{"id":3820,"date":"2009-12-30T17:00:34","date_gmt":"2009-12-30T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3820"},"modified":"2016-04-28T14:17:16","modified_gmt":"2016-04-28T14:17:16","slug":"4b-o-22309-lagerung-eines-paneels-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3820","title":{"rendered":"4b O 223\/09 &#8211; Lagerung eines Paneels II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01319<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Dezember 2009, Az. 4b O 223\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Antr\u00e4ge auf Erlass einstweiliger Verf\u00fcgungen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten vom 13.10.2009 (Ziffer III.) werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen angeblicher Verletzung des Deutschen Patents DE 102 11 XXX C2 (\u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c, Anlage AST 6) betreffend ein Paneellager mit D\u00e4mmungsvorrichtung auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Als Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das am 13.03.2002 angemeldet und dessen Erteilung am 21.07.2005 ver\u00f6ffentlicht wurde, ist eine \u201eA GmbH, XXX B\u201c, eingetragen (siehe den Rollenauszug gem\u00e4\u00df Anlage Ast 7).<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 30.11.2009 reichte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die aus der Anlage AG 12 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent ein.<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuletzt in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 6 des Verf\u00fcgungspatents haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eLagerungsvorrichtung f\u00fcr Paneele, die zumindest zwei Profile umfasst, ein mit der Au\u00dfenluft in Verbindung kommendes \u00e4u\u00dferes Profil und ein mit der Innenluft in Verbindung kommendes inneres Profil, das im eingebauten Zustand gemeinsam mit dem Paneel und dem \u00e4u\u00dferen Profil zumindest einen bez\u00fcglich der Innenluft gedichteten Hohlraum bildet.\u201c (Anspruch 1).<\/p>\n<p>\u201eLagerungsvorrichtung f\u00fcr Paneele nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei das innere Profil ein Einh\u00e4ngelager, das mit der Vorkragung des \u00e4u\u00dferen Profils in Eingriff bringbar ist, sowie einen vertikal zum Bauk\u00f6rper liegenden Quersteg und einen endseitig mit einer Dichteinrichtung versehenen Horizontalsteg umfasst, so dass in eingebautem Zustand ein weiterer bez\u00fcglich der Innenluft gedichteter Hohlraum ausgebildet wird.\u201c (Anspruch 6).<\/p>\n<p>Die nachfolgend abgebildete Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents zeigt in schematischer Schnittansicht ein Paneellager in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten, welche insgesamt als \u201eC\u201c auftreten, bieten in dem aus Anlage AST 2 ersichtlichen Prospekt unter anderem die hier angegriffene Lagervorrichtung \u201eD\u201c einschlie\u00dflich eines Neopor-Speziald\u00e4mmprofils an (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), welche anhand der nachfolgend eingeblendeten, der Seite 2 des Prospekts entnommenen Ablichtung ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert zur Durchsetzung von auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctzten Unterlassungsanspr\u00fcchen. Hierzu behauptet sie, sie sei personenidentisch mit der als Verf\u00fcgungspatentinhaberin eingetragenen A GmbH; der im Rubrum ihrer Antragsschrift enthaltene Zusatz \u201eE\u201c sei kein Firmenbestandteil, sondern eine Marke. Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Kombination aus den Anspr\u00fcchen 1 und 6 des Verf\u00fcgungspatents: Insbesondere bilde das innere Profil im eingebauten Zustand gemeinsam mit dem Paneel und dem \u00e4u\u00dferen Profil zumindest einen bez\u00fcglich der Innenluft gedichteten Hohlraum; auch umfasse das innere Profil einen vertikal zum Bauk\u00f6rper liegenden Quersteg und einen endseitig mit einer Dichteinrichtung versehenen Horizontalsteg. Schlie\u00dflich sei auch ein Verf\u00fcgungsgrund gegeben; insbesondere habe die Nichtigkeitsklage der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) keine Erfolgsaussichten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie zun\u00e4chst mit ihrem urspr\u00fcnglichen Antrag allein eine Verwirklichung des Anspruchs 1 geltend gemacht hat, zuletzt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnugshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist, zu verurteilen,<\/p>\n<p>es zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland eine Lagerungsvorrichtung f\u00fcr Paneele herzustellen, anzubieten, zu bewerben, zu gebrauchen sowie zu den vorgenannten Zwecke zu besitzen oder ein-\/auszuf\u00fchren,<\/p>\n<p>insoweit die Lagerungsvorrichtung zumindest zwei Profile umfasst, ein mit der Au\u00dfenluft in Verbindung kommendes \u00e4u\u00dferes Profil und ein mit der Innenluft in Verbindung kommendes inneres Profil, das im eingebauten Zustand gemeinsam mit dem Paneel und dem \u00e4u\u00dferen Profil zumindest einen bez\u00fcglich der Innenluft gedichteten Hohlraum bildet, wobei das innere Profil ein Einh\u00e4ngelager, das mit der Vorkragung des \u00e4u\u00dferen Profils in Eingriff bringbar ist, sowie einen vertikal zum Bauk\u00f6rper liegenden Quersteg und einen endseitig mit einer Dichteinrichtung versehenen Horizontalsteg umfasst, so dass in eingebautem Zustand ein weiterer zweiter bez\u00fcglich der Innenluft gedichteter Hohlraum ausgebildet wird.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten treten dem Verletzungsvorwurf wie folgt entgegen: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne &#8211; wie in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig ist &#8211; die Au\u00dfenluft ungehindert das komplette Profil durchstr\u00f6men (vgl. Anlagenkonvolut AG 8); daher fehle es &#8211; so die Verf\u00fcgungsbeklagten &#8211; an einem bez\u00fcglich der Innenluft gedichteten Hohlraum. Ebenso wenig verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen zweiten Hohlraum, weil das Innenprofil keine Stege aufweise.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat keinen Erfolg, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG glaubhaft zu machen vermochte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht die sich aus einer Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 6 des Verf\u00fcgungspatents ergebende technische Lehre.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Lagerungsvorrichtung f\u00fcr Paneele, die \u00fcber besonders g\u00fcnstige thermische Eigenschaften verf\u00fcgt. Nach den einleitenden Bemerkungen des Verf\u00fcgungspatents werden Paneele vielfach als Teil eines Daches oder einer Dachabdeckung eingesetzt, wobei sie \u00fcblicherweise in einer als Profil ausgestalteten Paneellagerung fixiert werden. Das Profil besteht regelm\u00e4\u00dfig aus metallischen Werkstoffen.<\/p>\n<p>An diesen vorbekannten Lagerungen kritisiert das Verf\u00fcgungspatent: Sie verf\u00fcgten \u00fcber ung\u00fcnstige thermische Eigenschaften. Denn sie b\u00f6ten keinerlei D\u00e4mmschutz und die Isotherme werde nicht knickfrei vom Bauk\u00f6rper in die D\u00e4mmzone des Paneels \u00fcberf\u00fchrt. Das habe zur Folge, dass sich regelm\u00e4\u00dfig Schwitzwasser bilde, was wiederum zu Sch\u00e4den am Bauk\u00f6rper f\u00fchren k\u00f6nne und infolge Korrosion die eingesetzten Profile beeintr\u00e4chtige.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die GB 2 329 401 A, die eine Lagervorrichtung f\u00fcr Paneele beschreibt, die zwei Profile &#8211; insbesondere aus verschiedenen Materialien &#8211; aufweist, die jeweils mit Au\u00dfen- und Innenluft in Verbindung stehen. Hieran sei nachteilig &#8211; so das Verf\u00fcgungspatent -, dass diese Profile in eingebautem Zustand gemeinsam mit dem Paneel keinen zumindest bez\u00fcglich der Innenluft abgedichteten Hohlraum ausbildeten.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe, eine einfache und kosteng\u00fcnstige Lagerungsvorrichtung f\u00fcr Paneele zu schaffen, die eine d\u00e4mmende Wirkung aufweist sowie einen knickfreien Verlauf der Isotherme vom Bauk\u00f6rper in die D\u00e4mmzone des Paneels erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent &#8211; in Kombination seiner Anspr\u00fcche 1 und 6 &#8211; folgende L\u00f6sung vor:<\/p>\n<p>1) Lagerungsvorrichtung f\u00fcr Paneele (30), die umfasst:<\/p>\n<p>a) ein mit der Au\u00dfenluft in Verbindung kommendes \u00e4u\u00dferes Profil (10) und<\/p>\n<p>b) ein mit der Innenluft in Verbindung kommendes inneres Profil (20).<\/p>\n<p>2) Das innere Profil (20)<\/p>\n<p>a) bildet im eingebauten Zustand gemeinsam mit dem Paneel (30) und dem \u00e4u\u00dferen Profil (10) zumindest einen bez\u00fcglich der Innenluft gedichteten Hohlraum (50),<\/p>\n<p>b) umfasst<\/p>\n<p>aa) ein Einh\u00e4ngelager (21), das mit der Vorkragung (11) des \u00e4u\u00dferen Profils (10) in Eingriff bringbar ist, sowie<\/p>\n<p>bb) einen vertikal zum Bauk\u00f6rper liegenden Quersteg (23) und<\/p>\n<p>cc) einen endseitig mit einer Dichteinrichtung versehenen Horizontalsteg (22),<\/p>\n<p>dd) so dass in eingebautem Zustand ein weiterer zweiter bez\u00fcglich der Innenluft gedichteter Hohlraum (51) ausgebildet wird.<\/p>\n<p>Als Vorteil seiner L\u00f6sung hebt das Verf\u00fcgungspatent hervor (Abschnitt [0007 a.E.]): Durch die Herstellung eines bez\u00fcglich der Innenluft gedichteten ersten Hohlraums werde auf einfache und vorteilhafte Weise eine D\u00e4mmwirkung erlangt, die sich derartig g\u00fcnstig auf den Isothermenverlauf auswirke, dass ein knickfreier Isothermenverlauf vom Bauk\u00f6rper in die D\u00e4mmzone des Paneels erreicht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin l\u00e4sst nicht die tatrichterliche Feststellung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der sich aus einer Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 6 ergebenden technischen Lehre zu. Jedenfalls ist nicht die Verwirklichung der Merkmale 2b bb) und 2b cc) feststellbar.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass der Unteranspruch 6 die konstruktive Ausgestaltung des &#8211; schon im Anspruch 1 vorgesehenen &#8211; Innenprofils n\u00e4her dahingehend konkretisiert, dass sich in eingebautem Zustand \u00fcber den im Anspruch 1 schon gelehrten ersten abgedichteten Hohlraum noch ein zweiter bez\u00fcglich der Innenluft gedichteter Hohlraum (vgl. Merkmal 2b dd)) ergibt. In diesem Zusammenhang sieht der Unteranspruch 6 folgende Bestandteile des Innenprofils vor: ein Einh\u00e4ngelager (siehe n\u00e4her Merkmal 2b aa), einen vertikal zum Bauk\u00f6rper liegenden Quersteg (Merkmal 2b bb) und einen endseitig mit einer Dichteinrichtung versehenen Horizontalsteg (Merkmal 2b cc). Wie das Verf\u00fcgungspatent im Absatz [0012] erl\u00e4utert, bringt der zweite bez\u00fcglich der Innenluft gedichtete Hohlraum eine isolierende Wirkung insbesondere bez\u00fcglich der Vorkragung (11) mit sich und unterst\u00fctzt damit die Knickfreiheit der Isotherme (60). Ebenso hebt Absatz [0022] des Verf\u00fcgungspatents hervor, dass der zweite Hohlraum vor allem \u00fcber die Vorkragung (11) des \u00e4u\u00dferen Profils (10) geleitete K\u00e4lte bzw. W\u00e4rme gegen den Geb\u00e4udeinnenraum abschirmt.<\/p>\n<p>Wie sich dem Anspruch 6 unmittelbar entnehmen l\u00e4sst, handelt es sich bei dem Einh\u00e4ngelager, dem Quersteg und dem Horizontalsteg um Bestandteile des Innenprofils, welches diese umfasst. Der jeweils in den Merkmalen 2b bb) und 2b cc) verwendete Begriffsbestandteil \u201eSteg\u201c l\u00e4sst den Fachmann erkennen, dass der Quersteg und der Vertikalsteg unterscheidbare Teilkomponenten eines insgesamt mehrst\u00fcckigen Innenprofils sind. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auch darin best\u00e4rkt, dass das Verf\u00fcgungspatent<br \/>\nin synonymer Weise statt des Begriffs \u201eSteg\u201c auch den Begriff \u201eStrebe\u201c verwendet; die unter anderen an der Ausbildung des zweiten Hohlraums beteiligten Vorrichtungsbestandteile \u201eQuersteg\u201c (22) und \u201eVertikalsteg\u201c (23) bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent n\u00e4mlich auch als \u201eQuerstrebe\u201c (22) bzw. \u201eVertikalstrebe\u201c (23) (Absatz [0020]). Unter einer Strebe versteht man gemeinhin eine schr\u00e4g bzw. quer verlaufende Stange oder einen Balken, die\/der etwas st\u00fctzt, worin hier ebenfalls zum Ausdruck kommt, dass es sich um vom Innenprofil als Ganzem zu differenzierende Bestandteile handelt. So erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent auch in seinem Absatz [0020] zu deren technischer Funktion:<\/p>\n<p>\u201eWeiterhin verf\u00fcgt das innere Profil 20 \u00fcber eine quer zum Bauk\u00f6rper befindliche Querstrebe 22, die dem inneren Profil zusammen mit einer Vertikalstrebe 23 die erforderliche Stabilit\u00e4t verschafft, st\u00fctzende Wirkung hat und zudem die obere Begrenzung eines zweiten Hohlraums \u2026 bildet. Die Vertikalstrebe stabilisiert ebenfalls das innere Profil 20\u2026\u201c.<\/p>\n<p>In diesem Sinne zu verstehende Horizontal- und Querstege weist das innere Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sieht diese &#8211; indes zu Unrecht &#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Weise als verwirklicht an, wie es aus der nachfolgenden Abbildung, welche die Kammer mit entsprechenden Bezeichnungen versehen hat, hervorgeht:<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Horizontal- und Quersteg angesehenen Abschnitten der Abbildung stellen bei unbefangener Betrachtung keine vom Innenprofil im \u00dcbrigen unterscheidbare Vorrichtungsbestandteile dar. Es handelt sich vielmehr um ein einst\u00fcckig aus Kunststoff gestaltetes Innenprofil, wobei die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Argumentation in Bezug genommenen Abschnitte der Abbildung die &#8211; gekr\u00fcmmt verlaufende &#8211; nach innen liegende Wand des Innenprofils darstellen.<\/p>\n<p>Es ist weder von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dargetan noch sonst wie ersichtlich, dass die von ihr als \u201eStege\u201c angesehene Abschnitte der Abbildung eine st\u00fctzende Wirkung auf das Innenprofil haben. Zudem w\u00e4re ohnehin zu ber\u00fccksichtigen, dass die im Anspruch durch Verwendung der Begriffe \u201eHorizontalalsteg\u201c und \u201eQuersteg\u201c zum Ausdruck kommende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Umschreibung dieser Vorrichtungsbestandteile nicht auf deren blo\u00dfe technische Funktion beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfte, weil man ansonsten die Schwelle zur \u2013 weitere Voraussetzungen aufweisenden \u2013 \u00c4quivalenz \u00fcberschritte (vgl. Meier-Beck, in: GRUR 2003, 905, 907). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine Bestandteile des Innenprofils auf, die von diesem steg- oder strebenartig abzweigen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01319 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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