{"id":3803,"date":"2009-02-19T17:00:28","date_gmt":"2009-02-19T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3803"},"modified":"2016-04-28T14:08:26","modified_gmt":"2016-04-28T14:08:26","slug":"4b-o-20708-wasserstoffbeseitigung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3803","title":{"rendered":"4b O 207\/08 &#8211; Wasserstoffbeseitigung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01125<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Februar 2009, Az. 4b O 207\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf EUR 16.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in der Zeit von 1973 bis Ende 1998 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Beklagten t\u00e4tig. Der Kl\u00e4ger t\u00e4tigte w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Diensterfindung betreffend eine Vorrichtung zur Beseitigung von Wasserstoff. Auf diese Diensterfindung geht das Patent DE 36 04 XXX C2 zur\u00fcck, welches am 12.02.1986 angemeldet und am 19.4.1990 eingetragen wurde. Auf dem Deckblatt der zugeh\u00f6rigen Patentschrift ist unter anderem der Kl\u00e4ger als Erfinder ausgewiesen.<br \/>\nAuf Antrag des Kl\u00e4gers vom 21.07.1986 (Anlage B 2) wurde zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten \u00fcber eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Verg\u00fctung f\u00fcr die oben genannte Diensterfindung ein Schiedsverfahren vor dem DPMA (Az.: Arb.Erf. 62\/XX) er\u00f6ffnet.<br \/>\nIn Januar 1987 \u00fcbertrug die Beklagte ihren Rechtsanteil an der Diensterfindung einschlie\u00dflich der Patentanmeldung und des Rechts auf die Einreichung von gleichlautenden Nachanmeldungen im Ausland unentgeltlich auf die Kernforschungsanlage A GmbH und r\u00e4umte dieser das Recht ein, die Erfindung gewerbsm\u00e4\u00dfig zu nutzen (Anlage B 5). Ebenfalls im Jahre 1987 gab die Beklagte dem Kl\u00e4ger die Diensterfindung f\u00fcr die in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung nicht genannten ausl\u00e4ndischen Staaten unter dem Vorbehalt teilweise frei, dass die Beklagte dort das nicht ausschlie\u00dfliche Recht zur Benutzung der Diensterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 ArbEG aus\u00fcben durfte.<br \/>\nDas DPMA unterbreitete den Parteien am 17.09.1991 im oben genannten Schiedsverfahren einen Einigungsvorschlag (Anlage K 1), den die Parteien nicht widerriefen. Am 26.01.1999 trafen die Parteien eine aus der Anlage B 7 n\u00e4her ersichtliche Vereinbarung \u00fcber eine freie Mitarbeit des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Nachdem die Diensterfindung zu keinem Zeitpunkt einer industriellen Verwertung hatte zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, gab die Beklagte diese mit Schreiben vom 27.07.2006 auf.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, ihm stehe im Hinblick auf den Einigungsvorschlag des DPMA jedenfalls ab dem Jahre 1997 ein Verg\u00fctungsanspruch zumindest in H\u00f6he der Klageforderung zu, weil die Beklagte das Patent DE 3604XXX C2 als Vorratspatent gehalten habe und ihm \u201eauch f\u00fcr weitere im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses realisierte Dienstpatente (Anlage K 3)\u201c eine Verg\u00fctung zustehe. Er behauptet, die Beklagte habe das Patent DE 3604XXX C2 unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Mit der Vereinbarung \u00fcber eine freie Mitarbeit \u201ehabe die Beklagte eine entsprechende Verg\u00fctungsverpflichtung f\u00fcr das Vorratspatent verhindern wollen\u201c; seine Arbeitskraft sei n\u00e4mlich zu keinem Zeitpunkt abgerufen worden. Mit Schriftsatz vom 27.01.2009, beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingegangen am 06.02.2009, hat der Kl\u00e4ger behauptet, \u201ealleiniger Erfinder an den hier 28 streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten gem\u00e4\u00df Auflistung der Patente und deren Erfinder sowie der teilweise zus\u00e4tzlichen Patente \u2026 zu sein\u201c und hierzu auf die Anlage 1 dieses Schriftsatzes verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 16.000 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, der Kl\u00e4ger habe im Zusammenhang mit seiner freien Mitarbeit Verg\u00fctung f\u00fcr insgesamt 119 Arbeitsstunden verlangt. Sie beruft sich hilfsweise auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kammer hat dem Kl\u00e4ger im Termin vom 15.01.2009 die aus Seite 2 des Terminsprotokolls (Blatt 40 d.A.) n\u00e4her ersichtlichen Hinweise erteilt und ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gew\u00e4hrt.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst der zugeh\u00f6rigen Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit der Klage geltend gemachte Verg\u00fctungsanspruch zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1)<br \/>\nEin Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Verg\u00fctung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen ergibt sich insbesondere nicht aus dem nicht widerrufenen Einigungsvorschlag des DPMA gem\u00e4\u00df Anlage K 1.<\/p>\n<p>Vielmehr lautete der Tenor des Einigungsvorschlages wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Beteiligten sind sich dar\u00fcber einig, dass an den Antragsteller I (Anm.: = Kl\u00e4ger) f\u00fcr seinen Anteil als Miterfinder an der Diensterfindung, welche Gegenstand des deutschen Patents Nr. 36 04 XXX &#8230; ist, derzeit keine Verg\u00fctung von der Antragstellerin II (Anm.: = Beklagte) zu zahlen ist.\u201c<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuf diesen Einigungsinhalt l\u00e4sst sich der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch selbst f\u00fcr die das Patent DE 3604XXX C2 betreffende Diensterfindung aus mehreren Gr\u00fcnden nicht st\u00fctzen:<\/p>\n<p>Zum einen l\u00e4sst der Kl\u00e4ger unber\u00fccksichtigt, dass der Vorschlag bereits in zeitlicher Hinsicht auf Anspr\u00fcche bis 1991 beschr\u00e4nkt ist, so dass der hier streitgegenst\u00e4ndliche Zeitraum ab 1997 von der Einigung der Parteien gar nicht erfasst ist.<\/p>\n<p>Vor allem aber einigten die Parteien sich darauf, dass die Beklagte derzeit nicht zu einer Verg\u00fctung verpflichtet sei. Die Einschr\u00e4nkung \u201ederzeit\u201c bedeutet auch nicht etwa, dass die Beklagte f\u00fcr die Zukunft vertraglich verbindlich eine Verg\u00fctung zusagte. Soweit das DPMA in der Begr\u00fcndung seines Einigungsvorschlages erl\u00e4uterte, unter welchen Bedingungen f\u00fcr die Zukunft ein Anspruch des Kl\u00e4gers bestehe, sind diese Ausf\u00fchrungen erkennbar nicht Bestandteil der konkret erzielten Einigung, die \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nur die Zeit bis 1991 erfasste.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nErst recht kann die Einigung im Schiedsverfahren keine Grundlage f\u00fcr die weiteren streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen sein. Denn Gegenstand des Schiedsverfahrens war ausschlie\u00dflich die Frage einer Verg\u00fctung f\u00fcr die technische Lehre des Patents DE 3604XXX C2.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \u00a7 9 ArbEG.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervortrag erlaubt n\u00e4mlich jedenfalls nicht die tatrichterliche Feststellung der f\u00fcr die Ermittlung der Verg\u00fctungsh\u00f6he relevanten Tatsachen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Diensterfindung betreffend das Patent DE 3604XXX C2.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG ist f\u00fcr die Angemessenheit der Verg\u00fctung in erster Linie die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung ma\u00dfgeblich. Unstreitig war die Diensterfindung nicht wirtschaftlich verwertbar, weshalb der Kl\u00e4ger selbst auch nur eine Verg\u00fctung als sog. Vorratspatent geltend macht. Eine wirtschaftliche Verwertung dieses Patents kann namentlich nicht in der unentgeltlichen \u00dcbertragung der Diensterfindung an die Kernforschungsanlage A GmbH gesehen werden (vgl. die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, Anlage K 1, Seite 8 f.).<\/p>\n<p>Unter Vorratspatenten versteht man Patente f\u00fcr solche Erfindungen, die im Erteilungszeitpunkt noch nicht verwertet werden oder noch nicht verwertbar sind, mit deren sp\u00e4terer Verwertung oder Verwertbarkeit aber zu rechnen ist (vgl. RL 21). Auch nach Erteilung eines Schutzrechts bleibt dem Arbeitgeber noch eine gewisse \u00dcberlegungsfrist (Pr\u00fcfungs- und Erprobungsphase), innerhalb derer mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus der blo\u00dfen Aufrechterhaltung des Schutzrechts noch kein R\u00fcckschluss auf ein Vorratspatent gerechtfertigt ist (vgl. RL 23). Die Schiedsstelle hat in st\u00e4ndiger Praxis grunds\u00e4tzlich einen Zeitraum von 7 Jahren ab Patentanmeldung im Hinblick auf RL Nr. 21 und RL Nr. 23 verg\u00fctungsfrei gelassen (vgl. die Nachweise bei Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Auflage, Fn 634). Unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be st\u00fcnde dem Kl\u00e4ger zwar f\u00fcr das Patent DE 36 04 XXX ab dem Jahre 1993 (n\u00e4mlich 7 Jahre nach der Anmeldung im Jahre 1986) eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung als Vorratspatent zu \u2013 denn unstreitig gingen beide Parteien seinerzeit noch davon aus, dass die Erfindung verwertbar sei bzw. eine Verwertbarkeit noch erzielt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Jedoch hat der Kl\u00e4ger trotz der Hinweise gem\u00e4\u00df Seite 2 des Protokolls des Sitzungstermins vom 15.01.2009 nicht diejenigen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde dargetan, deren Kenntnis die Kammer f\u00fcr die Ermittlung der Verg\u00fctungsh\u00f6he ben\u00f6tigt. Hinsichtlich der gem. RL Nr. 21 Abs. 2 zu sch\u00e4tzenden H\u00f6he einer Vorratsverg\u00fctung ist es \u00fcberzeugende Praxis der Schiedsstelle, welcher sich die Kammer insoweit anschlie\u00dft, ab dem 8. bis grunds\u00e4tzlich zum 13. Laufjahr eines Patents einen mit dem Anteilsfaktor zu multiplizierenden j\u00e4hrlichen Erfindungswert von 1.250 DM (639,11 \u20ac) zu verg\u00fcten (siehe die Nachweise bei Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 9 Rn 207). Soweit die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers im Termin vorgetragen hat, dem Kl\u00e4ger stehe ein Anteilsfaktor in H\u00f6he von 100 % zu, verkennt dies, dass der Anteilsfaktor nicht dem Erfinderanteil entspricht; der Anteilsfaktor tr\u00e4gt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass eine Diensterfindung aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden und der Betrieb den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln unterst\u00fctzt. Zum Anteilsfaktor enth\u00e4lt auch der &#8211; nach Ablauf der im Anschluss an die oben genannten Hinweise gew\u00e4hrten Schriftsatzfrist von zwei Wochen bei Gericht eingegangene \u2013 Schriftsatz vom 27.01.2009 keine weitergehenden Darlegungen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorhergehenden Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend f\u00fcr die geltend gemachten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche betreffend alle weiteren \u2013 in Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.01.2009 aufgelisteten &#8211; Diensterfindungen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind s\u00e4mtliche etwaigen Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich Ende 2004 nicht durchsetzbar, weil insoweit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung erfolgreich ist (\u00a7 214 BGB).<\/p>\n<p>Gem. Art. 229, \u00a7 6 Abs. 4 EGBGB gilt die neue hier ma\u00dfgebliche Verj\u00e4hrungsfrist von 3 Jahren ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Arbeitnehmer zugleich von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste (\u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB) auch f\u00fcr bis zum 31.12.2001 bereits entstandene Arbeitnehmerverg\u00fctungsanspr\u00fcche, und zwar beginnend mit dem 01.01.2002. Die nach altem Recht ma\u00dfgebliche Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren gem. \u00a7 195 a.F. BGB war l\u00e4nger und lief vorliegend auch nicht vor der neuen Verj\u00e4hrungsfrist ab. Demnach begann die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Jahre 1997 bis 2001 am 01.01.2002 und endete am 31.12.2004. Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 2002, 2003 und 2004 verj\u00e4hrten jeweils am 31.12. der Jahre 2005, 2006 bzw. 2007. Die im Juni 2008 erhobene Klage hemmte die Verj\u00e4hrung folglich nicht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, S. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 27.01.2009 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01125 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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