{"id":3813,"date":"2009-06-09T17:00:13","date_gmt":"2009-06-09T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3813"},"modified":"2016-04-28T14:14:18","modified_gmt":"2016-04-28T14:14:18","slug":"4b-o-21908-scheibenwischer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3813","title":{"rendered":"4b O 219\/08 &#8211; Scheibenwischer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01197<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2009, Az. 4b O 219\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013, zu unterlassen<\/p>\n<p>Verbindungselemente, die dazu geeignet sind, in Vorrichtungen zum l\u00f6sbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm, wobei das Wischblatt eine der zu wischenden Scheibe zugewandte Wischleiste, wenigstens ein bandartig langgestrecktes Tragelement, ein mit dem Tragelement verbundenes Reiterelement und ein an dem Reiterelement pendelbar gelagertes Verbindungselement zum Anschlie\u00dfen an einen Kopplungsabschnitt des Wischarms umfasst, eingesetzt zu werden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Koppelungsabschnitt einen zungenartigen Einf\u00fchrabschnitt aufweist, dass das Verbindungselement eine Aufnahme f\u00fcr den Einf\u00fchrabschnitt aufweist und dass der Kopplungsabschnitt und das Verbindungselement Sicherungsabschnitte zur gegenseitigen dauerhaften Verbindung aufweisen, wobei zur Erreichung einer Vormontageposition, in der die L\u00e4ngsachse des Wischarms und die L\u00e4ngsachse des Verbindungselements einen Winkel \u03b1 im Bereich von ca. 10\u00b0 bis 100\u00b0 einschlie\u00dfen, der Einf\u00fchrabschnitt weitgehend geradlinig in die Aufnahme einf\u00fchrbar ist, und wobei zur Erreichung einer Endmontageposition der Wischarm und der Verbindungsabschnitt um den Kontaktbereich Einf\u00fchrabschnitt \/ Aufnahme aufeinander zu verschwenkbar sind, bis die Sicherungsabschnitte eine gegenseitige dauerhafte Verbindung erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 565 XXX B 1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 26. November 2002 (aus der DE 10254XXX) und vom 27. Mai 2003 (aus der DE 10323XXX) am 21.November 2003 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 24. August 2005 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 20. Februar 2008 bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum l\u00f6sbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm. Die Beklagte hat das Klagepatent mit Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 16. April 2009 (Anlage HE 2) angegriffen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung (10) zum l\u00f6sbaren Verbinden eines Wischblatts (12) mit einem antreibbaren Wischarm (14), wobei das Wischblatt (12) eine der zu wischenden Scheibe zugewandte Wischleiste (16), wenigstens ein bandartig langgestrecktes Tragelement (18, 20), ein mit dem Tragelement (18, 20) verbundenes Reiterelement (22), und ein an dem Reiterelement (22) pendelbar gelagertes Verbindungselement (24) zum Anschlie\u00dfen an einen Koppelungsabschnitt (26) des Wischarms umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Koppelungsabschnitt (26) einen zungenartigen Einf\u00fchrabschnitt (28) aufweist, dass das Verbindungselement (24) eine Aufnahme (30) f\u00fcr den Einf\u00fchrabschnitt (28) aufweist und dass der Kopplungsabschnitt (26) und das Verbindungselement (24) Sicherungsabschnitte (42, 56) zur gegenseitigen dauerhaften Verbindung aufweisen, wobei zur Erreichung einer Vormontageposition, in der die L\u00e4ngsachse des Wischarms (14) und die L\u00e4ngsachse des Verbindungselements (24) einen Winkel \u03b1 im Bereich von ca. 10\u00b0 bis 100\u00b0 einschlie\u00dfen, der Einf\u00fchrabschnitt (28) weitgehend geradlinig (64) in die Aufnahme (30) einf\u00fchrbar ist, und wobei zur Erreichung einer Endmontageposition der Wischarm (14) und der Verbindungsabschnitt (24) um den Kontaktbereich Einf\u00fchrabschnitt \/ Aufnahme aufeinander zu verschwenkbar sind, bis die Sicherungsabschnitte (40, 42, 56) eine gegenseitige dauerhafte Verbindung erm\u00f6glichen.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend \u2013 verkleinert \u2013 wiedergegebene Zeichnungen erl\u00e4utern die Erfindung anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Figur 1 ist die perspektivische Ansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (10). Figur 2 zeigt die Vorrichtung ohne Wischarm und Figur 3 einen Teilschnitt durch die Ansicht gem\u00e4\u00df Figur 2. Figur 4 ist eine Unteransicht des Kopplungsabschnitts. Figur 5 stellt einen Teilschnitt durch die Vorrichtung in Vormontageposition und Figur 6 einen Teilschnitt der Vorrichtung in Endmontageposition dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Adapter, die, kombiniert mit einem Scheibenwischer, zur Kopplung eines Wischarms an den Scheibenwischer dienen, und die dem zur Gerichtsakte gereichten Muster Anlage HE 1 entsprechen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Auch das als Anlage K 6 zur Akte gereichte Muster eines Bausatzes eines Scheibenwischerblattes enth\u00e4lt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als \u201eAdapter\u201c f\u00fcr die Anbringung des Wischblatts am Wischarm. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist als blo\u00dfer Adapter zur Befestigung des Wischblatts am Wischarm den Wischarm selber nicht auf. Der Wischarm ist auch nicht in dem Bausatz enthalten (Anlage K 6), der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst. Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder stellen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig bzw. teilweise, n\u00e4mlich in seiner oberen H\u00e4lfte dar:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zur Kombination mit Wischarmen geeignet, welche dem als Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereichten Muster entsprechen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze \u2013 obwohl sie unstreitig nicht den Wischarm umfasst \u2013 das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Vom Schutzbereich des Klagepatents seien weder der Wischarm noch das Wischblatt umfasst, sondern lediglich die Vorrichtung, welche die genannten beiden Elemente umfasst. Die Angaben im Anspruch des Klagepatents, welche sich auf die Ausgestaltung von Wischblatt und Wischarm beziehen, seien blo\u00dfe Funktionsangaben f\u00fcr die gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents ausgestaltete Vorrichtung zur Verbindung der beiden Elemente. Sie seien f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs nur insoweit relevant, wie sie die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verbindungselements bestimmen.<\/p>\n<p>Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geltend. Es gebe keine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Daher seien auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung erf\u00fcllt, da die Eignung und Bestimmung zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung offensichtlich seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie einen auf die Geltendmachung einer mittelbaren Patentverletzung gerichteten Hilfsantrag gestellt hat,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013, zu unterlassen<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum l\u00f6sbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm, wobei das Wischblatt eine der zu wischenden Scheibe zugewandte Wischleiste, wenigstens ein bandartig langgestrecktes Tragelement, ein mit dem Tragelement verbundenes Reiterelement und ein an dem Reiterelement pendelbar gelagertes Verbindungselement zum Anschlie\u00dfen an einen Kopplungsabschnitt des Wischarms umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Koppelungsabschnitt einen zungenartigen Einf\u00fchrabschnitt aufweist, dass das Verbindungselement eine Aufnahme f\u00fcr den Einf\u00fchrabschnitt aufweist und dass der Kopplungsabschnitt und das Verbindungselement Sicherungsabschnitte zur gegenseitigen dauerhaften Verbindung aufweisen, wobei zur Erreichung einer Vormontageposition, in der die L\u00e4ngsachse des Wischarms und die L\u00e4ngsachse des Verbindungselements einen Winkel \u03b1 im Bereich von ca. 10\u00b0 bis 100\u00b0 einschlie\u00dfen, der Einf\u00fchrabschnitt weitgehend geradlinig in die Aufnahme einf\u00fchrbar ist, und wobei zur Erreichung einer Endmontageposition der Wischarm und der Verbindungsabschnitt um den Kontaktbereich Einf\u00fchrabschnitt \/ Aufnahme aufeinander zu verschwenkbar sind, bis die Sicherungsabschnitte eine gegenseitige dauerhafte Verbindung erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>hilfsweise: die Beklagte im zuerkannten Umfange zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen den deutschen Teil (Aktenzeichen DE 503 09 XXX) des europ\u00e4ischen Patents EP 1 565 XXX B1 am 16. April 2009 beim Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Auch der Wischarm, den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht aufweist, sei Teil des Schutzbereichs des Klagepatents, so dass im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine unmittelbare Verletzung liegen k\u00f6nne. Jedenfalls aber weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein pendelbar an dem Reiterelement gelagertes Verbindungselement auf. Am Verbindungselement sei eine Spange pendelbar gelagert, welche mit dem Reiterelement fest verbunden sei. Eine mittelbare Patentverletzung sei von der Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur in patentgem\u00e4\u00dfer Weise eingesetzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es sei gegen\u00fcber der Offenbarung der DE 34 16 XXX A1 (Anlage K 8\/D2 im Nichtigkeitsverfahren) sowie der US 2,618,XXX (Anlage K 8\/D3 im Nichtigkeitsverfahren) nicht neu und beruhe \u00fcberdies nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in ihrem Hauptantrag unbegr\u00fcndet, in ihrem Hilfsantrag jedoch begr\u00fcndet. Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt die Beklagte das Klagepatent lediglich mittelbar, so dass sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum l\u00f6sbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm, wobei das Wischblatt eine Wischleiste, wenigstens ein Trageelement, ein hiermit verbundenes Reiterelement und ein Verbindungselement zum Anschlie\u00dfen an einen Kopplungsabschnitt des Wischarms umfasst.<\/p>\n<p>Aus der als Stand der Technik gew\u00fcrdigten WO 02\/40328 A1 ist eine Vorrichtung bekannt, mit der ein Flachwischblatt an einen Kopplungsabschnitt angebunden werden kann. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die offenbarte Vorrichtung eine Reihe von komplexen und aufwendig herzustellenden Bauteilen aufweist und \u00fcberdies der Anschlie\u00dfvorgang des Kopplungsabschnitts des Wischarms an das Verbindungselement des Wischarms relativ komplex ist und eine gewisse Geschicklichkeit erfordert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe (Abschnitt [0004]), eine Vorrichtung zum l\u00f6sbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm vorzuschlagen, bei der der Anschlie\u00dfvorgang des Verbindungselements an den Kopplungsabschnitt auf einfache Art und Weise durchgef\u00fchrt werden kann und au\u00dferdem gew\u00e4hrleistet ist, dass der Kopplungsabschnitt zwar dauerhaft sicher mit dem Verbindungsabschnitt verbunden ist, ein L\u00f6sen des Wischblatts vom Wischarm jedoch einfach durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung (10) zum l\u00f6sbaren Verbinden eines Wischblatts (12) mit einem antreibbaren Wischarm (14).<\/p>\n<p>2. Das Wischblatt (12) umfasst<\/p>\n<p>2.1 eine der zu wischenden Scheibe zugewandte Wischleiste (16),<br \/>\n2.2 wenigstens ein bandartig langgestrecktes Tragelement (18, 20),<br \/>\n2.3. ein mit dem Tragelement (18, 20) verbundenes Reiterelement (22),<br \/>\n2.4. und ein Verbindungselement (24),<br \/>\n2.4.1. das an dem Reiterelement (22) pendelbar gelagert ist,<br \/>\n2.4.2. zum Anschlie\u00dfen an einen Kopplungsabschnitt (26) des Wischarms.<\/p>\n<p>3. Der Kopplungsabschnitt (26) weist einen zungenartigen Einf\u00fchrabschnitt (28) auf.<\/p>\n<p>4. Das Verbindungselement (24) weist eine Aufnahme (30) f\u00fcr den Einf\u00fchrabschnitt auf.<\/p>\n<p>5. Der Kopplungsabschnitt (26) und das Verbindungselement (24) weisen Sicherungsabschnitte (42, 56) zur gegenseitigen dauerhaften Verbindung auf.<\/p>\n<p>6. Der Einf\u00fchrabschnitt (28) ist zur Erreichung einer Vormontageposition, in der die L\u00e4ngsachse des Wischarms (14) und die L\u00e4ngsachse des Verbindungselements (24) einen Winkel \u03b1 im Beriech von ca. 10\u00b0 bis 100\u00b0 einschlie\u00dfen, weitgehend geradlinig (64) in die Aufnahme (30) einf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>7. Der Wischarm (14) und der Verbindungsabschnitt (24) sind zur Erreichung einer Endmontageposition um den Kontaktbereich Einf\u00fchrabschnitt \/ Aufnahme aufeinander zu verschwenkbar, bis die Sicherungsabschnitte (40, 42, 56) eine gegenseitige dauerhafte Verbindung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df wird die Aufgabe der Erfindung mithin dadurch gel\u00f6st, dass erstens der Kopplungsabschnitt einen zungenartigen Einf\u00fchrabschnitt aufweist, zweitens das Verbindungselement eine Aufnahme f\u00fcr den Einf\u00fchrabschnitt aufweist und drittens der Kopplungsabschnitt und das Verbindungselement Sicherungsabschnitte zur gegenseitigen dauerhaften Verbindung aufweisen, viertens der Einf\u00fchrabschnitt in einem recht gro\u00dfen Winkelbereich (zwischen den L\u00e4ngsachsen des Wischarms und des Verbindungselements) weitgehend geradlinig in die Aufnahme einf\u00fchrbar ist und f\u00fcnftens eine Endmontageposition mit gegenseitiger dauerhafter Verbindung von Wischarm und Verbindungsabschnitt dadurch erreicht wird, dass diese beiden Elemente aufeinander zu verschwenkbar sind. Nach der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Abschnitt [0005]) werden hierdurch mehrere Vorteile erzielt: die Anbindung des Wischblatts am Wischarm erfordert lediglich zwei einfache Schritte und die erfindungsgem\u00e4\u00df Vorrichtung baut sehr flach und schlank, so dass Windger\u00e4usche minimiert und die Sicht des Fahrers nur geringf\u00fcgig beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt die Beklagte das Klagepatent allerdings nicht unmittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selber macht von der technischen Lehre des Klagepatents nicht vollst\u00e4ndig Gebrauch, da sie die Merkmale 3., 5. und 6. nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die genannten Merkmale lehren die k\u00f6rperlich-r\u00e4umliche Ausgestaltung des Kopplungsabschnitts (26), der gem\u00e4\u00df Merkmal 2.4.2 Element des Wischarms ist. Gem\u00e4\u00df dieser technischen Lehre weist der Kopplungsabschnitt einen zungenartigen Einf\u00fchrabschnitt (28) sowie Sicherungsabschnitte (42, 56) auf, wobei der Einf\u00fchrabschnitt so gestaltet ist, dass er sich zur Erreichung einer Vormontageposition derart in die Aufnahme (30) des Verbindungselements (24) einf\u00fchren l\u00e4sst, dass die L\u00e4ngsachse des Verbindungselements und die L\u00e4ngsachse des Wischarms einen Winkel in einem Bereich von 10\u00b0 bis 100\u00b0 einschlie\u00dfen. Der so beschriebene Kopplungsabschnitt des Wischarms ist Teil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung und vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst. Die Angaben zur Gestaltung des Kopplungsabschnitts des Wischarms sind nicht lediglich Funktions- oder Zweckangaben f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, welche den Schutzbereich nur mittelbar insoweit bestimmten, wie sie f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gegenstands Bedeutung haben. Vielmehr ist der Kopplungsabschnitt des Wischarms \u2013 ebenso wie das Wischblatt gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2 \u2013 selber Bestandteil der durch das Klagepatent gelehrten Vorrichtung.<\/p>\n<p>Dies folgt bereits aus der Fassung des Anspruchs in seinem Zusammenhang. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1 ist die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Vorrichtung zum l\u00f6sbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem antreibbaren Wischarm. Diese klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung umfasst sowohl Wischblatt als auch Kopplungselement des Wischarms als ihre Bestandteile, und ist nicht etwa ein von Wischblatt und Wischarm abgrenzbares eigenst\u00e4ndiges Element, welches weitere eigenst\u00e4ndige Elemente \u2013 Wischarm und Wischblatt \u2013 miteinander verbindet, denn Wischarm und Wischblatt werden unmittelbar miteinander verbunden, ohne dass ein weiteres Element oder Bauteil dazwischen tr\u00e4te. Gem\u00e4\u00df Merkmalen 4 und 5 wird die gegenseitig dauerhafte, gleichwohl l\u00f6sbare Verbindung zwischen dem Einf\u00fchrabschnitt (28) des Kopplungsabschnitts (26) (des Wischarms (14)) einerseits und dem Verbindungselement (14) andererseits hergestellt, das gem\u00e4\u00df Merkmal 2.4 ein Element des Wischblatts ist. Ein weiteres Element oder Bauteil zwischen Verbindungselement und Einf\u00fchrabschnitt lehrt das Klagepatent nicht. Das Vorsehen eines solchen \u201edritten\u201c Elements oder Bauteils wird durch die technische Lehre des Klagepatents sogar ausgeschlossen: Der Einf\u00fchrabschnitt (28) wird unmittelbar in das Verbindungselement (24) eingef\u00fchrt, das zu seiner Aufnahme ausgestaltet ist, Merkmal 4. Die gegenseitig dauerhafte Verbindung von Kopplungsabschnitt (26) und Verbindungselement (24) wird durch Sicherungsabschnitte (42, 56) an den beiden genannten Elementen bewirkt, Merkmal 5. Schlie\u00dflich lehrt Merkmal 6., dass der Einf\u00fchrabschnitt (28) nicht in beliebiger Weise in die Aufnahme (30) des Verbindungselements (24) einf\u00fchrbar ist, sondern gerade in der Weise, dass die L\u00e4ngsachse des Wischarms und die des Verbindungselements einen Winkel von 10\u00b0 bis 100\u00b0 Grad einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Mithin lehrt das Klagepatent eine komplement\u00e4re Ausgestaltung von Verbindungselement (28) einerseits und Kopplungsabschnitt (26) andererseits. Der Kopplungsabschnitt (als Element des Wischarms) kann nicht in beliebiger, dem gestalterischen Ermessen entsprechenden Weise ausgestaltet werden. Er muss so ausgestaltet sein, dass er in komplement\u00e4rer Weise in das Verbindungselement eingreifen kann, und zwar nach Ma\u00dfgabe der genannten Merkmale des Klagepatents.<\/p>\n<p>Auch die gebotene funktionsorientierte Auslegun, des Klagepatents, also die Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter), f\u00fchrt zu der Sichtweise, das vom Schutzbereich des Klagepatents Wischblatt und Kopplungsabschnitt des Wischarms mit umfasst sind. Der Fachmann erkennt, dass die in der Patentbeschreibung formulierte Aufgabe, eine Vorrichtung zur einfachen Herstellung einer l\u00f6sbaren Verbindung zwischen einem Wischarm und einem Wischblatt (Abschnitt [0003]), zugleich die objektive Aufgabe des dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung ist. Vom Stand der Technik grenzt sich das Klagepatent dadurch ab, dass bei den vorbekannten Verbindungsvorrichtungen die Herstellung der Verbindung, also die Montage des Wischblatts am Kopplungsabschnitt des Wischarm, recht komplex ist und eine gewisse Geschicklichkeit erfordert. Die technische Leistung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung liegt darin, den Vorgang des Verbindens zu vereinfachen und auch den konstruktiven Aufwand f\u00fcr die Gestaltung geeigneter Verbindungsvorrichtungen zu verringern. Der damit verbundene Vorteil wird nach der technischen Lehre des Klagepatents gerade dadurch erzielt, dass das Verbindungselement und der Kopplungsabschnitt komplement\u00e4r ausgestaltet sind und in komplement\u00e4rer Weise ohne Dazwischentreten eines weiteren Elements zusammenwirken.<\/p>\n<p>Der genannten Aufgabe kann eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung gem\u00e4\u00df ihrer Funktion auch ohne Einschaltung eines \u201edritten\u201c Elements zwischen Wischarm und Wischblatt gerecht werden, wenn diese miteinander zu verbindenden Bauteile nur in geeigneter Weise ausgestaltet werden. Umgekehrt steht die funktionsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe der Erfindung der Ausf\u00fchrung eines weiteren Bauteils oder Elements neben Wischarm und Wischblatt sogar entgegen: Durch ein weiteres Bauteil oder Element wird der konstruktive Aufwand jedenfalls und die Komplexit\u00e4t des Montagevorgangs m\u00f6glicherweise vergr\u00f6\u00dfert. Auch die weiteren Vorteile einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, n\u00e4mlich die sehr flache und schlanke Bauweise und die damit verbundene Vermeidung von Windger\u00e4uschen und Beeintr\u00e4chtigung der Sicht des Fahrzeuglenkers (Abschnitt [0005]) w\u00fcrden durch das Vorsehen eines weiteren Elements nicht in besserer Weise erreicht, sondern beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird der Fachmann in der ausgef\u00fchrten Sichtweise auch durch die Zeichnungen und ihre Beschreibungen in der Patentschrift gest\u00fctzt, die zur Auslegung des Klagepatents und zur Bestimmung seines Schutzbereiches gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc heranzuziehen sind. Figur 1 stellt nach ihrer Beschreibung (Abschnitt [0039]) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dar. Sie umfasst in ihrer Darstellung sowohl das Wischblatt (12) samt Verbindungselement (24), als auch den Wischarm (14) mit Kopplungsabschnitt (26). Dass die Figur 1 keine weiteren, nicht zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung geh\u00f6renden Elemente zeigt, folgt zum einen daraus, dass die fragliche Beschreibungsstelle (Abschnitt [0039]), in der die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dargestellt ist, auch eine Beschreibung des Wischarms (14) und des Wischblatts (12) umfasst, nicht aber den Hinweis darauf, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zusammen mit anderen, nicht zu ihr geh\u00f6renden Bauteilen oder Elementen dargestellt w\u00fcrde. Zum anderen wird mit der Bezugsziffer (10) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung bezeichnet. Die Bezugsziffer (10) geh\u00f6rt in der Figur 1 zur Gesamtheit aller dargestellten Bauteile und Elemente. Auch Bezugszeichen sind als Teil der Zeichnungen in der beschriebenen Weise bei der Auslegung des Klagepatents und Bestimmung seines Schutzbereichs heran zu ziehen (Benkard \/ Scharen, EP\u00dc, Art. 69 Rn. 22). Der Fachmann erkennt demnach aus Figur 1 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, dass zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung Wischblatt und Wischarm jedenfalls insoweit geh\u00f6ren, als deren Abschnitte bei der Herstellung der l\u00f6sbaren Verbindung mitwirken. Das Verbindungselement (24) wird zudem mit einer anderen Bezugsziffer bezeichnet als die Vorrichtung im Ganzen (10). Dementsprechend ist die Bezugsziffer 10 auch nur in den Figuren des Klagepatents dargestellt, welche die Vorrichtung im Ganzen zeigen sollen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt ein weiteres: Die Unteranspr\u00fcche 3, 4, 9, 14 bis 16, und 24 bis 29 beziehen sich allesamt auf die Ausgestaltung des Kopplungsabschnitts und\/oder den zum Kopplungsabschnitt geh\u00f6renden Einf\u00fchrabschnitt. Der Kopplungsabschnitt (und damit der Wischarm) ist somit von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 umfasst.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale verwirklicht, welche die Gestaltung des Kopplungsabschnitts lehren, also die Merkmale 3., 5. und 6. Unstreitig umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls den Wischarm samt Kopplungs- und Einf\u00fchrabschnitt nicht. Die Kl\u00e4gerin greift alleine ein als \u201eAdapter\u201c bezeichnetes, am Wischarm zu befestigendes Bauelement an. Auch ist es unstreitig, dass die Beklagte Wischarme \u00fcberhaupt nicht, erst recht nicht gemeinsam mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vertreibt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte verletzt jedoch, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbietet und liefert, die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung bezieht. Sie ist \u00fcberdies objektiv dazu geeignet, s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es \u2013 wie vorliegend \u2013 Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler): Als wesentliches Element ist im vorliegenden Rechtsstreit der Wischarm anzusehen, dessen Ausgestaltung, wie oben ausgef\u00fchrt, Eingang in die Merkmale 3., 5. und 6. gefunden hat und damit Teil des Patentanspruchs ist.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass bei Anbringung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem geeigneten Wischarm, n\u00e4mlich einem solchen wie dem als Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereichten Muster, die so entstehende Vorrichtung s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht mit Ausnahme des Merkmals 2.4.1.<\/p>\n<p>Aber auch eine Verwirklichung des Merkmals 2.4.1. durch die in der genannten Weise zusammengesetzte Vorrichtung l\u00e4sst sich feststellen. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal ist das Verbindungselement (24) an dem Reiterelement (22) pendelbar gelagert. Der Anspruchswortlaut begrenzt den Schutzbereich des Klagepatents dabei nicht auf Gestaltungen, bei denen das Verbindungselement und das Reiterelement unmittelbar \u00fcber eine pendelbare Lagerung miteinander verbunden sind. Auch aus der oben dargelegten objektiven Funktion des Klagepatents, n\u00e4mlich der einfachen Herstellung einer l\u00f6sbaren Verbindung zwischen Wischarm und Wischblatt, folgt nicht, dass Verbindungselement und Reiterelement unmittelbar miteinander verbunden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Als Funktion der pendelbaren Lagerung des Verbindungselements am Reiterelement erkennt der Fachmann die Schaffung der n\u00f6tigen Flexibilit\u00e4t zwischen dem am Kopplungsabschnitt befestigten Verbindungselement einerseits und der an dem Tragelement befestigten Wischleiste andererseits. Bei der F\u00fchrung der Wischleiste \u00fcber eine nicht ebene, sondern gekr\u00fcmmte Autoscheibe wird die notwendige Anpressstellung des Wischleiste dadurch gew\u00e4hrleistet, dass \u00fcber das pendelbar gelagert am Reiterelement gelagerte Verbindungselement stets der erforderliche Winkel zwischen Wischarm und Wischleiste besteht. Dieser Funktion kann keine zwingende Notwendigkeit entnommen werden, Verbindungselement und Reiterelement unmittelbar miteinander zu verbinden. Die erforderliche Flexibilit\u00e4t ist ebenso gut gew\u00e4hrleistet, wenn ein weiteres Element zwischen Verbindungselement und Reiterelement tritt, sofern die so ausgestaltete mittelbare Lagerung des Verbindungselement am Reiterelement eine pendelbare ist.<\/p>\n<p>Umgekehrt ist dem Klagepatent sogar die Erl\u00e4uterung eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen (Abschnitt [0060]), bei der die pendelbare Lagerung des Verbindungselements am Reiterelement gerade nicht als unmittelbare Verbindung zueinander ausgef\u00fchrt ist, sondern weitere Bauteile, n\u00e4mlich \u00fcber zwei fluchtend zueinander angeordnete Lagerzapfen (88) mittelbar hergestellt ist. Daraus folgt, dass auch eine mittelbare Konstruktion der Verbindung zwischen Verbindungselement und Reiterelement der technischen Lehre des Klagepatents entspricht.<\/p>\n<p>Das Vorsehen eines weiteren Elements zwischen dem Verbindungselement und dem Reiterelement steht auch nicht der Erreichung des patentgem\u00e4\u00dfen Vorteils entgegen, eine flache Konstruktion zur Verf\u00fcgung zu stellen. Es liegt im gestalterischen Ermessen, in welchem Ma\u00dfe das weitere Element zur Bauh\u00f6he der Konstruktion beitr\u00e4gt. M\u00f6glich ist es insbesondere, die Elemente so zu konstruieren, dass sie ineinander greifen, so dass etwa das Verbindungselement sich \u00fcber das weitere Element st\u00fclpt, welches deshalb im Ergebnis zur Bauh\u00f6he nichts beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Es kommt demnach nicht darauf an, ob \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Reiterelement aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt ist, n\u00e4mlich auch eine Spange umfasst, oder ob \u2013 so die Auffassung der Beklagten \u2013 diese Spange nicht Teil des Reiterelements, sondern zwischen diesem und dem Verbindungselement angebracht ist. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zutreffend w\u00e4re, lie\u00dfe sich eine Verwirklichung des Merkmals 2.4.1. feststellen, n\u00e4mlich in Gestalt einer mittelbaren Lagerung des Verbindungselements am Reiterelement in pendelbarer Weise.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>\u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 66 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se). Verlangt ist ein hohes Ma\u00df an Vorhersehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer der Mittel (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn eine patentfreie Nutzung des angegriffenen Gegenstandes nicht m\u00f6glich ist (BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; K\u00fchnen \/ Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 10 Rn. 31).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be l\u00e4sst sich vorliegend feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform offensichtlich dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents verwendet zu werden. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nur in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verwendet werden, auf dem Markt seien keine Wischarme erh\u00e4ltlich, an denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so angebracht werden k\u00f6nne, dass nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht w\u00fcrden. Hiernach h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, eine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit konkret zu benennen. Das Fehlen einer patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit ist eine negative Tatsache, so dass die Darlegungs- und Beweislast insoweit auf die Beklagte \u00fcbergeht, als sie patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeiten in konkreter Weise benennen muss (K\u00fchnen \/ Schulte, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rn. 37). Dieser Darlegungsobliegenheit hat die Beklagte nicht gen\u00fcgt. Sie hat sich im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Mai 2009 auf den Hinweis beschr\u00e4nkt, sie habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. April 2009 dargelegt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne an einem Wischarm in der Weise montiert werden, dass die L\u00e4ngsachsen des Wischarms und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen kleineren Winkel aus 10 \u00b0 oder einen gr\u00f6\u00dferen Winkel als 100 \u00b0einschl\u00f6ssen. Dieses Vorbringen, dass sich inhaltlich auf eine schlichte negative Behauptung beschr\u00e4nkt, stellt keinen zu ber\u00fccksichtigenden Tatsachenvortrag dar. Die Beklagte hat weder einen konkreten Typ von Wischarm benannt, an dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in patentfreier Weise angebracht werden kann, noch hat sie eine patentfreie Verwendung mithilfe der in dem als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereichten Muster eines Bausatzes enthaltenen Bauteile substantiiert aufgezeigt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die gebotene Interessensabw\u00e4gung geht dann zu Lasten der die fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit einwendenden Beklagten aus, wenn diese die Nichtigkeitsklage (oder den Einspruch) so sp\u00e4t erhebt, dass der Patentinhaber hierauf nicht mehr oder nicht in angemessener Weise reagieren kann. Dieses f\u00fcr den Patentinhaber nachteilige Zeitmoment ist bei der Aus\u00fcbung des durch \u00a7 148 ZPO er\u00f6ffneten Aussetzungsermessens in der Weise zu ber\u00fccksichtigen, dass in einer solchen Konstellation die Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig nicht veranlasst ist (K\u00fchnen \/ Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 617).<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Beklagte Nichtigkeitsklage erst mit Schriftsatz vom 16. April 2009, mithin erst 12 Tage vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung, jedoch knapp sieben Monate nach Erhebung der Patentverletzungsklage, erhoben. Die Kl\u00e4gerin hatte aufgrund der kurzfristigen Erhebung der Nichtigkeitsklage keine Gelegenheit, auf den Angriff der Beklagten angemessen zu erwidern. Auch h\u00e4tte die Beklagte seit Klageerhebung ausreichend Zeit gehabt, die Nichtigkeitsklage so fr\u00fchzeitig zu erheben, dass die Kl\u00e4gerin darauf h\u00e4tte reagieren k\u00f6nnen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vorliegend ausnahmsweise eine sp\u00e4te Erhebung der Nichtigkeitsklage veranlasst war, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergibt sich der zuerkannte Unterlassungsantrag. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet. Dabei war das von der Kl\u00e4gerin begehrte generelle und umfassende Vertriebsverbot (\u201eSchlechthinverbot\u201c) auszusprechen. Gem\u00e4\u00df obigen Ausf\u00fchrungen ist davon auszugehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann. Dies rechtfertigt die Anordnung eines Schlechthinverbots (LG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 173 \u2013 Wandverkleidung; K\u00fchnen \/ Schulte, a.a.O., \u00a7 10 Rn. 37).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Daraus, dass die Klage im Hauptantrag als unbegr\u00fcndet abzuweisen war, folgt keine anteilige Kostenlast der Kl\u00e4gerin. Haupt- und Hilfsantrag betrafen denselben Gegenstand im Sinne von \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die beiden Antr\u00e4ge schlie\u00dfen sich einander aus, da im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entweder eine unmittelbare oder eine mittelbare Verletzung liegt (vgl. zum Begriff desselben Gegenstandes i.S.v. \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG BGH NJW-RR 2003, 713). Es findet somit keine Streitwertaddition statt.<\/p>\n<p>Dies hat im konkreten Fall die Konsequenz, dass die Abweisung des Hauptantrages keine Kosten ausgel\u00f6st hat, welche die Kl\u00e4gerin zu tragen h\u00e4tte (vgl. BGH NJW 1962, 915; a.A. \u2013 allerdings ohne Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG \u2013 wohl Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 92 Rn. 8). Im vorliegenden Fall \u00fcbersteigt der Wert des Hauptantrages denjenigen des Hilfsantrages nicht, so dass die Kosten der Kl\u00e4gerin auch nicht nach dem Verh\u00e4ltnis einer etwaigen Wertdifferenz zwischen Haupt- und Hilfsantrag aufzuerlegen sind. Die Antragstellung weist vorliegend die Besonderheit auf, dass die Kl\u00e4gerin in Haupt- und Hilfsantrag jeweils nur einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat und nicht etwa weitere Anspr\u00fcche, die bei einer mittelbaren Patentverletzung nicht oder nur in einem geringeren Umfange als bei einer unmittelbaren Patentverletzung geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Auch ist vorliegend ein Schlechthinverbot auszusprechen, welches in seiner gegenst\u00e4ndlichen Reichweite nicht hinter einem Verbot wegen unmittelbarer Patentverletzung zur\u00fcckbleibt. Schlie\u00dflich sind im konkreten Fall keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass das Interesse, welches die Kl\u00e4gerin mit dem Hauptantrag verfolgt, einen geringeren Wert hat als ihr Streitinteresse am Hilfsantrag.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01197 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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