{"id":381,"date":"2005-10-06T17:00:52","date_gmt":"2005-10-06T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=381"},"modified":"2016-04-19T13:35:54","modified_gmt":"2016-04-19T13:35:54","slug":"4a-o-28304-haftadditiv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=381","title":{"rendered":"4a O 283\/04 &#8211; Haftadditiv"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0357<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Oktober 2005, Az. 4a O 283\/04<\/p>\n<p><!--more-->1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger 65.735,61 EUR nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2004 zu zahlen.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger tragen ein Drittel der Gerichtskosten und der eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten sowie die vollen au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) tr\u00e4gt zwei Drittel der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4ger sowie die vollen eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 70.000,00 EUR und f\u00fcr den Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.200,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagte zu 1) ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar; die Kl\u00e4ger d\u00fcrfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.100,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaften einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger begehren im Wege der Stufenklage von den Beklagten Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2003.<\/p>\n<p>Im Jahre 1997 schloss die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, mit dem Kl\u00e4ger zu 2) einen Beratervertrag, nach welchem der Kl\u00e4ger zu 2) als freier Mitarbeiter und selbst\u00e4ndiger Berater der Beklagten zu 1) die Bearbeitung bestimmter Aufgaben im Bereich Vertrieb \u00fcbernahm. Unter \u00a7 7 \u201eArbeitsergebnisse\u201c des Beratervertrages vereinbarten die Parteien, dass alle Ergebnisse der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu 2) unmittelbar der Beklagten zu 1) zur Verf\u00fcgung stehen; dies galt auch f\u00fcr schutzf\u00e4hige Erfindungen. Wegen des genauen Wortlauts dieser Klausel und des Vertages insgesamt wird auf die Anlage B 2 verwiesen.<\/p>\n<p>In der Zeit von Oktober 2000 bis M\u00e4rz 2001 unternahmen die Kl\u00e4ger in den Produktionsanlagen der Beklagten zu 1) 32 Versuche, die im Zusammenhang mit der Erfindung stand, f\u00fcr die am 13.06.2001 die Eintragung des deutschen Gebrauchsmusters 201 02 xxx (Anlage K 1, im Folgenden Klagegebrauchsmuster) erfolgte. Das Klagegebrauchsmuster, dessen eingetragene Inhaber die Kl\u00e4ger sind, betrifft eine Beschichtung f\u00fcr Blei-, Zinn- und Wismutgranalien mit Kalksteinmehl unter Einsatz eines Haftmittels.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>\u201eBeschichtung f\u00fcr Blei-, Zinn- und Wismutgranalien unter Einsatz eines Haftmittels, dadurch gekennzeichnet, dass ein Haftadditiv, das im Wesentlichen aus organischen und\/oder anorganischen Kohlenstoffwasserverbindungen besteht, zur Beschichtung von Granalien (Schrot, Kugeln, Sp\u00e4ne usw.) aus Blei-, Wismut- oder Zinn- oder Legierungen, deren Hauptbestandteile aus diesen Metallen bestehen, eingesetzt wird, um sie mit reinem Kalksteinmehl (CaCO3), Graphitpulver, sowie Mischungen aus Kalksteinmehl und Graphitpulver zu beschichten.<\/p>\n<p>Das Haftadditiv wird in einer Schichtdicke von 0,1 \u2013 10 \u03bcm auf die zu beschichtenden Metallgranalien aufgebracht, um folgende Beschichtungen, angegeben in Gewichtsprozenten von der Fertigmischung zu erreichen:<\/p>\n<p>1-10 % Kalksteinmehl (CaCO3) mit einer Korngr\u00f6\u00dfe von 10 \u2013 150 \u03bcm<br \/>\n0,1 \u2013 3 % Graphitpulver mit einer Korngr\u00f6\u00dfe von 5- 100 \u03bcm\u201c<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Mit Bescheid vom 11.03.2003 verwarf das Deutsche Patent- und Markenamt einen von dritter Seite gestellten L\u00f6schungsantrag (Anlage K 3), mit Bescheid vom 19.04.2005 k\u00fcndigte es die Zur\u00fcckweisung des seitens der Beklagten zu 1) gestellten Antrages auf L\u00f6schung (Anlage K 8) an.<\/p>\n<p>Am 22.02.2001 schlossen die Kl\u00e4ger als Lizenzgeber hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters jedenfalls mit der Beklagten zu 1) als Lizenznehmerin einen \u201eVertrag zur Gebrauchsmusterschutzlizenzerteilung f\u00fcr die Herstellung\u201c (im Folgenden Lizenzvertrag, LV), der mit einer grunds\u00e4tzlichen Laufzeit vom 06.02.2001 bis 05.02.2004 versehen war.<br \/>\nNach \u00a71 1.1 LV r\u00e4umte der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkte ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Herstellung des Vertragsproduktes, d.h. desjenigen Produktes, das auf der Grundlage des Klagegebrauchmusters hergestellt wurde, ein. In \u00a7 9 9.1 LV verpflichtete sich der Lizenznehmer zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 8 % des Verarbeitungspreises (Verkaufspreis ohne Bleipreis). Nach \u00a7 9 9.2 LV wurden die Lizenzgeb\u00fchren quartalsweise bis sp\u00e4testens jeweils zum dritten Kalendertag des ersten Monats eines Quartals f\u00e4llig. Der Lizenznehmer war dar\u00fcber hinaus nach \u00a7 10 10.1 LV verpflichtet, \u00fcber die Herstellung des Vertragsproduktes getrennt Buch zu f\u00fchren. Wegen des genauen Wortlautes und des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf Anlage K 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im April 2001 kam es zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kl\u00e4ger zu 2) zu einem Gespr\u00e4ch, in dem es jedenfalls um die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ging, die nach Ansicht der Beklagten unter Versto\u00df gegen den Beratervertrag aus dem Jahre 1997 und &#8222;hinter ihrem R\u00fccken\u201c erfolgt war. Der weitergehende Inhalt des Gespr\u00e4chs ist streitig. Mit Schreiben vom 11.04.2001 wehrte sich der Kl\u00e4ger zu 2) gegen diesen Vorwurf und schilderte den Sachverhalt aus seiner Sicht. Unter 7. f\u00fchrte er aus, er k\u00f6nne \u2013 sofern die im Lizenzvertrag zur Nutzung der Schutzrechte vereinbarten Geb\u00fchren als zu hoch oder gar ung\u00fcltig und anfechtbar empfunden werden \u2013 f\u00fcr seinen Anteil \u201egut und gerne\u201c darauf verzichten. Abschlie\u00dfend forderte er den Beklagten zu 2) auf, ihn zu informieren, wenn er mit seiner Darstellung nicht einverstanden sei; ansonsten gehe er davon aus, dass der Beklagte zu 2) dem Sachverhalt \u201evoll zustimme\u201c. Hinsichtlich des genauen Wortlautes dieses Schreibens wird auf Anlage B 4 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) f\u00fchrte 2002\/2003 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf einen Rechtsstreit (Az. 41 O 59\/02) gegen die A GmbH, dem eine Kaufpreiszahlung in H\u00f6he von 28.100,78 EUR zugrunde lag. Das Landgericht D\u00fcsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 12.11.2003 ab mit der Begr\u00fcndung, dass die unstreitige Kaufpreiszahlung in vollem Umfang durch Aufrechnung einer Forderung in H\u00f6he von 35.512,78 EUR erloschen ist. Zur Aufrechnung gestellt hatte die dortige Beklagte, die A GmbH, die ihr mit Vereinbarung vom 16.07.2001 \u00fcbertragenen bzw. an sie mit Vereinbarung vom 20.01.2003 abgetretenen Anspr\u00fcche der hiesigen Kl\u00e4ger aus dem Lizenzvertrag. Wegen des weitergehenden Inhalts des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird auf Anlage K 10 und hinsichtlich des genauen Wortlauts der \u00dcbertragungs- sowie der Abtretungsvereinbarung auf die Anlage 3 in dem Verfahren Landgericht D\u00fcsseldorf 41 O 59\/02 und Bl. 69 f. der dortigen Gerichtsakte verwiesen.<br \/>\nAm 05.02.2004 \u00fcbertrug die A GmbH s\u00e4mtliche ihr \u00fcbertragenen Rechte aus dem Lizenzvertrag auf die Kl\u00e4ger mit Ausnahme der in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf 41 O 59\/02 zur Aufrechnung gestellten Lizenzgeb\u00fchren zur\u00fcck. Die Kl\u00e4ger nahmen die R\u00fcck\u00fcbertragung an. Hinsichtlich des genauen Wortlautes der R\u00fcck\u00fcbertragungsvereinbarung wird auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Anlage Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18.02.2004 (Anlage K 7) forderten die Kl\u00e4ger die Beklagte zu 1) auf, 86.428,63 EUR bis zum 16.03.2004 zu zahlen. Dar\u00fcber hinaus boten sie der Beklagten zu 1) eine Ratenzahlung an, sofern diese bis zum 01.03.2004 die beanspruchten Lizenzen schriftlich anerkenne. Die Beklagte zu 1) teilte mit Schreiben vom 02.03.2004 mit, sie habe damit begonnen, intern s\u00e4mtliche Aufstellungen zu fertigen und zu belegen. Sie w\u00fcrde die berechtigten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4ger erf\u00fcllen. Eine Zahlung erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4ger im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst Auskunft- und Rechnungslegung beantragt haben, haben sie die mit bzw. in der Klageerwiderung erteilten Ausk\u00fcnfte als ausreichend akzeptiert. Diese belegen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 erzielte Gesamtverarbeitungspreise f\u00fcr Lieferungen vom 21.05.2001 bis zum 26.05.2003 in H\u00f6he von 708.357,91 EUR. Die Kl\u00e4ger begehren hiervon nunmehr 8 % als Lizenzgeb\u00fchren, wobei sie der Ansicht sind, auch der Beklagte zu 2) sei als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der 1. Stufe (Auskunfts- und Rechnungslegung) in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger 65.735,61 EUR nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) bestreitet seine Passivlegitimation. Er sei an dem Lizenzvertrag nicht beteiligt, sondern habe diesen lediglich als Vertreter der Beklagten zu 1) unterzeichnet. Die Beklagten stellen ferner die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Dem Kl\u00e4ger zu 2) st\u00fcnden aus dem Lizenzvertrag auch deshalb keine Anspr\u00fcche zu, weil er einerseits seine Anteile an der Erfindung im Rahmen des Beratervertrages von 1997 an die Beklagte zu 1) \u00fcbertragen und er andererseits mit Schreiben vom 11.04.2001 den Verzicht auf seine Forderungen angeboten habe, was seitens der Beklagten zu 1) wenige Tage nach Erhalt des Schreibens ausdr\u00fccklich angenommen worden sei. Der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch habe den Kl\u00e4gern gleichfalls nie zugestanden, da der Lizenzvertrag nur eine getrennte Buchf\u00fchrungspflicht vorsehe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erkl\u00e4rt die Beklagte zu 1) gegen\u00fcber den dem Kl\u00e4ger zu 1) zustehenden Lizenzgeb\u00fchren die Aufrechnung mit einer Forderung in H\u00f6he von 55.680,00 EUR. Diese resultiere aus der Nutzung ihrer Betriebsst\u00e4tte zur Durchf\u00fchrung der Versuche im Zusammenhang mit der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten hierbei ohne Einverst\u00e4ndnis die R\u00e4ume, die Produktionsanlagen und insbesondere die Ger\u00e4tschaften der Beklagten zu 1) benutzt. F\u00fcr jeden der Versuche sei eine Nutzungsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.500,00 EUR anzusetzen. Dieser Ansatz sei angemessen und \u00fcblich; in ihm seien die Raummiete, Energiekosten, Abschreibungen, Instandhaltungskosten, Versicherungsbeitr\u00e4ge, Personalkosten, Zinsen, Kosten f\u00fcr die Administration und ein Gewinnanteil f\u00fcr die Nutzung der Anlagen enthalten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung in der Hauptsache allein zur Entscheidung gestellte Zahlungsantrag ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Den Kl\u00e4gern steht gem\u00e4\u00df \u00a7 9 9.1 LV in Verbindung mit \u00a7 22 Abs. 2 GebrMG gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 65.735,61 EUR nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2004 zu. Die Klage war dagegen soweit sie gegen den Beklagten zu 2) und auf einen weiteren Zinsanspruch gerichtet war, abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 65.735,61 EUR resultiert aus dem mit der Beklagten zu 1) am 22.01.2001 geschlossenen Lizenzvertrag, der in \u00a7 9 9.1 eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 8 % des Verarbeitungspreises (Verkaufspreises ohne Bleipreis) des auf dem Klagegebrauchsmuster basierenden Vertragsproduktes vorsieht. Da der erzielte Gesamtverarbeitungspreis f\u00fcr die Lieferungen des Vertragsproduktes vom 21.05.2001 bis zum 26.05.2003 unstreitig insgesamt 708.357,91 EUR betr\u00e4gt (Anlage B 7), bel\u00e4uft sich eine 8%ige Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr diesen Zeitraum auf 56.668,63 EUR nebst Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 9.066,98 EUR.<\/p>\n<p>1)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind zur Geltendmachung dieser Forderung aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>Zwar haben sie mit \u00dcbertragungsvereinbarung vom 16.07.2001 ihre Rechte aus dem Lizenzvertrag zur Nutzung auf die A GmbH \u00fcbertragen bzw. mit Vereinbarung vom 20.01.2003 an diese abgetreten, welche sodann Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Zeit vom 08.11.2000 bis zum 12.04.2001 in H\u00f6he von 35.512,78 EUR in dem Rechtsstreit (Landgericht D\u00fcsseldorf 41 O 59\/02) mit der hiesigen Beklagten zur Aufrechnung stellte. Da \u00fcber die Aufrechnung in diesem Verfahren Landgericht D\u00fcsseldorf 41 O 59\/02 entschieden wurde und diese zum Erl\u00f6schen der dortigen Klageforderung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 398, 387, 389 BGB f\u00fchrte, ist zudem auch die zur Aufrechnung gestellte Lizenzgeb\u00fchrenforderung teilweise \u2013 in H\u00f6he von 28.100,78 EUR \u2013 erloschen. Mit Vereinbarung vom 05.02.2004 erfolgte jedoch die R\u00fcck\u00fcbertragung s\u00e4mtlicher zuvor an die A GmbH \u00fcbertragenen Rechte aus dem Lizenzvertrag mit Ausnahme der in dem Rechtsstreit Landgericht D\u00fcsseldorf 41 O 59\/02 zur Aufrechnung gestellten Lizenzgeb\u00fchren (Anlage m\u00fcndlichen Verhandlung). Demzufolge sind die Kl\u00e4ger jedenfalls berechtigt, Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den im hiesigen Rechtsstreit begehrten, bereits aus der Klageschrift erkennbaren Zeitraum &#8211; 21.05.2001 bis 26.05.2003 \u2013 geltend zu machen.<\/p>\n<p>2)<\/p>\n<p>Beiden Kl\u00e4gern stehen als Mitgl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df \u00a7 428 BGB die geltend gemachten Lizenzgeb\u00fchren zu. Die gegen eine Berechtigung des Kl\u00e4gers zu 2) vorgebrachten Einw\u00e4nde bleiben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Einem Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers zu 2) steht zun\u00e4chst nicht der mit der Beklagten zu 1) geschlossene Beratervertrag vom 14.08.1997 (Anlage B 7) entgegen. Eine \u00dcbertragung des Anteils des Kl\u00e4gers zu 2) an der Erfindung auf die Beklagte zu 1) infolge des \u00a7 7 \u201eArbeitsergebnisse\u201c des Beratervertrages ist nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>Zwar hei\u00dft es dort, dass alle Ergebnisse der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu 2) unmittelbar der Beklagten zu 1) zur Verf\u00fcgung stehen und dass dies auch f\u00fcr schutzrechtsf\u00e4hige Erfindungen gilt. Abgesehen davon, dass Gegenstand des Beratervertrages nach \u00a7 1 (1) die Bearbeitung bestimmter Aufgaben im Bereich Vertrieb war, es um eine solche Vertriebst\u00e4tigkeit bei dem vorliegenden Klagegebrauchsmuster jedoch nicht geht, ist \u00a7 7 auch kein \u00dcbertragungsakt bzw. eine schuldrechtliche Verpflichtung zur \u00dcbertragung eines Schutzrechtes oder der erforderliche dingliche \u00dcbertragungsvertrag zu entnehmen. Die gew\u00e4hlte Formulierung \u201ezur Verf\u00fcgung stehen\u201c sagt hierzu nichts; auch die blo\u00dfe Einr\u00e4umung einer entsprechenden Lizenz ist von einer solchen Formulierung erfasst. Ein weitergehender Vortrag der Beklagten zu 1), inwieweit und aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde durch \u00a7 7 des Beratervertrages demgegen\u00fcber eine Verpflichtung zur \u00dcbertragung statuiert worden sein soll, fehlt. Ebensowenig ist ein etwaiger darauf basierender \u00dcbertragungsakt zu erkennen. \u00dcberdies spricht der Abschluss des Lizenzvertrages vom 22.02.2001 gegen das nunmehr von den Beklagten zu 1) vorgebrachte Verst\u00e4ndnis. Ein solcher w\u00e4re weder notwendig noch m\u00f6glich gewesen, wenn die Beklagte zu 1) selbst bereits (Teil-) Inhaberin des Klagegebrauchsmusters gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 2) hat auf seinen Zahlungsanspruch auch nicht durch bzw. infolge des Schreibens vom 11.04.2001 (Anlage B 4) verzichtet.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von dem zwischen den Parteien umstrittenen Inhalt des vorangegangenen Gespr\u00e4ches am 09.04.2001 hat der Kl\u00e4ger zu 2) unter 7. des genannten Schreibens zwar mitgeteilt, er k\u00f6nne \u201egut und gerne\u201c ganz auf die Geb\u00fchren aus dem Lizenzvertrag verzichten, wenn diese als \u201ezu hoch oder gar ung\u00fcltig und anfechtbar empfunden\u201c w\u00fcrden. Es bestehen jedoch bereits Bedenken, diese \u00c4u\u00dferung als ernsthafte Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers zu 2) derart anzusehen, dass er sich hiermit seiner Rechtsposition begeben und auf ihm zustehende vertragliche Anspr\u00fcche in nicht unerheblicher H\u00f6he vollst\u00e4ndig verzichten wollte. Ferner k\u00f6nnte es sich hierbei \u2013 wie auch die Beklagte zu 1) anerkennt \u2013 allenfalls um ein Angebot auf einen etwaigen Verzicht handeln, welches zudem an subjektive (\u201eempfinden\u201c) Bedingungen gekn\u00fcpft gewesen w\u00e4re. Dass ein derartiges Angebot von der Beklagten zu 1) angenommen worden ist, kann indes nicht als gegeben angesehen werden. Die dahingehende Behauptung der Beklagte zu 1) ist pauschal und damit unerheblich. Sie tr\u00e4gt zwar vor, sie h\u00e4tte dieses Angebot wenige Tage nach Erhalt des Schreibens gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 2) ausdr\u00fccklich angenommen. Es mangelt jedoch an einem substantiierten Vortrag, wer wann wo was genau gesagt haben soll. Der fehlende Vortrag der Beklagten zu 1) wird nicht durch das Angebot auf Zeugenvernehmung ersetzt; im \u00dcbrigen ist diesem Beweisangebot nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umst\u00e4nde der erst in der Duplik benannte Zeuge in der Lage sein soll aus eigener Wahrnehmung hierzu Tatsachen bekunden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ohne rechtliche Konsequenzen bleibt gleichfalls der Schlussabsatz des Schreibens vom 11.04.2001, in dem der Kl\u00e4ger zu 2) um Information seitens des Beklagten zu 2) bittet, er ansonsten davon ausgehe, dass dieser dem Sachverhalt zustimme. Selbst wenn aufgrund dessen von einem rechtlichen Erkl\u00e4rungswert eines darauf bezogenen Schweigens des Beklagten zu 2) ausgegangen werden k\u00f6nnte, k\u00f6nnte ein solches wegen des weiteren Inhalts des Absatzes nur Folgen f\u00fcr die \u201eSachverhaltsfeststellungen\u201c zeitigen. Ein etwaiges Verzichtsangebot ist nicht als eine solche Sachverhaltsfeststellung anzusehen.<\/p>\n<p>3)<\/p>\n<p>Der auf dem Lizenzvertrag basierende Geb\u00fchrenanspruch der Kl\u00e4ger besteht allerdings nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1). Allein diese ist Vertragspartnerin, wie zum einen dem Rubrum des Lizenzvertrages, in dem nur sie aufgef\u00fchrt ist, und Nr. 5 der Pr\u00e4ambel zu entnehmen ist, in der als \u201eLizenznehmer\u201c nur die \u201eoben bezeichnete Firma\u201c \u2013 sprich die Beklagte zu 1) \u2013 genannt wird. Der Beklagte zu 2) hat den Vertrag lediglich als gesetzlicher Vertreter (\u00a7 164 BGB) der Beklagten zu 1) unterzeichnet.<\/p>\n<p>\u00a7 24 GebrMG f\u00fchrt nicht zu einer pers\u00f6nlichen Einstandspflicht des Beklagten zu 2). Es steht keine widerrechtliche Benutzung des Klagegebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 11 bis 14 GebrMG im Raum; vielmehr wurde der Beklagten zu 1) durch Einr\u00e4umung einer (ausschlie\u00dflichen) Lizenz die Benutzung des Klagegebrauchsmusters gestattet. Dadurch, dass die daf\u00fcr f\u00e4lligen Lizenzgeb\u00fchren nicht gezahlt wurden, wird die Benutzung \u2013 weder durch die Beklagte zu 1) noch deren vertretungsberechtigtes Organ \u2013 nicht rechtswidrig im Sinne der genannten Vorschrift. Es kommt nicht zu einem Unterlassungs- und\/oder Schadenersatzanspruch; es verbleibt bei der Berechtigung und den (Zahlungs-)Pflichten der Lizenznehmerin.<\/p>\n<p>Die Lizenzzahlungspflicht der Beklagten zu 1) besteht so lange als das Klagegebrauchsmuster formell in Kraft ist (BGH GRUR 1997, 107 \u2013 Werbespiegel). Soweit die Beklagten die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede stellen, ist ihr Vortrag im \u00dcbrigen unsubstantiiert. Sie beschr\u00e4nken sich auf einen Verweis auf den von der Beklagten zu 1) gestellten L\u00f6schungsantrag. Ein eigener Sachvortrag im hiesigen Verfahren unterbleibt.<\/p>\n<p>4)<\/p>\n<p>Die Lizenzgeb\u00fchrenforderung der Kl\u00e4ger ist nicht durch Aufrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 398, 387, 389 BGB erloschen.<\/p>\n<p>Einen Anspruch auf Nutzungsentgelt in H\u00f6he von 55.680,00 EUR ist seitens der Beklagten zu 1) nicht ausreichend dargelegt. Unabh\u00e4ngig von den zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, ob die Kl\u00e4ger die R\u00e4umlichkeiten der Beklagten zu 1) ohne Einverst\u00e4ndnis benutzt haben und ob die Versuche zur Vollendung der Erfindung noch erforderlich waren oder ob sie zum Teil nur noch dazu dienten, die zur Nutzung der bereits get\u00e4tigten Erfindung notwendigen Arbeitsabl\u00e4ufe festzulegen, ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen, wie sie auf die in Ansatz gebrachten Kosten von 1.500,00 EUR je Nutzung kommen. Ihr Vorbringen hierzu ist pauschal.<\/p>\n<p>Unstreitig sind lediglich die Anzahl der Versuche (32) und die Benutzung einer Schr\u00e4gtrommel mit 80 cm Durchmesser und zu Beginn der Versuche die Benutzung eines handels\u00fcblichen Betonmischers in den R\u00e4umen der Beklagten zu 1). Welche Kosten hierdurch tats\u00e4chlich entstanden sind, ist nicht zu erkennen. Der Verweis auf das Anlagenkonvolut B 3 ersetzt einen entsprechenden konkretisierenden Sachvortrag nicht. Zum einen obliegt es der Partei \u2013 und nicht dem Gericht \u2013 aus 24 handgeschriebenen Seiten die einzelnen Versuche einschlie\u00dflich der dabei verwendeten Materialien, Maschinen, Arbeitskr\u00e4fte und R\u00e4umlichkeiten etc. sowie die daf\u00fcr aufgebrachte Zeit heraus zu suchen und sodann geordnet vorzutragen. Die \u201eVersuchsprotokolle\u201c m\u00f6gen dann als Beleg dienen. Zum anderen sind den \u201eVersuchsprotokollen\u201c keine \u2013 bezifferten \u2013 Kosten zu entnehmen. Soweit bei den in Ansatz gebrachten Nutzungsentsch\u00e4digung auch auf Energiekosten, Abschreibungen, Instandhaltungskosten, Versicherungsbeitr\u00e4ge, Personalkosten, Zinsen, Kosten f\u00fcr die Administration und ein Gewinnanteil f\u00fcr die Nutzung der Anlagen abgestellt worden ist, ist dar\u00fcber hinaus schon nicht zu erkennen, inwieweit diese \u00fcberhaupt angefallen sein k\u00f6nnen. S\u00e4mtlicher Vortrag hierzu fehlt. Einzelkosten wurden auch insoweit nicht ausgewiesen; sie sind gleichfalls nicht der Rechnung der Beklagten zu 1) vom 08.03.2004 (Anlage B 5) zu entnehmen. Der mangelnde Sachvortrag wird nicht durch das Beweisangebot ersetzt. Bei Einholung des beantragten Sachverst\u00e4ndigengutachtens w\u00fcrde es sich um einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis handeln.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 1 BGB. Begr\u00fcndet ist er allerdings erst ab dem 16.03.2004.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18.02.2004 forderten die Kl\u00e4ger Zahlung bis zum 16.03.2004, so dass sich die Beklagte zu 1) ab diesem Tag in Verzug befindet. Unerheblich ist, dass seitens der Kl\u00e4ger zugleich Ratenzahlung angeboten wurde, wenn die Beklagte zu 1) bis zum 01.03.2004 die Forderung schriftlich anerkennt. Ein solches Anerkenntnis ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat die Beklagte zu 1) den Vortrag der Kl\u00e4ger nicht bestritten, die Beklagte zu 1) habe mit Schreiben vom 02.03.2004 mitgeteilt, die Aufstellungen zu fertigen und berechtigte Anspr\u00fcche zu begleichen. Hierin ist hingegen kein Anerkenntnis zu sehen, sondern nur die Erkl\u00e4rung, eine Zusammenstellung zu fertigen, Anspr\u00fcche zu pr\u00fcfen sowie sodann den Ausgleich nach Ansicht der Beklagten zu 1) berechtigter Anspr\u00fcche vorzunehmen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 91a, 92 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Hauptsache in der 1. Stufe von den Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, hat die Beklagte zu 1) die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses w\u00e4re sie aller Voraussicht insoweit unterlegen.<br \/>\nDer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Auf die Frage, ob ein solcher Anspruch (auch) auf \u00a7 10 LV zu st\u00fctzen gewesen w\u00e4re, kommt es nicht an. Die im Rahmen des Klageverfahrens erteilte Auskunft, auf welche die Kl\u00e4ger angewiesen waren und \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgten, ergab zudem einen Leistungsanspruch der Kl\u00e4ger. Die Beklagte zu 1) war durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Die Regelungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Streitwert gem. \u00a7\u00a7 40, 45 Abs. 3 GKG: bis zum 28.10.2004 88.444,00 EUR, von da an bis zum 30.08.2005 144.124,00 EUR (88.444,00 EUR + 55.580,00 EUR) danach 121.415,61 EUR (65.735,61 EUR+ 55.580,00 EUR).<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2005 ist versp\u00e4tet; ein Schriftsatznachla\u00df wurde insoweit nicht gew\u00e4hrt. Ein Anla\u00df zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht gegeben (\u00a7\u00a7 156, 296 a ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0357 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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