{"id":3825,"date":"2009-01-08T17:00:28","date_gmt":"2009-01-08T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3825"},"modified":"2016-04-28T14:19:11","modified_gmt":"2016-04-28T14:19:11","slug":"4b-o-22907-glasverpackung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3825","title":{"rendered":"4b O 229\/07 &#8211; Glasverpackung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01033<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Januar 2009, Az. 4b O 229\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5294\">2 U 19\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerinnen als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. war ausweislich eines Registerauszuges vom 12.06.2007 (Anlage K 4) in der Zeit vom 09.09.1994 bis zum 11.02.2007 als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 643 XXX (Klagepatent, Anlage K 2) eingetragen, die Kl\u00e4gerin zu 2. als Patentinhaberin in der Zeit vom 12.02.2007 bis zum 15.05.2007. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 09.09.1993 am 09.09.1994 angemeldet, die Anmeldung am 15.03.1995 und die Erteilung am 18.12.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Analytisches System zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens f\u00fcr die Herstellung von Verpackungsprodukten aus Glas, wobei die Analyse sofort nach dem Glasformungsverfahren stattfindet. Es steht unter anderem in Deutschland in Kraft, wo es als \u00dcbersetzung unter dem Aktenzeichen DE 694 31 XXX (Anlage K 3) ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.01.2005 (Anlage B 10) Nichtigkeitsklage erhoben, welche das Bundespatentgericht mit Urteil vom 08.11.2006 (Anlage K 5) abgewiesen hat. \u00dcber die hiergegen eingelegte, mit Schriftsatz vom 27.02.2007 (Anlage B 7) eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Im Berufungsrechtszug wurde durch Beschluss vom 17.07.2007 (Az. X ZR 4\/07, Anlage B 9) die Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeordnet, welches der Gutachter PD Dr. A am 21.10.2008 (Anlage B 6) erstattete.<\/p>\n<p>Aus dem Klagepatent hat die jetzige Patentinhaberin, die Fa. B, gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit Klageschrift vom 07.03.2006 (Anlage B 1) geltend gemacht. Die angerufene Kammer hat die Beklagte durch Urteil vom 27.09.2007, Az. 4b O 100\/06 (Anlage K 1), antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist beim Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngig (Az. I-2 U 100\/07).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Analysesystem (1) zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten (4), wobei das Analysesystem (1) mit einem infrarotempfindlichen Sensorsystem (24) und einem damit verbundenen Digitalprozessor (30) versehen ist, wobei das infrarotempfindliche Sensorsystem (24) Infrarotstrahlung erkennt, die von warmen Produkten in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang abgestrahlt wird, und wobei der Digitalprozessor (30) die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts und die Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts mittels Informationen \u00fcber die Produkte ermittelt, die mit dem infrarotempfindlichen Sensorsystem (24) erhalten wurden, wobei die Energieverteilung und\/oder Energiedifferenzen mit Kriterien verglichen werden, die mittels eines mathematischen Referenzmodells erhalten wurden, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen, die zu thermischen Belastungen im Produkt f\u00fchren, zu ermitteln.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und bietet in Deutschland an eine Anlage unter der Bezeichnung C (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). In Deutschland bot sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Glasstec 2004 im Zeitraum vom 9. bis zum 13. November 2004 in D\u00fcsseldorf an, sowie anderweitig durch Werbung im Internet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen behaupten, sie seien Inhaberinnen des Klagepatents nach Ma\u00dfgabe des Registerstandes und damit materiell berechtigt gewesen, so dass die Kl\u00e4gerin zu 1. f\u00fcr die Zeit vom 09.09.1994 bis zum 11.02.2007 und die Kl\u00e4gerin zu 2. f\u00fcr die Zeit vom 12.02.2007 bis zum 15.07.2007 Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent h\u00e4tten. Die materielle Berechtigung am Klagepatent sei jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit den Umschreibungsauftr\u00e4gen \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie erm\u00f6gliche insbesondere die Ermittlung der Energieverteilung im Material des geformten Produkts und etwaiger Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts, sowie den Vergleich der ermittelten Energieverteilung und\/oder Energiedifferenzen, um Abweichungen in der Glasverteilung ermitteln zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen nunmehr, nachdem sie die Klage um einen Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung erweitert haben,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses der Kl\u00e4gerin zu 1. und der Kl\u00e4gerin zu 2. Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte vom 18.01.2003 bis zum 11.02.2007 (Kl\u00e4gerin zu 1.) und vom 12.02.2007 bis zum 15.05.2007 (Kl\u00e4gerin zu 2.) die im folgenden beschriebenen Handlungen begangen hat:<\/p>\n<p>Analysesysteme zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die mit einem infrarotempfindlichen Sensorsystem und einem damit verbundenen Digitalprozessor versehen sind, wobei das infrarotempfindliche Sensorsystem Infrarot-Strahlung erkennt, die von warmen Produkten in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang abgestrahlt wird, und wobei der Digitalprozessor die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts und Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkt mittels Informationen \u00fcber die Produkte ermittelt, die mit dem infrarotempfindlichen Sensorsystem erhalten wurden, wobei die Energieverteilung und\/oder Energiedifferenzen mit Kriterien verglichen werden, die mittels eines mathematischen Referenzmodells erhalten wurden, um Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen, die zu thermischen Belastungen im Produkt f\u00fchren, zu ermitteln,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>i. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>ii. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>iii. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>iv. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den genannten Analysesystemen und Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu i. die entsprechenden Einkaufsbelege und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern zu gestatten, den Urteilskopf, Urteilstenor und auszugsweise tragende Gr\u00fcnde des Urteils auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer einschl\u00e4gigen Fachzeitschrift erscheinende halbseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. bezeichneten Handlungen in den dort genannten Zeitr\u00e4umen jeweils entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 643 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerinnen. Ebenso bestreitet sie eine Patentverletzung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform messe lediglich die von den geformten Produkten ausgehende Infrarotstrahlung. Die Messergebnisse w\u00fcrden daraufhin \u00fcberpr\u00fcft, ob Grenzwerte \u00fcberschritten w\u00fcrden. Es bleibe dem Maschinenf\u00fchrer \u00fcberlassen, die Grenzwerte festzusetzen und aus deren etwaiger \u00dcberschreitung m\u00f6glicherweise die Konsequenz zu ziehen, in den Produktionsablauf einzugreifen.<\/p>\n<p>Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerinnen berechtigt sind, aus dem Klagepatent Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend zu machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Analytisches System zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens f\u00fcr die Herstellung von Verpackungsprodukten aus Glas, wobei die Analyse sofort nach dem Glasformungsverfahren stattfindet.<\/p>\n<p>Aus der als Stand der Technik im Klagepatent gew\u00fcrdigten EP 0 177 004 ist ein Analysesystem bekannt, welches das Glasprodukt erst inspiziert, nachdem es den kritischen Teil des Herstellungsprozesses durchlaufen hat. Die Inspektion findet statt, nachdem die Glasprodukte den Gl\u00fchofen verlassen haben. Hieran wird als nachteilig kritisiert, dass bei einer Inspektion zu diesem Zeitpunkt innerhalb des Herstellungsprozesses eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass \u2013 wenn ein Produktfehler gefunden wird \u2013 alle anderen Produkte, die nach dem inspizierten Produkt geformt wurden, in gleicher Weise mangelhaft sind. Dadurch entsteht eine gro\u00dfe Menge Produktabfall, weil bis zur Feststellung des Fehlers zwischenzeitlich gro\u00dfe Mengen weiterer Produkte mit denselben Problemen hergestellt wurden. Auch erweist es sich als Nachteil, dass mit den bekannten Analysesystemen die Qualit\u00e4t des Produkts und etwaige Abweichungen nicht genau gemessen werden k\u00f6nnen. Ferner ist aus der WO\/93\/11410 ein Verfahren zur Analyse nicht hohler Glastropfen bekannt, das aber nicht f\u00fcr hohle Glasverpackungsprodukte mit variierender Glasdicke geeignet ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Anlage K 3, Seite 2, Zeile 20 bis Seite 3, Zeile 4), die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile eines derartigen Analysesystems zu \u00fcberwinden, indem mittels eines Sensorsystems die Infrarotstrahlung gemessen wird, die von einem Produkt unmittelbar nach der Glasformung abgestrahlt wird, und indem das Messergebnis von einem Digitalprozessor \u00fcber ein mathematisches Referenzmodell mit Kriterien f\u00fcr das Produkt verglichen werden, um Abweichungen in der Glasverteilung zu ermitteln.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Analysesystem (1) zum Analysieren, \u00dcberwachen, Diagnostizieren und\/oder Steuern eines Verfahrens zur Herstellung von Glasverpackungsprodukten (4). Das Analysesystem ist mit<br \/>\na) einem infrarotempfindlichen Sensorsystem (24) und<br \/>\nb) einem Digitalprozessor (30) versehen.<br \/>\nc) Das infrarotempfindliche Sensorsystem und der Digitalprozessor sind miteinander verbunden.<\/p>\n<p>2. Das infrarotempfindliche Sensorsystem (24) erkennt Infrarot-Strahlung,<br \/>\na) die in dem Bereich unmittelbar nach dem Glasformvorgang (18, 20)<br \/>\nb) von warmen Produkten abgestrahlt wird.<\/p>\n<p>3. Der Digitalprozessor (30)<br \/>\na) ermittelt mittels Informationen \u00fcber die Produkte, die mit dem infrarotempfindlichen Sensorsystem (24) erhalten wurden,<br \/>\naa) die Energieverteilung in dem Material des geformten Produkts und<br \/>\nbb) Energiedifferenzen zwischen verschiedenen Teilen des geformten Produkts.<\/p>\n<p>4. Die Energieverteilung und\/oder die Energiedifferenzen werden mit Kriterien verglichen.<br \/>\na) Die Kriterien wurden mittels eines mathematischen Referenzmodells erlangt.<br \/>\nb) Der Vergleich dient der Ermittlung von Abweichungen in der Glasverteilung und Ursachen, die zu thermischen Belastungen im Produkt f\u00fchren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerinnen aktiv legitimiert sind.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich nicht aus dem Inhalt des vorgelegten Auszuges aus dem Patentregister. Eintragungen im Patentregister haben keine rechtsbegr\u00fcndende (konstitutive), sondern lediglich rechtsbekundende (deklaratorische) Wirkung und lassen daher den materiellen Bestand des Schutzrechts unber\u00fchrt (BPatG Mitt. 1975, 90, 91). Dem Register kommt damit weder eine negative (ausschlie\u00dfende) Publizit\u00e4tswirkung zu, noch eine positive Publizit\u00e4tswirkung, so dass die materielle Berechtigung nicht durch den Registerstand nachgewiesen werden kann (BPatG, a.a.O.). Aus dem Registerstand folgt im Hinblick darauf, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs.3 Satz 1 PatG das Patentamt eine \u00c4nderung in der Person des Inhabers eintr\u00e4gt und gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 3 Satz 2 PatG der fr\u00fcher Eingetragene bis zur Register\u00e4nderung berechtigt und verpflichtet bleibt, lediglich eine prozessuale Legitimation des jeweils eingetragenen Inhabers, mithin seine Berechtigung, Rechte aus dem Schutzrecht klageweise gegen beliebige Dritte geltend zu machen (BGH GRUR 1952, 564, 566 \u2013 W\u00e4schepresse; BGH GRUR 1979, 145, 146 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; Busse\/Schwendy, PatG, 6. Aufl., \u00a7 30 Rn. 34; zustimmend im Hinblick auf die Regelung des fr\u00fcheren \u00a7 33 Abs. 3 Satz 3 PatG auch Rogge GRUR 1985, 734, 735). Hiervon zu trennen ist die materielle Berechtigung am Patent als Berechtigung an Anspr\u00fcchen aus dem Patent, also die Frage, an wen etwa ein Verletzer Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu leisten und wem er \u2013 in Vorbereitung dieser Anspr\u00fcche \u2013 Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen hat. Aus diesem Grunde kann auf den Registerstand alleine zwar die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gest\u00fctzt werden, nicht aber Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und \u2013 vorbereitend hierzu \u2013 auf Auskunft und Rechnungslegung. Vorliegend machen die Kl\u00e4gerinnen aber nur Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend.<\/p>\n<p>Einen ersatzf\u00e4higen Schaden erleidet nur derjenige, der im Zeitpunkt der Benutzungshandlung materiell Inhaber des Schutzrechts war (K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl. Rn. 355). F\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung ist mithin nur der materiell Berechtigte aktiv legitimiert, so dass der Nachweis der Aktivlegitimation im Falle wirksamen Bestreitens den Nachweis der materiellen Berechtigung am Patent voraussetzt. Wenn eine Verletzungshandlung \u00fcber einen Zeitraum hinweg geltend gemacht wird, in dem die materielle Berechtigung \u00fcbergegangen ist, muss deshalb f\u00fcr den Nachweis der materiellen \u00dcbertragung die Wirksamkeit des \u00dcbertragungsaktes und sein Zeitpunkt nachgewiesen werden (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O.).<\/p>\n<p>Vorliegend k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr den Nachweis ihrer Aktivlegitimation schon deshalb nicht auf den Registerstand berufen, weil sie unstreitig nicht mehr als Inhaberinnen des Klagepatents eingetragen sind. Die aus \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG folgende prozessuale Legitimationswirkung ist mithin nicht gegeben.<\/p>\n<p>Ferner k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen durch den Registerauszug ihre materielle Berechtigung am Klagepatent aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht nachweisen. Die Eintragung im Register begr\u00fcndet eine widerlegliche Vermutung f\u00fcr die materielle Berechtigung des eingetragenen Inhabers in dem Sinne, dass ein einfaches Bestreiten der prozessualen Darlegungslast des aus dem Patent in Anspruch Genommenen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO nicht ausreicht, sondern es ihm obliegt, Umst\u00e4nde dazutun, aus denen sich Zweifel an der materiellen Berechtigung des als Inhaber Eingetragenen zu wecken. Gen\u00fcgt der in Anspruch Genommene dieser Darlegungslast, obliegt es wiederum dem als Inhaber Eingetragenen, seine materielle Berechtigung darzulegen und zu beweisen.<\/p>\n<p>Hiernach sind die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr die Behauptung ihrer Aktivlegitimation darlegungs- und beweisbelastet, nachdem die Beklagte die materielle Berechtigung der Kl\u00e4gerinnen wirksam bestritten hat. Die Beklagte wendet ein, dass die aktuelle Patentinhaberin, die Fa. B, im Parallelprozess gegen die Beklagte vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 100\/06, Angaben zur materiellen Berechtigung gemacht hat, die mit dem Vorbringen der Kl\u00e4gerinnen im hiesigen Rechtstreit unvereinbar sind. Die Fa. B hat dort mit Klageschrift vom 07.03.2006 (Anlage B 1) Rechte am Klagepatent f\u00fcr die Zeit ab dem 18.01.2003 geltend gemacht und in der Klagebegr\u00fcndung vorgebracht, sie habe das Klagepatent von der Kl\u00e4gerin zu 1. \u00fcbertragen bekommen. Dies l\u00e4sst sich nicht in Einklang bringen mit den Zeitr\u00e4umen, f\u00fcr welche die Kl\u00e4gerinnen im vorliegenden Rechtsstreit Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend machen (18.01.2003 bis 11.02.2007 und 12.02.2007 bis 15.05.2007), und auch nicht mit dem Vorbringen, das Klagepatent sei zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin zu 1. auf die Kl\u00e4gerin zu 2. und erst dann auf die Fa. B \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Die Behauptungen der Kl\u00e4gerinnen zum Zeitpunkt etwaiger Patent\u00fcbertragungen hat die Beklagte in zul\u00e4ssiger Weise gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO mit Nichtwissen bestritten. Wann die materielle Berechtigung von der Kl\u00e4gerin zu 1. auf die Kl\u00e4gerin zu 2. und sodann schlie\u00dflich auf die jetzige Patentinhaberin \u00fcbergegangen ist, entzieht sich der Wahrnehmung der Beklagten, zumal da, wie ausgef\u00fchrt, das Register \u00fcber den materiellen Rechtsbestand keine Auskunft gibt.<\/p>\n<p>Der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweisobliegenheit haben die Kl\u00e4gerinnen nicht gen\u00fcgt. Bereits ihre Darlegungen zu den Zeitr\u00e4umen materieller Berechtigung am Klagepatent gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Sachvortrag. Wie ausgef\u00fchrt, bedarf es in Konstellationen wie der vorliegenden eines konkreten Vorbringens dazu, zu welchem Zeitpunkt welcher Rechtstr\u00e4ger materiell Berechtiger war, da sich andernfalls die aus dem Patent flie\u00dfenden Anspr\u00fcche nicht \u201epersonalisieren\u201c, also nicht einem bestimmten Rechtstr\u00e4ger zuordnen lie\u00dfen (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O.). Die Kl\u00e4gerinnen haben einen konkreten Zeitpunkt der \u00dcbertragungen des Klagepatents jeweils nicht genannt, sondern \u2013 nachdem sie sich schrifts\u00e4tzlich allein auf den Registerstand bezogen haben \u2013 ihren Vortrag in m\u00fcndlicher Verhandlung darauf beschr\u00e4nkt, die \u00dcbertragungen h\u00e4tten \u201ejeweils im zeitlichen Zusammenhang mit den Umschreibungsauftr\u00e4gen\u201c stattgefunden. Das ist nicht hinreichend konkret. Es l\u00e4sst bereits nicht erkennen, ob die \u00dcbertragungen vor oder nach den im Register ersichtlichen Umschreibungszeitpunkten stattgefunden haben. Auch l\u00e4sst sich diesem Vorbringen kein \u201eN\u00e4herungswert\u201c f\u00fcr den konkreten Zeitpunkt der \u00dcbertragung entnehmen, weil nicht zu bestimmen ist, innerhalb welchen Zeitraumes noch davon ausgegangen werden kann, die \u00dcbertragung habe sich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Umschreibungsauftrages befunden.<\/p>\n<p>Der erstmals in m\u00fcndlicher Verhandlung angebotene Beweis war demnach nicht zu erheben. Dies folgt erstens daraus, dass \u2013 wie soeben dargelegt \u2013 es schon an einer hinreichend konkreten Darlegung der Kl\u00e4gerinnen fehlt und sich daher kein bestimmtes Beweisthema ausmachen l\u00e4sst. Au\u00dferdem steht zu bef\u00fcrchten, dass mit der Erhebung des angebotenen Beweises die Kl\u00e4gerinnen \u00fcberhaupt erst in den Stand versetzt w\u00fcrden, hinreichend konkrete Tatsachen zu behaupten, was zu einer unzul\u00e4ssigen Ausforschung f\u00fchren w\u00fcrde (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor \u00a7 284 Rn. 5). Zweitens sind die angebotenen Beweismittel nicht geeignet, den angebotenen Beweis zu erbringen: Die als Zeugen benannten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. Direktoren der Kl\u00e4gerin zu 2., D und E, k\u00f6nnen, da sie vertretungsberechtigte Organe der Kl\u00e4gerin zu 2. sind, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 373 ZPO als Zeugen vernommen werden. Die erforderlichen Voraussetzungen einer Vernehmung dieser Personen als Partei nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 445 ff ZPO sind nicht dargetan. Die Zeugin F war nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerinnen insofern mit den \u00dcbertragungen des Klagepatents befasst, als dass sie die Umschreibungsauftr\u00e4ge in der Kanzlei des Patentanwalts der Kl\u00e4gerinnen bearbeitet hat. Sie kann aus eigener Wahrnehmung daher nicht bekunden, wann eine \u00dcbertragung des Klagepatents stattgefunden hat, weil ihre Wahrnehmung auf die Umst\u00e4nde beschr\u00e4nkt ist, die in den von ihr bearbeiteten Unterlagen festgehalten sind, und sie keine Angaben dazu machen kann, ob diese Unterlagen die tats\u00e4chliche Rechtslage wiedergeben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Demnach bed\u00fcrfen die weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkte, ob n\u00e4mlich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ob die Kl\u00e4gerinnen ein berechtigtes Interesse an einer Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG haben, und ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung durchgreift, keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerinnen vom 12.12.2008 gab keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01033 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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