{"id":3807,"date":"2009-02-10T17:00:47","date_gmt":"2009-02-10T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3807"},"modified":"2016-04-28T14:10:36","modified_gmt":"2016-04-28T14:10:36","slug":"4b-o-21107-eingriffskatheter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3807","title":{"rendered":"4b O 211\/07 &#8211; Eingriffskatheter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01144<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2009, Az. 4b O 211\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 650 XXX (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K 1), das am 27.10.1993 angemeldet wurde, dessen Anmeldung am 03.05.1995 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 22.09.1999 bekannt gemacht wurde. Die \u00dcbersetzung des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 693 26 XXX T2 gef\u00fchrt (Anlage K 2). Das Klagepatent steht in Kraft. Eine von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 23.10.2007 (Anlage K 43) abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Eingriffskatheter. Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Eingriffskatheter umfassend ein Katheterrohr (1) mit zwei \u00fcbereinandergelagerten Schichten (2, 3) von Materialien, die miteinander verbunden sind und mechanische Eigenschaften besitzen, die sich voneinander unterscheiden, ein l\u00e4ngs verlaufendes Lumen (12) in dem Katheterrohr f\u00fcr den Gleitsitz eines F\u00fchrungsdrahtes (11) und einen Ballon (4) mit einem proximalen Ende (6) und einem distalen Ende (5), wobei das distale Ende (5) das Katheterrohr (1) dichtend umgibt, wobei das Katheterrohr (1) eine innere Schicht (2) aufweist, die das l\u00e4ngs verlaufende Lumen (12) bildet, und eine \u00e4u\u00dfere Schicht (3), die die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Katheterrohres (1) bildet, und die innere Schicht (2) besteht aus einem Material mit niedrigerem Reibungskoeffizienten als das Material, aus dem die \u00e4u\u00dfere Schicht (3) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die innere Schicht (2), die das l\u00e4ngs verlaufende Lumen (12) bildet, ein Polyethylen ist, die \u00e4u\u00dfere Schicht (3) aus einem Polyamid ist, und das distale Ende (5) des Ballons (4) an die \u00e4u\u00dfere Polyamidschicht (3) des Katheterrohres (1) geschwei\u00dft ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene, der Klagepatentschrift entnommene Abbildungen erl\u00e4utern die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung anhand eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch einen bevorzugten klagepatentgem\u00e4\u00dfen Eingriffskatheter, Figur 2 ist die Darstellung eines Querschnitts durch einen solchen Katheter entlang der Linie I-I in der Figur 1:<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Eingriffskatheter der Typen \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) und \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4). Die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Detailzeichnungen (\u201eA\u201c: Anlagen K 17 und K 17a; \u201eB\u201c: Anlage K 19; \u201eC\u201c: Anlage K 20; \u201eD\u201c: Anlage K 21).<\/p>\n<p>Bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die innere Schicht des Katheterrohres aus dem Kunststoff mit dem Handelsnamen \u201eE\u201c gebildet. E besteht chemisch aus Ethyleneinheiten und weist daneben auch Maleins\u00e4ureanhydrid-Gruppen mit der Struktur<\/p>\n<p>als konstitutionelle Einheit auf. Daher ist E kein blo\u00dfes Homopolymer, sondern ein Copolymer. Der Anteil der Ethyleneinheiten betr\u00e4gt etwa 95 Prozent, derjenige der Maleins\u00e4ureanhydrideinheit etwa f\u00fcnf Prozent. Physikalisch weist E andere Eigenschaften als Polyethylen auf.<\/p>\n<p>Am 04.08.2004 erhob die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte \u2013 sowie gegen weitere in europ\u00e4ischen Staaten und den Vereinigten Staaten von Amerika ans\u00e4ssige Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten \u2013 wegen der Verletzung des Klagepatents Klage vor dem (belgischen) Gericht erster Instanz in Br\u00fcssel (Rechtsbank van eerste Aanleg te Brussel; im Folgenden: Br\u00fcsseler Gericht). Die Kl\u00e4gerin stellte ausweislich der gerichtlichen Ladung (Anlage rop 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 1a) unter anderem Antr\u00e4ge auf Feststellung einer Verletzung des Klagepatents in Deutschland sowie auf ein Verbot des Vertriebs von klagepatentverletzenden Kathetern in Deutschland. Dabei griff sie unter anderem Eingriffskatheter gem\u00e4\u00df den hiesigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 an, nicht aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 des vorliegenden Rechtsstreits (\u201eD\u201c).<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 06.09.2006 (Anlagen rop 3 und K 30, in englischer Sprache als Anlage K 22) gab die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent in Deutschland eine prozessuale Erkl\u00e4rung ab mit dem fl\u00e4mischen Originalwortlaut:<\/p>\n<p>\u201eOndanks het bovenstaande ziet verzoekster vrijwillig af van alle grensoverschrijdende aspecten van haar vordering. Mee bepaald, blijft enkel een vordering bestaan met betrekking tot de inbreuken van het Belgisch gedeelte van EP \u2019XXX tegen de Belgische vennootschap F, eerste verweerster in deze zaak. [&#8230;] Deze beslissing om de draagwijdte van de vordering te beperken tot Belgi\u00eb is gemotiveerd door de bekommernis om de zaak niet langer uit te stellen en om proecesseconomische redene.\u201c<\/p>\n<p>was in deutscher Sprache \u2013 nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Parteien \u2013 bedeutet:<\/p>\n<p>\u201eUngeachtet des Vorstehenden verzichtet die Antragstellerin freiwillig auf die grenz\u00fcberschreitenden Aspekte ihrer Forderung. Insbesondere bleibt nur eine Forderung hinsichtlich der Verletzungen des belgischen Teils von EP \u2019XXX (sc.: das Klagepatent) gegen die belgischen Gesellschaft F, erste Beklagte in dieser Sache, aufrecht. [&#8230;] Diese Entscheidung, den Umfang dieser Klage auf Belgien zu beschr\u00e4nken, ist begr\u00fcndet in dem Bestreben, dieses Verfahren nicht zu verz\u00f6gern und beruht auf Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie.\u201c<\/p>\n<p>Das Br\u00fcsseler Gericht erlie\u00df am 06.12.2007 zur Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung eine Entscheidung, die zu deutsch \u2013 unstreitig \u2013 auszugsweise wie folgt lautet (Anlage rop 5a):<\/p>\n<p>\u201eIm Anschluss an die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs [&#8230;] hat G (sc.: die Kl\u00e4gerin) offiziell und freiwillig auf die extraterritorialen Teile seines Anspruchs verzichtet. [&#8230;]<br \/>\nDer Verzicht auf den Anspruch ist eine einseitige Rechtshandlung des Inhabers einer Haupt-, Zwischen- oder Gegenforderung, f\u00fcr die die Erlaubnis der Beklagten nicht erforderlich ist [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>Soweit die in Br\u00fcssel erhobene Klage gegen die hiesige Beklagte und die weiteren nicht-belgischen Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten gerichtet war, traf das Br\u00fcsseler Gericht am 12.09.2008 eine \u2013 zwischenzeitlich insoweit rechtskr\u00e4ftige \u2013 verfahrensbeendende Entscheidung (Anlage rop 14, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage rop 14a) und tenorierte dabei wie folgt (Anlage rop 14a, Seite 22):<\/p>\n<p>\u201eDer in Gs (sc.: die Kl\u00e4gerin) Schriftsatz vom 06.09.2006 erkl\u00e4rte Verzicht auf s\u00e4mtliche grenz\u00fcbergreifende Aspekte der urspr\u00fcnglichen Forderung gem\u00e4\u00df Klageschrift vom 04.08.2004 wird festgestellt.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass [&#8230;] das Unternehmen nach deutschem Recht H GmbH [&#8230;] aus dem Verfahren entlassen [ist].\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent. Alle vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllten die Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent. Namentlich sei bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die innere Schicht, die jeweils das l\u00e4ngs verlaufende Lumen des Katheterrohrs bildet, aus einem Polyethylen gebildet. Das ergebe sich schon aus der Beschreibung des f\u00fcr die innere Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils verwendeten Kunststoffs E durch den Hersteller des Kunststoffs, die Fa. I (Anlage K 18), welche E als \u201ePolyethylen mit hoher Dichte\u201c definiere.<\/p>\n<p>Da das Klagepatent in der Beschreibung keine Beschr\u00e4nkung auf ein homopolymeres Polyethylen enthalte, sei es unerheblich, dass E Maleins\u00e4ueranhydrid als konstitutionelles Element auf molekularer Ebene enth\u00e4lt. Umgekehrt weise die zum Stand der Technik geh\u00f6rende EP 0 381 687 (Anlage K 9) darauf hin, dass es f\u00fcr das Klagepatent nicht auf ein bestimmtes Polyethylen ankomme: W\u00e4hrend in der EP 0 381 687 der Begriff Polyethylen mit einem bestimmten Artikel verwendet werde, was auf ein bestimmtes Polyethylen hindeute, steht er im Klagepatent mit einem unbestimmten Artikel.<\/p>\n<p>Auch nach der ma\u00dfgeblichen funktionellen Auslegung des Klagepatents gelange der Fachmann zu dem Ergebnis, dass E ein Polyethylen sei. Im Klagepatent (Anlage K 2, Seite 6, letzter Absatz) seien der geringe Reibungsgrad und die Knickfestigkeit als vorteilhafte Eigenschaften von Polyethylen geschildert. Diese Eigenschaften nutzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei der Verwendung von E. Ferner habe auch die Fa. J Corp., die Muttergesellschaft der Beklagten, in der Patentschrift EP 0 669 XXX (Anlage K 25, dort [0032]) E als Polyethylen mit hoher Dichte bezeichnet. Schlie\u00dflich ergebe sich aus dem Untersuchungsbericht der Fa. K (Anlage K 27), dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem Polyethylen hoher Dichte (high density polyethylene \/ HDPE) bestehe.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei Merkmal 5 des Anspruchs 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00e4quivalent erf\u00fcllt. E sei mit einem Polyethylen gleichwirkend, weil es dieselben Reibungseigenschaften habe. Durch die geringf\u00fcgige Modifikation eines Polyethylens mit Maleins\u00e4ureanhydrid-Gruppen ver\u00e4nderten sich die Eigenschaften des Kunststoffs nur geringf\u00fcgig. Insbesondere werde dadurch das Merkmal geringer Reibung nicht ber\u00fchrt. Deswegen sei die Verwendung von E auch f\u00fcr den Fachmann naheliegend. Dass E \u00fcberdies gleichwertig sei, ergebe sich daraus, dass Fachleute E regelm\u00e4\u00dfig als Polyethylen bezeichneten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>Eingriffskatheter umfassend ein Katheterrohr mit zwei \u00fcbereinandergelagerten Schichten von Materialien, die miteinander verbunden sind und mechanische Eigenschaften besitzen, die sich voneinander unterscheiden, ein l\u00e4ngs verlaufendes Lumen in dem Katheterrohr f\u00fcr den Gleitsitz des F\u00fchrungsdrahtes und einen Ballon mit einem proximalen Ende und einem distalen Ende, wobei das distale Ende das Katheterrohr dichtend umgibt, wobei das Katheterrohr eine innere Schicht aufweist, die das l\u00e4ngs verlaufende Lumen bildet, und eine \u00e4u\u00dfere Schicht, die die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Katheterrohres bildet, und die innere Schicht besteht aus einem Material mit niedrigerem Reibungskoeffizienten als das Material, aus dem die \u00e4u\u00dfere Schicht besteht,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>die innere Schicht, die das l\u00e4ngs verlaufende Lumen des Katheterrohres bildet, ein Polyethylen ist, n\u00e4mlich ein Copolymer von mindestens 95 Prozent Ethyleneinheiten und bis zu f\u00fcnf Prozent Maleins\u00e4ureanhydrideinheiten, die \u00e4u\u00dfere Schicht aus einem Polyamid ist, und das distale Ende des Ballons an die \u00e4u\u00dfere Polyamidschicht des Katheterrohres geschwei\u00dft ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei zu a) und zu b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bliebt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Rechtskraft des Urteils des Br\u00fcsseler Gerichts vom 12.09.2008 (Anlagen rop 14 und rop 14a) stehe der klageweisen Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem deutschen Teil des Klagepatents entgegen. Aus prozessualen Gr\u00fcnden sei der Verzicht der Kl\u00e4gerin als vollst\u00e4ndiger Verzicht auf diese Anspr\u00fcche zu beurteilen, unabh\u00e4ngig davon, in welchem Mitgliedstaat die Anspr\u00fcche klageweise geltend gemacht w\u00fcrden. Nach belgischem Prozessrecht sei es nicht m\u00f6glich, lediglich auf die Geltendmachung bestimmter Anspr\u00fcche vor belgischen Gerichten zu verzichten. Mit der Verzichtserkl\u00e4rung habe die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, die Anspr\u00fcche aus den nicht-belgischen Teilen \u00fcberhaupt nicht mehr klageweise geltend machen zu wollen, auch vor anderen mitgliedstaatlichen Gerichten au\u00dferhalb Belgiens. Dieser Verzicht sei durch das (Verzichts-)Urteil vom 12.09.2008 festgestellt, welches in Rechtskraft erwachse und nach den Vorschriften der Artt. 33ff. EuGVVO nur eingeschr\u00e4nkt auf seine inhaltliche Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfbar sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erhebt die Beklagte vorsorglich gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 6 ZPO die Einrede mangelnder Erstattung von Prozesskosten, da die Kl\u00e4gerin der Beklagten jedenfalls zur Erstattung der Kosten des belgischen Verfahrens verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Ferner bestreitet die Beklagte, das Klagepatent zu verletzen. Sie behauptet, der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als innere Schicht des Katheterrohrs verwendete Kunststoff E sei kein Polyethylen im Sinne des Klagepatents. Der Fachmann verstehe unter dem Begriff Polyethylen nur solche Kunststoffe, die aus der Polymerisation von Ethylen hergestellt w\u00fcrden und die allgemeine Formel \u2013(CH2\u2013CH2)\u2013 h\u00e4tten. \u00dcber einfache Ethylketten hinaus rechne der Fachmann auch verzweigte Strukturen aus Ethylketten zum Polyethylen sowie copolymere Strukturen mit geradezahligen kurzen Seitenketten, n\u00e4mlich 1-Buten, 1-Hexen und 1-Okten. E hingegen werde vom Fachmann nicht als Polyethylen qualifiziert, weil es Maleins\u00e4ureanhydrid als konstitutionelle Einheit auf molekularer Ebene enth\u00e4lt, mithin auch Sauerstoffatome und nicht nur von Ethylen abgeleitete oder formal von Ethylen abgeleitete Einheiten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig und im \u00fcbrigen \u2013 soweit sie zul\u00e4ssig ist \u2013 unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist nur insoweit zul\u00e4ssig als die Kl\u00e4gerin Herzkatheter gem\u00e4\u00df der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 (\u201eD\u201c) angreift, im \u00fcbrigen ist sie unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die klageweise Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem deutschen Teil des Klagepatents ist im Hinblick auf das Urteil des Br\u00fcsseler Gerichts vom 12.09.2008 (Anlagen rop 14 und rop 14a) unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender Rechtskraft unzul\u00e4ssig soweit die Kl\u00e4gerin vorliegend aus dem Klagepatent gegen das Anbieten, Inverkehrbringen und Gebrauchen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 vorgeht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Br\u00fcsseler Gerichts entfaltet gem\u00e4\u00df Art. 33 Abs. 1 EuGVVO in prozessualer Hinsicht dieselben Urteilswirkungen wie ein innerstaatliches Urteil. Nach dem Regelungsgehalt des Art. 33 Abs. 1 EuGVVO sind mitgliedstaatliche Entscheidungen wie das Urteil des Br\u00fcsseler Gerichts vom 12.09.2008 ohne einen weiteren Verfahrensschritt anzuerkennen, was f\u00fcr den deutschen Zivilprozess eine Wirkungserstreckung mitgliedstaatlicher Entscheidungen in dem Sinne bedeutet, dass diese in einem innerstaatlichen Rechtsstreit jedenfalls alle prozessualen Wirkungen entfalten (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Art. 33 EuGVVO Rn. 1; Gottwald, in: M\u00fcnchKomm z. ZPO, 3. Aufl., Art. 33 EuGVVO Rn. 2; Leible, in: Europ\u00e4isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 33 EuGVVO Rn. 3; Musielak\/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Art. 33 EuGVVO Rn. 2; Nagel\/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht; \u00a7 11 Rn. 16; Kropholler, Europ\u00e4isches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., vor Art. 33 EuGVVO Rn. 9; Saenger, ZPO, Art. 33 EuGVVO, Rn. 3). Diese Wirkungserstreckung tritt im Hinblick auf Art. 32 EuGVVO bereits vor der formellen Rechtskraft der mitgliedstaatlichen Entscheidung ein (Z\u00f6ller\/Geimer, a.a.O., Rn. 3; Gottwald, a.a.O. Rn. 1; Nagel\/Gottwald, a.a.O. Rn. 6). Nach Eintritt ihrer Rechtskraft begr\u00fcndet die vorangegangene mitgliedstaatliche Entscheidung in einem nachfolgenden Rechtsstreit vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates die Einrede entgegenstehender Rechtskraft (Kropholler, a.a.O. Rn. 11; Nagel\/Gottwald, a.a.O. Rn. 18; Leible, a.a.O, Rn. 4).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Diese aus Art. 33 EuGVVO flie\u00dfende Wirkungserstreckung des belgischen Urteils vom 12.09.2008 f\u00fchrt dazu, dass dem Klagebegehren auch in Deutschland insoweit ein Prozesshindernis entgegensteht, wie aus dem Klagepatent dieselben Ausf\u00fchrungsformen wie im belgischen Rechtsstreit angegriffen werden.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das Urteil des Br\u00fcsseler Gerichts vom 12.09.2008 enth\u00e4lt nicht die Feststellung, die Kl\u00e4gerin habe gegen\u00fcber der Beklagten auf ihre Anspr\u00fcche aus dem deutschen Teil des Klagepatents in materieller Hinsicht verzichtet. Eine solche Feststellung war auch nach der Verzichtserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im belgischen Verfahren mit Schriftsatz vom 06.09.2006 (Anlagen rop 3 und K 22) nicht Gegenstand des belgischen Rechtsstreits. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch darauf verzichtet, ihren materiellrechtlichen Anspruch vor belgischen Gerichten geltend zu machen, indem sie in dem genannten Schriftsatz einen (teilweisen) Klageverzicht im Hinblick auf die gegen die Beklagte gerichtete Klage erkl\u00e4rte, n\u00e4mlich einen \u201eafstand van rechtsvordering\u201c bzw. \u201ed\u00e9sistement d\u2019action\u201c gem\u00e4\u00df Art. 821 C. jud. Dies steht zur \u00dcberzeugung der Kammer, welche gem\u00e4\u00df \u00a7 294 ZPO im Wege des Freibeweises gewonnen werden konnte, fest.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin vor dem Br\u00fcsseler Gericht gegen\u00fcber der Beklagten einen prozessualen Verzicht (\u201eafstand van rechtsvordering\u201c bzw. \u201ed\u00e9sistement d\u2019action\u201c) gem\u00e4\u00df Art. 821 C. jud. erkl\u00e4rt hat und nicht lediglich eine Klager\u00fccknahme (\u201eafstand van geding\u201c bzw. \u201ed\u00e9sistement d\u2019instance\u201c) gem\u00e4\u00df Art. 820 C. jud., ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Gesetzestexten nebst deutschsprachiger \u00dcbersetzung (Anlagen rop 4 und rop 4a) \u2013 gegen deren inhaltliche Richtigkeit und zutreffende \u00dcbersetzung ins Deutsche die Parteien sich nicht wenden \u2013, sowie aus der Entscheidung des Br\u00fcsseler Gerichts vom 12.09.2008. In der fl\u00e4mischen prozessualen Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 06.09.2006 (\u201eziet [&#8230;] af van [&#8230;] her vordering\u201c) findet sich erkennbar der rechtliche Terminus einer Verzichtserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Art. 821 C. jud. wieder, indem zum Gegenstand der Erkl\u00e4rung nicht das konkrete klageweise Vorgehen (\u201egeding\u201c) gemacht wird, sondern die klageweise geltend gemachte Forderung (\u201evordering\u201c). Hinzu kommt, dass gem\u00e4\u00df Art. 825 Abs. 1 C. jud. eine Klager\u00fccknahme nach Art. 820 C. jud. eine Zustimmung der Gegenpartei voraussetzt, sobald sich diese erstmals schrifts\u00e4tzlich zur Klage eingelassen hat. Es ist unstreitig, dass die Beklagte bereits vor der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 06.09.2006 sich zur Klage eingelassen hatte und die Kl\u00e4gerin bestrebt war, die Rechtsh\u00e4ngigkeit des Rechtsstreits vor dem belgischen Gericht zu beenden, um die Beklagte (und die weiteren nicht-belgischen Parteien auf Beklagtenseite) vor anderen mitgliedstaatlichen Gerichten in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, ohne dem Einwand aus Art. 27 EuGVVO ausgesetzt zu sein. Das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin zielte somit darauf, die Rechtsh\u00e4ngigkeit in Belgien zu beenden, ohne auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen zu sein. Dies konnte die Kl\u00e4gerin nur durch die Erkl\u00e4rung eines prozessualen Verzichts erreichen. Schlie\u00dflich hat auch das Br\u00fcsseler Gericht als im belgischen Prozessrecht kundiges Gericht die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin in dieser Weise beurteilt und neben der Feststellung, dass die Beklagte aus dem Rechtsstreit entlassen ist, festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin auf \u201es\u00e4mtliche grenz\u00fcberschreitenden Aspekte ihrer Forderung\u201c verzichtet hat (Anlage rop 14a, Seite 22). Zur Begr\u00fcndung hat das Br\u00fcsseler Gericht entsprechend den soeben gemachten Ausf\u00fchrungen angef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Prozesshandlung gem\u00e4\u00df Art. 824 C. jud. nur einer einseitigen Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, nicht aber der Zustimmung der Beklagten bedarf (Anlage rop 14a, Seite 21, Tz. 27). Daraus folgt, dass auch das belgische Gericht davon ausging, dass es sich bei der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht um eine gem\u00e4\u00df Art. 825 C. jud. in diesem Verfahrensstadium zustimmungspflichtige Klager\u00fccknahme gem\u00e4\u00df Art. 820 C. jud. handelte, sondern um einen prozessualen Verzicht gem\u00e4\u00df Art. 821 C. jud.<\/p>\n<p>Diese prozessuale Verzichtserkl\u00e4rung hat nach dem Grundsatz der \u201elex fori\u201c nicht zur Folge, dass die Kl\u00e4gerin materiellrechtlich auf ihre Anspr\u00fcche aus dem deutschen Teil des Klagepatents verzichtet und diese damit zum Erl\u00f6schen gebracht h\u00e4tte. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Erkl\u00e4rung mit R\u00fccksicht auf den f\u00fcr die Gegenseite erkennbaren Willen der Kl\u00e4gerin als Willenserkl\u00e4rung auszulegen w\u00e4re. Die Verzichtserkl\u00e4rung ist nach belgischem Prozessrecht eine rein prozessuale Erkl\u00e4rung und entfaltet gem\u00e4\u00df Art. 821 C. jud. rein prozessuale Wirkungen. Sie wirkt sich nicht auf den materiellen Anspruch bzw. Rechtsgrund aus, der prozessual geltend gemacht worden ist. Dies folgt aus dem von der Kl\u00e4gerin beigebrachten Rechtsgutachten der Professoren L und M vom 03.12.2008 (Anlagen K 41 und K 41a), das in Ansehung des konkreten Falls erstattet wurde. Die Gutachter stellen in nachvollziehbarer Weise dar (Rz. 18 und 31), dass nach der h\u00f6chstrichterlichen belgischen Rechtsprechung und herrschenden Auffassung in der belgischen Rechtslehre ein prozessualer Verzicht gem\u00e4\u00df Art. 821 C. jud. keinen Verzicht auf das zugrundeliegende materielle Recht bedeutet. Die prozessuale Verzichtserkl\u00e4rung habe keine Doppelnatur, wirke also nicht materiellrechtlich. Die hiergegen gerichtete Einwendung der Beklagten greift nicht durch. Die Erkl\u00e4rung des in Belgien als Parteivertreter der Beklagten mit dem Rechtsstreit befassten Rechtsanwalts N vom 22.12.2008 (Anlage rop 15) enth\u00e4lt lediglich die pauschale Behauptung, das von der Kl\u00e4gerin beigebrachte Rechtsgutachten interpretiere eine h\u00f6chstrichterliche belgische Entscheidung falsch (Anlage rop 15, Seite 4f. unter 5.), vielmehr f\u00fchre ein Verzicht gem\u00e4\u00df Art. 821 C. jud. grunds\u00e4tzlich stets zum Erl\u00f6schen des materiellen Rechts. Mit den gutachterlichen Ausf\u00fchrungen, dass diese Auffassung von der gefestigten, nicht auf eine einzige Entscheidung beschr\u00e4nkten h\u00f6chstrichterlichen belgischen Rechtsprechung abgelehnt wird, sie vielmehr auf einer \u00fcberkommenen Rechtsauffassung einer Identit\u00e4t zwischen materiellem Recht und Klageforderung beruht (Anlage K 41a, Seite 4, Tz. 18), setzt sich die Stellungnahme von Rechtsanwalt N nicht auseinander. Ihr ist daher im Ergebnis nicht zu folgen. Die Beklagte vertritt dar\u00fcber hinaus selber die Auffassung, dass die Rechtslage nach belgischem Prozessrecht dem deutschen gleicht. F\u00fcr das deutsche Prozessrecht ist aber nach herrschender Lehre anerkannt, dass der Verzicht i.S.v. \u00a7 306 ZPO eine reine Prozesshandlung ist und ihm keine Doppelnatur zukommt, er also keine materiell-rechtliche Wirkung entfaltet (vgl. statt aller Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 306 Rn. 5). So w\u00e4re beispielsweise die Leistung auf eine Forderung, wegen der zuvor ein prozessualer Verzicht erkl\u00e4rt wurde, nicht rechtsgrundlos und deshalb nicht kondizierbar.<\/p>\n<p>Demnach hat die Kl\u00e4gerin zwar ihre Anspr\u00fcche aus dem deutschen Teil des Klagepatents gegen\u00fcber der Beklagten nicht in materieller Hinsicht aufgrund ihrer Erkl\u00e4rung vom 06.09.2006 verloren. Diese Erkl\u00e4rung hat, wie das Rechtsgutachten folgerichtig weiter ausf\u00fchrt (Tz. 32), \u201enur\u201c zur Folge, dass die Kl\u00e4gerin diese Anspr\u00fcche nicht mehr klageweise gegen die Beklagte durchsetzen kann.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das belgische (Verzichts-) Urteil vom 12.09.2008 begr\u00fcndet im Umfang des Streitgegenstandes des belgischen Verfahrens ein Prozesshindernis f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit. Die eingetretenen Wirkungen des Verzichts sind nicht auf Belgien beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die territoriale Reichweite dieses Prozesshindernisses richtet sich nicht (allein) nach dem belgischen Prozessrecht. Unterstellt, aus dem belgischen Prozessrecht folgte \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht \u2013 der Grundsatz, dass die Verzichtswirkung von belgischen Gerichten nur f\u00fcr weitere Rechtsstreitigkeiten vor belgischen Gerichten begr\u00fcndet werden k\u00f6nnten wegen eines Prinzips der \u201eTrennung\u201c bzw. \u201eIsoliertheit\u201c (\u201eprincipe de cloisonnement\u201c bzw. \u201ecercle infranchissable\u201c, vgl. Gutachten der Professoren L und M, Anlage K 41a, Rz. 32), w\u00fcrde dieser Grundsatz gleichwohl durch die Vorschrift des Art. 33 EuGVVO als \u00fcbergeordnetem, autonom auszulegenden Gemeinschaftsrecht \u00fcberwunden. Auf die Entscheidung des Br\u00fcsseler Gerichts vom 12.09.2008 ist Art. 33 EuGVVO anzuwenden. Es kommt dabei nicht auf die Frage an, ob diese Vorschrift nur auf Sachurteile oder auch auf Prozessurteile anzuwenden ist (f\u00fcr die Anwendung von Art. 33 EuGVVO auch auf Prozessurteile wohl zutreffend und mit nachvollziehbarer Begr\u00fcndung Gottwald, a.a.O.; Rn. 4; Leible, a.a.O. Rn. 5; Musielak\/Stadler, a.a.O. Rn. 2; Nagel\/Gottwald, a.a.O. Rn. 19; dagegen, jedoch ohne Begr\u00fcndung Geimer\/Sch\u00fctze, Europ\u00e4isches Zivilverfahrensrecht, Art. 25 EuGV\u00dc Rn. 16). Die Entscheidung des Br\u00fcsseler Gerichts ist im Hinblick auf die dortigen nicht-belgischen Beklagten als Sachurteil ergangen. Auch dies steht gem\u00e4\u00df \u00a7 294 ZPO nach der im Freibeweis gewonnenen \u00dcberzeugung der Kammer fest: Aus den vorgelegten Rechtsquellen und dem insoweit \u00fcbereinstimmenden Standpunkten der Parteien f\u00fchrt die Verzichtserkl\u00e4rung (\u201eafstand van rechtsvordering\u201c bzw. \u201ed\u00e9sistement d\u2019action\u201c) auch nach belgischem Recht gem\u00e4\u00df Art. 821 C. jud. zu einer Abweisung der Klage mit Kostenfolge zu Lasten des Verzichtenden. Insoweit ergeht eine Entscheidung in der Sache und nicht lediglich eine Entscheidung \u00fcber die Voraussetzungen einer Sachentscheidung.<\/p>\n<p>Art. 33 EuGVVO bezweckt gerade die Anerkennung einer mitgliedstaatlichen Gerichtsentscheidung ohne weitere Pr\u00fcfung. Innerhalb der Grenzen des Art. 34f. EuGVVO (beispielsweise Versto\u00df gegen den ordre public oder Missachtung des rechtlichen Geh\u00f6rs) ist die mitgliedstaatliche Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates so zu Grunde zu legen, wie sie ergangen ist. Einschr\u00e4nkungen dieses Grundsatzes im Hinblick auf die Besonderheiten des Prozessrechts des Mitgliedstaates, in dem die Entscheidung erging, sind nicht statthaft. Das sp\u00e4ter befasste Gericht eines anderen Mitgliedstaates ist sogar ausdr\u00fccklich daran gehindert, solche Einschr\u00e4nkungen anzunehmen: Zum einen, weil es an Art. 33 EuGVVO gebunden ist und etwaige Zweifel an der Reichweite dieser Vorschrift nicht durch eigene Entscheidung l\u00f6sen darf, Art. 234 EG (Vorabentscheidung durch den EuGH); zum anderen, weil der Inhalt der vorangegangenen mitgliedstaatlichen Entscheidung einer Sachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df Art. 36 EuGVVO gerade entzogen ist (\u201edarf keinesfalls in der Sache selbst nachgepr\u00fcft werden\u201c). Das Verbot der Sachpr\u00fcfung schlie\u00dft es demnach vorliegend aus, dem belgischen Prozessrecht eine (territorial) einschr\u00e4nkende Wirkung des durch die Verzichtserkl\u00e4rung begr\u00fcndeten Prozesshindernisses zuzumessen.<\/p>\n<p>Die (territoriale) Reichweite der Verzichtswirkung als Prozesshindernis bestimmt sich allein nach dem Tenor der Entscheidung des Br\u00fcsseler Gerichts und dessen Auslegung. Die Tenorierung<\/p>\n<p>\u201eDer in Gs Schriftsatz vom 06.09.2006 erkl\u00e4rte Verzicht auf s\u00e4mtliche grenz\u00fcbergreifende Aspekte der urspr\u00fcnglichen Forderung gem\u00e4\u00df Klageschrift vom 04.08.2004 wird festgestellt.\u201c<\/p>\n<p>verweist auf den Wortlaut der Verzichtserkl\u00e4rung vom 06.09.2006 und ist in deren Lichte auszulegen. Das Br\u00fcsseler Gericht hat in den Entscheidungsgr\u00fcnden dargelegt (Anlage rop 14a, Rn. 27 a.E.), dass es gem\u00e4\u00df belgischem Prozessrecht den Verzicht so feststellt, wie er erkl\u00e4rt wurde, die Auslegung der f\u00fcr den Verzicht gebrauchten Wortwahl jedoch nicht vornehmen muss, diese vielmehr ausl\u00e4ndischen Gerichten obliegt. Die Formulierung der Verzichtserkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>\u201eUngeachtet des Vorstehenden verzichtet die Antragstellerin freiwillig auf die grenz\u00fcberschreitenden Aspekte ihrer Forderung. Insbesondere bleibt nur eine Forderung hinsichtlich der Verletzungen des belgischen Teils von EP \u2019XXX gegen die belgischen Gesellschaft F, erste Beklagte in dieser Sache, aufrecht. [&#8230;] Diese Entscheidung, den Umfang dieser Klage auf Belgien zu beschr\u00e4nken, ist begr\u00fcndet in dem Bestreben, dieses Verfahren nicht zu verz\u00f6gern und beruht auf Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie.\u201c<\/p>\n<p>gebietet eine Auslegung des Verzichtstenors dahin, dass die Kl\u00e4gerin prozessual auf alle klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche verzichtet, die aus dem Klagepatent gegen die nicht-belgischen Beklagten erhoben wurden, und dass vom Verzicht nur die Anspr\u00fcche gegen die belgische Gesellschaft aus dem Konzern der Beklagten ausgenommen sind. Die Kl\u00e4gerin hat ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, nur noch gegen die belgische Gesellschaft Anspr\u00fcche klageweise geltend machen zu wollen, und im \u00fcbrigen auf die klageweise Geltendmachung der Anspr\u00fcche in Belgien zu verzichten. Dies f\u00fcgt sich in die Formulierung eines Verzichts auf die \u201egrenz\u00fcberschreitenden Aspekte der Forderung\u201c: Im belgischen Verfahren waren alle diejenigen \u201eAspekte\u201c, also Anspr\u00fcche grenz\u00fcberschreitend, die aus den nicht-belgischen Teilen des Klagepatents aufgrund von Verletzungshandlungen der nicht-belgischen Gesellschaften des Konzerns der Beklagten in den jeweiligen Staaten ihres Gesellschaftssitzes erhoben wurden. Der Hinweis darauf, der Verzicht geschehe aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden, schr\u00e4nkt die Reichweite der Verzichtserkl\u00e4rung nicht ein, sondern erl\u00e4utert lediglich das Motiv der Kl\u00e4gerin, zumal da sie ausdr\u00fccklich mit dem Verzicht erkl\u00e4rt hat, Anspr\u00fcche gegen nicht-belgische Gesellschaften nicht mehr in Belgien geltend machen zu wollen. Eine aus Sicht der Kl\u00e4gerin prozess\u00f6konomische, n\u00e4mlich \u2013 wie ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt \u2013 schnelle Wirkung konnte die prozessuale Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df obigen Darlegungen zum belgischen Prozessrecht nur entfalten, wenn sie als Verzicht, also \u201eafstand van rechtsvordering\u201c bzw. \u201ed\u00e9sistement d\u2019action\u201c gem\u00e4\u00df Art. 821 C. jud. erkl\u00e4rt wurde. Eine Klager\u00fccknahme, also ein \u201eafstand van geding\u201c bzw. \u201ed\u00e9sistement d\u2019instance\u201c gem\u00e4\u00df Art. 820 C. jud. h\u00e4tte zu seiner Wirksamkeit die Zustimmung der Beklagten vorausgesetzt (Art. 825 Abs. 1 C. jud.), deren Erteilung die Kl\u00e4gerin nicht erwarten durfte.<\/p>\n<p>Indem das Br\u00fcsseler Gericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausf\u00fchrte (Anlage rop 14a, Seite 21, Tz. 27 a.E.), es sei durch ausl\u00e4ndische Gerichte zu entscheiden, mit welchem Wortlaut der von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Verzicht festzustellen ist, hat es auch nicht offengelassen, welche \u2013 gem\u00e4\u00df Art. 33 EuGVVO anzuerkennende \u2013 Rechtsfolge es der prozessualen Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin beima\u00df. Diese \u00c4u\u00dferung des Br\u00fcsseler Gerichts ist so zu verstehen, dass es Gerichte in anderen Staaten dazu aufgerufen sieht, unter Ber\u00fccksichtigung der prozessualen Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin zu pr\u00fcfen, welche der objektiv und subjektiv geh\u00e4uften Klagen vor dem belgischen Gericht von der Rechtsfolge eines Prozesshindernisses betroffen sind. Das Br\u00fcsseler Gericht konnte beispielsweise diese Rechtsfolge nicht auf die klageweise Geltendmachung von Anspr\u00fcchen erstrecken, die im Hinblick auf im belgischen Verfahren nicht angegriffene Ausf\u00fchrungsformen geltend gemacht w\u00fcrden, so wie beispielsweise im vorliegenden Verfahren Anspr\u00fcche im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin gehindert ist, wegen dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen die Beklagte in Deutschland Klage zu erheben, f\u00fchrt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Indem die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Wirkung des Verzichts erstrecke sich nicht auf Deutschland und den hiesigen Rechtstreit, will sie f\u00fcr sich die Vorteile einer Verzichtserkl\u00e4rung nach belgischem Prozessrecht nutzen, ohne deren Nachteile in Kauf nehmen zu wollen. Die Kl\u00e4gerin hat den Verzicht in Belgien erkl\u00e4rt \u2013 und sich hierauf im hiesigen Rechtstreit auch berufen \u2013, um die Anh\u00e4ngigkeit des Rechtsstreits, soweit er sich gegen die nicht-belgischen Gesellschaften des Konzerns der Beklagten richtete, zu beenden und die Wirkung des Aussetzungsgebots nach Art. 27 EuGVVO zu vermeiden. Zu diesem Ziel konnte sie, wie dargelegt, z\u00fcgig nur durch eine Verzichtserkl\u00e4rung gelangen, nicht durch eine blo\u00dfe Klager\u00fccknahme, weil letztere eine Zustimmung der Beklagten erfordert h\u00e4tte. W\u00e4re der Kl\u00e4gerin nun die klageweise Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen die Beklagte (und andere nicht-belgische Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten) in anderen Mitgliedstaaten ungeachtet der Verzichtserkl\u00e4rung und der Br\u00fcsseler Entscheidung vom 12.09.2008 m\u00f6glich, k\u00f6nnte sie das Zustimmungserfordernis nach Art. 825 Abs. 1 C. jud. schlicht umgehen: Ohne dass es einer Zustimmung der Beklagten bedurfte h\u00e4tte, h\u00e4tte sie den Weg frei gemacht f\u00fcr erneute Klagen in anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaaten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen, also soweit die Kl\u00e4gerin sich gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 richtet, ist die Klage zul\u00e4ssig. Insoweit steht ihr auch der von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 01.01.2009 erhobene Einwand der mangelnden Erstattung von Prozesskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 6 ZPO einer Sachentscheidung nicht entgegen. Es ist bereits fraglich, ob diese Vorschrift auf die vorliegende prozessuale Situation anwendbar ist: Die Kl\u00e4gerin hat im belgischen Verfahren keine Klager\u00fccknahme erkl\u00e4rt, sondern einen prozessualen Verzicht. Letztlich muss dies nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Der Einwand aus \u00a7 269 Abs. 6 ZPO, der die Zul\u00e4ssigkeit der Klage betrifft, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 296 Abs. 3 ZPO jedenfalls deshalb zur\u00fcckzuweisen, nachdem die Beklagte sich bereits zuvor zur Sache eingelassen und insbesondere in den m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 06.11.2007 und 15.07.2008 Klageabweisung beantragt und die erst sp\u00e4tere Erhebung der R\u00fcge nicht entschuldigt hat. Nach \u00a7 296 Abs. 3 ZPO sind verzichtbare R\u00fcgen zur Zul\u00e4ssigkeit der Klage \u2013 und hierzu geh\u00f6rt die R\u00fcge nach \u00a7 269 Abs. 6 ZPO \u2013 unabh\u00e4ngig von der Pr\u00fcfung einer etwaigen zeitlichen Verz\u00f6gerung zur\u00fcckzuweisen, wenn sie nicht sp\u00e4testens in der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung erhoben wurden, und dies nicht ausreichend entschuldigt ist, weil dann von einem Verzicht auf die R\u00fcge auszugehen ist (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 296 Rn. 8a; BGH NJW 1981, 2646 zur R\u00fcge der fehlenden Ausl\u00e4ndsicherheit gem\u00e4\u00df \u00a7 110 ZPO).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Soweit die Klage zul\u00e4ssig ist, ist sie unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte nicht die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus \u00a7\u00a7 9, 139, 140, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 verletzt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Eingriffskatheter.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Eingriffskatheter werden bei der Behandlung von verengten Gef\u00e4\u00dfen, namentlich von Herzkranzgef\u00e4\u00dfen (Stenosen) verwendet. Stenosen erfordern als Behandlungsschritte einerseits die Aufweitung des verengten Gef\u00e4\u00dfes (Dilatation) und zum anderen die Stabilisierung des einmal aufgeweiteten Gef\u00e4\u00dfes mit einem Stent. Um diese Behandlungsschritte durchzuf\u00fchren, wird zun\u00e4chst mithilfe eines F\u00fchrungskatheters ein F\u00fchrungsdraht in das Gef\u00e4\u00df gef\u00fchrt, und zwar so weit, dass er die Engstelle passiert und die Spitze jenseits der Stenose verbleibt. Sodann wird auf dem F\u00fchrungsdraht ein weiterer Katheter, n\u00e4mlich der Eingriffskatheter, in das Gef\u00e4\u00df bis zur Stenose eingef\u00fchrt. Der Eingriffskatheter kann dabei entweder f\u00fcr den Behandlungsschritt der Dilatation oder den des Setzens eines Stents verwendet werden. Die Behandlungsschritte k\u00f6nnen es unter Umst\u00e4nden erforderlich machen, dass mehrere Eingriffskatheter eingef\u00fchrt werden, etwa wenn sich der zur Dilatation verwendete Ballon als zu klein erweist und gegen einen Ballon gr\u00f6\u00dferer Ballonweite ausgetauscht werden soll.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind F\u00fchrungsdrahtkatheter bekannt, bei denen sich das Problem stellt, dass der F\u00fchrungsdraht das Lumen des Katheters, also die lichte \u00d6ffnung in L\u00e4ngsrichtung des Katheters, verlegen kann, wenn sich der Draht beim Einf\u00fchren in die Gef\u00e4\u00dfe verbiegt. Dies f\u00fchrt dazu, dass beim Herausziehen des Ballons der F\u00fchrungsdraht sich nicht im Lumen bewegen kann und deshalb mit herausgezogen wird. Es stellt sich deshalb die Aufgabe, bei der Wahl des Materials des Katheters eine Abw\u00e4gung zwischen Steifheit, Schiebf\u00e4higkeit (geringer Reibungswiderstand), Biegsamkeit und Widerstand gegen Knicken zu bieten.<\/p>\n<p>Aus der WO 92\/11XXX ist eine Vorrichtung bekannt, die einen hohlen Katheter mit einem ein Lumen bildenden zentralen Element umfasst. Das l\u00e4ngliche Element, das das Lumen aufweist, ist, um einen Kompromiss zwischen Biegsamkeit des Katheters einerseits und seiner Formstabilit\u00e4t andererseits zu gew\u00e4hrleisten, aus zwei Schichten gebildet. Die innere Schicht besteht aus einem weichen Elastomermaterial, die \u00e4u\u00dfere Schicht aus einem Hartplastikmaterial. Hieran wird als nachteilig erkannt, dass kein F\u00fchrungsdraht verwendet und in verdrehte Gef\u00e4\u00dfe bewegt werden kann, weil die Reibung zwischen dem F\u00fchrungsdraht und dem im l\u00e4nglichen Element gebildeten Lumen zumal in Kurven zu gro\u00df wird und sich das l\u00e4ngliche Element dann nicht mehr auf dem F\u00fchrungsdraht bewegen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Aus der US 4,323,XXX ist eine Kombination aus einer F\u00fchrungskatheteranordnung und einer Erweiterungskatheteranordnung bekannt. Der Erweiterungskatheter ist aus einer einzigen Schicht herk\u00f6mmlichen Materials gebildet, das wegen der notwendigen festen Verbindung mit dem Dilatationsballon nach guten Verbindungseigenschaften ausgew\u00e4hlt werden muss und nicht nach guten Reibungseigenschaften ausgew\u00e4hlt werden kann. Auch hieran wird als nachteilhaft erkannt, dass sich der F\u00fchrungsdraht im Schaft des Erweiterungskatheters (also in dessen Lumen) verfangen kann, wenn der Katheter den Biegungen des Gef\u00e4\u00dfes folgt, zumal da der Erweiterungskatheter tiefer in das verzweigte Gef\u00e4\u00dfsystem vordringen muss als der F\u00fchrungskatheter.<\/p>\n<p>Aus der EP 0 351 897, dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik, ist ein Erweiterungskatheter mit einem \u00e4u\u00dferen r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Element aus Polyethylen mit geringer Dichte bekannt. Ein F\u00fchrungsdraht erstreckt sich durch ein inneres r\u00f6hrenf\u00f6rmiges Element, das aus Polyimid besteht und mit einer gleitf\u00e4higen inneren Beschichtung, etwa aus Teflon, versehen ist. Auch aus der US 5,041,XXX ist ein Plastikkatheter bekannt aus einem Tr\u00e4germaterial mit einer reibungsreduzierenden Beschichtung aus einem Strukturplastikmaterial und Polyethylenoxid. Bei diesen beiden Schriften erscheint es nachteilig, dass die Gestaltung des Katheters und\/oder des F\u00fchrungsdrahtes aufwendig ist, da jeweils eine Beschichtung vorgenommen werden muss.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die Aufgabe (Seite 6, Zeilen 12 bis 17), einen Eingriffsballonkatheter mit geringem Querschnitt zur Verf\u00fcgung zu stellen, der in gebogene Gef\u00e4\u00dfe mit einem F\u00fchrungsdraht im Innern des Katheters bewegt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass sich der F\u00fchrungsdraht im Katheter verf\u00e4ngt oder dem Katheter den Weg verlegt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Katheter mit folgenden Merkmalen vor (vgl. Anlage K 12):<\/p>\n<p>1. Eingriffskatheter umfassend<\/p>\n<p>a) ein Katheterrohr (1) mit zwei \u00fcbereinandergelagerten Schichten (2, 3) von Materialien, die miteinander verbunden sind und mechanische Eigenschaften besitzen, die sich voneinander unterscheiden,<\/p>\n<p>b) ein l\u00e4ngsverlaufendes Lumen (12) in dem das Katheterrohr f\u00fcr den Gleitsitz eines F\u00fchrungsdrahtes (11) und<\/p>\n<p>c) einen Ballon (4) mit einem proximalen Ende (6) und einem distalen Ende (5).<\/p>\n<p>2. Das distale Ende (5) umgibt das Katheterrohr (1) dichtend.<\/p>\n<p>3. Das Katheterrohr (1) weist eine innere Schicht (2) auf, die das l\u00e4ngs verlaufende Lumen (12) bildet, und eine \u00e4u\u00dfere Schicht (3), die die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Katheterrohres bildet.<\/p>\n<p>4. Die innere Schicht (2) besteht aus einem Material mit niedrigerem Reibungskoeffizienten als das Material, aus dem die \u00e4u\u00dfere Schicht (3) besteht.<\/p>\n<p>5. Die innere Schicht (2), die das l\u00e4ngs verlaufende Lumen des Katheterrohres (1) bildet, ist ein Polyethylen.<\/p>\n<p>6. Die \u00e4u\u00dfere Schicht (3) ist aus einem Polyamid.<\/p>\n<p>7. Das distale Ende (5) des Ballons (4) ist an die \u00e4u\u00dfere Polyamidschicht (3) des Katheterrohrs (1) geschwei\u00dft.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Zwischen den Parteien ist \u2013 zu Recht \u2013 allein streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 Merkmal 5. verwirklicht. Dies l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 5. ist das Material, das die innere Schicht des Katheterrohres bildet, ein Polyethylen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Begriff Polyethylen wird vom Anspruch des Klagepatents nicht definiert. Auch die allgemeine Beschreibung und die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele enthalten keine Angaben zur konkreten Zusammensetzung des Materials. Der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann \u2013 ein mit der Entwicklung von Eingriffskathetern befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Medizin- oder Feinwerktechnik mit fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung \u2013 wird daher f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre von seinem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis ausgehen. Hiernach ist ein Polyethylen ein Polymer, also eine Substanz, deren Molek\u00fcle aus einer wiederholten Aneinanderreihung einer Art oder mehrerer Arten von Atomverbindungen (konstitutionelle Einheiten) gebildet ist. Polyethlyen ist das Polymer des Ethylens und hat demnach die allgemeine Formel \u2013(CH2\u2013CH2)\u2013n mit n als nat\u00fcrlicher Zahl gr\u00f6\u00dfer zwei. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser allgemeinen Formel sind unter den Begriff des Polyethylens Substanzen zu fassen, bei denen diese Struktureinheit verschiedene Grade der Verzweigungen bildet. Auch Substanzen, die als Copolymere neben den Ethyleneinheiten bestimmte \uf061-Olefine aufweisen, n\u00e4mlich 1-Buten, 1-Hexen und 1-Okten, versteht der Fachmann als Polyethylen.<\/p>\n<p>Nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Parteien geben die auszugsweise zur Akte gereichten chemischen Nachschlagewerke (Anlagen rop 7, rop 8, rop 9 und rop 10 sowie Anlage K 42) das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns vom Begriff Polyethylen wieder. Diese Schriften aus der Fachliteratur belegen das dargestellte allgemeine fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis vom Begriff des Polyethylens.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Das Nachschlagewerk \u201eR\u00f6mpps Chemie-Lexikon\u201c definiert in seiner achten Auflage (Anlage rop 7, Seite 3288) Polyethylen als<\/p>\n<p>\u201edurch Polymerisation von Ethylen (H2C=CH2) herstellbares, techn. \u00e4u\u00dferst wichtiges Polyolefin der allg. Formel \u2013(\u2013CH2\u2013CH2\u2013)\u2013n mit je nach MG. (sc.: Molekulargewicht), Verzweigungsgrad und Kristallinit\u00e4t wachsartiger bis harter Konsistenz.<\/p>\n<p>In der achten Auflage erl\u00e4utert dieses Nachschlagewerk die Herstellungsweise und physikalische Eigenschaften von Polyethylen sowie die Einteilung in verschiede Gruppen wie beispielsweise Polyethylen hoher und niedriger Dichte sowie lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE). Auch wird erw\u00e4hnt, dass LLDPE durch Copolymerisation von Ethylen mit \uf061-Olefinen, n\u00e4mlich 1-Buten, 1-Hexen und 1-Okten gewonnen wird.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>In der neunten Auflage definiert das \u201eR\u00f6mpp Chemie Lexikon\u201c (Anlage K 42, Seite 3530) Polyethylene als<\/p>\n<p>\u201ePolymere mit Gruppierungen des Typs \u2013(\u2013CH2\u2013CH2\u2013)\u2013 als charakterist. Grundeinheit der Polymerkette.\u201c<\/p>\n<p>Zur Herstellung von Polyethylenen erl\u00e4utert dieses Nachschlagewerk in seiner neunten Auflage, dass die Polymerisation durch zwei grunds\u00e4tzlich unterschiedliche Methoden vorgenommen wird, n\u00e4mlich das Hochdruck- und das Niederdruckverfahren. Je nach Verfahren unterschieden sich die Substanzen hinsichtlich ihres Verzweigungsgrades und dementsprechend in ihrem Kristallinit\u00e4tsgrad und ihrer Dichte. Das Hochdruck-Verfahren f\u00fchre zu Polyethylenen mit niedriger Dichte, als LDPE bezeichnet (\u201elow density polyethylene\u201c), das Niederdruckverfahren zu Polyethylen hoher Dichte, sogenanntem HDPE (\u201ehigh density polyethylene\u201c). Durch Copolymerisation des Ethylens mit l\u00e4ngerkettigen Olefinen wie insbesondere Buten und Okten k\u00f6nne der Verzweigungsgrad von LDPE reduziert werden.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Auch die Ver\u00f6ffentlichung \u201eEncyclopedia of chemical technology\u201c (Anlage rop 8) stellt als eine Gruppe von Polyethylenen LLDPE dar und untersucht die Eigenschaften von Polyethylenen mit Copolymersiation von 1-Buten und 1 Okten (Anlage rop 8, Seite 387f.). In schematischer Darstellung zeigt diese Ver\u00f6ffentlichung die unterschiedlichen Verzweigungsgrade von verschiedenen Arten von Polyethylen mit geringer Dichte. Ferner erl\u00e4utert diese Ver\u00f6ffentlichung, dass Substanzen, die als Comonomere Methyl-, Ethyl-, Propyl und Hexyl-Seitenketten aufweisen, unabh\u00e4ngig vom Copolymerisationsgrad durchweg eine h\u00f6here Dichte haben als copolymerisierte 1-Buten-, 1-Penten- oder 1-Oktenseitenketten.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Das Verzeichnis \u201eThe Merck Index\u201c (rop 9, Ziffer 7728) definiert Polyethylen wiederum als \u201eEthen homopolymer\u201c und gibt als allgemeine Strukturformel ebenfalls die Struktur \u2013(\u2013CH2\u2013CH2\u2013)\u2013n an.<\/p>\n<p>ee)<\/p>\n<p>Das Begriffsverzeichnis \u201eStandard Terminology Relating to Plastics\u201c schlie\u00dflich definiert (Anlage rop 10, Seite 175, linke Spalte) Polyethylen als Polymer, das durch die Verwendung von Polyethylen als einzigem Polymer hergestellt wird. Hierin grenzt es die Definition ab zu derjenigen von \u201ePolyethylen-Kunststoffen\u201c (englisch: \u201epolyethylene plastics\u201c), welche definiert werden als Kunststoffe, die auf Polymeren basieren, die Ethylen als im wesentlichen einziges Monomer aufweisen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Darin, dass das allgemeine Fachverst\u00e4ndnis vom Begriff \u201ePolyethylen\u201c anzuwenden ist, wird der Fachmann durch die Erl\u00e4uterungen des Klagepatents gest\u00fctzt. Das Klagepatent lehrt, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe durch die Wahl des passenden Werkstoffs, n\u00e4mlich des auf die Verwendung in der Konstruktion abgestimmten Kunststoffes gel\u00f6st werden kann. Gegen\u00fcber dem Stand der Technik grenzt sich die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre ab von L\u00f6sungsans\u00e4tzen mit zwei Schichten, deren innere ein Elastomermaterial ist, ferner von L\u00f6sungsans\u00e4tzen mit einer Schicht, deren Material mit R\u00fccksicht auf die Verbindung des Katheters mit dem Ballon gew\u00e4hlt wird und schlie\u00dflich von L\u00f6sungen, die zur Verbesserung der Reibungseigenschaften die Materialwahl an dem Erfordernis der Steifigkeit und Biegsamkeit orientieren und die Reibungseigenschaften durch eine Beschichtung des Lumens und\/oder des F\u00fchrungsdrahtes verbessern. Als geeignete Materialwahl lehrt das Klagepatent eine Kombination aus Polyamid f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Schicht (3) und aus Polyethylen, vorzugsweise Polyethylen von hoher Dichte (HDPE) (Anlage K 2, Seite 7, Zeile 32ff.), f\u00fcr die innere Schicht (2). Die Verwendung von Polyethylen wird in der Patentbeschreibung (Anlage K 2, Seite 7 letzter Absatz und Seite 8 letzter Absatz) mit dem niedrigen, bei der Verwendung von Polyethylen hoher Dichte gar \u201eextrem niedrigen\u201c Reibungskoeffizienten begr\u00fcndet. Zugleich lehrt das Klagepatent, dass die Verwendung von Polyethylen f\u00fcr die innere Schicht (2) zusammen mit der Kombination zweier Schichten auch einen angemessenen Knickfestigkeitskoeffizienten gew\u00e4hrleistet (Anlage K 2, Seite 8 erster Absatz).<\/p>\n<p>Diese Lehre des Klagepatents entspricht der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe und der Darstellung des Standes der Technik. Die Diskussion der Ausgestaltung von Eingriffskathetern hat zum Gegenstand, dass der Katheter zum einen steif genug sein muss, um im Gef\u00e4\u00df gef\u00fchrt zu werden und gleichzeitig biegsam genug, um ein Vordringen in kurvenreiche Gef\u00e4\u00dfe zu erm\u00f6glichen. Zum anderen muss das Lumen des Katheters einen m\u00f6glichst geringen Reibungswiderstand mit dem F\u00fchrungsdraht verursachen, wobei das Lumen auch so knickfest ausgebildet sein muss, dass der Katheter nicht derart umknickt, dass sich das Lumen verengt.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich stellt sich das Problem, dass das Material des Katheters an der Stelle, an der sich der Dilatationsballon anschlie\u00dft, gute Verbindungseigenschaften im Verh\u00e4ltnis zum Material des Ballons haben muss (vgl. Anlage K 2, Seite 5, Zeile 3). Die Verbindungseigenschaften m\u00fcssen deshalb um so besser sein, weil beim Aufblasen des Ballons ein hoher Druck eingesetzt werden muss (vgl. Anlage K 2, Seite 4, Zeile 35f.) Dies steht im Gegensatz zu den Anforderungen an die Eigenschaften, die das Material des Katheters innerhalb des Lumens haben muss, n\u00e4mlich einen niedrigen Reibungskoeffizienten.<\/p>\n<p>Mithin beruht die technische Lehre des Klagepatents auf der Auswahl und Kombination der f\u00fcr den Katheter verwendeten Materialien. Aus der Patentbeschreibung und zumal durch die Diskussion des Standes der Technik erf\u00e4hrt der Fachmann, dass der Auswahl des Materials gem\u00e4\u00df den Merkmalen 5 und 6 des Hauptanspruchs 1 f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe entscheidende Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Aus der Verwendung des unbestimmten Artikels im Hauptanspruch 1 des Klagepatents l\u00e4sst sich aus fachm\u00e4nnischer Sicht gleichfalls kein vom allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis vom Begriff des Polyethylens wegf\u00fchrender Hinweis auf die Anforderungen an die chemische Beschaffenheit des f\u00fcr die innere Schicht des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Eingriffskatheters entnehmen. Das Argument der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent grenze sich durch die Verwendung des unbestimmten Artikels von der zum Stand der Technik geh\u00f6renden EP 0 381 687 (Anlage K 9) ab, greift nicht durch.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Erstens verwendet die EP \u2019687 den Begriff Polyethylen ebenfalls nicht mit bestimmten Artikel. Es hei\u00dft dort in englischer Sprache (Anlage K 9, Spalte 2, Zeile 42ff.):<\/p>\n<p>\u201eThis polymeric material provides a tubular member having the strength and flexibility of prior tubular members formed from materials such as polyethylene [\u2026]. For example, the polyethylene tubing typically used for dilatation catheters has a normal wall thickness of about 0.005 inch.<\/p>\n<p>Hierin wird der Begriff Polyethylen einmal gar nicht mit Artikel gesetzt, im folgenden Satz bezieht sich der bestimmte Artikel nicht auf das Hauptwort \u201epolyethylene\u201c, sondern auf den zusammengesetzten Begriff \u201epolyethylene tubing\u201c, was demnach nicht mit \u201edas Polyethylen\u201c, sondern mit \u201edie Polyethylen-R\u00f6hre\u201c zu \u00fcbersetzen ist. Die Verwendung des Begriffs Polyethylen mit unbestimmtem Artikel im Klagepatent bedeutet damit nur, dass nach dem Klagepatent nicht allein eine einzige bestimmte Substanz als Werkstoff in Frage kommt, sondern eine der Substanzen, die der Fachmann als \u201ePolyethylen\u201c zu qualifizieren vermag.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Zweitens w\u00e4re die Verwendung des unbestimmten Artikels im Anspruch des Klagepatents selbst dann, wenn sie aus fachm\u00e4nnischer Sicht auf die Existenz mehrerer Arten von Polyethylenen hindeutete, mit dem dargestellten allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis vereinbar, w\u00fcrde also den Fachmann nicht dazu veranlassen, dieses allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis au\u00dfer Acht zu lassen. Wie oben unter a) dargestellt, ist das allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis dasjenige, dass unter den Begriff des Polyethylens eine Vielzahl von verschiedenen konkreten Substanzen mit jeweils unterschiedlichen chemischen Struktur- und Summenformeln und sehr unterschiedlichen physikalischen Eigenschaften zu fassen ist. In diesem Sinne ist der Begriff Polyethylen nach seinem allgemeinen Verst\u00e4ndnis ein Sammelbegriff. Die Verwendung dieses Sammelbegriffs mit dem unbestimmten Artikel versteht der Fachmann in der Weise, dass das Klagepatent nicht schon im Hauptanspruch eine Gruppe von Substanzen, die als Polyethylen nach der allgemeinen Definition zu verstehen sind, ausgeschlossen werden. Eine Auswahl bestimmter Polyethylene geschieht erst im Rahmen des Unteranspruchs 3., gem\u00e4\u00df dem ein Polyethylen von hoher Dichte (\u201eHDPE\u201c) gelehrt wird.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Der kl\u00e4gerischen Ansicht, der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann sei bereit, das allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis von Polyethylen als blo\u00dfe akademische Auffassung der chemischen Wissenschaften zu \u00fcberwinden, und werde deshalb auch den Werkstoff E als klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kunststoff in den Blick nehmen, weil dieser die geeigneten physikalischen Eigenschaften aufweise, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass ma\u00dfgeblicher Durchschnittsfachmann kein Chemiker, sondern ein Ingenieur auf dem Gebiet der Medizin- oder Feinwerktechnik ist. Indes verf\u00fcgt auch der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann \u00fcber Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung. Zu seinem allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt daher das Wissen um die chemischen Eigenschaften jedenfalls der f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit wichtigen Kunststoffe, zu denen Polyethylen z\u00e4hlt. Demnach wird der ma\u00dfgebliche Fachmann \u00fcber dieselben Kenntnisse \u00fcber die chemischen Grundlagen dieser Kunststoffe verf\u00fcgen wie ein Chemiker, und er wird, ebenso wie ein Chemiker, die aus der Polymerchemie bekannten Begriffsbestimmungen ernst nehmen. Dies ist f\u00fcr ihn um so dringlicher, weil er Produkte f\u00fcr die Verwendung in der Medizintechnik entwirft, so dass er kaum bereit sein wird, von den chemischen Grundlagen der Kunststoffverarbeitung gleichsam experimentell abzuweichen, obwohl ihm bekannt ist, dass schon geringe Ver\u00e4nderungen in der chemischen Zusammensetzung eines Kunststoffs dessen physikalische Eigenschaften tiefgreifend ver\u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Kl\u00e4gerin selbst zum Wissensstand des ma\u00dfgeblichen Fachmanns kann im Ergebnis zu keiner anderen fachm\u00e4nnischen Sichtweise auf die Auswahl geeigneter Materialien f\u00fchren. Immerhin ist nach der kl\u00e4gerischen Auffassung dem Fachmann zuzutrauen, aus einer Vielzahl von Kunststoffen aufgrund seines allgemeinen Wissens um die Polymerchemie denjenigen herauszufinden, der die nach der technischen Lehre des Klagepatents erforderlichen Materialeigenschaften aufweist. Wollte der Fachmann also in einem ersten Schritt die chemischen Definitionen zur chemischen Beschaffenheit von Kunststoffen missachten, um in einem zweiten Schritt sodann denjenigen Kunststoff zu definieren, der nach dem Struktur-Eigenschaften-Zusammenhang geeignet ist f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung, m\u00fcsste er eine stark uneinheitliche Sichtweise an den Tag legen und gleichsam \u201eschizophren\u201c agieren: Einerseits w\u00e4re er bereit, das allgemeine chemische Fachwissen auszublenden, andererseits w\u00fcrde er eben diesem Grundwissen so sehr vertrauen, dass er die entscheidende Frage der Materialauswahl auf Grundlage dieses Wissens treffen will.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, das einen Katheter betreffende Europ\u00e4ische Patent des Konzerns der Beklagten EP 0 669 XXX (Anlage K 25, als deutsche \u00dcbersetzung unter dem Aktenzeichen DE 695 18 XXX T 2 Anlage K 26) belege, dass gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents auch E ein Polyethylen sei, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Zum einen ist das EP \u2019XXX f\u00fcr die Bestimmung der technischen Lehre zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents (27.10.1993) nicht ma\u00dfgeblich, weil es eine sp\u00e4tere Priorit\u00e4t in Anspruch nimmt (31.01.1994). Selbst wenn durch das EP \u2019XXX offenbart w\u00fcrde, dass E f\u00fcr die Zwecke der Konstruktion eines Katheters unter den Begriff Polyethylen zu fassen w\u00e4re, k\u00f6nnte dies nicht Ber\u00fccksichtigung in der Auslegung des priorit\u00e4ts\u00e4lteren Klagepatents finden. Es ist nicht von der Kl\u00e4gerin dargetan und auch nicht auf andere Weise ersichtlich, dass zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents der Werkstoff E als Polyethylen betrachtet wurde.<\/p>\n<p>Zum anderen l\u00e4sst sich dem EP \u2019XXX gerade nicht die Offenbarung entnehmen, E sei ein Polyethylen. In der Beschreibung vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele hei\u00dft es im EP \u2019XXX (Abschnitt [0031f.], in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K 26, ab Seite 9, Zeile 29), dass das Material der inneren Kunststoffschicht eines offenbarten Katheters vorzugsweise aus einem Copolymer besteht, welches einen Hauptanteil aus einem Vinylpolymer wie Ethlyen und einen kleinern Anteil aus einer unges\u00e4ttigten Carbons\u00e4ure oder einem Anhydrid aufweist. Ein solcher Kunststoff wird in der Beschreibung des EP \u2019XXX als \u201ePolyethylen, das etwa 1 bis 5 Molprozenzt an Maleins\u00e4ureanhydrid-Polymereinheiten im Molek\u00fcl aufweist\u201c bezeichnet. Im Anschluss hieran benennt die Beschreibung des EP \u2019XXX E als einen Werkstoff dieser Art. Auf diese Beschreibung bezieht sich auch die Formulierung des Unteranspruchs 4. des EP \u2019XXX, welcher als Material der inneren Plastikschicht als geeignetes Vinylpolymer \u201eein Polyethylen [&#8230;], das eine geringe Menge einer unges\u00e4ttigten copolymerisierten Carbons\u00e4ure oder eines Anhydrids hiervon aufweist\u201c offenbart. Der Offenbarungsgehalt der EP \u2019XXX hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen E und dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis von Polyethylen geht demnach dahin, dass Stoffe, die zu einem hohen Anteil (95 Molprozent oder mehr) Ethyleneinheiten aufweisen und mit einem geringen Anteil von Einheiten einer unges\u00e4ttigen Carbons\u00e4ure oder eines Anhydrids davon copolymerisiert sind, im konkreten Zusammenhang als \u201ePolyethylen\u201c bezeichnet werden. Eine Ausdehnung des allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnisses ist damit nicht verbunden. Zur Auslegung des Begriffs des Polyethylen im Klagepatent, welches wie dargestellt Erl\u00e4uterungen zur chemischen Zusammensetzungen der Kunststoffe anders als das EP \u2019XXX gerade nicht enth\u00e4lt, tr\u00e4gt die Verwendung des Begriffs Polyethlyen im konkreten Zusammenhang des EP \u2019XXX aus diesem Grunde nichts bei.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Die innere Schicht der Katheter in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 besteht aus dem Kunststoff E. Dieser Kunststoff weist nicht allein unverzweigte und verzweigte Ethylketten und\/oder copolymere Strukturen mit geradezahligen Seitenketten (1-Buten, 1-Hexen oder 1-Okten) auf, sondern dar\u00fcber hinaus auch Maleins\u00e4ureanhydrid-Gruppen, in denen Sauerstoffatome enthalten sind, und die an Stelle einer Kettenstruktur eine Ringstruktur ausbilden.<\/p>\n<p>Mit dem dargelegten ma\u00dfgeblichen allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis vom Begriff des Polyethylens ist die Verwendung von E f\u00fcr die inneren Schicht des Katheterrohrs nicht in Einklang zu bringen. E weist ersichtlich andere Struktureinheiten als Polyethylen auf. Die genannten Fachver\u00f6ffentlichungen definieren solche Copolymere nicht mehr als Polyethylen. Wenn dort (etwa in der \u201eEncyclopedia of chemical technology\u201c, Anlage rop 8, S. 387f.) im Zusammenhang mit Polyethylen auch Copolymere mit Alkylgruppen (Methyl-, Ethyl-, Propyl- und Hexylseitenketten) behandelt werden, dann nur zur Erl\u00e4uterung von Materialeigenschaften von Polyethylenen einerseits und anderen Kunststoffen andererseits. Eine begriffliche Aufweitung liegt darin nicht. Die Definition f\u00fcr Polyethylen-Kunststoffe gem\u00e4\u00df der \u201eStandard Terminology Relating to Plastics\u201c (Anlage rop 10, Seite 175) ist keine Begriffsbestimmung f\u00fcr Polyethylen selber, sondern f\u00fcr Polyethylen-Kunststoffe, also f\u00fcr eine andere Gruppe von polymeren Substanzen. Wenn diese Ethylen-Gruppen lediglich als \u201echarakteristische\u201c Monomere enthalten, bestimmt dies nicht den Begriff des Polyethylens.<\/p>\n<p>Die Angabe der Fa. I, des Herstellers von E, es handele sich bei diesem Werkstoff um ein \u201ePolyethylen mit hoher Dichte\u201c (Anlage K 18), erlaubt demgegen\u00fcber nicht die Feststellung, auch E sei nach dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis ein Polyethylen. Die Produktbeschreibung enth\u00e4lt an der fraglichen Textstelle eine Erl\u00e4uterung zur Bedeutung von Maleins\u00e4ureanhydrid-Gruppen:<\/p>\n<p>\u201eMaleic anhydride is a comonomer used in the finishing of E, a type of high-density polyethylene\u201d,<\/p>\n<p>zu deutsch:<\/p>\n<p>\u201eMaleins\u00e4ureanhydrid ist ein Comonomer, das bei der Herstellung von E, einem Polyethylen mit hoher Dichte verwendet wird.\u201c<\/p>\n<p>Hieraus ist zum einen nicht erkennbar, ob mit dieser Herstellerangabe die Aussage getroffen werden soll, E sei ein Polyethylen gem\u00e4\u00df dessen wissenschaftlicher Definition, oder ob sich die Aussage darauf beschr\u00e4nkt, dieses Material komme nach seinen Eigenschaften einem definitionsgem\u00e4\u00dfen Polyethylen nahe. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Ma\u00dfe die Angabe eines Herstellers gegen\u00fcber den Angaben in wissenschaftlichen Ver\u00f6ffentlichungen das allgemeine Fachverst\u00e4ndnis zu pr\u00e4gen vermag. Dass E ein derart weit verbreiteter Werkstoff ist, dass die Beschreibung seiner Eigenschaften gleichsam pars pro toto als Eigenschaften einer gesamten Gruppe von Materialen angesehen werden, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/p>\n<p>Auch dem Untersuchungsbericht der Fa. K (Anlage K 27), der andere Ausf\u00fchrungsformen als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 zum Gegenstand hat, ist nichts anderes zu entnehmen. Diese Untersuchung f\u00fchrt nicht zu dem Ergebnis, dass E aus fachm\u00e4nnischer Sicht als Polyethylen zu qualifizieren ist. Das Spektrogramm einer inneren Schichten einer untersuchten Ausf\u00fchrungsform wird nicht als Spektrogramm von Polyethylen beurteilt, sondern als eines, das demjenigen von Polyethylen \u00e4hnlich ist (Anlage K 27, Diagramme auf Seiten 6, ):<\/p>\n<p>\u201eThe bonding and non-bonding surfaces of the luminal polymer layer appear similar to high density polyethylene (HDPE).\u201d (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Somit ergibt auch das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Privatgutachten keine \u00dcbereinstimmung der physikalischen Eigenschaften (Spektrum) von Polyethylenen einerseits und E andererseits. Das belegt die gew\u00e4hlte Formulierung des Privatgutachters, der sich auf die Feststellung der \u00c4hnlichkeit des Spektrums beschr\u00e4nkt und es vermeidet, die \u00dcbereinstimmung festzustellen. Die immerhin nach diesem Privatgutachten feststellbare \u00c4hnlichkeit mag darauf beruhen, dass die copolymeren Strukturen von E (die Maleins\u00e4ureanhydrid-Gruppen) im Verh\u00e4ltnis zu den homopolymeren Ethylen-Strukturen einen geringen Anteil haben.<\/p>\n<p>Mithin scheidet eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents aus.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch eine \u00e4quivalente Verletzung l\u00e4sst sich nicht feststellen. Eine \u00e4quivalente Merkmalsverwirklichung setzt voraus, dass \u2013 erstens \u2013 das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Verh\u00e4ltnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), \u2013 zweitens \u2013 das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass \u2013 drittens \u2013 der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit abgewandelten Mitteln als L\u00f6sung in Betracht zieht, die der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 \u2013 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Vorliegend l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Verwendung von E als Material f\u00fcr die innere Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 in diesem Sinne gleichwertig ist. Die Annahme von Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zum Auffinden des Ersatzmittels am Sinngehalt der patentierten Lehre in dem Sinne ankn\u00fcpfen m\u00fcssen, dass der Fachmann die abgewandelte Ausf\u00fchrung einschlie\u00dflich des Austauschmittels als im Lichte der technischen Lehre des Patents gleichwertige L\u00f6sung betrachtet. Gleichwertigkeit kann daher nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den vorbekannten Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das fragliche Austauschmittel aufzufinden. Es kommt vielmehr darauf an, ob f\u00fcr ihn das konkrete Austauschmittel dadurch auffindbar war, dass er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientiert (K\u00fchnen\/Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rn. 63).<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst sich nicht feststellen. Hauptanspruch 1. des Klagepatents lehrt die Verwendung eines Polyethylens als Material der inneren Schicht des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Eingriffskatheters. Auch in der Patentbeschreibung, welche der Fachmann zur Auslegung des Patentanspruchs heranzieht, ist durchg\u00e4ngig der Begriff Polyethylen gebraucht. S\u00e4mtliche bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele sowie die untergeordneten Anspr\u00fcche zeigen Polyethylen im allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis. Ein Anhalt daf\u00fcr, dieses Material abzu\u00e4ndern, insbesondere Maleins\u00e4ureanhydridgruppen hinzuzuf\u00fcgen, enth\u00e4lt das Klagepatent nicht. Wieso sich der Fachmann \u00fcber diese Vorgabe f\u00fcr die Verwendung eines Materials hinwegsetzen sollte, ist nicht ersichtlich. Wie oben bereits zur Pr\u00fcfung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung ausgef\u00fchrt, nimmt der Fachmann den Begriff des Polyethylens als eine auch ihm verst\u00e4ndliche Angabe zur Materialauswahl ernst und f\u00fcllt diesen Begriff mit dem Inhalt, mit dem ihn auch ein Chemiker ausf\u00fcllen w\u00fcrde. Ferner ist dem Fachmann aus der Patentbeschreibung, nicht zuletzt im Hinblick auf die Abgrenzung zum Stand der Technik, ersichtlich, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents auf die Wahl des richtigen Materials ankommt, um die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe zu l\u00f6sen. Schlie\u00dflich ber\u00fccksichtigt der Fachmann, dass schon geringe \u00c4nderungen in der chemischen Struktur eines Kunststoffes dessen physikalische Eigenschaften tiefgreifend \u00e4ndern k\u00f6nnen, mithin potentiell geeignet sein k\u00f6nnen, einen Kunststoff als geeignetes Material f\u00fcr die nach den Klagepatent komplexe Aufgabe auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, E sei ein gleichwertiges Austauschmittel. Selbst wenn der Fachmann in dem f\u00fcr die Bestimmung des \u00e4quivalenten Schutzbereich ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents (K\u00fchnen\/Schulte, a.a.O., \u00a7 14 Rn. 62) aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und dem vorbekannten Stand der Technik E als einen in seinen physikalischen Eigenschaften dem Polyethylen verwandten oder gar \u00e4hnlichen Kunststoff betrachtet haben sollte, bietet indes das Klagepatent keinen Ansatzpunkt daf\u00fcr, dass der Fachmann statt des begrifflich eindeutig gelehrten Kunststoffs einen verwandten bzw. \u00e4hnlichen Kunststoff w\u00e4hlen k\u00f6nnte. F\u00fcr eine solche Freiheit bei der Auswahl der Materialien ist nicht zuletzt die sicherheitsrelevante Verwendung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ungeeignet. Schon geringe Zweifel, ob das Material des Austauschmittels wom\u00f6glich auch nur kleine Abweichungen zeigt zu den Materialeigenschaften von Polyethylen, halten den Fachmann davon ab, ein Austauschmittel in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Austauschmittel E mag dahinstehen, ob \u2013 was die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.01.2009 n\u00e4her dargelegt hat \u2013 eine \u201eKlebrigkeit\u201c von E tats\u00e4chlich nur bedeutet, dass E an bestimmten anderen Kunststoffen wie namentlich Polyamid gut haftet, jedoch an Nicht-Kunststoff-Materialien wie beispielsweise dem rostfreien Stahl des F\u00fchrungsdrahtes nicht klebt. Neben der Anforderung des geringen Reib- bzw. Haftwiderstandes des in der inneren Schicht verwendeten Kunststoffs, kommt es aber auch darauf an, dass auch der Kunststoff in der inneren Schicht hinreichend knickfest sein muss, um zu gew\u00e4hrleisten, dass das Lumen des Katheters sich nicht verengt. Dass auch diese Materialeigenschaft durch ein Austauschmittel wie E gew\u00e4hrleistet ist, ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht im Lichte der technischen Lehre des Klagepatents nicht erkennbar. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt das von der Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung vorgebrachte Argument, dem Fachmann seien die (physikalischen) Materialeigenschaften von E aufgrund der vielfachen Anwendung des Materials bekannt, schon deshalb die Annahme einer \u00e4quivalenten Patentverletzung nicht, weil die Kl\u00e4gerin nicht dargetan hat, dass dem Fachmann die Verwendung von E gerade f\u00fcr die Innenschicht im Lumen eines Herzkatheters gel\u00e4ufig war und er deshalb wissen musste, ob das Material f\u00fcr diese konkrete Verwendung geeignet ist. Die allgemeine Kenntnis von Materialeigenschaften von E legt dem Fachmann noch nicht nahe, das Material k\u00f6nne in einer so komplexen und materialkritischen Vorrichtung wie einem Herzkatheter Anwendung finden und als Austauschmittel f\u00fcr Polyethylen dienen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01144 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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