{"id":3793,"date":"2009-01-28T17:00:24","date_gmt":"2009-01-28T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3793"},"modified":"2016-04-28T14:01:55","modified_gmt":"2016-04-28T14:01:55","slug":"4b-o-208-gasentladungslampe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3793","title":{"rendered":"4b O 2\/08 &#8211; Gasentladungslampe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01138<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2009, Az. 4b O 2\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Firma A AG ist die noch unter ihrer vormaligen Firmenbezeichnung B AG Lichttechnische Komponenten eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 114 XXX (Anl. K 3, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 18.09.1998 und vom 14.04.1999 am 19.08.1999 angemeldet wurde. Das Klagepatent wurde am 11.07.2001 offengelegt und der Hinweis auf seine Erteilung \u2013 unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland \u2013 wurde am 31.07.2002 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin wurde von der Patentinhaberin zur klageweisen Geltendmachung der aus dem Klagepatent herr\u00fchrenden Anspr\u00fcche erm\u00e4chtigt; die Patentinhaberin hat an die Kl\u00e4gerin alle gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche abgetreten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Schaltungsanordnung zum Betreiben von Gasentladungslampen.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Hauptanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSchaltungsanordnung zum Betreiben einer Gasentladungslampe,<\/p>\n<p>mit einer Vollbr\u00fcckenschaltung, an die eine Gleichspannung U0 angelegt ist und die vier steuerbare Schalter (S1 &#8211; S4) umfasst,<br \/>\nwobei ein erster Schalter (S1) mit einem zweiten Schalter (S2) und ein dritter Schalter (S3) mit einem vierten Schalter (S4) jeweils in Serie geschaltet sowie der erste Schalter (S1) mit dem dritten Schalter (S3) und der zweite Schalter (S2) mit dem vierten Schalter (S4) verbunden sind, und wobei eine Gasentladungslampe (EL) in einem Br\u00fcckenzweig, der einen Knotenpunkt zwischen dem ersten Schalter (S1) und dem zweiten Schalter (S2) mit einem Knotenpunkt zwischen dem dritten Schalter (S3) und dem vierten Schalter (S4) verbindet, anzuordnen ist, und<br \/>\nmit einer Steuerschaltung (1), die f\u00fcr einen Normalbetrieb der Gasentladungslampe mit einer ersten Frequenz abwechselnd zwischen einem ersten und einem zweiten Zustand (T1, T2) umschaltet, wobei w\u00e4hrend des ersten Zustands (T1) der erste und der vierte Schalter (S1, S4) ge\u00f6ffnet ist, der zweite Schalter (S2) mit einer zweiten Frequenz, die h\u00f6her als die erste Frequenz ist, abwechselnd ein- und ausgeschaltet wird und der dritte Schalter (S3) mindestens dann geschlossen ist, wenn auch der zweite Schalter (S2) geschlossen ist, und wobei w\u00e4hrend des zweiten Zustands (T2) der zweite und dritte Schalter (S2, S3) ge\u00f6ffnet ist, der erste Schalter (S1) mit der zweiten Frequenz abwechselnd ein- und ausgeschaltet wird und der vierte Schalter (S4) mindestens dann geschlossen ist, wenn auch der erste Schalter (S1) geschlossen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Steuerschaltung einen in dem Br\u00fcckenzweig flie\u00dfenden Zweigstrom (iL2) \u00fcberwacht und in dem ersten Zustand (T1) den zweiten Schalter (S2) bzw. in dem zweiten Zustand (T2) den ersten Schalter (S1) immer dann schlie\u00dft, wenn der Zweigstrom (iL2) einen minimalen Wert erreicht hat.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt ein Schaltbild einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltungsanordnung gem\u00e4\u00df einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter anderem Vorschaltger\u00e4te des Typs C, die das nachfolgend eingeblendete Aussehen haben:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung 1 aus dem Privatgutachten des Sachverst\u00e4ndigen Professor D (Anl. B 3) zeigt eine vereinfachte Darstellung der Vollbr\u00fccke in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcge das Vorschaltger\u00e4t der Beklagten \u2013 welches unstreitig die Knotenspannung misst \u2013 damit ebenfalls \u00fcber eine Steuerschaltung, die den in dem Br\u00fcckenzweig flie\u00dfenden Zweigstrom \u00fcberwache und in dessen Abh\u00e4ngigkeit die Schalter S1 bzw. S2 schlie\u00dfe. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch. Zudem begehrt sie den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorschaltger\u00e4te mit Schaltungsanordnungen<\/p>\n<p>zum Betreiben einer Gasentladungslampe, mit einer Vollbr\u00fcckenschaltung, an die eine Gleichspannung angelegt ist und die vier steuerbare Schalter umfasst, wobei ein erster Schalter mit einem zweiten Schalter und ein dritter Schalter mit einem vierten Schalter jeweils in Serie geschaltet sowie der erste Schalter mit dem dritten Schalter und der zweite Schalter mit dem vierten Schalter verbunden sind, und wobei eine Gasentladungslampe in einem Br\u00fcckenzweig, der einen Knotenpunkt zwischen dem ersten Schalter und dem zweiten Schalter mit einem Knotenpunkt zwischen dem dritten Schalter und dem vierten Schalter verbindet, anzuordnen ist, und mit einer Steuerschaltung, die f\u00fcr einen Normalbetrieb der Gasentladungslampe mit einer ersten Frequenz abwechselnd zwischen einem ersten und einem zweiten Zustand umschaltet, wobei w\u00e4hrend des ersten Zustands der erste und vierte Schalter ge\u00f6ffnet ist, der zweite Schalter mit einer zweiten Frequenz, die h\u00f6her als die erste Frequenz ist, abwechselnd ein- und ausgeschaltet wird und der dritte Schalter mindestens dann geschlossen ist, wenn auch der zweite Schalter geschlossen ist, und wobei w\u00e4hrend des zweiten Zustands der zweite und dritte Schalter ge\u00f6ffnet ist, der erste Schalter mit der zweiten Frequenz abwechselnd ein- und ausgeschaltet wird und der vierte Schalter mindestens dann geschlossen ist, wenn auch der erste Schalter geschlossen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern die Steuerschaltung einen in dem Br\u00fcckezweig flie\u00dfenden Zweigstrom \u00fcberwacht und in dem ersten Zustand den zweiten Schalter bzw. in dem zweiten Zustand den ersten Schalter immer dann schlie\u00dft, wenn der Zweigstrom einen minimalen Wert erreicht hat;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen oder Quittungen hinsichtlich der Angaben zu 1. \u2013 3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in A.I. bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 11.08.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu 6. nur f\u00fcr die Zeit ab dem 31.08.2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>B.<br \/>\nfestzustellen, dass<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 11.08.2001 bis zum 30.08.2002 begangenen Handlungen eine angemessen Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 31.08.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>C.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>D.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 114 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der daneben insbesondere geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 4, 9, 10, 11, 12, 20, 21, 23 und 24 wird auf die Klageschrift vom 03.01.2008 (Bl. 3, 4 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 114 XXX B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Die von ihr hergestellte und vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht in der Lage, den Br\u00fcckenzweigstrom der Vorschaltungsandordnung zu messen, weswegen das Schlie\u00dfen der Schalter S1 und S2 alleine in Abh\u00e4ngigkeit eines voreingestellten Spannungsschwellenwertes erfolge. Dies schlie\u00dfe eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents aber gerade aus. Das Klagepatent werde sich im \u00fcbrigen in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da der vorbekannte Stand der Technik die L\u00f6sung des Klagepatents bereits nahegelegt habe, so dass es an dem f\u00fcr eine Patentierbarkeit erforderlichen erfinderischen Schritt fehle. Aufgrund dessen sei der Rechtsstreit f\u00fcr den Fall, dass die Kammer eine Patentverletzung feststelle, jedenfalls auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten auch zum Rechtsbestand des Klagepatents entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Vorschaltger\u00e4te verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents nicht, weswegen die Beklagte insoweit auch nicht zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entsch\u00e4digung, Vernichtung, R\u00fcckruf und zum Schadenersatz gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139, 9, 140 a, 140 b PatG, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG verpflichtet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Schaltungsanordnung zum Betreiben von Gasentladungslampen, insbesondere von Hochdruck-Gasentladungslampen, welche in elek-tronischen Vorschaltger\u00e4ten f\u00fcr entsprechende Gasentladungslampen zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>Gasentladungslampen sind Lichtquellen, die zur Lichterzeugung elektrische Entladungsvorg\u00e4nge in speziellen Gasgemischen verwenden. Hierzu z\u00e4hlen beispielsweise Neonr\u00f6hren oder Xenon-(Hochdruck)-Gasentladungslampen, die in Kinoprojektoren oder besonders hellen Autoscheinwerfern zum Einsatz kommen.<\/p>\n<p>Innerhalb des mit Gas gef\u00fcllten Geh\u00e4uses einer solche Lampe sind zwei Elektroden angeordnet, zwischen denen ein elektrisches Feld aufgebaut wird. Das Gasgemisch enth\u00e4lt freie Ladungstr\u00e4ger, die vom elektrischen Feld in Bewegung versetzt werden, so dass ein elektrischer Strom flie\u00dft. Hierdurch werden die neutralen Gasmolek\u00fcle oder Atome zun\u00e4chst elektrisch angeregt und entladen sich dann wieder unter Abstrahlung von Lichtteilchen (Photonen). Durch den Stromfluss werden jedoch auch im Wege der Sto\u00dfionisation, einem Abspalten von Elektronen von zun\u00e4chst elektrisch neutralen Atomen oder Molek\u00fclen, st\u00e4ndig weitere Ladungstr\u00e4ger erzeugt. Hierdurch verst\u00e4rkt sich der in der Lampe flie\u00dfende Strom kontinuierlich, was ohne Begrenzungsmechanismen zu einer Zerst\u00f6rung der Lampe f\u00fchren w\u00fcrde. Um dies zu verhindern und um den Stromfluss zu steuern, werden elektronische Vorschaltger\u00e4te mit Schaltungsanordnungen verwendet, wie sie das Klagepatent zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>Eine solche vorbekannte Schaltungsanordnung ist mit der im Klagepatent gew\u00fcrdigten WO-A-86\/04XXX (Anlage K 5) offenbart. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 des Klagepatents zeigt eine schematische Darstellung einer solchen Schaltungsanordnung:<\/p>\n<p>Diese Schaltung umfasst zum Ansteuern der Gasentladungslampe EL (wobei diese insbesondere eine Hochdruck-Gasentladungslampe sein kann) eine Vollbr\u00fccke mit vier steuerbaren Schaltern S1 &#8211; S4, die in dieser Ausf\u00fchrung durch Bipolartransistoren gebildet sind. In dem Br\u00fcckenzweig dieser Vollbr\u00fccke ist ein Serienresonanzkreis bestehend aus einer Spule L1 und einem Kondensator C1 geschaltet, wobei die anzusteuernde Gasentladungslampe EL parallel zu dem Kondensator C1 angeordnet ist. Die Vollbr\u00fccke wird mit einer Gleichspannung U0 gespeist. Zu den Schaltern sind des weiteren Freilaufdioden parallel geschaltet, die in der vorstehenden Figur jedoch nicht wiedergegeben sind. Im Betrieb dieser Schaltungsanordnung werden w\u00e4hrend einer ersten Phase der Schalter S4 geschlossen und die Schalter S2 und S3 ge\u00f6ffnet. Des weiteren wird w\u00e4hrend dieser ersten Phase der Schalter S1 mit einer hohen Taktfrequenz abwechselnd ein- und ausgeschaltet. W\u00e4hrend der Einschaltdauer des Schalters S1 flie\u00dft ein Gleichstrom \u00fcber diesen Schalter, die Drossel (bzw. Spule) L1, die Gasentladungslampe EL und den w\u00e4hrend dieser Phase stets geschlossenen Schalter S4. Durch \u00d6ffnen des Schalters S1 wird der Stromfluss unterbrochen und die in der Spule L1 durch den Stromfluss zuvor aufgebaute magnetische Energie in elektrische Energie umgesetzt, die eine Gegenspannung liefert, welche bis zum n\u00e4chsten Einschaltzeitpunkt des Schalters S1 den Stromfluss durch die Gasentladungslampe EL in gleicher Richtung aufrecht erh\u00e4lt, wobei die in der Spule L1 gespeicherte Energie abgebaut wird. In dieser ersten Betriebsphase wird die Gasentladungslampe stets in gleicher Richtung vom Strom durchflossen. Dies f\u00fchrt dazu, dass die Gasentladungslampe EL w\u00e4hrend ihres Betriebs weniger flackert und eine h\u00f6here Lichtausbeute m\u00f6glich ist. In einem Dauerbetrieb mit dieser stets gleichgerichteten Spannung U0 k\u00f6nnen sich jedoch im Elektrodenbereich Ablagerungen ansammeln, die durch den stets in gleiche Richtung flie\u00dfenden Elektronenfluss bedingt werden. Um dies zu vermeiden, war es bereits in dem dargestellten Stand der Technik bekannt, die Gasentladungslampe EL in einer niedrigen Frequenz umzupolen. Hierzu werden in einer zweiten Phase die Schalter S1 und S4 dauerhaft ge\u00f6ffnet und der Schalter S3 dauerhaft geschlossen. Des weiteren wird der Schalter S2 in einer hohen Frequenz ein- und ausgeschaltet. Hierdurch wird im Prinzip die selbe Betriebsweise wie in der ersten Phase erreicht, mit dem Unterschied, dass der Strom in umgekehrter Richtung durch die Gasentladungslampe flie\u00dft. Der in dem Br\u00fcckenzweig durch die Spule L1 und den Kondensator C1 gebildete Resonanzkreis dient dabei zudem dem Z\u00fcndvorgang der Gasentladungslampe. Zu diesem Zweck muss die Lampe mit einer Frequenz gespeist werden, die in der N\u00e4he der Resonanzfrequenz des Resonanzkreises liegt, da hierdurch eine Spannungs\u00fcberh\u00f6hung (durch die Resonanzschwingungen) erzielt wird, die f\u00fcr das Entz\u00fcnden dienlich ist.<\/p>\n<p>Des weiteren erw\u00e4hnt das Klagepatent als vorbekannten Stand der Technik eine aus der EP-A2-0740 092 (Anl. K 7) offenbarte \u00e4hnliche Schaltungsanordnung zum Z\u00fcnden und Betreiben einer Gasentladungslampe. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 dieser Druckschrift zeigt eine schematische Darstellung einer solchen Schaltungsanordnung:<\/p>\n<p>Diese Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zum Starten und Betreiben einer Entladungslampe. Zum Z\u00fcnden bzw. Betreiben einer Gasentladungslampe wird in dieser Druckschrift vorgeschlagen, mit Hilfe einer entsprechenden Steuerschaltung die in den Br\u00fcckendiagonalen angeordneten Schalter S1, S4 bzw. S2, S3 der Vollbr\u00fccke w\u00e4hrend einer ersten Betriebsphase komplement\u00e4r mit einer relativ hohen Frequenz zu steuern, bis die Gasentladungslampe gez\u00fcndet hat. Danach wird dann die Frequenz abgesenkt. Eingangsseitig weist diese Schaltungsanordnung ein Schaltnetzteil SNT auf mit einer Regeleinrichtung. Dieses Schaltnetzteil wird von einer Spannungsquelle UBatt versorgt. Ausgangsseitig ist das Schaltnetzteil mit einer parallelgeschalteten Kapazit\u00e4t CK verbunden. Parallel zu dieser Kapazit\u00e4t ist dann eine Vollbr\u00fcckenschaltung mit Gasentladungslampe und Serienresonanzschwingkreis geschaltet. Die Schaltelemente S1 &#8211; S4 werden von einer Steuerschaltung C angesteuert. Diese ist zugleich mit dem Schaltnetzteil SNT verbunden, welche die Spannungsversorgung der Entladungslampe bildet und auch die in der Entladungslampe eingespeiste Leitung regeln kann. Hierzu wird die an den Ausgangsklemmen des Schaltnetzteils SNT anliegende Spannung und der anliegende Strom gemessen, die gemessenen Werte miteinander multipliziert und der gebildete Istwert (U x I) wird der Regeleinrichtung zugef\u00fchrt. An dieser Schaltungsanordnung, die zwar eine Regelung bzw. Konstanthaltung der der Vollbr\u00fccke zugef\u00fchrten Leistung erm\u00f6glicht, kritisiert das Klagepatent, dass eine relativ gro\u00dfe Anzahl von Bauelementen ben\u00f6tigt wird, so dass die Schaltungsanordnung relativ komplex und teuer ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt das Klagepatent einleitend eine aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 ersichtliche Schaltungsanordnung, die mit der britischen Druckschrift GB-A-2319 XXX (Anl. K 8) offenbart wird:<\/p>\n<p>Auch diese Schaltungsanordnung dient dem Z\u00fcnden und dem Betrieb einer Gasentladungslampe. Bei dieser Anordnung k\u00f6nnen die Schalter S1 &#8211; S4 durch Bipolartransistoren oder Feldeffekttransistoren gebildet sein. Die Schaltung umfasst zudem einen als Z\u00fcnd- oder Spartransformator bezeichneten Transformator mit der Prim\u00e4rwicklung L2 und der Sekund\u00e4rwicklung L3. Dieser Transformator mit den Induktivit\u00e4ten L2 und L3 dient dazu, bei Auftreten eines Stromflusses durch den Kondensator C1 eine erh\u00f6hte Spannung in der Sekund\u00e4rspule L3 zu erzeugen, die an der Gasentladungslampe EL angelegt wird. Auf diese Weise kann das Z\u00fcnden der Gasentladungslampe erleichtert werden. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent hieran, dass auch ein durch die Vollbr\u00fccke flie\u00dfender \u201e\u00fcberlagerter Wechselstrom\u201c , also ein Wechselstrom beliebiger Frequenz und Kurvenform, der einem Gleichstrom \u00fcberlagert ist (sog. Rippelstrom) hochtransformiert wird und dementsprechend den Lampenstrom negativ beeinflusst.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine verbesserte Schaltungsanordnung zum Z\u00fcnden bzw. Betreiben von Gasentladungslampen, insbesondere von Hochdruck-Gasentladungslampen, vorzuschlagen, welche die zuvor beschriebenen Probleme vermeidet. Insbesondere soll eine Schaltungsanordnung vorgeschlagen werden, die einerseits eine Konstanthaltung der der Lampe zugef\u00fchrten Leistung erm\u00f6glicht, jedoch andererseits mit weniger Bauelementen als die aus der EP-A2-0740 XXX bekannten Schaltungsanordnung auskommt und dementsprechend billiger zu realisieren ist (Anl. K3, Abschn. [0010]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Schaltungsanordnung zum Betreiben einer Gasentladungslampe.<\/p>\n<p>2. Die Schaltungsanordnung umfasst eine Vollbr\u00fcckenschaltung und eine Steuerschaltung.<\/p>\n<p>3. An die Vollbr\u00fcckenschaltung ist eine Gleichspannung (U0) angelegt.<\/p>\n<p>4. Die Vollbr\u00fcckenschaltung umfasst vier steuerbare Schalter (S1 \u2013 S4):<\/p>\n<p>4.1 ein erster Schalter (S1) ist mit einem zweiten Schalter (S2), und ein dritter Schalter (S3) ist mit einem vierten Schalter (S4) jeweils in Serie geschaltet,<\/p>\n<p>4.2 der erste Schalter (S1) ist mit dem dritten Schalter (S3) und der zweite Schalter (S2) ist mit dem vierten Schalter (S4) verbunden,<\/p>\n<p>4.3 die Gasentladungslampe (EL) ist in einem Br\u00fcckenzweig anzuordnen, der einen Knotenpunkt zwischen dem ersten Schalter (S1) und dem zweiten Schalter (S2) mit einem Knotenpunkt zwischen dem dritten Schalter (S3) und dem vierten Schalter (S4) verbindet.<\/p>\n<p>5. Die Steuerschaltung (1) schaltet f\u00fcr einen Normalbetrieb der Gasentladungslampe mit einer ersten Frequenz abwechselnd zwischen einem ersten und einem zweiten Zustand (T1, T2) um.<\/p>\n<p>5.1 W\u00e4hrend des ersten Zustands (T1)<\/p>\n<p>5.1.1 sind der erste und vierte Schalter (S1, S4) ge\u00f6ffnet,<\/p>\n<p>5.1.2 wird der zweite Schalter (S2) mit einer Frequenz, die h\u00f6her als die erste Frequenz ist, abwechselnd ein- und ausgeschaltet,<\/p>\n<p>5.1.3 ist der dritte Schalter (S3) mindestens dann geschlossen, wenn auch der zweite Schalter (S2) geschlossen ist,<\/p>\n<p>5.2 w\u00e4hrend des zweiten Zustands (T2)<\/p>\n<p>5.2.1 sind der zweite und dritte Schalter (S2,S3) ge\u00f6ffnet,<\/p>\n<p>5.2.2 der erste Schalter (S1) wird mit der zweiten Frequenz abwechselnd ein- und ausgeschaltet,<\/p>\n<p>5.2.3 ist der vierte Schalter (S4) mindestens dann geschlossen, wenn auch der erste Schalter (S1) geschlossen ist.<\/p>\n<p>6. Die Steuerschaltung \u00fcberwacht einen in dem Br\u00fcckenzweig flie\u00dfenden Zweigstrom (iL2).<\/p>\n<p>7. Die Steuerschaltung schlie\u00dft in dem ersten Zustand (T1) den zweiten Schalter (S2) bzw. in dem zweiten Zustand (T2) den ersten Schalter immer dann, wenn der Zweigstrom (iL2) einen minimalen Wert erreicht hat.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien sind folgende Ausf\u00fchrungen veranlasst:<\/p>\n<p>Nach der Aufgabenstellung soll die technische Lehre des Klagepatents die Nachteile des gew\u00fcrdigten Standes der Technik vermeiden und mit weniger Elementen als der aus der EP-A2- 0 740XXX bekannten Schaltungsanordnung auskommen und dementsprechend billiger zu realisieren sein.<\/p>\n<p>Dieser Aufgabenstellung entnimmt der Fachmann, dass eine billigere Bauweise durch die Verwendung relativ preiswerter Feldeffekttransistoren erreicht werden k\u00f6nnen soll. Diese sind preiswerter als die im Stand der Technik verwendeten Schalter, zeichnen sich aber dadurch aus, dass deren Freilaufdioden meist relativ lange Ausr\u00e4umzeiten der Sperrschicht aufweisen. Um diese preiswerteren Transistoren verwenden zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Einschaltverluste minimiert werden, um eine akzeptable Lebensdauer zu erhalten. Dies wird erreicht, wenn die dem Schalter im Moment des Einschaltens zugef\u00fchrte Leistung m\u00f6glichst klein ist bzw. in ihm nur eine m\u00f6glichst kleine Leistung umgesetzt wird. Die elektrische Leistung (P) ist ein Produkt aus den beiden elektrischen Gr\u00f6\u00dfen Spannung (U) und Strom (I). Das vorstehende Erfordernis einer Reduzierung der Einschaltverluste war nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters Prof. D (Anl. B 3, S. 3 1. Abs.) dem Fachmann allgemein gel\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich damit, dem Fachmann eine Methode zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit welcher er bei den gattungsgem\u00e4\u00dfen Schaltanordnungen eine solche Minimierung der Einschaltverluste erreichen kann. Diese Methode zeichnet sich dadurch aus, dass der richtige Zeitpunkt zum verlustarmen Einschalten der Schalter erfasst werden muss. Die von dem Klagepatent gew\u00e4hlte Methode geht hierbei davon aus, dass ein Einschalten dann verlustarm erfolgen kann, wenn einer der beiden Faktoren Strom oder Spannung gleich bzw. m\u00f6glichst nah an Null heranreicht. Zwischen diesen beiden bestehenden Alternativen w\u00e4hlt das Klagepatent die Variante, bei welcher der \u00fcber den Schalter zu f\u00fchrende Strom im Schaltzeitpunkt gleich Null ist (sog. Zero Current Switching, ZCS). Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Gr\u00f6\u00dfe des Zweigstromes iL2 \u00fcberwacht wird.<\/p>\n<p>Der Stromverlauf iL2 zeichnet sich bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltanordnung dadurch aus, dass er nach Einschalten des jeweils hochfrequent getakteten Schalters einen Maximalwert erreicht, dessen Gr\u00f6\u00dfe von der Dauer der Schlie\u00dfzeit abh\u00e4ngt, und nach dem \u00d6ffnen des besagten Schalters langsam abf\u00e4llt. Aufgrund der Verwendung der Freilaufdioden (z.B. D1) kommt es aber infolge der erw\u00e4hnten Ausr\u00e4umzeiten dazu, dass \u2013 wenn der Br\u00fcckenzweigstrom die Gr\u00f6\u00dfe Null erreicht \u2013 ein betragsm\u00e4\u00dfig geringer gegengerichteter Strom flie\u00dft, der seinerseits betragsm\u00e4\u00dfig ansteigt, ein Maximum erreicht und von da aus wieder auf Null abf\u00e4llt. Die H\u00f6he dieses Stromes h\u00e4ngt von der Ausgestaltung der Freilaufdiode ab. Die \u201everl\u00e4sslichere\u201c Methode, den Faktor Strom f\u00fcr den Einschaltmoment zu bestimmen, stellt es aufgrund des vorstehenden Stromverlaufes dar, wenn der in einem Zyklus durchlaufene zweite Nullpunkt herangezogen wird, da eine Strommesseinrichtung einen Minimalwert einfach erfassen kann, indem eine Umkehr des Verlaufs gemessen wird und sodann ein kontinuierlicher \u2013 betragsm\u00e4\u00dfiger \u2013 Abfall des Stroms erfolgt, bis eben ein zweites Mal der Wert Null erreicht wird.<\/p>\n<p>Die Art und Weise, wie die \u00dcberwachung des in dem Br\u00fcckenzweig flie\u00dfenden Stromes erfolgt, ist \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht insoweit geltend, dass der Fachmann zur Auslegung des Begriffes \u201e\u00dcberwachen des Zweigstromes iL2\u201c entsprechend Art. 69 EP\u00dc die Beschreibung heranziehen wird. Hierbei wird er die Beschreibungsstelle in Abschn. [0013] zur Kenntnis nehmen, die besagt:<\/p>\n<p>\u201eDie \u00dcberwachung des im Br\u00fcckenzweig der Vollbr\u00fccke flie\u00dfenden Zweigstroms erfolgt insbesondere mit Hilfe einer in den Br\u00fcckenzweig geschalteten Induktivit\u00e4t, die Bestandteil eines Serienresonanzkreises ist, der im Br\u00fcckenzweig mit der zu steuernden Gasentladungslampe gekoppelt ist. Durch eine induktive Kopplung mit dieser Induktivit\u00e4t kann der untere Umkehrpunkt des Zweigstroms bestimmt werden. Die momentane H\u00f6he des durch diese Induktivit\u00e4t flie\u00dfenden Zweigstroms kann \u00fcber einen Shunt-Widerstand bestimmt werden, der mit der Vollbr\u00fccke gekoppelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Zwar findet sich dieser Abschnitt nach der allgemein gebr\u00e4uchlichen Systematik von Patentschriften in dem allgemeinen Beschreibungsteil der Erfindung, da erst der Abschn. [0017] mit der Beschreibung der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele unter Bezugnahme auf die beigef\u00fcgten Zeichnungen einleitet.<\/p>\n<p>Gleichwohl wird der Fachmann aufgrund der Wortwahl in Abschn. [0013] \u201einsbesondere\u201c darauf schlie\u00dfen, dass auch die dort dargestellte \u00dcberwachungsart nur eine beispielhaft benannte ist. Anderenfalls h\u00e4tte es nahegelegen, diese Methode (die im \u00fcbrigen auch noch einmal in Abschn. [0029] beschrieben ist und Eingang in Unteranspruch 5 gefunden hat) auch in den Anspruchswortlaut des Hauptanspruchs mit aufzunehmen. Hinzu tritt, dass dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zahlreiche andere Methoden bekannt gewesen sind, eine Stromgr\u00f6\u00dfe zu messen und zu \u00fcberwachen. Hierf\u00fcr w\u00e4re es konstruktiv einfach ebenfalls ausreichend, in Serie hinter der Spule L2 einen ohmschen Widerstand zu schalten, an dem die Spannung abgegriffen und damit einfach auch der Strom ermittelt werden kann nach der Beziehung U=R x I oder umgeformt nach dem Strom I=U\/R .<br \/>\nII.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>Zwar steht die Verwirklichung der Merkmale 1. \u2013 5.2.3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Es fehlt aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls an der gem\u00e4\u00df Merkmal 6 erforderlichen \u00dcberwachung eines in dem Br\u00fcckenzweig flie\u00dfenden Zweigstromes durch die Steuerschaltung.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch den Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. D untersuchen lassen, der seine Ergebnisse in dem als Anlage B3 von der Beklagten zur Akte gereichten Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 12.11.2008 zusammengefasst hat. Dass die Messergebnisse des Privatgutachters zutreffend sind, wurde von dem Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden.<\/p>\n<p>Danach ist die angegriffene Schaltungsanordnung dergestalt, dass zus\u00e4tzlich zu dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schaltbild noch zwei weitere Kondensatoren C24 und C28 sowie eine weitere Induktivit\u00e4t L4 in den Schaltkreis der Vollbr\u00fcckenschaltung integriert ist. Dies f\u00fchrt dazu, dass die Knotenspannung UHR nicht in einer direkten und unmittelbaren Abh\u00e4ngigkeit zu dem Br\u00fcckenzweigstrom steht. Sie h\u00e4ngt in einer komplexen Weise von den Ausgangskapazit\u00e4ten der Transistoren T6 und T7, von dem Sperrverhalten der zugeh\u00f6rigen Freilaufdioden und den Entlastungskapazit\u00e4ten C24 und C28 sowie von den Str\u00f6men ab, in die sich der Br\u00fcckenstrom in dem Knotenpunkt aufteilt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet als Signal f\u00fcr den vorzunehmenden Schaltvorgang einen voreingestellten Schwellenwert f\u00fcr die Knotenspannung UHR, der in der von dem Sachverst\u00e4ndigen Professor D gemessenen Variante einen Wert von 33,5 V hatte. Stellt die Steuereinrichtung fest, dass die Spannung diesen Wert erreicht, schlie\u00dft sie den jeweils hochfrequent zu schlie\u00dfenden Schalter. Der Schaltvorgang ist mit einer zeitlichen Verz\u00f6gerung von 700 ns ausgef\u00fchrt und der Schalter ist dann geschlossen und leitet durch. In dem Schaltzustand, in dem die Schalter T3 und T7 ge\u00f6ffnet, T4 geschlossen und T6 hochfrequent ein- und ausgeschaltet wird, steigt \u2013 wenn der Schalter T6 geschlossen wird \u2013 zun\u00e4chst, bedingt durch die Spule L4, der Strom iL4 in dem Br\u00fcckenzweig auf einen Maximalwert an, dessen Betrag von der Dauer der Ladezeit abh\u00e4ngt. In dieser Phase liegt die gesamte Versorgungsspannung \u00fcber dem Br\u00fcckenzweig. Wird nun der Schalter T6 ge\u00f6ffnet, l\u00e4dt der Strom aus der Drossel L4 (gespeist aus der in der Ladephase dort gespeicherten magnetischen Energie) die Entlastungskapazit\u00e4t C24 und entl\u00e4dt die andere Entlastungskapazit\u00e4t C28, so dass dann der Drosselstrom \u00fcber den Schalter T4 durch die Freilaufdiode von T7 flie\u00dft und so den unteren Ringstromkreis schlie\u00dft. Wenn die Drossel L4 ihre Energie abgegeben hat, beginnt \u2013 gespeist von der elektrischen Energie in C25 \u2013 nun ein entgegengesetzter negativer Strom, der betragsm\u00e4\u00dfig zun\u00e4chst anw\u00e4chst, da die Freilaufdiode von T7 zun\u00e4chst noch leitet. Sind deren Ladungstr\u00e4ger dann vollst\u00e4ndig ausger\u00e4umt (und sperrt die Diode dann), beginnt die Entlastungskapazit\u00e4t C28 geladen und C24 entladen zu werden, so dass die Knotenspannung beginnt, zu gr\u00f6\u00dferen Werten hin anzusteigen. Nachdem der Br\u00fcckenstrom iL4 sein Minimum erreicht hat, steigt er, getrieben durch die magnetische Energie, die in L4 durch den negativen Br\u00fcckenstrom gespeichert wurde, an bis zum Nullpunkt. Bedingt durch die zeitliche Verz\u00f6gerung von 700 ns zwischen der Initiierung des Schaltvorganges und dem Durchschalten erreicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform es, dass nach dem Durchschreiten des Schwellwertes von 33,5 V f\u00fcr die Knotenspannung der Schalter T6 erst dann durchgeschaltet hat, wenn der Br\u00fcckenzweigstrom seinen Minimalwert durchschritten hat und sich fast wieder bei dem Nullwert befindet, so dass der Schalter nahezu verlustfrei eingeschaltet werden kann.<\/p>\n<p>Der Verlauf des Br\u00fcckenzweigstromes und der Knotenspannung l\u00e4sst sich der oszillographischen Darstellung aus dem Sachverst\u00e4ndigengutachten des Privatgutachters Professor D entnehmen, die nachfolgend wiedergegeben wird (Anlage B3, Abb. 2):<\/p>\n<p>Hierbei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Br\u00fcckenzweigstrom nicht misst. Gemessen wird alleine die Spannung UHR und bei Erreichen des vorgew\u00e4hlten Schwellenwertes von 33,5 V dann der Schaltvorgang initiiert.<\/p>\n<p>Wie vorstehend unter I. ausgef\u00fchrt, besteht zwar eine Abh\u00e4ngigkeit zwischen dem Wert einer Spannung und dem jeweiligen Stromwert. Diese Abh\u00e4ngigkeit ist aber nur dann unmittelbar proportional, wenn der Spannungsabfall \u00fcber einem ohmschen Widerstand abgegriffen wird. Auch in anderen Konstellationen, wie etwa der in dem Klagepatent ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Verwendung einer induktiven Kopplung mit der Induktivit\u00e4t L2 und der Bestimmung der momentanen H\u00f6he des Zweigstromes mit einem Shunt-Widerstand ist eine Ermittlung der Stromgr\u00f6\u00dfe in komplexeren Schaltungen ohne weiteres m\u00f6glich. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird aber keine weitere Gr\u00f6\u00dfe, die Auswirkung auf den (zeitlich variablen) Widerstandswert hat, erfasst. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann daher auch nicht anhand irgend eines in einem Speicher abgelegten Rechenschrittes die jeweilige Stromgr\u00f6\u00dfe ermitteln. Es wurde lediglich bei der Konstruktion dieser Vorschaltandordnung die Kenntnis der Schaltung und der jeweiligen Strom- bzw. Spannungsverl\u00e4ufe ausgenutzt, um einen m\u00f6glichst g\u00fcnstigen Spannungswert UHR zu bestimmen, bei dessen \u2013 \u00fcberwachtem \u2013 Erreichen der Schaltvorgang eingeleitet wird.<\/p>\n<p>Wie die Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung weiter unwidersprochen vorgetragen haben, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Leistungssteuerung, die in der Lage ist, den altersbedingten Helligkeitsverlust der Lampe zu kompensieren. Diese Leistungssteuerung bedingt, dass das Minimum des Stromwertes erst dann erreicht wird, wenn die Spannung UHR einen Wert von 65 &#8211; 95 Volt hat. In der vorstehend eingeblendeten Graphik bedeutet dies, dass der Ort des Minimums auf der Zeitschiene weiter nach rechts verschoben wird. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Schwellwert f\u00fcr die Schaltspannung unver\u00e4ndert bei 33,5 V eingestellt bleibt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht in der Lage, eine irgendwie geartete Aussage \u00fcber die H\u00f6he des Br\u00fcckenzweigstromes zu machen. Aufgrund dessen erkennt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht, wenn im Falle eines Dioden-Defektes gerade kein Strom-Minimum auftritt, sondern der Strom in umgekehrter (negativer) Richtung immer weiter ansteigt. Auch dann wird der Schalter geschlossen, da der Schaltvorgang alleine durch Erreichen der Spannung initiiert wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat sich aber darauf festgelegt, dass der Br\u00fcckenzweigstrom die ma\u00dfgebliche Gr\u00f6\u00dfe ist, die f\u00fcr das Schlie\u00dfen des Schalters zust\u00e4ndig sein soll. Dies kommt insbesondere auch in dem Merkmal 7 zum Ausdruck. Der Fachmann kommt bei dieser eindeutigen Festlegung auch nicht bei der gebotenen technisch funktionalen Auslegung dazu, dass auch die blo\u00dfe \u00dcberwachung der Knotenspannung noch in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt. Es handelt sich bei den beiden Alternativen, der Erfassung des patentgem\u00e4\u00dfen Br\u00fcckenzweigstromes einerseits und der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angewandten Erfassung der Knotenspannung andererseits um zwei prinzipiell voneinander verschiedene Ans\u00e4tze, elektrische Gr\u00f6\u00dfen zu erfassen, aus denen der richtige Schaltmoment abgeleitet werden kann. Diese prinzipielle Verschiedenheit f\u00fchrt aber dazu, dass der Fachmann die nicht von dem Klagepatent offenbarte Methode auch nicht mehr als zu der Erfindung geh\u00f6rig erkennt. Er muss vielmehr an einer ganz anderen Stelle in der Vollbr\u00fcckenschaltung eine Messung durchf\u00fchren und zudem auch noch erkennen, bei welchem Schwellenwert der Spannung UHR ein m\u00f6glichst leistungsfreies Schalten m\u00f6glich ist. Hierzu muss er komplexe Berechnungen anstellen und in Kauf nehmen, dass diese alternative Methode nicht gew\u00e4hrleisten kann, dass sichergestellt wird, dass eine Schaltung tats\u00e4chlich erst dann erfolgt, wenn das Stromminimum erreicht wurde.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 17.12.2008 sowie der Beklagten \u2013 in Reaktion hierauf \u2013 vom 23.12.2008 boten keinen Anlass zu einer Wiederer\u00f6ffnung der ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossenen m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dem hilfsweise gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren, war nicht zu entsprechen, da sie nichts dazu vorgetragen hat, dass ihr durch die Vollstreckung der Beklagten ein nicht zu ersetzender Schaden entstehen w\u00fcrde, \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01138 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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