{"id":3809,"date":"2009-12-03T17:00:52","date_gmt":"2009-12-03T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3809"},"modified":"2016-04-28T14:11:52","modified_gmt":"2016-04-28T14:11:52","slug":"4b-o-21308-mos-transistor-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3809","title":{"rendered":"4b O 213\/08 &#8211; MOS-Transistor (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01317<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Dezember 2009, Az. 4b O 213\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 556.287,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 59.931,00 EUR seit dem 31. Mai 2007, aus 245.792,00 EUR seit dem 31. Mai 2008 und aus 250.564,00 EUR seit dem 31. Mai 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber verpflichtet ist, aufgrund der am 5. M\u00e4rz 1993 getroffenen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung von auf den Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuf\u00fchrenden und von der Beklagten zum Patent angemeldeten Erfindungen abzurechnen:<\/p>\n<p>1. Integrierte Schaltung mit einer einen MOS-Eingangstransistor aufweisenden hochspannungsfesten Eingangsstufe, Erfindungsmeldung vom 17. Januar 1992, Inanspruchnahme am 30. Januar 1992, gem\u00e4\u00df dem Deutschen Patent DE 42 12 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten \u201eA\u201c,<\/p>\n<p>2. MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, Erfindungsmeldung vom 29. M\u00e4rz 1992, Inanspruchnahme am 27. April 1992, erg\u00e4nzende Erfindungsmeldung vom 17. August 1992, Inanspruchnahme am 9. September 1992, gem\u00e4\u00df dem Deutschen Patent DE 43 22 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten \u201eB\u201c,<\/p>\n<p>3. MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, Inanspruchnahme vom 22. September 1995, gem\u00e4\u00df dem deutschen Patent DE 195 36 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten \u201eC\u201c,<\/p>\n<p>4. MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, Erfindungsmeldung vom 22. Juni 1998, Inanspruchnahme vom 30. Juli 1998, gem\u00e4\u00df dem Europ\u00e4ischen Patent EP 0 973 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten \u201eD\u201c,<\/p>\n<p>5. MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, Erfindungsmeldung vom 22. Juni 1998, Inanspruchnahme vom 30. Juli 1998, gem\u00e4\u00df dem Europ\u00e4ischen Patent EP 0 973 XXX, interne Bezeichnung der Beklagten \u201eE\u201c,<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr jede Erfindung f\u00fcr sich betrachtet ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 2 Prozent zugrunde gelegt wird, also bei mehreren in ein Produkt eingeflossenen Erfindungen der Lizenzsatz von 2 Prozent mehrfach in Verg\u00fctungsberechnungen einflie\u00dft,<\/p>\n<p>und wobei der genannte Lizenzsatz unter Anwendung der Richtlinie Nr. 11 f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst abgestaffelt wird mit der Ma\u00dfgabe, dass der Abstaffelung die \u00fcber die gesamte Nutzungsdauer kumulierten Ums\u00e4tze zugrunde gelegt werden, welche die Beklagte mit der Nutzung der jeweiligen Erfindung erzielt hat.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 28. Juli 2009 festgesetzt auf 500.000,00 EUR, f\u00fcr die Zeit danach auf 850.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Zahlung von Erfinderverg\u00fctung sowie auf Feststellung der zuk\u00fcnftigen Zahlungspflicht der Beklagten geltend. Er war bis zum 31. August 1992 Arbeitnehmer der Beklagten, ehe er als Hochschullehrer berufen wurde. Danach war der Kl\u00e4ger aber zugleich noch als externer Berater f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig, wobei er von M\u00e4rz bis August 1998 war der Kl\u00e4ger nochmals kurzzeitig w\u00e4hrend eines Praxis-Freisemesters Arbeitnehmer der Beklagten war. Zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen schlossen die Parteien am 5. M\u00e4rz 1993 einen \u201eZusammenarbeitsvertrag\u201c (Anlage K 1), der auszugsweise wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201ePr\u00e4ambel:<br \/>\nF (sc.: der Kl\u00e4ger) ist bis zum 31. August 1992 Arbeitnehmer von G (sc.: die Beklagte) und hat als Arbeitnehmer Erfindungen get\u00e4tigt, deren Verg\u00fctung ebenfalls durch diesen Vertrag geregelt ist.<br \/>\n[\u2026] Die Parteien streben eine Verg\u00fctungsregelung an, die in der praktischen Durchf\u00fchrung, insbesondere bei der Verg\u00fctung von mehreren Erfindungen verk\u00f6rpernden Bauteilen einfach sowie \u00fcbersichtlich ist und dar\u00fcberhinaus auf eine Vielzahl von Verg\u00fctungsf\u00e4llen anwendbar ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF steht G ab dem 1. September 1992 f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von projektbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie f\u00fcr die Beratung in Fragen der Technologie [\u2026] zur Verf\u00fcgung.<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Rechte an den von F gemachten Erfindungen aus T\u00e4tigkeiten nach Ziffer 1 gehen auf G \u00fcber. G ist zur Anmeldung von Schutzrechten f\u00fcr diese Erfindungen berechtigt (Vertragsschutzrechte). [\u2026]<\/p>\n<p>7.<br \/>\nG zahlt F nach Ma\u00dfgabe von Ziff. 13 eine Verg\u00fctung, deren H\u00f6he nach Nr. 30 bis 39 der Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst zu berechnen ist, wobei der Erfindungswert nach der Lizenzanalogie ermittelt wird.<br \/>\nDer Lizenzsatz L wird zu 2 % der Nettoertr\u00e4ge U der verkauften Bauteile, die unter ein Vertragsschutzrecht fallen, vereinbart. Den Anteilsfaktor A vereinbaren die Parteien zu 20 %. Die Verg\u00fctung V ergibt sich als zu<br \/>\nV = L x U x A<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>8.<br \/>\nF\u00fcr den Fall, da\u00df G bei der Herstellung der Bauteile noch von mehreren Schutzrechten verg\u00fctungspflichtigen Gebrauch macht, vereinbaren die Parteien schon jetzt einen H\u00f6chstlizenzsatz, der entsprechend Ziff. 11 dieses Vertrages auf das oder die Vertragsschutzrechte und das oder die zus\u00e4tzlichen verg\u00fctungspflichtigen Schutzrechte aufgeteilt wird. Dieser H\u00f6chstlizenzsatz betr\u00e4gt 3 %, f\u00fcr Schutzrechte, die auf Erfindungen von Herrn F zur\u00fcckgehen, wird in jedem Falle \u2013 unabh\u00e4ngig von sonstigen Verg\u00fctungen \u2013 ein Mindestlizenzumsatz von 1 % vereinbart.<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>12.<br \/>\nF\u00fcr den Fall besonders hoher Ums\u00e4tze gilt die Nr. 11 der Richtlinie f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.<br \/>\n[\u2026]<\/p>\n<p>14.<br \/>\nDie Auszahlung der Verg\u00fctung erfolgt f\u00fcr jedes Rechnungsjahr innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Zusammenarbeitsvertrag modifizierten die Parteien durch eine Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 (Anlage K 2), die auszugsweise wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eNach ausf\u00fchrlicher Diskussion der Verg\u00fctungsmodalit\u00e4ten von Schutzrechten, die aus Erfindungen von Dr. F (sc.: der Kl\u00e4ger) resultieren, wird klarstellend im Interesse einer vereinfachten Abrechnung einvernehmlich vereinbart:<br \/>\n1. Die Ziffer 8 des Vertrages vom 5.3.1993 wird ersatzlos gestrichen. Das hei\u00dft, es wird nicht mehr zwischen Bauteilen unterschieden, die nur von einem oder von mehreren Schutzrechten Gebrauch machen. Es gilt somit ein fester, erfindungsbezogener Lizenzsatz f\u00fcr Bauteile in H\u00f6he von 2 % wie n Ziffer 7 festgelegt.<br \/>\n2. Bei der Ermittlungen der Bezugssummen f\u00fcr die j\u00e4hrliche Verg\u00fctung werden die gesamten Nettoertr\u00e4ge (gem. Ziffer 7) aller mit dem betreffenden Schutzrecht belegten Bauteile einschlie\u00dflich eventueller Nettoertr\u00e4ge aus Vorjahren aufsummiert und danach diese Summe gem\u00e4\u00df Ziffer 12 folgend Nr. 11 der Richtlinien f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst in der Fassung vom 1.9.83 abgestaffelt. Diese abgestaffelte Zahl ist die Bezugsgr\u00f6\u00dfe, die zur Berechnung der zu zahlenden Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df Ziffer 7 dient.<br \/>\n3. Die j\u00e4hrliche Abrechnung nach dem hier festgelegten Verfahren soll sp\u00e4testens bis zum 30. Mai des Folgejahres durch Zahlung der Verg\u00fctung abgeschlossen werden. Kann G diesen Termin aus betrieblichen Gr\u00fcnden nicht einhalten, so ist eine Abschlagszahlung in H\u00f6he von 80 % der im Vorjahre f\u00fcr das betreffende Schutzrechte ausbezahlten Verg\u00fctung zu leisten und die Frist verl\u00e4ngert sich bis zum 31. Juli des Jahres.<\/p>\n<p>Diese hier festgelegten Regelungen betreffen jeweils sowohl die in der Vergangenheit verg\u00fcteten und\/oder erteilten Schutzrechte als auch Schutzrechte aus laufenden und zuk\u00fcnftigen Anmeldungen. Diese Berechnung der Verg\u00fctung wird beginnend mit der Abrechnung f\u00fcr da Jahr 2001 eingef\u00fchrt. Bereits geleistete Verg\u00fctungen in fr\u00fcheren Jahren werden nicht ber\u00fchrt. [\u2026]<\/p>\n<p>Da auch die Ziffern 7, 9, 10 und 11 im Interesse einer eindeutigen Verfahrensfestlegung einer Klarstellung bed\u00fcrfen, beabsichtigen die Vertragspartner bis zum Jahresende 2002 die Verg\u00fctung insgesamt klarstellend neu zu fassen.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Erfinder der folgenden Patente, deren Inhaberin jeweils die Beklagte ist:<\/p>\n<p>&#8211; Alleinerfinder des Deutschen Patents DE 42 12 XXX betreffend eine integrierte Schaltung mit einer einen MOS-Eingangstransistor aufweisenden hochspannungsfesten Eingangsstufe, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten \u201eA\u201c (nachfolgend als Streitschutzrecht 1 bezeichnet), wobei der Kl\u00e4ger die Erfindung der Beklagten am 17. Januar 1992 meldete;<\/p>\n<p>&#8211; Alleinerfinder des Deutschen Patents DE 43 22 XXX (Anlage B 10) betreffend einen MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten \u201eB\u201c (nachfolgend als Streitschutzrecht 2 bezeichnet), wobei der Kl\u00e4ger die Erfindung der Beklagten am 29. M\u00e4rz 1992 meldete;<\/p>\n<p>&#8211; h\u00e4lftiger Miterfinder des Deutschen Patents DE 195 36 XXX betreffend einen MOS-Transistor mit hoher Ausgangsspannungsfestigkeit, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten \u201eC\u201c (nachfolgend als Streitschutzrecht 3 bezeichnet);<\/p>\n<p>&#8211; Alleinerfinder des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 973 XXX (in Anlagenkonvolut B 14) betreffend einen Hochspannungs-MOS-Transistor, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten \u201eG\u201c (nachfolgend als Streitschutzrecht 4 bezeichnet);<\/p>\n<p>&#8211; Alleinerfinder des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 973 XXX (in Anlagenkonvolut B 14) betreffend einen Hochspannungsfestigkeits-MIS-Transistor, interne Bezeichnung im Betrieb der Beklagten \u201eE\u201c (nachfolgend als Streitschutzrecht 5 bezeichnet)<\/p>\n<p>Bis zum Abschluss der Zusatzvereinbarung nahm die Beklagte bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung eine Abstaffelung des Lizenzsatzes nur im Hinblick auf die im jeweiligen Abrechnungsjahr erzielten Ums\u00e4tze vor, nach Abschluss der Zusatzvereinbarung wurden der Abstaffelung die kumulierten, also die insgesamt \u00fcber die Jahre hinweg erzielten Ums\u00e4tze zugrundegelegt. F\u00fcr die Jahre 2001 bis einschlie\u00dflich 2005 berechnete und zahlte die Beklagte die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Streitschutzrechte 1 bis 3 in der Weise, dass sie f\u00fcr jede einzelne Erfindung des Kl\u00e4gers einen abgestaffelten Lizenzsatz von maximal 2 % bis mindestens 0,4 % zugrunde legte, wobei jedenfalls ab dem Jahre 2005 die \u00fcber die Jahre hinweg kumulierten Ums\u00e4tze hinsichtlich aller Erfindungen die h\u00f6chste Abstaffelungsstufe erreicht hatten, so dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt f\u00fcr jede Erfindung ein Lizenzsatz in H\u00f6he von jeweils 0,4 % zugrunde legte. Die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Streitschutzrechte 4 und 5 berechnete und zahlte die Beklagte in entsprechender Weise, allerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass sie diese Schutzrechte als eine einheitliche Erfindung behandelte.<\/p>\n<p>Im Jahre 2006 leistete die Beklagte eine Abschlagszahlung in H\u00f6he von 140.000 EUR auf weitere Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers. Indes berechnete sie f\u00fcr die von ihr erzielten Ums\u00e4tze in den Jahren 2006 bis 2008 weder die Verg\u00fctung nach den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen, noch leistete die Beklagte \u00fcber die Abschlagszahlung hinaus gehende Verg\u00fctungszahlungen. Im August und September 2007 erhielt der Kl\u00e4ger jeweils E-Mails (Anlage K 3) von Herrn Dr. H, dem f\u00fcr Verg\u00fctungsangelegenheiten und Fragen der Erfinderverg\u00fctung zust\u00e4ndigen Mitarbeiter und ehemaligen Vorstandsmitglied der Beklagten, der die Beklagte beim Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags und der Zusatzvereinbarung mit dem Kl\u00e4ger jeweils vertreten hatte. In diesen E-Mails des Herrn Dr. H hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p>E-Mail vom 22. August 2007:<br \/>\n\u201edu hattest [\u2026] gefragt, wie es mit der Endabrechnung aussieht. Ich bin weitgehend durch, doch dabei st\u00f6\u00dft mir sauer auf, dass der an dich flie\u00dfende Anteil unversch\u00e4mt hoch ist.<br \/>\nEs gibt [\u2026] inzwischen F\u00e4lle, wo von dir 3 Patente und von andern noch 4 weitere Patente benutzt werden. Da wir keine Ver\u00e4nderung des Lizenzsatzes bie (sic!) der Verwendungen mehrer (sic!) Patente bei haben, kriegst du dann 2 x 2% und die anderen zusammen 3% also 3\/7% jeweils.<br \/>\nDies ist ein v\u00f6llig verzerrter Zustand und wir m\u00fcssen uns mal zusammensetzten und versuchen, einen vern\u00fcnftigen Kompromiss zu finden.\u201c<\/p>\n<p>E-Mail vom 24. September 2007:<br \/>\n\u201eSchon mal vorab die gro\u00dfen Z\u00fcge meiner Bauchschmerzen:<br \/>\nWenn ich mir die ganze Abrechnung anschaue, dann macht dein Anteil an allen MA-Erfindungsverg\u00fctungen derzeit 70% (!) aus.<br \/>\nSelbst bei preislich extrem engen Produkten wie z.B. I oder J schl\u00e4gst du in der Regel mit 2-4 x 2% zu Buche, wohingegen sich die anderen Erfinder mit z.B. 3\/6% zufrieden geben. Zumal manchmal der Beitrag anderer Erfindungen zum Erfolg des Produktes entscheidender war. Dies empfinde ich als nicht fair. Auch meine ich, dass eine Erfinderverg\u00fctung nicht die Gr\u00f6\u00dfenordnung eines respektablen Jahresgehaltes \u00fcberschreiten sollte. Es ist richtig, dass wir uns seinerzeit auf ein sinnvoll erscheinendes Verfahren geeinigt haben, dass (sic!) ja auch einige Jahre passabel funktioniert hat, aber ich meine, dass wir mit Blick nach vorn noch einmal dar\u00fcber nachdenken m\u00fcssen.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14. April 2008 (Anlage K 4) verweigerte die Beklagte die Zahlung einer \u2013 \u00fcber die bereits geleistete Abschlagszahlung hinaus gehenden \u2013 Verg\u00fctung f\u00fcr Ums\u00e4tze in den Jahren 2006 und 2007 mit der Begr\u00fcndung, der Kl\u00e4ger habe insgesamt 273.000,00 EUR zu viel an Verg\u00fctungszahlungen erhalten, dieser \u00fcberzahlte Betrag werde mit den Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers \u201everrechnet\u201c.<\/p>\n<p>Unter Verwendung des Streitschutzrechts 1 erzielte die Beklagte folgende Nettoums\u00e4tze:<br \/>\n&#8211; im Jahre 2006 in H\u00f6he von 47.422.739 EUR,<br \/>\n&#8211; im Jahre 2007 in H\u00f6he von 59.572.808 EUR,<br \/>\n&#8211; im Jahre 2008 in H\u00f6he von 65.181.406 EUR.<\/p>\n<p>Unter Verwendung des Streitschutzrechts 2 erzielte die Beklagte folgende Nettoums\u00e4tze:<br \/>\n&#8211; im Jahre 2006 in H\u00f6he von 115.905.847 EUR,<br \/>\n&#8211; im Jahre 2007 in H\u00f6he von 136.883.562 EUR,<br \/>\n&#8211; im Jahre 2008 in H\u00f6he von 137.150.043 EUR.<\/p>\n<p>Unter Verwendung des Streitschutzrechts 3 erzielte die Beklagte folgende Nettoums\u00e4tze:<br \/>\n&#8211; im Jahre 2006 in H\u00f6he von 5.649.755 EUR,<br \/>\n&#8211; im Jahre 2007 in H\u00f6he von 5.135.160 EUR,<br \/>\n&#8211; im Jahre 2008 in H\u00f6he von 4.429.808 EUR.<\/p>\n<p>Unter Verwendung der Streitschutzrechte 4 und 5 erzielte die Beklagte folgende Nettoums\u00e4tze:<br \/>\n&#8211; im Jahre 2006 in H\u00f6he von 83.760.683 EUR,<br \/>\n&#8211; im Jahre 2007 in H\u00f6he von 108.215.465 EUR,<br \/>\n&#8211; im Jahre 2008 in H\u00f6he von 108.658.501 EUR.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, die bis einschlie\u00dflich zum Jahr 2005 angewandte Berechnungsmethode, wonach f\u00fcr jede einzelne Erfindung der auf 0,4 % abgestaffelte Lizenzsatz zugrunde gelegt wurde, sei zwischen den Parteien vereinbart worden. Das folge schon aus der Anwendung dieser Berechnungsmethode durch die Beklagte f\u00fcr die Jahre 2001 bis einschlie\u00dflich 2005. Er ist ferner der Auffassung, zu einer Anpassung der Verg\u00fctungsvereinbarung sei er weder nach Grunds\u00e4tzen des Arbeitnehmererfinderrechts noch unter dem Aspekt der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage verpflichtet. Auch erhebt er gegen\u00fcber etwaigen Anpassungsanspr\u00fcchen der Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat der Kl\u00e4ger alleine den Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr Ums\u00e4tze im Jahre 2006 beziffert und die Anspr\u00fcche f\u00fcr Ums\u00e4tze in den Jahren 2007 und 2008 als Stufenklage geltend gemacht. Nachdem die Beklagte dem Kl\u00e4ger nach Klageerhebung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Umsatzzahlen f\u00fcr 2007 und 2008 genannt hat, hat der Kl\u00e4ger auch f\u00fcr diese beiden weiteren Jahre seinen Verg\u00fctungsanspruch beziffert und in den schon urspr\u00fcnglich enthaltenen bezifferten Zahlungsantrag (urspr\u00fcnglicher Klageantrag zu I.) mit aufgenommen; im \u00dcbrigen haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Auskunftsstufe (urspr\u00fcnglicher Klageantrag zu II.) und die zugeh\u00f6rige Leistungsstufe (urspr\u00fcnglicher Klageantrag zu III.) \u00fcbereinstimmend f\u00fcr teilweise erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagte im zuerkannten Umfange zu verurteilen,<\/p>\n<p>wobei er die Zinsanspr\u00fcche allerdings bereits beginnend jeweils ab dem 1. Mai der Jahre 2007, 2008 und 2009 geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten im Falle des Unterliegens zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden und ihr nachzulassen, eine zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische, unwiderruflich, unbefristete und unbedingte B\u00fcrgschaft eines als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgen zugelassenen (inl\u00e4ndischen) Kreditinstitutes bzw. einer deutschen Gro\u00dfbank zu erbringen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet ein, sie habe die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2005 irrt\u00fcmlich falsch, n\u00e4mlich zu hoch berechnet. Sie habe irrt\u00fcmlicher Weise nicht ber\u00fccksichtigt, dass vereinbarungsgem\u00e4\u00df der abzustaffelnde Lizenzsatz f\u00fcr jedes Bauteil nur einmal geschuldet gewesen sei, gleichviel, ob das Bauteil von der technischen Lehre eines oder mehrerer der Streitschutzrechte Gebrauch macht. Dass dies die zutreffende Auslegung der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 (Anlage K 2) in Verbindung mit dem Zusammenarbeitsvertrag vom 5. M\u00e4rz 1993 (Anlage K 1) sei, folge aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung<\/p>\n<p>\u201eEs gilt somit ein fester, erfindungsbezogener Lizenzsatz f\u00fcr Bauteile in H\u00f6he von 2 % wie in Ziffer 7 (sc.: des Zusammenarbeitsvertrags (Anlage K 1) festgelegt.\u201c<\/p>\n<p>Dies sei in der Weise zu verstehen, dass der Lizenzsatz von 2 % bzw. in der hiervon abgestaffelten H\u00f6he immer auf den Umsatz mit allen Bauteilen anzuwenden sei, unabh\u00e4ngig davon, ob diese von einem oder von mehreren Streitschutzrecht Gebrauch machen. Ihre versehentliche \u00dcberzahlung an den Kl\u00e4ger sei ihr zun\u00e4chst deshalb nicht aufgefallen, weil durch die Zusatzvereinbarung die H\u00f6he der Zahlungen an den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst stark zur\u00fcckging, n\u00e4mlich von \u2013 insoweit unstreitig \u2013 etwa 116.000,00 EUR f\u00fcr das Jahr 2000 auf nur noch 64.000,00 EUR f\u00fcr das Jahr 2001. Erst in den weiteren Jahren seien die Verg\u00fctungen so weit angestiegen, dass der Kl\u00e4ger doppelt so hohe Erfinderverg\u00fctungen wie alle anderen Arbeitnehmererfinder der Beklagten zusammen erhalten habe, und der Beklagten aufgrund der Zahlungsh\u00f6he ihr Irrtum aufgefallen sei. Der Kl\u00e4ger habe auf die Richtigkeit der Verg\u00fctungszahlungen f\u00fcr die Jahre bis einschlie\u00dflich 2005 nicht vertrauen d\u00fcrfen, da er seit dem Jahre 2002 anwaltlich beraten worden sei durch einen Experten f\u00fcr das Arbeitnehmererfinderrecht.<\/p>\n<p>Ferner beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kl\u00e4ger dazu verpflichtet sei, die Verg\u00fctungsabrede in der Weise anzupassen, dass ein abzustaffelnder Lizenzsatz in H\u00f6he von 0,25 % und ein Anteilsfaktor von lediglich 4 % (statt 20 % wie in Ziffer 7 des Zusammenarbeitsvertrages vereinbart) anzuwenden sei. Diese Zahlen seien Grundlage einer angemessenen Verg\u00fctung. Die Pflicht zu einer entsprechenden Anpassung der Verg\u00fctungsvereinbarung folge als vertragliche Anpassungspflicht aus dem letzten Satz der Zusatzvereinbarung. Eine E-Mail des Kl\u00e4gers vom 24. Oktober 2002 (Anlage B 3) belege, dass auch er bei Abschluss der Zusatzvereinbarung von einer solchen Anpassung ausgegangen sei, wobei es in dieser E-Mail des Kl\u00e4gers an Herrn Dr. H unstreitig wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eLieber K [\u2026]<br \/>\nWenn Du im Bereich Lizenzvergabe weiteren Kl\u00e4rungsbedarf siehst, wir au\u00dferdem den zweiten Teil des alten Vertrages (Zusammenarbeit; Stichwort Hochschullehrerprivileg) sowieso neu fassen m\u00fcssen und auch ich noch einige Punkte formaler Art (Abschlie\u00dfende Regelung vergangener Zahlungen; Auskunftsregelung bzgl. Schutzrechten und Ums\u00e4tzen; Pr\u00e4zisierung des alten \u00a7 7 etc) ber\u00fccksichtigt haben m\u00f6chte, halte ich es f\u00fcr besser, den Bereich Patentverg\u00fctung komplett neu zu fassen. Da dies sicherlich nicht von heute auf morgen wasserdicht zu machen ist, schlage ich vor, Deinen Entwurf mit marginalen \u00c4nderungen als \u00dcbergangsregelung mit Frist in Kraft zu setzen, um das Gesch\u00e4ftsjahr 2001 zum Abschluss bringen zu k\u00f6nnen und auf dieser Basis die neue Vereinbarung zu entwickeln. Was h\u00e4ltst Du davon?\u201c<\/p>\n<p>Ferner folge ein Anspruch auf Anpassung der Verg\u00fctungsvereinbarung in der genannten Weise aus \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG und \u00a7 313 BGB. Die Verg\u00fctungsregelung gem\u00e4\u00df der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 in Verbindung mit dem Zusammenarbeitsvertrag vom 5. M\u00e4rz 1993 beruhe, was auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger erkennbar gewesen sei, auf der Erwartung, dass sich sowohl die Ums\u00e4tze mit Produkten, die von den Streitschutzrechten Gebrauch machen, als auch die erzielten Gewinnmargen und Gewinnergebnisse \u201eim vorhersehbaren Rahmen\u201c halten. Das sei nicht eingetreten, da sich \u2013 unstreitig \u2013 bei der Beklagten der Umsatz von 107 Millionen EUR auf 175,1 Millionen steigerte und gleichzeitig das Ergebnis vor Steuern von 16,1 % des Umsatzes auf 8,4 % des Umsatzes verringerte. Ein \u201enoch schlimmeres Bild\u201c biete die Entwicklung mit Ums\u00e4tzen von Produkten, die von den Streitschutzrechten Gebrauch machen. Hinsichtlich des Streitschutzrechts 2 (\u201eB\u201c) habe sich der Umsatz in den Jahren 2007 und 2008 auf etwa 17.100 Prozent des Umsatzes aus dem Jahre 1997 erh\u00f6ht, gegen\u00fcber dem Jahre 2002 lag die Steigerung bei etwa 250 Prozent.<\/p>\n<p>Auch sei zu beachten, dass die Erfindungen des Kl\u00e4gers eine \u201erelativierte technisch-wirtschaftliche Wertigkeit\u201c bes\u00e4\u00dfen. Das Streitschutzrecht 2 sei aufgrund einer Vorver\u00f6ffentlichung aus dem Jahre 1984 (Anlage B 12) sowie im Hinblick auf die priorit\u00e4ts\u00e4ltere EP 0 176 XXX (Anlage B 13) nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Streitschutzrechte 4 und 5 verteuerten den Fertigungsprozess und bewirkten demgegen\u00fcber nur geringe technische Vorteile.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beruft sich die Beklagte darauf, der Kl\u00e4ger habe seine Pflichten aus dem Zusammenarbeitsvertrag vom 5. M\u00e4rz 1993 schuldhaft verletzt, weswegen er ihr Schadensersatz in Gestalt einer Freistellung von allen pflichtwidrig zu seinen Gunsten herbeigef\u00fchrten Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen schulde. Der Kl\u00e4ger sei verpflichtet gewesen, alle im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen einer Aufwand-Nutzen-Pr\u00fcfung zu unterziehen und alternative technische L\u00f6sungen der Beklagten vorzustellen. Stattdessen habe er beispielsweise im Hinblick auf das Streitschutzrecht 2 innovative alternative L\u00f6sungen pflichtwidrig unterdr\u00fcckt, so dass eine schutzrechtsfrei verf\u00fcgbare, billigere und leistungsf\u00e4higere alternative Technik nicht angewandt worden sei. Anstatt pflichtgem\u00e4\u00df neue und kosteng\u00fcnstigere L\u00f6sungen zu suchen, habe der Kl\u00e4ger einfach immer wieder beim Design neuer Bauteilgenerationen seine L\u00f6sung als erster beteiligter Forscher unterbreitet, weswegen die Beklagte die von ihm vorgeschlagene L\u00f6sung auch nicht hinterfragt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf einen geringen Teil des Zinsantrags begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen die mit dem nunmehr erhobenen Zahlungsantrag geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctungen gegen die Beklagte auf Grundlage des Zusammenarbeitsvertrages vom 5. M\u00e4rz 1993 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die beiden Vereinbarungen sind in der vom Kl\u00e4ger vertretenen Weise dahin auszulegen, dass die Beklagte f\u00fcr jedes Gebrauchmachen von der technischen Lehre eines der Streitschutzrechte eine Erfinderverg\u00fctung schuldet, und zwar hinsichtlich jedes einzelnen Streitschutzrechts auch dann, wenn ein Produkt von mehren Streitschutzrechten zugleich Gebrauch macht. In diesem Fall entsteht der Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr jedes benutzte Streitschutzrecht jeweils einmal. Die Verg\u00fctungsh\u00f6he bestimmt sich dabei im Wege der Lizenzanalogie unter Anwendung eines Lizenzsatzes in H\u00f6he von 2 Prozent \u2013 der sich allerdings nach Ma\u00dfgabe der Richtlinie Nr. 11 f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst unter kumulierter Zugrundelegung aller mit dem jeweiligen Streitschutzrecht erzielten Ums\u00e4tze abstaffelt \u2013 sowie eines Anteilsfaktors von 20 Prozent auf die erzielten Nettoertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt aus der Anwendung von \u00a7\u00a7 133, 157 BGB auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen. Willenserkl\u00e4rungen, auch solche die zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages f\u00fchren, sind aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont auszulegen, also mit R\u00fccksicht darauf, wie ein objektiver Dritter bei vern\u00fcnftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umst\u00e4nde die vom Erkl\u00e4renden gew\u00e4hlten Ausdrucksformen h\u00e4tte verstehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen (f\u00fcr die Bestimmung des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts bei der Auslegung empfangsbed\u00fcrftiger Willenserkl\u00e4rungen vgl. aus der Rechtsprechung zuletzt etwa BGH NJW 2006, 286, 287 sowie Bamberger\/Roth\/Wendtland, BeckOK BGB, Edition 14, \u00a7 133 Rn. 27).<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Hiernach ist aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont zun\u00e4chst von dem Wortlaut in Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung auszugehen:<\/p>\n<p>\u201eEs gilt somit ein fester, erfindungsbezogener Lizenzsatz f\u00fcr Bauteile in H\u00f6he von 2 % wie in Ziffer 7 festgelegt.\u201c<\/p>\n<p>Die Worte \u201efester, erfindungsbezogener Lizenzsatz\u201c deuten darauf hin, dass die Verg\u00fctung f\u00fcr jede Erfindung mit demselben Lizenzsatz verg\u00fctet werden soll und es nicht darauf ankommt, ob ein Produkt bzw. Bauteil von mehreren Streitschutzrechten Gebrauch macht. Eine Verringerung des Lizenzsatzes bei solchen von mehreren Streitschutzrechten Gebrauch machenden Produkten w\u00fcrde n\u00e4mlich einen festen Lizenzsatz nicht gew\u00e4hrleisten: Der Lizenzsatz f\u00fcr die Benutzung einer Erfindung hinge vielmehr stattdessen davon ab, ob die Erfindung des jeweiligen Streitschutzrechts isoliert oder neben der Erfindung bzw. den Erfindungen weiterer Streitschutzrechte benutzt wird. Diesem Verst\u00e4ndnis steht auch nicht die Angabe entgegen, dass ein \u201eLizenzsatz f\u00fcr Bauteile\u201c geschuldet sein soll. Denn der Lizenzsatz soll nicht im Hinblick auf jedes der \u201eBauteile\u201c \u201efest\u201c sein, sondern als \u201eerfindungsbezogener Lizenzsatz\u201c \u201efest\u201c sein. Die Angabe eines \u201efesten\u201c Lizenzsatzes bezieht sich somit auf das Wort \u201eerfindungsbezogen\u201c und nicht auf die Worte \u201ef\u00fcr Bauteile\u201c.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch der Gesamtzusammenhang der vertraglichen Regelung, der bei der Auslegung im Sinne der gebotenen systematischen Auslegung zu ber\u00fccksichtigen ist (BGH NJW 1957, 873). Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung, in welcher die Verg\u00fctungsh\u00f6he durch den oben zitierten Satz getroffen wird, beginnt mit der Regelung, wonach Ziffer 8. des zugrunde liegenden, durch die Zusatzvereinbarung modifizierten Zusammenarbeitsvertrages \u201eersatzlos gestrichen\u201c werden soll. Das ist in der Weise zu verstehen, dass der Regelungsgehalt dieser Ziffer 8. vollst\u00e4ndig entfallen soll. Ziffer 8. des Zusammenarbeitsvertrages betrifft aber gerade die Konstellation, dass die Beklagte \u201ebei der Herstellung der Bauteile noch von mehreren Schutzrechten verg\u00fctungspflichtigen Gebrauch macht\u201c. F\u00fcr diesen Fall, also die Benutzung mehrerer Streitschutzrechte durch dasselbe Produkt, hatten die Parteien einen \u201eH\u00f6chstlizenzsatz\u201c vereinbart, also die Begrenzung der Erfinderverg\u00fctung in der Weise, dass pro benutzter Erfindung ein geringerer Lizenzsatz als der in Ziffer 7. des Zusammenarbeitsvertrages vereinbarte Satz in H\u00f6he von 2 Prozent angewandt werden sollte. Die ausdr\u00fccklich vereinbarte ersatzlose Streichung dieser \u201eH\u00f6chstlizenzsatzregelung\u201c war aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont des Kl\u00e4gers im Umkehrschluss dahingehend zu verstehen, dass eine Begrenzung der pro Erfindung geschuldeten Verg\u00fctung nicht mehr stattfinden sollte, wenn mehrere Erfindung gleichzeitig durch die Herstellung eines Produkts benutzt werden.<\/p>\n<p>In diesem Sinne ist auch der zweite Satz in Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung auszulegen:<\/p>\n<p>\u201eDas hei\u00dft, es wird nicht mehr zwischen Bauteilen unterschieden, die nur von einem oder von mehreren Schutzrechten Gebrauch machen.\u201c<\/p>\n<p>Zuzugeben ist zwar, dass dieser Satz bei isolierter Betrachtung auch genau umgekehrt dahin verstanden werden k\u00f6nnte, f\u00fcr jedes Bauteil werde derselbe Lizenzsatz bei der Verg\u00fctungsberechnung angewandt, gleichviel, von wie vielen Schutzrechten es Gebrauch macht. Ein solche isolierte Betrachtungsweise verstie\u00dfe aber nicht nur gegen die Auslegungsregel der systematischen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs, sondern auch gegen das Gebot einer interessensgerechten Auslegung, wonach im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einem vern\u00fcnftigen und widerspruchsfreien, den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis f\u00fchrt (BGH NJW-RR 2006, 337, 338; BAG NJW 2006, 2284, 2286). Der zitierte Satz kann n\u00e4mlich auch in der Weise ausgelegt werden, dass er sich widerspruchsfrei in den Gesamtkontext der Vereinbarung f\u00fcgt: F\u00fcr jedes Bauteil ist zu pr\u00fcfen, ob es von einem der Streitschutzrechte Gebrauch macht. Ist dies der Fall, ist f\u00fcr dieses Streitschutzrecht die feste Verg\u00fctung geschuldet, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob dieses Bauteil auch von einem weiteren Schutzrecht Gebrauch macht, so dass jedes Bauteil im Hinblick auf jedes Schutzrecht darauf gepr\u00fcft wird, ob es von dem jeweiligen Schutzrecht Gebrauch macht. Diese Auslegung erscheint auch interessengerecht, weil andernfalls der Kl\u00e4ger hinsichtlich eines oder mehrerer Schutzrechte ohne Verg\u00fctung bliebe, wenn das fragliche Produkt bzw. Bauteil von zwei oder mehr Schutzrechten Gebrauch macht, und die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten bereits mit dem einmaligen Ansatz der Verg\u00fctung abgegolten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass Ziffern 10. und 11. des Zusammenarbeitsvertrages durch die Zusatzvereinbarung nicht gestrichen wurden, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Ziffer 10. betrifft allein die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers f\u00fcr Lizenzeinnahmen, welche die Beklagte mit den Streitschutzrechten erzielt, nicht die Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung der Streitschutzrechte durch die Beklagte selber. Der Regelungsgehalt der Ziffer 11. ist durch die Streichung von Ziffer 8. automatisch eingeschr\u00e4nkt worden. Die in Ziffer 11. enthaltene Bezugnahme auf Ziffer 8. l\u00e4uft durch die Streichung der Ziffer 8. ins Leere, insoweit hat Ziffer 11. keine Bedeutung mehr. Die \u00fcbrigen, von der Streichung der Ziffer 8. nicht ber\u00fchrten Regelungsinhalte der Ziffer 11. haben keine Bedeutung f\u00fcr die Frage, wie sich die Benutzung mehrerer Streitschutzrechte in einem Bauteil auf die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers auswirkt, so dass aus dem Fortbestehen der Ziffer 11. und der Streichung der Ziffer 8. keine Inkongruenz folgt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Dieses oben unter a) dargelegte Verst\u00e4ndnis der zwischen den Parteien vereinbarten Verg\u00fctungsregelung wird gest\u00fctzt durch Indizien, die als Begleitumst\u00e4nde nach Ermittlung des Wortsinns in die Auslegung einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Willenserkl\u00e4rung zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1003; BAG NJW 1971, 639, 640).<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist von indizieller Bedeutung, dass aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 8. November 2002 die Struktur der Verg\u00fctungsberechnung ge\u00e4ndert wurde. Dabei geht die Regelung gem\u00e4\u00df Ziffer 2. der Zusatzvereinbarung zu Lasten des Kl\u00e4gers: Der Lizenzsatz wird effektiv dadurch geschm\u00e4lert, dass die Parteien ausdr\u00fccklich vereinbaren, die Abstaffelung nach Richtlinie 11 f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst auf der Grundlage der \u00fcber die gesamte Nutzungsdauer kumulierten Ums\u00e4tze mit den jeweiligen Erfindungen vorzunehmen. Dadurch kam es \u2013 wie zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht \u2013 im Vergleich zur Abrechnungspraxis vor Abschluss der Zusatzvereinbarung zu einer wesentlich st\u00e4rkeren Abstaffelung (da die zu ber\u00fccksichtigenden Ums\u00e4tze deutlich h\u00f6her waren) und die an den Kl\u00e4ger entrichtete Verg\u00fctung sank deshalb erheblich, beispielsweise von einer Verg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2000 in H\u00f6he von 116.000,00 EUR auf eine Verg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2001 in H\u00f6he von 64.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Dies belegt indiziell, dass demgegen\u00fcber die Regelung nach Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung einen gewissen Ausgleich dadurch schaffen sollte, dass hiernach die Verg\u00fctung f\u00fcr jede Erfindung in gleicher H\u00f6he berechnet werden sollte, unabh\u00e4ngig von der Anzahl der in einem Produkt benutzten Streitschutzrechte und ohne Begrenzung durch einen \u201eH\u00f6chstlizenzsatz\u201c, wie er in Ziffer 8 des Zusammenarbeitsvertrages noch vorgesehen war. F\u00fcr einen solchen ausgleichenden Zusammenhang zwischen Ziffer 2. und Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung spricht ferner deren einleitende Formulierung, wonach diese Vereinbarung<\/p>\n<p>\u201enach ausf\u00fchrlicher Diskussion der Verg\u00fctungsmodalit\u00e4ten von Schutzrechten\u201c<\/p>\n<p>getroffen wurde.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger als Ergebnis solcher \u201eausf\u00fchrlichen Diskussionen\u201c bereit gewesen w\u00e4re, eine ausgleichslose Schm\u00e4lerung seiner Verg\u00fctung hinzunehmen, ist von der Beklagten nicht in zivilprozessual ordnungsgem\u00e4\u00dfer Weise dargetan und jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagte bringt selber vor, sie habe dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 24. Juni 2002 (Anlage B 2), also vor Abschluss der Zusatzvereinbarung angek\u00fcndigt, sie werde der Abstaffelung zuk\u00fcnftig die kumulierten Ums\u00e4tze und nicht nur die jeweiligen Jahresums\u00e4tze zugrundelegen, was der Kl\u00e4ger aber nicht akzeptiert habe. Dazu steht freilich das weitere Vorbringen der Beklagten im Widerspruch, ein Ausgleich zu der mit Ziffer 2. der Zusatzvereinbarung verbundenen Schm\u00e4lerung der Verg\u00fctung habe vereinbarungsgem\u00e4\u00df darin gelegen, dass R\u00fcckzahlungen f\u00fcr die vergangenen abgerechneten Jahre ausgeschlossen wurde und die Beklagte damit auf die Erstattung von \u201e\u00dcberzahlungen\u201c in H\u00f6he von etwa 206.000,00 EUR verzichtet habe, die auf einer irrt\u00fcmlich falschen Berechnung der Abstaffelung in diesen Jahren beruht habe. Wenn der Kl\u00e4ger \u2013 worauf er sich im vorliegenden Rechtsstreit auch beruft \u2013 den genannten Wechsel bei der Praxis der Abstaffelung zun\u00e4chst nicht akzeptieren wollte, dann belegt dies, dass er gerade nicht von einer \u201e\u00dcberzahlung\u201c ausging, sondern der Meinung war, er habe bis dahin die geschuldete Verg\u00fctung erhalten. Dann kann er aber mit der Beklagten auch nicht einen Verzicht auf die Erstattung einer solchen \u201e\u00dcberzahlung\u201c im Ausgleich f\u00fcr die mit Ziffer 2. verbundene Schm\u00e4lerung der Verg\u00fctung vereinbart haben. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte ihr Vorbringen insoweit nicht unter Beweis gestellt, obwohl der Kl\u00e4ger es wirksam bestritten hat.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Als weiteres Indiz f\u00fcr die oben unter a) dargelegte Auslegung der Verg\u00fctungsvereinbarung sind die beiden E-Mails von Herrn Dr. H aus dem August und September 2007 (Anlage K 3) heranzuziehen. Zwar stammen diese, der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 164 166 BGB zuzurechnenden, Erkl\u00e4rungen aus einem nach Abschluss der Zusatzvereinbarung liegenden Zeitraum. Allerdings k\u00f6nnen nach Vertragsschluss get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferungen der Vertragsparteien betreffend den Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts indiziell f\u00fcr die Auslegung der zum Rechtsgesch\u00e4ft f\u00fchrenden Willenserkl\u00e4rungen herangezogen werden (BGH NJW 1988, 2878, 2879; BGH NJW-RR 1989, 198, 199; BGH NJW-RR 1998, 259; BGH NJW-RR 1998, 801, 803; BB 2005, 2097, 2098; BAG AP Nr. 32 zu \u00a7 133 BGB). Aus beiden E-Mails geht hervor, dass die Beklagte davon ausging, auf Grundlage der Zusatzvereinbarung sei die immer gleich hohe Verg\u00fctung f\u00fcr jede einzelne Erfindung geschuldet, gleichviel, ob diese in einem Produkt der Beklagten allein oder zusammen mit anderen Erfindungen benutzt wird. Dies belegt, dass auch die Beklagte Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung schon bei Vertragsschluss in dieser Weise verstand und vereinbaren wollte.<\/p>\n<p>In der E-Mail vom 22. August 2007 rechnet Herr Dr. H ausdr\u00fccklich vor, dass bei der Benutzung von mehr als einer Erfindung beispielsweise ein Lizenzsatz von \u201e2x 2%\u201c zu verg\u00fcten ist, also den in Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung genannten Lizenzsatz multipliziert mit der Anzahl der im jeweiligen Produkt benutzten Erfindungen. Gerade dieses Verst\u00e4ndnis von der Verg\u00fctungsvereinbarung bezeichnet Herr Dr. H als \u201ev\u00f6llig verzerrten Zustand\u201c, weswegen er es f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, \u201eeinen vern\u00fcnftigen Kompromiss zu finden\u201c, also \u00fcber die Verg\u00fctungsh\u00f6he erneut mit dem Kl\u00e4ger zu verhandeln. Herr Dr. H h\u00e4lt auf Grundlage der Zusatzvereinbarung die dem Kl\u00e4ger geschuldete Verg\u00fctung aus wirtschaftlicher Sicht f\u00fcr zu hoch (\u201edabei st\u00f6\u00dft mir sauer auf, dass der an dich flie\u00dfende Anteil unversch\u00e4mt hoch ist\u201c), weswegen er eine von der Zusatzvereinbarung abweichende Verg\u00fctungsregelung anstrebt. Daraus folgt allerdings im Umkehrschluss, dass er die seiner Ansicht nach zu hohe Verg\u00fctung als aus der Zusatzvereinbarung f\u00fcr geschuldet h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ebenso benennt Herr Dr. H in der E-Mail vom 24. September 2007 als Beispiel Produkte, bei denen die dem Kl\u00e4ger geschuldete Verg\u00fctung in H\u00f6he von \u201e2-4 x 2% zu Buche\u201c schlage, also der Lizenzsatz bei diesen Produkten mit der Anzahl der benutzten Erfindungen multipliziert werden m\u00fcsse. Die so berechnete Verg\u00fctung beurteilt Dr. H als \u201enicht fair\u201c und stellt einen wirtschaftlichen Verglich mit der \u201eGr\u00f6\u00dfenordnung eines respektablen Jahresgehalts\u201c an. Er h\u00e4lt daf\u00fcr, dass die Parteien \u201emit Blick nach vorn noch einmal dar\u00fcber nachdenken\u201c, also eine abweichende Verg\u00fctungsvereinbarung treffen m\u00fcssten. Auch hierdurch wird belegt, dass die Beklagte die pro Erfindung mit dem genannten Lizenzsatz berechnete Verg\u00fctung f\u00fcr in rechtlicher Hinsicht vereinbart und dem Kl\u00e4ger geschuldet, gleichzeitig aus wirtschaftlicher Sicht f\u00fcr zu hoch h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund greift die Einwendung der Beklagten, sie habe sich bis zur Abrechnung des Jahres 2005 schlicht geirrt und dem Kl\u00e4ger irrt\u00fcmlich etwa 273.000,00 EUR zu viel gezahlt, nicht durch, sie \u00fcberrascht sogar. Das w\u00fcrde voraussetzen, dass die Beklagte zwar zun\u00e4chst von einem anderen Regelungsgehalt ausgegangen w\u00e4re (n\u00e4mlich der Begrenzung der Erfinderverg\u00fctung bei Produkten, die mehrere verg\u00fctungspflichtige Erfindungen benutzen), diese Vorstellung dann aber sogleich nicht beachtet und sich erst sp\u00e4ter wieder auf sie besonnen h\u00e4tte. Es erscheint nicht plausibel, dass die Beklagte schon bei der ersten Abrechnung auf Grundlage der Zusatzvereinbarung ihren bei Vertragsschluss gehegten (und aus ihrer Sicht auch erkl\u00e4rten) Willen hintangestellt oder \u201evergessen\u201c h\u00e4tte. Ferner sprechen die genannten E-Mails des Herrn Dr. H aus dem August und September 2007 (Anlage K 3) gerade gegen einen Irrtum der Beklagten. Sie belegen vielmehr, dass die Beklagte sich dar\u00fcber im Klaren war, welche Verg\u00fctung nach der Zusatzvereinbarung geschuldet war, diese Verg\u00fctung erschien ihr aber aus wirtschaftlicher Sicht zu hoch. Es kann offen bleiben, ob sich die Beklagte, indem sie behauptet, irrt\u00fcmlich abgerechnet zu haben, insoweit auf eine Schutzbehauptung beruft. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Erkl\u00e4rungswille der Beklagten bei Abschluss der Zusatzvereinbarung von der oben dargelegten Auslegung abgewichen oder dies gar aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont des Kl\u00e4gers erkennbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kl\u00e4ger sei vertraglich dazu verpflichtet, die Verg\u00fctungsvereinbarung nunmehr anzupassen. Eine solche Anpassungspflicht folgt aus der von der Beklagten insoweit in Bezug genommen Kel der Zusatzvereinbarung<\/p>\n<p>\u201eDa auch die Ziffern 7, 9, 10 und 11 im Interesse einer eindeutigen Verfahrensfestlegung einer Klarstellung bed\u00fcrfen, beabsichtigen die Vertragspartner bis zum Jahresende 2002 die Verg\u00fctung insgesamt klarstellend neu zu fassen.\u201c<\/p>\n<p>nicht. Aus dieser Klausel l\u00e4sst sich schon dem Wortlaut nach keine rechtlich verbindliche Pflicht einer der beiden (Vertrags-)Parteien entnehmen, die Verg\u00fctungsregelung anzupassen. Erstens spricht die Klausel nur von einer \u201eAbsicht\u201c der Parteien, nicht aber von einer verbindlichen Vereinbarung. Das l\u00e4sst nur erkennen, dass die Parteien dokumentieren wollten, sie seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die Zusatzvereinbarung nicht die endg\u00fcltige Regelung der Verg\u00fctungsvereinbarung darstellen werde. Eine wechselseitige Verpflichtung zur Aufnahme entsprechender Vertragsverhandlungen l\u00e4sst sich hieraus nicht ablesen.<\/p>\n<p>Zweitens l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass die mit dieser Klausel dokumentierte Absicht der Parteien auf eine Anpassung der Verg\u00fctungsvereinbarung gerichtet war. Die Klausel dokumentiert wom\u00f6glich ein von beiden Parteien ge\u00e4u\u00dfertes Bed\u00fcrfnis nach einer Klarstellung, was aber eher auf eine Beibehaltung des Status quo in der Berechnung der Verg\u00fctung hindeutet und den Willen, diesen Status quo auf der Grundlage klarstellend neu formulierter Vereinbarungen zu wahren und ihn nicht durch etwaige Unklarheiten im Gef\u00fcge zeitlich aufeinanderfolgender Vereinbarungen zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die Parteien vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung noch weitere \u201eKlarstellungen\u201c der Verg\u00fctungsvereinbarung wollten und diesem Wunsch entsprechend mit Abschluss der Zusatzvereinbarung die gew\u00fcnschten Klarstellungen zu einem Teil bereits in die Zusatzvereinbarung einflie\u00dfen lie\u00dfen und zu einem anderen Teil lediglich die Absicht weiterer Klarstellungen dokumentierten, spricht auch die E-Mail des Kl\u00e4gers vom 24. Oktober 2002 (Anlage B 3): Darin spricht der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber Dr. H eine ganze Reihe von Aspekten an, die nach seiner Ansicht im Rahmen der Verg\u00fctungsvereinbarung geregelt werden sollten, schl\u00e4gt aber zugleich vor, diese Aspekte zun\u00e4chst noch nicht vertraglich zu regeln, sondern zun\u00e4chst eine befristete Vereinbarung zu treffen. Eine befristete Vereinbarung haben die Parteien in Gestalt der Zusatzvereinbarung gerade nicht getroffen, was ein Beleg daf\u00fcr ist, dass zwischen dem 24. Oktober und dem 8. November 2002 \u2013 im Zuge der in der Pr\u00e4ambel der Zusatzvereinbarung dokumentierten \u201eausf\u00fchrlichen Diskussionen\u201c \u2013 ein Teil der vom Kl\u00e4ger benannten Aspekte bereits ber\u00fccksichtigt werden konnte, so dass die Parteien eine Befristung der Vereinbarung f\u00fcr nicht erforderlich hielten und es bei der Dokumentation einer beabsichtigten sp\u00e4teren Vereinbarung bewenden lassen konnten. Jedenfalls kann die genannte E-Mail des Kl\u00e4gers gerade nicht als Beleg daf\u00fcr herangezogen werden, der Kl\u00e4ger habe sich zur sp\u00e4teren Anpassung der Verg\u00fctungsvereinbarung verpflichten wollen. Die vom Kl\u00e4ger in der E-Mail lediglich vorgeschlagene Vorgehensweise (\u201eWas h\u00e4ltst Du davon?\u201c) ist gerade nicht in der Zusatzvereinbarung umgesetzt worden, vielmehr haben sich die Parteien in der Zusatzvereinbarung in unbefristeter Weise vertraglich aneinander gebunden.<\/p>\n<p>Hinzu kommt ein weiteres: Die Beklagte hat jedenfalls keine Umst\u00e4nde daf\u00fcr dargetan, dass eine etwaige Pflicht zur Anpassung der Verg\u00fctungsvereinbarung bedeutet, der Kl\u00e4ger sei verpflichtet, sich in Abweichung von der Zusatzvereinbarung und dem Zusammenarbeitsvertrag auf eine \u201eangemessene Verg\u00fctung\u201c im Sinne von \u00a7\u00a7 9, 12 ArbNErfG verweisen zu lassen. Erstens ist das ArbnErfG gem\u00e4\u00df ArbNErfG nur auf die Streitschutzrechte 1 und 2 sowie 4 und 5 anwendbar, da nur diese Streitschutzrechte auf Erfindungen beruhen, die der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses (zun\u00e4chst als regul\u00e4rer Arbeitnehmer, sp\u00e4ter, in der Zeit von M\u00e4rz bis August 1998, w\u00e4hrend eines Praxisfreisemesters) mit der Beklagten machte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum der Kl\u00e4ger als freier Erfinder einerseits durch Ziffer 4. des Zusammenarbeitsvertrages zur \u00dcbertragung seiner Erfindungen auf die Beklagte verpflichtet sein und sich andererseits mit einer \u2013 geringeren \u2013 Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe des Arbeitnehmererfinderrechts zufrieden geben sollte. Zweitens haben die Parteien durch Zusatzvereinbarung und Zusammenarbeitsvertrag eine Verg\u00fctungsvereinbarung parteiauotonom und einverst\u00e4ndlich getroffen. Solche einverst\u00e4ndlichen Verg\u00fctungsvereinbarungen gehen selbst bei Geltung des ArbNErfG der Festsetzung der Verg\u00fctung auf eine \u201eangemessene\u201c H\u00f6he vor (Trimborn, in: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbNErfG, 8. Aufl., \u00a7 12 Rn. 3; Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., \u00a7 12 Rn. 4f. m.w.N.). Der Kl\u00e4ger w\u00fcrde demnach durch eine Verpflichtung zur Vertragsanpassung in seiner Eigenschaft als freier Erfinder schlechter gestellt als ein Arbeitnehmererfinder, dessen T\u00e4tigkeit zum Teil durch einen festen Arbeitslohn entgolten wird, und der nach Abschluss einer einverst\u00e4ndlichen Verg\u00fctungsvereinbarung die einseitige Festsetzung einer angemessenen Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 ArbNErfG nicht hinnehmen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Eine Anpassungspflicht des Kl\u00e4gers, auf die sich die Beklagte gegen\u00fcber den Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers berufen k\u00f6nnte, folgt auch nicht aus einer gesetzlichen Verpflichtung zur Vertragsanpassung.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Anpassung der Verg\u00fctungsvereinbarung aus \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG. Diese Vorschrift gilt, wie oben unter 2. bereits ausgef\u00fchrt, ohnehin nur f\u00fcr Diensterfindungen, vorliegend also nur f\u00fcr die Streitschutzrechte 1 und 2 sowie 4 und 5, w\u00e4hrend im Hinblick auf das Streitschutzrecht 3 ein Anspruch auf Anpassung aus dieser Vorschrift ausscheidet. Aber auch f\u00fcr die Streitschutzrechte 1, 2, 4 und 5 sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einwilligung in eine abweichende Regelung der Verg\u00fctung nicht gegeben.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG liegt darin, den besonders unsicheren und schwer vorhersehbaren Entwicklungs- und Verwertungsm\u00f6glichkeiten bei Erfindungen Rechnung zu tragen, also deren ungewisses rechtliches, technisches und wirtschaftliches Schicksal ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie die schwer voraussehbaren zuk\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnisse des Unternehmens des Arbeitgebers und dessen wirtschaftliche Entwicklung. Nur nach diesem Verst\u00e4ndnis ist gew\u00e4hrleistet, dass das Gebot der Angemessenheit der Verg\u00fctung gewahrt bleibt. \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG ist in diesem Sinne ein spezialgesetzlicher Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage, die sich in \u00a7 313 BGB als allgemeiner Regelung niedergeschlagen hat. Zu fragen ist demnach, ob nachtr\u00e4glich tats\u00e4chliche Ver\u00e4nderungen der Umst\u00e4nde eingetreten sind die objektiv zu einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung gef\u00fchrt haben. Nur tats\u00e4chlich eingetretene sp\u00e4tere \u00c4nderungen k\u00f6nnen zu einer Anpassung f\u00fchren, nicht dagegen ge\u00e4nderte Auffassungen der Beteiligten. Eine etwaige \u00c4nderung muss wesentlich sein, also ein solches Gewicht haben, dass ein Festhalten an der Regelung nicht mehr zumutbar ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass eine der Parteien bei vorheriger Kenntnis der \u00c4nderungen die Verg\u00fctungsvereinbarung nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen h\u00e4tte. Halten sich die \u00c4nderungen indes im Rahmen des \u00fcblichen und schon bei Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung erkannten Risikos, ergibt sich aus \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG kein Anpassungsanspruch (Trimborn, in: Reimer\/Schade\/Schippel, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 47ff.; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 99ff.). Diese Voraussetzungen f\u00fcr eine Anpassung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG lassen sich vorliegend nicht feststellen.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Erstens ist die Beklagte der Auffassung, der in H\u00f6he von 2 % vereinbarte Lizenzsatz sei auf 0,25 % abzusenken. Ihre insoweit vorgebrachten Argumente greifen jedoch nicht durch. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 2 % sein un\u00fcblich, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Lizenzsatz \u2013 auch nach dem Vorbringen der Beklagten selber \u2013 bei Abschluss des Zusammenarbeitsvertrages sowie im Jahre 2002 bei Abschluss der Zusatzvereinbarung im Rahmen des \u00fcblichen lag, wenngleich am oberen Rand. Dass die fraglichen Bauteile nicht nur von Erfindungen des Kl\u00e4gers Gebrauch machen, sondern auch von denen anderer Arbeitnehmererfinder, ist hinsichtlich einer Anpassung des Lizenzsatzes nicht von Bedeutung, denn es kommt nicht darauf an, was die Beklagte mit anderen Erfindern vereinbart hat: Nach ihrem eigenen Vorbringen hat der Kl\u00e4ger \u201eSonderkonditionen\u201c erhalten, was ihr aber auch von Anfang an bewusst war. Die Behauptung der Beklagten, ihr Markterfolg gehe nicht allein auf Erfindungen des Kl\u00e4gers zur\u00fcck, ist f\u00fcr die Frage einer Anpassung des Lizenzsatzes ebenfalls ohne Bedeutung. Die Beklagte bringt selber vor, sie erziele mit Produkten, die von Erfindungen des Kl\u00e4gers Gebrauch machen, 83 Prozent ihres Jahresumsatzes. Dies belegt, dass die Erfindungen des Kl\u00e4gers in einem besonders hohen Ma\u00dfe zum wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten beitragen. Auch der Umstand, dass die Verwendung mehrerer Erfindungen des Kl\u00e4gers in einem einzigen Bauteil der Beklagten technologisch angelegt war, f\u00fchrt nicht zu einer Anpassung. Dieser Umstand war den Parteien bereits bei Abschluss sowohl des Zusammenarbeitsvertrages als auch der Zusatzvereinbarung bekannt; \u00fcberdies l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass dieser Umstand ein ungew\u00f6hnlicher ist.<\/p>\n<p>Indem die Beklagte geltend macht, die von den Erfindungen des Kl\u00e4gers offenbarte Technologie sei bereits durch aktuellere Innovationen \u00fcberholt, so dass die Bedeutung der Streitschutzrechte kontinuierlich sinke, bezieht sie sich zwar auf einen Gesichtspunkt, der grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine Anpassung der Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG bedeutsam ist (Trimborn, in: Reimer\/Schade\/Schippel, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 51; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 132). Indes lassen sich dem Vorbringen der Beklagten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass und in welchem Umfang aus diesem Grunde eine Anpassung der Verg\u00fctung gerechtfertigt ist. Insbesondere legt sie nicht dar, innerhalb welchen Zeitraums und unter Aufbringung welchen Aufwandes es ihr m\u00f6glich w\u00e4re, ihre Produkte so zu ver\u00e4ndern, dass sie von den Streitschutzrechten keinen Gebrauch mehr machten m\u00fcsste. Im Gegenteil bringt die Beklagte selber vor, dass sie fr\u00fchestens im Jahre 2008 eine M\u00f6glichkeit erkannte, andere, nicht von den Streitschutzrechten Gebrauch machende Technologien nutzen zu k\u00f6nnen, und dass sie diese M\u00f6glichkeiten bislang auch nicht umgesetzt hat. Daraus folgt f\u00fcr den Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers, dass jedenfalls in dem Zeitraum, in dem die geltend gemachten Anspr\u00fcche entstanden, keine technologische Alternative f\u00fcr die Beklagte bestand und die Streitschutzrechte noch nicht technisch \u00fcberholt waren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich macht die Beklagte hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage zum einen geltend, die unter Benutzung dieser Streitschutzrechte erzielten Ums\u00e4tze h\u00e4tten sich seit Abschluss des Zusammenarbeitsvertrages in unvorhergesehener Weise au\u00dfergew\u00f6hnlich hoch entwickelt. Dieser Umsatz habe beispielsweise im Jahr 2008 f\u00fcr das Streitschutzrecht 2 etwa 17.100 Prozent des vergleichbaren Umsatzes im Jahre 1994 betragen, was etwa 250 Prozent des im Jahre 2001 erzielten vergleichbaren Umsatzes entspreche. Beim Streitschutzrecht 1 liege der Umsatz aus dem Jahre 2008 bei etwa 3.200 Prozent der Vergleichsums\u00e4tze aus dem Jahre 1994 und bei etwa 290 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahre 2001. Eine solche \u2013 wirtschaftlich \u00fcberaus positive \u2013 Umsatzentwicklung kann eine Anpassung der Verg\u00fctungsregelung vorliegend allerdings nicht rechtfertigen. Ein Vergleich zwischen den Ums\u00e4tzen von 1994 mit denen von 2008 ist ohnehin nicht beachtlich. Die Parteien haben 2001 in Gestalt der Zusatzvereinbarung eine einvernehmliche Verg\u00fctungsvereinbarung getroffen, so dass es hinsichtlich der \u00c4nderung von wirtschaftlichen Bedingungen nur auf einen Vergleich innerhalb dieses Zeitraum ankommen kann. Der Vergleich zwischen den Ums\u00e4tzen in den Jahren 2001 und 2008 f\u00fchrt ebenso wenig zu einer Anpassungspflicht. Ungew\u00f6hnliche Umsatzsteigerungen in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von etwa 300 Prozent k\u00f6nnen nur dann als unvorhergesehen beurteilt werden, wenn diese Entwicklung auf einem au\u00dferhalb des Betriebs der Arbeitgeberin liegenden Umstand beruht (vgl. f\u00fcr Einzelf\u00e4lle Trimborn, in: Reimer\/Schade\/Schippel, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 50; Bartenbach \/ Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 131). Auch spricht es gegen eine Unvorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Entwicklung, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 die Verg\u00fctung nicht als Pauschalverg\u00fctung, sondern als laufende Verg\u00fctungsleistung berechnet wird, da wirtschaftlichen Ver\u00e4nderungen dann durch die laufende Berechnung Rechnung getragen wird (Trimborn, in: Reimer\/Schade\/Schippel, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 49; Bartenbach \/ Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 132) \u2013 zumal durch eine Abstaffelung, wie sie in den Verhandlungen zum Abschluss des Zusammenarbeitsvertrages im Jahre 1993 und sodann zum Abschluss der Zusatzvereinbarung im Jahre 2002 thematisiert wurde.<\/p>\n<p>Zum anderen f\u00fchrt die Beklagte die Entwicklung der Gewinnsituation an, kann aber auch insofern keine Umst\u00e4nde dartun, die eine Anpassung rechtfertigen w\u00fcrden. Die Ver\u00e4nderung der Gewinnsituation ist nur dann f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG relevant, wenn und soweit Ver\u00e4nderungen auf der Nutzung der jeweiligen Diensterfindung beruhen (Beispielsf\u00e4lle bei Trimborn, in: Reimer\/Schade\/Schippel, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 50; Bartenbach \/ Volz, a.a.O, \u00a7 12 Rn. 132). Vorliegend beschr\u00e4nkt sich das Vorbringen der Beklagten auf eine Angabe der von ihr in den Jahren 1998 bis 2008 erzielten Gewinnmargen. Das l\u00e4sst nicht erkennen, inwiefern Ver\u00e4nderungen auf der Benutzung der Diensterfindungen 1, 2, 4, und 5 (auf die \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG anwendbar ist) beruhen. Hinzu kommt, dass die hierzu von der Beklagten vorgelegte \u00dcbersicht (Anlage B 7) keine i.S.d. \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG wesentliche Ver\u00e4nderung der Gewinnmarge erkennen l\u00e4sst. Insbesondere l\u00e4sst sich aus der von der Beklagten dargelegten Entwicklung der Margen nicht ablesen, dass ihr ein weiteres Festhalten an der mit dem Kl\u00e4ger bestehenden Verg\u00fctungsvereinbarung unzumutbar w\u00e4re. Zum einen ist die betriebswirtschaftliche Gr\u00f6\u00dfe der Marge ohnehin nicht aussagekr\u00e4ftig f\u00fcr die Beurteilung der Gewinnsituation, wenn sich \u2013 wie vorliegend von der Beklagten gerade angef\u00fchrt \u2013 der Umsatz um ein Vielfaches steigert, denn dann kann der Gesamtgewinn auch bei einem R\u00fcckgang noch steigen. Zum anderen lag die Gewinnmarge nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten im Jahre 2001 bei 46,5 Prozent, im Jahre 2007 bei 41,5 Prozent und im Jahre 2008 bei 43,2 Prozent. Hierin ist eine nur graduelle Ver\u00e4nderung dieser Kennzahl zu erkennen, aber keine wesentliche Ver\u00e4nderung. Unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten, ihr \u201eZielmarge\u201c liege bei 50 Prozent und sei \u201enur\u201c im Jahre 2004 erreicht worden. Die von ihr selber angef\u00fchrten Zahlen liegen zum Teil \u00fcber, zum Teil nur wenige Prozentpunkte unter dieser \u201eZielmarge\u201c, die \u00fcberdies eine von ihr selbst bestimmte Gr\u00f6\u00dfe ist, deren Nichterreichung nicht per se auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit hindeutet.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Zahlen (Anlage B 7) bei Abschluss der Zusatzvereinbarung im Jahre 2002 bereits sowohl die Tendenz der Umsatzsteigerung erkennbar war, als auch die R\u00fcckl\u00e4ufigkeit der Margen, diese Umst\u00e4nde also bei der parteiautonomen Einigung auf eine Verg\u00fctungsregelung bereits ber\u00fccksichtigt werden konnten und sich nicht erst nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Zweitens macht die Beklagte geltend, der vereinbarte Anteilsfaktor m\u00fcsse von 20 Prozent auf vier Prozent gesenkt werden. Insoweit bringt sie Umst\u00e4nde vor, welche die objektive L\u00f6sung der Aufgabe, die Stellung des Kl\u00e4gers in ihrem Betrieb, die durch sie zur Verf\u00fcgung gestellten Hilfsmittel und die von ihr entsprechend formulierten Aufgabenstellungen betreffen. Alle diese Umst\u00e4nde sind zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Bestimmung eines angemessenen Anteilsfaktors von Bedeutung, k\u00f6nnen aber im vorliegenden Falle keine Ber\u00fccksichtigung finden. Die konkreten Umst\u00e4nde waren den Parteien bei Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung, also dem Abschluss von Zusammenarbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung bereits bekannt. Dass die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde sich ver\u00e4ndert h\u00e4tten, hat die Beklagte nicht dargetan, ihr Vorbringen belegt nur, dass sie diese Umst\u00e4nde nunmehr anders bewertet. Das kann, gem\u00e4\u00df den oben unter a) gemachten Ausf\u00fchrungen, eine Anpassung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbNErfG nicht rechtfertigen. Soweit die Beklagte einen Irrtum \u00fcber diese Umst\u00e4nde geltend macht, ist das im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift unbeachtlich (Trimborn, in: Reimer\/Schade\/Schippel, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 47; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 107).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist darauf zu verweisen, dass die von der Beklagten in Bezug genommenen \u201eLeitungsbefugnisse\u201c des Kl\u00e4gers \u2013 diese k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Nr. 34 der Richtlinie f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst f\u00fcr die Bemessung des Anteilsfaktors von Bedeutung sein \u2013 nur geringen Umfang gehabt haben d\u00fcrften. Zuletzt waren nach dem Vorbringen der Beklagten nur f\u00fcnf Mitarbeiter mit der Entwicklung von Produkten besch\u00e4ftigt. Die von der Beklagten gew\u00e4hlte Bezeichnung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als \u201eexterner Cheftechnologe\u201c ist kaum in Einklang damit zu bringen, dass der Kl\u00e4ger vertragsgem\u00e4\u00df durchschnittlich vier Stunden pro Woche f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig sein sollte, und dass er \u2013 nach seinem unwidersprochenen Vorbringen \u2013 keine Weisungsbefugnisse besa\u00df.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch unter dem Aspekt der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage ergibt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 313 BGB keine Anpassungspflicht des Kl\u00e4gers. Allgemeine Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung dieser Vorschrift, welche die grunds\u00e4tzlich gebotene Pflicht zur Vertragstreue in gesetzlicher Ausformung des Gedankens von Treu und Glauben in engen Ausnahmef\u00e4llen durchbrechen kann, ist, dass eine schwerwiegende Ver\u00e4nderung der vertraglichen Grundlage eingetreten ist, wenn n\u00e4mlich nicht ernstlich in Zweifel steht, dass wenigstens eine der Vertragsparteien den Vertrag bei Kenntnis der \u00c4nderung nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen h\u00e4tte (Palandt \/ Gr\u00fcnberg, \u00a7 313 Rn. 18; zustimmend Bamberger\/Roth\/Unberath, Beck OK BGB, Edition 14., \u00a7 313 Rn. 25). In Abgrenzung hierzu fehlt es an einer schwerwiegenden Ver\u00e4nderung, wenn sich durch eine seit Vertragsschluss eingetretene \u00c4nderung der vertraglichen Grundlagen lediglich ein Risiko verwirklicht, das eine der Parteien zu tragen hat, wobei die Risikosph\u00e4ren sich aus dem Vertragszweck ergeben (BGHZ 74, 370, 373; BGHZ 101, 152; BGH NJW 2000, 1714, 1716; BGH NJW 2006, 899, 901).<\/p>\n<p>Aus dem oben unter a) Ausgef\u00fchrten folgt, dass schon nicht erkennbar ist, dass die Beklagte im Jahre 2001 die Zusatzvereinbarung nicht oder mit einem anderen Inhalt abgeschlossen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie die weitere Entwicklung von Umsatz und Gewinnmarge vorausgesehen. Die eingetretenen Ver\u00e4nderungen sind zwar \u2013 wenigstens was die Umsatzentwicklung angeht \u2013 nicht unerheblich, aber auch nicht so umf\u00e4nglich, dass die Beklagte ohne ernstlichen Zweifel die Zusatzvereinbarung nicht mit diesem Inhalt geschlossen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie die Entwicklung voraussehen k\u00f6nnen. Zweifel an einer solchen hypothetischen Betrachtungsweise erwachsen nicht zuletzt daraus, dass gem\u00e4\u00df Ziffer 2. der Zusatzvereinbarung nochmals ausdr\u00fccklich die Anwendung einer Abstaffelung nach Richtlinie 11 f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vereinbart und zugleich klargestellt wurde, dass die Abstaffelung anhand der kumulierten Ums\u00e4tze vorzunehmen ist. Ein Zuwachs der Ums\u00e4tze wird gerade durch die Abstaffelung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die Vereinbarung der Abstaffelung in der genannten Weise ein Beleg daf\u00fcr, dass eine positive Umsatzentwicklung gerade nicht einseitig im Risikobereich des Kl\u00e4gers lag. Allenfalls k\u00f6nnte angenommen werden, dass das Risiko beidseitig zu Lasten beider Parteien ging. Jedenfalls auch die Beklagte musste die \u201eGefahr\u201c auf sich nehmen, mit den Erfindungen des Kl\u00e4gers mehr Ums\u00e4tze zu erzielen und ihm daf\u00fcr auch eine h\u00f6here Verg\u00fctung zu zahlen: Diese \u201eGefahr\u201c h\u00f6herer Ums\u00e4tze (und damit auch h\u00f6herer Gewinne, immerhin behauptet die Beklagte selber keine negative Gewinnmarge) wird zugunsten der Beklagten gerade durch die Abstaffelung zu Lasten des Kl\u00e4gers beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen liegt auch das Risiko, dass sich eines oder mehrere der Streitschutzrechte als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, bei der Beklagten. Ein Vertragswerk, mit dem \u2013 wie vorliegend durch den Zusammenarbeitsvertrag und die Zusatzvereinbarung \u2013 Erfindungen aus einer laufenden Zusammenarbeit \u00fcbertragen und verg\u00fctet werden, ist \u00e4hnlich wie ein Lizenzvertrag ganz typischer Weise ein Wagnisvertrag. Daher ist anerkannt, dass der Verg\u00fctungsanspruch erst entf\u00e4llt, wenn das entsprechende Schutzrecht vernichtet wird (BGH GRUR 1990, 667, 668 \u2013 Einbettungsmasse; BGH GRUR 1977, 784, 786f. \u2013 Blitzlichtger\u00e4te; Himmelmann, in: Reimer\/Schade\/Schippel, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 24; Bartenbach \/ Volz, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 34). Der \u2013 eher ungew\u00f6hnliche \u2013 Einwand der Beklagten, das ihr geh\u00f6rende und von ihr auch nach wie vor genutzte Streitschutzrecht 2 sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, kann deshalb nicht durchgreifen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Da ein Anspruch der Beklagten auf Anpassung der Verg\u00fctungsregelung somit nicht feststellbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die vom Kl\u00e4ger insoweit erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung durchgreift, also insbesondere nicht darauf, wann die Beklagte Kenntnis von den tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anpassungsanspruchs gehabt haben will.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Den Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers kann die Beklagte auch nicht unter Berufung auf dessen angebliche Vertragspflichtverletzung und deswegen geschuldeten Schadensersatzes abwehren. Schon ein gem\u00e4\u00df \u00a7 280 BGB pflichtwidriges Verhalten des Kl\u00e4gers ist von der Beklagten nicht dargetan. Ihr Vorbringen, der Kl\u00e4ger habe es pflichtwidrig unterlassen, ihr etwaige Alternativen zur technischen Lehre der (verg\u00fctungspflichtigen) Streitschutzrechte aufzuzeigen, l\u00e4sst eine relevante Pflichtverletzung nicht erkennen. Der Kl\u00e4ger war nach Ma\u00dfgabe der Ziffer 1. des Zusammenarbeitsvertrages schon seit September 1992 lediglich im Rahmen einer freien Mitarbeit verpflichtet, die Beklagte \u201ein Fragen der Technologie\u201c zu beraten. Die Parteien sind dabei von einem zeitlichen Aufwand von durchschnittlich vier Stunden pro Woche ausgegangen. Dass der Kl\u00e4ger seine Beratungst\u00e4tigkeit \u00fcber dieses Ma\u00df hinaus ausgedehnt habe, bringt die Beklagte selbst nicht vor. Bei einem so geringen und inhaltlich derart unbestimmten Umfang der Beratert\u00e4tigkeit ist nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger \u2013 worauf die Beklagte ihren Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit aber gerade st\u00fctzt \u2013 daf\u00fcr verantwortlich gewesen sein soll, das gesamte Technikfeld darauf zu pr\u00fcfen, welches die vorteilhafteste und zugleich preisg\u00fcnstigste, m\u00f6glichst sogar nicht von Schutzrechten Dritter umfasste technische L\u00f6sung f\u00fcr die komplexe Produktpalette der Beklagten sein k\u00f6nnte. Dass sich die Beklagte insoweit alleine auf den Kl\u00e4ger verlassen habe, ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen. Im Gegenteil ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass sie bei der Entwicklung von Produkten Vorschl\u00e4ge von mehreren Fachleuten entgegennahm. Weshalb der Kl\u00e4ger im Unterschied zu anderen an der Entwicklung Beteiligten indes f\u00fcr die Auswahl der \u201erichtigen\u201c Technologie verantwortlich gewesen sein soll, l\u00e4sst sich nicht erkennen.<\/p>\n<p>Ferner spricht das Vorbringen der Beklagten auch gegen die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung (wenngleich die Darlegungslast f\u00fcr fehlendes Verschulden beim Kl\u00e4ger l\u00e4ge, w\u00e4re eine Pflichtverletzung dargetan, \u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte macht dem Kl\u00e4ger den Vorwurf, er habe ihr gegen\u00fcber Vorschl\u00e4ge unterbreitet, die sie nicht hinterfragt habe, weil der Kl\u00e4ger seine Vorschl\u00e4ge schneller als andere an der Entwicklung Beteiligte unterbreitet habe. Das weist darauf hin, dass die Verantwortlichkeit f\u00fcr etwaige Fehlentscheidungen bei der Beklagten l\u00e4ge, die es vers\u00e4umt h\u00e4tte, ihre Entscheidung anhand einer eigenen Pr\u00fcfung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich macht die Beklagte keine konkreten Angaben zu einer etwaigen Schadensh\u00f6he. Ihr Vorbringen ersch\u00f6pft sich in der Behauptung, der Kl\u00e4ger habe ihr Schaden zugef\u00fcgt. Sofern die Beklagte sich in ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen schlicht auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Kl\u00e4ger beruft, kann hieraus bereits aus Rechtsgr\u00fcnden nicht folgen, dass sie nunmehr nicht verpflichtet w\u00e4re, dem Kl\u00e4ger die geschuldete Erfinderverg\u00fctung zu zahlen, denn sowohl unter dem Aspekt eines \u2013 nicht geltend gemachten \u2013 Zur\u00fcckbehaltungsrechts \u2013 als auch dem einer etwaigen \u2013 nicht erkl\u00e4rten \u2013 Aufrechnung k\u00e4me es auf den Umfang einer Schadensersatzpflicht an. Das blo\u00dfe Sich-Gegen\u00fcberstehen wechselseitiger Zahlungsanspr\u00fcche der Parteien w\u00fcrde die Beklagte von ihrer Leistungspflicht gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht befreien. Sofern die Beklagte daneben \u2013 erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. November 2009 \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB mit Blick auf die behauptete Schadensersatzforderung die Einrede treuwidrigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur alsbaldigen R\u00fcckgew\u00e4hr (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) erhebt, scheitert dies am Fehlen jeglichen Vorbringens zur Schadensh\u00f6he: Treuwidrig kann das Zahlungsverlangen des Kl\u00e4gers nur insoweit sein, als diesem in gleicher oder im Wesentlichen gleicher H\u00f6he ein Gegenanspruch der Beklagten gegen\u00fcbersteht (vgl. statt aller Palandt \/ Heinrichs, BGB, 68. Aufl., \u00a7 242 Rn. 52 m.w.N.).<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des nunmehr bezifferten Zahlungsanspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat sich nicht gegen das Vorbringen des Kl\u00e4gers gewandt, dass das Zahlenwerk, auf die er seine Berechnung anwendet (Anlage K 6) von ihr selber stammt, und dass aus diesem die Zahlen f\u00fcr die Streitpatente 4 und 5 (in Anlage K 6 als \u201eS\u201c bezeichnet) zur Abrechnung einer einzigen Erfindung f\u00fchren.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Der zuerkannte Zinsanspruch, jeweils beginnend am 31. Mai der Jahre 2007, 2008 und 2009 folgt als Anspruch auf Verzugszinsen aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gem\u00e4\u00df Ziffer 3. der Zusatzvereinbarung war f\u00fcr die Zahlung der Verg\u00fctung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, n\u00e4mlich jeweils der 30. Mai des auf das abzurechnende Jahr folgenden Jahres. Darauf, dass ihr aufgrund betrieblicher Gr\u00fcnde eine Abrechnung in einem der betreffenden Jahre zu diesem Zeitpunkt nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und die Verg\u00fctung deshalb erst am 31. Juli des Folgejahres geschuldet gewesen w\u00e4re, hat sich die Beklagte nicht berufen.<\/p>\n<p>Abzuweisen war die Klage nur insoweit, als der Kl\u00e4ger den Zinsbeginn bereits ab dem 1. Mai eines jeden Jahres geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Aus den dargelegten Gr\u00fcnden folgt zugleich, dass auch der Feststellungsantrag zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers im Sinne von \u00a7 256 ZPO folgt daraus, dass die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2008 (Anlage K 4) eine Berechnung der geschuldeten Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df den ober unter I. dargestellten Vorgaben verweigert und sich stattdessen des Rechts ber\u00fchmt hat, die f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2006 angeblich zu viel gezahlte Verg\u00fctung mit den Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen f\u00fcr die folgenden Jahre verrechnen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Dass der Feststellungsantrag auch begr\u00fcndet ist, folgt aus den Ausf\u00fchrungen zum Zahlungsantrag unter II. Der von der Beklagten angef\u00fchrte Gesichtspunkt, die Technologie der Erfindungen des Kl\u00e4gers sei bereits \u00fcberholt, f\u00fchrt auch nicht zu einer Anpassung des zuk\u00fcnftigen Verg\u00fctungsanspruchs: Wie oben unter I. 3. a) aa) ausgef\u00fchrt, hat die Beklagte nicht konkret ausgef\u00fchrt, in welchem Umfang sich dieser Umstand auf die Bestimmung der angemessenen Verg\u00fctung auswirkt, so dass sich nicht feststellen l\u00e4sst, ob eine etwaige Ver\u00e4nderung wesentlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist somit auch in Zukunft vor F\u00e4lligkeit eines Zahlungsanspruchs verpflichtet, eine Abrechnung \u00fcber die Verg\u00fctung nach den zuerkannten Ma\u00dfgaben vorzunehmen. Diese Abrechnungspflicht ergibt sich einerseits als Nebenpflicht aus der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit dem Zusammenarbeitsvertrag, andererseits gesetzlich aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da der Kl\u00e4ger ohne eine Rechnungslegung durch die Beklagte nicht in der Lage w\u00e4re, die ihm zustehende Verg\u00fctung in bezifferter H\u00f6he geltend zu machen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zur Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist f\u00fcr die Beklagte zur Erwiderung auf den kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 4. November 2009 \u2013 wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 9. November (Bl. 141 GA) und nochmals in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 12. November 2009 beantragt \u2013 bestand gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO kein Anlass. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers im Schriftsatz vom 4. November 2009 ist ihr rechtzeitig mitgeteilt worden, der Schriftsatz ist ihr nach ihrem eigenen Vorbringen acht Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. November 2009 zugegangen. Dies gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 132 ZPO, der f\u00fcr vorbereitende Schrifts\u00e4tze im Allgemeinen eine Zustellung an den Gegner sp\u00e4testens eine Woche vor der m\u00fcndlichen Verhandlung fordert (\u00a7 132 Abs. 1 ZPO), und bei Schrifts\u00e4tzen, die eine Gegenerkl\u00e4rung auf neues Vorbringen enthalten sogar eine Frist von drei Tagen gen\u00fcgen l\u00e4sst. Tats\u00e4chlich hat die Beklagte erstmals in ihrer Duplik vom 27. Oktober 2009 geltend gemacht, ihr st\u00fcnden aus \u00a7 280 BGB Gegenanspr\u00fcche gegen den Kl\u00e4ger zu. Der Kl\u00e4ger durfte sich prozessual herausgefordert sehen, hierauf vor der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erwidern. Ferner ist dasjenige kl\u00e4gerische Vorbringen, das erstmals im Schriftsatz vom 4. November 2009 enthalten ist, nicht entscheidungserheblich. Es kommt nach den obigen Ausf\u00fchrungen weder auf eine Verj\u00e4hrung etwaiger Anpassungsanspr\u00fcche der Beklagten, noch auf die behaupteten technischen Vorschl\u00e4ge des Kl\u00e4gers in den Jahren 2006 und\/oder 2007, noch auf die Rolle anderer Ingenieure, die f\u00fcr die Beklagte Produkte entwickelt haben, an.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 und 91a ZPO. Die Zuvielforderung des Kl\u00e4gers hinsichtlich des Zinsanspruchs war geringf\u00fcgig und hat keinen Kostensprung verursacht. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge zu II. und III. \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Insoweit ist unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen davon auszugehen, dass die \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Klageantr\u00e4ge urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet waren. Da die Beklagte zur Leistung einer Erfinderverg\u00fctung verpflichtet war, hatte der Kl\u00e4ger den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch, und zwar, wie oben unter II. ausgef\u00fchrt, sowohl aufgrund vertraglicher Nebenpflicht der Beklagten als auch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Den zun\u00e4chst unbezifferten Zahlungsanspruch hat der Kl\u00e4ger nunmehr beziffert und in den zugesprochenen Zahlungsantrag eingerechnet, so dass auch insoweit die Klage urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Eine Vollstreckungsschutzanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO war nicht zu treffen. Die Beklagte hat ihren entsprechenden Antrag nicht begr\u00fcndet, insbesondere nicht dargetan, inwiefern ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01317 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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