{"id":3785,"date":"2015-06-25T17:00:21","date_gmt":"2015-06-25T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3785"},"modified":"2016-04-28T10:42:03","modified_gmt":"2016-04-28T10:42:03","slug":"4c-o-6514-radschuetzer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3785","title":{"rendered":"4c O 65\/14 &#8211; Radsch\u00fctzer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02432<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Juni 2015, Az. 4c O 65\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Radsch\u00fctzer f\u00fcr ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur l\u00f6sbaren Befestigung des Radsch\u00fctzers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrf\u00f6rmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Nut oder Schiene am Radsch\u00fctzer einschiebbar und in einer Endposition l\u00f6sbar festlegbar ist,<\/p>\n<p>und wobei der Radsch\u00fctzer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und\/oder demontierbar ist,<\/p>\n<p>und wobei der Radsch\u00fctzer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenf\u00f6rmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenf\u00f6rmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 09.05.2008 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 07.08.2004 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 09.05.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch \u00dcbermittlung von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie nachzuweisen ist;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09.05.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>6. an die Kl\u00e4gerin den Betrag von 6.501,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.08.2004 bis zum 08.05.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 09.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf (Ziff. I. 1., 4., 5. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 270.000,- EUR, in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,- EUR sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten (Ziffer I. 6. des Tenors) und in Bezug auf die Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 435 XXX B 1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 23.12.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 29902XXX vom 15.02.1999 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 07.07.2004 bekannt gemacht. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 09.04.2008. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Radsch\u00fctzer f\u00fcr Zweir\u00e4der. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 22.12.2014 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eRadsch\u00fctzer f\u00fcr ein Zweirad umfassend eine Einrichtung zur l\u00f6sbaren Befestigung des Radsch\u00fctzers im Bereich der Gabel des Zweirades, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement (10) umfasst, das in das Innere eines rohrf\u00f6rmigen Teils (11) der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement (12) umfasst, das in eine Nut (13) oder Schiene am Radsch\u00fctzer (14) einschiebbar und in einer Endposition l\u00f6sbar festlegbar ist, dass<br \/>\n&#8211; der Radsch\u00fctzer (14) werkzeuglos an dem Schiebeelement (12) montierbar und\/oder demontierbar ist, und dass<br \/>\n&#8211; der Radsch\u00fctzer (14) in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung wenigstens einen stufenf\u00f6rmigen Versatz (29) und eine im Bereich dieses stufenf\u00f6rmigen Versatzes (29) angeordnete senkrechte Wandung (30) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 1 zeigt eine schematisch vereinfachte Darstellung eines im Bereich der Fahrradgabel eines Fahrrads befestigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Radsch\u00fctzers. Figur 2 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Detaildarstellung eines Ausschnitts II von Figur 1 im teilweisen Schnitt. Figur 3 zeigt eine Explosionsdarstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Radsch\u00fctzers sowie des daran befestigbaren Winkelteils. Figur 8 zeigt eine Explosionsdarstellung eines Teils der Radsch\u00fctzerbefestigung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Radsch\u00fctzer f\u00fcr ein Zweirad, wie in den Anlagen K 6 \u2013 K 15 abgebildet (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst eine Einrichtung zur l\u00f6sbaren Befestigung des Radsch\u00fctzers im Bereich der Gabel des Zweirades (Anlagen K 7 \u2013 K 9). Die Einrichtung umfasst auch ein Spreizelement, bestehend aus einem Spreizkonus und einer Spreizh\u00fclse (Anlage K 10). Mit dem Spreizelement wird der aus Anlage K 11 ersichtliche Schwenkhebel verbunden. Das Ende des Schwenkhebels mit dem Au\u00dfengewinde wird zun\u00e4chst durch den Radsch\u00fctzer und anschlie\u00dfend durch das Spreizelement geschoben und mit einer Gewindekappe verschraubt. Da der Schwenkhebel an seiner Schwenkachse als Exzenter ausgebildet ist, f\u00fchrt das Umlegen des Hebels zu einer Klemmung, die den Radsch\u00fctzer h\u00e4lt. Das Ende des Schwenkhebels mit dem kugelf\u00f6rmigen verdickten Ende wird w\u00e4hrend der Montage in eine Nut am Radsch\u00fctzer eingeschoben und eingeklipst (Anlage K 12).<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2014 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte hinsichtlich der Nutzung des Klagepatents erfolglos ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen. F\u00fcr die Abmahnung setzt die Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von 6.501,80 EUR an (Streitwert: 300.000,00 EUR, 1.3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (Rechtsanwalt), 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (Patentanwalt), 20,00 EUR Auslagenpauschale).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<br \/>\nAls Hauptvorbringen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, der Schwenkhebel mit dem Kugelkopfende sei das patentgem\u00e4\u00dfe Schiebeelement. Dieser k\u00f6nne in eine Nut am Radsch\u00fctzer eingeschoben und eingeklipst werden und sei damit in einer Endposition l\u00f6sbar festgelegt. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne der Radsch\u00fctzer dadurch werkzeuglos an dem Schiebeelement montiert und\/oder demontiert werden.<br \/>\nDas Patent verlange lediglich, dass innerhalb der Einrichtung zur Befestigung ein Spreizelement und ein Schiebeelement vorhanden sind, die miteinander verbindbar sind. Weiter sei erforderlich, dass das Schiebeelement in eine Nut oder in eine Schiene am Radsch\u00fctzer einschiebbar ist.<br \/>\nAls Hilfsvorbringen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, das Ende des Schwenkhebels mit dem Gewinde gem\u00e4\u00df Anlage K 11 sei als Schiebeelement anzusehen, da er in eine schlitzf\u00f6rmige \u00d6ffnung am Radsch\u00fctzer einschiebbar sei. Das Ende des Schwenkhebels mit dem Gewinde werde durch diesen Schlitz geschoben und mit dem Spreizkonus verbunden. Das Umlegen des Hebels f\u00fchre zu einer Klemmung, die den Radsch\u00fctzer halte. Somit sei der Schwenkhebel ein Schiebeelement, das in eine Schiene am Radsch\u00fctzer einschiebbar und \u2013 durch Umlegen des Exzenterhebels \u2013 in einer Endposition l\u00f6sbar festgelegt sei.<\/p>\n<p>Hilfsweise beruft sich die Kl\u00e4gerin auf eine \u00e4quivalente Benutzung.<\/p>\n<p>Die vorliegende Klage ist der Beklagten am 22.09.2014 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Radsch\u00fctzer f\u00fcr ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur l\u00f6sbaren Befestigung des Radsch\u00fctzers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrf\u00f6rmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Schiene am Radsch\u00fctzer einschiebbar und in einer Endposition l\u00f6sbar festlegbar ist,<\/p>\n<p>und wobei der Radsch\u00fctzer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und\/oder demontierbar ist,<\/p>\n<p>und wobei der Radsch\u00fctzer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenf\u00f6rmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenf\u00f6rmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ninsbesondere, wenn das Schiebeelement unterseitig wenigstens eine Rasteinrichtung aufweist, die mit entsprechenden Rastelementen am Radsch\u00fctzer zusammenwirkt (Unteranspruch 4);<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Radsch\u00fctzer f\u00fcr ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur l\u00f6sbaren Befestigung des Radsch\u00fctzers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrf\u00f6rmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Schiene am Radsch\u00fctzer einschwenkbar und in einer Endposition l\u00f6sbar festlegbar ist,<\/p>\n<p>und wobei der Radsch\u00fctzer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und\/oder demontierbar ist,<\/p>\n<p>und wobei der Radsch\u00fctzer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenf\u00f6rmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenf\u00f6rmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Radsch\u00fctzer f\u00fcr ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur l\u00f6sbaren Befestigung des Radsch\u00fctzers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrf\u00f6rmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das relativ zu einer Schiene am Radsch\u00fctzer in L\u00e4ngsrichtung der Schiene verschiebbar, in eine Schiene einschwenkbar und in einer Endposition l\u00f6sbar festlegbar ist,<\/p>\n<p>und wobei der Radsch\u00fctzer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und\/oder demontierbar ist,<\/p>\n<p>und wobei der Radsch\u00fctzer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenf\u00f6rmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenf\u00f6rmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 09.05.2008 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 07.08.2004 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 09.05.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu,<\/p>\n<p>hilfsweise: durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen und Lieferscheinen, jeweils in Kopie)<\/p>\n<p>nachzuweisen ist;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. Vorrichtungen entsprechend vorstehend I. 1. zur\u00fcckzurufen und\/oder sie endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen;<\/p>\n<p>6. an die Kl\u00e4gerin den Betrag von 6.501,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.08.2004 bis zum 09.05.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 09.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit im Hinblick auf die als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung. Es fehle an zwei Elementen, dem Schiebeelement und dem Spreizelement, die zusammenwirken. Durch das Klagepatent, insbesondere in Absatz [0009] der Beschreibung, werde ein aufeinander passendes System aus Nut und Schiene (= Schienensystem) definiert, wobei die Schiene in eine Nut geschoben werde oder umgekehrt. Ein derartiges Schienensystem sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden, da der Radsch\u00fctzer zum Durchstecken des Befestigungselements ein Langloch aufweise, mithin weder eine Nut noch eine Schiene. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine zwei miteinander verbindbaren Bauteile auf, sondern lediglich ein Spreizelement, welches mit dem Exzenter zusammen eingesteckt werde.<br \/>\nAuch k\u00f6nne der Radsch\u00fctzer nicht werkzeuglos an dem Schiebeelement montiert werden. Der Radsch\u00fctzer werde durch Umlegen des Exzenterhebels montiert; dieser k\u00f6nne als mitgef\u00fchrtes Werkzeug angesehen werden. Der Radsch\u00fctzer werde nicht an dem Exzenterhebel montiert, sondern mit dem Exzenterhebel.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<br \/>\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents sei gegen\u00fcber einem von der vertriebenen Schutzblech (Anlagen B 4 \u2013 B 7) nicht neu. Zudem beruft sich die Beklagte auf den Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, mit der Begr\u00fcndung, in der Offenlegungsschrift (Anlage B 8) sei lediglich definiert, dass der Radsch\u00fctzer werkzeuglos befestigbar sei, nicht aber, dass sich das Befestigen auf das Schiebeelement beziehe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht im ganz Wesentlichen gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Radsch\u00fctzer f\u00fcr Zweir\u00e4der.<\/p>\n<p>Es geht davon aus, dass insbesondere die Nutzer von Mountainbikes je nach Witterung mit Radsch\u00fctzer oder ohne Radsch\u00fctzer fahren. Bei gutem Wetter wird der Radsch\u00fctzer oft nicht ben\u00f6tigt. Um sich an die \u00e4ndernden Wetterverh\u00e4ltnisse anzupassen, besteht ein Interesse daran, eine einfache l\u00f6sbare Befestigung f\u00fcr den Radsch\u00fctzer zu schaffen, die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, m\u00f6glichst ohne Werkzeug den Radsch\u00fctzer vom Vorderrad des Zweirads zu demontieren. Da viele Mountainbikes mit einer in sich federnden Vorderradgabel ausger\u00fcstet sind, um einen entsprechenden D\u00e4mpfungseffekt zu erzielen, wenn der Fahrer auf unebenem Untergrund f\u00e4hrt, soll die einfache l\u00f6sbare Befestigung auch f\u00fcr solche Zweir\u00e4der mit einfedernder Vorderradgabel nutzbar sein.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist die taiwanesische Patentanmeldung TW 82214898 (Anlage K 3) bekannt. Der darin beschriebene und abgebildete Radsch\u00fctzer weist ein Spreizelement (32\/40\/52) auf, das in ein rohrf\u00f6rmiges Teil der Gabel eines Zweirades (82) einschiebbar und dort vermittels Einschrauben eines Spreizkonus (32) in eine Spreizh\u00fclse (40) vermittels einer Schraube (60) festlegbar ist. Mit diesem Spreizelement kann vermittels weiterer Schrauben ein Verbindungsteil (70) befestigt werden, wobei die Schrauben durch Langl\u00f6cher des Radsch\u00fctzers (13, 23) in das Verbindungsteil (70) eingeschraubt werden und in ihrer Endposition an dem Verbindungsteil festgelegt werden k\u00f6nnen. Der Radsch\u00fctzer besteht aus zwei Teilen (10, 20), die an zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Verbindungsteils angebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 88 04 650 U 1 (Anlage K 4) sind Radsch\u00fctzer f\u00fcr das Vorderrad eines Zweirades bekannt, die an dem Rahmen des Zweirades festlegbare Schiebeelemente (12) aufweisen, die in entsprechende Aufnahmen (14) an dem Radsch\u00fctzer einschiebbar und klemmend darin festlegbar sind. Vermittels dieser Rastelemente kann nach Montage des Radsch\u00fctzers an dem Zweirad die Position des Radsch\u00fctzers ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt somit das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Radsch\u00fctzer f\u00fcr ein Zweirad mit einer Einrichtung zur l\u00f6sbaren Befestigung des Radsch\u00fctzers im Bereich der Gabel des Zweirads zu schaffen, bei dem die Demontage beziehungsweise Montage des Radsch\u00fctzers einfach und ohne Werkzeug erfolgen kann, wobei die Befestigung des Radsch\u00fctzers auch f\u00fcr Zweir\u00e4der mit einfedernder Vorderradgabel geeignet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Radsch\u00fctzer f\u00fcr ein Zweirad<\/p>\n<p>1. umfassend eine Einrichtung zur l\u00f6sbaren Befestigung des Radsch\u00fctzers im Bereich der Gabel des Zweirades,<\/p>\n<p>2. wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement (10) umfasst,<\/p>\n<p>2.1 das in das Innere eines rohrf\u00f6rmigen Teils (11) der Gabel schiebbar und<\/p>\n<p>2.2 dort klemmend festlegbar ist,<\/p>\n<p>3. wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement (12) umfasst, das<\/p>\n<p>3.1 in eine Nut (13) oder Schiene am Radsch\u00fctzer (14) einschiebbar und<\/p>\n<p>3.2 in einer Endposition l\u00f6sbar festlegbar ist,<\/p>\n<p>4. der werkzeuglos an dem Schiebeelement (12) montierbar und\/oder demontierbar ist, und der<\/p>\n<p>5. in der Seitenansicht gesehen<\/p>\n<p>5.1 im Bereich der Einrichtung zur Befestigung wenigstens einen stufenf\u00f6rmigen Versatz (29) und<\/p>\n<p>5.2 eine im Bereich dieses stufenf\u00f6rmigen Versatzes (29) angeordnete senkrechte Wandung (30) aufweist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Davon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAngegriffene Ausf\u00fchrungsform ist der Radsch\u00fctzer, der in den Anlagen K 6 \u2013 K 15 abgebildet ist.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 3., 3.1, 3.2 und 4. in Streit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Merkmale 3., 3.1 und 3.2 umfasst der Radsch\u00fctzer eine Einrichtung zur Befestigung, die wenigstens ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Nut oder Schiene am Radsch\u00fctzer einschiebbar und in einer Endposition l\u00f6sbar festlegbar ist.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch sieht vor, dass innerhalb der Einrichtung zur Befestigung ein Spreizelement und ein davon zu unterscheidendes Schiebeelement vorhanden sind und das Schiebeelement mit dem Spreizelement verbindbar ist. Weiter muss das Schiebeelement in eine Nut oder Schiene am Radsch\u00fctzer einschiebbar sein und in einer Endposition so festlegbar sein, dass es auch wieder l\u00f6sbar ist. Weitere Vorgaben macht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 in Bezug auf das Schiebeelement nicht.<\/p>\n<p>Der Begriff des \u201eSchiebeelements\u201c ist daher weit auszulegen und erfasst jede nicht n\u00e4her festgelegte Schiebebewegung zur Befestigung des Radsch\u00fctzers. Dabei gen\u00fcgt es, wenn das Schiebeteil in eine Nut oder Schiene am Radsch\u00fctzer einschiebbar ist. Weitere konkrete Vorgaben hinsichtlich des Schiebeelementes lassen sich dem Patentanspruch nicht entnehmen. Die Ausgestaltung desselben wird vielmehr in das Belieben des Fachmannes gestellt.<\/p>\n<p>Durch das Klagepatent wird auch kein aufeinander passendes System aus Nut und Schiene (Schienensystem) definiert, wobei die Schiene in die Nut geschoben wird oder umgekehrt, wie dies die Beklagte auf der Seite 3 der Klageerwiderung vortr\u00e4gt. Vielmehr sieht das Klagepatent vor, dass das Schiebeelement entweder in eine Nut oder in eine Schiene am Radsch\u00fctzer einschiebbar ist. Weder die Nut noch die Schiene sind durch den Anspruch n\u00e4her konkretisiert. Nut oder Schiene m\u00fcssen lediglich am Radsch\u00fctzer vorhanden sein und es muss ein Schiebeelement in die Nut oder Schiene einschiebbar sein.<\/p>\n<p>In Absatz [0007] der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es dazu: \u201eDas genannte Schiebeelement kann beispielsweise etwa plattenf\u00f6rmig ausgebildet sein und in eine schienenartige Anformung am Radsch\u00fctzer einschiebbar sein\u201c. Das Wort \u201ebeispielsweise\u201c verdeutlicht dabei, dass das Schiebeelement nicht darauf beschr\u00e4nkt werden kann, dass es plattenf\u00f6rmig ausgebildet ist. Vielmehr ist ein irgendwie geartetes Schiebeelement ausreichend.<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in Absatz [0009] der Patentbeschreibung: \u201eDas L\u00f6sen des Radsch\u00fctzers von diesem Schiebeelement erfolgt durch eine einfache Schiebebewegung\u201c. Auch dies verdeutlicht, dass es vorrangig darum geht, dass die Demontage bzw. Montage auf einfache Weise erfolgen kann. Zudem geht es darum, dass das Schiebeelement ohne gro\u00dfen Aufwand, mithin werkzeuglos, mit dem Spreizelement verbunden werden kann. Dies ergibt sich aus einer Abgrenzung zu der aus dem Stand der Technik bekannten taiwanesischen Patentanmeldung TW 82214898 (Anlage K 3). Der darin beschriebene und abgebildete Radsch\u00fctzer weist ein Spreizelement (32\/40\/52) auf, das in ein rohrf\u00f6rmiges Teil der Gabel eines Zweirades (82) einschiebbar und dort vermittels Einschrauben eines Spreizkonus (32) in eine Spreizh\u00fclse (40) vermittels einer Schraube (60) festlegbar ist. Mit diesem Spreizelement kann vermittels weiterer Schrauben ein Verbindungsteil (70) befestigt werden, wobei die Schrauben durch Langl\u00f6cher des Radsch\u00fctzers (13, 23) in das Verbindungsteil (70) eingeschraubt werden und in ihrer Endposition an dem Verbindungsteil festgelegt werden k\u00f6nnen. Das Verbindungsteil, das durch das Schiebeelement ersetzt werden soll, muss folglich an dem Spreizelement und an dem Radsch\u00fctzer mit Schrauben befestigt werden.<\/p>\n<p>Auch der Begriff \u201eeinschiebbar\u201c unterliegt einem weiten Verst\u00e4ndnis. Die Art des Einschiebens wird im Klagepatent nicht n\u00e4her beschrieben, so dass hierunter sowohl ein vertikales als auch ein horizontales Einschieben verstanden werden kann. \u201eSchieben\u201c bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, einen Gegenstand durch mechanischen Druck bewegen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann hierunter etwas anderes versteht, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Zudem hei\u00dft es im Patentanspruch: \u201eeinschiebbar\u201c und \u201efestlegbar\u201c. Dies kommt einer Zweckbestimmung gleich.<\/p>\n<p>Technischer Sinn und Zweck des Merkmals ist es, eine Einrichtung zur l\u00f6sbaren Befestigung des Radsch\u00fctzers zu schaffen, bei dem die Montage beziehungsweise Demontage des Radsch\u00fctzers einfach erfolgen kann.<\/p>\n<p>Als patentgem\u00e4\u00dfes Schiebeelement ist vorliegend der Schwenkhebel anzusehen, welcher in einer kugelf\u00f6rmigen Verdickung endet. Dieser ist mit dem Spreizelement verbindbar und kann in eine Nut oder Schiene am Radsch\u00fctzer eingeschoben werden, in der Weise, dass er nach Erreichen der Endposition auch wieder l\u00f6sbar ist. Der Schwenkhebel wird mit dem kugelf\u00f6rmig verdickten Ende in die Nut am Radsch\u00fctzer eingeschoben, indem der Schwenkhebel umgelegt und die kugelf\u00f6rmige Verdickung in die Nut eingeklipst wird. Durch das Einklipsen entsteht eine feste Verbindung zwischen dem Schiebeelement und dem Radsch\u00fctzer, so dass das Schiebeelement in einer Endposition festgelegt ist. Das kugelf\u00f6rmig verdickte Ende l\u00e4sst sich nach Erreichen der Endposition auch wieder aus der Nut l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Schiene oder Nut auf, so ergibt sich aus Anlage K 12 etwas anderes. Dort ist ersichtlich, dass der Radsch\u00fctzer an sich eine Nut aufweist, in die der Schwenkhebel eingeklemmt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 4. des Anspruchs 1 des Klagepatents sieht vor, dass der Radsch\u00fctzer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und\/oder demontierbar ist.<\/p>\n<p>Das Merkmal \u201ewerkzeuglos\u201c ist dahingehend auszulegen, dass die Montage\/Demontage ohne ein Werkzeug erfolgen kann, welches nicht Gegenstand der Einrichtung ist, mithin ohne ein Werkzeug, das zus\u00e4tzlich mitgef\u00fchrt werden muss.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des Klagepatents ist es, die Montage\/Demontage einfach und damit ohne ein zus\u00e4tzlich mitgef\u00fchrtes Werkzeug durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Schwenkhebel selbst stellt kein Werkzeug im Sinne des Klagepatents dar, da er Teil der Einrichtung ist und damit auch mitgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Auch die Beklagte selbst geht von einer werkzeuglosen Montage\/Demontage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus. Auf der R\u00fcckseite der Headerkarte (Anlage K 13) hei\u00dft es oben links: \u201eNo tools needed\u201c. Zudem hei\u00dft es auf der Internetseite der Beklagten (Anlage K 14): \u201eWerkzeuglose Montage\u201c sowie \u201esekundenschnell montier- und demontierbar\u201c.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, der Radsch\u00fctzer werde nicht \u201ean\u201c dem Schiebeelement montiert bzw. demontiert, sondern \u201emit\u201c dem Schwenkhebel, so verf\u00e4ngt dieses Argument nicht. Entscheidend ist, dass der Radsch\u00fctzer mit dem Schiebeelement verbunden wird, so dass der Radsch\u00fctzer fest ist. Dies geschieht durch Umlegen des Schwenkhebels, der als \u201eSchiebeelement\u201c im Sinne des Klagepatents anzusehen ist. Dadurch wird der Radsch\u00fctzer mit dem Schwenkhebel festgeklemmt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise widerrechtlich benutzt hat, war \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung bzw. Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. Art. II \u00a7 1a IntPat\u00dcG zu, denn die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Entsch\u00e4digungsanspruch war jedoch auf den 08.05.2008 zu begrenzen, da die Beklagte ansonsten am gleichen Tag \u2013 09.05.2008 \u2013 sowohl zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung wie auch von Schadensersatz verurteilt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht insoweit ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09). Der Antrag zu I. 3. a) war zu begrenzen, da insoweit Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht verlangt werden kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei dieser zu beschr\u00e4nken war, wie aus dem Tenor ersichtlich.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 6.501,80 \u20ac gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7\u00a7 823 ff. BGB sowie \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu. Die Abmahnung war berechtigt. Die H\u00f6he der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288, 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurf zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von der Beklagten beantragt, nicht geboten. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen verneint wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund des Einwandes der unzul\u00e4ssigen Erweiterung (Art. II \u00a7 6 Ans. 1 Nr. 4 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 c) EP\u00dc) widerrufen wird, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet insoweit ein, in der Offenlegungsschrift (Anlage B 8) sei im Hinblick auf Merkmal 4. des Anspruchs 1 des Klagepatents lediglich definiert, dass der Radsch\u00fctzer werkzeuglos befestigbar sei, nicht aber, dass sich das Befestigen auf das Schiebeelement beziehe.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Die Offenlegungsschrift des Streitpatents f\u00fchrt dazu unter Absatz [0005] der Beschreibung aus: \u201eUm das Schiebeelement l\u00f6sbar mit dem Radsch\u00fctzer zu verbinden, eignet sich beispielsweise eine vorzugsweise unterseitig am Schiebeelement angebrachte Rasteinrichtung, die mit entsprechenden Rastelementen am Radsch\u00fctzer zusammenwirkt\u201c.<\/p>\n<p>Durch das Wort \u201ebeispielsweise\u201c wird deutlich, dass nicht zwingend eine Rasteinrichtung erforderlich ist, sondern das Schiebeelement auch auf anderem Wege l\u00f6sbar mit dem Radsch\u00fctzer verbunden werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann dar\u00fcber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mangels Neuheit vernichtet wird.<br \/>\nIm Hinblick auf die Anlagen K 3, K 4 und K 18 steht dem bereits der formale Grund entgegen, dass es sich dabei um im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte auf einen Radsch\u00fctzer der Firma B (Anlagen B 4 \u2013 B 7), fehlt es hinsichtlich der Anlagen B 6 und B 7 bereits an einer deutschen \u00dcbersetzung. Dar\u00fcber hinaus ist von der Kl\u00e4gerin bestritten, dass dieser Radsch\u00fctzer vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents, dem 15.02.1999, offenkundig geworden ist. Die vorgelegten Unterlagen reichen hierf\u00fcr nicht aus. Es ist nicht hinreichend erkennbar, was konkret ab wann benutzt wurde. Soweit der Aussetzungsantrag demnach auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, muss dieser ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung des angebotenen Zeugen nur im Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise der benannte Zeuge \u00fcberhaupt aussagen wird und ob seine Aussage f\u00fcr glaubhaft gehalten wird. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass schriftliche Erkl\u00e4rungen der Zeugen vorgelegt werden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1861). Im \u00dcbrigen ist auch die konkrete Ausgestaltung des vorbenutzten Gegenstandes den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die von der Beklagten eingereichten Offenlegungsschrift TW 268412 (Anlage B 9) fehlt es an dem Merkmal 4. des Klagepatents. Das Winkelteil muss vielmehr mittels zwei Schrauben befestigt werden. Dies erf\u00fcllt den Begriff \u201ewerkzeuglos\u201c nicht. Es ist gerade die Aufgabe des Klagepatents, eine Montage\/Demontage ohne Werkzeug zu erm\u00f6glichen, da eine einfache l\u00f6sbare Befestigung geschaffen werden sollte. Zudem wird ein Spreizelement nicht offenbart.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Anlagen K 8 und K 9 der Nichtigkeitsklage fehlt es an schrifts\u00e4tzlichem Vortrag seitens der Beklagten im hiesigen Rechtsstreit.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon fehlt es bei der Anlage K 8 an einem Schiebeelement, das mit der A-Headkralle verbunden werden kann. Es gibt auch keine Nut oder Schiene am Radsch\u00fctzer, in die ein Schiebeelement eingeschoben werden k\u00f6nnte. Auch fehlt es an dem Merkmal \u201ewerkzeuglos\u201c.<\/p>\n<p>Auch bei der Anlage K 9 fehlt es an einem Schiebeelement, einer Nut oder Schiene sowie dem Merkmal \u201ewerkzeuglos\u201c.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO und soweit f\u00fcr die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin Teilsicherheiten festgesetzt wurden, auf \u00a7 108 ZPO. Die Festsetzung einer Teilsicherheit f\u00fcr die Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht kam nicht in Betracht, da diese keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt hat.<\/p>\n<p>Der \u2013 allein betreffend die \u00c4quivalenz \u2013 nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 09.06.2015 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02432 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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