{"id":3795,"date":"2009-08-27T17:00:10","date_gmt":"2009-08-27T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3795"},"modified":"2016-04-28T14:03:25","modified_gmt":"2016-04-28T14:03:25","slug":"4b-o-20008-verpackungslaminate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3795","title":{"rendered":"4b O 200\/08 &#8211; Verpackungslaminate"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01219<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. August 2009, Az. 4b O 200\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4801\">2 U 112\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Verpackungslaminate Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die f\u00fcr einen in einer Retorte geeigneten Verpackungsbeh\u00e4lter geeignet sind, wobei der Verpackungsbeh\u00e4lter durch Falten und Abdichten eines Verpackungslaminats hergestellt wird, umfassend eine Kernschicht aus Pappe, \u00e4u\u00dfere fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Beschichtungen und eine Gasbarriere, welche zwischen der Kernschicht und einer \u00e4u\u00dferen Beschichtung angeordnet ist, wobei die Gasbarriere an die Kernschicht durch eine Schicht aus einem Laminierungs- und Dichtungsmittel, welches einen h\u00f6heren Schmelzpunkt als eine maximale Temperatur, welcher der in einer Retorte geeignete Verpackungsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend einer W\u00e4rmebehandlung in einer Retorte ausgesetzt wird, aufweist, gebunden ist, und bei denen das Laminierungsmittel- oder Dichtungsmittel ein Polypropylen mit einem Schmelzpunkt von \u00fcber 130\u00ba C ist, angeordnet in Kontakt mit der Kernschicht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.04.2008 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege und unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nwobei die entsprechenden Verpflichtungen der Beklagten zu 2) und 3) nur f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich zum 30.04.2009 bestehen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 12.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die entsprechenden Verpflichtungen der Beklagten zu 2) und 3) nur f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich zum 30.04.2009 bestehen.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 1\/5 und die Beklagten 4\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 326 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 2), das am 01.10.2001 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t (ES 9502XXX) vom 3.10.2000 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 12.03.2008. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt auch die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 27.11.2008 reichte die Beklagte den aus den Anlagen B1, B 2 ersichtlichen Einspruch gegen das Klagepatent ein, \u00fcber den bislang nicht entschieden ist. Mit ihrem Hauptantrag verteidigt die Kl\u00e4gerin den Anspruch 1 des Klagepatents im Einspruchsverfahren in seiner urspr\u00fcnglich erteilten, nachfolgend wiedergegebenen Fassung (in deutscher \u00dcbersetzung ohne Bezugszeichen):<\/p>\n<p>\u201eVerpackungslaminat f\u00fcr einen in einer Retorte geeigneten Verpackungsbeh\u00e4lter, umfassend eine Kernschicht aus Papier oder Pappe, \u00e4u\u00dfere fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Beschichtungen und eine Gasbarriere, welche zwischen der Kernschicht und einer \u00e4u\u00dferen Beschichtung angeordnet ist, wobei die Gasbarriere an die Kernschicht durch eine Schicht aus einem Laminierungs- oder Dichtungsmittel, welches einen h\u00f6heren Schmelzpunkt als eine maximale Temperatur, welcher der in einer Retorte geeignete Verpackungsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend einer W\u00e4rmebehandlung in einer Retorte ausgesetzt wird, aufweist, gebunden ist, und bei denen das Laminierungs- oder Dichtungsmittel ein Polypropylen mit einem Schmelzpunkt von \u00fcber 130\u00ba C ist.\u201c<\/p>\n<p>Hilfsweise hat die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren beantragt, Anspruch 1 des Klagepatents in folgender Fassung (Kombination der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 1 und 8) aufrecht zu erhalten, wobei nachfolgend wiederum die deutsche \u00dcbersetzung wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>\u201eIn einer Retorte geeigneter Verpackungsbeh\u00e4lter, dadurch gekennzeichnet, dass er hergestellt wird durch Falten und Abdichten eines Verpackungslaminats, umfassend eine Kernschicht aus Papier oder Pappe, \u00e4u\u00dfere fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Beschichtungen und eine Gasbarriere, welche zwischen der Kernschicht und einer \u00e4u\u00dferen Beschichtung angeordnet ist, wobei die Gasbarriere an die Kernschicht durch eine Schicht aus einem Laminierungs- oder Dichtungsmittel, welches einen h\u00f6heren Schmelzpunkt als eine maximale Temperatur, welcher der in einer Retorte geeignete Verpackungsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend einer W\u00e4rmebehandlung in einer Retorte ausgesetzt wird, aufweist, gebunden ist, und bei denen das Laminierungs- oder Dichtungsmittel ein Polypropylen mit einem Schmelzpunkt von \u00fcber 130\u00ba C ist, angeordnet in Kontakt mit der Kernschicht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt einen schematischen Querschnitt eines patentgem\u00e4\u00dfen Verpackungslaminats in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) bis einschlie\u00dflich zum 30.04.2009 waren, stellt her und vertreibt Verpackungslaminate mit einem aus der Anlage K 6 ersichtlichen Querschnitt. Aus solchen Laminaten werden Verpackungsbeh\u00e4lter hergestellt, welche unter anderem \u00fcber \u201eA\u201c in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten, welche weder die unmittelbare Verletzung des Klagepatents in der mit dem Hauptantrag der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren geltend gemachten Fassung noch die mittelbare Verletzung des Klagepatents in der mit dem Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren geltend gemachten Fassung bestreiten, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin eine unmittelbare Patentverletzung geltend gemacht, nunmehr aber den hiesigen Klageantrag ihrem Hilfsantrag im Einspruchsverfahren angepasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie allerdings die Beklagten zu 2) und 3) auch f\u00fcr die Zeit nach dem 30.04.2009 auf Auskunft\/Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch genommen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber ihren gegen die Erteilung des Klagepatents gerichteten Einspruch auszusetzen, wobei sei diesen Antrag urspr\u00fcnglich lediglich hilfsweise zu einem Klageabweisungsantrag gestellt haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten st\u00fctzen ihren Aussetzungsantrag darauf, dass die Erteilung des Klagepatents mangels Neuheit seiner technischen Lehre bzw. jedenfalls mangels einer zugrunde liegenden erfinderischen T\u00e4tigkeit aufgrund des Einspruchs der Beklagten zu 1) widerrufen werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der zuletzt &#8211; nach einer gem\u00e4\u00df \u00a7 263 Alt. 2 ZPO wegen Sachdienlichkeit zul\u00e4ssigen Klage\u00e4nderung \u2013 geltend gemachten Fassung des Klageantrages ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft\/Rechnungslegung zu, wobei die beiden letztgenannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu 2) und 3) jedoch nur bis einschlie\u00dflich zum 30.04.2009 gegeben sind. Ein Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verpackungslaminat f\u00fcr einen f\u00fcr eine Retorte geeigneten Verpackungsbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent die WO 97\/02140, die ein Laminat mit einer steifen, aber faltbaren Kernschicht aus Papier oder Pappe und \u00e4u\u00dfere fl\u00fcssigkeitsdichte Beschichtungen aus feuchtigkeits- und hitzeresistentem thermoplastischen Material auf beiden Seiten der Kernschicht offenbart. Ferner weist dieses Laminat eine Gasbarriere in Form einer Alufolie auf, wobei diese zwischen der Kernschicht und der \u00e4u\u00dferen Schicht angeordnet ist. Aus diesem Laminat werden f\u00fcr die Retorte geeignete Verpackungsbeh\u00e4lter oder Kartons mithilfe von Abf\u00fcllmaschinen hergestellt, die aus einer Bahn oder einem vorgefertigten Rohling des Verpackungsmaterials fertige Packungen gem\u00e4\u00df der so genannten Form-\/F\u00fcll-\/Siegelungstechnologie formen, bef\u00fcllen und versiegeln.<\/p>\n<p>Dabei werden etwa aus einem flach gefalteten schlauchartigen Verpackungsrohling Beh\u00e4lter dadurch hergestellt, dass der Rohling zuerst zu einem offenen, schlauchf\u00f6rmigen Verpackungskarton angehoben wird, der an seinem einen Ende durch Falten und Siegeln der kontinuierlichen, zusammengef\u00fchrten faltbaren Endfelder des Kartons versiegelt wird, um einen im Wesentlichen planen unteren Abschluss zu bilden. Der mit dem Boden versehene Beh\u00e4lter wird durch sein offenes Ende mit Nahrungsmitteln bef\u00fcllt, wobei das offene Ende anschlie\u00dfend durch weiteres Falten und Siegeln der gegen\u00fcberliegenden Endfelder zur Bildung eines im Wesentlichen planen oberen Abschlusses geschlossen wird. Sodann kann der Beh\u00e4lter w\u00e4rmebehandelt werden, um dem Nahrungsmittel eine l\u00e4ngere Haltbarkeit zu verschaffen.<\/p>\n<p>Als Beispiel f\u00fcr eine solche W\u00e4rmebehandlung verweist das Klagepatent auf die WO 98\/16431: Dabei befindet sich der Beh\u00e4lter in einer Retorte und wird mittels eines ersten zirkulierenden gasf\u00f6rmigen Mediums wie etwa hei\u00dfem Dampf auf eine Temperatur erhitzt, die im Allgemeinen zwischen 70 und 130\u00ba C liegt. Nach einer vorbestimmten Verweilzeit wird die Zufuhr des ersten gasf\u00f6rmigen Mediums unterbrochen, wobei der Beh\u00e4lter mittels eines zweiten zirkulierenden fl\u00fcssigen Mediums wie etwa kaltem Wasser abgek\u00fchlt wird. Als bevorzugte Behandlungstemperatur gibt das Klagepatent insoweit den Bereich zwischen 70 und 90\u00ba C an.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass es h\u00e4ufig zu Problemen kommen kann, wenn die W\u00e4rmebehandlung \u00fcber 70\u00ba C durchgef\u00fchrt wird und\/oder w\u00e4hrend einer langen Behandlungszeit, und zwar in der Weise, dass die innere Haft- bzw. Bindefestigkeit zwischen den im Verpackungslaminat enthaltenen Schichten dazu neige, schw\u00e4cher zu werden; dabei k\u00f6nne es sogar zu Delaminierungen kommen, was dann die mechanische St\u00e4rke und Formstabilit\u00e4t des Verpackungsbeh\u00e4lters sowie seine Dichtigkeitseigenschaften beeintr\u00e4chtige.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, die oben wiedergegebenen Probleme in Verbindung mit dem Verpackungslaminat gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik zu verhindern. Insbesondere soll das technische Problem gel\u00f6st werden, einen Verpackungsbeh\u00e4lter anzugeben, der in einer Retorte erhitzt werden kann, ohne der Gefahr der Delaminierung mit den daraus resultierenden Folgen ausgesetzt zu sein. Schlie\u00dflich liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Verpackungsbeh\u00e4lter anzugeben, der unter Aufrechterhaltung mechanischer St\u00e4rke und Formstabilit\u00e4t sogar unter extrem hohen Feuchtigkeits- und Temperaturbedingungen in einer Retorte erhitzt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents in der von der Kl\u00e4gerin hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung einen Verpackungsbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Verpackungsbeh\u00e4lter,<br \/>\n(1.1) geeignet in einer Retorte,<br \/>\n(1.2) hergestellt durch Falten und Abdichten eines Verpackungslaminats.<\/p>\n<p>(2) Das Verpackungslaminat umfasst<br \/>\n(2.1) eine Kernschicht (11; 21) aus Papier oder Pappe,<br \/>\n(2.2) \u00e4u\u00dfere fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Beschichtungen (12 und 13; 22 und 23) und<br \/>\n(2.3) eine Gasbarriere (14, 24),<\/p>\n<p>(2.3.1) welche zwischen der Kernschicht (11; 21) und einer \u00e4u\u00dferen Beschichtung (12; 22) angeodnet ist,<\/p>\n<p>(2.3.2) wobei die Gasbarriere (14, 24) an die Kernschicht (11; 21) durch eine Schicht (16; 26) aus einem Laminierungs- oder Dichtungsmittel gebunden ist.<\/p>\n<p>(3) Das Laminierungs- oder Dichtungsmittel weist einen h\u00f6heren Schmelzpunkt als eine maximale Temperatur auf, welcher der in einer Retorte geeignete Verpackungsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend einer W\u00e4rmebehandlung in einer Retorte ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>(4) Das Laminierungs- oder Dichtungsmittel<br \/>\n(4.1) ist ein Polypropylen mit einem Schmelzpunkt von \u00fcber 130\u00ba C,<br \/>\n(4.2) ist in Kontakt mit der Kernschicht angeordnet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind<br \/>\nsie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise f\u00fcr die Benutzung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in seiner hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt auch ein wesentliches Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG dar, was bereits daraus folgt, dass der Anspruch 1 selbst ein entsprechendes Verpackungslaminat vorsieht (vgl. BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dar\u00fcber hinaus auch nicht dem Vortrag der Kl\u00e4gerin entgegen getreten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine Verwendung gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents bestimmt ist.<\/p>\n<p>Ebenso hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, dass eine andere Benutzung des Verpackungslaminats der Beklagten als in patentgem\u00e4\u00dfer Weise nicht ersichtlich sei, so dass auch ihr auf eine uneingeschr\u00e4nkte Verurteilung gerichtetes Begehren gerechtfertigt ist (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 10 Rn 37).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf ihre Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) haben die Beklagten zu 2) und 3) als gesetzliche Vertreter pers\u00f6nlich f\u00fcr die begangene Patentverletzung einzustehen, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hatten (vgl. BGH, GRUR 1986, 248 \u2013 Sporthosen). Mangels der Abgabe strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rungen besteht trotz Ausscheidens der Beklagten zu 2) und 3) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach wie vor eine Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 1976, 579 \u2013 Tylosin).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) trifft hinsichtlich der Patentverletzungen auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden, welches der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zugerechnet wird. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent kennen und dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voraussehen k\u00f6nnen. Es ist auch von dritter Seite (zumindest) eine unmittelbare das Klagepatent betreffende Benutzungshandlung unstreitig vorgenommen worden, so dass auch diese im Rahmen einer mittelbaren Patentverletzung zus\u00e4tzlich erforderliche Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines Schadensersatzanspruches erf\u00fcllt ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheiben-Aufzug). Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadensersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), wobei von den Beklagten Belege vorzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist &#8211; wie bereits im Klageantrag ber\u00fccksichtigt &#8211; den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nMit ihrem Ausscheiden als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zum 30.04.2009 endet die schadensersatzrechtliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) jedoch, so dass die Klage der Teilabweisung zu unterliegen hat, soweit die Kl\u00e4gerin von ihnen auch f\u00fcr die Zeit nach dem 30.04.2009 Schadenersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung verlangt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten zu 1) vom 28. November 2008 (Anlagen B 1, B 2) gegen die Erteilung des Klagepatents ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des \u00a7 148 ZPO liegen nicht vor.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Aussetzung steht im Ermessen des Verletzungsgerichts, wobei dieses anhand des ihm vorgelegten Sachverhalts zum Einspruchsverfahren die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Einspr\u00fcchen und Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch des Beklagten vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nach der derzeitig g\u00fcltigen Rechtsprechung in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs und der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug). Eine derartige Sachlage besteht hier keineswegs.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents in seiner hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung ist nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst hinsichtlich der Entgegenhaltung E1 (US 4,533,XXX). Diese offenbart in ihrem Beispiel 12 ein f\u00fcnfschichtiges Verpackungslaminat (III), aus dem ein Verpackungsbeh\u00e4lter geformt wird.<\/p>\n<p>Ob im Hinblick auf die E1 die Merkmale 1.1 und 4.1 des Klagepatents voroffenbart sind, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, weil jedenfalls das Merkmal 1.2 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung lehrt, den Verpackungsbeh\u00e4lter durch Falten und Abdichten des \u2013 in den weiteren Merkmalen n\u00e4her konkretisierten &#8211; Verpackungslaminats herzustellen.<\/p>\n<p>Schon anhand des Anspruchswortlautes sieht der Fachmann, dass der Beh\u00e4lter &#8211; mangels Beschr\u00e4nkung dieser Vorgabe auf einzelne Komponenten &#8211; in seiner Gesamtheit durch Falten hergestellt werden soll. Sodann zeigt die Wiedergabe des Standes der Technik durch das Klagepatent dem Fachmann, dass es hierbei die Herstellung von Verpackungsbeh\u00e4ltern aus einer Bahn oder einem vorgefertigten Rohling des Verpackungsmaterials im Auge hat (vgl. Seite 2, 1. Absatz der deutschen \u00dcbersetzung in Anlage K 2; best\u00e4tigt wird dies auch durch die n\u00e4here Beschreibung der Herstellung im betreffenden 2. Absatz). Auch die Aufgabenstellung (siehe Seite 4, 2. Absatz der Anlage K 2), wonach die zuvor erl\u00e4uterten Probleme in Verbindung mit dem Verpackungslaminat des Standes der Technik verhindert werden sollen, gibt dem Fachmann keinen Anlass zur Annahme, das &#8211; entsprechend der L\u00f6sung des Klagepatents allein in seiner Zusammensetzung der Beschichtungen ver\u00e4nderte &#8211; Laminat solle bzw. k\u00f6nne auch in anderer Form als in einer einzigen Bahn oder einem Rohling f\u00fcr die Herstellung durch Falten und Abdichten zur Verf\u00fcgung gestellt werden. In dieser Erkenntnis wird der Fachmann dadurch best\u00e4rkt, dass es auf Seite 17 der Anlage K 2 hei\u00dft: \u201eAus einem Verpackungslaminat gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung k\u00f6nnen \u2026 Verpackungsbeh\u00e4lter oder Kartons durch Falten und Versiegeln auf die oben genannte Art und Weise (Anm.: Hervorhebung durch die Kammer) hergestellt werden\u201c. Der Hinweis \u201eauf die oben genannte Art und Weise\u201c nimmt erkennbar Bezug auf die Schilderung des Standes der Technik, wonach die Herstellung von Verpackungsbeh\u00e4ltern aus einer Bahn oder einem vorgefertigten Rohling des Verpackungsmaterials erfolgte. Eine patentgem\u00e4\u00dfe Faltung wird der Fachmann daher so verstehen, dass nicht lediglich die K\u00f6rperform, sondern gerade auch die oberen und unteren Verschlussseiten derart hergestellt werden, dass der Beh\u00e4lter in seiner Gesamtheit aus einem einzigen Bogen hergestellt wird.<\/p>\n<p>Ein derartiges Falten offenbart die E1 indes nicht: Vielmehr wird gem\u00e4\u00df Beispiel 12 der E1 der Beh\u00e4lter aus vier unterschiedlichen Komponenten gebildet, n\u00e4mlich einem zylindrischen Laminatrohr, einem Bodenverschluss, einem oberen Verschluss sowie einem Polypropylenring. Soweit in der E1, Spalte 12, Zeile 10 von \u201egefaltet\u201c die Rede ist, bezieht sich dies auf den Vorgang, dass ein Laminat in ein zylindrisches Rohr gerollt wird. Das deckt sich gerade nicht mit dem \u201eFalten\u201c nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents. Unbehelflich ist der Hinweis der Beklagten auf die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in den Druckschriften D23 bis D25. Soweit diesen \u00fcberhaupt zu entnehmen sein sollte, dass dort das Rollen eines Laminates zu einem Rohr und ein anschlie\u00dfendes Verschwei\u00dfen der \u00fcberlappenden L\u00e4ngsnaht als \u201eFalten\u201c verstanden werde, ist zu beachten, dass das Klagepatent unter anderem zum Begriff \u201eFalten\u201c sein eigenes Lexikon beinhaltet und dieses &#8211; entsprechend dem zuvor Ausgef\u00fchrten &#8211; eben vor-aussetzt, dass auch die oberen und unteren Bereiche des Beh\u00e4lters durch Falten aus ein- und demselben Laminatst\u00fcck entstehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung E2 (JP-A-57-70XXX) stellt keinen neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik dar.<\/p>\n<p>Auch insoweit bedarf es nicht der Kl\u00e4rung, ob das Merkmal 4.1 in der E2 vorweggenommen ist. Jedenfalls offenbart die E2 n\u00e4mlich nicht das Merkmal 2.3.2, wonach das Laminierungs- oder Dichtmittel in Kontakt mit der Kernschicht angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die E2 offenbart in Figur 2 eine Schicht 9, die zwischen der Kernschicht 6 und der potentiellen Polypropylenschicht 2 eingef\u00fcgt ist. Demzufolge ist das Polypropylen nicht f\u00fcr die Bindung zwischen der Barriere und der Kernschicht verantwortlich, weil die Festigkeit der Verbindung zur Kernschicht von dem nicht n\u00e4her spezifizierten Klebstoff der Schicht 9 abh\u00e4ngt und eben nicht von dem Polypropylen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung E10 (DD 283 XXX A5) ist nicht geeignet, den Einwand fehlender Neuheit des Anspruchs 1 des Klagepatents in seiner hier geltend gemachten Fassung zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Denn der E10 ist kein Verpackungsbeh\u00e4lter zu entnehmen, der durch Falten und Abdichten eines Verpackungslaminats hergestellt wird.<\/p>\n<p>Die E10 offenbart \u2013 vgl. unter anderem die Figuren 1 bis 3 \u2013 Beh\u00e4lter aus Karton mit einem giebelartigen Abschluss. Die Beh\u00e4lterherstellung wird auf Seite 5 unten, Seite 6 der E10 n\u00e4her erl\u00e4utert. Die Seitenw\u00e4nde 10, 11 und eine f\u00fcnfte Fl\u00e4che 12 eines Kartons werden verbunden, wobei ein unterer Verschluss und eine giebelf\u00f6rmige Oberseite 14 vorhanden sind. Die oberen Klappen 19 werden in Fl\u00e4chen-Fl\u00e4chen-Beziehung zueinander (vgl. Fig. 1) und die Klappen 20 mit den unteren Teilen der Klappen 19 w\u00e4rmeverschlossen (vgl. Fig. 2).<\/p>\n<p>Damit besteht jedenfalls keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Einspruchsabteilung zur Ansicht gelangen wird, die Herstellung des Verpackungsbeh\u00e4lters nach der E10 beruhe allein auf einer blo\u00dfen Faltung des Kartonmaterials: Es bedarf n\u00e4mlich dar\u00fcber hinaus teilweise &#8211; n\u00e4mlich zur Herstellung des Giebels &#8211; einer \u201eAnschwei\u00dfung\u201c einzelner Kartonkomponenten an andere. Das geht \u00fcber ein blo\u00dfes Falten im Sinne eines Zur\u00fcckschlagens eines Teiles auf ein anderes hinaus, da es eben teils noch einer dar\u00fcber hinausgehenden Ma\u00dfnahme bedarf.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg haben die Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.07.2009 dagegen eingewandt, das \u201eFalten\u201c des Verpackungsbeh\u00e4lters betreffe allenfalls einen \u201eNebenkriegsschauplatz\u201c der technischen Lehre des Klagepatents, was sich schon daran zeige, dass die betreffende Lehre zun\u00e4chst nur in einem Unteranspruch und keinem Nebenanspruch des Klagepatents enthalten gewesen sei. Insoweit ist zun\u00e4chst klarzustellen, dass auch Elemente einer technischen Lehre, die zun\u00e4chst Gegenstand eines Unteranspruchs war, selbstverst\u00e4ndlich geeignet sind, einem durch sie eingeschr\u00e4nkten Hauptanspruch zur Neuheit zu verhelfen. Im \u00dcbrigen stellt der Anspruch 8 gem\u00e4\u00df dem Hauptantrag einen Nebenanspruch dar, weil er &#8211; anders als die ein Verpackungslaminat betreffenden Anspr\u00fcche 1 bis 7 &#8211; die Art und Weise der Herstellung eines Verpackungsbeh\u00e4lters lehrt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich nimmt auch die Entgegenhaltung E11 (WO90\/09XXXA2) nicht die technische Lehre des Anspruchs 1 Klagepatents gem\u00e4\u00df Hilfsantrag im Einspruchsverfahren in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweg.<\/p>\n<p>Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen zur Entgegenhaltung E10 entsprechend. In Bezug auf die E11 haben die Beklagten betreffend das Merkmal 1.2 weder einen \u00fcber denjenigen der E10 hinausgehenden Offenbarungsgehalt vorgetragen noch ist ein solcher sonstwie ersichtlich.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDass die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis gelangen wird, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe, ist ebenfalls nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Denn es finden sich durchaus vern\u00fcnftige Argumente f\u00fcr die Bejahung der Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von den Beklagten angef\u00fchrten Kombinationen der E4 (DE 30 39 XXX A1) mit jeweils den Entgegenhaltungen E3, E4 (DE 30 39 XXX A1), E5 und E6.<\/p>\n<p>Die E4 offenbart eine mehrschichtige Laminatstruktur aus zwei \u00e4u\u00dferen Thermoplastschichten (im Wesentlichen aus Kunstharz mit einem Schmelzpunkt \u00fcber 115\u00ba C), einer papierartigen Schicht und aus einer Aluminiumfolie. Die Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass das im Beispiel 1 der E4 beschriebene Verpackungslaminat zwischen der Papierschicht (= Kernschicht nach Klagepatent) und der Aluminiumfolie (= Gasbarriere nach Klagepatent) keine Polypropylenschicht mit einem Schmelzpunkt \u00fcber 130\u00ba C enth\u00e4lt, sondern stattdessen als Laminierungs- oder Dichtungsmittelschicht eine LDPE-Schicht mit einem darunter liegenden Schmelzpunkt hat, so dass es an einer Voroffenbarung des Merkmals 4 mangelt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, ausgehend von der E4 habe sich dem Fachmann die objektive Aufgabe gestellt, ein dem Beispiel 1 der E4 entsprechendes Verpackungslaminat anzugeben, welches auch auf Tempe- raturen oberhalb des Schmelzpunktes von LDPE erhitzt werden kann, ohne dass es dabei zur Bildung von L\u00f6chern in der zwischen der Papierschicht und der Aluminiumschicht gelegenen Laminierungs- oder Dichtungsmittelschicht kommt, l\u00e4uft dies auf eine unzul\u00e4ssige ex-post-Betrachtung hinaus. Die E4 l\u00f6st die auftretenden Probleme n\u00e4mlich in der Weise, dass die \u00e4u\u00dferen und inneren Schichten zu einem Polymer mit h\u00f6herem Schmelzpunkt ge\u00e4ndert werden \u2013 bez\u00fcglich der Laminierungs- oder Dichtungsschicht, die den Kern mit der Barriereschicht verbindet, werden aber keine Ma\u00dfnahmen vorgeschlagen. Insoweit kann es dahinstehen, ob der Fachmann die Heraushebung der ausgezeichneten Hafteigenschaften von LDPE ignoriert h\u00e4tte und sich deshalb nicht von der Verwendung eines Polypropylens h\u00e4tte abhalten lassen. Die E4 besagt jedenfalls nichts \u00fcber die Entstehung von L\u00f6chern in der Laminierungs- oder Dichtungsschicht. Es gibt auch im \u00dcbrigen keine Hinweise f\u00fcr den Fachmann darauf, irgendetwas an der Laminierungsschicht ver\u00e4ndern zu m\u00fcssen. Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Fachmann die betreffenden Probleme ohne Weiteres auf die Laminierungsschicht \u00fcbertragen wird, da hierf\u00fcr kein Anlass ersichtlich ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas vorstehend zur E4 Ausgef\u00fchrte gilt entsprechend, soweit die Beklagten anf\u00fchren, der Fachmann gelange durch Kombination der Entgegenhaltung E7 (JP-A-56-041XXX) mit jeweils den Entgegenhaltungen E3 bis E6 zur mit dem Hilfsantrag beanspruchten technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Denn die E7 unterscheidet sich von der E4 nur in den &#8211; hier nicht entscheidenden &#8211; innersten und \u00e4u\u00dfersten Schichten des Laminats. Von daher gewinnt der Fachmann aus dieser ebenso wenig einen Anhalt, irgendeine Ver\u00e4nderung der Laminierungsschicht vorzunehmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOhne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Beklagten auf die Kombination der Entgegenhaltung E9 (EP 0 887 XXX A1) mit der E 10.<\/p>\n<p>Wie die Beklagten selbst einr\u00e4umen, offenbart das in Sp. 1, Zeilen 14 &#8211; 25 der E9 gelehrte Laminat nicht die technische Lehre des Merkmals 4.1. Soweit die Beklagten meinen, der E9 liege die objektive Aufgabe zugrunde, das in ihr gelehrte Laminat dahingehend zu verbessern, dass sich bei ihm bei einer W\u00e4rmebehandlung die Aluminiumfolie weniger leicht von der Papierschicht l\u00f6se, und die L\u00f6sung dieses technischen Problems mittels der technischen Lehre des Merkmals 4.1 habe im Hinblick auf die E10 nahegelegen, \u00fcberzeugt dies nicht. Denn es ist jedenfalls kein entsprechender Kombinationsanlass f\u00fcr den Fachmann erkennbar. Zu einem solchen haben die Beklagten zum einen nichts vorgetragen; zum anderen macht die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf aufmerksam, dass die E9 gar nicht auf das Problem gerichtet ist, Verpackungsmaterialien herzustellen, die den Bedingungen in einer Retorte gewachsen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basieren auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01219 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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