ndlichen Art zu einem Preis von ca. 100.000,00 \u20ac am Markt verkauft wird. Es h\u00e4tte nun an der Verf\u00fcgungsbeklagten gelegen, darzulegen, in welcher H\u00f6he ihr ein Schaden droht, wenn es ihr f\u00fcr die Dauer bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren untersagt bleibt, die angegriffenene Maschine zu vertreiben. Dazu h\u00e4tte sie konkret angeben m\u00fcssen, wie viele der angegriffenen Maschinen sie j\u00e4hrlich vertreibt und welchen Gewinn sie mit deren Verkauf erzielt. Mit diesen Angaben h\u00e4tte der Gewinn berechnet werden k\u00f6nnen, der ihr zu entgehen droht. Stattdessen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Begr\u00fcndung ihres Begehrens, es solle die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht werden, schlicht auf die Angaben der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verwiesen: Wenn diese pro Jahr in der Spitze 20 Maschinen pro Jahr verkauft habe, dann k\u00f6nne sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, hiervon 30 bis 40 St\u00fcck verkaufen, so dass ihr Umsatzeinbu\u00dfen in H\u00f6he von 3 bis 4 Mio. Euro drohen w\u00fcrden. Dass auf dieser Grundlage die Sicherheitsleistung nicht berechnet werden kann, hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung deutlich gemacht und auch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gervertreter hat zu Recht angemerkt, dass die Berechnungen der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits im Ansatz falsch sind. Denn zum einen kommt es nicht darauf an, wie viele der streitgegenst\u00e4ndlichen Maschinen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin pro Jahr vertreibt, sondern es kommt auf die Kapazit\u00e4ten und Vertriebserfolge der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst an. Zum anderen ist der entgangene Umsatz ebenfalls irrelevant, denn entscheidend kommt es darauf an, in welcher H\u00f6he der Verf\u00fcgungsbeklagten Gewinn zu entgehen droht. Obwohl die Kammer die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgefordert hat, die H\u00f6he des ihr drohenden Schaden n\u00e4her zu erl\u00e4utern, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte hierzu nicht n\u00e4her vorgetragen. Zur H\u00f6he der Gewinnspannen hat die Kammer aber keinerlei Anhaltspunkte, so dass jede Bemessung einer Sicherheitsleistung auf eine Sch\u00e4tzung hinauslaufen w\u00fcrde, die auf willk\u00fcrlich gegriffenen Zahlen beruhen w\u00fcrde. Vor diesem Hintergrund hatte die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterbleiben.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01320 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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