{"id":3797,"date":"2009-12-30T17:00:30","date_gmt":"2009-12-30T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3797"},"modified":"2016-06-24T12:52:46","modified_gmt":"2016-06-24T12:52:46","slug":"4b-o-20208-regenschirm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3797","title":{"rendered":"4b O 202\/08 &#8211; Regenschirm"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01314<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Dezember 2009, Az. 4b O 202\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4327\">2 U 22\/10<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) automatisch sich \u00f6ffnende und schlie\u00dfende Schirme mit einem teleskopierbaren Schirmstock, bestehend aus einem unteren Rohr mit einem Handgriff an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr, einem zweiten mittleren Rohr und einem oberen Rohr mit einer Krone an dem oberen Ende,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der betreffende Schirm ein Dachgest\u00e4nge mit zusammenklappbaren Dachstangen aufweist, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende an der Krone angelenkt ist, einer St\u00fctzstrebe, deren inneres Ende mit einem Schieber, und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt gelenkig verbunden ist, einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Umfang der St\u00fctzstrebe angelenkt ist, einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, einem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, und Steuerstreben zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte, wobei sich eine erste Steuerstrebe zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt und dem ersten mittleren Dachstangeabschnitt, eine zweite Steuerstrebe zwischen der St\u00fctzstrebe und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt und eine dritte Steuerstrebe zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt und dem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt erstreckt, einer im Schirmstock gef\u00fchrten \u00d6ffnungsfeder zum Teleskopieren des Schirmstocks und \u00d6ffnen des Schirms, Schlie\u00dffedern zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe und den \u00e4u\u00dferen Enden der St\u00fctzstreben zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges, einem Schleppseil, dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock gef\u00fchrten Schleppstange, die einen mit einer Arretierung am unteren Stockabschnitt zusammenwirkenden Verriegelungskopf aufweist, und dessen \u00e4u\u00dferer Seilabschnitt mit dem Schieber gekoppelt, wobei das Schleppseil von seiner Kopplung mit der Schleppstange mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnittes gelagerten ersten F\u00fchrungsrolle, einer zweiten, am Schieber gelagerten F\u00fchrungsrolle und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes gelagerten obersten F\u00fchrungseinrichtung zum Schieber umgelenkt wird und mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms mit einem federnd im Griff gef\u00fchrten Druckknopf mit einer oberen Arretierung zum Halten des Schirms in zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand und einem Schlie\u00dfregler mit einer federnd im Griff gehaltenen Sicherheitseinrichtung, zum Verhindern von Fehlfunktionen beim \u00d6ffnen und\/oder Schlie\u00dfen und einer an der Sicherheitseinrichtung angeformten unteren Arretierung, die vom Druckknopf bet\u00e4tigbar ist, um den Verriegelungskopf zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges aus seiner Arretierung zu l\u00f6sen;<\/p>\n<p>b) automatisch sich \u00f6ffnende und schlie\u00dfende, mehrfach faltbarere Schirme jeweils mit einem teleskopierbaren, mindestens drei Rohre aufweisenden Schirmstock, umfassend ein unteres Rohr mit einem Handgriff am unteren Bereich, mindestens ein Mittelrohr und ein oberes Rohr mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block und einer Krone, wenn diese Schirme jeweils mit einem zentralen H\u00fcllrohr versehen sind, das im Schirmstock angeordnet und dessen oberer Bereich am inneren Block befestigt ist, mit einem Schieber, der auf dem Schirmstock verschiebbar gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei dessen dem Handgriff zugewandte Unterseite mit einem Verl\u00e4ngerungsrohr versehen ist, einem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte aufweisenden Dachgest\u00e4nge, umfassend einen inneren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am Schieber angelenkt ist, eine St\u00fctzstrebe, deren inneres Ende an der Krone und deren \u00e4u\u00dferes Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, einen ersten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, eine erste Steuerstrebe, deren inneres Ende mit der St\u00fctzstrebe und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, einen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, eine zweite Steuerstrebe, deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts verbunden ist, einen \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, und eine dritte Steuerstrebe, deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts und dessen \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, einer \u00d6ffnungsfeder, die das H\u00fcllrohr umgibt und im Schirmstock zwischen dem Block und dem unteren Ende des unteren Rohrs eingespannt ist, einer Vielzahl von Schlie\u00dffedern, die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgest\u00e4nges eingeh\u00e4ngt sind, einem Zugseil, das teilweise im H\u00fcllrohr verl\u00e4uft, wobei dessen unteres Seilende mit einem in einer im unteren Teilbereich des unteren Rohres ausgebildeten Sperrvorrichtung l\u00f6sbar gehaltenen, mit einem Verrieglungskopf versehenen Verriegelungsmittel, und dessen oberes Seilende mit dem Schieber verbunden ist, und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel und dem Schieber \u00fcber eine im Block angeordnete F\u00fchrungsrolle, eine am Schieber angeordnete F\u00fchrungsrolle und mindestens eine weitere im Block angeordnete F\u00fchrungsrolle gef\u00fchrt ist, und mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung umfassend einen federnd im Handgriff angeordneten, schieberartigen Druckknopf zum Bet\u00e4tigen des Schirms mit einer mittigen Durchgangs\u00f6ffnung f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsrohr, an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffs\u00f6ffnung im Verl\u00e4ngerungsrohr zusammenwirkende Arretierung zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand vorgesehen ist und ein im Handgriff angeordnetes Schlie\u00dfmittel zum selbstt\u00e4tigen Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges mit einer unteren, mit dem Verl\u00e4ngerungsrohr zusammenwirkenden Arretierung, die von einer Spannfeder vorgespannt ist, wobei an der Arretierung ein federndes Sicherheitsfederelement befestigt ist, das l\u00e4ngsverschiebbar im Handgriff aufgenommen und die Arretierung von der Feder so beaufschlagt ist, dass sie sich bei ge\u00f6ffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf und dem Verriegelungskopf erstreckt und durch Bet\u00e4tigen des Druckknopfes den Verriegelungskopf aus seiner Arretierung l\u00f6st und bei verk\u00fcrztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge vom Verl\u00e4ngerungsrohr unterhalb des Druckknopfes positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung zu verhindern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin zu 1) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin zu 1) einem von diesen zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin zu 1) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Der Beklagte wird verurteilt, f\u00fcr jeden Gegenstand wie in Ziffer I. 1. a) oder I. 1. b) bezeichnet, den er seit dem 1.1.2007 angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 25,00 EUR an die Kl\u00e4gerinnen zu zahlen, wobei f\u00fcr jeden einzelnen Gegenstand die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen ist.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Der Beklagte hat vierzehn F\u00fcnfundvierzigstel der Gerichtskosten und seiner eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten zu tragen sowie drei F\u00fcnftel der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1) und ein F\u00fcnfundvierzigstel der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 2). Die Kl\u00e4gerin zu 1) hat zwei Zehntel der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen sowie zwei F\u00fcnftel ihrer eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten. Die Kl\u00e4gerin zu 2) hat vierundvierzig Neunzigstel der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen sowie vierundvierzig F\u00fcnfundvierzigstel ihrer eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 260.000,00 EUR und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2) sowie den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 260.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist Inhaberin des deutschen Patents DE 198 56 XXX (Anlage K3, im Folgenden: Klagepatent 1), das unter Inanspruchnahme einer taiwanesischen Priorit\u00e4t vom 28. April 1998 am 4. Dezember 1998 angemeldet und am 11. November 1999 offengelegt wurde. Die Patenterteilung wurde am 13. April 2000 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent 1 steht in Kraft. Es betrifft einen automatisch sich \u00f6ffnenden und schlie\u00dfenden Schirm.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eAutomatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender Schirm mit einem teleskopierbaren Schirmstock (1), bestehend aus einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr (12), einem zweiten mittleren Rohr (13a) und einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an einem oberen Ende, einem Dachgest\u00e4nge (2) mit zusammenklappbaren Dachstangen, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an der Krone (15) angelenkt ist, einer St\u00fctzstrebe (22), deren inneres Ende mit einem Schieber (23), und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt (21) gelenkig verbunden ist, einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Umfang der St\u00fctzstrebe (22) angelenkt ist, einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (23) angelenkt ist, einem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) angelenkt ist, und Steuerstreben (25, 27a, 27) zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte, wobei sich eine erste Steuerstrebe (25) zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt (21) und dem ersten mittleren Dachstangeabschnitt, eine zweite Steuerstrebe (27a) zwischen der St\u00fctzstrebe (22) und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28) und eine dritte Steuerstrebe (27) zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24) und dem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26) erstreckt, einer im Schirmstock (1) gef\u00fchrten \u00d6ffnungsfeder (3) zum Teleskopieren des Schirmstocks und \u00d6ffnen des Schirms, Schlie\u00dffedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den \u00e4u\u00dferen Enden der St\u00fctzstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2), einem Schleppseil (56), dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock (1) gef\u00fchrten Schleppstange (55), die einen mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt (11) zusammenwirkenden Verriegelungskopf (551) aufweist, und dessen \u00e4u\u00dferer Seilabschnitt mit dem Schieber (23) gekoppelt, wobei das Schleppseil (51) von seiner Kopplung mit der Schleppstange (55) mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten ersten F\u00fchrungsrolle (563), einer zweiten, am Schieber (23) gelagerten F\u00fchrungsrolle (564) und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten obersten F\u00fchrungseinrichtung (565, 565a, 565b) zum Schieber (23) umgelenkt wird und mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung (5) zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms mit einem federnd im Griff (12) gef\u00fchrten Druckknopf (51) mit einer oberen Arretierung (52a) zum Halten des Schirms in zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand und einem Schlie\u00dfregler (53) mit einer federnd im Griff (12) gehaltenen Sicherheitseinrichtung (57), zum Verhindern von Fehlfunktionen beim \u00d6ffnen und\/oder Schlie\u00dfen und einer an der Sicherheitseinrichtung (57) angeformten unteren Arretierung (54), die vom Druckknopf (51) bet\u00e4tigbar ist, um den Verriegelungskopf (551) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) aus seiner Arretierung (111a) zu l\u00f6sen.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent 1 entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen patentgem\u00e4\u00dfen automatischen Schirm mit eingezogener Rippenanordnung; aus dieser Figur 1 stellt die Figur 2 einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt dar. Figur 3 ist eine Darstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Schirms im ge\u00f6ffneten Zustand. Figur 6 stellt das Eindr\u00fccken beim \u00d6ffnen des patentgem\u00e4\u00dfen Schirms dar. Figur 17 zeigt eine weitere bevorzugte Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Klagepatent 1.<\/p>\n<p>Ferner ist die Kl\u00e4gerin zu 1) Inhaberin des deutschen Patents DE 199 43 XXX (Anlage K 7, im Folgenden: Klagepatent 2), das am 13. September 1999 angemeldet und am 22. M\u00e4rz 2001 offengelegt wurde. Die Patenterteilung wurde am 14. M\u00e4rz 2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent 2 steht in Kraft. Es betrifft einen automatisch sich \u00f6ffnenden und schlie\u00dfenden, mehrfach faltbaren Schirm.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Klagepatents 2 lautet:<\/p>\n<p>\u201eAutomatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender, mehrfach faltbarerer Schirm mit einem teleskopierbaren, mindestens drei Rohre (11, 13, 13a, 14) aufweisenden Schirmstock (1), umfassend ein unteres Rohr (11) mit einem Handgriff (12) am unteren Bereich (111), mindestens ein Mittelrohr (13, 13a) und ein oberes Rohr (14) mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block (151) und einer Krone (15), einem zentralen H\u00fcllrohr (17), das im Schirmstock (1) angeordnet und dessen oberer Bereich am inneren Block (151) befestigt ist, einem Schieber (23), der auf dem Schirmstock (1) verschiebbar gef\u00fchrt ist, wobei dessen dem Handgriff (12) zugewandte Unterseite mit einem Verl\u00e4ngerungsrohr (120) versehen ist, einem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte (22, 24, 28, 26) aufweisenden Dachgest\u00e4nge (2), umfassend einen inneren Dachstangenabschnitt (22), dessen inneres Ende am Schieber (23) angelenkt ist, eine St\u00fctzstrebe (21), deren inneres Ende an der Krone (15) und deren \u00e4u\u00dferes Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnitts (22) angelenkt ist, einen ersten mittleren Dachstangenabschnitt (4), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) gelenkig verbunden ist, eine erste Steuerstrebe (25), deren inneres Ende mit der St\u00fctzstrebe (21) und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist, einen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist, eine zweite Steuerstrebe (27a), deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) verbunden ist, einen \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) gelenkig verbunden ist, und eine dritte Steuerstrebe (27), deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) und dessen \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitts (26) gelenkig verbunden ist, einer \u00d6ffnungsfeder (3), die das H\u00fcllrohr (17) umgibt und im Schirmstock (1) zwischen dem Block (151) und dem unteren Ende des unteren Rohrs (11) eingespannt ist, einer Vielzahl von Schlie\u00dffedern (4), die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgest\u00e4nges (2) eingeh\u00e4ngt sind, einem Zugseil (56), das teilweise im H\u00fcllrohr (17) verl\u00e4uft, wobei dessen unteres Seilende (561) mit einem in einer im unteren Teilbereich (111) des unteren Rohres (11) ausgebildeten Sperrvorrichtung (111a) l\u00f6sbar gehaltenen, mit einem Verrieglungskopf (551) versehenen Verriegelungsmittel (55), und dessen oberes Seilende (562) mit dem Schieber (23) verbunden ist, und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel (55) und dem Schieber (23) \u00fcber eine im Block (151) angeordnete F\u00fchrungsrolle (563), eine am Schieber (23) angeordnete F\u00fchrungsrolle (564a) und mindestens eine weitere im Block (151) angeordnete F\u00fchrungsrolle (565a, 565, 565\u2018) gef\u00fchrt ist, und mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung (5) umfassend einen federnd im Handgriff (12) angeordneten, schieberartigen Druckknopf (51) zum Bet\u00e4tigen des Schirms mit einer mittigen Durchgangs\u00f6ffnung (511a) f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsrohr (230), an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffs\u00f6ffnung (231) im Verl\u00e4ngerungsrohr (230) zusammenwirkende Arretierung (52) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand vorgesehen ist und ein im Handgriff (12) angeordnetes Schlie\u00dfmittel (53) zum selbstt\u00e4tigen Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) mit einer unteren, mit dem Verl\u00e4ngerungsrohr (230) zusammenwirkenden Arretierung (54), die von einer Spannfeder (572) vorgespannt ist, wobei an der Arretierung (54) ein federndes Sicherheitsfederelement (57) befestigt ist, das l\u00e4ngsverschiebbar im Handgriff (12) aufgenommen und die Arretierung (54) von der Feder (572) so beaufschlagt ist, dass sie sich bei ge\u00f6ffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) erstreckt und durch Bet\u00e4tigen des Druckknopfes (51) den Verriegelungskopf (551) aus seiner Arretierung (111a) l\u00f6st und bei verk\u00fcrztem Schirmstock (1) und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge (2) vom Verl\u00e4ngerungsrohr (230) unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung (54) zu verhindern.\u201c<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents 2 wird durch nachstehend wiedergegebene Zeichnungen erl\u00e4utert, die dem Klagepatent 2 entnommen ist und ein vorzugsw\u00fcrdiges Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen patentgem\u00e4\u00dfen ge\u00f6ffneten Schirm, Figur 2 denselben Schirm im geschlossenen Zustand. Figur 3 stellt den Griffbereich eines patentgem\u00e4\u00dfen Schirms im Schnitt dar, ebenso Figur 4, welche eine Schnittdarstellung des Griffs bei bet\u00e4tigtem Druckknopf zeigt, und Figur 5, die den Zustand nach Wiederherstellung des Ausgangszustandes zeigt. Figur 8 ist eine Sprengansicht der Elemente des Griffs und der Bet\u00e4tigungsvorrichtung eines patentgem\u00e4\u00dfen Schirms.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) erteilte der Kl\u00e4gerin zu 2) im Hinblick auf die Klagepatente schriftliche Vollmacht (\u201ePower of Attorney) vom 24. August 2007 (Anlage K1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K1a), in der es auszugsweise wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eKraft dieser Vollmacht ist A (sc.: die Kl\u00e4gerin zu 2) insbesondere dazu bevollm\u00e4chtigt, durch ihre Anw\u00e4lte [folgt: Benennung der rechts- und patentanwaltlichen Prozessvertreter der Kl\u00e4gerinnen]alle rechtlichen Ma\u00dfnahmen und Klagen durchzuf\u00fchren, die diese f\u00fcr erforderlich erachten, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt hierauf, [\u2026] Verletzungsklagen durch alle Gerichtsinstanzen, um die oben genannten Patentrechte (sc.: die beiden Klagepatente) durchzusetzen und gegen Verletzer vorzugehen. [\u2026] Diese Vollmacht umfasst auch A\u2019s Recht, Antr\u00e4ge zu stellen oder zur\u00fcckzunehmen und Rechtsbehelfe\/Rechtsmittel einzulegen und zur\u00fcckzunehmen; [\u2026] gerichtliche und au\u00dfergerichtliche Vergleiche abzuschlie\u00dfen, insbesondere mit m\u00f6glichen Verletzern, Zahlungen im Namen von B zu empfangen [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Wenigstens seit dem 1. Januar 2007 liefert die Kl\u00e4gerin zu 1) von ihr unter Benutzung der Klagepatente hergestellte Regenschirme in Deutschland ausschlie\u00dflich an die Kl\u00e4gerin zu 2). Dies best\u00e4tigte die Kl\u00e4gerin zu 1) in zwei Schreiben, welche sie im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit an die Kl\u00e4gerin zu 2) richtete, und in denen es auszugsweise wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eHiermit best\u00e4tigen wird, dass das Unternehmen A C GmbH [\u2026] (sc.: die Kl\u00e4gerin zu 2) von uns (sc.: der Kl\u00e4gerin zu 1)) w\u00e4hrend der letzten drei Jahre mit Werbeschirmen in Deutschland hinsichtlich \u201eAutomatikschirmen\u201c beliefert wird in \u00dcbereinstimmung mit unseren oben erw\u00e4hnten Patenten (sc.: die beiden Klagepatente).\u201c (Schreiben der Kl\u00e4gerin zu 1) vom 14. September 2009, im englischsprachigen Originalwortlaut und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K95 zur Gerichtsakte gereicht)<\/p>\n<p>\u201eWe hereby confirm that we (sc.: die Kl\u00e4gerin zu 1) have an agreement with company A C GmbH (sc.: die Kl\u00e4gerin zu 2) to provide this company exclusively with automatic umbrellas (4-section auto open\/close) in the promotion business in Germany in accordance to our above mentioned patents (sc.: die beiden Klagepatente).\u201d (Schreiben der Kl\u00e4gerin zu 1) vom 30. September 2009, ohne \u00dcbersetzung in die deutsche Sprache als Anlage K96 zur Gerichtsakte gereicht)<\/p>\n<p>Der Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Regenschirme unter den Modellbezeichnungen D (im Folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 bezeichnet), E (im Folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 bezeichnet) und F (im Folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 bezeichnet). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen den zur Akte gereichten Mustern, n\u00e4mlich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K12, f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K13 und f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K14. Der Beklagte bewirbt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Katalog \u201eG\u201c unter der \u00dcberschrift \u201eH\u201c.<\/p>\n<p>Der Beklagte verkauft die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu Verkaufspreisen, die zu etwa 110 % \u00fcber dem jeweiligen Einkaufspreis liegen, wobei die absolute H\u00f6he der mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erzielten Verkaufspreisen zwischen den Parteien im Streit steht.<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen am 10. August \/ 18. September 2006 eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage K2), in welcher sich der Beklagte verpflichtete, es bei Meidung einer nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe zu unterlassen, automatisch sich \u00f6ffnende und schlie\u00dfende, mehrfach faltbare Schirme, wie sie in den Klagepatenten beschrieben sind, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Dem Beklagten wurde dabei eine Aufbrauchfrist bis zum 31. Dezember 2006 einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 machten von der technischen Lehre des Klagepatents 1 jeweils wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies l\u00f6se Unterlassungsanspr\u00fcche hinsichtlich aller durch das PatG als rechtswidrig bezeichneten Benutzungsarten (Herstellen, Anbieten, in den Verkehr Bringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren und Besitzen) aus.<\/p>\n<p>Ferner sind die Kl\u00e4gerinnen der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents 2 jeweils in \u00e4quivalenter Weise, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 mache von der technische Lehre des Klagepatents 2 hingegen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf ihr vertragliches Verh\u00e4ltnis miteinander behaupten die Kl\u00e4gerinnen, die Kl\u00e4gerin zu 2) sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an den beiden Klagepatenten. Dies ergebe sich aus der Vollmacht vom 24. August 2007 (Anlage K1 bzw. K1a) sowie aus den Schreiben der Kl\u00e4gerin zu 1) vom 14. September 2009 (Anlage K95) und vom 30. September 2009 (Anlage K96) und schlie\u00dflich auch aus Schriftwechsel der Kl\u00e4gerin zu 1) mit der Kl\u00e4gerin zu 2) und dem Unternehmen des Beklagten (Anlagenkonvolute K97 und K98).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich behaupten die Kl\u00e4gerinnen, der Beklagte vertreibe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Einzelhandel zu St\u00fcckpreisen zwischen 25 EUR und 39,95 EUR. Ausweislich einer Preisliste des Beklagten (Anlage K21) verkaufe der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 zu einem Preis von 29,95 EUR, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 f\u00fcr 27,95 EUR und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 f\u00fcr 39,95 EUR. Aus Internetseiten neueren Datums (Anlagen K87 und K89) ergebe sich ebenfalls ein Verkaufspreis in H\u00f6he von 39,95 EIR f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 sowie (Anlage K88) in H\u00f6he von 29,95 EUR f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen nunmehr,<\/p>\n<p>den Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen,<\/p>\n<p>wobei beide Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber hinaus beantragen,<\/p>\n<p>den Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe (Urteilsformel Ziff. III.) den Beklagten zu einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 100,00 EUR je Verletzungsgegenstand zu verurteilen,<\/p>\n<p>und die Kl\u00e4gerin zu 2) dar\u00fcber hinaus beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten aus eigenem, ihr, der Kl\u00e4gerin zu 2), zustehenden Recht zu verurteilten, mithin auch zur Rechnungslegung ihr gegen\u00fcber und zur Feststellung der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz an sie.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte wendet ein, die Kl\u00e4gerin zu 2) sei nicht postulationsf\u00e4hig, da sie nicht durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten sei. Sie sei n\u00e4mlich nicht wirksam erm\u00e4chtigt worden, im eigenen Namen Klage wegen Patentverletzung zu erheben. Die Geltendmachung beider Klagepatente zugleich sei offensichtlich rechtsmissbr\u00e4uchlich, schlie\u00dflich lie\u00dfen sich alle Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents 2 \u201eauf eine Ausf\u00fchrungsform lesen\u201c, die im Klagepatent 1 \u201ebeschrieben\u201c sei. Seine Haftung bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil er \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht herstellt.<\/p>\n<p>Ferner bestreitet der Beklagte, die Klagepatente zu verletzen. Insofern wendet er ein, nicht s\u00e4mtliche \u201eKomponenten\u201c der Klagepatente seien auf den zur Gerichtsakte gereichten, unstreitig die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigenden Abbildungen erkennbar.<\/p>\n<p>Auch bestreitet der Beklagte das Bestehen eines Lizenzvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und der Kl\u00e4gerin zu 2) mit Nichtwissen. Die von den Kl\u00e4gerinnen insoweit in Bezug genommenen Unterlagen lie\u00dfen eine Lizenzvergabe an die Kl\u00e4gerin zu 2), also ein eigenes Recht der Kl\u00e4gerin zu 2) zur Anwendung der technischen Lehre der Klagepatente gerade nicht erkennen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Beklagte der Auffassung, er schulde keine Zahlung einer Vertragsstrafe auf Grundlage der gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen am 18. September 2006 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage K2). Diese Erkl\u00e4rung sei unwirksam, weil zum einen der dort vorgesehene Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs unzul\u00e4ssig sei, und weil zum anderen die Unterlassungsverpflichtung zu unbestimmt sei, da sie sich auf \u201egesetzeswiederholende Unterlassungsantr\u00e4ge\u201c beschr\u00e4nke. Jedenfalls m\u00fcssten f\u00fcr die Bemessung der Vertragsstrafe die von ihm erzielten Verkaufspreise zugrunde gelegt werden. Er vertreibe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht an Endverbraucher, sondern an Fachh\u00e4ndler, und zwar zum Preis von 11,25 EUR f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, von 10,95 EUR f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 und von 14,95 EUR f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage begegnet keinen Zul\u00e4ssigkeitsbedenken.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Einwand des Beklagten, die Kl\u00e4gerin zu 2) sei zur Klageerhebung nicht erm\u00e4chtigt worden und die Kl\u00e4gerin zu 1) nicht postulationsf\u00e4hig, greift nicht durch. Mit der schriftlichen Vollmacht vom 24. August 2007 (Anlagen K1 und K1a) hat die Kl\u00e4gerin zu 1) als Inhaberin der Klagepatente die Kl\u00e4gerin zu 2) wirksam erm\u00e4chtigt, Klage gest\u00fctzt auf die Klagepatente \u201eim eigenen Namen und auf eigene Rechnung\u201c zu erheben, mithin Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 1) klageweise geltend zu machen und zwar unter Mandatierung der am hiesigen Rechtsstreit beteiligten Rechts- und Patentanw\u00e4lte, welche in der Vollmacht sogar ausdr\u00fccklich genannt werden. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass diese Vollmacht durch ein vertretungsberechtigtes Organ der Kl\u00e4gerin zu 1) ausgestellt wurde. Damit ist die Vollmacht wirksam.<\/p>\n<p>Die Frage der Postulationsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin zu 1) stellt sich demnach nicht. Als juristische Person ist sie vor dem Landgericht gewiss nicht postulationsf\u00e4hig, jedoch auf Grundlage der genannten Vollmacht vom 24. August 2007 und der Mandatierung von Prozessvertretern durch die Kl\u00e4gerin zu 2), handelnd insoweit auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1), im Rechtsstreit vertreten durch einen Rechtsanwalt, dessen Postulationsf\u00e4higkeit der Beklagte nicht in Abrede stellt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Darauf, ob die Kl\u00e4gerin zu 2) wirksam als gewillk\u00fcrte Prozessstandschafterin Rechte der Kl\u00e4gerin zu 1) geltend machen kann, kommt es nicht an. Sie macht, wie die Klageantr\u00e4ge und die Klagebegr\u00fcndung erkennen lassen, die Klageanspr\u00fcche aus eigenem Recht geltend.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im zuerkannten Umfang stehen der Kl\u00e4gerin zu 1) die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung des Schadensersatzes aus den geltend gemachten Schutzrechten zu gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Allerdings folgen aus dem Klagepatent 2 mangels Patentverletzung keine Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 1) in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2. Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist nicht aktiv legitimiert, da sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass sie Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 1) ist. Allerdings schuldet der Beklagte beiden Kl\u00e4gerinnen aus der gegen\u00fcber beiden Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung die Zahlung einer Vertragsstrafe, jedoch nicht in der von den Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten H\u00f6he.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist hinsichtlich der Anspr\u00fcche aus Verletzung der Klagepatente nicht aktiv legitimiert. Die Kl\u00e4gerinnen haben den Abschluss eines Lizenzvertrages nicht dargetan. Ihr Vorbringen ersch\u00f6pft sich in der pauschalen Behauptung, die Kl\u00e4gerin zu 2) sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 1), was der Beklagte zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestreitet, da sich das Gesch\u00e4ftsverh\u00e4ltnis zwischen den Kl\u00e4gerinnen seiner Wahrnehmung entzieht (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO). Im Hinblick hierauf reicht das tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4gerinnen nicht aus, um ihr Vertragsverh\u00e4ltnis rechtlich als Lizenzvertrag w\u00fcrdigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein Lizenzvertrag \u00fcber ein technisches Schutzrecht setzt die durch ein gegenseitiges Rechtsgesch\u00e4ft durch den Inhaber eines Schutzrechts gegen\u00fcber einem Dritten einger\u00e4umte Erlaubnis zur Benutzung der technischen Lehre und eventuell darauf bezogener Schutzrechtspositionen voraus (Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Aufl. Rn. 31). Abzugrenzen ist die Gew\u00e4hrung einer Lizenz von der Einr\u00e4umung einer Stellung als Vertriebsh\u00e4ndler, der, anders als der Lizenznehmer, keine vertraglich einger\u00e4umte Nutzungsbefugnis an der technischen Lehre des Schutzrechts besitzt, sondern lediglich berechtigt ist (wom\u00f6glich gar exklusiv berechtigt), patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse des Schutzrechtsinhabers zu vertreiben. Von einem Vertriebsh\u00e4ndler- und nicht von einem Lizenzvertrag ist insbesondere auszugehen, wenn der Schutzrechtsinhaber ihm geh\u00f6rende patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse an seinen Vertragspartner verkauft und \u00fcbergibt; hierdurch ersch\u00f6pft sich das Schutzrecht mit Lieferung der Erzeugnisse an den Abnehmer, so dass es einer Erlaubnis zur Nutzung der technischen Lehre nicht bedarf (K\u00fchnen \/ Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rn. 545; Bartenbach, a.a.O., Rn. 1322; Gro\u00df, Lizenzvertrag, 9. Aufl., Rn. 29).<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin zu 2) blo\u00dfe Vertriebsh\u00e4ndlerin der Kl\u00e4gerin zu 1) ist, indem sie von dieser hergestellte patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse geliefert bekommt und im Inland weitervertreibt. Aus den \u201eBest\u00e4tigungsschreiben\u201c der Kl\u00e4gerin zu 1) vom 14. September 2009 (Anlage K95) und vom 30. September 2009 (Anlage K96) geht jeweils hervor, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) die Kl\u00e4gerin zu 2) \u2013 ausschlie\u00dflich \u2013 beliefert (\u201ehas been deliverd by us\u201c bzw. \u201eto provide this company with\u201c). Auch die weiteren von den Kl\u00e4gerinnen in Bezug genommenen Unterlagen belegen allein eine Belieferung der Kl\u00e4gerin zu 2) durch die Kl\u00e4gerin zu 1): Aus der E-Mail eines Mitarbeiters der Kl\u00e4gerin zu 1) an den Beklagten vom 2. Oktober 2006 (in Anlagenkonvolut K98 a.E.) ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) die Kl\u00e4gerin zu 2) exklusiv f\u00fcr den Werbemittelbereich beliefert:<\/p>\n<p>\u201eJedoch besteht bereits in Deutschland eine Vereinbarung mit einem unserer Kunden, exklusiv automatisch sich \u00f6ffnende und schlie\u00dfende Schirme im Werbemittelbereich zu verkaufen.\u201c<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin zu 2) \u2013 die augenscheinlich als \u201eKunde\u201c der Kl\u00e4gerin zu 1) gemeint ist \u2013 andere Rechte als den Weitvertrieb der von der Kl\u00e4gerin zu 1) gelieferten Erzeugnisse haben soll, geht daraus nicht hervor. Auch die weitere E-Mail der Kl\u00e4gerin zu 1) an den Beklagten vom 4. bzw. 5. Oktober 2006 (wortgleich in Anlagenkonvolut K97 und K98 enthalten) belegt lediglich eine Vertriebsh\u00e4ndlerstellung der Kl\u00e4gerin zu 1):<\/p>\n<p>\u201eVor dem Hintergrund der Tatsache, dass wir im Bezug auf automatisch sich \u00f6ffnende und schlie\u00dfende Schirme zu Werbezwecken Fassender (sc.: der Kl\u00e4gerin zu 2)) Exklusivit\u00e4t bereits vor vielen Jahren einger\u00e4umt haben und dies respektieren m\u00fcssen, werden wir Schwierigkeiten bekommen, wenn die gleichen Schirme zu Werbezwecken in Deutschland auftauchten. Uns ist nicht v\u00f6llig klar, was Du (sc.: der Beklagte) mit \u201enur herk\u00f6mmlichen\u201c Einzelhandel meinst, best\u00e4tige deshalb bitte, dass Du diese Schirme nicht f\u00fcr Werbezwecke verkaufen wirst.\u201c<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst erkennen, dass die besondere Position der Kl\u00e4gerin zu 2) nicht aus einem Recht zur Benutzung der technischen Lehre der Klagepatente folgt, sondern daraus, dass ausschlie\u00dflich sie mit patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen zum Weitervertrieb innerhalb der Werbemittelbranche im Inland durch die Kl\u00e4gerin zu 1) beliefert wird. Die Exklusivit\u00e4t ihrer Vertriebsh\u00e4ndlerstellung \u00e4ndert aber nichts daran, dass sich das Recht der Kl\u00e4gerin zu 1) aus den Klagepatenten durch die Lieferung ersch\u00f6pft hat und es der Einr\u00e4umung einer Lizenz an die Kl\u00e4gerin zu 2) deshalb nicht bedarf.<\/p>\n<p>Dies f\u00fcgt sich in das kl\u00e4gerische Vorbringen, das im Hinblick auf den Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Sitzung vom 20. August 2009 (Bl. 132 GA) erfolgt ist, die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 2) ergebe sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) die Kl\u00e4gerin zu 2) mit patentgem\u00e4\u00dfen Regenschirmen beliefert. Dieser \u2013 in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitige \u2013 Umstand ist aus den oben dargelegten Erw\u00e4gungen nicht geeignet, in rechtlicher Hinsicht von einer Lizenzvereinbarung zwischen den Kl\u00e4gerinnen auszugehen. Dementsprechend ist der durch die Kl\u00e4gerinnen angebotene Zeugenbeweis f\u00fcr das Bestehen einer \u201eLizenzvereinbarung\u201c nicht zu erheben. Die von den Kl\u00e4gerinnen im Hinblick auf ihre Vertragsbeziehung vorgebrachten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde sind unstreitig und bed\u00fcrfen daher keiner Beweiserhebung. Allein die rechtliche W\u00fcrdigung dieser Umst\u00e4nde steht zwischen den Parteien im Streit. Umst\u00e4nde, die statt auf einen Vertriebsh\u00e4ndlervertrag auf einen Lizenzvertrag auch nur deuten w\u00fcrden, haben die Kl\u00e4gerinnen nicht dargetan.<\/p>\n<p>Als blo\u00dfe Vertriebsh\u00e4ndlerin ist die Kl\u00e4gerin zu 2) indes nicht aktiv legitimiert (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn. 545): aus einer Verletzung der Klagepatente erwachsen ihr selber keine Anspr\u00fcche, weil sie nicht am Patent berechtigt ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 1 betrifft einen automatisch sich \u00f6ffnenden und schlie\u00dfenden Schirm.<\/p>\n<p>Aus der als zum Stand der Technik geh\u00f6rigen US 5,626,161 (Anlage K5) ist ein automatischer Schirm mit dreifacher Faltung zum Zusammenklappen der Schirmrippen und der Rohre des Mittelschafts bekannt. Soll der insoweit offenbarte Mechanismus auf einen vierfach zusammenschiebbaren automatischem Schirm angewandt werden, etwa mit dem Ziel, das Volumen des zusammengeschobenen Schirms gering zu halten, ergibt sich beim Einfahren der Rippenanordnung und des teleskopierbaren Mittelschaftes ein Problem f\u00fcr die Aufnahme oder das Aufwickeln des Seiles, das innerhalb der Schirmstruktur gef\u00fchrt wird, da nur zwei Rollen einschlie\u00dflich der oberen und unteren Rolle f\u00fcr das F\u00fchren des Seils vorgesehen sind. Auch ist die Bet\u00e4tigungseinrichtung zur Steuerung des \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens des Schirms aufwendig aufgebaut.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 1 stellt sich daher die Aufgabe (Anlage K3, Spalte 1, Zeilen 22 bis 28), einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Schirm zu schaffen, bei dem die Anzahl der Konstruktionselemente der Bet\u00e4tigungseinrichtung auf ein Minimum reduziert ist, und bei dem au\u00dferdem das Volumen und das Gewicht des Schirmes verringert werden soll, insbesondere bei einem vierfach zusammenschiebbaren Schirm.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Automatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender Schirm;<\/p>\n<p>(2) der Schirm hat einen teleskopierbaren Schirmstock (1)<br \/>\n(a) bestehend aus einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende;<br \/>\n(b) einem ersten mittleren Rohr (13), einem zweiten mittleren Rohr (13a) und einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an dem oberen Ende;<\/p>\n<p>(3) mit einem Dachgest\u00e4nge (2) mit zusammenklappbaren Dachstangen, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an der Krone (15) angelenkt ist;<\/p>\n<p>(4) mit einer St\u00fctzstrebe (22), deren inneres Ende mit einem Schieber (23) und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt (21) gelenkig verbunden ist;<\/p>\n<p>(5) mit einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Umfang der St\u00fctzstrebe (22) angelenkt ist.<\/p>\n<p>(6) mit einem zweiten mittlere Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) angelenkt ist;<\/p>\n<p>(7) mit einem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) angelenkt ist und mit Steuerstreben (25, 27a, 27) zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte;<\/p>\n<p>(8) wobei sich eine erste Steuerstrebe (25) zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt (21) und dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt erstreckt;<\/p>\n<p>(9) mit einer zweiten Steuerstrebe (27a) zwischen der St\u00fctzstrebe (22) und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28);<\/p>\n<p>(10) und eine dritte Steuerstrebe (27), die sich zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24) und dem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26) erstreckt;<\/p>\n<p>(11) einer im Schirmstock (1) gef\u00fchrten \u00d6ffnungsfeder (3) zum Teleskopieren des Schirmstocks und \u00d6ffnen des Schirms;<\/p>\n<p>(12) mit Schlie\u00dffedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den \u00e4u\u00dferen Enden der St\u00fctzstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2);<\/p>\n<p>(13) mit einem Schleppseil (56), dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock (1) gef\u00fchrten Schleppstange (55), die einen mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt (11) zusammenwirkenden Verriegelungskopf (551) aufweist, und dessen \u00e4u\u00dferer Seilabschnitt mit dem Schieber (23) gekoppelt ist;<\/p>\n<p>(14) wobei das Schleppseil (56) von seiner Kopplung mit der Schleppstange (55) mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnitts (14) gelagerten ersten F\u00fchrungsrolle (563), einer zweiten, am Schieber (23) gelagerten F\u00fchrungsrolle (564) und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten obersten F\u00fchrungseinrichtung (565, 565a, 565b) zum Schieber umgelenkt wird;<\/p>\n<p>(15) mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung (5) zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms mit einem federnd im Griff (12) gef\u00fchrten Druckknopf (52) mit einer oberen Arretierung (52a) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand;<\/p>\n<p>(16) und einem Schlie\u00dfregler (53) mit einer federnd im Griff (12) gehaltenen Sicherheitseinrichtung (57), zum Verhindern von Fehlfunktionen beim \u00d6ffnen und\/oder Schlie\u00dfen;<\/p>\n<p>(17) und einer an der Sicherheitseinrichtung (57) angeformten unteren Arretierung (54), die vom Druckknopf (51) bet\u00e4tigbar ist, um den Verriegelungskopf (551) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) aus seiner Arretierung (111a) zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents 1 Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents 1.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Merkmal (1) des Klagepatents 1, gem\u00e4\u00df dem das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis ein automatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender Schirm ist, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht.<\/p>\n<p>Welche Bewegungskomponenten das patentgem\u00e4\u00dfe \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen umfasst, ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Das Klagepatent 1 bietet aus fachm\u00e4nnischer Sicht keinen Anlass, vom allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis abzugehen, wonach ein Schirm ge\u00f6ffnet wird, indem die Schirmbespannung aufgespannt und das Schirmgest\u00e4nge aufgeschwenkt wird, und das Schlie\u00dfen die Aufhebung der mechanischen Spannung der Schirmbespannung bewirkt und das Schirmgest\u00e4nge herabgeschwenkt wird. Zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen geh\u00f6rt hiernach nicht die teleskopierende Bewegung (Einfahren und Ausfahren) des Schirmstocks. In dieser Sichtweise wird der Fachmann durch die Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gest\u00fctzt (Anlage K3, Spalte 7, Zeilen 16 bis 23), bei dem, um den geschlossenen Schirm r\u00fcckzusetzen und elastische Energie in der \u00d6ffnungsfeder zu speichern, nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Schlie\u00dfen des Schirms der Griff in Richtung der Schirmspitze gedr\u00fcckt werden muss. Bei dieser patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform wird also zun\u00e4chst der Schirm (automatisch) geschlossen, dann erst wird der Schirmstock zusammengeschoben, indem der Griff in Richtung der Schirmspitze gedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>Auch nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter), umfasst das automatische \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen gem\u00e4\u00df Merkmal 1 nicht das Teleskopieren des Schirmstocks. Durch die Automatisierung des \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens soll der Verwender des patentgem\u00e4\u00dfen Schirms davor bewahrt werden, den Schirm dadurch zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen, dass er am Schieber angreifen muss, was insofern nachteilig ist, weil sich der Verwender dabei am Schieber klemmen kann, gegen die mechanische Spannung der Schirmbespannung anarbeiten muss und beim Schlie\u00dfen des Schirms \u00fcberdies mit der wom\u00f6glich nassen Schirmbespannung in Ber\u00fchrung k\u00e4me. Das Teleskopieren hingegen ist einfacher vorzunehmen, indem der Schirm auseinandergezogen bzw. zusammengeschoben wird.<\/p>\n<p>Das Argument des Beklagten, patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse das automatische \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen auch den Teleskopiervorgang umfassen, greift demgegen\u00fcber nicht durch. Wenn der Beklagte vorbringt, das Klagepatent lehre (Anlage K3, Spalte 1, Zeile 54f.) einen \u201eautomatisch vierfach zusammenschiebbaren Schirm\u201c, gibt er den Wortlaut der Patentbeschreibung unzutreffend wieder. An der fraglichen Stelle lautet es, die patentgem\u00e4\u00dfe Konstruktion diene dazu, \u201eeinen automatischen vierfach zusammenschiebbaren Schirm zu verwirklichen\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). In dieser allgemeinen Patentbeschreibung steht der Begriff \u201eautomatisch\u201c also als attributiv gebrauchtes Adjektiv, bezogen auf das Substantiv \u201eSchirm\u201c, und nicht \u2013 wie es das Vorbringen des Beklagten impliziert als Adverb bezogen auf das Adjektiv \u201ezusammenschiebbar\u201c. Daraus ergibt sich semantisch, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Schirm zum einen automatisch sein muss, zum anderen vierfach zusammenschiebbar. Der automatische \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfvorgang wird also zusammen mit dem vierfachen Zusammenschieben verwirklicht, umfasst das Zusammenschieben demnach nicht.<\/p>\n<p>Daher verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 das Merkmal 1. Bei diesem Schirm wird unstreitig durch das Dr\u00fccken des einen Knopfes der Schirmstock ausgefahren und \u2013 vor allem \u2013 das Dachgest\u00e4nge mit der Schirmbespannung aufgespannt. Beim Dr\u00fccken des anderen Knopfes hingegen wird das Dachgest\u00e4nge wieder zugeklappt, allerdings der Schirmstock nicht zusammengefahren. Letzteres ist indes aus den dargelegten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 1 nicht erforderlich.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch Merkmal (2) des Klagepatents 1, gem\u00e4\u00df dem der patentgem\u00e4\u00dfe Schirm einen Schirmstock hat, der aus einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr (13), einem zweiten mittleren Rohr (13a) und einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an dem oberen Ende besteht, ist durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht.<\/p>\n<p>Aus dem Anspruchswortlaut kann der Fachmann keinen Hinweis darauf entnehmen, dass patentgem\u00e4\u00df der Schirmstock ausschlie\u00dflich die in Merkmal (2) genannten Elemente umfassen darf. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Begriff \u201ebestehend\u201c, mit welchem die Aufz\u00e4hlung der Elemente eingeleitet wird. Dieser Begriff mag sich zwar semantisch von dem Begriff \u201eumfassend\u201c unterscheiden, jedoch mag dieser semantische Unterschied auch darin liegen, dass der Begriff \u201ebestehend\u201c eher auf ein funktionelles Zusammenwirken der einzelnen Elemente hindeutet, w\u00e4hrend \u201eumfassend\u201c ausdr\u00fcckt, dass die Elemente vorhanden sein, nicht aber miteinander funktional zusammenwirken m\u00fcssen. F\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, dass die genannten Elemente enumerativ genannt sein sollten, w\u00fcrde der Fachmann eine entsprechende deutliche Formulierung erwarten, wie etwa \u201eausschlie\u00dflich bestehend\u201c.<\/p>\n<p>Auch die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabenstellung, Gewicht und Volumen des Schirms zu reduzieren (Anlage K3, Spalte 1, Zeilen 25 bis 28), ergibt nicht die Notwendigkeit, den Schirmstock nur mit den genannten Elementen zu versehen. Zwar st\u00fcnde diese Aufgabenstellung einer Ausf\u00fchrung mit weiteren schweren und raumgreifenden Elementen entgegen, nicht aber das Vorsehen von Elementen, die Volumen und Gewicht nur unerheblich vergr\u00f6\u00dfern.<\/p>\n<p>\u00dcberdies schildert das Klagepatent 1 eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform als patentgem\u00e4\u00df, deren Schirmstock weitere Elemente als die in Merkmal (2) genannten umfasst, n\u00e4mlich (Anlage K3, Spalte 2, Zeilen 45 bis 50) einen H\u00fclsensatz (17) mit oberem, mittlerem und unterem H\u00fclsenabschnitt (171, 172, 173), welche teleskopartig miteinander gekoppelt sind. Dies belegt, dass auch ein Schirmstock mit weiteren Elementen als den in Merkmal (2) genannten patentgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal (2). Dass der Schirmstock der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 einen Stockabschnitt umfasst, der alle in Merkmal (2) genannten Elemente aufweist, stellt der Beklagte zu Recht nicht in Abrede. Anlage K25, die unstreitig ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im auseinander gebauten Zustand enth\u00e4lt, l\u00e4sst alle in Merkmal (2) genannten Elemente erkennen. Der Einwand des Beklagten, der Schirmstock der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weise weitere Elemente auf und sei deshalb nicht patentgem\u00e4\u00df, greift zum einen nicht durch, weil \u2013 wie dargelegt \u2013 eine Ausf\u00fchrung des Schirmstocks mit weiteren Elementen nicht aus dem Schutzbereich herausf\u00fchrt. Zum anderen trifft die Beurteilung des Beklagten, der Schirmstock der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weise ein weiteres Element in Gestalt einer Rolle am oberen Ende auf (in Anlage K12b mit der Ziffer 55 bezeichnet), patentrechtlich nicht zu. Selbst wenn dieses weitere Element \u201efest und unbeweglich\u201c mit dem oberen Rohr des Schirmstocks der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verbunden w\u00e4re, m\u00fcsste es sich dabei nicht um ein Element des Schirmstocks handeln. Der Schirmstock ist dasjenige Element des Schirms, an dem der Schirm (\u00fcber den Griff am unteren Ende) gehalten wird und an dem der Schieber beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen hinauf und hinab gleitet. Das genannte weitere Element geh\u00f6rt hiernach nicht zum Schirmstock, weil es sich im Inneren der Rohre befindet.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Ferner verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal (3) des Klagepatents 1, wonach der patentgem\u00e4\u00dfe Schirm ein Dachgest\u00e4nge mit zusammenklappbaren Dachstangen aufweist, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an einer Krone (15) angelenkt ist.<\/p>\n<p>Bereits aus dem Zusammenhang des Anspruchswortlauts folgt, dass die Dachstange patentgem\u00e4\u00df \u00fcber insgesamt vier Abschnitte verf\u00fcgt (inneren, ersten mittleren, zweiten mittleren und \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt), von denen der innere Dachstangenabschnitt am weitesten nach innen gelegen ist, n\u00e4mlich unmittelbar mit der Krone am oberen Ende des oberen Rohrs des Schirmstocks angelenkt, n\u00e4mlich gelenkig verbunden ist.<\/p>\n<p>Das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage K12) sowie eine Abbildung eines auseinander gebauten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage K12g) lassen erkennen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ein Dachgest\u00e4nge mit allen in Merkmal (3) gelehrten Elementen aufweist: Das nachstehend verkleinert wiedergegeben Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K12g zeigt eine Dachstange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 mit vier Abschnitten.<\/p>\n<p>Der innerste dieser Abschnitte (in Anlage K12g ganz links) ist, wie das Muster Anlage K12 erkennen l\u00e4sst, mit der Krone am oberen Ende des Schirmstocks gelenkig verbunden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber greift der Einwand des Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verf\u00fcge \u00fcber keinen inneren Dachstangenabschnitt, nicht durch. Der Beklagte vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 und kann daher \u00fcber sie verf\u00fcgen und sie \u2013 wie es ihm zur Abwehr eines Vorwurfs der Patentverletzung obliegt \u2013 selber untersuchen. Ihm obliegt es daher, dem hinreichend konkreten kl\u00e4gerischen Vorbringen mit einer konkreten Gegenbehauptung zu begegnen. Vorliegend obl\u00e4ge es dem Beklagten aufgrund der ihn treffenden sekund\u00e4ren Darlegungspflicht dazutun, aufgrund welcher etwaigen technischen Umst\u00e4nde bei der von ihm vertriebenen und ihm also bekannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 der am weitesten innen gelegene und an der Krone angelenkte Dachstangenabschnitt nicht als innerer Dachstangenabschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 3 des zu beurteilen sei. Dieser Darlegungsobliegenheit ist er nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Auch der weitere Einwand des Beklagten, es sei aus dem Klagepatent 1 unklar, welche Elemente patentgem\u00e4\u00df zum Dachgest\u00e4nge geh\u00f6ren und wie die in den weiteren das Dachgest\u00e4nge betreffenden Merkmale zu St\u00fctz- und Steuerstreben zu bestimmen seien, greift nicht durch. Eine unzureichende Offenbarung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre w\u00fcrde eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent 1 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG begr\u00fcnden. Den Rechtsbestand des Klagepatents 1 stellt der Beklagte indes selber nicht in Frage.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Auch Merkmal (12), wonach patentgem\u00e4\u00df Schlie\u00dffedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den \u00e4u\u00dferen Enden der St\u00fctzstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) vorhanden sind, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Dem Anspruchswortlaut ist nicht zu entnehmen, an welcher Stelle genau die Schlie\u00dffeder angreift, ob unmittelbar an den Streben oder gar unmittelbar an deren Enden. Der Bereich ist lediglich insoweit eingegrenzt, dass die Angriffspunkte r\u00e4umlich zwischen dem inneren Ende der ersten Steuerstrebe und dem \u00e4u\u00dferen Ende der St\u00fctzstrebe liegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Betrachtungsweise, dass es nicht erforderlich ist, dass die Schlie\u00dffeder jeweils unmittelbar an einer der beiden oder an beiden Streben und auch nicht unmittelbar am jeweiligen Ende der Streben angreifen muss. Die Feder kann ihre Funktion auch dann erf\u00fcllen, wenn die von ihr ausge\u00fcbte Kraft wird auf die gesamte, im Wesentlichen starre Strebe \u00fcbertr\u00e4gt, etwa durch eine Gestaltung, bei der die Feder an einem anderen Element als der ersten Steuerstrebe (25) und\/oder der St\u00fctzstrebe (22) angreift, die Federkraft jedoch durch eine geeignete Kupplung auf beide Streben \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Auch Figur 3 des Klagepatents 1 zeigt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform als patentgem\u00e4\u00df, bei welcher die Schlie\u00dffeder 4 nicht unmittelbar am inneren Ende der ersten Steuerstrebe (25) und auch nicht unmittelbar am \u00e4u\u00dferen Ende der St\u00fctzstrebe (22) angreift, sondern an Punkten, die zwischen diesen beiden Enden liegen, wenn der Schirm aufgespannt ist. Ferner entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung die Anweisung (Spalte 4, Zeilen 15f.), dass die Schlie\u00dffeder auch an einer anderen Stelle des Dachgest\u00e4nges als unmittelbar angreifend an der ersten Steuerstrebe (25) und der St\u00fctzstrebe (22) eingebaut werden kann.<\/p>\n<p>Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal (12): Die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K12g, die unstreitig eine ausgebaute Dachstange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt sowie das Muster einer solchen ausgebauten Dachstrebe (in Anlage K25) lassen erkennen, dass die Schlie\u00dffeder patentgem\u00e4\u00df im dargelegten Sinne r\u00e4umlich zwischen dem inneren Ende der ersten Steuerstrebe (25) und dem \u00e4u\u00dferen Ende der St\u00fctzstrebe (22) liegt. Die Feder greift dabei am inneren Ende an einem Drehpunkt eines inneren Dachstangenabschnitts an, welcher \u00fcber diesen Dachstangenabschnitt mit der nahe daneben gelegenen drehbaren Lagerung des inneren Endes einer ersten Steuerstrebe gekoppelt ist. Die Federkraft wird demnach \u00fcber diese Kupplung \u00fcber den Dachstangenabschnitt auf das innere Ende der ersten Steuerstrebe \u00fcbertragen. Auf der Au\u00dfenseite greift die Feder an einem Punkt einer St\u00fctzstrebe an, welcher zum \u00e4u\u00dferen Ende dieser St\u00fctzstrebe hin liegt. Auch zeigt das Muster, dass die Feder gedehnt wird, wenn die Dachstange entfaltet wird, so dass die Feder eine Federkraft aus\u00fcbt, welche die Dachstange wieder in den zusammengefalteten Zustand bewegt, dass also die Schlie\u00dffeder dazu dient, das Dachsgest\u00e4nge zusammenzufalten.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Ferner l\u00e4sst sich die Verwirklichung der Merkmale (13), (14), (15), (16) und (17) des Klagepatents 1 feststellen. Der Beklagte bestreitet zwar diese Merkmalsverwirklichung, gen\u00fcgt mit seinem Vortrag indes nicht der ihm \u2013 gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen oben unter c) \u2013 obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) hat in hinreichend konkreter Weise zur Verwirklichung des Merkmals (13) vorgetragen. Die schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen beschr\u00e4nken sich ihrem Text nach insoweit zwar im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Anspruchswortlauts, indes hat die Kl\u00e4gerin zu 1) im Einzelnen Bezug genommen auf Abbildungen, die unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 im auseinandergebauten Zustand zeigen, und auf denen die einzelnen konstruktiven Elemente mit den Bezugsziffern gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch bezeichnet sind (Anlage K12b, K12c, K12d, K12i und K12j). Diese \u2013 nachstehend verkleinert eingeblendeten \u2013 Abbildungen ergeben zusammen mit dem Bezug nehmenden schrifts\u00e4tzlichen Vortrag eine konkrete Darlegung dessen, anhand welcher einzelnen Elemente die Kl\u00e4gerin zu 1) das Merkmal (13) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht sieht:<\/p>\n<p>Im Hinblick hierauf h\u00e4tte es dem Beklagten im Rahmen seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast oblegen, konkret darzutun, welche andere, nicht vom Schutzbereich des Klagepatents 1 umfasste Bedeutung die im Einzelnen bezeichneten Elemente haben. Das Vorbringen des Beklagten, wonach dem kl\u00e4gerseitigen Vortrag \u201ewidersprochen\u201c werde, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weder \u00fcber eine Schleppstange noch einen Verriegelungskopf verf\u00fcge und den genannten Abbildungen diese \u201eKomponenten\u201c nicht zu entnehmen seien, stellt ein nur einfaches Bestreiten dar. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Abbildung, die den genauen Aufbau der angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1 hinsichtlich der Ausf\u00fchrung einer Schleppstange und eines Verriegelungskopfes zeigen, gen\u00fcgt ein einfaches Bestreiten durch den Beklagten nicht. Die genannten Abbildungen zeigen insbesondere die mit der (dem Klagepatent 1 entnommenen) Bezugsziffer 55 bezeichnete Schleppstange sowie den Verriegelungskopf 551. Das kl\u00e4gerische tats\u00e4chliche Vorbringen zur Merkmalsverwirklichung ist damit nicht wirksam bestritten, \u00a7 138 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Dementsprechend l\u00e4sst sich auch die Verwirklichung des Merkmals (14) feststellen, da auch insofern die Kl\u00e4gerin zu 1) hierzu in tats\u00e4chlicher Hinsicht unter Bezugnahme auf die genannten Abbildungen hinreichend konkret vorgetragen hat, der Kl\u00e4ger indes der ihm hiernach obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast nicht entsprochen hat.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Gleiches gilt schlie\u00dflich f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale (15), (16) und (17). Auch insofern hat die Kl\u00e4gerin zu 1) zwar ihren Vortrag textlich zwar im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Anspruchswortlauts beschr\u00e4nkt, jedoch unter Angabe der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bezugszeichen auf die genannten Abbildungen Bezug genommen, sowie auf weitere Abbildungen, die nachstehend verkleinert wiedergegeben sind (Anlagen K12g und K12k):<\/p>\n<p>Sofern der Beklagte einwendet, eine Verwirklichung dieser Merkmale scheitere schon daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 kein sich automatisch \u00f6ffnender und schlie\u00dfender Schirm sei, ist auf die Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung von Merkmal (1) zu verweisen (oben unter a)): Auch wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 beim Schlie\u00dfen des Schirms nicht automatisch in den Ausgangszustand mit zusammengeschobenem Schirmstock zur\u00fcckversetzt wird, handelt es sich gleichwohl um einen sich automatisch \u00f6ffnenden und schlie\u00dfenden Schirm gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents 1. Das automatische Schlie\u00dfen ist nur insoweit beansprucht, als der Schirm automatisch zugespannt, also das bespannte Dachgest\u00e4nge wieder eingeschwenkt wird. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 unstreitig der Fall.<\/p>\n<p>Auch der gegen die Verwirklichung von Merkmal (17) erhobene Einwand, nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag m\u00fcsse ein einziges Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zwei Elementen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent entsprechen \u2013 n\u00e4mlich: Arretierung (111a) und untere Arretierung (54) \u2013, was einer Merkmalsverwirklichung entgegenstehe, greift nicht durch. Zum einen zeigt die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K12d, dass die entsprechenden Elemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zwar in einem einst\u00fcckigen Bauteil ausgef\u00fchrt, aber doch r\u00e4umlich und funktional trennbare Elemente sind. Selbst wenn es sich um nur ein Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 handeln sollte, k\u00f6nnte dieses eine Element zwei Elemente gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents 1 darstellen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht ebenfalls s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents 1. Auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bestreitet der Kl\u00e4ger \u2013 ebenso und mit den gleichen Argumenten wie hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 die Verwirklichung der Merkmale (1), (2), (3), (12), (13), 14, (15), (16) und (17). Dass diese streitigen Merkmale entgegen der Auffassung des Beklagten durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht werden, ergibt sich in entsprechender Weise aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Wie oben unter 1. a) ausgef\u00fchrt, erfordert das automatische \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms gem\u00e4\u00df Merkmal (1) lediglich, dass die Dachstangen in automatischer Weise herauf und herab geschwenkt werden und sich dadurch die Bespannung des Schirms \u00f6ffnet und schlie\u00dft. Nicht gefordert ist dagegen ein automatisches Zur\u00fcckversetzen des ge\u00f6ffneten Schirmes in den Ausgangszustand mit verk\u00fcrztem Schirmstock.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, wie das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K13 erkennen l\u00e4sst, durch Bet\u00e4tigung des Knopfes im Haltegriff in der genannten Weise ge\u00f6ffnet und wieder geschlossen werden kann, wenngleich der Schirmstock nach dem Schlie\u00dfen von Hand zusammengeschoben werden muss, verwirklicht sie Merkmal (1).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Der Verwirklichung von Merkmal (2) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 steht nicht entgegen, dass deren Schirmstock Elemente umfasst, die nicht in Merkmal (2) aufgef\u00fchrt sind. Wie oben unter 1. b) ausgef\u00fchrt z\u00e4hlt das Klagepatent 1 insofern die patentgem\u00e4\u00dfen Elemente nicht abschlie\u00dfend auf. Patentgem\u00e4\u00df ist ein Schirm, wenn sein teleskopierbarer Schirmstock wenigstens die in Merkmal (2) aufgef\u00fchrten Elemente aufweist. Die Ausf\u00fchrung der weiteren am Schirmstock der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 vorhandenen Elemente f\u00fchrt dagegen nicht aus dem Schutzbereich nicht heraus.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Aus den obigen Ausf\u00fchrungen unter 1. c) folgt ferner, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Merkmal (3) verwirklicht: Patentgem\u00e4\u00df verf\u00fcgt die Dachstange des Schirms \u00fcber vier Abschnitte, wobei der innere, am n\u00e4chsten am Schirmstock gelegene Dachstangenabschnitt gelenkig mit der am oberen Ende des oberen Rohres ausgef\u00fchrten Krone verbunden ist. Dass die Dachstangen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in dieser Weise gestaltet sind, ergibt sich aus der als Anlage K13s zur Gerichtsakte gereichten und nachstehend verkleinert wiedergegebenen Abbildung:<\/p>\n<p>Dem durch Bezugnahme auf diese Abbildung hinreichend konkretisierten kl\u00e4gerischen Vorbringen begegnet der Beklagte in einer der ihm obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungspflicht nicht gen\u00fcgenden Weise, wenn er sich auf die Behauptung beschr\u00e4nkt, eine innerer Dachstangenabschnitt sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nicht erkennbar.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Wie oben unter 1. d) ausgef\u00fchrt, fordert Merkmal (12), dass die Schlie\u00dffeder in jeder Dachstange am inneren Ende der ersten Steuerstrebe und dem inneren Ende der St\u00fctzstreben so angreift, dass die Federkraft zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges wenigstens beitr\u00e4gt, wobei die Schlie\u00dffeder nicht unmittelbar an Steuer- und St\u00fctzstrebe angreifen muss, sondern patentgem\u00e4\u00df auch \u00fcber ein kuppelndes Element mit der jeweiligen Strebe verbunden sein kann. Wie das zur Gerichtsakte gereichte Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (Anlage K13) erkennen l\u00e4sst, greift bei dieser die Schlie\u00dffeder mit dem einen Ende am \u00e4u\u00dferen Ende der St\u00fctzstrebe an, mit dem anderen Ende am inneren Dachstangenabschnitt. Dieser weitere Angriffspunkt liegt aber nahe neben dem Angriffspunkt des inneren Endes der Steuerstrebe, so dass diese \u00fcber den Dachstangenabschnitt mit dem Angriffspunkt der Schlie\u00dffeder gekuppelt ist. Damit erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Merkmal (12).<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale (13), (14), (15), (16) und (17) l\u00e4sst sich \u2013 ebenso wie bei der Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 aufgrund dessen feststellen, dass der Beklagte dem kl\u00e4gerischen Vorbringen insoweit nicht in hinreichender Weise entgegengetreten ist. Die Verwirklichung der genannten Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 hat die Kl\u00e4gerin zu 1) durch Abbildungen belegt, die unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zeigen und die als Anlagen K13c, K13d, K13g, K13i, K13j, K13k, K13o, K13p, K13q, K13r und K13s zur Gerichtsakte gelangt und nachstehend verkleinert wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>Dieses kl\u00e4gerische Vorbringen l\u00f6ste eine sekund\u00e4re Darlegungspflicht des Beklagten aus, welcher er mit seinem Vorbringen nicht gen\u00fcgt, er bestreite, dass die in den Abbildungen gekennzeichneten Elemente als die ihrer Bezugsziffer nach entsprechenden Elemente gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents 1 zu beurteilen seien.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwirklicht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents 1. Da der Beklagte ebenso wie bei hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 die Verwirklichung der Merkmale (1), (2), (3), (12), (13), 14, (15), (16) und (17) bestreitet und insoweit dieselben Einwendungen wie hinsichtlich der entsprechenden Merkmalsverwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 und 2 erhebt, ergibt sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen unter 1 und 2 in entsprechender Weise, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 von der technischen Lehre des Klagepatents 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Wie oben unter 1. a) ausgef\u00fchrt, erfordert das automatische \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms gem\u00e4\u00df Merkmal (1) lediglich, dass die Dachstangen in automatischer Weise herauf und herab geschwenkt werden und sich dadurch die Bespannung des Schirms \u00f6ffnet und schlie\u00dft. Ein automatisches Zur\u00fcckversetzen des ge\u00f6ffneten Schirmes in den Ausgangszustand mit verk\u00fcrztem Schirmstock ist durch das Klagepatent 1 hingegen nicht gelehrt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 kann, wie das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K14 erkennen l\u00e4sst, durch Bet\u00e4tigung des Knopfes im Haltegriff in der genannten Weise, mithin automatisch ge\u00f6ffnet und wieder geschlossen werden kann. Dass der Schirmstock nach dem Schlie\u00dfen des Schirmes per Hand wieder zusammengeschoben werden muss, steht der Verwirklichung des Merkmals (1) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 aus den genannten Gr\u00fcnden nicht entgegen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Der Verwirklichung von Merkmal (2) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 steht nicht entgegen, dass deren Schirmstock Elemente umfasst, die nicht in Merkmal (2) aufgef\u00fchrt sind. Da das Klagepatent 1 \u2013 wie oben unter 1. b) ausgef\u00fchrt \u2013 die patentgem\u00e4\u00dfen Elemente nicht abschlie\u00dfend auf z\u00e4hlt, verwirklicht ein Schirm dann Merkmal (2), wenn sein teleskopierbarer Schirmstock wenigstens die in Merkmal (2) aufgef\u00fchrten Elemente aufweist. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 unstreitig der Fall. Die Ausf\u00fchrung weiterer am Schirmstock der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 vorhandenen Elemente hindert deswegen eine Merkmalsverwirklichung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Des weiteren folgt aus den obigen Ausf\u00fchrungen unter 1. c), dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 Merkmal (3) verwirklicht: Ihre Dachstangen verf\u00fcgen jeweils patentgem\u00e4\u00df \u00fcber vier Abschnitte, wobei der innere, am n\u00e4chsten am Schirmstock gelegene Dachstangenabschnitt gelenkig mit der am oberen Ende des oberen Rohres ausgef\u00fchrten Krone verbunden ist. Die Ausgestaltung der Dachstangen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 in dieser Weise ergibt sich aus den als Anlage K14e und K14m zur Gerichtsakte gereichten, nachstehend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen, die unstreitig eine Dachstange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 zeigen:<\/p>\n<p>Das kl\u00e4gerische Vorbringen ist durch Bezugnahme auf diese Abbildungen hinreichend konkretisiert, da die Kl\u00e4gerin zu 1) dargelegt hat, in welchen Elementen der Dachstangen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 \u2013 welche sie in den Abbildungen mit den Bezugsziffern gem\u00e4\u00df dem Klagepatent 1 versehen hat \u2013 sie die Elemente gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents 1 verwirklicht sieht. Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt der Beklagte der ihm obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungspflicht nicht, indem er sich schlicht auf das Vorbringen beschr\u00e4nkt, eine innerer Dachstangenabschnitt sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 nicht erkennbar.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen oben unter 1. d) ist Merkmal (12) in der Weise auszulegen, dass patentgem\u00e4\u00df die Schlie\u00dffeder in jeder Dachstange am inneren Ende der ersten Steuerstrebe und dem inneren Ende der St\u00fctzstreben derart angreift, dass die Federkraft zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges wenigstens beitr\u00e4gt, die Schlie\u00dffeder allerdings nicht jeweils am \u00e4u\u00dfersten Ende von Steuer- und St\u00fctzstrebe angreifen muss, sondern auch dann patentgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt ist, wenn sie in einem zum Ende der Strebe hin liegenden Bereich angreift. Das zur Gerichtsakte gereichte Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 (Anlage B 14) l\u00e4sst erkennen, dass die Schlie\u00dffeder mit dem einen Ende an einem zum \u00e4u\u00dferen Ende der St\u00fctzstrebe liegenden Punkt angreift und mit dem anderen Ende am inneren Ende der Steuerstrebe. Somit erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Merkmal (12).<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale (13), (14), (15), (16) und (17) schlie\u00dflich l\u00e4sst sich \u2013 ebenso wie die Merkmalsverwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 \u2013 anhand dessen feststellen, dass der Beklagte dem kl\u00e4gerischen Vorbringen insoweit nicht in hinreichender, der ihm obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungspflicht gen\u00fcgenden Weise entgegengetreten ist. Die Kl\u00e4gerin zu 1) hat zur Verwirklichung der genannten Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 hinreichend konkret vorgetragen durch Bezugnahme auf Abbildungen, die unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 zeigen (Anlagen K14a, K14b, K14c, K14f, K14g, K14h, K14i, K14j, K14k, K14l, K14m, K14n, K14p, K14q und K14r) und die nachstehend verkleinert wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>Das kl\u00e4gerische Vorbringen ist auch insoweit durch die Bezugnahme auf die vorstehenden Abbildungen und die Verwendung der Bezugsziffern gem\u00e4\u00df dem Klagepatent 1 hinreichend konkret und l\u00f6st daher eine sekund\u00e4re Darlegungspflicht des Beklagten aus. Dieser gen\u00fcgt er mit seinem Vorbringen nicht, er bestreite, dass die in den Abbildungen gekennzeichneten Elemente die ihrer Bezugsziffer nach entsprechenden Elemente gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents 1 darstellten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2 betrifft einen automatisch sich \u00f6ffnenden und schlie\u00dfenden mehrfach faltbaren Schirm.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Automatikschirme mit drei Faltstellen zum Falten der Schirmrippen und der Rohre des Schirmstocks bekannt. Die US 5,626,161 (Anlage K5) offenbart einen solchen Schirm mit einem Sicherheitsmittel gegen Fehlfunktion, n\u00e4mlich ein Sicherheitsmittel mit einem l\u00e4nglichen Zylinder, der nach dem Schlie\u00dfen des Schirmes durch die Rohre des Schirmstocks herab bewegt wird, wodurch zugleich die einst\u00fcckig mit dem genannten Zylinder ausgebildete Arretierung herab bewegt wird, die wiederum beim \u00d6ffnen des Schirmes ein fehlerhaftes Herunterdr\u00fccken des Druckknopfes gegen die Arretierung des Steuermittels verhindert.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent 2 es als nachteilig, dass der l\u00e4ngliche Zylinder des genannten Sicherheitsmittels in einem unteren Bereich des Griffs am unteren Rohr des Schirmstocks angeordnet sin sollte und dort eine nicht unbetr\u00e4chtliche L\u00e4nge des Griffs und des Schirmstocks in Anspruch nimmt. Dies wirkt sich auf die Gesamtl\u00e4nge des Schirms in gefaltetem Zustand aus und schr\u00e4nkt die Verkleinerungsm\u00f6glichkeiten eines mehrfach faltbaren Automatikschirms ein.<\/p>\n<p>Ferner offenbart die DE 298 06 866 (Anlage K10) eine Bet\u00e4tigungsvorrichtung f\u00fcr einen Schirm, die einen Schirmstock, einen Gestellsatz mit Innenfedern und eine Bet\u00e4tigungsstange umfasst, wobei die Bet\u00e4tigungsstange einen unteren Kopf mit einem Hals aufweist. Dabei wirken eine L-f\u00f6rmige Scheibe, ein Steuermittel und eine Verschlussscheibe zusammen, wenn der Schirm geschlossen wird.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent 2 es als nachteilig, dass durch die verschiedenen gelehrten Elemente ein erheblicher Raumbedarf besteht, der auch dadurch erh\u00f6ht wird, dass der Druckknopf eine ausreichende L\u00e4nge aufweisen muss, um sowohl die \u00d6ffnungsscheibe als auch das Steuermittel und die Verschlussscheibe zu ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent 2 die Aufgabe (Anlage K7, Abschnitt [0005]), einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Automatikschirm zu schaffen, welche ohne gr\u00f6\u00dferen konstruktiven Aufwand einen geringeren Raumbedarf erfordert.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Automatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender, mehrfach faltbarer Schirm;<\/p>\n<p>(2) mit einem teleskopierbaren Schirmstock (1), der mindestens drei Rohre (11, 13, 13a, 14) aufweist, umfassend ein unteres Rohr (11) mit einem Handgriff (12) am unteren Bereich (111), mindestens ein Mittelrohr (13, 13a) und ein oberes Rohr (14);<\/p>\n<p>(3) ein oberes Rohr (14) mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block (151) und einer Krone (15),<\/p>\n<p>(4) mit einem zentralen H\u00fcllrohr (17), das im Schirmstock angeordnet ist und dessen oberer Bereich am inneren Block (151) befestigt ist;<\/p>\n<p>(5) mit einem Schieber (23), der auf dem Schirmstock (1) verschiebbar gef\u00fchrt ist, wobei dessen dem Handgriff (12) zugewandte Unterseite mit einem Verl\u00e4ngerungsrohr (230) versehen ist;<\/p>\n<p>(6) mit einem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte (22, 24, 28, 26) aufweisenden Dachgest\u00e4nge (2),<\/p>\n<p>(7) umfassend einen inneren Dachstangenabschnitt (22), dessen inneres Ende am Schieber (23) angelenkt ist;<\/p>\n<p>(8) umfassend ferner eine St\u00fctzstrebe (21), deren inneres Ende an der Krone (15) und deren \u00e4u\u00dferes Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnittes (22) angelenkt ist;<\/p>\n<p>(9) mit einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnittes (22) gelenkig verbunden ist;<\/p>\n<p>(10) mit einer ersten Steuerstrebe (25), deren inneres mit der St\u00fctzstrebe (21) und deren \u00e4u\u00dferen Ende mit dem inneren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist;<\/p>\n<p>(11) mit einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnittes (24) gelenkig verbunden ist;<\/p>\n<p>(12) mit einer zweiten Steuerstrebe (27a), deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) verbunden ist;<\/p>\n<p>(13) mit einem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnittes (28) gelenkig verbunden ist;<\/p>\n<p>(14) mit einer dritten Steuerstrebe (27), deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitts (26) gelenkig verbunden ist;<\/p>\n<p>(15) mit einer \u00d6ffnungsfeder (3), die das H\u00fcllrohr (17) umgibt und im Schirmstock (1) zwischen dem Block (151) und dem unteren Ende des unteren Rohrs (11) eingespannt ist;<\/p>\n<p>(16) mit einer Vielzahl von Schlie\u00dffedern (4), die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgest\u00e4nges (2) eingeh\u00e4ngt sind;<\/p>\n<p>(17) mit einem Zugseil (56), das teilweise im H\u00fcllrohr (17) verl\u00e4uft, wobei dessen unteres Seilende (561) mit einem in einer im unteren Teilbereich (111) des unteren Rohres (11) ausgebildeten Sperrvorrichtung (111a) l\u00f6sbar gehaltenen, mit einem Verriegelungskopf (551) versehenen Verriegelungsmittel (55);<\/p>\n<p>(18) wobei dessen oberes Seile (562) mit dem Schieber (23) verbunden ist;<\/p>\n<p>(19) und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel (55) und dem Schieber (23) \u00fcber eine im Block (151) angeordnete F\u00fchrungsrolle (563), eine am Schieber (23) angeordnete F\u00fchrungsrolle (564a) und mindestens eine weitere im Block (151) angeordnete F\u00fchrungsrolle (565a, 565, 565\u2018) gef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>(20) mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung (5), umfassend einen federnd im Handgriff 812) angeordneten schieberartigen Druckknopf (51) zum Bet\u00e4tigen des Schirms;<\/p>\n<p>(21) mit einer mittigen Durchgangs\u00f6ffnung (511a) f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsrohr (230), an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffs\u00f6ffnung (231) im Verl\u00e4ngerungsrohr (230) zusammenwirkende Arretierung (52) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand vorgesehen ist;<\/p>\n<p>(22) ein im Handgriff (12) angeordnetes Schlie\u00dfmittel (53) zum selbstt\u00e4tigen Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) mit einer unteren, mit dem Verl\u00e4ngerungsrohr (230) zusammenwirkenden Arretierung (54), die von einer Spannfeder (572) vorgespannt ist, wobei an der Arretierung (54) ein federndes Sicherheitselement (57) befestigt ist, das l\u00e4ngsverschiebbar im Handgriff (12) aufgenommen ist und die Arretierung (54) von der Feder (572) so beaufschlagt ist, dass sie sich bei ge\u00f6ffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) erstreckt und durch Bet\u00e4tigen des Druckknopfes (51) den Verriegelungskopf (551) aus seiner Arretierung (111a) l\u00f6st und bei verk\u00fcrztem Schirmstock (1) und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge (2) vom Verl\u00e4ngerungsrohr (230) unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung (54) zu verhindern.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Von der technischen Lehre des Klagepatents 2 macht allein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents 2. Eine Verwirklichung der Merkmale (21) und (22) l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht Merkmal (21) des Klagepatents 2 nicht. Wie die Kl\u00e4gerin zu 1) selber \u2013 zu Recht \u2013 vortr\u00e4gt, fehlt es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Merkmalsverwirklichung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weist keine Durchgangs\u00f6ffnung f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsrohr (230) auf, an deren Innenseite eine Arretierung ausgef\u00fchrt ist, die mit einer Eingriffs\u00f6ffnung im Verl\u00e4ngerungsrohr zusammenwirkt und auf diese Weise den Schirm im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand h\u00e4lt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 wird, wie die zur Gerichtsakte gereichten Muster (Anlagen K12 und K25) zeigen, vielmehr dadurch im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand gehalten, dass das obere Rohr (14) arretiert wird, sobald nach dem Schlie\u00dfen des Schirms der Schirmstock zusammengeschoben wird. Die Arretierung greift mithin nicht an dem mit dem Verl\u00e4ngerungsrohr versehenen Schieber, sondern am Gest\u00e4nge des Schirmstocks an, so dass der Schirmstock nicht durch die Federkraft \u00d6ffnungsfeder ausgefahren werden kann.<\/p>\n<p>Hierin liegt aber auch keine Merkmalsverwirklichung in \u00e4quivalenter Weise. Dies w\u00fcrde voraussetzen, dass \u2013 erstens \u2013 das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Verh\u00e4ltnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), \u2013 zweitens \u2013 das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass \u2013 drittens \u2013 der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit abgewandelten Mitteln unter Beachtung des Sinngehalts der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre als L\u00f6sung in Betracht zieht, die der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 \u2013 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Gleichwertigkeit ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Fachmann dank seines Fachwissens und aufgrund des vorbekannten Standes der Technik bef\u00e4higt wurde, ein von der wortsinngem\u00e4\u00dfen technischen Lehre des Klagepatents abweichendes Austauschmittel zu finden, vielmehr muss das Austauschmittel aufgefunden werden k\u00f6nnen, indem sich der Fachmann an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientiert (Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rn. 63).<\/p>\n<p>Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Gleichwertigkeit der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Der Fachmann erh\u00e4lt weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Patentbeschreibung einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass er, anders als beansprucht, nicht durch das Eingreifen der Arretierung am Verl\u00e4ngerungsrohr (230) ein Halten des Schirms im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand bewirkt wird, sondern stattdessen dadurch, dass das oberste Rohr des Schirmstocks arretiert wird. Die technische Lehre des Klagepatents wird insoweit nur durch die genaue, jedes einzelne Bauteil abhandelnde Schilderung im Rahmen des einzigen Ausf\u00fchrungsbeispiels n\u00e4her erl\u00e4utert, bei dem (Anlage K7, Spalte 4, Zeilen 4 bis 23 und Abschnitt [0053]) die Arretierung in eine Eingriffs\u00f6ffnung (230) des Verl\u00e4ngerungsrohrs (231) eingreift und aus dieser beim \u00d6ffnen des Schirmes wieder gel\u00f6st wird. Ein Hinweis darauf, dass die Arretierung in gleichwertiger Weise stattdessen auch am Schirmstock eingreifen k\u00f6nnte, ist dem nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Der Ansicht der Kl\u00e4gerin zu 1), die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verwirkliche in \u00e4quivalenter Weise Merkmal (21), weil sie den gleichen Zweck erf\u00fclle, wie die in Merkmal (21) offenbarte Gestaltung, kann nicht beigetreten werden. Die blo\u00dfe Reduzierung auf die Funktionst\u00fcchtigkeit einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde die dargelegten und allgemein anerkannten Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verwirklichung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre obsolet machen und damit den (\u00e4quivalenten) Schutzbereich eines Patents in unbestimmter Weise ausdehnen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Dementsprechend l\u00e4sst sich auch eine Verwirklichung von Merkmal (22) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 nicht feststellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) macht nunmehr (anders noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. August 2009) geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal (22) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ausgef\u00fchrte Sicherheitselement ist im Handgriff nicht l\u00e4ngsverschiebbar, sondern querverschiebbar aufgenommen, da n\u00e4mlich das Element senkrecht zur L\u00e4ngsachse des Schirmstocks verschiebbar ist, und es die Arretierung mit einer Federkraft beaufschlagt, so dass diese bei verk\u00fcrztem Schirmstock durch das Verl\u00e4ngerungsrohr unterhalb des Druckknopfes positioniert wird, so dass die Arretierung nicht fehlerhaft in Eingriff geraten kann. Demgegen\u00fcber lehrt Merkmal (22), dass das genannte Element parallel zur Achse des Schirmstocks verschiebbar ist. Darauf, in welcher Richtung oder \u201eEbene\u201c die Federkraft wirkt, kommt es nach dem Wortlaut des Klagepatents 2 nicht an, denn der Wortlaut lehrt in konkreter, r\u00e4umlicher Weise die Ausgestaltung eines Bauteils, n\u00e4mlich die l\u00e4ngsverschiebbare Lagerung des Sicherheitselements, nicht aber die Richtung der Federkraft.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin zu 1) darauf, dass durch die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 der gleiche Zweck erf\u00fcllt sei, wie er nach der technischen Lehre des Klagepatents verfolgt werde, kann eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals (22) nicht belegen. Nach dieser Sichtweise w\u00fcrde der Schutzbereich unstatthaft auf jede r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung ausgedehnt, welche zur Erf\u00fcllung der Funktion geeignet ist, und der Inhalt der technischen Lehre des Klagepatents auf die blo\u00dfe Funktion reduziert (Schulte \/ K\u00fchnen, a.a.O, \u00a7 14 Rn 29). Wird das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis jedoch wie vorliegend durch Merkmal (22) r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definiert, erstreckt sich der Schutzbereich nur auf hiervon erfasste Gestaltungen.<\/p>\n<p>Aber auch an einer \u00e4quivalenten Verwirklichung des Merkmals (22) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 fehlt es. Aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden ist diese Ausf\u00fchrung nicht gleichwertig zur technischen Lehre des Klagepatents 2. Der Fachmann kann dem Klagepatent 2 keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass die technische Lehre auch dann verwirklicht wird, wenn die Verschiebungsachse des Sicherheitselements gegen\u00fcber der geometrisch klaren Lehre des Anspruchswortlauts im rechten Winkel gedreht wird. Die Ausgestaltung des Sicherheitselements wird nur im Rahmen der Erl\u00e4uterung des einzigen vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels n\u00e4her konkretisiert, die aber jeweils keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gibt, dass auch eine quer zur Schirmstockachse liegende Verschieberichtung des Sicherheitselements patentgem\u00e4\u00df sei. Im Gegenteil lehrt das Klagepatent 2 in zwei m\u00f6glichen Ausgestaltungsformen des Sicherheitselements jeweils eine Gestaltung, bei welcher das Sicherheitselement die Arretierung im rechten Winkel mit Federkraft beaufschlagt (Anlage K7, Spalte 5, Zeilen 12 bis 18 und 60 bis 64). Dem entnimmt der Fachmann, dass bei einer \u00c4nderung der Verschieberichtung des Sicherheitselements auch die Ausrichtung der Arretierung ver\u00e4ndert werden muss und damit die Richtung, in der sich die Arretierung bewegen kann, um in Eingriff mit dem Verl\u00e4ngerungsrohr zu geraten. Somit wird der Fachmann von einer Ver\u00e4nderung der Verschieberichtung sogar eher abgehalten.<\/p>\n<p>2)<\/p>\n<p>Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht \u2013 wie sich entsprechend aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ergibt \u2013 die Merkmale (21) und (22) des Klagepatents 2 nicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Merkmal (21) des Klagepatents 2 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin zu 1) selber bringt \u2013 zu Recht \u2013 vor, dass es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Merkmalsverwirklichung fehlt, da das Verl\u00e4ngerungsrohr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 keine Durchgangs\u00f6ffnung (230) aufweist, an deren Innenseite eine Arretierung ausgef\u00fchrt ist, die mit einer Eingriffs\u00f6ffnung im Verl\u00e4ngerungsrohr zusammenwirkt und auf diese Weise den Schirm im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand h\u00e4lt. Vielmehr wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 wie die zur Gerichtsakte gereichten Muster (Anlagen K13 und K26) erkennen lassen \u2013 das obere Rohr (14) nach dem Schlie\u00dfen arretiert, um den Schirm im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand gehalten.<\/p>\n<p>Wie oben unter 1 a) ausgef\u00fchrt, liegt darin keine Merkmalsverwirklichung in \u00e4quivalenter Weise. Es fehlt aus den dort genannten Erw\u00e4gungen an der Gleichwertigkeit des bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ausgef\u00fchrten Austauschmittels. Dass durch dieses Austauschmittel \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 dieselbe Funktion wie im Klagepatent 2 gelehrt gew\u00e4hrleistet sei, wie die Kl\u00e4gerin zu 1) vorbringt, begr\u00fcndet die Gleichwertigkeit nicht.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>\u00dcberdies wird auch Merkmal (22) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht verwirklicht. Wiederum bringt die Kl\u00e4gerin zu 1) selber \u2013 zu Recht \u2013 vor, dass das Merkmal nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist. Das dort ausgef\u00fchrte Sicherheitselement, welches die Arretierung mit einer Federkraft beaufschlagt, ist im Handgriff nicht l\u00e4ngsverschiebbar, sondern querverschiebbar aufgenommen. Dieses Austauschmittel ist aus den oben unter 1 b) ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht gleichwertig zur technischen Lehre des Klagepatents 2. Wie oben dargelegt, wird der Fachmann von einer Ver\u00e4nderung der Verschieberichtung sogar eher abgehalten, jedenfalls kann er dem Klagepatent 2 hierf\u00fcr keine Anregung entnehmen.<\/p>\n<p>3)<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 hingegen verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents 2. Die Verwirklichung der streitigen Merkmale (1), (4), (8), (15), (21) und (22) l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Merkmal (1) des Klagepatents 2, gem\u00e4\u00df dem das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis ein automatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender, mehrfach faltbarer Schirm ist, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 verwirklicht.<\/p>\n<p>Welche Bewegungskomponenten das patentgem\u00e4\u00dfe \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen umfasst, ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Das Klagepatent 2 bietet aus fachm\u00e4nnischer Sicht keinen Anlass, vom allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis abzugehen, wonach ein Schirm ge\u00f6ffnet wird, indem die Schirmbespannung aufgespannt und das Schirmgest\u00e4nge aufgeschwenkt wird, und das Schlie\u00dfen die Aufhebung der mechanischen Spannung der Schirmbespannung und das herabgeschwenkt wird. Zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen geh\u00f6rt hiernach nicht die teleskopierende Bewegung (Einfahren und Ausfahren) des Schirmstocks. In dieser Sichtweise wird der Fachmann durch die Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gest\u00fctzt (Anlage K7, Spalte 7, Zeilen 62 bis 67), bei dem, um den geschlossenen Schirm in den Ausgangszustand zur\u00fcckzuf\u00fchren und elastische Energie in der \u00d6ffnungsfeder zu speichern, nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Schlie\u00dfen des Schirms die \u00d6ffnungsfeder zusammengedr\u00fcckt werden muss. Bei dieser patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform wird also zun\u00e4chst der Schirm (automatisch) geschlossen, dann erst wird die \u00d6ffnungsfeder zusammengedr\u00fcckt, indem der Schirmstock zusammengeschoben wird.<\/p>\n<p>Auch nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter), umfasst das automatische \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen gem\u00e4\u00df Merkmal 1 nicht das Teleskopieren des Schirmstocks. Durch die Automatisierung des \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens soll der Verwender des patentgem\u00e4\u00dfen Schirms davor bewahrt werden, den Schirm dadurch zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen, dass er am Schieber angreifen muss, was insofern nachteilig ist, weil sich der Verwender dabei am Schieber klemmen kann, gegen die mechanische Spannung der Schirmbespannung anarbeiten muss und beim Schlie\u00dfen des Schirms \u00fcberdies mit der wom\u00f6glich nassen Schirmbespannung in Ber\u00fchrung k\u00e4me. Das Teleskopieren hingegen ist einfacher vorzunehmen, indem der Schirm auseinandergezogen bzw. zusammengeschoben wird.<\/p>\n<p>Daher verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 das Merkmal 1. Bei diesem Schirm wird unstreitig durch das Dr\u00fccken des einen Knopfes der Schirmstock ausgefahren und \u2013 vor allem \u2013 das Dachgest\u00e4nge mit der Schirmbespannung aufgespannt. Beim Dr\u00fccken des anderen Knopfes hingegen wird das Dachgest\u00e4nge wieder zugeklappt, allerdings der Schirmstock nicht zusammengefahren. Letzteres ist indes aus den dargelegten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 1 nicht erforderlich. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 mehrfach faltbar ist, stellt der Beklagte nicht in Abrede.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Verwirklichung von Merkmal (4) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 l\u00e4sst sich feststellen, weil das Verteidigungsvorbringen des Beklagten auch insoweit nicht der ihm obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast gen\u00fcgt. Die Kl\u00e4gerin zu 1) bringt unter Bezugnahme auf die nachstehend wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K32, welche unstreitig Elemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 zeigt, in hinreichend konkreter Weise vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 ein H\u00fcllrohr im Schirmstock aufweist:<\/p>\n<p>Dem Vorbringen des Beklagten l\u00e4sst sich insoweit schon nicht sicher entnehmen, ob er das Vorhandensein eines H\u00fcllrohrs in Abrede stellt. Sollte sein Vortrag in dieser Weise zu verstehen sein, lie\u00dfe er sich zum einen jedoch nicht mit der obigen Abbildung in Einklang bringen, welche zeigt, dass ein Hohlelement das Zugseil umh\u00fcllt. Zum anderen w\u00e4re ein solches Bestreiten ein lediglich einfaches Bestreiten, das gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO nicht wirksam w\u00e4re.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Auch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten im Hinblick auf Merkmal (8) ist nicht hinreichend konkretisiert.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df verf\u00fcgen die Dachstangen gem\u00e4\u00df diesem Merkmal \u2013 wie oben unter 1. c) ausgef\u00fchrt \u2013 \u00fcber mindestens drei Dachstangenabschnitte mit einer St\u00fctzstrebe, die an ihrem inneren Ende mit der Krone und an ihrem \u00e4u\u00dferen Ende an einem mittleren Dachstangenabschnitt mit einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnittes gelenkig verbunden ist. Der Beklagte bestreitet zwar die Verwirklichung dieses Merkmals, gen\u00fcgt mit seinem Vortrag in des nicht der ihm obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 und kann daher \u00fcber sie verf\u00fcgen und sie \u2013 wie es ihm zur Abwehr eines Vorwurfs der Patentverletzung obliegt \u2013 selber untersuchen. Ihm obliegt es daher, einem hinreichend konkreten Vorbringen zur Verletzung des Klagepatents mit konkreten Gegenbehauptungen zu begegnen. Die Kl\u00e4gerin zu 1) hat sich in der Darlegung des Verletzungstatbestandes insoweit zwar im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Anspruchswortlauts beschr\u00e4nkt, zugleich jedoch Bezug genommen auf die nachstehend verkleinert wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K40, die \u2013 unstreitig \u2013 eine Dachstange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 zeigt, und welche von der Kl\u00e4gerin zu 1) mit Bezugszeichen versehen wurde, die sie dem Klagepatent entnommen hat:<\/p>\n<p>Auf diese Weise hat die Kl\u00e4gerin zu 1) hinreichend konkret dargelegt, durch welche Elemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 sie die technische Lehre gem\u00e4\u00df Merkmal (8) verwirklicht sehen. Vorliegend obl\u00e4ge es dem Beklagten aufgrund der ihn treffenden sekund\u00e4ren Darlegungspflicht darzutun, aufgrund welcher etwaigen technischen Umst\u00e4nde das in Anlage K40 mit Bezugsziffer 21 versehene Element keine \u201eFunktion des St\u00fctzens\u201c aus\u00fcbt. Dieser Darlegungsobliegenheit hat der Beklagte durch das blo\u00dfe einfache Bestreiten einer \u201eFunktion des St\u00fctzens\u201c nicht gen\u00fcgt, so dass die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer Verwirklichung von Merkmal (8) des Klagepatents 2 nicht wirksam bestritten sind, \u00a7 138 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Auch mit seinem Verteidigungsvorbringen zu Merkmal (15) gen\u00fcgt der Beklagte seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast nicht, so dass sich die Verwirklichung dieses Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 feststellen l\u00e4sst. Unstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 eine \u00d6ffnungsfeder auf. Indem der Beklagte lediglich bestreitet, dass diese an ihrer unteren Seite am unteren Ende des Rohres eingespannt ist, jedoch nicht darlegt, an welcher anderen Stelle die untere Seite der \u00d6ffnungsfeder eingespannt ist, beschr\u00e4nkt er sich auf ein einfaches Bestreiten, das gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO nicht wirksam ist.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Auch Merkmal (16) wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 verwirklicht gem\u00e4\u00df dem der patentgem\u00e4\u00dfe Schirm eine Vielzahl von Schlie\u00dffedern (4) aufweist, die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgest\u00e4nges (2) eingeh\u00e4ngt sind.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut macht keine konkrete Vorgabe, zwischen welchen der in den Merkmalen (7) bis (14) gelehrten Elemente des Dachgest\u00e4nges (2) die jeweilige Feder in einer Dachstange einzuh\u00e4ngen ist. Dem Begriff \u201eSchlie\u00dffeder\u201c ist, dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis folgend, jedoch zu entnehmen, dass die von der Schlie\u00dffeder ausge\u00fcbte Kraft ein Schlie\u00dfen des Schirms bewirken oder wenigstens unterst\u00fctzen soll, so dass aus fachm\u00e4nnischer Sicht die Schlie\u00dffedern patentgem\u00e4\u00df so angebracht werden m\u00fcssen, dass die auf die Elemente der Dachstange ausge\u00fcbte Kraft zum Schlie\u00dfen der Dachstange zumindest beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Fachmann erh\u00e4lt aus dem Klagepatent wiederum keinen Hinweis, insoweit bei der Auslegung des Klagepatents vom allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis abzuweichen. Im Gegenteil wird er in einer hieran orientierten Auslegung durch die gebotene funktionsorientierte Betrachtungsweise best\u00e4rkt. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ist erkennbar, dass das gem\u00e4\u00df Merkmal (1) gelehrte automatische Schlie\u00dfen des Schirmes einer Krafteinwirkung auf das Dachgest\u00e4nge bedarf, welches beim Schlie\u00dfen herab geschwenkt wird. Die erforderliche Kraft wird ausge\u00fcbt durch die zwischen Abschnitten der einzelnen Dachstangen angeordneten Schlie\u00dffedern.<\/p>\n<p>Ferner wird der Fachmann im genannten Verst\u00e4ndnis durch die Erl\u00e4uterung eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels gest\u00fctzt, bei dem (Anlage K7, Spalte 3, Zeilen 59 bis 62) die Schlie\u00dffeder dazu vorgesehen ist, den Schirm durch elastische Energie wieder zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Aus dieser Sichtweise folgt zugleich, dass das Klagepatent keine Vorgaben dazu macht, an welchen konkreten Elementen der jeweiligen Dachstange die Schlie\u00dffeder angreift, sofern die Auswahl der Angriffspunkte nur dazu geeignet ist, die Federkraft in einer das Schlie\u00dfen des Schirmes bewirkenden Weise auf die Dachstangenelemente zu \u00fcbertragen. Insbesondere ist es \u2013 \u00fcber den Wortlaut von Merkmal (16) hinausgehend \u2013 nicht erforderlich, dass die Schlie\u00dffeder unmittelbar an solchen Elementen angreift, die gem\u00e4\u00df den Merkmalen (7), (9), (11) und (13) als Dachstangenabschnitt bezeichnet werden. Eine Kraft\u00fcbertragung auf diese als Dachstangenabschnitte bezeichneten Elemente ist gleichwohl in geeigneter, das Schlie\u00dfen des Schirms bewirkenden Weise m\u00f6glich, da die als Verbindungen zwischen den als Dachstangenabschnitte bezeichneten Elementen und den weiteren Abschnitten der Dachstange jeweils gelenkige Verbindungen sind. Die ausge\u00fcbte Kraft kann daher, auch wenn die Schlie\u00dffeder nicht unmittelbar an einem als Dachstange bezeichneten Element angreift, ein Herabschwenken und Schlie\u00dfen der Dachstange bewirken.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich auch aus der bereits angef\u00fchrten Erl\u00e4uterung eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels (Anlage K7, Abschnitt [0039]): Dort wird als patentgem\u00e4\u00df eine Ausf\u00fchrung geschildert, bei der die Schlie\u00dffeder mit ihrem inneren Ende an einem als Verbindungsrippe bezeichneten und mit der Bezugsziffer 25 versehenen Element der Dachstange angreift. Dieses Element wird in Merkmal (10) des Klagepatents 2 indes nicht als Dachstangenabschnitt bezeichnet, sondern als erste Steuerstrebe. Auch wird im Zusammenhang dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels offenbart (Anlage K7, Spalte 3, Zeilen 63f.), dass die Schlie\u00dffeder auch an anderen Stellen des Dachgest\u00e4nges installiert werden kann. Dem l\u00e4sst sich entnehmen, dass die Feder nicht an den Elementen des inneren (Merkmal (7)), ersten mittleren (Merkmal (9)), zweiten mittleren (Merkmal (11)) oder \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (Merkmal (14)) angreifen muss.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich die Verwirklichung des Merkmals (16) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 feststellen. Wie sich aus der oben unter c) verkleinert wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K40 \u2013 die unstreitig eine Dachstange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 zeigt \u2013 erkennen l\u00e4sst, weist jede Dachstange der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 eine Feder auf, die mit ihrem inneren Ende an der St\u00fctzstrebe im Sinne von Merkmal (8) und mit ihrem \u00e4u\u00dferen Ende am inneren Dachstangenabschnitt im Sinne von Merkmal (7) angreift. Gleiches l\u00e4sst sich an dem als Anlage K14 zur Gerichtsakte gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 erkennen.<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale (21) und (22) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 l\u00e4sst sich jeweils feststellen, da der Beklagte auch insofern nicht seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) hat auch zur Verwirklichung des Merkmals (21) in tats\u00e4chlicher Hinsicht hinreichend konkret vorgetragen, indem sie Bezug genommen hat auf die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K32 und K39, die \u2013 unstreitig \u2013 Elemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 zeigen, n\u00e4mlich zum einen das durch den Schieber und das Verl\u00e4ngerungsrohr gef\u00fchrte Zugseil und zum anderen die Bet\u00e4tigungseinrichtung mit mittiger Durchgangs\u00f6ffnung f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsrohr:<\/p>\n<p>Insbesondere der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K39 l\u00e4sst sich entnehmen, dass in die mit Bezugsziffer 511a bezeichnete Durchgangs\u00f6ffnung ein Vorsprung hineinragt (in der Abbildung von oben her, unterhalb des Druckknopfes (51), welcher geeignet ist, mit der aus der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K32 ersichtlichen Eingriffs\u00f6ffnung im Verl\u00e4ngerungsrohr (dort bezeichnet mit Bezugsziffern 231 und 230) zusammenzuwirken und auf diese Weise den Schirm im zusammengefalteten Zustand zu halten, mithin ihn zu arretieren.<\/p>\n<p>Das hiergegen gerichtete Verteidigungsvorbringen des Beklagten, die \u201eAnlagen gem\u00e4\u00df Vortrag zu (21.)\u201c lie\u00dfen keine Arretierung erkennen, ist demgegen\u00fcber nicht hinreichend und sch\u00f6pfen den Darstellungsgehalt der oben wiedergegebenen Abbildungen erkennbar nicht aus. Auch kann sich der Beklagte nicht darauf beschr\u00e4nken, die Anlagen zu interpretieren, vielmehr obl\u00e4ge es ihm, anhand der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 darzulegen, aufgrund welcher konkreter Umst\u00e4nde Merkmal (21) \u2013 etwa mangels Ausf\u00fchrung einer Arretierung \u2013 nicht verwirklicht sein soll.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin zu 1) auch zur Verwirklichung Merkmal (22) in tats\u00e4chlicher Hinsicht hinreichend konkret vorgetragen, indem sie die patentgem\u00e4\u00dfe Funktionsweise des Schlie\u00dfmittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 anhand des zur Akte gereichten Musters (Anlage K14) sowie der Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K39 sowie der weiteren, nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anlagen K34 und K35 erl\u00e4utert hat:<\/p>\n<p>Anhand des Musters und der genannten Abbildungen l\u00e4sst sich erkennen, dass im Handgriff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 ein Schlie\u00dfmittel ausgef\u00fchrt ist, welches das selbstt\u00e4tige Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges bewirkt, und das als Elemente aufweist<\/p>\n<p>&#8211; eine untere Arretierung, zusammenwirkend mit dem Verl\u00e4ngerungsrohr und vorgespannt durch eine Spannfeder,<\/p>\n<p>&#8211; ein federndes Sicherheitselement, l\u00e4ngsverschiebbar im Handgriff aufgenommen und so an der Arretierung befestigt, dass diese bei ge\u00f6ffnetem Schirm zwischen Druckknopf und Verriegelungskopf liegt, und bei zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge unterhalb des Druckknopfes sowie<\/p>\n<p>&#8211; einen Druckknopf, bei dessen Bet\u00e4tigung das Sicherheitselement den Verriegelungskopf aus seiner Arretierung l\u00f6st.<\/p>\n<p>Auch gegen\u00fcber diesem kl\u00e4gerischen Vorbringen beschr\u00e4nkt sich der Beklagte auf die Behauptung, all dies ergebe sich in Wahrheit gar nicht aus den in Bezug genommenen Anlagen, ohne indes vorzutragen, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 tats\u00e4chlich aufgebaut ist. Damit gen\u00fcgt er auch insoweit nicht der ihm obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast, so dass sich die Verwirklichung des Merkmals (22) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Aus dem Umfang der dargelegten Patentverletzungen folgen die zuerkannten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat das Klagepatent 1 durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 widerrechtlich benutzt gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Daher ist er gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG der Kl\u00e4gerin zu 1) gegen\u00fcber zur Unterlassung der unstreitig begangenen und \u2013 nach entsprechender teilweiser R\u00fccknahme der Klage \u2013 allein geltend gemachten Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Den Beklagten trifft hinsichtlich der von ihm begangenen Verletzungshandlungen ein zumindest grob fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Sp\u00e4testens seit September 2006, n\u00e4mlich seit Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen (Anlage K 2) hat der Beklagte positive Kenntnis von der Geltung der beiden Klagepatente und von dem durch die Kl\u00e4gerin zu 1) erhobenen Vorwurf rechtswidriger Benutzungen der Klagepatente. Indem er gleichwohl die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertreibt, unterl\u00e4sst er Vorsichtsma\u00dfnahmen, die ergreifen zu m\u00fcssen jedermann ohne Weiteres einleuchtet (vgl. M\u00fcnchKomm BGB \/ Grundmann, 5 Aufl., \u00a7 276 Rn. 94ff. m.w.N.). Dass er eine patentrechtliche Pr\u00fcfung der von ihm vertriebenen Erzeugnisse vorgenommen h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls f\u00fcr den geltend gemachten Zeitraum (\u00a7 308 ZPO), welcher nach Patenterteilung und nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung einsetzt, schuldet der Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin zu 1) n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch den Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin zu 1) ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin zu 1) in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist der Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber seine Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat der Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist dem Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn. 783).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2 hat der Beklagte alleine durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG widerrechtlich benutzt. Er ist daher insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der nach der teilweisen Klager\u00fccknahme noch geltend gemachten Benutzungshandlungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1) zu verurteilen. Auch insoweit trifft den Beklagten aus den dargelegten Gr\u00fcnden ein wenigstens grob fahrl\u00e4ssiges Verschulden, so dass er ab dem geltend gemachten, nach Patenterteilung liegenden Zeitpunkt Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG schuldet, wobei die Kl\u00e4gerin zu 1) mangels Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen wiederum ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran hat, dass die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Ferner schuldet der Beklagte der Kl\u00e4gerin zu 1) auch hinsichtlich der Verletzung des Klagepatents 2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 Rechnungslegung und Auskunft im zuerkannten Umfang.<\/p>\n<p>Der Einwand des Beklagten, die Kl\u00e4gerin zu 1) handele prozessmissbr\u00e4uchlich, indem sie hinsichtlich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung auch des Klagepatents 2 geltend mache, greift nicht durch. Einem Patentinhaber ist es nicht verwehrt, hinsichtlich desselben angegriffenen Gegenstandes die Verletzung weiterer ihm zustehender technischer Schutzrechte geltend zu machen. Im Gegenteil ist er aufgrund der Vorschrift des \u00a7 145 PatG sogar gehalten, in einer einzigen Klage die Verletzung aller Patente geltend zu machen, die er durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr verwirklicht h\u00e4lt, andernfalls er Gefahr liefe, an der Erhebung weiterer, auf andere Patente gest\u00fctzter Klagen durch diese Vorschrift gehindert zu sein. Auch mit dem Argument, das Klagepatent 2 lasse sich \u201eauf eine im Klagepatent 1 beschriebene Ausf\u00fchrungsform lesen\u201c kann der Beklagte nicht durchdringen. F\u00fcr die Verletzungsfrage ist dies ohne Relevanz. Dass das priorit\u00e4ts\u00e4ltere Klagepatent 1 durch seine Ausf\u00fchrungsbeispiele bereits s\u00e4mtliche Merkmale des priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Klagepatents 2 offenbare, dieses also neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehme, behauptet der Beklagte selber nicht.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Mangels Aktivlegitimation (oben unter I.) hat die Kl\u00e4gerin zu 2) keine Anspr\u00fcche gegen den Beklagten aus der Verletzung der Klagepatente.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Aus der widerrechtlichen und schuldhaften Benutzung der Klagepatente 1 und 2 folgt zugleich, dass beide Kl\u00e4gerinnen aus der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 10. August \/ 18. September 2006 einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe f\u00fcr jede mit einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit dem 1. Januar 2007 begangene Benutzungshandlung in H\u00f6he von 25,00 EUR haben.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Beklagte hat sich wirksam gem\u00e4\u00df \u00a7 339 BGB einem Vertragsstrafeversprechen f\u00fcr ein Unterlassen verworfen, so dass die Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mithin einer der in Ziffer 1 der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung genannten Benutzungshandlungen verwirkt ist, \u00a7 339 Satz 2 BGB. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung greifen nicht durch. Soweit er einwendet, der Fortsetzungszusammenhang k\u00f6nne nicht wirksam ausgeschlossen werden, ist darauf zu verweisen, dass eine Vereinbarung wie die hier zwischen den Parteien als Vertrag zustande gekommene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der parteiautonomen Disposition der Vertragsparteien unterliegt, und diese somit berechtigt sind, die Ber\u00fccksichtigung des Fortsetzungszusammenhangs auszuschlie\u00dfen, also davon auszugehen, dass die Vertragsstrafe durch jede einzelne Zuwiderhandlung verwirkt wird, auch wenn alle Zuwiderhandlungen von einem einheitlichen Willen getragen sind (BGH NJW 1993, 721f. \u2013 Fortsetzungszusammenhang). Zwingende gesetzliche Regelung, welche einer solchen vertraglichen Regelung entgegen stehen k\u00f6nnten, gibt es nicht, daher ist der so verstandene \u201eAusschluss des Fortsetzungszusammenhangs\u201c wirksam (BGH, a.a.O.). Dass die entsprechende Klausel der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerinnen als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung verwendet w\u00fcrde und damit der Inhaltskontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7 307 BGB unterliege, macht der Beklagte selber nicht geltend.<\/p>\n<p>Auch dem weiteren Einwand des Beklagten, die Unterlassungsverpflichtung sei zu unbestimmt und deshalb unwirksam, ist mit Hinweis auf die Parteiautonomie zu begegnen: Es unterliegt wiederum der Parteidisposition, in welcher Weise die Verletzungshandlung n\u00e4her bestimmt wird, f\u00fcr deren Begehung eine Vertragsstrafe versprochen wird (BGH, a.a.O.). Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass ihm bei Abschluss der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung nicht hinreichend klar gewesen sei, welche Handlung ihm verboten wird, hat der Beklagte nicht dargetan. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung sind die Parteien auch nicht gehalten, dem zivilprozessualen Bestimmtheitserfordernis gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Rechnung zu tragen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Wortlaut der Vereinbarung \u00fcber eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes hinausgeht.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Vertragsstrafe war nach Ziffer 1 der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung nach billigem Ermessen durch das erkennende Gericht festzusetzen gem\u00e4\u00df \u00a7 317 BGB. Bei der Bemessung der H\u00f6he war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Vertragsstrafe regelm\u00e4\u00dfig Sanktionscharakter haben muss, also so hoch zu bemessen ist, dass sie weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern geeignet ist, wobei Schwere und Ausma\u00df der Zuwiderhandlung sowie die Schwere des Verschuldens mit zu ber\u00fccksichtigen sind (BGH GRUR 1994, 146 \u2013 Vertragsstrafebemessung; BGH GRUR 1983, 127 \u2013 Vertragsstrafeversprechen).<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieses Ma\u00dfstabes ist davon auszugehen, dass der Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht unmittelbar an Endkunden, sondern Fachh\u00e4ndler verkauft, und zwar, wie vom Beklagten vorgebracht, zum Preis von 11,25 EUR f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, zum Preis von 10,95 EUR f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 und zum Preis von 14,95 f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3. F\u00fcr ihren hiervon abweichenden Vortrag haben die Kl\u00e4gerinnen keinen Beweis angeboten, obwohl sie insoweit beweisbelastet sind. Auch ist ihr Vorbringen nicht mit der von ihnen selber in Bezug genommenen Preisliste des Beklagten (Anlage K21) sowie die Ausz\u00fcge von Internetauftritten von Einzelh\u00e4ndlern (Anlagen K87 bis K89) in Einklang zu bringen: Aus der Preisliste ergibt sich, dass der Beklagte Einkaufspreise (Spalte \u201eEK\u201c) und Verkaufspreise (Spalte \u201eVK\u201c) auflistet. Die von den Kl\u00e4gerinnen behaupteten Preise liegen ersichtlich im Bereich der Verkaufspreise und deutlich \u00fcber den Einkaufspreisen. Auch entsprechen die aus den Internetauftritten von Einzelh\u00e4ndlern ersichtlichen Preise den Verkaufspreisen aus der Preisliste des Beklagten. Das spricht daf\u00fcr, dass die Preisliste als Einkaufspreise die Preise bezeichnet, die der Beklagte beim Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Fachh\u00e4ndler fordert, w\u00e4hrend die Verkaufspreise Preisempfehlungen f\u00fcr den Verkauf der Fachh\u00e4ndler an Endkunden sind. Die vom Beklagten selber genannten Preise stimmen demgegen\u00fcber im Wesentlichen mit den aus der Preisliste ersichtlichen Einkaufspreisen \u00fcberein (nur der f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 genannte Preis liegt mittlerweile 1 EUR \u00fcber dem in der Preisliste verzeichneten Einkaufspreis).<\/p>\n<p>Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Preis, den der Beklagte mit dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Fachh\u00e4ndler erzielt, unstreitig etwa 110 % \u00fcber dem Preis liegt, den er f\u00fcr den Einkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Hersteller zahlt, so dass seine Gewinnspanne bei etwa 55 % liegt. Dies zugrunde gelegt und im Hinblick darauf, dass der Beklagte seit Abschluss der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung, also im gesamten relevanten Zeitraum, wenigstens grob fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, erscheint eine Vertragsstrafe in etwa doppelter H\u00f6he des pro Verletzungsgegenstand erzielten Umsatzes geeignet, den Beklagten von Verletzungen der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abzuhalten. Somit war die Vertragsstrafe je Verletzungsgegenstand auf 25,00 EUR zu bemessen.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO nach Ma\u00dfgabe der sog. Baumbach\u2019schen Kostenformel.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01314 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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