{"id":379,"date":"2005-01-13T17:00:47","date_gmt":"2005-01-13T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=379"},"modified":"2016-04-19T13:34:13","modified_gmt":"2016-04-19T13:34:13","slug":"4a-o-27404-unterlassungserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=379","title":{"rendered":"4a O 274\/04 &#8211; Unterlassungserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0356<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Januar 2005, Az. 4a O 274\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30. Juli 2004 \u2013 Az. 4a O 274\/04 \u2013 bleibt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Frischetechnik und vertreiben u.a. Anlagen zur Frischhaltung von Obst und Gem\u00fcse. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 200 07 336 (Analge AS 1, nachfolgend Gebrauchsmuster), welches am 20. April 2000 angemeldet und am 17. August 2000 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 21. September 2000. Das Gebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Erzeugen einer lokalisierten Atmosph\u00e4re hoher Luftfeuchtigkeit.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien war bei dem Landgericht M\u00fcnchen I ein Rechtsstreit umgekehrten Rubrums wegen Verletzung des Gebrauchsmusters anh\u00e4ngig. Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin in diesem Rechtsstreit u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Unter dem 30. April 2004 (Anlage AS 3) gab die Antragstellerin eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Juli 2004 erkl\u00e4rten die Parteien die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt und schlossen im \u00dcbrigen einen Vergleich, in dem sich die Antragstellerin zur Zahlung eines Betrages von 10.000,- \u20ac verpflichtete. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen (Anlage AS 6).<\/p>\n<p>Unter dem 7. Juli 2004 rief der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin bei Herrn R\u00fcdiger X von der GFZ X KG K\u00e4lte-Klimatechnik in N\u00fcrnberg an. Der konkrete Wortlaut des Gespr\u00e4chs ist zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig ist, dass der Gegenstand des Gespr\u00e4ches u.a. der Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht M\u00fcnchen I war. Zur Kenntnis gebracht wurde der Antragstellerin das Telephonat durch ein Telefax des Herrn X an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragstellerin vom 8. Juli 2004. Dort wurde ausgef\u00fchrt (Anlage AS 2):<\/p>\n<p>\u201eSehr geehrter Herr G,<\/p>\n<p>wir beziehen uns auf das Telefonat von gestern mit Herrn H (Fa. R).<\/p>\n<p>Auf Grund dieses Telefonates sehen wir unser zuk\u00fcnftige Gesch\u00e4ftsbeziehung gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>Lt. Herrn H hat Ihre Firma eine einstweilige Verf\u00fcgung unterschrieben, so dass keine weiteren Befeuchtungsanlagen ausgeliefert werden k\u00f6nnen.<br \/>\nSie h\u00e4tten lt. Herrn H Patentrecht verletzt und wurden deshalb von Fa. R angezeigt.<\/p>\n<p>Wir bitten um Aufkl\u00e4rung.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004, bei Gericht eingegangen am 19. Juli 2004, beantragte die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgungen bestimmte, in dem Gespr\u00e4ch gemachte Aussagen zu untersagen. Mit Beschluss vom 19. Juli 2004 wurde angeordnet, dass \u00fcber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht ohne m\u00fcndliche Verhandlung entschieden werden solle. Im \u00dcbrigen wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sich dem Schreiben vom 8. Juli 2004 nicht hinreichend konkret ersehen lasse, was die Antragsgegnerin in dem Telephonat vorgehalten habe. Die Antragstellerin reichte daraufhin zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung des Herrn X vom 26. Juli 2004 (Anlage AS 5) sowie des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Antragstellerin vom 23. Juli 2004 ein. Dar\u00fcber hinaus erweiterte sie den Umfang des Unterlassungsantrages, welcher \u2013 auf richterlichen Hinweis &#8211; wieder zur\u00fcckgenommen wurden. Unter dem 30. Juli 2004 untersagte die Kammer der Antragsgegnerin im Beschlusswege bestimmte \u00c4u\u00dferungen zu t\u00e4tigen. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 6. August 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. November 2004 legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt zun\u00e4chst die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Antragsgegnerin habe keinen allgemeinen Gerichtsstand in D\u00fcsseldorf und die angegriffene, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndende Verletzungshandlung begr\u00fcnde auch keinen deliktischen Gerichtsstand in D\u00fcsseldorf.<br \/>\nIm \u00dcbrigen habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin, Herr H, die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen nicht gemacht, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn H vom 10. November 2004 ergebe. Herr H sei von seinen patentanwaltlichen Vertretern konkret darauf hingewiesen worden, ein exakte Wortwahl zu verwenden.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 30. Juli 2004 \u2013 4a O 274\/04 \u2013 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>den Widerspruch zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen von der Antragstellerin gemacht worden seien. Dies habe auch Herr X in seinen eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juli 2004 sowie 13. Dezember 2004 best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 940, 936, 924 ZPO statthafte Widerspruch hat keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel an der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichtes. Nach \u00a7 14 Abs. 2 des am 3. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, welches vorliegend Anwendung findet, da die angegriffenen Handlungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht wurden, ist f\u00fcr Klagen u.a. das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Vorliegend wurden zwar im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf keine Handlung vorgenommen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Antragsgegnerin auch gegen\u00fcber Kunden entsprechende \u00c4u\u00dferungen macht, die im hiesigen Gerichtsbezirk ans\u00e4ssig sind. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die Antragstellerin lediglich pauschal behaupten w\u00fcrde, dass die Antragsgegnerin bundesweit t\u00e4tig sei, ist dies zwar zutreffend. Ein als Anlage AS 8 vorgelegtes Schreiben der patentanwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2003 an die Linde AG in K\u00f6ln, in welchem u.a. mitgeteilt wurde, dass die Antragstellerin wegen Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters abgemahnt worden sei, zeigt jedoch, dass die Antragsgegnerin auch im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichtes t\u00e4tig ist, mithin auch die Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerin auch gegen\u00fcber Kunden entsprechende \u00c4u\u00dferungen macht, die im hiesigen Gerichtsbezirk ans\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 940, 936, 924 ZPO statthafte Widerspruch hat keinen Erfolg, da die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer rechtm\u00e4\u00dfig ist, d.h. sowohl ein Verf\u00fcgungsgrund als auch ein \u2013anspruch besteht. Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Verf\u00fcgungsgrundes liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt auch ein Verf\u00fcgungsanspruch vor. Die Antragsgegnerin hat im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs \u00c4u\u00dferungen gemacht, die unlauter sind. Nach \u00a7\u00a7 4 Nr. 8, 3 UWG handelt unlauter und damit unzul\u00e4ssig, der \u00fcber Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder \u00fcber den Unternehmer Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu sch\u00e4digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. \u00a7 4 Nr. 8 UWG bezweckt den Schutz von Mitbewerbern vor unwahren gesch\u00e4ftssch\u00e4digenden Tatsachenbehauptungen (Anschw\u00e4rzung).<\/p>\n<p>Unstreitig handelt es sich bei den Parteien um Mitbewerber.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat auch schl\u00fcssig dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin gegen\u00fcber einem Kunden beider Parteien Tatsachen behauptet hat, die unwahr und geeignet sind, den Betrieb der Antragstellerin zu sch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass in einem Telephonat vom 7. Juli 2004 der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragstellerin, Herr H, gegen\u00fcber Herrn X behauptet hat, dass die Antragstellerin eine einstweilige Verf\u00fcgung unterschrieben habe, so dass keine weiteren Befeuchtungsanlagen durch die Antragstellerin mehr ausgeliefert werden k\u00f6nnten. Auch sei behauptet worden, dass die Antragstellerin ein Patentrecht der Antragsgegnerin verletzt habe und deshalb von der Antragsgegnerin angezeigt werde.<\/p>\n<p>Diese Behauptungen sind unwahr. Denn die Antragstellerin hat keine einstweilige Verf\u00fcgung unterschrieben, sondern lediglich eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Auch k\u00f6nnen weiterhin Befeuchtungsanlagen ausgeliefert werden, die nicht unter den Schutzbereich des Gebrauchsmusters fallen. Unzutreffend ist weiterhin, dass die Antragstellerin ein Patentrecht verletzt hat, denn die Antragsgegnerin ist lediglich Inhaberin eines Gebrauchsmusters, mithin eines ungepr\u00fcften Schutzrechtes. Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Antragstellerin angezeigt, sondern lediglich Klage wegen Verletzung des Gebrauchsmusters vor dem Landgericht M\u00fcnchen erhoben.<\/p>\n<p>Die darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat die entsprechenden Behauptungen der Antragsgegnerin in dem Telephongespr\u00e4ch vom 7. Juli 2004 gegen\u00fcber Herrn X auch glaubhaft gemacht durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Herrn X vom 26. Juli 2004 und 13. Dezember 2004. In der eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juli 2004 best\u00e4tigte Herr X das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin. Im \u00dcbrigen bekundete er, auch das Telefax vom 8. Juli 2004, dessen Inhalt im Tatbestand wiedergegeben ist, an die Antragstellerin versandt zu haben. Dass die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin gemacht worden seien best\u00e4tigte Herr X in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 13. Dezember 2004.<\/p>\n<p>Diesem schl\u00fcssigen und glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin steht nicht die von der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Herrn H vom 10. November 2004 entgegen, in welcher dieser ausf\u00fchrte, dass er die entsprechenden \u00c4u\u00dferungen nicht gemacht habe. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn X sei daher unrichtig. Er habe Herrn X darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin eine Unterlassungserkl\u00e4rung unterschrieben und insoweit auf die Erkl\u00e4rung vom 31. M\u00e4rz 2004 Bezug genommen. Auch habe er konkret gesagt, dass von der Unterlassungserkl\u00e4rung abgedeckte Befeuchtungsanlagen nicht mehr ausgeliefert werden k\u00f6nnten. Im \u00dcbrigen habe er Herrn X mitgeteilt, dass die Unterlassungserkl\u00e4rung im Rahmen eines Rechtsstreits abgegeben worden sei, in dem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters verklagt worden sei.<\/p>\n<p>Denn f\u00fcr die Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerin spricht, dass Herr X sowohl das Telefax vom 8. Juli 2004 als auch die eidesstattliche Versicherung vom 30. Juli 2004 in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem streitgegenst\u00e4ndlichen Telephonat erstellt hat. Das Schreiben des Herrn X an die Antragstellerin vom 8. Juli 2004 wurde nur einen Tag nach dem Telephonat erstellt. Herr X konnte daher mit erh\u00f6htem Erinnerungsverm\u00f6gen noch nicht lange vergangene Umst\u00e4nde wiedergeben. Das gleiche gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Juli 2004. Dahingegen stammt die eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Antragsgegnerin vom 10. November 2004, zwischen dem streitgegenst\u00e4ndlichen Gespr\u00e4ch am 7. Juli 2004 und der eidesstattlichen Versicherung vom 10. November lagen mithin vier Monate, so dass nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass Herr H an den Inhalt des Gespr\u00e4ches keine konkreten Erinnerungen mehr hat. Im \u00dcbrigen spricht auch f\u00fcr die Richtigkeit des Bekundens des Herrn X, dass dieser am Ausgang des Rechtsstreits keinerlei eigenes Interesse hat, da dieser sowohl Kunde der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin ist, mithin kein wirtschaftliches Interesse verfolgt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO analog.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0356 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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