{"id":3805,"date":"2009-07-14T17:00:42","date_gmt":"2009-07-14T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3805"},"modified":"2016-05-25T15:04:10","modified_gmt":"2016-05-25T15:04:10","slug":"4b-o-21008-cinch-rca-stecker-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3805","title":{"rendered":"4b O 210\/08 &#8211; Cinch (RCA)-Stecker II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01170<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juli 2009, Az. 4b O 210\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4992\">2 U 98\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten<\/p>\n<p>Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerk\u00f6rper und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerk\u00f6rper umgebenden Abdeckh\u00fclse, wobei der Steckerk\u00f6rper an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift und einen den Kontaktstift umgebenden, an seiner Au\u00dfenseite konischen Au\u00dfenringkontakt aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze unterteilt ist und mittels der Abdeckh\u00fclse bei deren axialer Bewegung radial zusammenpre\u00dfbar ist, bei denen die Abdeckh\u00fclse kontaktseitig mit einem Ringelement versehen ist, welches an einer Lagerstelle drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper der Abdeckh\u00fclse gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes anliegt,<\/p>\n<p>ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Abdeckh\u00fclsen der Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von dem Kl\u00e4ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse<\/p>\n<p>gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zur\u00fcckzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige \u00c4quivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 7.373,24 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers tragen der Kl\u00e4ger drei Siebtel und die Beklagten als Gesamtschuldner drei Siebtel und die Beklagte zu 1) ein weiteres Siebtel. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zwei Siebtel und von den au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) vier Siebtel. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,00 EUR und f\u00fcr den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des Europ\u00e4ischen Patents EP 0460 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 23. Dezember 1989 (DE 8915XXX U) bzw. vom 21. Februar 1990 (DE 9002XXX U) am 26. November 1990 angemeldet und am 11. Dezember 1991 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 25. August 1993 bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft eine Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung. Die Beklagte zu 1) hat durch Schriftsatz vom 20. Mai 2009 (Anlage B 4) das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eCinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerk\u00f6rper (1) und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerk\u00f6rper (1) umgebenden Abdeckh\u00fclse (2), wobei der Steckerk\u00f6rper (1) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) und einen den Kontaktstift (8) umgebenden, an seiner Au\u00dfenseite (19) konischen Au\u00dfenringkontakt (9) aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze (18) unterteilt ist und mittels der Abdeckh\u00fclse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpre\u00dfbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckh\u00fclse (2) kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen ist, welches an einer Lagerstelle (5) drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper (3) der Abdeckh\u00fclse (2) gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite (19) des Au\u00dfenringkontaktes (9) anliegt.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehende Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert die technische Lehre des Klagepatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen patentgem\u00e4\u00dfen Stecker mit angeschlossenem Kabel in Seitenansicht und teilweise im L\u00e4ngsschnitt.<\/p>\n<p>Klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse werden durch die Fa. A GmbH vermarktet, deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Kl\u00e4ger ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bot an und vertrieb in der Vergangenheit Audio-Verbindungskabel unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche mit Cinch (RCA-)Steckern konfektioniert sind. Die konfektionierten Stecker entsprechen denjenigen, welche das als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereichte Muster eines Audio-Verbindungskabels aufweist. Nachstehend wiedergegebenes Lichtbild (Anlage K 6) zeigt ein solches Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Am 13. August 2008 mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagten ab, indem dem Beklagten zu 2) anl\u00e4sslich einer Besprechung der Entwurf eines Anwaltsschreibens nebst Entwurf einer \u201eUnterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung\u201c (Anlage K 7) \u00fcberreicht wurde. Mit Schreiben vom 28. August 2008 (Anlage K 9) gab die Beklagte zu 1) eine Unterlassungserkl\u00e4rung des Inhalts ab, dass sie sich verpflichtete, patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse nicht herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Zu einer Rechnungslegung, Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse, Leistung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten \u2013 wie vom Kl\u00e4ger in dem Entwurf einer \u201eUnterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung\u201c gefordert \u2013 verpflichteten die Beklagten sich nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Die Abdeckh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht starr mit dem Ringelement verbunden. Auf eine fl\u00e4chige Anlage der Innenseite des Ringelements an der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts komme es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht an. Eine fl\u00e4chige Anlage mit perfekt planparallelen Fl\u00e4chen sei im Rahmen der Fertigungstoleranzen nicht realisierbar. Der Kl\u00e4ger behauptet, die Fa. A GmbH sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr, nachdem er mit Zustimmung der Beklagten die Klage im Vernichtungs- und Schadensersatzfeststellungsanspruch jeweils teilweise und den Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruch in subjektiver Hinsicht, soweit er sich urspr\u00fcnglich gegen den Beklagten zu 2) richtete, vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen,<\/p>\n<p>sowie dar\u00fcber hinaus hilfsweise zum zuerkannten Feststellungsantrag: festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, an den Kl\u00e4ger nach den Grunds\u00e4tzen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was die Beklagten dadurch erlangt haben, dass sie die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00f6se die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe nicht, jedenfalls nicht vollst\u00e4ndig. Bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde gerade nicht ausgeschlossen, dass Riefen oder vergleichbare Besch\u00e4digungen auf der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenkontakts entst\u00fcnden, denn das Ringelement bewege sich jedenfalls in axialer Richtung entlang der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts. Auch liege das Ringelement nicht mit seiner Innenseite an der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts an, sondern nur mit seiner Stirnseite, n\u00e4mlich einem scharfkantigen geschlossenen Ring.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs wenden die Beklagten ein, diesen Anspruch bereits erf\u00fcllt zu haben, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 20. August 2008 (Anlage K 8) ergebe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich meinen die Beklagten, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da es neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei und nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df den zuletzt gestellten Klageantr\u00e4gen zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung, Vernichtung, Entfernung von Erzeugnissen aus den Vertriebswegen, Leistung von Schadensersatz und Erstattung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Cinch (RCA)-Stecker mit einer Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung. Cinch (RCA)-Stecker werden beispielsweise verwendet, um elektrische Verbindungen zwischen Ger\u00e4ten der Unterhaltungselektronik herzustellen, \u00fcber welche Video- und Audiosignale \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Bei dieser Verwendung kommt es darauf an, Wackelkontakte zu vermeiden, um die Signale st\u00f6rungsfrei zu \u00fcbertragen. Derlei Stecker sind generell koaxial ausgestaltet, wobei der zentrale Signalanschluss konzentrisch von einem Masse- oder R\u00fcckleiter umgeben ist.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind gattungsbildende Cinch (RCA-)Stecker bekannt, die aus einem Steckerk\u00f6rper sowie einer in axialer Richtung aufschraubbaren und den Steckerk\u00f6rper umgebenden Abdeckh\u00fclse bestehen. Der Steckerk\u00f6rper dieses vorbekannten Steckers weist einen Kontaktstift und einen den Kontaktstift umgebenden, an seiner Au\u00dfenseite konischen Au\u00dfenringkontakt auf, welcher durch axial verlaufende Schlitze unterteilt ist und sich durch die axiale Bewegung der Abdeckh\u00fclse zusammen pressen l\u00e4sst. Die hierdurch erzeugten, radial gerichteten Klemmkr\u00e4fte bewirken einen besonders festen und lockerungsfreien Halt des Au\u00dfenringkontakts am korrespondieren Au\u00dfenringkontakt der Buchse.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent indes, dass bei der Erzeugung der Klemmkraft durch Aufschrauben der Au\u00dfenh\u00fclse eine starke, gegen die Drehbewegung der Abdeckh\u00fclse gerichtete Reibung zwischen der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts und der Abdeckh\u00fclse auftritt, welche an der Au\u00dfenseite zur Bildung von Riefen oder anderen Besch\u00e4digungen f\u00fchren kann, beispielsweise der Abl\u00f6sung einer etwaigen Kontaktvergoldung. Auch behindert die Reibungskraft die Drehbewegung der Au\u00dfenh\u00fclse, so dass der Spann- und L\u00f6sevorgang beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe (Seite 2, Zeilen 17 bis 19), den gattungsgem\u00e4\u00dfen Stecker derart weiterzubilden, dass Riefen oder vergleichbare Besch\u00e4digungen an der Au\u00dfenseite des Klemmringkontakts vermieden werden und der Spann- und L\u00f6sevorgang des Steckers erleichtert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung;<\/p>\n<p>b) der Stecker weist einen Steckerk\u00f6rper (1) auf;<\/p>\n<p>c) der Steckerk\u00f6rper (1) ist von einer in axialer Richtung aufschraubbaren Abdeckh\u00fclse (2) umgeben;<\/p>\n<p>d) an seiner Kontaktseite weist der Steckerk\u00f6rper (1) einen Kontaktstift (8) auf;<\/p>\n<p>e) der Kontaktstift (8) ist von einem Au\u00dfenringkontakt (9) umgeben;<\/p>\n<p>f) der Au\u00dfenringkontakt (9) ist an seiner Au\u00dfenseite (19) konisch ausgebildet;<\/p>\n<p>g) der Au\u00dfenringkontakt (9) ist durch axiale Schlitze (18) unterteilt;<\/p>\n<p>h) der Au\u00dfenringkontakt (9) ist mittels der Abdeckh\u00fclse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpre\u00dfbar;<\/p>\n<p>i) die Abdeckh\u00fclse (2) ist kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen;<\/p>\n<p>j) das Ringelement (4) ist an einer Lagerstelle (5) drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper (3) der Abdeckh\u00fclse (2) gelagert;<\/p>\n<p>k) das Ringelement (4) liegt mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite (19) des Au\u00dfenringkontaktes (9) an.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df ist das Ringelement drehbar um die Schraubachse der Abdeckh\u00fclse gelagert. Der in Umfangsrichtung wirkende Reibungswiderstand wird erheblich vermindert, da w\u00e4hrend des Spannvorganges eine Relativverschiebung zwischen dem feststehenden Au\u00dfenringkontakt und dem drehbar gelagerten Ringelement nicht stattfindet. Auf diese Weise wird die Ausbildung von Riefen und anderen Besch\u00e4digungen auf dem Au\u00dfenringkontakt weitgehend vermieden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale a) bis j) des Klagepatents s\u00e4mtlich verwirklicht, so dass es hierzu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf. Hinsichtlich des Merkmals j) haben die Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 klargestellt, dass sie dessen Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in Abrede stellen.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich aber auch feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmale k) verwirklicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal liegt das Ringelement (4) mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite (19) des Au\u00dfenringkontaktes (9) an. Die genaue geometrische Ausgestaltung der Elemente Ringelement (4) und Au\u00dfenringkontakt (9) ist durch das Klagepatent nicht in begrenzender Weise vorgegeben. Bei der Auslegung dieses Merkmals ber\u00fccksichtigt der Fachmann die Ausf\u00fchrungen zur Bedeutung und Funktionsweise des Ringelements im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 24 bis 28): Dadurch, dass das Ringelement drehbar um die Schraubachse der Abdeckh\u00fclse gelagert ist, wird die Reibung in Umfangsrichtung vermindert, n\u00e4mlich die Reibung zwischen dem feststehenden Au\u00dfenringkontakt und dem Ringelement, da eine Relativverschiebung zwischen diesen beiden Elementen in Umfangsrichtung nicht mehr stattfindet. Auf diese Weise wird der Spann- und L\u00f6sevorgang erleichtert und die Ausbildung von Riefen und sonstigen Besch\u00e4digungen am Au\u00dfenringkontakt weitestgehend vermieden.<\/p>\n<p>Hiernach betrachtet der Fachmann nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs in einer Weise, die angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter), eine Ausgestaltung des Steckers als patentgem\u00e4\u00df, bei der sich die Schraubbewegung der Abdeckh\u00fclse deswegen nicht auf den Bereich \u00fcbertr\u00e4gt, welcher mit dem Au\u00dfenringkontakt in Ber\u00fchrung kommt, weil dieser ringf\u00f6rmige Bereich einerseits drehbar an der Abdeckh\u00fclse gelagert ist und sich andererseits relativ zum Au\u00dfenringkontakt nicht in Umfangsrichtung bewegt. Als patentgem\u00e4\u00df erscheint demnach eine Vorrichtung, bei der die Reibung zwischen Ringelement und Au\u00dfenringkontakt dadurch erheblich reduziert wird, dass sich das Ringelement nicht radial am Au\u00dfenringkontakt entlang bewegt.<\/p>\n<p>Ferner ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht bei gebotener funktionsorientierter Auslegung der technische Sinn und Zweck zu beachten, dessentwegen das Ringelement mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts anliegt. Der Au\u00dfenringkontakt, der mit L\u00e4ngsschlitzen versehen und dessen Au\u00dfenseite konisch ausgebildet ist, muss gattungsgem\u00e4\u00df radial nach innen gedr\u00fcckt werden, indem der H\u00fclsenk\u00f6rper axial aufgeschoben wird und dabei das Ringelement zur Anlage mit der Au\u00dfenseite kommt. Wegen der Konizit\u00e4t und der vorhandenen L\u00e4ngsschlitze wird dabei der Au\u00dfenringkontakt radial nach innen gedr\u00fcckt (Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 5 bis 14). Dies beruht ersichtlich darauf, dass das Ringelement einen geringeren lichten Durchmesser zur Verf\u00fcgung stellt als der Au\u00dfenringkontakt an seiner Au\u00dfenseite ben\u00f6tigt, dass also durch Aufschieben des Ringelements der Querschnitt des Au\u00dfenringkontakts verengt wird.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents kombiniert die beiden dargestellten Funktionsweisen miteinander: Das drehbar gelagerte Ringelement bewirkt eine Verengung des Querschnitts des Au\u00dfenringkontakts, ohne sich um diesen in Umfangsrichtung zu bewegen, also ohne eine radiale Reibung zwischen Ringelement und Au\u00dfenringkontakt zu erzeugen. Sofern dies gew\u00e4hrleistet ist, ist es f\u00fcr den Fachmann nicht von Bedeutung, in welcher Weise das Anliegen zwischen der Innenseite des Ringelements und der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenkontakts bewirkt wird. Auf die exakte geometrische Ausgestaltung von Ringelement und Au\u00dfenringkontakt kommt es aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht an. Namentlich eine gro\u00df- oder vollfl\u00e4chige Kontaktierung zwischen Ringelement und Au\u00dfenringkontakt ist nicht erforderlich: Dies w\u00fcrde die Kontaktfl\u00e4che und damit den Reibungswiderstand vergr\u00f6\u00dfern, welcher nach der technischen Lehre des Klagepatents im Gegenteil verkleinert werden soll. Somit betrachtet der Fachmann das Merkmal k) als verwirklicht, wenn die Innenseite des Ringelements mit der konischen Au\u00dfenfl\u00e4che des Au\u00dfenringkontakts in irgendeiner Weise in Kontakt kommt.<\/p>\n<p>Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Eine vollfl\u00e4chige Anlage der Innenseite des Ringelements ist \u2013 worauf die Beklagten abstellen \u2013 in der Tat nicht m\u00f6glich, weil der Au\u00dfenringkontakt jedenfalls nicht dieselbe Konizit\u00e4t wie die Innenseite des Ringelements hat. Jedenfalls aber liegt die Innenseite des Ringelements \u00fcber einen bestimmten, begrenzten Abschnitt hinweg am Au\u00dfenringkontakt an, was das Merkmal k) auch dann erf\u00fcllt, wenn der genannte Abschnitt so kurz sein sollte, dass die Anlage \u2013 wie die Beklagten behaupten \u2013 nicht fl\u00e4chig, sondern ringartig geschehen sollte.<\/p>\n<p>Das Argument der Beklagten, der Begriff \u201eInnenseite\u201c weise auf eine fl\u00e4chige Anlage hin, greift nicht durch. Dieser Begriff ist \u2013 wie alle in der Patentschrift verwendeten Begriffe \u2013 im Grundsatz nicht anhand allgemeiner, fachlich anerkannter Begriffsdefinitionen auszulegen (welche die Beklagten im \u00dcbrigen nicht beigebracht haben; die Online-Enzyklop\u00e4die \u201eWikipedia\u201c und das Online-Lexikon \u201eWiktionary\u201c, aus dem ein Auszug zum Begriff \u201eSeite\u201c (Anlage B 1) vorgelegt wurde, k\u00f6nnen durch beliebige Nutzer jederzeit ver\u00e4ndert werden; eine Gew\u00e4hr f\u00fcr fachliche Richtigkeit bieten sie deshalb nicht). Vielmehr m\u00fcssen die Begriffe anhand der Patentschrift selber ausgelegt werden, die in diesem Sinne gleichsam ihr eigenes Lexikon bildet (vgl. etwa BGH GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; BGHZ, 149, 156 \u2013 Schneidmesser I). Daf\u00fcr, dass der Begriff \u201eInnenseite\u201c zwingend eine fl\u00e4chige Anlage zwischen Ringelement und Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts erforderlich macht, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich.<\/p>\n<p>Es kommt auch nicht darauf an, dass \u2013 wie die Beklagten behaupten \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Anlage eines ringf\u00f6rmigen Abschnitts des Ringelements auf der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts die Ausbildung von Riefen und anderen Besch\u00e4digungen gef\u00f6rdert w\u00fcrde. Sollte dies zutreffen (auf dem zur Gerichtsakte als Anlage K 5 gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilden sich auch bei mehrfachem Auf- und Abschrauben der Abdeckh\u00fclse jedenfalls keine sichtbaren Spurenzeichnungen auf dem Au\u00dfenringkontakt, die Ausbildung mikroskopischer Besch\u00e4digungen erscheint kaum relevant), w\u00fcrden die vom Klagepatent offenbarten Vorteile in nur unvollkommener Weise verwirklicht. Da sie aber im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df dem Wortsinn ausgestaltet ist, w\u00fcrde es sich bei ihr um eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform handeln, die vom Schutzbereich des Klagepatents gleichwohl umfasst ist (BGH GRUR 1991, 436, 441f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben das Klagepatent widerrechtlich benutzt. Dabei handelten sie zumindest fahrl\u00e4ssig, mithin schuldhaft. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG Ersatz des Schadens, der dem Kl\u00e4ger entstanden ist und noch entstehen wird. Der Kl\u00e4ger ist f\u00fcr einen entsprechenden Feststellungsantrag aktiv legitimiert. Selbst wenn er \u2013 was er selber erstmals in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 vorgebracht hat und die Beklagten zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten haben \u2013 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an die Fa. A Produkte GmbH erteilt h\u00e4tte, best\u00fcnde gleichwohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt eines Schadens beim Kl\u00e4ger in seiner Eigenschaft als Patentinhaber; denkbar w\u00e4re \u2013 wie vom Kl\u00e4ger auch vorgetragen \u2013 etwa eine durch Verletzungshandlungen der Beklagten verursachte Einbu\u00dfe an Lizenzeinnahmen. Aus dieser Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts folgt die Berechtigung des Kl\u00e4gers die Schadensersatzverpflichtung zu seinen Gunsten feststellen zu lassen. Die genaue Schadensh\u00f6he ist erst mit Erhebung eines bezifferten Klageantrags darzulegen (BGH GRUR 1996, 109 \u2013 klinische Versuche I; GRUR 1980, 841 \u2013 Tobultamid; GRUR 1960, 423, 426 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke).<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, kann er ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran geltend machen, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>Eine Erf\u00fcllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs durch die Beklagten l\u00e4sst sich nicht feststellen. Das Schreiben der Beklagten vom 20. August 2008 (Anlage K 8) enth\u00e4lt keine Ausk\u00fcnfte oder Rechnungslegungen. Aus dem Schreiben geht nur hervor, dass die Beklagten \u201eVerkaufszahlen\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mitgeteilt haben wollen. Selbst wenn das zutr\u00e4fe, w\u00e4re damit der Rechnungslegungsanspruch nicht erf\u00fcllt. Die blo\u00dfe Mitteilung von Verkaufszahlen, also etwa der Menge der vertriebenen Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, reicht nicht aus. Die zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung muss so umfassend sein, dass der Schutzrechtsinhaber den ihm entstanden Schaden der H\u00f6he nach konkret nach einer der drei anerkannten Berechnungsmethoden (entgangener Gewinn, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns) berechnen kann. Um den Schutzrechtsinhaber in die Lage zu versetzen, sich f\u00fcr eine der Methoden entscheiden zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen alle Angaben gemacht werden, die f\u00fcr eine der Berechnungsarten von Bedeutung sein k\u00f6nnen (Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140 m.w.N.). Eine blo\u00dfe Teilauskunft ist nicht ausreichend. Anhand von Verkaufszahlen w\u00e4re alleine eine Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie m\u00f6glich, und das auch nur dann, wenn auch der erzielte Umsatz mitgeteilt worden w\u00e4re. Eine Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns ist mit diesen Angaben nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG, derjenige auf R\u00fcckruf und Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Indem der Kl\u00e4ger in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 den Vernichtungsanspruch auf die zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Abdeckh\u00fclsen beschr\u00e4nkt hat, hat er einen jedenfalls im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Vernichtungsanspruch erhoben.<\/p>\n<p>Der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Erstattung der Abmahnkosten folgt, da die Beklagte zu 1) \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 schuldhaft gehandelt hat, aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Auch die Aufwendungen f\u00fcr die berechtigte, wenngleich im Ergebnis zum Teil erfolglose Abmahnung stellen einen zurechenbaren und ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar. Der Kl\u00e4ger durfte sich herausgefordert f\u00fchlen, eine Abmahnung in rechtsanwaltlichem und patentanwaltlichem Beistand auszusprechen, da die nicht fernliegende M\u00f6glichkeit bestand, auf diese Weise einen aufwendigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dass sich diese Hoffnung nicht erf\u00fcllt hat, l\u00e4sst die Erforderlichkeit der Aufwendungen f\u00fcr die Abmahnung unber\u00fchrt (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 205). Auch der H\u00f6he nach durfte der Kl\u00e4ger im Hinblick auf die Schwierigkeit eines patentrechtlichen Sachverhalts Kosten gem\u00e4\u00df einer 1,8 Geb\u00fchr aufwenden. Patentrechtliche Streitigkeiten weisen generell einen \u00fcberdurchschnittlich hohen Schwierigkeitsgrad auf, der es rechtfertigt, die Mittelgeb\u00fchr von 1,3 um f\u00fcnf Zehntel zu \u00fcberschreiten. Dieser Geb\u00fchrensatz war auf einen Gegenstandswert von 250.000,00 EUR anzuwenden. Der Kl\u00e4ger hat in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 plausibel dargelegt, warum die Fa. A GmbH mit patentgem\u00e4\u00dfen Produkten einen Jahresumsatz erzielt, der deutlich \u00fcber dieser Summe liegt: Kabel, die mit patentgem\u00e4\u00dfen Steckern versehen sind, werden im Hochpreis-Segment zu Preisen zwischen 5 EUR und 20 EUR vertrieben, j\u00e4hrlich werden \u00fcber 10.000 St\u00fcck solcher Kabel verkauft. Somit lag das der Abmahnung zugrunde liegende Angriffsinteresse jedenfalls bei dem der Honorarforderung zugrundegelegten Wert von 250.000,00 EUR. Die entsprechenden Geb\u00fchren durfte der Kl\u00e4ger insgesamt zweimal aufwenden, n\u00e4mlich f\u00fcr die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Mitwirkung eines Patentanwalts.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht kein Anlass, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fcc0ksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Hiernach rechtfertigen die gegen das Klagepatent eingewandten Entgegenhaltungen keine Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Die US 4,493,XXX (in Anlagenkonvolut B 4, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 1), von der die Beklagten meinen, sie nehme die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg, ist entgegen der Auflage im Beschluss vom 13. November 2008 (Bl. 23 GA) und unter Missachtung von \u00a7 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Eine inhaltliche Pr\u00fcfung dieser Schrift ist daher nicht m\u00f6glich. Daran \u00e4ndert auch der Vortrag der Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 nichts, im Zuge dessen sie eine teilweise handkolorierte und mit eigenen Beschriftungen versehene Ablichtung der Figur 1 der US \u2018XXX (Anlage B 5) vorgelegt und sodann m\u00fcndlich erl\u00e4utert haben. Die Pr\u00fcfung dieses Vorbringens der Beklagten setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Schrift selber voraus, was nur bei Vorlage einer deutschen \u00dcbersetzung dieser Schrift m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die DD-GM 3XXX (im Anlagenkonvolut B 4, im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 2 vorgelegt) nimmt nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents vorweg. Sie offenbart jedenfalls die Merkmale i) und j) des Klagepatents nicht, da sie kein kontaktseitig angebrachtes Ringelement zeigt, das drehbar an der Abdeckh\u00fclse gelagert ist. Abbildung 2 der DD-GM 3XXX zeigt eine mit dem Bezugszeichen D bezeichnete \u00dcberwurfmutter, die \u00fcber ein Gewinde auf eine weitere, mit dem Bezugszeichen B bezeichnete und auf das Geh\u00e4use eines Steckers aufzuschraubende \u00dcberwurfmutter aufgeschraubt wird (DD-GM 3XXX, Seite 3, erster Absatz). Wollte man \u2013 der Auffassung der Beklagten folgend \u2013 die \u00dcberwurfmutter D als Abdeckh\u00fclse in der Terminologie des Klagepatents betrachten, k\u00e4me als Ringelement die weitere \u00dcberwurfmutter B in Betracht. Der DD-GM 3XXX l\u00e4sst sich unter dieser Voraussetzung schon nicht sicher entnehmen, ob die \u00dcberwurfmutter B kontaktseitig gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents angebracht ist: Kontaktseitig ist das Ringelement, wenn es um die Reibung mit dem Au\u00dfenringkontakt vermindern zu k\u00f6nnen, mit diesem in Kontakt steht. Es wird jedoch \u2013 weder in der Abbildung 2 selber noch in der zugeh\u00f6rigen textlichen Erl\u00e4uterung \u2013 durch die DD-GM 3XXX nicht offenbart, wo der Kontakt des Steckers verl\u00e4uft. Der Auffassung der Beklagten, durch Darstellung der Klemmbacken C in Abbildung 2 der DD-GM 3XXX werde der Au\u00dfenringkontakt im Sinne des Klagepatents offenbart, kann nicht gefolgt werden. Dieses Element wird textlich (DD-GM 3XXX, Seite 3, Zeile 2) als Klemmbacke erl\u00e4utert. Nicht offenbart wird, ob dieses Element mit einem der Leitungspole in Kontakt steht, ob es also Teil des Leiters ist.<\/p>\n<p>Jedenfalls offenbart die DD-GM 3XXX keine drehbare Lagerung der \u00dcberwurfmutter B an der \u00dcberwurfmutter D: Beide Muttern k\u00f6nnen \u00fcber ein Gewinde gegeneinander verschraubt, also gedreht werden. Welche Reibungskr\u00e4fte zwischen beiden \u00dcberwurfmuttern entstehen, ob insbesondere die \u00dcberwurfmutter B sich gegen\u00fcber dem Au\u00dfenringkontakt (dessen Positionierung ja auch nicht in eindeutiger Weise offenbart ist) in Umfangsrichtung bewegt, wird nicht offenbart.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im Rahmen des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits auf die DD 204 XXX (enthalten in Anlagenkonvolut K 9) Bezug genommen haben, um die fehlende Neuheit des Klagepatents zu belegen, spielt diese Entgegenhaltung f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Aussetzungsantrags keine Rolle: Wie sich aus der Nichtigkeitsklageschrift ergibt (Anlage B 4), st\u00fctzt die Beklagte zu 1) ihren Angriff auf das Klagepatent nicht auf diese Entgegenhaltung. \u00dcberdies offenbart die DD \u2018XXX keinen Stecker, sondern einen Verbindungselement, insbesondere f\u00fcr wasserdurchstr\u00f6mte K\u00fchlk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent im Hinblick auf die WO 86\/03895 (Anlage K 2, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K 3) wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet wird, erscheint von vornherein unwahrscheinlich. Diese Schrift ist als gattungsbildender Stand der Technik im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft und gew\u00fcrdigt worden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter Anwendung der sogenannten Baumbach\u2019schen Kostenformel. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 9. Juni 2009 die Klage \u2013 mit Zustimmung der Beklagten \u2013 teilweise zur\u00fcckgenommen hat, und zwar gegen\u00fcber den beiden Beklagten in jeweils unterschiedlichem Umfang: Gegen\u00fcber beiden Beklagten hat der Kl\u00e4ger die Klage insofern zur\u00fcckgenommen, als er eine Feststellung einer Ersatzpflicht f\u00fcr den der Fa. A GmbH entstandenen Schaden nicht mehr verlangt. Gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) hat der Kl\u00e4ger \u00fcberdies den Vernichtungs- und den R\u00fcckrufanspruch jeweils zur\u00fcckgenommen. Unter Zugrundelegung entsprechender Quoten f\u00fcr die Teilstreitwerte \u2013 n\u00e4mlich: vier Siebtel f\u00fcr den Schadensersatz-Feststellungsanspruch (diese Quote wiederum h\u00e4lftig verteilt auf die Feststellung der Schadensersatzanspr\u00fcche jedes der beiden urspr\u00fcnglich genannten Gl\u00e4ubiger) sowie jeweils ein Siebtel f\u00fcr den Auskunfts- und Vernichtungsanspruch sowie insgesamt ein weiteres Siebtel f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Entfernung \u2013 war die Kostenentscheidung wie zuerkannt zu treffen.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01170 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. Juli 2009, Az. 4b O 210\/08 Rechtsmittelinstanz: 2 U 98\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3805","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3805","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3805"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3805\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4994,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3805\/revisions\/4994"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3805"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3805"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3805"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}