{"id":3815,"date":"2009-02-19T17:00:29","date_gmt":"2009-02-19T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3815"},"modified":"2016-04-28T14:15:15","modified_gmt":"2016-04-28T14:15:15","slug":"4b-o-2208-revisionsabdeckung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3815","title":{"rendered":"4b O 22\/08 &#8211; Revisionsabdeckung III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01137<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2009, Az. 4b O 22\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 567 XXX B1, der unter dem Aktenzeichen DE 593 00 XXX gef\u00fchrt wird (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K1). Das Klagepatent wurde am 06. Februar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t aus der deutschen Patentanmeldung DE 42 13 XXX angemeldet und am 03. November 1993 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 07. Juni 1995. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Revisionsabdeckung. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Revisionsabdeckung mit einem Revisionsrahmen (1) f\u00fcr Wand- und Deckeneinbau und mit einem in dem Revisionsrahmen gelagerten Revisionsdeckel (2), wobei der Revisionsdeckel eine D\u00e4mmplatte und ggf. auf seiner R\u00fcckseite eine Stahlplatte (4) und einen die D\u00e4mmplatte (3) und ggf. Stahlplatte einfassenden Deckelrahmen (5) mit einem Auflagerschenkel (6) und einem Rahmenschenkel (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckelrahmen (5) eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse (8) aufweist, dass die D\u00e4mmplatte (3) ggf. mit der Stahlplatte (4) derart in die Spachtelmasse (8) eingedr\u00fcckt ist, dass die D\u00e4mmplatte (3) in der erh\u00e4rteten Spachtelmasse mit dem Rahmenschenkel (7) fluchtet.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird zur Veranschaulichung die Figur 2 des Klagepatents verkleinert wiedergegeben. Sie zeigt einen Querschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Revisionsabdeckung:<\/p>\n<p>\u00dcber eine von Dritten unter dem 23. Januar 2008 eingelegte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ist bislang noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt Revisionsabdeckungen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend ist das Produktblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welches der Beklagte auch \u00fcber das Internet (<a title=\"www.B.de\" href=\"http:\/\/www.b.de\/\">www.B.de<\/a>) verbreitet, gem\u00e4\u00df Anlage K10 auszugsweise und leicht verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Ein Muster der angegriffenen Revisionsabdeckung des Beklagten hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K8 zur Gerichtsakte gereicht. Im Zuge der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird der Deckelrahmen mit einem Klebstoff versehen, der die Gipskartonplatte mit dem Deckelrahmen verbindet. Die Oberfl\u00e4che der Gipskartonplatte schlie\u00dft bei dem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform b\u00fcndig mit den Rahmenschenkeln des Deckelrahmens ab. Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlage K8 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise der Deckelrahmen eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse auf, in welche die D\u00e4mmplatte derart eingedr\u00fcckt worden sei, dass die D\u00e4mmplatte mit dem Rahmenschenkel fluchtet, wenn die Spachtelmasse erh\u00e4rtet ist. Der verwendete Klebstoff stelle die patentgem\u00e4\u00dfe Spachtelmasse dar, weil diese nach dem Klagepatent ausschlie\u00dflich dazu diene, die D\u00e4mmplatte im Rahmen zu halten. Der Klebstoff weise auch eine hinreichende Tiefe auf. F\u00fcr den Toleranzausgleich nach dem Klagepatent gen\u00fcge es, wenn die Schicht an Spachtelmasse sehr d\u00fcnn ausgestaltet sei, wie die Darstellung in Figur 2 der Klagepatentschrift belege. Bei der von dem Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei es m\u00f6glich, durch ein mehr oder weniger festes Herunterdr\u00fccken der D\u00e4mmplatte in den Deckelrahmen die Position der D\u00e4mmplatte relativ zum Auflagerschenkel zu beeinflussen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nRevisionsabdeckungen mit einem Revisionsrahmen f\u00fcr Wand- und Deckeneinbau und mit einem in dem Revisionsrahmen gelagerten Revisionsdeckel, wobei der Revisionsdeckel eine D\u00e4mmplatte und einen die D\u00e4mmplatte einfassenden Deckelrahmen mit einem Auflagerschenkel und einem Rahmenschenkel aufweist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Deckelrahmen eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse aufweist, wobei die D\u00e4mmplatte gegebenenfalls mit der Stahlplatte derart in die Spachtelmasse eingedr\u00fcckt ist, dass die D\u00e4mmplatte in der erh\u00e4rteten Spachtelmasse mit dem Rahmenschenkel fluchtet;<br \/>\ninsbesondere wenn ferner die D\u00e4mmplatte als Gipskartonplatte ausgef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Dezember 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbeziehern,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur ab dem 07. Juli 1995 zu machen sind<br \/>\nund dabei zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Rechnungen mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<br \/>\nwobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 03. Dezember 1993 bis zum 06. Juli 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 07. Juli 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 3.713,00 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent DE 593 00 XXX.2 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Er macht geltend: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht, da sie jedenfalls von den Merkmalen (3) (d) und (4) keinen Gebrauch mache. Unter einer F\u00fcllung aus Spachtelmasse sei nur eine solche zu verstehen, die es erlaube, eine D\u00e4mmplatte derart in die Spachtelmasse einzudr\u00fccken, dass durch das Ma\u00df des Eindr\u00fcckens ein Fluchten der D\u00e4mmplatte mit dem Rahmenschenkel realisierbar sei. Zu diesem Zweck m\u00fcsse die Spachtelmasse eine gewisse Tiefe aufweisen, die die Vornahme eines Toleranzausgleichs zur Herstellung des Fluchtens der D\u00e4mmplatte mit den Rahmenschenkeln gestatte. Die Klebstoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei hingegen so d\u00fcnn ausgestaltet, dass ein solcher Toleranzausgleich nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde im Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden. Es fehle ihm gegen\u00fcber dem Stand der Technik an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he, zumal das Deutsche Patent- und Markenamt die zum Klagepatent identische deutsche Priorit\u00e4tsanmeldung &#8211; wie die Kl\u00e4gerin nicht bestreitet &#8211; auf der Grundlage des nun auch dem Klagepatent entgegen gehaltenen Standes der Technik bestandskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140 b Abs. 1 Abs. 3 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 33 PatG nicht zu. Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Revisionsabdeckung, wie sie \u00fcberall dort ben\u00f6tigt wird, wo in einer Wand oder Decke eingelassene Installationen einerseits hinter einer Wand- oder Deckenverkleidung f\u00fcr den Betrachter unsichtbar verborgen werden sollen, andererseits im Bedarfsfall unter vor\u00fcbergehender Entfernung der Revisionsabdeckung erreichbar sein m\u00fcssen. Ihrem grunds\u00e4tzlichen Aufbau nach besteht eine Revisionsabdeckung, wie sie im Stand der Technik lange bekannt war, aus einem Revisionsrahmen, der in eine Wand oder Decke eingebaut wird und die verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung randseitig definiert, und einem Revisionsdeckel, der in der Montagesituation in dem Revisionsrahmen aufgenommen wird und die \u00d6ffnung verschlie\u00dft. Der Revisionsdeckel weist seinerseits eine D\u00e4mmplatte (und gegebenenfalls auf der R\u00fcckseite eine Stahlplatte) sowie einen die D\u00e4mmplatte (und gegebenenfalls Stahlplatte) einfassenden Deckelrahmen mit einem Auflagerschenkel und einem Rahmenschenkel auf. Der Auflagerschenkel bildet die Auflage f\u00fcr die D\u00e4mmplatte, der Rahmenschenkel umrahmt die D\u00e4mmplatte, und zwar benachbart zum Revisionsrahmen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert (Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 12-35), besteht bei derartigen Revisionsabdeckungen stets das Erfordernis, Toleranzen zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere bei der Einlagerung der D\u00e4mmplatte in den Deckelrahmen des Revisionsdeckels. Derartige Fertigungstoleranzen machen es erforderlich, die D\u00e4mmplatte gegen\u00fcber dem Rahmenprofil des Deckelrahmens grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckgesetzt anzuordnen. Dies erfordert wiederum nach erfolgtem Einbau einen Ausgleich in der Differenz zwischen der H\u00f6he der D\u00e4mmplatte und dem Niveau (der Vorderkante) des Rahmenprofils. Dieser Ausgleich erfolgt in der Praxis durch Aufbringen von Spachtelmasse auf der D\u00e4mmplatte, wodurch das Niveau der D\u00e4mmplatte so weit angehoben wird, bis es mit dem Revisionsrahmen und der angrenzenden Wand oder Decke fluchtet. Der Auftrag einer Spachtelschicht auf der D\u00e4mmplatte ist insofern nachteilig, als aus der Spachtelmasse Feuchtigkeit in die D\u00e4mmplatte eindringen und diese hierdurch unter Sch\u00fcsselbildung ausbeulen kann. Ein solches Ausbeulen der D\u00e4mmplatte st\u00f6rt nicht nur in \u00e4sthetischer Hinsicht, sondern kann sogar die Funktion der Revisionsabdeckung bzw. des Revisionsdeckels beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Revisionsabdeckung der eingangs beschriebenen Art so fortzuentwickeln, dass der Revisionsdeckel nach erfolgtem Einbau der Revisionsabdeckung allenfalls geringf\u00fcgig nachgespachtelt werden muss.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt die Klagepatentschrift in Vorrichtungsanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Revisionsabdeckung<br \/>\n(a) mit einem Revisionsrahmen (1) f\u00fcr Wand- und Deckeneinbau und<br \/>\n(b) mit einem Revisionsdeckel (2).<br \/>\n(2) Der Revisionsdeckel<br \/>\n(a) ist in dem Revisionsrahmen (1) gelagert,<br \/>\n(b) weist eine D\u00e4mmplatte (3) auf,<br \/>\n(c) weist einen Deckelrahmen (5) auf.<br \/>\n(3) Der Deckelrahmen (5)<br \/>\n(a) fasst die D\u00e4mmplatte (3) ein,<br \/>\n(b) umfasst einen Auflagerschenkel (6) sowie<br \/>\n(c) einen Rahmenschenkel (7) und<br \/>\n(d) weist eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse (8) auf.<br \/>\n(4) Die D\u00e4mmplatte (3)<br \/>\nist in die Spachtelmasse (8) derart eingedr\u00fcckt, dass die D\u00e4mmplatte (3) mit dem Rahmenschenkel (7) fluchtet, wenn die Spachtelmasse erh\u00e4rtet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagte bestreitet nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen (1), (2) sowie Merkmal (3) (a) bis (c) des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, weswegen sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu an dieser Stelle er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Er stellt jedoch eine Verwirklichung der Merkmale (3) (d) und (4) in Abrede, weil es sich bei der Klebstoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse handele, in welche die D\u00e4mmplatte derart eingedr\u00fcckt werden k\u00f6nne, dass sie mit dem Rahmenschenkel fluchte, wenn die Spachtelmasse erh\u00e4rtet sei. Dies geschieht nur zum Teil, und zwar hinsichtlich des Merkmals (4), zu Recht, w\u00e4hrend eine Verwirklichung des Merkmals (3) (d) entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung festzustellen ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAusgehend von der Kritik am Stand der Technik, dass die aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden notwendigen Toleranzen bei dem Zusammenf\u00fcgen von D\u00e4mmplatte (3) und Deckelrahmen (5) es erfordern, einen (nachtr\u00e4glichen) H\u00f6henausgleich durch Spachtelmasse vorzunehmen, nachdem die Revisionsabdeckung eingebaut wurde, verfolgt die technische Lehre des Klagepatents den grundlegend anderen Ansatz, dass die H\u00f6henanpassung bereits im Zuge der Fertigung der Deckelplatte (= Revisionsdeckel vgl. Anlage K1, Spalte 1 Zeile 52) erfolgt. Die technische Lehre des Klagepatents geht nach der Darstellung in der Beschreibung (Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 50-57) davon aus, dass schon im Zuge der Fertigung der Deckelplatte die aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden erforderlichen Toleranzen derart ausgeglichen werden k\u00f6nnen, dass ein Niveauausgleich zwischen D\u00e4mmplatte und Deckelrahmen bzw. seinem Rahmenschenkel durch Auftragen von Spachtelmasse nicht l\u00e4nger erforderlich ist. Als klagepatentgem\u00e4\u00dfes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist deshalb vorgesehen, dass der Deckelrahmen eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse aufweist (Merkmal (3) (d)) und dass die D\u00e4mmplatte (gegebenenfalls zusammen mit der im Klagepatent nur optional vorgesehenen Stahlplatte) derart in die Spachtelmasse eingedr\u00fcckt wird, dass sie nach dem Erh\u00e4rten der Spachtelmasse mit dem umlaufenden Rahmenschenkel fluchtet (Merkmal (4); Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 43-50).<\/p>\n<p>Hierdurch wird erm\u00f6glicht, bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Revisionsabdeckung auf eine Spachtelschicht auf der D\u00e4mmplatte von vornherein weitgehend zu verzichten. Aufgrund dessen tritt das nachteilige sch\u00fcsselartige Ausbeulen nicht l\u00e4nger auf und ist die patentgem\u00e4\u00dfe Revisionsabdeckung sowohl in \u00e4sthetischer Hinsicht befriedigt als auch in funktionstechnischer Hinsicht optimiert (vgl. Anlage K1, Spalte 1 Zeile 57 bis Spalte 2 Zeile 6). Wie die Beschreibung weiter ausf\u00fchrt (Anlage K1, Spalte 2 Zeilen 6-14), ist tats\u00e4chlich allenfalls noch ein geringf\u00fcgiges Nachspachteln des Revisionsdeckels nach dem Einbau der Revisionsabdeckung in eine Wand oder Decke erforderlich, um eine Anpassung an die die Revisionsabdeckung umgebende Wand- bzw. Deckenfl\u00e4che herbeizuf\u00fchren. Die hierf\u00fcr erforderliche Spachtelschicht ist jedoch \u00e4u\u00dferst d\u00fcnn, so dass auch ihr Feuchtigkeitsgehalt minimal ist und folglich nicht st\u00f6rt.<\/p>\n<p>Entgegen der in der Replik von dem Kl\u00e4gervertreter ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, die er auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertreten hat, dass mit Nachspachteln im Sinne des Klagepatents nur ein Angleichen der Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4ten der Revisionsabdeckung einerseits und der sie umgebenden Decken- oder Wandfl\u00e4che andererseits gemeint sei, lassen sich f\u00fcr eine solche Auslegung des Schutzbereichs in dem Klagepatent keine Anhaltspunkte finden. Die verschiedenen Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4ten werden in der gesamten Patentschrift nicht thematisiert. Es geht alleine um Oberfl\u00e4chenniveaus, die angeglichen werden sollen. Insbesondere wird die Angleichung des Niveaus der D\u00e4mmplatte und des sie einfassenden Rahmens der Revisionsabdeckung behandelt. Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Gipsplatten der Trockenbauwand, in die eine solche Revisionsabdeckung eingebaut werden soll, an den \u00e4u\u00dferen R\u00e4ndern des Rahmens aufgeschraubt werden, so wie sie im \u00fcbrigen auch auf die Wand-St\u00e4nder aufgeschraubt werden. Hierdurch kann es Unterschiede in dem Niveau der D\u00e4mmplatte der Revisionsabdeckung einerseits und der sie umgebenden Wand andererseits geben, die ggf. durch eine Nachspachteln ausgeglichen werden sollen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis erm\u00f6glicht es die Lehre des Klagepatents somit, den sichtbaren Teil der D\u00e4mmplatte \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 \u00fcberhaupt nicht mehr oder allenfalls nur noch in geringem Ma\u00dfe mit Spachtelmasse versehen zu m\u00fcssen, um sein Niveau an dasjenige der umgebenden Wand oder Deckenfl\u00e4che vollst\u00e4ndig anzupassen.<\/p>\n<p>Als Vorteil von besonderer Bedeutung hebt es die Klagepatentschrift hervor (vgl. Anlage K1, Spalte 2 Zeilen 14-21), dass f\u00fcr die Befestigung der D\u00e4mmplatte (und gegebenenfalls der Stahlplatte) in dem Deckelrahmen Schraubverbindungen nicht l\u00e4nger erforderlich seien, weil die Spachtelmasse eine Haftbr\u00fccke zwischen dem Deckelrahmen einerseits und der D\u00e4mmplatte andererseits bilde. Soweit sich die Beschreibung n\u00e4her mit der Spachtelmasse befasst (Anlage K1, Spalte 2 Zeilen 25-35), hebt sie die nahezu homogene Haftverbindung hervor, die die Spachtelmasse mit dem Gips einer D\u00e4mmplatte aus Gipskarton (Unteranspruch 2) eingehen k\u00f6nne. Die Spachtelmasse k\u00f6nne n\u00e4mlich nicht nur auf der Basis von feingemahlenem Zement, sondern auch auf Basis von Gips und Zement aufgebaut sein und z.B. Quarzsand oder Quarzmehl als Zuschlagstoffe oder F\u00fcller, gegebenenfalls unter Beigabe \u00fcblicher Zusatzmittel wie Kunstharze, enthalten, um jene elastischen Eigenschaften einzustellen, die f\u00fcr eine einwandfreie Haftbr\u00fccke zwischen Deckelrahmen und Gipskartonplatte sorgen.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dieser f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs nach Art. 69 EP\u00dc heranzuziehenden Beschreibung folgendes:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZum einen setzt das in Merkmal (4) bezeichnete Ziel, in dem Revisionsdeckel der gesch\u00fctzten Revisionsabdeckung eine D\u00e4mmplatte derart in den Deckelrahmen einsetzen zu k\u00f6nnen, dass jene mit diesem bzw. mit dem Rahmenschenkel \u201efluchtet\u201c, nicht voraus, dass ein Nachspachteln g\u00e4nzlich entbehrlich wird. Das Klagepatent begn\u00fcgt sich insofern ausdr\u00fccklich damit, dass ein gro\u00dffl\u00e4chiges Nachspachteln (also ein Auff\u00fcllen des Deckelrahmens mit Spachtelmasse, Anlage K1, Spalte 1 Zeile 22f.), mit den aus dem Stand der Technik bekannten Nachteilen, nicht mehr erforderlich ist, sondern allenfalls ein \u201egeringf\u00fcgiges\u201c (Anlage K1, Spalte 2 Zeile 7). Der durch die Anordnung der Spachtelmasse unter statt auf der D\u00e4mmplatte m\u00f6gliche Niveauausgleich muss nicht perfekt sein, vielmehr wird nur ein geringf\u00fcgiges Nachspachteln geduldet, was nicht die Gefahr mit sich bringt, dass die D\u00e4mmplatte unter Sch\u00fcsselbildung ausbeult, ohne aus einem \u201eFluchten\u201c im Sinne des Merkmals (4) herauszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Funktion der Spachtelmasse, die im Rahmen des Merkmals (3) (d) als F\u00fcllung aus Spachtelmasse prim\u00e4r dazu dient, die D\u00e4mmplatte im Deckelrahmen zu halten, indem sie eine Haftbr\u00fccke bildet (vgl. Anlage K1, Spalte 2 Zeilen 18-21), kann zum anderen bei Ber\u00fccksichtigung des Merkmals (4) nicht auf diese blo\u00dfe Haltefunktion beschr\u00e4nkt werden. Merkmal (4) setzt dar\u00fcber hinausgehend voraus, dass die Spachtelmasse bei der gesch\u00fctzten Vorrichtung ein derartiges Eindr\u00fccken der D\u00e4mmplatte in die Spachtelmasse erm\u00f6glicht, dass die D\u00e4mmplatte mit dem Rahmenschenkel in dem oben dargelegten Sinne fluchtet. Dies ist das Mittel zum Niveauausgleich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwar verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht Merkmal (3) (d), wonach der Deckelrahmen eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse aufweisen muss, die nach ihrem Erh\u00e4rten eine Haftbr\u00fccke zwischen Deckelrahmen und D\u00e4mmplatte herstellt. Denn es ist &#8211; auch angesichts des Musters gem\u00e4\u00df Anlage K8 &#8211; nicht ersichtlich, dass die bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Klebemasse nicht in der Lage w\u00e4re, als Haftbr\u00fccke zu dienen, etwa weil sie eine derart d\u00fcnne Viskosit\u00e4t aufweisen w\u00fcrde, dass sie bereits durch das Gewicht der D\u00e4mmplatte aus dem Deckelrahmen herausgedr\u00fcckt wird. Die Klebemasse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbindet vielmehr die D\u00e4mmplatte sicher mit dem Deckelrahmen und stellt aus diesem Grund eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse im Sinne des Merkmals (3) (d) dar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat jedoch &#8211; ungeachtet der Tatsache, dass die D\u00e4mmplatte der angegriffenen Revisionsabdeckung mit den Rahmenschenkeln fluchtet &#8211; nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass die D\u00e4mmplatte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derart in die noch fl\u00fcssige Klebstoffmasse als Spachtelmasse eingedr\u00fcckt (worden) ist, dass nach deren Erh\u00e4rten die D\u00e4mmplatte mit dem Rahmenschenkel fluchtet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht in ihrer Replik geltend, dass es f\u00fcr die Dicke der Klebeschicht alleine darauf ankomme, dass sie in der Lage sei, auch noch so geringf\u00fcgige Toleranzen auszugleichen. Diese l\u00e4gen in dem ma\u00dfgeblichen Bereich der Gipskartonplatten bei gerade einmal 0,5 mm, weswegen eine Dicke von nur einem Millimeter f\u00fcr die Klebeschicht bereits ausreichend sei, um das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel des Niveauausgleichs zu erreichen.<br \/>\nMit dieser Argumentation dringt die Kl\u00e4gerin jedoch nicht durch.<br \/>\nAnkn\u00fcpfend an den Wortlaut des Merkmals (4), wonach die D\u00e4mmplatte (3) in die Spachtelmasse (8) derart eingedr\u00fcckt sein muss, dass sie mit dem Rahmenschenkel (7) des Deckelrahmens (5) fluchtet, wenn die Spachtelmasse erh\u00e4rtet ist, ist von der patentgem\u00e4\u00dfen Spachtelmasse \u00fcber die Haltefunktion hinaus zu fordern, dass sie zumindest in einem gewissen Ma\u00df ein Eindr\u00fccken der D\u00e4mmplatte in die Spachtelmasse erm\u00f6glicht.<br \/>\nDas Ma\u00df des patentgem\u00e4\u00df mindestens zu fordernden Eingedr\u00fccktseins wird dadurch bestimmt, was durch die Ma\u00dfnahme des Eindr\u00fcckens erreicht werden soll. Dies ist ein (weitgehendes) Fluchten in dem Sinne eines zumindest ann\u00e4hernd gleichen Niveaus von D\u00e4mmplatte einer- und Rahmenschenkel andererseits, welches nach dem Einbau der Revisionsabdeckung allenfalls ein geringf\u00fcgiges Nachspachteln erforderlich macht. Dieses geringf\u00fcgige Nachspachteln schlie\u00dft die Gefahr eines Ausbeulens aus.<br \/>\nDass ein lediglich minimales Eindr\u00fccken der D\u00e4mmplatte in die Spachtelmasse hierf\u00fcr nicht ausreichen kann, sondern die Spachtelmasse einen ausreichenden Einstellbereich zur Verf\u00fcgung stellen muss, ergibt sich aus der Beschreibung in Spalte 1, Zeilen 50 bis 57. Danach macht sich die technische Lehre die Erkenntnis zunutze, dass schon im Zuge der Fertigung der Deckelplatte die aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden erforderlichen Toleranzen derart ausgeglichen werden k\u00f6nnen, dass ein nachtr\u00e4glicher Niveauausgleich (weitgehend, vgl. Spalte 2 Zeilen 6-11) entbehrlich wird. Einen solchen Toleranzausgleich bereits bei der Fertigung kann jedoch nur eine solche Spachtelmasse gew\u00e4hrleisten, die einen ausreichenden \u201eEinstellbereich\u201c f\u00fcr die D\u00e4mmplatte in Relation zum Rahmenschenkel zur Verf\u00fcgung stellt. Ausgangspunkt ist hierbei die von Anspruch 1 gesch\u00fctzte fertiggestellte Vorrichtung.<\/p>\n<p>Der Fachmann, der die Anweisung des Merkmals (4) ernst nimmt, entnimmt ihr ein Mindestma\u00df an Eindr\u00fcckbarkeit der D\u00e4mmplatte in die noch nicht erh\u00e4rtete Spachtel- bzw. Klebstoffmasse. Dieses Mindestma\u00df steht in Wechselwirkung mit der Frage, welche Anforderungen an das Ziel der Eindr\u00fcckbarkeit, das patentgem\u00e4\u00dfe \u201eFluchten\u201c, gestellt werden. W\u00fcrde man &#8211; was wie ausgef\u00fchrt nicht gerecht-fertigt ist &#8211; eine vollst\u00e4ndige Niveaugleichheit, also ein perfektes Fluchten, verlangen, m\u00fcsste der Verstellbereich in Gestalt einer m\u00f6glichen Eindr\u00fccktiefe der D\u00e4mmplatte in die Spachtelmasse so gro\u00df sein, dass jegliche Fertigungstoleranz, die bei Herstellung der zum Revisionsdeckel zu verbindenden Einzelteile, der D\u00e4mmplatte und des Deckelrahmens, unerl\u00e4sslich ist, vollst\u00e4ndig \u00fcberwunden wird. Die erforderliche Eindr\u00fccktiefe in die noch nicht erh\u00e4rtete Masse entspr\u00e4che dann dem ohne Ausgleich maximal zu gew\u00e4rtigenden H\u00f6henunterschied, der sich aus den unvermeidbaren Fertigungstoleranzen ergibt, deren Gr\u00f6\u00dfe die Klagepatentschrift freilich nicht mitteilt. Gegen die Praktikabilit\u00e4t dieses Ansatzes bestehen allerdings insofern Bedenken, als ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201eFluchten\u201c ohnehin keine perfekte Niveaugleichheit erfordert, weshalb die maximal auszugleichende Toleranz auch nicht mit der mindestens erforderlichen Eindr\u00fccktiefe gleichgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der Funktion der Spachtelmasse nach der technischen Lehre des Klagepatents, den erw\u00fcnschten Niveauausgleich weitestgehend bereits bei dem Zusammenf\u00fcgen von D\u00e4mmplatte und Deckelrahmen zuzulassen, ist es jedoch auch nicht gerechtfertigt, bereits jedes minimale Eingedr\u00fccktsein der D\u00e4mmplatte in die F\u00fcllung aus Spachtelmasse ausreichen zu lassen. Erforderlich ist zumindest ein solches Eingedr\u00fccktsein der D\u00e4mmplatte in die Spachtel- bzw. Klebemasse, dass das Eindr\u00fccken f\u00fcr die Entbehrlichkeit eines nachtr\u00e4glichen gro\u00dffl\u00e4chigen Spachtelauftrags erkennbar kausal geworden ist.<br \/>\nAn der fertigen Revisionsabdeckung, die vor dem Hintergrund des Vorrichtungsanspruchs 1 f\u00fcr die Beurteilung des Benutzungstatbestandes ma\u00dfgeblich sein muss, ist dies dadurch festzustellen, dass man sich die Klebstoffschicht (freilich unter hypothetischer Beibehaltung ihrer Haltefunktion) hinwegdenkt und die Frage beantwortet, ob ohne jeglichen H\u00f6henausgleich vermittels der Klebstoffschicht ein nachtr\u00e4gliches gro\u00dffl\u00e4chiges Nachspachteln der D\u00e4mmplatte erforderlich w\u00e4re. Die von der Lehre des Klagepatents erstrebte nennenswerte Verringerung des auch nach Eindr\u00fccken der D\u00e4mmplatte und Erh\u00e4rten der Spachtelmasse verbleibenden Niveauunterschieds muss gew\u00e4hrleisten, dass die Problematik eines unerw\u00fcnschten gro\u00dffl\u00e4chigen Nachspachtelns mit der Gefahr der \u201eSch\u00fcsselbildung\u201c jedenfalls verringert, wenn nicht sogar vermieden wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan. Denkt man sich die Klebstoffschicht (bei gedanklich weiterhin in dem Deckelrahmen haftender D\u00e4mmplatte) hinweg, so w\u00e4re ein Nachspachteln der Gipskartonplatte weiterhin entbehrlich. Mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform feststellbaren Menge an Klebstoff zwischen D\u00e4mmplatte und Deckelrahmen konnte sich bei dem Einf\u00fcgen der D\u00e4mmplatte in den Deckelrahmen allenfalls eine so minimale Differenz im H\u00f6henniveau zwischen D\u00e4mmplatte und Rahmenschenkel ergeben, dass diese Differenz f\u00fcr die Zielerreichung, ein Nachspachteln entbehrlich zu machen, nicht von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Selbst dann, wenn man die Dicke der Klebstoffschicht vollst\u00e4ndig ignorieren w\u00fcrde, w\u00e4re auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht erkennbar, dass ein Nachspachteln der D\u00e4mmplatte in diesem Fall erforderlich gewesen w\u00e4re, um ihr H\u00f6henniveau an dasjenige des Deckelrahmens anzupassen.<\/p>\n<p>Selbst wenn \u2013 zugunsten der Kl\u00e4gerin \u2013 davon ausgegangen wird, dass die Fertigungstoleranzen bei 0,5 mm auf jeder Seite der Gipskartonplatte liegen, was dazu f\u00fchrt, dass f\u00fcr eine Platte alleine bereits eine Toleranz von 1 mm zu ber\u00fccksichtigen ist, sind dar\u00fcber hinaus auch noch die Fertigungstoleranzen f\u00fcr den Metallrahmen zu ber\u00fccksichtigen, so dass auch gr\u00f6\u00dfere Niveauunterschiede zu \u00fcberbr\u00fccken sein d\u00fcrften, als von der Kl\u00e4gerin in der Replik geltend gemacht. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, ob die 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf in ihrer Entscheidung vom 07. Oktober 2008 zu dem Gesch\u00e4ftszeichen 4a O 217\/07 zu Unrecht von einer auszugleichenden Differenz von 2, eher jedoch 3 \u2013 5 mm ausgegangen ist. Aufgrund dessen kann es auch dahingestellt bleiben, weswegen die Kl\u00e4gerin in dem dortigen Verfahren noch vorgetragen hatte, dass von Toleranzen von mindestens 2, eher jedoch 3 \u2013 5 mm auszugehen sei. Denn jedenfalls ist ein Wert &gt; 1 mm zu Grunde zu legen.<\/p>\n<p>F\u00fchrt man sich diese nach dem Stand der Technik verbleibenden H\u00f6hendifferenzen vor Augen und vergleicht sie mit der in Anlage K8 erkennbaren Klebstoffmenge, wird deutlich, dass die \u00e4u\u00dferst geringe Klebstoffschicht f\u00fcr die Entbehrlichkeit eines Nachspachtelns bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht miturs\u00e4chlich geworden sein kann. Mit dem blo\u00dfen Auge ist die Klebeschicht n\u00e4mlich nicht zu erkennen. Aus dem ausgeschnittenen Dreieck ist zudem erkennbar, dass die Klebeschicht nicht einmal \u00fcber die gesamte Breite des Auflegerrahmens verteilt wurde, da die Papierkaschierung nur teilweise an der Gipsplatte haften geblieben ist. Dies ist ein weiteres Indiz daf\u00fcr, dass nur eine \u201ehauchd\u00fcnne\u201c Klebschicht zwischen der D\u00e4mmplatte und dem Rahmen aufgetragen worden ist, die keinen Beitrag zu einem Niveauausgleich leisten konnte. Dass es eines Nachspachtelns bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht bedarf, beruht jedenfalls nicht auf einem gewissen Ma\u00df an Eindr\u00fccktiefe der D\u00e4mmplatte in die Klebstoffmasse, sondern allenfalls auf der Wahl einer so hochwertigen D\u00e4mmplatte, dass sie in ihrer St\u00e4rke weitgehend an die H\u00f6he des Rahmenschenkels angepasst ist. Die Kl\u00e4gerin hat daher nicht dargetan, die Klebstoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei mit einer solchen St\u00e4rke aufgetragen worden, dass ein Eindr\u00fccken in dem von Merkmal (4) verlangten Ma\u00dfe m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht festgestellt werden kann, ist die Frage seines Rechtsbestandes f\u00fcr die vorliegende Entscheidung nicht vorgreiflich. Eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage kommt daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01137 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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