{"id":3823,"date":"2009-12-19T17:00:30","date_gmt":"2009-12-19T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3823"},"modified":"2016-04-28T14:18:17","modified_gmt":"2016-04-28T14:18:17","slug":"4b-o-22801-drehschwingungsdaempfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3823","title":{"rendered":"4b O 228\/01 &#8211; Drehschwingungsd\u00e4mpfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01124<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2009, Az. 4b O 228\/01<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 503 XXX (Klagepatent, Anlage K 1), das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 12.03.1991 am 02.03.1992 angemeldet und dessen Anmeldung am 16.09.1992 sowie dessen Erteilung am 31.05.1995 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent, das in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, betrifft einen Drehschwingungsd\u00e4mpfer. Die Kl\u00e4gerin verteidigte das Klagepatent in dem dagegen gerichteten Nichtigkeitsverfahren in einem eingeschr\u00e4nktem Umfang, in dem es sodann durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.10.2007 (Anlage K 12) auch aufrecht erhalten wurde.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der aufrecht erhaltenen Form:<\/p>\n<p>\u201e1. Mit einer Riemenscheibe verbundene Drehschwingungsd\u00e4mpfer, mit einem eine Arbeitskammer umschlie\u00dfenden D\u00e4mpfergeh\u00e4use (1), welches mit einem zu bed\u00e4mpfenden Maschinenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungsd\u00e4mpfer als ein Viskosit\u00e4ts-Drehschwingungsd\u00e4mpfer besteht, der in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Au\u00dfenmantel als Profilring f\u00fcr ein einen Riemen in Eingriff gelangendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Geh\u00e4use des Viskosit\u00e4ts-Drehschwingungsd\u00e4mpfers als ein einst\u00fcckig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildetes, im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Teilprofil gebildet ist, das mit seiner \u00d6ffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-f\u00f6rmigen Teilprofils in einen scheibenf\u00f6rmigen, zentralen und als Befestigungsflansch (17) dienenden Bereich der Riemenscheibe \u00fcbergeht, und wobei die offene Seite des U-f\u00f6rmigen Teilprofils durch einen scheibenf\u00f6rmigen Deckel (29; 41) verschlossen ist, der im Wesentlichen den gleichen Au\u00dfendurchmesser wie die Einheit aus Drehschwingungsd\u00e4mpfer und Riemenscheibe aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der radial \u00e4u\u00dfere Schenkel der Arbeitskammer den Profilring (23) ausbildet, so dass die Arbeitskammer radial innerhalb des Profilringes (23) angeordnet ist, und der Deckel (29; 41) im Bereich seines Innenumfanges einen Befestigungsflansch (37, 47) bildet, welcher mit dem zugewandten Befestigungsflansch des Teilprofils verbunden ist, wobei das am Profilring (23) ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil (25) ist.&#8220;<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Komplement\u00e4rgesellschaft der Beklagten zu 1. war bis zum 28.06.2006 die Beklagte zu 2.. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. war ebenfalls bis zum 28.06.2006 der Beklagte zu 4.. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2. war bis zum 27.07.2004 der Beklagte zu 3.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1. stelle her und vertreibe einen Drehschwingungsd\u00e4mpfer (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), dessen Konstruktionsweise sich aus nachstehend wiedergegebener Abbildung (Anlage K 8) ergibt, mit welcher die Beklagte zu 1. auf ihrer Internetseite f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wirbt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geltend. Diese weise ein Poly-V-Profil auf, das im Kaltrollverfahren gefertigt sei. Die Herstellung des Profils im Kaltrollverfahren ergebe sich daraus, dass die Au\u00dfenkanten eine gr\u00f6\u00dfere Materialst\u00e4rke aufweisen als der Profilbereich. Auch werbe die Beklagte zu 1. ausweislich ihres Internetauftritts (Anlage K 14) damit, Poly-V-Profile im Kaltrollverfahren herzustellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie ihre Antragstellung auf die Verteidigung des Klagepatents in eingeschr\u00e4nktem Umfang angepasst hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>mit einer Riemenscheibe verbundene Drehschwingungsd\u00e4mpfer, mit einem eine Arbeitskammer umschlie\u00dfenden D\u00e4mpfergeh\u00e4use, welches mit einem zu bed\u00e4mpfenden Maschinenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungsd\u00e4mpfer als ein Viskosit\u00e4ts-Drehschwingungsd\u00e4mpfer besteht, der in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Au\u00dfenmantel als Profilring f\u00fcr ein einen Riemen in Eingriff gelangendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Geh\u00e4use des Viskosit\u00e4ts-Drehschwingungsd\u00e4mpfers als ein einst\u00fcckig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildetes, im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Teilprofil gebildet ist, das mit seiner \u00d6ffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-f\u00f6rmigen Teilprofils in einen scheibenf\u00f6rmigen, zentralen und als Befestigungsflansch dienenden Bereich der Riemenscheibe \u00fcbergeht, und wobei die offene Seite des U-f\u00f6rmigen Teilprofils durch einen scheibenf\u00f6rmigen Deckel verschlossen ist, der im wesentlichen den gleichen Au\u00dfendurchmesser wie die Einheit aus Drehschwingungsd\u00e4mpfer und Riemenscheibe aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der radial \u00e4u\u00dfere Schenkel der Arbeitskammer den Profilring ausbildet, so dass die Arbeitskammer radial innerhalb des Profilringes angeordnet ist, und der Deckel im Bereich seines Innenumfanges einen Befestigungsflansch bildet, welcher mit dem zugewandten Befestigungsflansch des Teilprofils verbunden ist, wobei das am Profilring ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.06.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zu 2. und 4. nur f\u00fcr die Zeit bis zum 28.06.2006, der Beklagte zu 3. nur f\u00fcr die Zeit bis zum 27.07.2004 Rechnung zu legen haben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30.06.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 2. und 4. zum Schadensersatz nur f\u00fcr Handlungen verpflichtet sind, die bis zum 28.08.2006 begangen wurden, und der Beklagte zu 3. nur f\u00fcr Handlungen, die bis zum 27.07.2004 begangen wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen als Zoll- und Steuerb\u00fcrge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden sich zwar nicht dagegen, dass ein gem\u00e4\u00df der vorgelegten Skizze (Anlage K 8) konstruierter Drehschwingungsd\u00e4mpfer klagepatentgem\u00e4\u00df ist, sofern sein Poly-V-Profil im Kaltrollverfahren hergestellt wird. Sie bestreiten aber, dass die Beklagte zu 1. jemals viskose Schwingungsd\u00e4mpfer wie den nach Anlage K 8 abgebildeten hergestellt habe. Jedenfalls habe sie die Riemenscheiben eines solchen Drehschwingungsd\u00e4mpfers mit Poly-V-Profil niemals im Kaltrollverfahren hergestellt. Dass bei dem in Anlage K 8 dargestellten Drehschwingungsd\u00e4mpfer die Au\u00dfenkanten eine gr\u00f6\u00dfere Materialst\u00e4rke aufweisen als die Profilstruktur, lasse auch nicht den Schluss zu, dass das Profil im Kaltrollverfahren hergestellt wurde. Eine solche Materialverteilung k\u00f6nne auch durch eine Herstellung durch Drehen erreicht werden, wie beispielsweise die DE 10 2006 017 XXX (Anlage B 6) verdeutliche. Der Material\u00fcberstand k\u00f6nne dadurch zustande kommen, dass zun\u00e4chst ein Rohling mit einer ungef\u00e4hr dem Endprodukt entsprechenden Materialverteilung einschlie\u00dflich eines gewissen Material\u00fcberstandes hergestellt werde, wobei es zwischen Parteien unstreitig ist, dass Rohlinge von Drehschwingungsd\u00e4mpfern allgemein in Metallgie\u00dfverfahren hergestellt werden. Der Rohling k\u00f6nne dann durch Drehen so weiter bearbeitet werden, dass vom urspr\u00fcnglichen Material\u00fcberstand Teile entfernt w\u00fcrden, so dass sich die Materialverteilung wie aus der Anlage K 8 ergebe.<\/p>\n<p>Das Gericht hat durch Beschluss vom 16.05.2002 (Bl. 46R GA) das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 09.09.2003 (Bl. 51 GA) hat das Gericht das Verfahren weiterhin bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ausgesetzt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte nicht die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gem. Art. 69 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Drehschwingungsd\u00e4mpfer.<\/p>\n<p>In der Kurbelwelle eines Verbrennungsmotors treten Biege- und Drehschwingungen auf, und zwar sowohl in der Kurbelwelle als auch an deren Ende. Diese Schwingungen m\u00fcssen auf ein unsch\u00e4dliches Ma\u00df begrenzt werden, um eine Besch\u00e4digung oder gar Zerst\u00f6rung der Kurbelwelle zu verhindern. Dies geschieht durch D\u00e4mpfung der Schwingung, indem am Ende der Kurbelwelle ein d\u00e4mpfendes Medium aufgebracht wird, der Drehschwingungsd\u00e4mpfer. Dabei kann es sich um eine Gummi-Metall-Verbindung handeln in Gestalt eines Gummid\u00e4mpfers, der aber nur bei kleineren Motoren mit eher geringem Drehmoment (etwa f\u00fcr PKWs) verwendet werden kann. Bei gr\u00f6\u00dferen Motoren mit h\u00f6herem Drehmoment m\u00fcssen Schwingungsd\u00e4mpfer mit einem viskosen D\u00e4mpfungsmedium verwendet werden, sogenannte Viskod\u00e4mpfer.<\/p>\n<p>Ferner wird an der Kurbelwelle von Verbrennungsmotoren \u00fcblicherweise eine Riemenscheibe angebracht, an deren Umfang ein Treibriemen angreift, \u00fcber den die Drehbewegung der Kurbelwelle auf andere Aggregate \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Viskod\u00e4mpfer bekannt. Die EP-O 302 283 (Anlage K 4) offenbart einen Viskod\u00e4mpfer, der nach dem Scherfilmprinzip arbeitet, und bei dem ein D\u00e4mpfungsring in einer Arbeitskammer angeordnet ist, der aber keinen als Riemenscheibe nutzbaren Abschnitt aufweist. Ferner ist vorbekannt ein durch die US-PS 2,636,399 (Anlage K 5) offenbarter Drehschwingungsd\u00e4mpfer, an dem seitlich (in axialer Richtung der Kurbelwelle) eine Riemenscheibe angesetzt ist. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass der bauliche Aufwand einer solchen Konstruktion betr\u00e4chtlich ist, weil dabei die Riemenscheibe als ein massives Bauteil ausgef\u00fchrt ist und axialen Bauraum seitlich des Drehschwingungsd\u00e4mpfers beansprucht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist vorbekannt ein in der US-PS 2,594,555 (Anlage K 6) offenbarter Drehschwingungsd\u00e4mpfer, bei dem am Au\u00dfenumfang eines Gummid\u00e4mpfers ein Nutzprofil ausgef\u00fchrt ist, so dass eine Profilscheibe zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Hieran erweist es sich nach der Lehre des Klagepatents als nachteilig, dass der Aufbau der Riemenscheibe durch die funktionellen Gegebenheiten und Bedingungen eines Gummid\u00e4mpfers beeinflusst wird und es insbesondere notwendig ist, zum Zwecke ausreichender K\u00fchlung den Riemenscheibenk\u00f6rper einseitig offen zu gestalten.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Spalte 1, Zeilen 47 bis 57), einen mit einer Riemenscheibe verbundenen Drehschwingungsd\u00e4mpfer in konstruktiv einfacher Weise aufzubauen, so dass insbesondere der Bauraum f\u00fcr die Arbeitskammer und das f\u00fcr die Riemenscheibe n\u00f6tige Nutzprofil in einer kompakten Einheit verwirklicht werden, wobei gleichzeitig eine baulich einfache Anbindung dieser Einheit in einen Flanschbereich erm\u00f6glicht wird, welcher zur Verbindung mit dem zu bed\u00e4mpfenden Maschinenteil vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent \u2013 in der aufrecht erhaltenen Fassung \u2013 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungsd\u00e4mpfer.<\/p>\n<p>2. Der Drehschwingungsd\u00e4mpfer<br \/>\n(a) hat ein D\u00e4mpfergeh\u00e4use (1),<br \/>\n(b) besteht als Viskosit\u00e4ts-Drehschwingungsd\u00e4mpfer,<br \/>\n(c) ist in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert.<\/p>\n<p>3. Das Geh\u00e4use des Drehschwingungsd\u00e4mpfers<br \/>\n(a) umschlie\u00dft eine Arbeitskammer (9),<br \/>\n(b) ist mit einem zu bed\u00e4mpfenden Maschinenteil verbindbar,<br \/>\n(c) ist ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Teilprofil,<br \/>\n(d) ist einst\u00fcckig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildet.<\/p>\n<p>4. Der Au\u00dfenmantel der Riemenscheibe ist als Profilring (23) ausgebildet, f\u00fcr ein einen Riemen in Eingriff gelangendes Nutzprofil.<\/p>\n<p>5. Das U-f\u00f6rmige Teilprofil des Geh\u00e4uses<br \/>\n(a) zeigt mit seiner \u00d6ffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe,<br \/>\n(b) der radial innere der beiden Schenkel geht in einen scheibenf\u00f6rmigen, zentralen Bereich der Riemenscheibe \u00fcber, der als Befestigungsflansch (17) dient,<br \/>\n(c) die offene Seite ist durch einen scheibenf\u00f6rmigen Deckel (29, 41) verschlossen.<\/p>\n<p>6. Der Deckel (29, 41) hat im wesentlichen den gleichen Aussendurchmesser wie die Einheit aus Drehschwingungsd\u00e4mpfer und Riemenscheibe.<\/p>\n<p>7. Der radial \u00e4u\u00dfere Schenkel der Arbeitskammer bildet den Profilring (23) aus, so dass die Arbeitskammer radial innerhalb des Profilrings angeordnet ist.<\/p>\n<p>8. Der Deckel (29, 41) bildet im Beriech seines Innenumfangs einen Befestigungsflansch (37, 47), der mit dem zugewandten Befestigungsflansch (17) des Teilprofils verbunden ist.<\/p>\n<p>9. Das am Profilring (23) ausgebildete Nutzprofil ist ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil (25).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Eine das Klagepatent verletzende Handlung durch die Beklagte l\u00e4sst sich tatrichterlich nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass eine Vorrichtung, die nach der unstreitig im Internetauftritt gezeigten Skizze eines Drehschwingungsd\u00e4mpfers (Anlage K 8) konstruiert w\u00e4re, s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklichen w\u00fcrde, sofern denn das Poly-V-Profil der in die D\u00e4mpfervorrichtung integrierten Riemenscheibe durch ein Kaltrollverfahren hergestellt w\u00e4re.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Indes l\u00e4sst sich tatrichterlich nicht feststellen, dass die Beklagte eine solche patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung hergestellt, angeboten, vertrieben oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Beklagte hat wirksam bestritten, einen patentgem\u00e4\u00dfen viskosen Drehschwingungsd\u00e4mpfer hergestellt zu haben.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Sie hat die entsprechende, bereits in der Klageschrift erhobene und unter Beweis gestellte Behauptung der Kl\u00e4gerin nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO zugestanden. Ein Zugest\u00e4ndnis setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass die fragliche gegnerische Behauptung nicht bestritten wird und \u00fcberdies die Absicht, die Behauptung bestreiten zu wollen, auch nicht aus den \u00fcbrigen Erkl\u00e4rungen der Partei hervorgeht. Vorliegend hat die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 18.08.2008 (Bl. 61ff. GA), also erst nach der Aussetzung des Verfahrens durch den Beschluss vom 16.05.2002 (Bl. 46R GA) und nach dem kl\u00e4gerischen Antrag auf Verfahrensfortsetzung vom 14.05.2008 bestritten, eine wie aus Anlage K 8 ersichtliche Vorrichtung hergestellt zu haben, namentlich, Drehschwingungsd\u00e4mpfer hergestellt zu haben, bei denen das an der Riemenscheibe ausgef\u00fchrte Poly-V-Profil im Kaltrollverfahren gefertigt wird. Weder die Klageerwiderung vom 07.12.2001 noch die Duplik vom 13.05.2002 enthalten ein solches Bestreiten.<\/p>\n<p>Allerdings hat die Beklagte damit nicht schon die Verletzungshandlung der Herstellung zugestanden, so dass es ihr nach Fortsetzung des Verfahrens verwehrt w\u00e4re, nunmehr die Verletzungshandlung zu bestreiten. Bereits aus dem Beklagtenvorbringen, wie es in Klageerwiderung und Duplik enthalten ist, l\u00e4sst sich die Absicht der Beklagten entnehmen, die Verletzungshandlung des Herstellens sowie alle weiteren von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verletzungshandlungen bestreiten zu wollen. In der Einleitung der Klageerwiderung verweist die Beklagte darauf, dass es keiner Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand bed\u00fcrfe im Hinblick darauf, dass gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben wurde und die Beklagte deshalb die Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents beantragt hat. Dieses Vorbringen l\u00e4sst erkennen, dass die Beklagte sich umf\u00e4nglich, auch im Hinblick auf die geltend gemachten Verletzungshandlungen, gegen das kl\u00e4gerische Vorbringen verteidigen wollte, dass sie aber ihre Prozessstrategie darauf beschr\u00e4nkte, sich durch die Erhebung des Einwandes mangelnder Rechtsbest\u00e4ndigkeit verteidigen zu wollen. Dies wird auch daran deutlich, dass sich die Beklagte \u2013 in Erwiderung und Duplik \u2013 im Wesentlichen darauf beschr\u00e4nkte, auf ihr Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren zu verweisen, aus dem sie Schrifts\u00e4tze und Anlagen als Anlagen des hiesigen Verfahrens einf\u00fchrte.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00e4re die Beklagte, selbst wenn sie ein Zugest\u00e4ndnis gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO durch blo\u00dfes Nichtbestreiten abgegeben h\u00e4tte, an dieses nicht gebunden und somit nicht gehindert, die zun\u00e4chst in dieser Weise zugestandene Behauptung doch noch zu bestreiten. Die Bindungswirkung des \u00a7 290 ZPO erstreckt sich allein auf das f\u00f6rmliche und ausdr\u00fcckliche Gest\u00e4ndnis gem\u00e4\u00df \u00a7 288 ZPO, nicht aber auf das Zugest\u00e4ndnis durch Nichtbestreiten gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 138 Rn. 9). Ein Gest\u00e4ndnis der Beklagten im Sinne von \u00a7 288 ZPO wird auch von der Kl\u00e4gerin \u2013 zu Recht \u2013 nicht geltend gemacht. Daher greift insoweit nicht die Regelung des \u00a7 290 ZPO ein, nach der eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Das mit Schriftsatz vom 18.08.2008 erstmals ausdr\u00fccklich vorgebrachte Bestreiten der Verletzungshandlung durch die Beklagte ist auch nicht als versp\u00e4tetes Verteidigungsmittel gem\u00e4\u00df \u00a7 296 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Dies w\u00fcrde, erstens, das Vers\u00e4umen einer Frist im Sinne von \u00a7 296 Abs. 1 ZPO oder nach \u00a7 296 Abs. 2 ZPO einen Versto\u00df gegen die den Parteien aufgrund \u00a7 282 ZPO obliegende Prozessf\u00f6rderungspflicht voraussetzen. Zweitens m\u00fcsste das Vorbringen der Beklagten zu einer Verz\u00f6gerung in der Erledigung des Rechtsstreits f\u00fchren. Dies m\u00fcsste, drittens, auf einem Verschulden der Beklagten beruhen, was im Falle des \u00a7 296 Abs. 1 ZPO zu vermuten und im Falle des \u00a7 296 Abs. 2 ZPO positiv festzustellen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte bestreitet, Drehschwingungsd\u00e4mpfer hergestellt zu haben, welche Merkmal 9. verwirklichen, bei denen n\u00e4mlich das am Profilring ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil ist, l\u00e4sst sich schon die erste Voraussetzung f\u00fcr eine Zur\u00fcckweisung des Beklagtenvorbringens nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin hat zwar schon in der Klageschrift vorgetragen und unter Beweis durch Sachverst\u00e4ndigengutachten gestellt, dass bei dem Drehschwingungsd\u00e4mpfer gem\u00e4\u00df Anlage K 8 das am Profilring ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil sei. Die Beklagte musste sich innerhalb der durch Beschluss vom 13.09.2001 (Bl. 27 GA) gesetzten Schriftsatzfrist bzw. jedenfalls bis zur Aussetzung des Verfahrens hierzu aber nicht erkl\u00e4ren. Sie war insbesondere nicht gehalten, dieses kl\u00e4gerische Vorbringen zu bestreiten. Die ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO obliegende Erkl\u00e4rungslast beschr\u00e4nkt sich auf entscheidungserhebliche Tatsachen. Dazu geh\u00f6rte zu diesem Zeitpunkt die Frage, ob das Profil im Kaltrollverfahren gefertigt ist, noch nicht. Dieses Merkmal war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren am 30.10.2007 (Anlage K 12) nicht im Hauptanspruch enthalten, sondern nur in dem urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 2. des Klagepatents. Erst nachdem die Kl\u00e4gerin das Klagepatent in der Weise eingeschr\u00e4nkt verteidigte, dass der Hauptanspruch auch das Merkmal des urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 2. umfasst, wurde Merkmal 9. Teil des Hauptanspruchs. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Klageantr\u00e4ge an der jeweils erteilten Fassung des Klagepatents orientiert, das Merkmal 9. dementsprechend erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erstmals mit Schriftsatz vom 14.05.2008 in die Antragsfassung aufgenommen. Den urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 2 hatte sie bis dahin nicht, auch nicht im Rahmen eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags, in die Klageantr\u00e4ge aufgenommen. Die tats\u00e4chliche Frage, ob das Profil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Kaltrollverfahren gefertigt ist, war deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte musste sich hierzu nicht erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Verwirklichung dieses Merkmals auch wirksam bestritten. Sie hat sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschr\u00e4nkt, sondern substantiiert vorgetragen, das Profil sei statt im Kaltrollverfahren durch Drehen hergestellt worden, wie dies auch in der DE \u2019XXX (Anlage B 6, dort Abschnitt [0033]) beschrieben ist. Mithin hat sie konkrete Umst\u00e4nde daf\u00fcr vorgetragen, dass nicht die kl\u00e4gerische Behauptung, sondern ihre Gegenbehauptung zutrifft.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Bestreiten der Beklagten im \u00dcbrigen, also sofern es sich auf die Herstellung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 8 \u00fcberhaupt bezieht, l\u00e4sst sich jedenfalls nicht die Voraussetzung der Verfahrensverz\u00f6gerung feststellen. Das erstmals mit Schriftsatz vom 18.08.2008 vorgebrachte Bestreiten der Herstellung hat die Erledigung des Rechtsstreits jedenfalls nicht verz\u00f6gert. \u00dcber die Behauptung der Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil m\u00fcsste ohnehin der von der Kl\u00e4gerin angebotene Sachverst\u00e4ndigenbeweis erhoben werden. Eine etwaige Beweisaufnahme zu der von der Kl\u00e4gerin behaupteten Verletzungshandlung des Herstellens k\u00f6nnte wom\u00f6glich zeitlich parallel hierzu erfolgen. Damit l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass diese nunmehr gegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme zur Frage der Verletzungsmodalit\u00e4t \u201eHerstellen\u201c die Erledigung des Rechtsstreits deshalb verz\u00f6gern w\u00fcrde, weil der Rechtsstreit ohne eine solche Beweisaufnahme schneller erledigt werden k\u00f6nnte. Dies ist aber Voraussetzung einer Verz\u00f6gerung nach dem zugrunde zu legenden absoluten Verz\u00f6gerungsbegriff (vgl. BGH NJW 1983, 576; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 296 Rn. 20). Ein Verteidigungsmittel darf nicht als versp\u00e4tetet zur\u00fcckgewiesen werden, wenn dadurch die Erledigung des Rechtsstreits \u201e\u00fcberbeschleunigt\u201c w\u00fcrde, der Rechtsstreit also nach Zur\u00fcckweisung des Verteidigungsmittels schneller erledigt werden k\u00f6nnte, als er ohne die Erhebung dieses Verteidigungsmittel \u00fcberhaupt erledigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch wirksam bestritten, Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Anlage K 8 hergestellt zu haben. Sie konnte sich dabei auf ein einfaches Bestreiten beschr\u00e4nken. Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, es gebe konkrete, gegenst\u00e4ndlich vorhandene Vorrichtungen, die der Anlage K 8 entsprechen. Ebenso wenig hat sie vorgebracht, wie etwaige tats\u00e4chlich von der Beklagten gefertigte Drehschwingungsd\u00e4mpfer beschaffen sind. Demnach kann die Beklagte ihr Bestreiten nicht konkreter fassen als die Behauptung, sie habe Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Anlage K 8 nicht hergestellt. Es obliegt ihr nicht, konkret darzulegen, wie von ihr tats\u00e4chlich gefertigte Drehschwingungsd\u00e4mpfer beschaffen sind.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Demnach ist die Kl\u00e4gerin beweisf\u00e4llig geblieben f\u00fcr ihre Behauptung, die Beklagte stelle angegriffene Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlage K 8 her. Das hiergegen gerichtete Bestreiten der Beklagten ist \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 weder versp\u00e4tet noch unwirksam, so dass die kl\u00e4gerische Behauptung streitig und beweisbed\u00fcrftig ist. Indes hat die Kl\u00e4gerin insoweit keinen Beweis angeboten. Der von der Kl\u00e4gerin angebotene Sachverst\u00e4ndigenbeweis bezieht sich auf ihre Behauptung, dass Vorrichtungen, die gem\u00e4\u00df Anlage K 8 konstruiert sind, von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch machen, insbesondere \u00fcber ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil verf\u00fcgen. F\u00fcr den Beweis der kl\u00e4gerischen Behauptung, dass die Beklagte derartige Vorrichtungen hergestellt habe, w\u00e4re der Sachverst\u00e4ndigenbeweis au\u00dferdem offenbar ungeeignet und damit kein taugliches Beweismittel.<\/p>\n<p>Somit l\u00e4sst sich die Verletzungshandlung durch Herstellung nicht feststellen, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht.<\/p>\n<p>Auch eine Erstbegehungsgefahr besteht nicht. Diese setzt voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich greifbar ergibt, dass ein Eingriff in das Klagepatent drohend bevorsteht (BGH GRUR 1970, 325 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn Vorbereitungen zu einer Benutzungshandlungen getroffen sind und sich der in Anspruch Genommene ber\u00fchmt, zur Vornahme bestimmter Handlungen berechtigt zu sein. Beides l\u00e4sst sich aus Anlage K 8 jedenfalls im Hinblick auf die Verwirklichung des Merkmals 9. jeweils nicht schlussfolgern. Weder ist ersichtlich, dass eine Herstellung von Drehschwingungsd\u00e4mpfern, bei denen das Poly-V-Profil im Kaltrollverfahren gefertigt ist, unmittelbar bevorsteht, noch ber\u00fchmt sich die Beklagte, dazu berechtigt zu sein, bei entsprechenden Vorrichtungen das Poly-V-Profil im Kaltrollverfahren fertigen zu d\u00fcrfen. Anlage K 8 l\u00e4sst n\u00e4mlich nicht erkennen, in welcher Weise das Profil gefertigt wurde. Die Skizze enth\u00e4lt keine Erl\u00e4uterungen zum Herstellungsverfahren.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, aus der Materialverteilung ergebe sich, dass das Profil nur im Kaltrollverfahren hergestellt worden sei, hat dem die Beklagte in substantiierter Weise mit Verweis auf die DE \u2019XXX (Anlage B 6) entgegnet, dass eine entsprechende Materialverteilung auch bei einer Herstellung durch Drehen des Werkst\u00fccks erzielt werden kann. Der kl\u00e4gerischen Argumentation betreffend die Materialverteilung bzw. -h\u00f6he bei dem in der Anlage K 8 dargestellten Drehschwingungsd\u00e4mpfer kann jedenfalls im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die Kl\u00e4gerin macht geltend \u2013 und hat dies durch eine Darstellung anhand eines Ausschnitts aus der Anlage K 8 zu verdeutlichen versucht (Anlage K 15) \u2013, dass bei dem abgebildeten Drehschwingungsd\u00e4mpfer die Blechdicke des U-Profils erkennbar sei, welches das D\u00e4mpfungselement umschlie\u00dft. In der Tat l\u00e4sst sich erkennen, dass das Blech auf der inneren (in der Abbildung: unteren) Seite des U-Profils in etwa dieselbe Dicke hat wie auf der gegen\u00fcberliegenden \u00e4u\u00dferen (in der Abbildung: oberen) Seite (in Anlage K 15 jeweils als \u201eMaximale Blechdicke a\u201c bezeichnet). Ferner ist erkennbar, dass, wie die Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung nochmals erl\u00e4uternd ausgef\u00fchrt hat, an der oberen Seite des U-Profils links und rechts des Bereichs des Poly-V-Profils begrenzende Materialabschnitte \u00fcber diese einheitliche Materialdicke hinausstehen (in der Anlage K 15 bezeichnet mit \u201eMaterialh\u00f6he &gt;&gt;a\u201c). Der von der Kl\u00e4gerin gezogene Schluss von dieser Struktur auf eine Kaltumformung mit dem Argument, solche Material\u00fcberst\u00e4nde k\u00f6nnten nur durch die bei der Kaltumformung stattfindende Verdr\u00e4ngung von Material zustande kommen, l\u00e4sst sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit ziehen.<\/p>\n<p>Bereits im Ausgangspunkt erscheint es nicht zwingend, dass ein Blech, aus dem ein U-Profil durch Biegen hergestellt wird, zwingend an allen Stellen dieselbe St\u00e4rke haben muss. Denkbar w\u00e4re, dass bei der Herstellung eines solchen Blechs ein Abschnitt vorgesehen wird, der \u00dcberst\u00e4nde \u00fcber die sonstige Materialdicke aufweist, um n\u00e4mlich nach einem Biegen an der Au\u00dfenseite der Scheibe die begrenzenden \u00dcberst\u00e4nde eines sp\u00e4ter einzudrehenden Poly-V-Profils zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Beklagten haben in m\u00fcndlicher Verhandlung unwidersprochen vorgebracht, dass ein Rohling eines Drehschwingungsd\u00e4mpfers der endg\u00fcltigen Form bereits m\u00f6glichst weit angen\u00e4hert wird und deshalb solche begrenzenden \u00dcberst\u00e4nde wie aus den Anlagen K 8 und K 15 ersichtlich bereits am Rohling vorhanden sind. Ebenso haben sie vorgebracht, dass auch w\u00e4hrend des Verformungsvorgangs gezielt die Dicke ver\u00e4ndert werden kann und wird.<\/p>\n<p>Ferner ist zwischen den Parteien nach dem Vorbringen in m\u00fcndlicher Verhandlung unstreitig, dass Rohlinge f\u00fcr Drehschwingungsd\u00e4mpfer (auch) in einem Metallgie\u00dfverfahren hergestellt werden (k\u00f6nnen). Es ist aber nach dem Ausgef\u00fchrten m\u00f6glich, dass die Gussform des Rohlings so gew\u00e4hlt wird, dass dieser die \u00dcberst\u00e4nde an der Au\u00dfenseite des U-Profils bereits aufweist, und dass dann in einer Nachbearbeitung durch Drehen solche \u00dcberst\u00e4nde nur noch geringf\u00fcgig abgetragen und die Verzahnungen des Poly-V-Profils geschnitten werden. Einer Verdr\u00e4ngung von Material aus der sonstigen Materialdicke in einen \u00dcberstand hinein bedarf es dann nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht gegen die Argumentationsweise, dass das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsklage durch Urteil vom 03.06.2003 (Anlage B 5) technisch sachkundig ausgef\u00fchrt hat, f\u00fcr den Fachmann sei ohne weiteres ersichtlich, dass ein Poly-V-Profil an dem U-Profil durch ein Hydroform-Verfahren oder andere Kaltverformungsverfahren oder aber durch andere zus\u00e4tzliche und geeignete Formgebungsverfahren realisierbar sei (Anlage B 5, Seite 11, Zeilen 9 bis 16). Diese Urteilsausf\u00fchrungen, die durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.10.2007 (Anlage K 12) auch nicht als unzutreffend erachtet wurden, belegen, dass aus fachm\u00e4nnischer Sicht die Realisierung eines Poly-V-Profils an einem Drehschwingungsd\u00e4mpfer nicht den Schluss auf die Methode der Realisierung zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist die Darstellung in Anlage K 8 ersichtlich zu ungenau, um R\u00fcckschl\u00fcsse aus der dargestellten Materialverteilung schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Auch der Umstand, dass die Beklagte auf ihrem Internetauftritt in einer dort abrufbaren Pressedarstellung (Anlage K 14) das Kaltrollverfahren erl\u00e4utert, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass sie dieses Verfahren gerade bei der Herstellung einer Vorrichtung wie der aus Anlage K 8 ersichtlichen anwendet. Dies mag zwar belegen, dass die Beklagte \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin vorgebracht \u2013 \u201e\u00fcblicherweise\u201c das Kaltrollverfahren zur Herstellung von Profilen nutzt, schlie\u00dft aber nicht aus, dass sie von einer solchen \u00dcbung in Ansehung der Herstellung von Drehschwingungsd\u00e4mpfern absieht.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Ein Anbieten eines patentgem\u00e4\u00dfen Drehschwingungsd\u00e4mpfers l\u00e4sst sich gleichfalls nicht feststellen. Aus dem unbestrittenen kl\u00e4gerischen Vorbringen, dass die Skizze gem\u00e4\u00df Anlage K 8 aus dem Internetauftritt der Beklagten stammt, folgt nicht, dass die Beklagte klagepatentgem\u00e4\u00dfe Drehschwingungsd\u00e4mpfer angeboten hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gen\u00fcgt jede Art des Anbietens in der Weise, dass Dritte Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (BGH GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Aus dem Angebot selbst m\u00fcssen sich jedoch f\u00fcr den Adressaten bei objektiver Wertung des Angebots die Anspruchsmerkmale sicher und nicht nur mutma\u00dflich ergeben, so dass auf ihre vollst\u00e4ndige Verwirklichung zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH GRUR 2005, 665, 666f. \u2013 Radsch\u00fctzer; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2004, 417 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; LG D\u00fcsseldorf InstGE 1, 166 LS 1 und Rn. 19 \u2013 D\u00fcnnbramme; LG D\u00fcsseldorf InstGE 1, 296 Rz. 30ff. \u2013 Mehrlagendichtung). Diesen Voraussetzungen gen\u00fcgt die Anlage K 8 jedenfalls im Hinblick auf Merkmal 9. nicht. Wie oben unter b) ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst Anlage K 8 bei objektiver Wertung nicht erkennen, in welcher Weise das Poly-V-Profil an der Riemenscheibe gefertigt wurde. Der Adressat des Angebots kann nur mutma\u00dfen, wom\u00f6glich im Blick auf den auf dem Internetauftritt der Beklagten abrufbaren Artikel \u00fcber das Kaltrollverfahren (Anlage K 14), dass auch das Profil an der konkreten in Anlage K 8 erl\u00e4uterten Vorrichtung im Kaltrollverfahren gefertigt wurde. Eine sichere Erkenntnis hier\u00fcber liefert diese Skizze aber nicht. Ebenso erscheint es nach dem oben Ausgef\u00fchrten f\u00fcr den Adressaten des Angebots m\u00f6glich, dass der in Anlage K 8 dargestellte Drehschwingungsd\u00e4mpfer auf einem in einem Metallgie\u00dfverfahren hergestellten Rohling basiert, welcher bereits \u00dcberst\u00e4nde auf der Au\u00dfenseite aufweist, und in den sodann durch Drehen ein Poly-V-Profil geschnitten wird.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Auch die geltend gemachten weiteren Verletzungshandlungen des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens und\/oder Besitzens lassen sich nicht feststellen. Hierzu fehlt es an kl\u00e4gerischem Vortrag.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01124 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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