{"id":3801,"date":"2009-12-18T17:00:18","date_gmt":"2009-12-18T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3801"},"modified":"2016-04-28T14:07:14","modified_gmt":"2016-04-28T14:07:14","slug":"4b-o-20609-blutgefaessschliesser-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3801","title":{"rendered":"4b O 206\/09 &#8211; Blutgef\u00e4\u00dfschlie\u00dfer II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01316<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2009, Az. 4b O 206\/09<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 26.10.2009 wird mit folgender Ma\u00dfgabe aufrechterhalten:<\/p>\n<p>1. Hinsichtlich Ziffer II. des Beschlusstenors wird klargestellt, dass die Herausgabepflicht allein die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) trifft.<\/p>\n<p>2. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zuvor eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.600.000 Euro erbringt. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 26.10.2009 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werden die Antr\u00e4ge der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 23.\/26.10.2009 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 10 % und die Verf\u00fcgungsbeklagten 90 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents 0 808 XXX (\u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c, Anlage Ast 3) mit der Bezeichnung &#8222;A&#8220;. Der Hinweis auf die Erteilung des eine Priorit\u00e4t vom 08.07.1994 in Anspruch nehmenden Verf\u00fcgungspatents wurde am 05.10.2005 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 06.10.2009 hielt das Bundespatentgericht das Verf\u00fcgungspatent unter Abweisung der Nichtigkeitsklage der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) uneingeschr\u00e4nkt aufrecht (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht gem\u00e4\u00df Anlage Ast 5).<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 16 haben \u2013 in deutscher \u00dcbersetzung (Anlage Ast 4; Zitate beziehen sich nachfolgend auf diese) \u2013 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKollabierbare medizinische Vorrichtung (60), umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung (60) eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten hat und eine allgemein hantelf\u00f6rmig entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser (64) hat, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser (62) getrennt sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>16.<br \/>\nVerfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<\/p>\n<p>(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelements entspricht;<\/p>\n<p>(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelements bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<\/p>\n<p>(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement und<\/p>\n<p>(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei die Figur 1A ein schlauchf\u00f6rmiges und Figur 1B ein flaches Metallgewebe als m\u00f6gliche Ausgangsstoffe f\u00fcr die Herstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen, Figuren 2A, 2B und 4 ein Formeelement zu seiner Herstellung, Figur 5A eine Seiten- und Figur 5B eine Draufsicht auf ein Ende einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung.<\/p>\n<p>In einer Presseerkl\u00e4rung vom 12.05.2009 (Anlage Ast 7) wies die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) seit dem 04.02.2009 ist, darauf hin, eine B-Kennzeichnung (vgl. Anlage Ast 9) f\u00fcr ein neues Produkt von C- und D erhalten zu haben. In dem ebenfalls vor der Kammer gef\u00fchrten Ordnungsmittelverfahren zum Az. 4b O XXX\/06 ZV VI f\u00fchrte die Verf\u00fcgungsbeklagte aus, der neue Occluder \u201eE\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) werde seit Februar 2009 hergestellt.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden (vergr\u00f6\u00dferten) Abbildungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, von welcher die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit etwa Juni 2009 Kenntnis hat, sind der aus der Anlage Ast 8b ersichtlichen Produktbrosch\u00fcre der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) entnommen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) bot die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der vom 09. \u2013 11.07.2009 in F stattgefundenen Fachmesse G an, anl\u00e4sslich derer sie die Produktbrosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage Ast 8b verteilte.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 23.10.2009 in Verbindung mit der Antrags\u00e4nderung vom 26.10.2009 hat die Kammer am 26.10.2009 \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Schutzschrift der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 10.10.2009 (Blatt 18 ff.) \u2013 eine Beschlussverf\u00fcgung mit folgendem Tenor zu I. \u2013 IV. erlassen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDen Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung &#8211; untersagt,<\/p>\n<p>1. kollabierbare medizinische Vorrichtungen umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten hat und eine allgemeine hantelf\u00f6rmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser hat, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser getrennt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn ein Verschwei\u00dfen zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>&#8211; Anspruch 1 der DE 695 34 XXX &#8211;<\/p>\n<p>2. ein Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung nach Ziffer 1.<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<br \/>\n(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelementes entspricht;<br \/>\n(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelementes bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<br \/>\n(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement;<br \/>\n(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung durch Verschwei\u00dfen.<br \/>\n&#8211; Anspruch 16 der DE 695 34 XXX -.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragsgegner werden verpflichtet, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum auf dem Gel\u00e4nde H in XXX I oder anderswo befindlichen, unter I. bezeichneten Okklusionsvorrichtungen an den zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung bis zu einer Entscheidung \u00fcber den Vernichtungsanspruch der Antragstellerin herauszugeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDen Antragsgegnern wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung haben die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schriftsatz vom 02.11.2009 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch mache, und dass bei deren Fertigung \u2013 ebenfalls zumindest in \u00e4quivalenter Weise \u2013 das Herstellungsverfahren nach Patentanspruch 16 des Verf\u00fcgungspatents angewendet werde. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein Metallgewebe, welches aus geflochtenen Metallitzen gebildet werde. Zudem werde ein Verschwei\u00dfen zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt, was patentrechtlich \u00e4quivalent sei im Vergleich zur verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung mittels \u201eKlemmen\u201c. Sie behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde mittels Schwei\u00dfmaterial eine ballf\u00f6rmige H\u00fclle um die Enden von Metallitzen gebildet. Sie meint, der erforderliche Verf\u00fcgungsgrund sei gegeben.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.12.2009 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Antrag teilweise zur\u00fcckgenommen, n\u00e4mlich soweit ihr urspr\u00fcngliches Begehren sich auch auf einen Vernichtungsanspruch gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) gerichtet hat.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 26.10.2009 &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der teilweisen Antragsr\u00fccknahme &#8211; aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. die einstweilige Verf\u00fcgung vom 26.10.2009 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise die einstweilige Verf\u00fcgung vom 26.10.2009 gegen Sicherheitsleistung aufzuheben,<\/p>\n<p>3. weiter hilfsweise es ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 26.10.2009 gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Ebenso wenig verwirklichten sie das<br \/>\nin Anspruch 16 des Verf\u00fcgungspatents gelehrte Verfahren. Insoweit sind sie im Wesentlichen folgender Auffassung: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestehe aus einem Metallgeflecht und nicht aus einem Metallgewebe. Auch sei dieses Metallgeflecht nicht aus Metallitzen, sondern aus Metalldr\u00e4hten gebildet. Zudem komme zwar &#8211; insoweit unstreitig &#8211; bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Verschwei\u00dfen zur Anwendung, jedoch werde ein solches nicht \u201ean den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt\u201c. Durch den Schwei\u00dfprozess w\u00fcrden nur einzelne Metalldr\u00e4hte miteinander verschmolzen, so dass auch keine ballf\u00f6rmige H\u00fclle um die Enden der einzelnen Metalldr\u00e4hte gebildet werde. Das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes stellen die Verf\u00fcgungsbeklagten insbesondere damit in Abrede, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; insoweit unstreitig &#8211; um das einzige Produkt der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) handele.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 26.10.2009 war im aus dem Urteilstenor zu Ziffer I. n\u00e4her ersichtlichen Umfang aufrecht zu erhalten, da die insoweit notwendigen Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche und der Verf\u00fcgungsgrund gegeben sind. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch und sie resultiert aus einem Herstellungsverfahren, das ein patentrechtliches \u00c4quivalent zu Patentanspruch 16 des Verf\u00fcgungspatents darstellt. Abzu\u00e4ndern war die einstweilige Verf\u00fcgung lediglich insoweit, als dass im Hinblick auf die im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte teilweise Klager\u00fccknahme klarzustellen war, dass gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) kein Vernichtungsanspruch besteht, und dass die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nur gegen Sicherheitsleistung von 1.600.000 EUR erfolgen darf.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft intravaskul\u00e4re Vorrichtungen zum Behandeln bestimmter medizinischer Leiden. Als Anwendungsf\u00e4lle nennt die Verf\u00fcgungspatentschrift beispielhaft die Notwendigkeit, das Gef\u00e4\u00df eines Patienten zu verschlie\u00dfen, um den Blutstrom an einen Tumor oder an eine andere Sch\u00e4digung zu unterbinden. Allgemein \u2013 so hei\u00dft es \u2013 werde dies durch Einf\u00fchren von vaskul\u00e4ren Verschlusspartikeln oder kurzen Abschnitten von Schraubenfedern vorgenommen, wobei sich die genannten Embolisationsagentia im Gef\u00e4\u00df festsetzen sollen. Kritisch hierbei sei jedoch, dass die Verschlusspartikel h\u00e4ufig vom Ort ihrer Einf\u00fchrung mit dem Blutstrom abw\u00e4rts flie\u00dfen, bevor sie an der vorgesehenen Stelle das Gef\u00e4\u00df verschlie\u00dfen. Mangels einer zuverl\u00e4ssig pr\u00e4zisen Positionierung seien die Embolisationsagentia daher praktisch von lediglich begrenztem Nutzen.<\/p>\n<p>Als alternative Behandlungsmittel seien bereits l\u00f6sbare Ballonkatheter vorgeschlagen worden, die in ihrem Inneren mit einem aush\u00e4rtenden Harz versehen sind. Nach ihrer Verbringung zum Einsatzort werde der Ballon dabei vom Ende des Katheters abgel\u00f6st und an der vorgesehenen Verschlussstelle zur\u00fcckgelassen. Als nachteilig beurteilt die Klagepatentschrift hieran, dass Sicherheitsprobleme auftreten k\u00f6nnen, wenn der Ballon nicht ausreichend aufgef\u00fcllt sei, weil er in diesem Fall keinen festen Sitz im Gef\u00e4\u00df finde und infolge dessen stromabw\u00e4rts an eine nicht vorgesehene Stelle des Gef\u00e4\u00dfes treiben k\u00f6nne. Um diese Problemlage zu vermeiden, k\u00f6nne es vorkommen, dass der Arzt den Ballon \u00fcberm\u00e4\u00dfig f\u00fclle, was wiederum die Gefahr mit sich bringe, dass der Ballon rei\u00dfe und das Harz in den Blutstrom des Patienten entlassen werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befasst sich die Verf\u00fcgungspatentschrift mit mechanischen Embolisationsvorrichtungen, Filtern und Fallen, die jedoch als vergleichsweise kostspielig kritisiert werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik formuliert die Verf\u00fcgungspatentschrift die Aufgabe, &#8222;eine zuverl\u00e4ssig wirkende Embolisationsvorrichtung zu schaffen, die sowohl ohne Schwierigkeiten entfaltet als auch pr\u00e4zise in einem Gef\u00e4\u00df eingesetzt werden kann&#8220;.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sehen die nebengeordneten Patentanspr\u00fcche 1 und 16 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>S a c h a n s p r u c h 1:<\/p>\n<p>(1) Kollabierbare medizinische Vorrichtung (60), die ein Metallgewebe umfasst.<\/p>\n<p>(2) Das Metallgewebe ist aus geflochtenen Metalllitzen gebildet.<\/p>\n<p>(3) Die Vorrichtung (60) hat<\/p>\n<p>(a) eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten;<\/p>\n<p>(b) eine allgemeine hantelf\u00f6rmige entfaltete Konfiguration.<\/p>\n<p>(4) Die allgemeine hantelf\u00f6rmige (entfaltete) Konfiguration hat<\/p>\n<p>(a) zwei Teile mit erweitertem Durchmesser (64),<\/p>\n<p>(b) die durch einen Teil mit reduziertem Durchmesser (62) getrennt sind, der zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildet ist.<\/p>\n<p>(5) Es sind Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung (60) ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>V e r f a h r e n s a n s p r u c h 1 6:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung mit den Merkmalen (1) bis (5) von Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<\/p>\n<p>(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelementes (20) entspricht;<\/p>\n<p>(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelements (20) bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<\/p>\n<p>(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement (20);<\/p>\n<p>(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung (60) mit Klemmen (15).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zum Einen eine kollabierte (d.h. zusammengefaltete) Form besitzt, die es erlaubt, die Vorrichtung z.B. mit Hilfe eines Katheters in das Gef\u00e4\u00df eines Patienten einzuf\u00fchren, und zum Anderen eine definiert entfaltete Form annehmen kann, wenn die kollabierte Vorrichtung aus dem distalen Ende des Katheters entlassen wird, wobei die entfaltete Form gew\u00e4hrleistet, dass sich die Vorrichtung nicht unbeabsichtigt vom Ort ihres therapeutischen Einsatzes entfernen kann. Im Zusammenhang mit der beispielhaft er\u00f6rterten Verwendung als vaskul\u00e4rer Verschlussvorrichtung erl\u00e4utert die Verf\u00fcgungspatentschrift diesen letztgenannten Gesichtspunkt dahingehend, dass die Vorrichtung innerhalb des zu verschlie\u00dfenden Blutgef\u00e4\u00dfes so positioniert wird, dass ihre Achse generell mit der Achse des Blutgef\u00e4\u00dfes \u00fcbereinstimmt. Die besondere Hantelform der entfalteten Konfiguration begrenze dabei die M\u00f6glichkeiten, dass sich die vaskul\u00e4re Verschlussvorrichtung gegen\u00fcber der Gef\u00e4\u00dfachse im Winkel verdrehe, so dass gew\u00e4hrleistet sei, dass die Vorrichtung im Wesentlichen in derjenigen Position verbleibe, in die der Arzt sie im Gef\u00e4\u00df eingesetzt hat (Absatz 0058).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt eine \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents dar. Dass sie von der technischen Lehre der Merkmale (3) und (4) Gebrauch macht, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Dar\u00fcber hinaus liegt allerdings auch eine Verwirklichung der Merkmale (1), (2) und (5) vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOhne Erfolg stellen die Verf\u00fcgungsbeklagten die Voraussetzungen der Merkmale 1 und 2 mit den Argumenten in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder ein Metallgewebe noch Metallitzen im Sinne des Verf\u00fcgungspatents umfasse.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber geflochtene Metallitzen im Sinne des Merkmals 2 verf\u00fcgt. Anhand des systematischen Zusammenhangs mit dem Merkmal 1 erkennt der Fachmann, dass den geflochtenen Metalllitzen die technische Funktion zukommt, ein Metallgewebe zu bilden. Hinsichtlich der konstruktiven Ausgestaltung der Metallitzen macht der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents keine einengenden Vorgaben. Wie der Absatz [0027] des Verf\u00fcgungspatentes erl\u00e4utert, \u201ek\u00f6nnen die Drahtlitzen ein Standardmonofilament des ausgew\u00e4hlten Materials umfassen, d.h. es kann ein Standarddraht verwendet werden\u201c (Hervorhebung mittels Unterstreichens durch die Kammer). Insofern kann es dahinstehen, ob &#8211; wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint &#8211; der in der nach Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache Englisch verwendete Begriff \u201estrand\u201c sogar w\u00f6rtlich als \u201eEinzeldraht\u201c zu \u00fcbersetzen ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt das &#8211; insoweit allein &#8211; gegen den Verletzungsvorwurf vorgebrachte Argument der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde nicht aus Litzen, sondern aus Metalldr\u00e4hten gebildet, bereits im Ansatz nicht. Vielmehr erweist sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insoweit sogar als die Verwirklichung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels: Wie sich n\u00e4mlich aus der Anlage Ast 8b (Seite 2, linke Spalte, 2. Absatz) ergibt, kommt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Nitinol zur Anwendung. Der Fachmann realisiert diesbez\u00fcglich, dass Nitinol ausweislich des Absatzes [0026] des Verf\u00fcgungspatents \u201eeine besonders bevorzugte Memory-Legierung zur Verwendung bei der vorliegenden Erfindung ist\u201c.<\/p>\n<p>Auch der Versuch der Verf\u00fcgungsbeklagten, ihre gegenteilige Auslegung unter Hinweis auf den Hergang des Erteilungsverfahrens zu st\u00fctzen, geht fehl. Dass es in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zun\u00e4chst hie\u00df \u201ecomprising a metal fabric\u201c statt letztlich \u201ecomprising a metal fabric of raided metal strands\u201c gibt keinen Anlass zur Annahme, die Beschreibungspassage in Absatz [0027] sei nicht Gegenstand der in den Anspr\u00fcchen des Verf\u00fcgungspatentes gesch\u00fctzten Lehre geworden. Wie die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang selbst zutreffend bemerken, bilden die Erteilungsakten eines Patentes, weil sie in \u00a7 14 PatG und Artikel 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, grunds\u00e4tzlich kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (BGH GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Umst\u00e4nde, die in den Akten, aber nicht in der Patentschrift Niederschlag gefunden haben, wie etwa der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen, k\u00f6nnen deshalb zur Auslegung nicht mit herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 1982, 291 &#8211; Polyesteremide; Schulte\/K\u00fchnen, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 14 Rn 43, Rn 46). Dem Fachmann steht zur Erfassung der gesch\u00fctzten technischen Lehre nur die Patentschrift in der ver\u00f6ffentlichten Fassung zur Verf\u00fcgung; er wird bei seiner Suche nach Verst\u00e4ndnishilfen s\u00e4mtliche Teile der Beschreibung heranziehen und hierbei gerade auch den Absatz [0027] nicht ausblenden, der nach Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten infolge der \u00c4nderung des Patentanspruches 1 aus der Beschreibung h\u00e4tte entfernt werden m\u00fcssen. Da sich ihm dieser Hintergrund aus dem Inhalt der Patentschrift nicht erschlie\u00dft, liest er diese so, wie sie sich ihm darstellt, und er wird deshalb die betreffende Textpassage auch als Erl\u00e4uterung des im Anspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstandes verstehen. Bevor er Ausf\u00fchrungen aus der Beschreibung als im Widerspruch zu der beanspruchten Lehre stehend au\u00dfer Betracht l\u00e4sst, wird er zun\u00e4chst versuchen, die entsprechenden Textstellen in einen sinnvollen Gesamtzusammenhang zu bringen, bei dem sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben. Das f\u00fchrt ihn hier zu dem Ergebnis, dass das im Absatz [0027] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel Bestandteil der im Anspruch 1 allgemein unter Schutz gestellten Lehre ist. Weil der Anspruch dem Fachmann &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; keine einengenden Vorgaben hinsichtlich der konstruktiven Ausgestaltung der Metallitzen macht, wird er in den im Absatz [0027] enthalten Ausf\u00fchrungen keinen Widerspruch zur allgemeinen technischen Lehre Anspruchs 1 erkennen. Vor diesem Hintergrund kann den Verf\u00fcgungsbeklagten mitnichten darin gefolgt werden, die Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungspatentschrift im Absatz [0027] stellten eine blo\u00dfe \u201eNebenerfindung\u201c dar, f\u00fcr welche die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinen Schutz erhalten habe. Dies gilt selbst im Hinblick darauf, dass der Fachmann anhand eines Vergleichs mit der Offenlegungsschrift eine \u00c4nderung des Anspruchswortlauts feststellen kann.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist schlie\u00dflich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) in der 2. Instanz zu einem dasselbe Patent betreffenden Parallelverfahren (vgl. Urteil gem\u00e4\u00df Anlage Ast 2) den Einwand einer Nichtverwirklichung der Merkmale 1 und 2 des Anspruchs 1 nicht mehr geltend machte. Allerdings unterscheidet sich die hiesige angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den dort angegriffenen Occludern \u201eJ\u201c und \u201eK\u201c im hier interessierenden \u2013 f\u00fcr die Merkmale 1 und 2 relevanten \u2013 Zusammenhang \u00fcberhaupt nicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie vorstehende Auslegung zum Merkmal 2 ber\u00fccksichtigend, bereitet auch die Feststellung einer Verwirklichung des mit diesem in systematischem Zusammenhang stehenden Merkmals 1 keine Schwierigkeiten. Das Merkmal 1 lehrt, ein Metallgewebe aus Metallitzen zu bilden. Aus den obigen Ausf\u00fchrungen zum Merkmal 2 ergibt sich, dass das Metallgewebe im Sinne von Merkmal 1 &#8211; und zwar in bevorzugter Weise &#8211; auch aus Nitinoldr\u00e4hten gebildet werden kann.<\/p>\n<p>Den Verf\u00fcgungsbeklagten ist auch darin zu widersprechen, an einer Verwirklichung des Merkmals 1 fehle es deshalb, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur ein blo\u00dfes Metallgeflecht und daher \u2013 so die Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 kein \u201eMetallgewebe\u201c sei. Bereits mit R\u00fccksicht auf das technische Einsatzgebiet eines Occluders versteht der Fachmann den Begriff \u201eGewebe\u201c nicht in dem Sinne, dass es sich zwingend gerade um ein aus Kett- und Schussf\u00e4den gebildetes Konstrukt handeln m\u00fcsse. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Occluder soll als zuverl\u00e4ssig wirkende Embolisationsvorrichtung zum Einsatz kommen, die ohne Schwierigkeiten entfaltet und pr\u00e4zise in eine Gef\u00e4\u00df eingesetzt werden kann (vgl. explizit die Aufgabenformulierung im Absatz [0007]). Der Fachmann erkennt, dass es zur Erf\u00fcllung dieser erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion nicht darauf ankommt, dass es sich um ein nach einer bestimmten textiltechnischen Herstellungsart erzeugtes \u201eGewebe\u201c handelt. Vielmehr meint der Begriff \u201eGewebe\u201c bei verst\u00e4ndiger Betrachtung des Patentanspruchs 1 ein fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfiges Gebilde, welches der vorbeschriebenen Funktion gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>In dieser Sichtweise sieht sich der Fachmann nachhaltig best\u00e4tigt aufgrund des im Absatz [0029] des Verf\u00fcgungspatents geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>\u201eBeim Zuschneiden des Gewebes auf die gew\u00fcnschten Abmessungen muss darauf geachtet werden, dass sich das Gewebe nicht auffasert. Werden beispielsweise Flechtschl\u00e4uche aus NiTi-Legierungen verwendet, dann tendieren die einzelnen Drahtlitzen dazu, in ihre w\u00e4rmefixierte Konfiguration zur\u00fcckzukehren, wenn sie nicht daran gehindert werden. Wurde das Flechtgewebe w\u00e4rmebehandelt, um die Litzen in der geflochtenen Konfiguration zu fixieren, dann werden sie generell in der geflochtenen Form bleiben und nur die Enden werden ausfasern. Es kann jedoch wirtschaftlich sinnvoller sein, das Flechtgewebe herzustellen, ohne es in dem Zustand einer W\u00e4rmebehandlung auszusetzen, da das Gewebe zum Formen der medizinischen Vorrichtung noch einmal einer W\u00e4rmebehandlung ausgesetzt wird, wie sp\u00e4ter beschrieben wird.&#8220;<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass das Verf\u00fcgungspatent dort die Begriffe \u201eGewebe\u201c, \u201eFlechtschl\u00e4uche\u201c und \u201eFlechtgewebe\u201c synonym verwendet. Dies verdeutlich ihm, dass ein aus Metalldr\u00e4hten, vorzugsweise Nitinol, gebildetes Drahtgeflecht ein Metallgewebe im Sinne von Merkmal 1 ist. Unwidersprochen besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einem Nitinolgeflecht, wie die Verf\u00fcgungsbeklagten auch in ihrem Schriftsatz vom 28.05.2009 im parallelen Zwangsvollstreckungsverfahren 4b O XXX\/06 ZV V auf Seite 4, Ziffer 4. einerseits und Seite 5, Zeile 8 andererseits (siehe Anlage Ast 8a) einr\u00e4umten.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten ihre gegenteilige Auslegung unter Hinweis auf die Abs\u00e4tze [0020] bis [0023] belegen und daraus schlussfolgern m\u00f6chten, das Verf\u00fcgungspatent meine ein \u201eGewebe im herk\u00f6mmlichen Sinne, also ein solches, das aus Kettf\u00e4den und aus \u2013 rechtwinklig zu den Kettf\u00e4den verlaufenden \u2013 Schussf\u00e4den besteht\u201c, wobei es sich um \u201eein im Wesentlichen schlauchf\u00f6rmiges Gewebe\u201c handeln m\u00fcsse, verkennen sie, dass die betreffenden Abs\u00e4tze ein blo\u00df bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffen, auf das die allgemeine technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht beschr\u00e4nkt ist. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben insoweit insbesondere weder dargetan noch ist es sonstwie ersichtlich, dass das dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende technische Problem ausschlie\u00dflich mittels Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Abs\u00e4tzen [0020] bis [0023] zu l\u00f6sen sei (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch die Voraussetzungen des Merkmals 5 finden sich in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder.<\/p>\n<p>Seinem Wortlaut nach verlangt das Merkmal 5, dass Klemmen zum Festklemmen der Litzen an den entgegen gesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt sind. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung von \u201eKlemmen\u201c l\u00e4sst sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar nicht feststellen. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist gegen\u00fcber den Vorg\u00e4ngerprodukten die Abweichung auf, dass keine H\u00fclse auf das Litzenende geschoben wird, sondern es findet ein Schwei\u00dfprozess statt, in dessen Rahmen &#8211; so die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin &#8211; eine ballf\u00f6rmige H\u00fclle aus Schwei\u00dfmaterial um die Enden der Litzen gebildet werde.<\/p>\n<p>Gegen die Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von \u201eKlemmen\u201c spricht zum einen, dass das Verf\u00fcgungspatent das Schwei\u00dfen ausdr\u00fccklich als \u201eAlternative\u201c zum Verwenden von Klemmen bezeichnet (vgl. Abs\u00e4tze [0028] ff.). Zum anderen handelt es sich bei dem Begriff \u201eKlemme\u201c um eine r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndliche Beschreibung eines gegen\u00fcber den Litzenenden zus\u00e4tzlichen Vorrichtungselements in dem Sinne, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der Kraft auf einen oder mehrere andere Gegenst\u00e4nde aus\u00fcbt, um letztere(n) zusammenzuhalten. Diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Umschreibung darf nicht unter Hinweis auf die reine technischen Funktion au\u00dfer Acht gelassen werden, weil sonst die Schwelle zur &#8211; weitere Voraussetzungen aufweisenden &#8211; \u00c4quivalenz \u00fcberschritten w\u00fcrde (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907).<\/p>\n<p>Allerdings erweist sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als patenrechtlich \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1. Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Das Austauschmittel gegen\u00fcber der wortsinngem\u00e4\u00dfen technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents besteht darin, dass durch einen Schwei\u00dfprozess eine ballf\u00f6rmige H\u00fclle um die Enden der Litzen gebildet wird. Die Bildung einer ballf\u00f6rmigen H\u00fclle mittels Schwei\u00dfmaterials haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht hinreichend bestritten, weshalb das betreffende tats\u00e4chliche Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat solches n\u00e4mlich insbesondere durch Hinweis auf die &#8211; oben eingeblendete &#8211; Abbildung aus dem Prospekt der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) (Anlage Ast 8b) belegt. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang behaupten, die Metalldr\u00e4hte w\u00fcrden lediglich miteinander verschmolzen, ohne dass eine ballf\u00f6rmige H\u00fclle gebildet werde, ist das nicht damit in Einklang zu bringen, dass in der oben wiedergegebenen Abbildung ein schwarzes ballf\u00f6rmiges Gebilde (\u201eOcclutech Connector\u201c) zu sehen ist, welches die verschmolzenen Litzen umgibt. Der Unterschied zu den Vorg\u00e4ngerprodukten besteht insoweit lediglich darin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auch noch \u00fcber eine zus\u00e4tzliche H\u00fclse (\u201etraditional hub\u201c) verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Erfordernis der objektiven Gleichwirkung ist erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Wie sich dem Merkmal 5 schon seinem Wortlaut nach entnehmen l\u00e4sst, dienen die Klemmen \u201ezum Festklemmen der Litzen\u201c. Ferner erl\u00e4utern beispielsweise folgende Abs\u00e4tze des Verf\u00fcgungspatents, dass die Klemmen das Gewebe am Aufl\u00f6sen sowie ein Ausfasern der Litzen (ver)hindern sollen:<br \/>\n&#8222;[0029] Beim Zuschneiden des Gewebes auf die gew\u00fcnschten Abmessungen muss darauf geachtet werden, dass sich das Gewebe nicht auffasert. Werden beispielsweise Flechtschl\u00e4uche aus NiTi-Legierungen verwendet, dann tendieren die einzelnen Drahtlitzen dazu, in ihre w\u00e4rmefixierte Konfiguration zur\u00fcckzukehren, wenn sie nicht daran gehindert werden. Wurde das Flechtgewebe w\u00e4rmebehandelt, um die Litzen in der geflochtenen Konfiguration zu fixieren, dann werden sie generell in der geflochtenen Form bleiben und nur die Enden werden ausfasern. Es kann jedoch wirtschaftlich sinnvoller sein, das Flechtgewebe herzustellen, ohne es in dem Zustand einer W\u00e4rmebehandlung auszusetzen, da das Gewebe zum Formen der medizinischen Vorrichtung noch einmal einer W\u00e4rmebehandlung ausgesetzt wird, wie sp\u00e4ter beschrieben wird.&#8220;<br \/>\n&#8222;[0030] Bei solchen unbehandelten NiTi-Geweben werden die Litzen die Tendenz haben, in ihre ungeflochtene Konfiguration zur\u00fcckzukehren, und das Flechtgewebe kann sich ziemlich schnell aufl\u00f6sen, wenn nicht die Enden des zum Formen der Vorrichtung abgeschnittenen St\u00fcckes des Flechtgewebes im Verh\u00e4ltnis zueinander in Form gehalten werden. Um das Flechtgewebe daran zu hindern, sich aufzul\u00f6sen, hat sich ein Verfahren als n\u00fctzlich herausgestellt, bei dem das Flechtgewebe an zwei Stellen mit Klemmen zusammengeklemmt wird und das Flechtgewebe so abgeschnitten wird, dass eine L\u00e4nge des Flechtgewebes mit Klemmen (15 in Fig. 5) an jedem Ende \u00fcbrig bleibt, wodurch ein leerer Raum innerhalb einer geschlossenen Gewebel\u00e4nge wirksam definiert wird. Diese Klemmen 15 halten die Enden des abgeschnittenen Flechtgewebes zusammen und hindern es am Ausfasern.&#8220;<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten sinngem\u00e4\u00df geltend machen, eine Gleichwirkung scheide schon deshalb aus, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Auf- bzw. Ausfasern des Geflechts bzw. der einzelnen Metalldr\u00e4hte gar nicht eintrete, wiederholen sie zun\u00e4chst ihre Argumentation zu den Merkmalen 1 und 2, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dazu getroffenen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden kann.<\/p>\n<p>Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; unstreitig &#8211; Nitinoldr\u00e4hte verwendet werden, ist ferner nicht ersichtlich, weshalb es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen der &#8211; oben wiedergegebenen &#8211; Problemschilderungen des Verf\u00fcgungspatents nicht zu einem derartigen Auf- bzw. Ausfasern der Litzen kommen sollte. Insbesondere l\u00e4sst sich das nicht aus der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage AG 3 herleiten, wo die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Herstellungsstadium vor einer Durchf\u00fchrung des Schwei\u00dfprozesses gezeigt ist. Der Fachmann erkennt, dass ein solches Metallgewebe ohne eine vollst\u00e4ndige und sichere Fixierung der Litzen nicht in einer Septumwand eingesetzt werden d\u00fcrfte, da ein Occluder beim Einsetzen und seiner anschlie\u00dfenden Expandierung erheblichen Kr\u00e4ften ausgesetzt wird; die gleiche Problematik stellt sich nach dem Einsetzen aufgrund von Kontraktionen und Expansionen des Herzmuskels. Folgerichtig haben die Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht etwa vorgebracht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer Ausgestaltung ohne Verschwei\u00dfen der Litzen (als \u201eEndprodukt\u201c) herzustellen oder zu vertreiben. Zu widersprechen ist den Verf\u00fcgungsbeklagten auch darin, dass sich das Problem des Ausfaserns nur bei einer Ausgestaltung des Occluders mittels Kett- und Schussf\u00e4den ergebe, eine solche aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; insoweit richtig &#8211; nicht verwirklicht sei. Weder ergibt sich n\u00e4mlich eine derartige Beschr\u00e4nkung der Problematik auf bestimmte konstruktive Ausgestaltungen aus den oben wiedergegebenen Passagen des Verf\u00fcgungspatents noch haben die Verf\u00fcgungsbeklagten solches in sonstiger Weise glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Auch das Argument der Verf\u00fcgungsbeklagten, das Verschwei\u00dfen diene nur dazu, eine Ankopplung des Occluders an das Zuf\u00fchrsystem zur Verf\u00fcgung zu stellen, verf\u00e4ngt nicht. Wie sich anhand der Unteranspr\u00fcche 2 und 3 ergibt, kann den Klemmen die zus\u00e4tzliche Funktion zukommen, als Griffpunkt f\u00fcr das Zuf\u00fchrsystem zu dienen. Der Fachmann erkennt, dass ein Verschwei\u00dfen der Litzenenden automatisch dazu f\u00fchrt, dass diese entsprechend fixiert werden. Es handelt sich in diesem Falle um einen zwangsl\u00e4ufig eintretenden Effekt, der von demjenigen in Gestalt der Vermeidung eines Ausfaserns\/Aufl\u00f6sens nicht getrennt werden kann. Diese Effekte treten bei dieser Herstellungsweise notwendigerweise gemeinsam ein, so dass dabei keine \u201eisolierte\u201c Herbeif\u00fchrung eines \u201eGriffpunktes\u201c m\u00f6glich ist. Ob es den Verf\u00fcgungsbeklagten insoweit darauf ankommt, auch den Effekt der Vermeidung eines Ausfaserns\/Aufl\u00f6sens zu erzielen, ist f\u00fcr den Verletzungsvorwurf unerheblich, weil es allein auf die erzielte objektive Wirkung ankommt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas derart abgewandelte Mittel lag im Prorit\u00e4tszeitpunkt auch nahe. Ein Naheliegen ist zu bejahen, wenn der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens das abgewandelte Mittel auffinden konnte. Es bedarf keiner \u00dcberlegungen von erfinderischem Rang, wenn Metallitzen &#8211; im Interesse der Vermeidung eines Ausfaserns\/Aufl\u00f6sens &#8211; anstatt mittels einer Klemme dadurch miteinander verbunden werden, dass sie mit Schwei\u00dfdraht umh\u00fcllt werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine rein handwerkliche Ma\u00dfnahme. So stellen die Verf\u00fcgungsbeklagten das \u201eNaheliegen\u201c auch allein damit in Abrede, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Problem des Aufl\u00f6sens\/Ausfaserns nicht stelle \u2013 dem ist allerdings aus den oben wiedergegebenen Gr\u00fcnden zu widersprechen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch das Erfordernis der Gleichwertigkeit ist gegeben.<\/p>\n<p>Der Fachmann erh\u00e4lt im Absatz [0031] des Verf\u00fcgungspatents n\u00e4mlich sogar einen expliziten Hinweis darauf, dass ein Verschwei\u00dfen der Metallitzen eine Alternative zum Festklemmen derselben mittels Klemmen ist. Der Absatz [0031] lautet:<\/p>\n<p>&#8222;[0031] Alternativ k\u00f6nnen die Enden der gew\u00fcnschten Gewebel\u00e4nge durch L\u00f6ten, Hartl\u00f6ten, Schwei\u00dfen oder auf andere Weise fixiert werden (beispielsweise mit einem biokompatiblen, organischen Zementiermaterial), bevor das Flechtgewebe zugeschnitten wird. Obgleich das L\u00f6ten und Hartl\u00f6ten von NiTi-Legierungen erfahrungsgem\u00e4\u00df ziemlich schwierig ist, k\u00f6nnen die Enden beispielsweise durch Punktschwei\u00dfen oder mit einem Laser-Schwei\u00dfger\u00e4t zusammengeschwei\u00dft werden.&#8220;<\/p>\n<p>Ohne Erfolg argumentieren die Verf\u00fcgungsbeklagten insoweit &#8211; unter zus\u00e4tzlichem Hinweis auf Absatz [0029] -, dass der Absatz [0031] die Gleichwertigkeit deshalb nicht begr\u00fcnden k\u00f6nne, weil er lediglich Ma\u00dfnahmen betreffe, die vor dem Zuschneiden des Flechtgewebes erfolgen. Selbst wenn man dem Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten folgt, dass der Absatz [0031] unmittelbar lediglich das Herstellungsstadium vor der Zuschneidung des Flechtgewebes betreffe, gilt: Gleichwohl erh\u00e4lt der Fachmann durch diesen Absatz eine Anregung f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Austauschmittel. Insoweit ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass der Anspruch 1 keineswegs einen bestimmten Zeitpunkt vorgibt, zu dem das Fixieren der Litzen erreicht sein muss, so dass der Fachmann ohne Weiteres erkennt, dass das im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Absatz [0031] beschriebene Verschwei\u00dfen auch nach dem Zuschneiden erfolgen kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Annahme einer (\u00e4quivalenten) Verletzung steht schlie\u00dflich auch nicht entgegen, dass der Anspruch 1 seinem Wortlaut nach voraussetzt, dass \u201ean den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung Klemmen zum Festklemmen der Litzen ausgef\u00fchrt sind\u201c.<\/p>\n<p>Erfolglos bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre &#8211; unstreitig &#8211; die Dr\u00e4hte nur an einem statt &#8211; wie im Anspruch 1 beschrieben &#8211; an zwei Enden der Vorrichtung zusammen. Die Kammer h\u00e4lt insofern an ihrer schon im Parallelvefahren 4b O XXX\/06 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht fest, wonach auch eine solche Konfiguration bereits dem technischen Wortsinn des Merkmals 5 entspricht. Der Fachmann erkennt, dass der in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (Abs\u00e4tze [0028] bis [0030]) hervorgehobene erfindungsgem\u00e4\u00df durch das Vorsehen von Klemmen angestrebte Schutz der Litzen gegen ein Ausfasern einzelner Drahtenden und ihr Zur\u00fcckkehren in die ungeflochtene Position nur dort sinnvoll und notwendig erscheint, wo auch ein abgeschnittenes freies Ende vorliegt, welches ausfasern kann. In den Abs\u00e4tzen [0032] und [0033] beschreibt die Verf\u00fcgungspatentschrift, dass auch aus flachen Geweben entsprechend Figur 1 B erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verschlussvorrichtungen hergestellt werden k\u00f6nnen, indem man die vier Enden des dort gezeigten Gewebest\u00fcckes nach oben umschl\u00e4gt. Die sich nach dem Festklemmen bildende leere Tasche braucht dann nur am oberen \u201eRand\u201c zusammengeklammert zu werden.<\/p>\n<p>Soweit der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes bei philologischer Betrachtung mehrere Klemmen (also Verwendung des Plurals) lehrt und dar\u00fcber hinaus vorschreibt, mit diesen Klemmen die Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung festzuklemmen, betrifft das Konfigurationen, bei denen sowohl am proximalen als auch am entgegengesetzten \u2013 distalen \u2013 Ende jeweils eine Klemme vorhanden ist. Bei diesem rein sprachlichen Verst\u00e4ndnis bleibt der Durchschnittsfachmann jedoch nicht stehen. Er sieht, dass mit Hilfe der Klemmen die Enden der Litzen geb\u00fcndelt werden sollen, weshalb das Merkmal 2 e) des &#8211; nebengeordneten &#8211; Anspruches 16 auch auf ein Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen und nicht derjenigen der Vorrichtung abstellt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Litzen in gestrecktem Zustand belassen oder ihre Enden durch Umbiegen \u00fcbereinander gelegt wurden, denn durch diese Ma\u00dfnahme h\u00f6ren die beiden Enden der Litzen nicht auf zu existieren. Da das dort beschriebene Verfahren zu einem Gegenstand u.a. der in Anspruch 1 gesch\u00fctzten Art f\u00fchren soll, wird der Fachmann davon ausgehen, dass Anspruch 1 in seinem technischen Sinngehalt auch Ausf\u00fchrungen umfasst, bei denen beide Litzenenden \u00fcbereinander gelegt und nur an einem Ende der Vorrichtung geb\u00fcndelt werden.<\/p>\n<p>Dass das Verf\u00fcgungspatent auch solche Gestaltungen erfasst, zeigt die Patentschrift im Absatz [0032] in Verbindung mit Figur 1B, wo die Herstellung eines Occluders aus einem flachen Gewebe beschrieben wird, das nach dem Umschlagen als Zwischenprodukt eine leere Tasche bildet. Die Funktion, die die Klemmen erfindungsgem\u00e4\u00df haben sollen, verlangt nicht zwingend eine gestreckte Ausf\u00fchrung mit zwei Klemmen, wie sie Figur 5A der Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fcr ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt. In erster Linie sollen die Klemmen die Enden der Drahtlitzen zusammen halten und gegen ein Ausfasern sichern; dass an ihnen auch der Katheter zum Verabreichen der Vorrichtung befestigt werden kann, ist erst Gegenstand des Unteranspruches 2 und wird auch dort nur f\u00fcr eine der Klemmen verlangt, und die in der Beschreibung zus\u00e4tzlich angesprochene M\u00f6glichkeit, die Klemmen von Hand auseinander zu ziehen und die Vorrichtung so in eine kollabierte Form zu bringen (Absatz [0073]), wird ausdr\u00fccklich nur als Beispiel daf\u00fcr genannt, wie die Vorrichtung in den Katheter eingef\u00fchrt werden kann. In der Ausf\u00fchrungsvariante nach Absatz [0032] macht es mit R\u00fccksicht auf die Funktion des Festklemmens zum Verhindern eines Ausfaserns der Litzenenden nur einen technischen Sinn, Klemmen dort anzubringen, wo \u00fcberhaupt freie Litzenenden vorhanden sind. Da dies lediglich auf einer Seite der Vorrichtung der Fall ist und s\u00e4mtliche Litzenenden auf einmal mit einer \u2013 einzigen \u2013 Klemme erfasst werden k\u00f6nnen, bedarf es auch nur einer und nicht mehrerer Klemmen. Der im Anspruch verwendete Plural \u201eKlemmen\u201c steht dieser Einsicht nicht entgegen. Der Fachmann entnimmt der Formulierung nicht, dass in jedem Fall mehrere Klemmen zum Einsatz kommen sollen; er begreift die Formulierung \u201eKlemmen\u201c vor dem Hintergrund des im Absatz [0032] erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiels vielmehr als Gattungsbezeichnung, die eine Aussage dar\u00fcber trifft, welche Art von Vorrichtung \u2013 eben Klemmen \u2013 verwendet werden sollen, um ein Ausfasern der Litzenenden zu unterbinden.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass auch Merkmal 4 auf die entgegengesetzten Enden der Vorrichtung Bezug nimmt und an dieser Stelle eindeutig das proximale und das distale Ende der Vorrichtung selbst (und nicht der Drahtlitzen) gemeint sind. Denn dort geht es um die Bestimmung der Lage des \u201emittleren\u201c Teils mit reduziertem Durchmesser, der zwischen den beiden Teilen erweiterten Durchmessers liegt und die Hantelform bildet. Dieser Abschnitt kann selbstverst\u00e4ndlich nur zwischen den beiden Enden der Vorrichtung in ihrem in den Verkehr gelangten Zustand liegen, w\u00e4hrend es bei Merkmal 5 um das Befestigen der freien Enden der Litzen geht, die im verkehrsfertigen Zustand auch \u00fcbereinander liegen und an einem Ende der Vorrichtung zusammengefasst sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Fehl geht auch der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, der Patentanmelder habe im Erteilungsverfahren auf Patentschutz f\u00fcr solche Ausf\u00fchrungsformen verzichtet, der sich hiermit befassende Absatz [0032] der Beschreibung und Figur 1B h\u00e4tten aus der Verf\u00fcgungspatentschrift gestrichen werden m\u00fcssen und d\u00fcrften zur Ermittlung des technischen Sinngehaltes der unter Schutz gestellten Lehre nicht mehr herangezogen werden. Zur Bedeutung der Erteilungsakten f\u00fcr die Auslegung im Verletzungsprozess wird auf die bereits zum Merkmal 2 erfolgten Ausf\u00fchrungen entsprechend verwiesen. Dem Fachmann steht zur Erfassung der gesch\u00fctzten technischen Lehre nur die Klagepatentschrift in der ver\u00f6ffentlichten Fassung zur Verf\u00fcgung; er wird bei seiner Suche nach Verst\u00e4ndnishilfen s\u00e4mtliche Teile der Beschreibung heranziehen und hierbei auch die Abschnitte nicht ausblenden, die nach Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten infolge der \u00c4nderung des Patentanspruches 1 aus der Beschreibung h\u00e4tten entfernt werden m\u00fcssen. Da sich ihm dieser Hintergrund aus dem Inhalt der Patentschrift nicht erschlie\u00dft, liest er diese so, wie sie sich ihm darstellt, und er wird deshalb die betreffenden Textpassagen auch als Erl\u00e4uterung des in den Anspr\u00fcchen 1 und 16 unter Schutz gestellten Gegenstandes verstehen. Bevor er Ausf\u00fchrungen aus der Beschreibung als im Widerspruch zu der beanspruchten Lehre stehend au\u00dfer Betracht l\u00e4sst, wird er zun\u00e4chst versuchen, die entsprechenden Textstellen in einen sinnvollen Gesamtzusammenhang zu bringen, bei dem sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben. Das f\u00fchrt ihn hier zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut des Anspruches 1 in Merkmal 5 unscharf formuliert ist, soweit dort Klemmen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gelehrt werden. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Zahlen- und Ma\u00dfangaben eines Patentanspruches l\u00e4sst sich nicht herleiten, das Verf\u00fcgungspatent verlange zwingend Klemmen an beiden Enden der Vorrichtung. Nach den dort entwickelten Grunds\u00e4tzen ist jeweils im Einzelfall aus dem Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln, wie genau solche Angaben nach der jeweils beanspruchten technischen Lehre eingehalten werden m\u00fcssen, und auch dort ist anerkannt, dass die Formulierung eines Patentanspruches gewisse Unsch\u00e4rfen aufweisen kann und aus der Sicht des Fachmanns insoweit auch Abweichungen mit dem technischen Sinngehalt der Zahlenangabe vereinbar sein k\u00f6nnen (BGH GRUR 2002, 511, 513 \u2013 Kunststoffrohrteil; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 14, Rn 31).<\/p>\n<p>Auch der bereits erw\u00e4hnte Grundsatz, dass die Beschreibung einen durch den Wortlaut des Patentanspruches festgelegten Gegenstand weder beschr\u00e4nken noch erweitern darf, f\u00fchrt hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn bevor sich eine solche Diskrepanz zwischen Beschreibung und Anspruch feststellen l\u00e4sst, muss gepr\u00fcft werden, ob die Auslegung nicht beides in Einklang bringen kann.<\/p>\n<p>Die vorstehende Begr\u00fcndung gilt \u2013 im Vergleich zum Parallelverfahren 4b O XXX\/06 \u2013 hier umso mehr, weil eine \u00e4quivalente Verwirklichung geltend gemacht wird, die sich gerade nicht gegen eine Verwendung von \u201eKlemmen\u201c richtet, sondern den Verletzungsvorwurf insoweit auf ein \u201eVerschwei\u00dfen\u201c gr\u00fcndet. Aus den oben erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden, die insoweit entsprechend gelten, kann der insoweit nur noch verbliebene Merkmalsbestandteil \u201ean den entgegen gesetzten Enden der Vorrichtung\u201c f\u00fcr sich allein erst recht nicht dazu f\u00fchren, dass zwingend an mindestens zwei Enden ein Verschwei\u00dfen durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch von dem im Patentanspruch 16 unter Schutz gestellten Herstellungsverfahren in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Verf\u00fcgungsbeklagten demnach patentverletzende Occluder herstellten und anboten, sind sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) schuldet au\u00dferdem die Vernichtung der in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (\u00a7 140a PatG). Hinsichtlich des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) war im Hinblick auf die insoweit erfolgte teilweise Klager\u00fccknahme deklaratorisch (vgl. \u00a7 269 Abs. 3 S. 1 a.E. ZPO) klarzustellen, dass die Beschlussverf\u00fcgung keinen Bestand mehr hat, soweit sie auch gegen ihn einen durch Sequestration zu sichernden Vernichtungsanspruch zuerkannte.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Es liegt auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagten zu Recht nicht bezweifelt haben &#8211; im Hinblick auf das Urteil des Bundespatentgerichts vom 06.10.2009, mit welchem es vollumf\u00e4nglich aufrechterhalten wurde, hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch die notwendige zeitliche Dringlichkeit der Angelegenheit unterliegt keinem Zweifel. Zwar kannte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig bereits etwa 4 Monate vor dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung. Jedoch durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bis zu der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren davon ausgehen, mangels hinreichend gesicherten Rechtsbestandes des Verf\u00fcgungspatents keine einstweilige Verf\u00fcgung erwirken zu k\u00f6nnen, so dass f\u00fcr die Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit erst auf diesen Zeitpunkt &#8211; mithin fr\u00fchestens auf die entsprechende Urteilsverk\u00fcndung am 06.10.2009 (vgl. Anlage Ast 5) &#8211; abgestellt werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2008, 1077 \u2013 Olanzapin, OLG D\u00fcsseldorf, InStGE 10,124 &#8211; Inhalator). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin reichte ihre Antragsschrift alsdann gut 2 Wochen sp\u00e4ter bei der Kammer ein, was zweifelsohne rechtzeitig war.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSchlie\u00dflich geht auch die im \u00dcbrigen vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus.<\/p>\n<p>Wie aus dem bereits erw\u00e4hnten Parallelverfahren 4b O XXX\/06 nebst der flankierenden Ordnungs- bzw. Zwangsmittelverfahren gerichtsbekannt ist, handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nunmehr um die dritte Form, gegen deren Herstellung und Vertrieb die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents zur Wehr setzen muss. In dem Parallelverfahren erweist sich die Rechtsdurchsetzung f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als \u00fcberaus schwierig &#8211; mittlerweile ist das 8. Zwangsvollstreckungsverfahren bei der Kammer anh\u00e4ngig, wobei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bislang in sechs von sieben Zwangsvollstreckungsverfahren zumindest erstinstanzlich obsiegt hat, wobei zuletzt Zwangs- und Ordnungsgelder in ganz betr\u00e4chtlicher H\u00f6he zu verh\u00e4ngen waren.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) &#8211; wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht hat &#8211; ein Insolvenzverfahren nur deshalb abwehren konnte, weil ihre Gesellschafter \u00fcber ihre Einlagen hinaus finanzielle Mittel in H\u00f6he von 820.000 EUR zur Verf\u00fcgung stellten. Angesichts dessen besteht die Gefahr, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Falle einer Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs erst in einem Hauptsacheprozess den ihr zustehenden Schadensersatz f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zwischenzeit nicht mehr realisieren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Vernichtungsanspruch kommt hinzu, dass die konkrete Gefahr einer Verbringung der Verletzungsformen ins Ausland besteht, so dass dieser ebenfalls im Falle einer Geltendmachung erst in einem Hauptsacheprozess nicht mehr durchsetzbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das einzige Produkt der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) darstellt und der Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vor diesem Hintergrund einer \u201eUnternehmensschlie\u00dfung\u201c gleichkommen kann, wobei es jedoch an Vortrag dazu fehlt, wie lange die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mittels finanzieller Reserven bestehen k\u00f6nnte. Zudem kann &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass diverse ausl\u00e4ndische Gerichte das Verf\u00fcgungspatent anders auslegen als die Kammer und der Patentsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf &#8211; den Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 921 S. 2, 936 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung gestattet wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.05.2009, I-2 U 111\/08). Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten argumentieren, ihnen gingen Marktanteile und Fachkr\u00e4fte unwiederbringlich verloren, haben sie solches trotz Bestreitens durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht. Im \u00dcbrigen steht es den Verf\u00fcgungsbeklagten frei, wie andere Wettbewerber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin patentfreie Occluder herzustellen und zu vertreiben.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Haupttermin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ungef\u00e4hr ein Jahr nach dem Zeitpunkt der hiesigen Antragstellung h\u00e4tte anberaumt werden k\u00f6nnen und infolge dessen die einstweilige Verf\u00fcgung etwa ein Jahr lang zu beachten w\u00e4re, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache vorl\u00e4ge. Bei der konkreten Bemessung der H\u00f6he der Sicherheitsleistung von 1.600.000 EUR hat sich die Kammer an den Angaben der Verf\u00fcgungsbeklagten orientiert, wonach die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) in Deutschland monatlich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Netto-Umsatz von ca. 127.000 EUR erzielt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDem Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 936, 939, 925 Abs. 2 ZPO eine Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung gegen Sicherheitsleistung anzuordnen, war nicht zu entsprechen. Solches darf nur unter ganz besonderen Umst\u00e4nden erfolgen (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 939 Rn 1), die hier schon &#8211; aus den unter V. dargelegten, hier entsprechend geltenden Gr\u00fcnden &#8211; nicht vorliegen. Die Sicherheitsleistung w\u00fcrde nicht gew\u00e4hrleisten, dass der Zweck der einstweiligen Verf\u00fcgung erreicht wird: Im Vordergrund steht hier n\u00e4mlich das Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Unterlassung der Patentverletzung und nicht das rein verm\u00f6gensrechtliche Interesse an einer Schadensersatzleistung (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 939 Rn 1).<br \/>\n2)<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Ein Teilunterliegen im Sinne von \u00a7 92 ZPO ist gegeben, weil der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Sicherheitsleistung nach \u00a7\u00a7 921, 936 ZPO vorsah (vgl. Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rn 253).<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagten beruht auf \u00a7 709 ZPO. F\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die einstweilige Verf\u00fcgung schon ihrer Rechtsnatur nach vorl\u00e4ufig vollstreckbar, so dass es insoweit keines ausdr\u00fccklichen Ausspruchs bedurfte.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 712 ZPO findet ihrem Sinn und Zweck nach auf einstweilige Verf\u00fcgungen keine Anwendung, so dass den Verf\u00fcgungsbeklagten kein entsprechender Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren war. Die Regelung des \u00a7 712 ZPO betrifft F\u00e4lle, in denen grunds\u00e4tzlich eine vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit nach \u00a7 708 f. ZPO besteht. Sie wird durch f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren geschaffene Spezialvorschriften (vgl. \u00a7\u00a7 921, 936; 939 ZPO) verdr\u00e4ngt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01316 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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