{"id":3799,"date":"2009-12-30T17:00:43","date_gmt":"2009-12-30T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3799"},"modified":"2016-05-03T09:11:33","modified_gmt":"2016-05-03T09:11:33","slug":"4b-o-20309-lagerung-eines-paneels","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3799","title":{"rendered":"4b O 203\/09 &#8211; Lagerung eines Paneels"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01315<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Dezember 2009, Az. 4b O 203\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Antr\u00e4ge auf Erlass einstweiliger Verf\u00fcgungen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten vom 13.10.2009 (Ziffer II.) werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen angeblicher Verletzung des Deutschen Patents DE 100 62 XXX C2 (\u201eVerf\u00fcgungspatent, Anlage AST 4) betreffend eine Vorrichtung zur Lagerung eines Paneels in Anspruch.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das am 14.12.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 18.12.2003 ver\u00f6ffentlicht wurde, ist die A, XXX B (siehe den Rollenauszug gem\u00e4\u00df Anlage Ast 5).<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 11.11.2009 reichte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die aus der Anlage B 4 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent ein.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten, welche insgesamt als \u201eC\u201c auftreten, bieten in den aus Anlage AST 2 und AST 12 ersichtlichen Prospekten unter anderem die hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eD\u201c und \u201eE\u201c an, wovon die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstmals am 15.09. bzw. 16.09.2009 Kenntnis erhielt. Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert zur Durchsetzung von auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctzten Unterlassungsanspr\u00fcchen. Hierzu behauptet sie unter Verweis auf einen Pachtvertrag zwischen der F GmbH und der G (Anlage 5 zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.12.2009), dass \u201edie Berechtigung aus allen Schutzrechten einschlie\u00dflich der Geltendmachung desselben auf sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, \u00fcbergegangen seien\u201c. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Verf\u00fcgungspatent, wobei das hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eE\u201c unstreitig ist. Der erforderliche Verf\u00fcgungsgrund sei gegeben, insbesondere sei das Verf\u00fcgungspatent rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnugshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist, zu verurteilen,<\/p>\n<p>es zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland eine Vorrichtung zur Lagerung eines Paneels auf einer Anlagefl\u00e4che herzustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu gebrauchen sowie zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei der das Paneel einen Gasraum und eine endseitige Dichtung aufweist, umfassend ein Innenprofil und ein Au\u00dfenprofil sowie eine die Profile verbindende thermisch entkoppelnde Einrichtung, welche zwischen den Profilen und der Anlagefl\u00e4che sowie an dem Gasraum und die endseitige Dichtung anschlie\u00dfend mindestens ein Gaspolster ausbildet,<\/p>\n<p>wobei sie nach teilweiser Antragsr\u00fccknahme die Unterlassung des Herstellens nur noch gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und 2) geltend macht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat keinen Erfolg, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinen Verf\u00fcgungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG glaubhaft zu machen vermochte.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Denn das Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin l\u00e4sst bereits nicht die tatrichterliche Feststellung ihrer Aktivlegitimation zu. Eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatentes ist ausweislich des als Anlage AST 5 vorgelegten Rollenauszuges die A, XXX B. Bei diesem Unternehmen handelt es sich unstreitig um eine von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verschiedene Gesellschaft.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Aktivlegitimation auf den Pacht- und \u00dcberlassungsvertrag vom 04.01.2005 zwischen ihr und der G.<\/p>\n<p>Zwar mag man dem von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts H vom 10.12.2009 (HRA 106, Anlage 2 zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.12.2009) entnehmen k\u00f6nnen, dass die Verp\u00e4chterin G mit der als Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents eingetragenen A identisch ist. Auch ist es &#8211; je nach vertraglicher Ausgestaltung &#8211; grunds\u00e4tzlich denkbar, dass im Rahmen eines Pachtvertrages ein gewerbliches Schutzrecht &#8211; unter anderem also ein Patent &#8211; im Wege einer Lizenzerteilung einem anderen zur Benutzung \u00fcberlassen wird (vgl. BGH NJW 1970, 1503; vgl. Palandt\/Weidenkaff, BGB, 68. Auflage, vor \u00a7 581 Rn 7). Jedoch l\u00e4sst sich den Regelungen des betreffenden Pacht- und \u00dcberlassungsvertrages nicht entnehmen, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerade auch Rechte aus dem Verf\u00fcgungspatent zur Nutzung \u00fcberlassen wurden. Die im hiesigen Zusammenhang ma\u00dfgeblichen Regelungen lauten:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nPachtvertrag<\/p>\n<p>\u00a7 1 Pachtgegenstand<br \/>\n\u2026<\/p>\n<p>2. Gegenstand des Pachtvertrages ist auch die \u00dcberlassung des Gesch\u00e4ftswertes (Kundenstam, know-how usw.).<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>II.<br \/>\nBetriebs\u00fcberlassungsvertrag<\/p>\n<p>\u00a7 6<\/p>\n<p>Die Verp\u00e4chterin \u00fcbertr\u00e4gt f\u00fcr die Dauer des Pachtvertrages ihren gesamten Betrieb wie er steht und liegt, mit allen dazugeh\u00f6rigen Vertr\u00e4gen, Konzessionen etc. mit Wirkung zum 01.07.2001 auf die F GmbH.<\/p>\n<p>\u2026\u201c.<\/p>\n<p>Aus der Regelung in \u00a7 1 Nr. 2 ergibt sich keine das Verf\u00fcgungspatent betreffende Lizenzerteilung zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Es ist bereits unklar, ob die Vertragsparteien unter den Begriff \u201eknow-how\u201c \u00fcberhaupt gewerbliche Schutzrechte fassen wollten. \u00dcblicherweise versteht man unter \u201eknow-how\u201c, welches durchaus Gegenstand einer Lizenzeinr\u00e4umung sein kann, n\u00e4mlich ungesch\u00fctztes, geheimes technisches Wissen (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 15 Rn 12). Selbst wenn der Wille der Vertragsparteien gleichwohl dahingehend zu verstehen sein sollte, dass mit der Bezugnahme auf \u201eknow-how\u201c auch die \u00dcberlassung gewerblicher Schutzrechte intendiert war, bleibt jedenfalls unklar, ob gerade auch das Verf\u00fcgungspatent vertragsgegenst\u00e4ndlich ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Gesamtschau mit dem \u00a7 6 des Vertrages, wonach der gesamte Betrieb \u00fcbertragen wird; denn auch dem ist nicht zu entnehmen, dass die Verp\u00e4chterin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Lizenz an s\u00e4mtlichen ihr zustehenden gewerblichen Schutzrechten einr\u00e4umen m\u00f6chte. Der \u00a7 6 des Vertrages erw\u00e4hnt eine \u00dcberlassung von \u201eknow-how\u201c nicht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie daraus resultierenden Bedenken gegen ihre Aktivlegitimation vermochte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht mittels Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Prokuristen, Herrn I, auszur\u00e4umen. Zwar best\u00e4tigt dieser, \u201edass mit dem Pacht- und \u00dcberlassungsvertrag auch die Berechtigung aus allen Schutzrechten einschlie\u00dflich der Geltendmachung derselben auf die F GmbH \u00fcbergegangen sind\u201c. Indes handelt es sich bei dieser Bekundung nicht um eine Wiedergabe von Tatsachen, sondern eine Vertragsauslegung, welche die Kammer selbst anhand der ihr vorgelegten Vertragsablichtung vorzunehmen hat und die &#8211; als reine Rechtsfrage &#8211; nicht der Glaubhaftmachung unterliegt. Ferner sieht der \u00a7 12 des Vertrages vor, dass der Vertragsinhalt ausschlie\u00dflich in der Vertragsurkunde und den &#8211; der Kammer nicht vorliegenden &#8211; Anlagen niedergelegt ist. Im \u00fcbrigen ist nichts dazu vorgetragen, dass Herr I an den Vertragsverhandlungen beteiligt war, insbesondere z\u00e4hlt er nicht zu den Unterzeichnern der Vertragsurkunde.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nWie der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 14.12.2009 mit dem Hinweis auf den aus der Anlage AST 28 ersichtlichen Umschreibungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zeigt, ist ihr die mangelnde Eignung des Pacht- und \u00dcberlassungsvertrages zur Begr\u00fcndung ihrer Aktivlegitimation auch durchaus bewusst.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 14.12.2009 auf Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Zum einen widerspr\u00e4che eine Wiederer\u00f6ffnung nach \u00a7 156 ZPO bereits dem Eilcharakter eines Verf\u00fcgungsverfahrens. Zum anderen besteht auch kein Wiederer\u00f6ffnungsgrund, insbesondere kein solcher im Sinne von \u00a7 156 Nr. 1 ZPO. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die Aktivlegitimation sei \u201evon Amts wegen zu ermitteln\u201c, verkennt sie ersichtlich den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz. Die Kammer hat auch ihre Hinweispflichten keineswegs verletzt; dies gilt schon in Anbetracht dessen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die Aktivlegitimation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstmals im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung in Abrede stellten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte daraufhin ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Aktivlegitimation in geeigneter Weise im Rahmen des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung glaubhaft zu machen &#8211; wie nicht zuletzt daran erkennbar ist, dass ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten sich den Pacht- und \u00dcberlassungsvertrag w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung<br \/>\nper Telefax zukommen lassen konnten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01315 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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