{"id":3791,"date":"2015-09-22T17:00:08","date_gmt":"2015-09-22T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3791"},"modified":"2016-04-28T10:44:47","modified_gmt":"2016-04-28T10:44:47","slug":"4c-o-7514-patentanwaltskosten-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3791","title":{"rendered":"4c O 75\/14 &#8211; Patentanwaltskosten 2"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02447<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. September 2015, Az. 4c O 75\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.483,60 \u20ac nebst Zinsen aus einem Betrag von 1.071,00 \u20ac in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2014 zu zahlen.<br \/>\nII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 169,50 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2104 zu zahlen.<br \/>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 95 %, die Kl\u00e4gerin zu 5%.<br \/>\nV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Mit ihrer Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin, eine Soziet\u00e4t von Patentanw\u00e4lten mit Sitz in D\u00fcsseldorf, einen Anspruch auf Honorarzahlung wegen patentanwaltlicher T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 4.483,60 \u20ac sowie Kostenerstattung f\u00fcr vorgerichtliche Anwaltst\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 413,90 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine deutsche Kommanditgesellschaft, deren Komplement\u00e4rin eine englische Limited ist, welche wiederum gesetzlich vertreten wird durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/Director A B. Dieser wandte sich mit Email vom 15. November 2011 an eine Mitarbeiterin der Kl\u00e4gerin, Frau Dr. C. Mit der Email \u00fcbermittelte Herr B die Beschreibung einer Idee und bat um ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch, um die M\u00f6glichkeiten des Systems pers\u00f6nlich zu er\u00f6rtern und die Funktion mit einem Muster darzustellen. Am 21. November 2011 fand ein Treffen im Hause der Kl\u00e4gerin statt, an welchem Frau Dr. C und Herr D E, zum damaligen Zeitpunkt Patentanwaltskandidat, sowie Herr A B teilnahmen. Zu diesem Termin brachte Herr B ein fertiges Muster sowie eine genaue Beschreibung des Gegenstandes seiner Idee mit. Dar\u00fcber hinaus lag eine Bewilligung der Kosten\u00fcbernahme des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft vom 9. September 2011 vor. Am 16. Januar 2012 \u00fcbermittelte Herr E der Beklagten einen Anmeldeentwurf. Am 1. Februar 2012 \u00fcbermittelte Herr D E der Beklagten einen auf Veranlassung der Beklagten ge\u00e4nderten Anmeldeentwurf und bat Herrn B mitzuteilen, ob weitere \u00c4nderungen\/Erg\u00e4nzungen gew\u00fcnscht werden oder \u201ewir die Anmeldung einreichen\u201c. Per Email antwortete Herr B am 2. Februar 2012 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eGuten Tag Herr E,<\/p>\n<p>der Entwurf ist sehr gelungen und es ist wohl nichts hinzuzuf\u00fcgen. Damit sollten wir die Einreichung versuchen. Im Laufe des Tages werde ich Sie anrufen, um zu erfahren wie dann der weitere Ablauf sich gestaltet.<\/p>\n<p>(\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Eine Anmeldung zur Erteilung eines Patentes beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte daraufhin. Die Beklagte erhielt eine Kopie der Anmeldung. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Patentes wurde der Beklagten eine Rechnung in H\u00f6he von 3.234,10 \u20ac (Anlage H 1) gestellt. In der Folgezeit erfolgte Beanstandungen seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes wurden von der Kl\u00e4gerin bearbeitet und mit Rechnungen vom 11. Dezember 2012 (Anlage H 2) und 1. Februar 2014 (Anlage H 3) der Beklagten in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbetr\u00e4ge wurden von der Buchhaltung der Kl\u00e4gerin im Februar 2013 telephonisch und schriftlich angemahnt. Mit Schreiben vom 15. August 2013 (Anlage H 4) teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit:<\/p>\n<p>\u201e(\u2026)<br \/>\nSehr geehrte Frau F,<\/p>\n<p>bislang hat sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens kaum ge\u00e4ndert, so dass ich weiterhin darum bitten muss Geduld mit mir zu haben. Dennoch wei\u00df ich meiner Verpflichtung und werde diese dann auch begleichen. (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrte in der Folgezeit Gespr\u00e4che mit den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin und die M\u00f6glichkeit einer Ratenzahlung wurde insoweit besprochen. Zu einer Einigung kam es hingegen nicht. In der Folge wurde die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin eingestellt.<\/p>\n<p>Die vorbeschriebene patentanwaltliche T\u00e4tigkeit rechnete die Kl\u00e4gerin mit den genannten drei Rechnungen ab, wobei der jeweilige Gegenstand der Rechnungen in dem Anlagenkonvolut H 8 n\u00e4her erl\u00e4utert wurde.<\/p>\n<p>Die erste Rechnung mit der Rechnungsnummer 201200696\/9821 datiert auf den 3. Februar 2012 (Anlage H 1). Mit dieser Rechnung wurde das Studium der Email der Beklagten vom 15. November 2012 nebst Anlagen, der Besprechungstermin am 21. November 2012, die Ausarbeitung eines Anmeldeentwurfs und \u00dcbermittlung dessen sowie das Studium der Email vom 2. Februar 2013 sowie ein Telephonat vom gleichen Tag abgerechnet. Die Kl\u00e4gerin ben\u00f6tigte hierf\u00fcr 3,8 Stunden. Auf der Basis eines Stundenhonorars von 300,00 \u20ac errechnet sich ein Bearbeitungshonorar von 1.140 \u20ac. Zudem hat die Kl\u00e4gerin die Geb\u00fchr f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung und Einreichung der Anmeldung, Einzahlung der amtlichen Anmeldegeb\u00fchr sowie die amtliche Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von insgesamt 845,00 \u20ac in Rechnung gestellt. Mit Rechnung vom 11. Dezember 2012 (Anlage H 2) mit der Rechnungsnummer 201207240\/9821 wurden 0,5 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundensatz von 300,00 \u20ac (insgesamt 150,00 \u20ac) f\u00fcr den Erhalt des Pr\u00fcfungsbescheides, Fristennotierung, Durchsicht und Bericht nebst Einsch\u00e4tzung und Vorschlag zur Weiterverfolgung der Anmeldung berechnet, so dass sich hieraus einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 19 % ein Rechnungsbetrag in H\u00f6he von 178,50 \u20ac ergibt. Mit Rechnung vom 1. Februar 2013 (Anlage H 3) \u2013 Rechnungsnummer 201300611\/9821 \u2013 wurden drei Stunden zu einem Stundensatz von 300,00 \u20ac f\u00fcr die Durchsicht der Anmerkungen der Beklagten vom 28. Dezember 2012 und Ausarbeitung eines Entwurfs einer Bescheiderwiderung, \u00dcbermittlung desselben und Einreichung des Entwurfs beim deutschen Patent- und Markenamt nebst Kurzbericht in Rechnung gestellt, woraus ein Rechnungsbetrag in H\u00f6he von 1.071,00 \u20ac incl. Mehrwertsteuer resultiert.<\/p>\n<p>Insgesamt errechnet sich aus den drei vorgenannten Rechnungen ein Betrag von 4.483,60 \u20ac, den die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte geltend macht. Weiterhin werden die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in H\u00f6he von 413,90 \u20ac beansprucht. Zuletzt durch Schreiben vom 28. April 2014 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Zahlung auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe die Kl\u00e4gerin zur Vornahme einer Patentanmeldung beauftragt und der in den Rechnungen jeweils ausgewiesene Betrag entspreche der \u00fcblichen Verg\u00fctung. Die Beklagte habe \u00fcberdies die bestehende Schuld anerkannt, indem sie keine Einwendungen gegen die Rechnungen erhoben habe und Herr B sich in einem Telephonat vom 23. Mai 2015 zum Abschluss eines Teilzahlungsvergleichs bereit erkl\u00e4rt habe und die pers\u00f6nliche Verpflichtung \u00fcbernehmen wollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.483,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 29. April 2014 zu bezahlen,<br \/>\n2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 413,90 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 29. April 2014 zu bezahlen,<br \/>\n3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 365,78 \u20ac Zinsen vom 1. April 2012 bis 28. April 2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, eine Beauftragung zur Einreichung einer Patentanmeldung sei nicht erfolgt. \u00dcberdies sei ein Festbetrag von 1.300,00 \u20ac vereinbart gewesen. Eine Abrechnung habe auch auf Grundlage einer F\u00f6rderungszusage des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Technologie vom 9. September 2011 und \u00c4nderungsbescheid vom 11. Dezember 2012 \u00fcber 5.000,00 \u20ac erfolgen sollen. Die Kl\u00e4gerin habe sich um diesen Vorgang trotz Vereinbarung nicht gek\u00fcmmert. \u00dcberdies seien die abgerechneten T\u00e4tigkeiten nicht von Herrn Dr. G, welcher Rechnungssteller sei, durchgef\u00fchrt worden, sondern von dem Praktikanten Herrn E, so dass der Stundensatz zu hoch sei. Letztlich stehe der Beklagten ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht im Hinblick auf die weiteren Unterlagen des Deutschen Patent- und Markenamtes betreffend das Patenterteilungsverfahren zu, welche ihr von der Kl\u00e4gerin nicht mehr zugeleitet worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 21. Juli 2014 einen Mahnbescheid \u00fcber 4.483,60 \u20ac sowie 413,90 \u20ac zzgl. Zinsen gegen die Beklagte erwirkt, der dieser am 23. Juli 2013 zugestellt worden ist. Am 02. August 2014 ist der Widerspruch der Beklagten bei Gericht eingegangen. Der Rechtsstreit ist daraufhin zun\u00e4chst an das Amtsgericht D\u00fcsseldorf abgegeben worden. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin und mit Zustimmung des Beklagten ist der Rechtsstreit sodann an das hiesige Landgericht verwiesen worden.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. April 2015 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen, nachdem sich die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 3.167,00 \u20ac an die Kl\u00e4gerin verpflichtet hat. Die Beklagte hat diesen Vergleich innerhalb der Widerrufsfrist durch anwaltlichen Schriftsatz vom 28. April 2015 widerrufen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. April 2015 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 4.483,60 \u20ac sowie 169,50 \u20ac zzgl. Zinsen im tenorierten Umfang zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa das zwischen den Parteien ehemals bestehende patentanwaltliche Mandatsverh\u00e4ltnis eine entgeltliche Gesch\u00e4ftsbesorgung zum Gegenstand hat, ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 675 BGB verpflichtet, die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Rahmen des Mandatsverh\u00e4ltnisses entfaltete T\u00e4tigkeit zu verg\u00fcten. Eine konkrete Verg\u00fctungsvereinbarung bestand nicht. Insbesondere ist weder ein Honorarverzeichnis der Kl\u00e4gerin wirksam in den Vertrag einbezogen worden noch ein Festpreis von ungef\u00e4hr 1.300 \u20ac vereinbart worden. Im Hinblick auf das Honorarverzeichnis der Kl\u00e4gerin fehlt es an Vortrag dazu, wann sie der Beklagten ein solches zur Kenntnis gebracht haben will und in welchem Zusammenhang diese der Geltung des Honorarverzeichnisses zugestimmt haben soll. Soweit die Beklagte allerdings behauptet, von einem (Gesamt-)Honorar von etwa 1.300 \u20ac ausgegangen zu sein, ist auch dieser Vortrag zu unbestimmt, um die Vereinbarung eines bestimmten Festpreises zwischen den Parteien annehmen zu k\u00f6nnen. Dies gilt nicht nur deshalb, weil die Beklagte einen Preisrahmen, nicht aber einen konkreten Festpreis nennt, sondern auch aus dem Grunde, dass der angegebene Preisrahmen von 1.300 \u20ac f\u00fcr s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin bis zur Erteilung des Patentes unrealistisch erscheint, so dass nicht erkennbar ist, warum die Kl\u00e4gerin sich auf eine solche Vereinbarung h\u00e4tte einlassen sollen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Beauftragung zur Patenteinreichung nicht bestanden habe, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Der Email vom 2. Februar 2012, deren Inhalt im Tatbestand auszugsweise wiedergegeben wurde, kann zweifelsfrei entnommen werden, dass die Beklagte die Kl\u00e4gerin ersucht hat die ausgearbeitete Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Hierf\u00fcr spricht \u00fcberdies, dass die Beklagte in der weiteren zeitlichen Abfolge keine Einwendungen gegen den Fortgang des Erteilungsverfahrens erhoben hat, sondern vielmehr selbst die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Erteilungsverfahrens mit Anmerkungen unterst\u00fctzt hat, wie dem unwidersprochenen Gegenstand der Rechnung vom 1. Februar 2013 (Anlage H 3) entnommen werden kann. Der Einwand einer fehlenden Beauftragung f\u00fcr die Einreichung einer Patentanmeldung wurde von der Beklagten vielmehr erst nach Erhalt der ersten Rechnung vom 3. Februar 2012 erhoben und zun\u00e4chst nicht mehr weiterverfolgt vor dem Hintergrund, dass Herr E gegen\u00fcber der Beklagten \u00e4u\u00dferte, dass die F\u00e4lligkeit der Rechnung zur\u00fcckgestellt werden w\u00fcrde, was dann auch geschah. Eine erste Erinnerung erhielt die Beklagte erst 14 Monate sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNachdem eine konkrete Vereinbarung zur H\u00f6he der Dienstverg\u00fctung nicht getroffen wurde und es \u2013 anders als bei den Rechtsanwaltsgeb\u00fchren \u2013 an einer gesetzlichen Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten fehlt, eine \u201eTaxe\u201c im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, d.h. angemessene Verg\u00fctung. Dabei ist das Honorar zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin zu bestimmen (\u00a7 316 BGB), wobei die von ihr getroffene Bestimmung allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p>Die Patentanw\u00e4lte haben fr\u00fcher ihre Verg\u00fctung allgemein nach einer von der Patentanwaltskammer in zeitlichen Abst\u00e4nden herausgegebenen \u201eGeb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte\u201c bemessen (vgl. BGH, GRUR 1965, 621, 623). Die zuletzt herausgegebene Ausgabe der PatAnwGebO ist diejenige vom 01.10.1968. Von den dort aufgef\u00fchrten Honorartatbest\u00e4nden und Honorars\u00e4tzen kann bei der Bestimmung einer angemessenen Verg\u00fctung grunds\u00e4tzlich ausgegangen werden, wobei hinsichtlich der Honorars\u00e4tze Teuerungszuschl\u00e4ge entsprechend der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung zu berechnen sind. F\u00fcr eine Auftragserteilung nach dem 01. Januar 2002 h\u00e4lt die Rechtsprechung bislang einen Teuerungszuschlag von 340 % f\u00fcr angemessen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff. m.w.N.). Die Kammer h\u00e4lt es f\u00fcr gerechtfertigt, diesen Teuerungszuschlag angemessen zu erh\u00f6hen, nachdem vorliegend T\u00e4tigkeiten aus den Jahren 2012\/2013 im Streit stehen. In Anlehnung an die in dem Zeitraum von 2002 bis 2010 eingetretene Inflation und die allgemeine Preissteigerung geht die Kammer im Folgenden von einem Teuerungszuschlag in H\u00f6he von 355 % aus.<\/p>\n<p>Die PatAnwGebO sieht sowohl Grund- als auch Bearbeitungshonorare vor, wobei die Bearbeitungshonorare neben den Grundhonoraren anzusetzen sind und die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach der M\u00fchewaltung abgelten. Welcher Stundensatz zur Berechnung der Bearbeitungsgeb\u00fchren im Einzelfall angemessen ist, h\u00e4ngt neben der Schwierigkeit, dem Umfang oder der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Patentanwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal in mietpreism\u00e4\u00dfig g\u00fcnstigen, l\u00e4ndlichen Gebieten gibt und Gro\u00dfkanzleien in St\u00e4dten mit teuren Mieten und einem gro\u00dfen und kostspieligen Personalbestand (vgl. die Darstellung von Hommerich\/Kilian in NJW 2009, 1569 unter Bezugnahme auf das Verg\u00fctungsbarometer des Soldan-Instituts 2009). In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen die Stundens\u00e4tze vergleichbarer Rechtsanwaltskanzleien einen Anhaltspunkt bieten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). Speziell f\u00fcr den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes liegen die Stundens\u00e4tze in einem Bereich zwischen 200 \u20ac und 600 \u20ac.<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctungsbestimmung, die \u00fcber das auf der Basis der vorstehenden Grunds\u00e4tze errechnete Honorar hinausgeht, kann nicht von vornherein als unbillig im Sinne des \u00a7 315 BGB angesehen werden, sondern angesichts des Ermessensspielraums des Patentanwalts erst dann, wenn die Bestimmung erheblich \u00fcber das nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen errechnete Honorar hinausgeht. Dabei sieht die Kammer diese Erheblichkeitsgrenze in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des zust\u00e4ndigen Senats bei einer \u00dcberschreitung des errechneten Betrags um mehr als 20 % als erreicht an (vgl. hierzu: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). In einem solchen Fall ist nur die angemessene Verg\u00fctung geschuldet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Abschnitt A Nr. 5 PatAnwGebO zus\u00e4tzlich zu den angesprochenen Grund- und Bearbeitungshonoraren amtliche Geb\u00fchren und Auslagen, die bei der Aus\u00fcbung des Mandats entstanden sind, gesondert verg\u00fctet verlangt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr amtliche Geb\u00fchren, die ein Patentanwalt f\u00fcr den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Verg\u00fctungsanspruch in der geltend gemachten H\u00f6he zu.<\/p>\n<p>Aus der ersten Rechnung vom 03. Februar 2012 (Anlage H 1) ist der Betrag von 3234,10 \u20ac gerechtfertigt. Gegen die geltend gemachten Geb\u00fchren in H\u00f6he von 845,00 \u20ac, 300,00 \u20ac und 105,00 \u20ac bestehen keine Bedenken. F\u00fcr die weiteren T\u00e4tigkeiten \u2013 Studium der Email vom 15. November 2011 nebst Anlagen, Besprechungstermin am 21. November 2011, Ausarbeitung eines Anmeldeentwurfs und \u00dcbermittlung desselben sowie Studium der Email vom 2. Februar 2012 nebst Telephonat vom gleichen Tag &#8211; erscheint der angegebene Zeitrahmen von 3,8 Stunden nachvollziehbar. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass das Patentrecht einen hohen Grad an Spezialisierung erfordert, die Kanzlei der Kl\u00e4gerin \u00fcber mehrere Patentanw\u00e4lte verf\u00fcgt, ihren Kanzleisitz in D\u00fcsseldorf hat und die \u00dcberlegungen zur Anmeldung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentes weder besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, noch umgekehrt Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Angelegenheit besonders einfach gelagert war, ist ein Stundensatz von 300,00 \u20ac nicht zu beanstanden. Dass die Parteien einen geringeren Stundensatz vereinbart haben, hat die \u2013 insoweit darlegungs- und beweispflichtige \u2013 Beklagte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Aus der Rechnung vom 11. Dezember 2012 (Anlage H 2) kann die Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Betrag von 178,50 \u20ac gegen die Beklagte geltend machen. F\u00fcr den Erhalt des Pr\u00fcfungsbescheides, Fristnotierung, Durchsicht und Bericht nebst Einasch\u00e4tzung und Vorschlag zur Weiterverfolgung der Anmeldung zzgl. Kopien und Porto erscheint ein Zeitaufwand von 0,5 Stunden bei einem Stundensatz von 300,00 \u20ac als angemessen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin aus der Rechnung vom 1. Februar 2013 (Anlage H 3) ein Honoraranspruch in H\u00f6he von 1.071,00 \u20ac gegen die Beklagte zu. F\u00fcr die Durchsicht der Anmerkungen vom 28. Dezember 2012, Ausarbeitung eines Entwurfs einer Bescheiderwiderung, \u00dcbermittlung an die Beklagte sowie anschlie\u00dfende Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt begegnet ein Zeitaufwand von 3 Stunden und ein Stundenhonorar von 300 \u20ac keinen Bedenken.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, in Ermangelung von vorgerichtlichen Einwendungen durch die Beklagte bzw. auf Grund des Umstandes, dass Herr B im Telephonat vom 23. Mai 2014 sein Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt habe, einen Teilzahlungsvergleich zu schlie\u00dfen und die pers\u00f6nliche Haftung zu \u00fcbernehmen, habe die Beklagte die Forderungen anerkannt, kann dem vorgetragenen Sachverhalt ein entsprechender Rechtsbindungswille nicht entnommen werden. Die Fehlen vorgerichtlicher Einwendungen sowie der Abschluss eines Teilzahlungsvergleiches geben den Willen der Beklagten zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses nicht wieder. Insoweit h\u00e4tte es des Vortrages von Umst\u00e4nden bedurft, dass ein objektiver Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger das Verhalten der Beklagten als eine Best\u00e4tigung einer bestehenden Schuld verstanden h\u00e4tte. Aus einer widerspruchslosen Hinnahme von Rechnungen kann dies ohne weitere Umst\u00e4nde nicht geschlossen werden (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 74. Aufl. \u00a7 781 Rdnr. 8).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, Herr Dr. G, welcher die Rechnungen ausgestellt habe, habe keine T\u00e4tigkeiten wahrgenommen, sondern vielmehr Frau Dr. C und Herr E, verkennt sie, dass Rechnungssteller nicht Herr Dr. G ist, sondern die Kl\u00e4gerin, wobei Herr Dr. G die Arbeiten nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Wesentlichen durchgef\u00fchrt und berechnet hat. Nach den weiteren Angaben der Kl\u00e4gerin wurde die Arbeitszeit des Herrn E nicht berechnet, obwohl er die entsprechenden Vorarbeiten durchgef\u00fchrt hat. Die Vorarbeiten von Herrn E waren dann die Grundlage der weiteren T\u00e4tigkeiten von Herrn Dr. G, welche dann auch berechnet wurden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit die Beklagte weiterhin geltend macht, dass eine Abrechnung auf Grundlage einer F\u00f6rderungszusage des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Technologie vom 9. September 2011 und \u00c4nderungsbescheid vom 11. Dezember 2012 \u00fcber 5.000,00 \u20ac erfolgen solle, steht dies dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht entgegen. Denn es kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden, dass eine entsprechende Vereinbarung mit der Kl\u00e4gerin erfolgt ist. N\u00e4here Umst\u00e4nde, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Person eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll, sind nicht vorgetragen worden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass auf Seiten der Kl\u00e4gerin eine Verpflichtung bestand, sich um die Auszahlung der Verg\u00fctung zu k\u00fcmmern. Dies wird zwar von der Beklagten behauptet. Auch hier werden die n\u00e4heren Umst\u00e4nde, wann und mit wem eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, nicht dargelegt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nAuch die Geltendmachung eines Zur\u00fcckbehaltungsrechts gegen\u00fcber dem Zahlungsanspruch, bleibt ohne Erfolg. Denn das Begehren \u2013 Herausgabe der Korrespondenz zwischen Patentamt und der Kl\u00e4gerin, welche nicht mehr an die Beklagte weitergereicht wurde \u2013 ist nicht hinreichend bestimmt. Insoweit h\u00e4tte es eines Vortrags bedurft, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte letztmalig entsprechende Korrespondenz durch die Kl\u00e4gerin erhalten hat. Im \u00dcbrigen kann sich die Beklagte \u00fcber den Stand des Erteilungsverfahrens \u00fcber \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Datenbanken informieren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDer geltend gemachte Zinsanspruch steht der Kl\u00e4gerin lediglich im Hinblick auf den Betrag in H\u00f6he von 1.071,00 \u20ac aus der Rechnung vom 1. Februar 2013 (Anlage H 3) zu. Den beiden anderen Rechnungen lie\u00df sich der Gegenstand sowie der Stundensatz sowie die Stundenh\u00f6he nicht entnehmen. Erl\u00e4uterungen hierzu erfolgten erst auf den Hinweis des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Es ist indes anerkannt, dass ein Schuldner erst dann mit einer gegen ihn gerichteten Forderung in Verzug ger\u00e4t, wenn er diese zuverl\u00e4ssig bestimmen kann (BGH, NJW 2006, 3271; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 345). Dies war vorliegend nicht der Fall, da sich diesen Rechnungen der Gegenstand der Forderungen nicht im Einzelnen entnehmen lie\u00df. Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden konnten die beiden Rechnungen vom 3. Februar 2012 und 11. Dezember 2012 keinen Verzug der Beklagten begr\u00fcnden, \u00a7 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Mangels Vorbringens der Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung vom 1. Februar 2013 an die Beklagte, vermag die Kammer nicht festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Forderung f\u00e4llig war und sich die Beklagte vor dem Zugang des Mahnschreibens vom 28. April 2014 im Verzug befand, so dass der Kl\u00e4gerin ein Zinsanspruch erst ab dem 29. April 2014 zusteht.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist mangels dezidierter Auflistung auch der als Schaden beanspruchte Zinsanspruch in H\u00f6he von 365,78 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 1. April 2012 bis 28. April 2014. Zwar mag sich die Beklagte mit der Erf\u00fcllung der Forderung aus der Rechnung vom 1. Februar 2013 im Verzug befunden haben. Der geltend gemachte Schaden in H\u00f6he der Zinsen f\u00fcr den genannten Zeitraum wurde jedoch im Hinblick auf die einzelnen Rechnungsbetr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin indes nicht berechnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMangels Verzuges im Hinblick auf die Rechnungen vom 3. Februar 2012 und 11. Dezember 2012 hat die Beklagte auch nicht die gesamten Kosten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit nach \u00a7\u00a7 280, 288, 286 BGB zu erstatten, sondern lediglich f\u00fcr einen Betrag aus 1.071,00 \u20ac, woraus sich ein Betrag in H\u00f6he von 169,50 \u20ac ergibt (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df 2300 VV RVG sowie einem Post- und Telekommunikationsentgelt in H\u00f6he von 20,00 \u20ac).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 4.849,38 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02447 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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