{"id":3787,"date":"2015-06-09T17:00:20","date_gmt":"2015-06-09T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3787"},"modified":"2016-04-28T10:43:09","modified_gmt":"2016-04-28T10:43:09","slug":"4c-o-6914-silo-mit-hohlstuetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3787","title":{"rendered":"4c O 69\/14 &#8211; Silo mit Hohlst\u00fctzen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02430<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 09. Juni 2015, Az. 4c O 69\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Silo, umfassend mindestens eine Silozelle, wobei die Zelle mehrere Wandelemente aufweist, wobei die Wandelemente an Knotenpunkten durch Hohlst\u00fctzen miteinander in Verbindung stehen, wobei eine Hohlst\u00fctze mehrere miteinander verbundene St\u00fctzensegmente aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn jedes St\u00fctzensegment eine frei in Richtung des Innenraums ragende abgewinkelte Lasche aufweist, wobei an der Lasche eine Halterung zur Aufnahme einer Mehrzahl von Schrauben oder Muttern als Teil der Schraubverbindung zur Erstellung der Hohlst\u00fctze aus mehreren St\u00fctzensegmenten angeordnet ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 3. August 2013 vorgenommen hat;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. in der Zeit vom 23. Juni 2012 bis 2. August 2013 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Juni 2012 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines geeigneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu Ziffer 5. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 3. August 2013 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten, \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagte dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn beauftragt und erm\u00e4chtigt, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.419,50 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem europ\u00e4ischen Patent 2 455 XXX (Anlage K 3, nachfolgend Klagepatent), welches am 13. November 2010 angemeldet und dessen Anmeldung am 23. Mai 2012 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes wurde am 3. Juli 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches auch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, hat ein Silo zum Gegenstand. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSilo (1), umfassend mindestens eine Silozelle (2), wobei die Zelle (2) mehrere Wandelemente (5) aufweist, wobei die Wandelemente (5) an Knotenpunkten durch Hohlst\u00fctzen (10) miteinander in Verbindung stehen, wobei eine Hohlst\u00fctze (10) mehrere miteinander verbundene St\u00fctzensegmente (11) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes St\u00fctzensegment (11) eine frei in Richtung des Innenraums der Hohlst\u00fctze (10) ragende abgewinkelte Lasche (17) aufweist, wobei an der Lasche (17) eine Halterung (20) zur Aufnahme einer Mehrzahl von Schrauben oder Muttern als Teil einer Schraubverbindung (159 zur Erstellung der Hohlst\u00fctze (10) aus mehreren St\u00fctzensegmenten (11) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 2 zeigt schematisch den Aufbau eines Silos mit Sechseckzellen, Figur 3 eine Draufsicht auf eine sechseckige Hohlst\u00fctze sowie Figur 5 eine Einzelheit aus Figur 3 in vergr\u00f6\u00dferter Darstellung.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein bundesweit agierendes Unternehmen, das in den Bereichen Anlagenbau, Stahl- und Metallbau, Photovoltaikanlagen und Maschinenbau t\u00e4tig ist, hat f\u00fcr die A GmbH in B\/C Ende 2013\/Anfang 2014 einen Silobeh\u00e4lter hergestellt und auf deren Firmengel\u00e4nde aufgebaut (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend wiedergegeben werden eine Zeichnung mit der Darstellung eines Schnittes durch eine Hohlst\u00fctze (Anlage K 6), welche von der Kl\u00e4gerin beschriftet wurde, sowie eine Photographie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Wegen der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruchs 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache, so dass ihr die geltend gemachten Anspr\u00fcche zustehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im ganz wesentlichen zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint eine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Lasche im Sinne des Klagepatentes aufweise. Bei einer Lasche im Sinne des Klagepatentes m\u00fcsse es sich um das freie Ende eines mittels \u00dcberlappung realisierten Verbindungsbereiches handeln, der geeignet ist, in \u00fcberlappender Anordnung eine Halterung aufzunehmen und aus dem Ausgangsmaterial des Verbindungsschenkels hergestellt sein durch Umformung dieses Ausgangsmaterials, so dass sich die Lasche in einem Winkel von 90\u00b0 fluchtend in den Innenraum der Hohlst\u00fctze erstrecke. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform indes nicht auf, so dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ausscheide. Auch eine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatentes zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin ist seit dessen Anmeldung am 13. November 2010 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. Eine entsprechende Best\u00e4tigung des Patentinhabers D hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 vorgelegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Silo, umfassend mindestens eine Silozelle, wobei die Silozelle mehrere Wandelemente aufweist, wobei die Wandelemente an Knotenpunkten durch Hohlst\u00fctzen miteinander in Verbindung stehen, wobei eine Hohlst\u00fctze mehrere miteinander verbundene St\u00fctzensegmente aufweist.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass Silos oder Siloanlagen insbesondere aus mehreren Zellen aufgebaut sind. Die Zellen haben h\u00e4ufig eine H\u00f6he von 6 \u2013 8 Metern. Eine Hohlst\u00fctze, die als Knotenpunkt zur Anbindung der Wandelemente dient, besteht aus mehreren St\u00fctzensegmenten, wobei nach Zusammenbau einer solchen Hohlst\u00fctze aus mehreren St\u00fctzensegmenten die Hohlst\u00fctze innen mit Beton ausgegossen wird. Das Klagepatent schildert weiter, dass in diesem Zusammenhang aus der DE 18 28 XXX (Anlage K 5) St\u00fctzen bekannt sind, die z.B. aus vier im Querschnitt trapezf\u00f6rmigen St\u00fctzensegmenten als Achteck zusammengebaut sind. Andere Ausf\u00fchrungsformen zeichnen sich dadurch aus, dass abgewinkelte Bleche als St\u00fctzensegmente Verwendung finden, wobei die freien Enden der St\u00fctzensegmente an den Enden der benachbarten St\u00fctzensegmente anliegend mit diesen verbunden sind.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nimmt das Klagepatent weiter Bezug auf die US 3 327 870, welche ein Silo gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff zeigt mit einer St\u00fctze, die aus vier L-Profilen zusammengesetzt ist, wobei die Profile miteinander verschraubt sind. Die DE 14 34 855 A1 zeigt ebenfalls ein Silo gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Klagepatentes mit Konstruktionen von St\u00fctzen, die \u00e4hnlich zu denen der DE 18 28 XXX sind. Auch hier sind abgewinkelte Bleche als St\u00fctzensegmente vorgesehen, deren freie Enden aneinander liegend miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung schildert das Klagepatent weiter, dass die Erstellung der Hohlst\u00fctze eines Silos oder einer Silozelle montagetechnisch mit einigen Problemen behaftet ist. So k\u00f6nnen Silobeh\u00e4lter oder Silozelle eine H\u00f6he von 6 bis 8 Metern aufweisen und die Hohlst\u00fctzen werden aus einzelnen St\u00fctzensegmenten zusammengebaut. Hierzu werden die St\u00fctzensegmente miteinander verschraubt. Zur Herstellung solcher Schraubverbindungen innerhalb der Hohlst\u00fctze verbietet es sich allerdings, die Hohlst\u00fctze l\u00e4nger als etwa 1,20 Meter zu gestalten, da eine L\u00e4nge von 1,20 m etwa der L\u00e4nge entspricht, die der Mensch mit seinem Arm durchgreifen kann, um bei der Verschraubung die Muttern zu halten. Hieraus wird deutlich, dass zur Erstellung einer Hohlst\u00fctze mit einer L\u00e4nge von etwa 8 Metern, diese in eine Mehrzahl von Abschnitten zu unterteilen ist, die jeweils f\u00fcr sich erstellt und untereinander durch entsprechende Horizontalst\u00f6\u00dfe miteinander verbunden werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent in diesem Zusammenhang an, dass es zur Erstellung von Hohlst\u00fctzen bekannt ist, die einzelnen St\u00fctzensegmente jeweils im Endbereich \u00fcber ihre L\u00e4nge nach innen kreisbogenf\u00f6rmig zu umb\u00f6rteln. Dann wird \u00fcber die kreisbogenf\u00f6rmige Umb\u00f6rtelung zweier benachbarter St\u00fctzensegmente eine korrespondierend hierzu ausgebildete Klammer geschoben, die ebenfalls zu beiden Seiten eine kreisbogenf\u00f6rmige Umb\u00f6rtelung aufweist, so dass sich im Endbereich eines jeden St\u00fctzensegmentes ein Auge ergibt, wobei in die beiden kreisf\u00f6rmigen Augen zur Verbindung zweier St\u00fctzensegmente zwei Stangen eingeschlagen werden, mit denen die Klammer gegen\u00fcber den Enden der beiden St\u00fctzensegmente verspannt wird. Als problematisch hieran schildert es das Klagepatent, dass sich solche Stangen \u00fcber eine L\u00e4nge von mehreren Metern nicht durch das kreisf\u00f6rmige Auge schlagen lassen, was zur Folge hat, dass die M\u00f6glichkeit der Herstellung von durchg\u00e4ngigen Hohlst\u00fctzen in einer L\u00e4nge von mehreren nicht besteht.<\/p>\n<p>Als L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten schildert das Klagepatent weiter, dass die Verwendung von Anschwei\u00dfmuttern auf der Innenseite der St\u00fctzensegmente denkbar ist, wobei diese Anschwei\u00dfmuttern aufgrund der erforderlichen Schwei\u00dfeignung nicht die Festigkeitswerte aufweisen, die f\u00fcr eine Schraubverbindung im Silobeh\u00e4lter erforderlich sind. Als denkbar schildert das Klagepatent weiter die Verwendung von K\u00e4figmuttern, die sich dadurch auszeichnen, dass eine solche Mutter als Vierkantmutter in einem Metallk\u00e4fig gelagert ist, wobei der Metallk\u00e4fig nach au\u00dfen abgewinkelte F\u00fc\u00dfe aufweist, die das eine der beiden Bleche, die durch die Schraubverbindung miteinander verbunden werden sollen, im Bereich der Bohrung zur Aufnahme der entsprechenden Schraube hintergreift. Das bedeutet, dass die beiden zu verbindenden Bleche im Bereich der F\u00fc\u00dfe des Metallk\u00e4figs nicht plan aufeinander liegen, sondern durch die klauenf\u00f6rmigen F\u00fc\u00dfe im Bereich der Bohrung einen Abstand zueinander aufweisen, was das Klagepatent als nachteilig ansieht.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der geschilderten Nachteile des Standes der Technik hat es sich das Klagepatent daher zur Aufgabe gemacht, durchgehende Hohlst\u00fctzen in nahezu beliebiger L\u00e4nge herzustellen, ohne dass die Hohlst\u00fctzen und damit die einzelnen St\u00fctzensegmente aus Montagegr\u00fcnden in der L\u00e4nge unterteilt werden m\u00fcssen. Zu L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Vorrichtungsanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Silo (1), umfassend mindestens eine Silozelle,<\/p>\n<p>2. die Zelle (2) weist mehrere Wandelemente (5) auf.<\/p>\n<p>3. Die Wandelemente (5) stehen an Knotenpunkten durch Hohlst\u00fctzen (10) miteinander in Verbindung.<\/p>\n<p>4. Eine Hohlst\u00fctze weist mehrere miteinander verbundene St\u00fctzensegmente (11) auf.<\/p>\n<p>5. Jedes St\u00fctzensegment weist eine frei in Richtung des Innenraums der Hohlst\u00fctze (10) ragende abgewinkelte Lasche (17) auf.<\/p>\n<p>6. An der Lasche (17) ist eine Halterung (20) zur Aufnahme einer Mehrzahl von Schrauben oder Muttern als Teil einer Schraubverbindung zur Erstellung einer Hohlst\u00fctze (10) aus mehreren St\u00fctzensegmenten (11) angeordnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien einzig im Streit steht die Frage, was unter einer Lasche im Sinne des Klagepatentes zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 bestimmt hinsichtlich der Lasche, dass jedes St\u00fctzensegment eine Lasche aufweist. Diese Lasche soll frei in Richtung des Innenraums der Hohlst\u00fctze ragen und abgewinkelt sein (Merkmal 4). An der Lasche wiederum soll eine Halterung angeordnet sein (Merkmal 5). Weitere Vorgaben macht das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 nicht. Dem Anspruch l\u00e4sst sich daher weder entnehmen, dass es sich bei der Lasche um das freie Ende eines mittels \u00dcberlappung realisierten Verbindungsbereiches handeln muss, der geeignet ist, in \u00fcberlappender Anordnung eine Halterung aufzunehmen, noch macht Patentanspruch 1 des Klagepatentes eine Vorgabe dahingehend, dass die Lasche aus dem Ausgangsmaterial des Verbindungsschenkels hergestellt ist und durch Umformung dieses Ausgangsmaterials einen Abschnitt ausbildet, der sich in einem Winkel von 90\u00b0 fluchtend in den Innenraum der Hohlst\u00fctze erstreckt. Zudem kann dem Patentanspruch 1 auch nicht das Verst\u00e4ndnis entnommen werden, dass die Lasche ein freies Ende aufweisen muss.<\/p>\n<p>Auch der Beschreibung kann ein solches Verst\u00e4ndnis nicht entnommen werden. In der allgemeinen Beschreibung in Abs. [0012] der Klagepatentschrift wird die Lasche dahingehend beschrieben, dass sich die Lasche an einem Verbindungsschenkel des St\u00fctzensegmentes befindet. Vielmehr beschreibt das Klagepatent an der genannten Stelle die Vorteile der an der Lasche angeordneten Halterung, welche darin liegen, dass eine sogenannte verdeckte Verschraubung der einzelnen St\u00fctzensegmente zur Bildung der Hohlst\u00fctze m\u00f6glich ist, und zwar \u00fcber eine beliebige L\u00e4nge, da die Halterung zur Fixierung beispielsweise der Muttern auf der Innenseite der Hohlst\u00fctze sich als eine verlorene Halterung darstellt. N\u00e4here Angaben zur Ausgestaltung der Lasche erfolgen an der genannten Stelle hingegen nicht. Entsprechendes folgt auch nicht aus der Beschreibung vorteilhafter Ausgestaltungen ab Abs. [0013 ff.] der Klagepatentschrift. In diesem Zusammenhang wird die bevorzugte Ausgestaltung der Halterung beschrieben, nicht hingegen die Lasche. In Abs. [0014] wird erl\u00e4utert, dass die Halterung als Winkelschiene ausgebildet sein kann, wobei die Winkelschiene mit einem Schenkel an der Lasche befestigt ist. Im \u00dcbrigen findet die Lasche und deren Ausgestaltung in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung sowie der Beschreibung vorteilhafter Ausgestaltungen keine Erw\u00e4hnung.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ein entsprechendes abweichendes Verst\u00e4ndnis aufzeigt, wonach die Lasche die vorstehend beschriebenen weiteren Ausbildungen aufweisen muss, um eine Lasche im Sinne des Klagepatentes zu bilden, beschr\u00e4nkt sie den Gegenstand der Erfindung auf die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen und die in diesem Zusammenhang stehenden Beschreibung, worauf die Lehre nach dem Klagepatent bekannterma\u00dfen nicht beschr\u00e4nkt ist. Auch die von der Beklagten herangezogene rein philologische Betrachtung des Patentanspruches f\u00fchrt nicht zu dem von der Beklagten aufgezeigten Verst\u00e4ndnis. So k\u00f6nnen unter einer Lasche im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedliche Ausgestaltungen verstanden werden, wie die Lasche eines Briefumschlages, eines Schuhs und auch einer Lasche zum Aufh\u00e4ngen von Gegenst\u00e4nden an Haken. Soweit die Beklagte meint, dass der Fachmann unter einer Lasche eine \u00fcberlappende Ausgestaltung verstehe, wie dies die als Anlage B 1 und B2 vorgelegten Dokumente zeigen w\u00fcrden, kann weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung entnommen werden, dass die Erfindung nach dem Klagepatent auf eine solche Ausgestaltung der Lasche beschr\u00e4nkt ist, n\u00e4mlich eine Lasche gebildet aus flachem Material, welches \u00fcberlappend verbunden ist. Denn das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon und dieses Verst\u00e4ndnis ist zugrunde zu legen. Dass das Klagepatent dieses Verst\u00e4ndnis nicht zugrunde legt, zeigen die in den Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Auch diese zeigen keine Lasche, bei der zwei St\u00fccke eines flachen Materials \u00fcberlappend verbunden werden. Denn die Lasche wird nach den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen durch das mit dem Bezugszeichen 17 gezeigte Blech gebildet und dieses weist keine Verbindung \u00fcberlappenden Materials auf. Denn den \u00fcberlappenden Bereich bildet das St\u00fctzsegment selbst und nicht die Lasche. Eine \u00dcberlappung bildet in den Zeichnungen lediglich die Lasche mit der Halterung, wobei das Klagepatent in Patentanspruch 1 nicht vorsieht, dass die Anordnung der Halterung an der Lasche \u00fcberlappend gebildet werden muss.<\/p>\n<p>Auch nach dem gebotenen technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnis ist nicht zu erkennen, dass es sich bei der Lasche um das freie Ende eines mittels \u00dcberlappung realisierten Verbindungsbereiches handeln muss, der geeignet ist, in \u00fcberlappender Anordnung eine Halterung aufzunehmen und die Lasche aus dem Ausgangsmaterial des Verbindungsschenkels hergestellt ist und durch Umformung dieses Ausgangsmaterials einen Abschnitt ausbildet, der sich in einem Winkel von 90\u00b0 fluchtend in den Innenraum der Hohlst\u00fctze erstreckt sowie ein freies Ende aufweisen muss. Denn die Lasche hat die Funktion der Aufnahme der Halterung, welche wiederum der Befestigung der Schrauben oder Muttern dient. Hierdurch wird erzielt, dass Hohlst\u00fctzen in nahezu beliebiger L\u00e4nge hergestellt werden k\u00f6nnen, ohne dass die Hohlst\u00fctzen und damit die einzelnen St\u00fctzensegmente aus Montagegr\u00fcnden in der L\u00e4nge unterteilt werden m\u00fcssen. Zur Erreichung dieser Funktion gen\u00fcgt es, wenn die Lasche in den Innenraum der Hohlst\u00fctze ragt und die Halterung hieran angeordnet ist. Weitere Voraussetzungen muss die Lasche, um die genannten Funktionen zu verwirklichen, nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihres Verst\u00e4ndnisses auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren verweist, f\u00fchrt dies zu keiner abweichenden Sichtweise. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren im Rahmen der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. hierzu BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2011, 701, 704 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 196 \u2013 WC-Sitzgelenk; K\u00fchnen, GRUR 2012, 664) kann dem Umstand, dass die Worte \u201efrei\u201c und \u201eragende\u201c in den urspr\u00fcnglichen Anspruch aufgenommen wurden, nicht das von der Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis entnommen werden.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist unter einer Lasche im Sinne des Klagepatents lediglich eine Ausgestaltung zu verstehen, die an dem St\u00fctzensegment angeordnet ist und frei in Richtung des Innenraums ragt und abgewinkelt ist. Desweiteren ist an ihr eine Halterung ausgebildet. Weitere Vorgaben macht das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Eine solche Ausgestaltung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform indes auch auf. Hierbei wird die Lasche nicht, wie die Beklagte meint, von dem freien abgewinkelten Ende des Metallblechs gebildet, sondern durch das gr\u00f6\u00dfere U-f\u00f6rmige Profil, welches mit seiner Grundseite in den Innenraum der Hohlst\u00fctze gerichtet ist. Aufgrund der Ausgestaltung als U-Profil liegt auch eine Abwinkelung vor. An diesem U-Profil ist innenseitig ein kleineres U-Profil abgeordnet, welches zur Aufnahme einer Mehrzahl von Schrauben dient, mithin einer Halterung. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber weitere Funktionen im Vergleich zu einer nach ihrer Ansicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lasche aufweise, kommt es darauf bei der Beurteilung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung nicht an.<\/p>\n<p>Da mithin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent macht, kommt es auf die Frage einer \u00e4quivalenten Verletzung, welche nicht beansprucht wurde, nicht an.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. F\u00fcr die Zeit vor Patenterteilung schuldet die Beklagte Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, wobei der Entsch\u00e4digungszeitraum bis zum 2. August 2013, mithin um einen Tag reduziert, zu begrenzen war, da die Beklagte ansonsten am gleichen Tag \u2013 3. August 2013 \u2013 sowohl zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung wie auch eines Schadensersatz verurteilt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Abmahnung ist nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7\u00a7 823 ff. BGB sowie \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02430 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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