{"id":3783,"date":"2015-09-22T17:00:31","date_gmt":"2015-09-22T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3783"},"modified":"2016-04-28T10:41:10","modified_gmt":"2016-04-28T10:41:10","slug":"4c-o-6414-bremsvorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3783","title":{"rendered":"4c O 64\/14 &#8211; Bremsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02455<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. September 2015, Az. 4c O 64\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Bremsmechanismus f\u00fcr eine Haspel einer Bindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be, bei welcher ein Bindedraht von einer Haspel, die drehbar an der R\u00fcckseite des K\u00f6rpers der Bindevorrichtung angeordnet ist, zu dem vorderen Bereich des K\u00f6rpers der Bindevorrichtung zugef\u00fchrt wird, um einander kreuzende Bewehrungsst\u00e4be gewunden und von einem \u00fcber einen Motor angetriebenen Verdrillhaken verdrillt wird, um die Bewehrungsst\u00e4be mit einem Bindedraht zu binden, wobei der Bremsmechanismus umfasst:<\/p>\n<p>eine Bremsvorrichtung zum Eingriff mit einem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel und<\/p>\n<p>einen Bremshebel, der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens derart verbunden ist, dass, wenn der Motor normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart bet\u00e4tigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszu\u00fcben, und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung bet\u00e4tigt, um die Bremsvorrichtung von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft zu entbinden<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Klagepatents) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2003 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Unterbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domains, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume der Werbeaktionen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr die Angaben zu Ziffer I. 2. a) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 0 908 XXX B 1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Co. Ltd. durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung, zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung (Ziff. I.1., 3., 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,- EUR, in Bezug auf die Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) gegen Sicher-heits\u00acleistung in H\u00f6he von 50.000,- EUR sowie in Bezug auf die Kosten-grundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig voll\u00acstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist das europ\u00e4ische Vertriebsunternehmen der in B, Japan, ans\u00e4ssigen A Co. Ltd., die in den 90er Jahren Drahtbindevorrichtungen f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be entwickelte und auf den Weltmarkt brachte. Die A Co. Ltd. ist die alleinige eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 908 XXX B1 betreffend eine Bremsvorrichtung f\u00fcr die Haspel einer Drahtbindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be (im Folgenden: Klagepatent). Diese erteilte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df der als Anlage K 1 \/ K 1a nebst deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten Vereinbarung eine nicht exklusive und nicht \u00fcbertragbare Lizenz an dem deutschen Teil des Klagepatents (\u00a7 1 der Vereinbarung). \u00a7 2 der Vereinbarung regelt die Berechtigung zur Durchsetzung des Patents, und \u00a7 3 der Vereinbarung beinhaltet die Abtretung von Anspr\u00fcchen gegen dritte Parteien, die aus der Verletzung des Patents resultieren. Wegen des genauen Inhaltes dieser Vereinbarung wird auf die Anlagen K 1 \/ K 1a Bezug genommen. Dar\u00fcber hinaus erm\u00e4chtigte die A Co. Ltd. die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage K 12 \/ K 12a, das Patent in eigenem Namen gegen die Beklagte mit den im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, R\u00fcckruf und\/oder Vernichtung durchzusetzen.<\/p>\n<p>Die zugrunde liegende Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 06.10.1998 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 06.10.1997. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 14.04.1999 bekannt gemacht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.07.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 23.12.2014 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Bremsvorrichtung f\u00fcr die Haspel einer Drahtbindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>A brake mechanism of a wire reel of a reinforcing bar binding machine in which a binding wire (3) is fed from a wire reel (2) rotatably arranged at the rear of the binding machine body (1) to the front of the binding machine body, wound round reinforcing bars (7) crossing each other, and twisted by a twisting hook (8) driven by a motor (9) to bind the reinforcing bars with the binding wire, the brake mechanism comprising:<\/p>\n<p>braking means (11) for engaging with a circumferential edge portion of the wire reel; and a brake lever (12) linked with the motor for driving the twisting hook (8) such that,<\/p>\n<p>when the motor (9) normally rotates, the brake lever operates the braking means so that the brake means engages with the circumferential edge portion of the wire reel so as to apply braking to the wire reel, and<\/p>\n<p>when the motor reversely rotates, the brake lever reversely operates the brake means to release the braking means from applying braking.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Bremsmechanismus f\u00fcr eine Haspel einer Bindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be, bei welcher ein Bindedraht (3) von einer Haspel (2), die drehbar an der R\u00fcckseite des K\u00f6rpers der Bindevorrichtung (1) angeordnet ist, zu dem vorderen Bereich des K\u00f6rpers der Bindevorrichtung zugef\u00fchrt wird, um einander kreuzende Bewehrungsst\u00e4be (7) gewunden und von einem \u00fcber einen Motor (9) angetriebenen Verdrillhaken (8) verdrillt wird, um die Bewehrungsst\u00e4be mit einem Bindedraht zu binden, wobei der Bremsmechanismus umfasst:<\/p>\n<p>eine Bremsvorrichtung (11) zum Eingriff mit einem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel und<\/p>\n<p>einen Bremshebel (12), der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens (8) derart verbunden ist, dass, wenn der Motor (9) normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart bet\u00e4tigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszu\u00fcben, und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung bet\u00e4tigt, um die Bremsvorrichtung von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft zu entbinden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine Querschnittsseitenansicht in L\u00e4ngsrichtung eines Umrisses eines Bindemechanismus einer Bindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der vorliegenden Erfindung:<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt eine Draufsicht in Darstellung eines Umrisses eines Bindemechanismus und eines Bremsmechanismus f\u00fcr eine Haspel gem\u00e4\u00df dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Figur 3 zeigt eine Seitenansicht eines Hauptteils des Bremsmechanismus im Falle des Entbindens von der Bremskraft bzw. Freigebens der Bremse.<\/p>\n<p>Figur 4 zeigt eine Vorderansicht einer drehenden Welle und eines Bremshebels in dem in Figur 3 gezeigten Bremsmechanismus.<\/p>\n<p>Figur 6 zeigt eine schematische Darstellung zur Erl\u00e4uterung des Betriebs des Bremsmechanismus im Falle des Anwendens der Bremse.<\/p>\n<p>Figur 7 zeigt eine schematische Darstellung zur Erl\u00e4uterung des Betriebs des Bremshebels des in Figur 6 gezeigten Bremsmechanismus.<\/p>\n<p>Die Figuren 8 \u2013 11 bzw. 12 \u2013 14 sind Ansichten, welche ein jeweils anderes Ausf\u00fchrungsbeispiel des Bremsmechanismus zeigen. Insoweit wird auf das Klagepatent Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der C A\/S, D\u00e4nemark. Diese war bis August 2014 exklusiver Vertriebspartner der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Drahtbindevorrichtungen u.a. f\u00fcr Deutschland. Nach Beendigung der exklusiven Vertriebspartnerschaft nahm die Beklagte den Vertrieb der mit dieser Klage angegriffenen Drahtbindevorrichtung auf. Die Beklagte bietet an und vertreibt auf dem deutschen Markt unter der Produktbezeichnung D Bindevorrichtungen mit einem Bremsmechanismus, wie aus den Anlagen K 4 \u2013 K 7 ersichtlich (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sie bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch auf ihrer Webseite<a title=\"www.tjep.com\" href=\"http:\/\/www.tjep.com\/\">www.tjep.com<\/a>.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 vorgelegte photographische Ablichtung der ge\u00f6ffneten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche von der Kl\u00e4gerin mit den entsprechenden Bezeichnungen versehen wurde, wird nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Bremsvorgang ma\u00dfgeblichen Vorrichtungsbestandteile sind nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Der Bremshebel sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das mit der Bezugsziffer 53 bezeichnete Vorrichtungsteil verwirklicht. Dieser sei mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verbunden, in der Weise, dass \u00fcber die drei Bet\u00e4tigungshebel (61, 62, 63) eine l\u00fcckenlose mechanische Verbindung hergestellt werde zwischen der Welle (51), \u00fcber die der Bremshebel (53) drehbar gelagert ist, und dem nach unten stehenden Ende des Bet\u00e4tigungshebels 61. Die Tatsache, dass nach dem Erreichen der Bremsposition die \u201ecutting plate\u201c nicht mehr in Kontakt mit der \u201ereel press c\u201c steht, sei patentrechtlich irrelevant. Der Bremshebel bet\u00e4tige die Bremsvorrichtung auch, da der Bremshebel die Federkraft, mit der die Bremsvorrichtung beaufschlagt ist, \u00fcberwinde und die Bremseinrichtung Richtung Haspel dr\u00fccke bzw. die Bremseinrichtung von der Haspel wegbewege.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Bremsmechanismus f\u00fcr eine Haspel einer Bindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be, bei welcher ein Bindedraht von einer Haspel, die drehbar an der R\u00fcckseite des K\u00f6rpers der Bindevorrichtung angeordnet ist, zu dem vorderen Bereich des K\u00f6rpers der Bindevorrichtung zugef\u00fchrt wird, um einander kreuzende Bewehrungsst\u00e4be gewunden und von einem \u00fcber einen Motor angetriebenen Verdrillhaken verdrillt wird, um die Bewehrungsst\u00e4be mit einem Bindedraht zu binden, wobei der Bremsmechanismus umfasst:<\/p>\n<p>eine Bremsvorrichtung zum Eingriff mit einem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel und<\/p>\n<p>einen Bremshebel, der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens derart verbunden ist, dass, wenn der Motor normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart bet\u00e4tigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszu\u00fcben, und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung bet\u00e4tigt, um die Bremsvorrichtung von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft zu entbinden<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Klagepatents) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2003 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der importierten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Unterbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domains, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume der Werbeaktionen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr die Angaben zu Ziffer I. 2. a) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 0 908 XXX B 1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Co. Ltd. durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert, da es sich bei der Lizenzerteilung um ein Scheingesch\u00e4ft handele. Zudem fehle es an einem wirtschaftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin. Dar\u00fcber hinaus scheide eine Patentverletzung aus, da es an einem Bremshebel und an einer ineinandergreifenden Verbindung zwischen dem Bremshebel und dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens fehle. Die Verbindung m\u00fcsse einen ununterbrochenen Kraftfluss zwischen dem Motor und dem Bremshebel erm\u00f6glichen, woran es vorliegend fehle. Erfolge die \u00dcbertragung der Motorkraft lediglich mittelbar, liege keine Verbindung mehr vor. Unter dem Begriff \u201ebet\u00e4tigen\u201c im Zusammenhang mit dem Bet\u00e4tigen der Bremsvorrichtung durch den Bremshebel verstehe der Fachmann eine aktive Einwirkung des Bremshebels auf die Bremsvorrichtung, an der es ebenfalls fehle. Das Teil 53, das von der Kl\u00e4gerin als Bremshebel bezeichnet werde, habe bei der normalen Drehung des Motors keine Funktion und sei nicht daran beteiligt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel. Zudem werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht im Wesentlichen \u2013 bis auf die Rechnungslegung im Hinblick auf die Menge der importierten Erzeugnisse \u2013 zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die geltend gemachten Klageanspr\u00fcche zu I. 2., I. 3. und II. liegt eine wirksame Abtretung vor (Anlage K 1a, \u00a7 3). Die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner hat die Kl\u00e4gerin durch Vorlage der Anlagen K 8a, 8b und 9 in ausreichender Weise belegt. Eine Abtretung zuk\u00fcnftiger Forderungen ist wirksam. Ausreichend ist dabei, dass die spezielle Forderung bei ihrem Entstehen bestimmbar ist. Es gen\u00fcgt die Benennung der juristischen Entstehungsgrundlage und\/oder Umschreibung des f\u00fcr die Entstehung ma\u00dfgeblichen Lebenssachverhalts, wenn sich nur eine bestimmte Forderung bei ihrem Entstehen dann zuverl\u00e4ssig als der Abtretung unterfallend definieren l\u00e4sst (vgl. Roth, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, \u00a7 398 Rn. 81). Dies ist hier der Fall. Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs ist, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Patent verletzt wird. In \u00a7 3 der Vereinbarung hei\u00dft es: \u201eclaims against any third party resulting from an infringement of the Patent\u201c.<\/p>\n<p>In Bezug auf den als solchen nicht abtretbaren Unterlassungsanspruch und den Vernichtungsanspruch (Klageantrag zu I. 1. und I. 4.) liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Anlage K 12 \/ 12a die Befugnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs im eigenen Namen vor. Die sog. gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft ist unter zwei Voraussetzungen zul\u00e4ssig: Erstens muss der Anspruchsinhaber den Prozessstandschafter zur klageweisen Geltendmachung seiner Rechte erm\u00e4chtigt haben. Zweitens muss der Prozesstandschafter ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des f\u00fcr ihn fremden Anspruchs haben. Mit Blick auf den einfachen Lizenznehmer ist dies regelm\u00e4\u00dfig der Fall, weil die Verletzungshandlungen des Beklagten auch seinen Umsatz mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen schm\u00e4lern und deren Unterbindung deshalb auch im gesch\u00e4ftlichen Interesse des Lizenznehmers liegt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 990, 991). Die Erm\u00e4chtigung zur klageweisen Geltendmachung der Rechte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Anlage K 12 \/ K 12a gegeben. Voraussetzung ist, dass sich die Erm\u00e4chtigung auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverh\u00e4ltnis bezieht (Lindacher, in: M\u00fcnchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2013, Vor \u00a7\u00a7 50 ff., Rn. 56), wobei Bestimmbarkeit gen\u00fcgt (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor \u00a7 50, Rn. 45). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kl\u00e4gerin wird in Bezug auf den hiesigen Rechtsstreit zur Durchsetzung des Patents im eigenen Namen mit den geltend gemachten Anspr\u00fcchen auf Unterlassung und Vernichtung (Klageantr\u00e4ge zu I. 1. und I. 4.) erm\u00e4chtigt. Ein eigenes Interesse der Kl\u00e4gerin ist zu bejahen, da sie Bewehrungsbindemaschinen, die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Wettbewerb stehen, auch in Deutschland vertreibt und die Verletzungshandlungen der Beklagten damit ihren Umsatz mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen schm\u00e4lern. Dies ergibt sich aus der Webseite der Kl\u00e4gerin <a title=\"www.A-E.com\" href=\"http:\/\/www.a-e.com\/\">www.A-E.com<\/a>, wo die Vorrichtungen auch auf Deutsch, f\u00fcr den deutschen Markt unter Angabe der Kl\u00e4gerin vertrieben werden.<\/p>\n<p>Ein Scheingesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7 117 BGB liegt nicht vor. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die Parteien einverst\u00e4ndlich nur den \u00e4u\u00dferen Schein eines Rechtsgesch\u00e4ftes hervorrufen, die mit dem Gesch\u00e4ft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, \u00a7 117 Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr sollen die Forderungen an den Lizenznehmer abgetreten werden, damit dieser diese in eigenem Namen geltend machen kann. Dar\u00fcber hinaus soll der Lizenznehmer zur klageweisen Durchsetzung des Patents berechtigt werden. Die Vertragsparteien wollen somit, dass die mit dem Gesch\u00e4ft verbundenen Rechtsfolgen eintreten. Welche Gr\u00fcnde dem Abschluss der \u201eLizenz-, Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungs-Vereinbarung\u201c zugrundeliegen, kann dahinstehen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin eine (einfache) Lizenz am Gegenstand des Klagepatents einger\u00e4umt hat. Da das erforderliche schutzw\u00fcrdige Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann, reicht es aus, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit jedenfalls mit Einverst\u00e4ndnis der Patentinhaberin nutzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 mwN).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Bremsvorrichtung f\u00fcr die Haspel einer Drahtbindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be.<\/p>\n<p>Einleitend f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass im Allgemeinen bei einer Bindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsstangen ein Bindedraht einer vorbestimmten L\u00e4nge um einander kreuzende Bewehrungsst\u00e4be gewunden und dann durch einen Verdrillhaken verdrillt wird, so dass die Bewehrungsst\u00e4be verbunden werden k\u00f6nnen. Der Bindedraht ist hierbei um eine Haspel gewunden, die an der R\u00fcckseite des K\u00f6rpers der Bindevorrichtung angebracht ist. Im Falle des Zuf\u00fchrens des Drahtes wird dieser durch eine Drahtzuf\u00fchreinrichtung in Vorw\u00e4rtsrichtung an die Stelle der Bindevorrichtung gef\u00fchrt, wo die Bewehrungsst\u00e4be gebunden werden. Hierbei wird die Haspel gedreht und der Draht von der Haspel abgef\u00fchrt, wobei die L\u00e4nge des zuzuf\u00fchrenden Drahtes genau gesteuert wird. Wenn eine vorbestimmte L\u00e4nge abgef\u00fchrt ist, wird die Zufuhr an Draht augenblicklich gestoppt.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass, obgleich die Zufuhr des Drahtes augenblicklich gestoppt wird, wenn eine vorbestimmte L\u00e4nge von der Haspel abgef\u00fchrt wurde, sich die Haspel aufgrund ihres Tr\u00e4gheitsmoments weiterdreht, so dass der Durchmesser des um die Haspel gewundenen Drahtes zunimmt und die Dr\u00e4hte sich miteinander verwickeln. Dabei wird es unm\u00f6glich, den Draht reibungslos abzuf\u00fchren und es k\u00f6nnen Probleme entstehen, wenn der Draht f\u00fcr den n\u00e4chsten Bindevorgang abgewickelt wird.<\/p>\n<p>In Abschnitt [0004] der Beschreibung des Klagepatents wird als Gegenma\u00dfnahme beschrieben, mit einer Blattfeder eine permanente Bremskraft auf die Haspel auszu\u00fcben, um dadurch ein tr\u00e4gheitsbedingtes Weiterdrehen der Haspel zu verhindern. Das Klagepatent nennt hier den Nachteil, dass eine f\u00fcr die Drahtzufuhr erforderliche Last und damit auch der Stromverbrauch des Zuf\u00fchrmotors erh\u00f6ht werden, wodurch der Motor sich erhitzt und die Zuf\u00fchrgeschwindigkeit gemindert wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0005] des Klagepatents), einen Bremsmechanismus f\u00fcr eine Haspel bzw. eine Drahtspule einer Bindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be vorzusehen, der f\u00e4hig ist, eine Bremskraft auf die Haspel im wesentlichen gleichzeitig mit der Beendigung der Zufuhr eines Drahts einer vorbestimmten L\u00e4nge von der Haspel auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 einen Bremsmechanismus mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Bremsmechanismus f\u00fcr eine Haspel einer Bindevorrichtung f\u00fcr Bewehrungsst\u00e4be,<\/p>\n<p>a) bei welcher ein Bindedraht (3) von einer Haspel (2), die drehbar an der R\u00fcckseite des K\u00f6rpers der Bindevorrichtung (1) angeordnet ist,<\/p>\n<p>b) zu dem vorderen Bereich des K\u00f6rpers der Bindevorrichtung zugef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>c) um einander kreuzende Bewehrungsst\u00e4be (7) gewunden und<\/p>\n<p>d) von einem \u00fcber einen Motor (9) angetriebenen Verdrillhaken (8) verdrillt wird, um die Bewehrungsst\u00e4be mit dem Bindedraht zu binden,<\/p>\n<p>2. wobei der Bremsmechanismus umfasst:<\/p>\n<p>a) eine Bremsvorrichtung (11) zum Eingriff mit einem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel; und<\/p>\n<p>b) einen Bremshebel (12), der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens (8) derart verbunden ist, dass<\/p>\n<p>aa) wenn der Motor (9) normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart bet\u00e4tigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszu\u00fcben;<\/p>\n<p>bb) und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung bet\u00e4tigt, um die Bremsvorrichtung von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft zu entbinden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Davon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 2. b) aa) und bb) im Streit.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Merkmale 2. b) aa) und bb) sehen vor, dass der Bremsmechanismus einen Bremshebel umfasst, der mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens derart verbunden ist, dass wenn der Motor normal dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart bet\u00e4tigt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszu\u00fcben; und wenn der Motor in umgekehrte Richtung dreht, der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung bet\u00e4tigt, um die Bremsvorrichtung von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft zu entbinden.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist streitig, was das Klagepatent unter Verbundensein des Bremshebels mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens und unter dem Begriff \u201ebet\u00e4tigen\u201c versteht.<\/p>\n<p>Die Art der Verbindung zwischen dem Motor und dem Bremshebel l\u00e4sst sich Anspruch 1 des Klagepatents nicht entnehmen. Der Begriff \u201everbunden\u201c wird auch nicht in der Beschreibung n\u00e4her definiert oder erl\u00e4utert. In der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatents hei\u00dft es hierzu: \u201ea brake lever linked with the motor for driving the twisting hook such that\u201c. G\u00e4ngige \u00dcbersetzungen f\u00fcr das Wort \u201elinked\u201c sind: \u201everbunden, gebunden, gekoppelt, verkettet, verkn\u00fcpft, angekoppelt, gekuppelt, ineinandergreifend\u201c. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass das Klagepatent in Merkmal 2. b) davon spricht, dass der Bremshebel derart bzw. \u201esuch that\u201c mit dem Motor \u201elinked\u201c ist, dass [\u2026], entspricht eine \u00dcbersetzung des englischen Wortes \u201elinked\u201c mit \u201everbunden\u201c bei technisch-funktionaler Betrachtung dem Sinn und Zweck des Wortes \u201elinked\u201c an dieser Stelle. Entscheidend, aber auch ausreichend ist, dass der Bremshebel durch die Verbindung mit dem Motor zum Antrieb des Verdrillhakens in der Lage ist, wenn der Motor normal dreht, die Bremsvorrichtung derart zu bet\u00e4tigen, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszu\u00fcben und, wenn der Motor in die umgekehrte Richtung dreht, die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung zu bet\u00e4tigen, um die Bremsvorrichtung von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft zu entbinden. Auf eine \u201eVerkoppelung\u201c oder \u201eVerkettung\u201c kommt es nicht an. Ausreichend ist jedwede Art einer Kraft\u00fcbertragung zwischen Motor und Bremshebel.<\/p>\n<p>Den Begriff \u201ebet\u00e4tigen\u201c versteht der Fachmann dahingehend, dass der Bremshebel derart auf die Bremsvorrichtung einwirkt, dass, wenn der Motor normal dreht, die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel, um auf die Haspel eine Bremskraft auszu\u00fcben und, wenn der Motor in die umgekehrte Richtung dreht, die Bremsvorrichtung von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft entbunden wird. Die Art der Einwirkung wird weder in den Anspr\u00fcchen selbst noch in der Beschreibung n\u00e4her definiert. In der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatents hei\u00dft es hierzu: \u201ethe brake lever operates\u201c. G\u00e4ngige \u00dcbersetzungen f\u00fcr das Wort \u201eoperate\u201c sind: \u201ehandhaben, betreiben, bedienen, mechanisch einwirken, bewegen\u201c. Dem l\u00e4sst sich entnehmen, dass eine Einwirkung des Bremshebels auf die Bremsvorrichtung erforderlich ist, die Art der Einwirkung bleibt jedoch offen. Die Klagepatentschrift gibt dem Fachmann keinen Anlass, unter dem Begriff \u201ebet\u00e4tigen\u201c eine aktive bzw. unmittelbare Einwirkung des Bremshebels auf die Bremsvorrichtung zu verstehen, da es lediglich darauf ankommt, dass der Bremshebel auf die Bremsvorrichtung einwirkt und nicht, ob dies in unmittelbarer oder mittelbarer Weise geschieht. Die Reaktion der Bremsvorrichtung muss indes durch den Bremshebel ausgel\u00f6st werden, in der Weise, dass der Bremshebel entscheidend ist f\u00fcr die Reaktion der Bremsvorrichtung. Dies gilt, wie sich anhand der identischen Wortwahl in den Merkmalen 2. b) aa) und bb) zeigt, f\u00fcr beide Richtungen, mithin sowohl bei der Entbindung wie auch bei der Aus\u00fcbung der Bremskraft durch die Bremsvorrichtung. F\u00fcr das vorgenannte Verst\u00e4ndnis sprechen auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele. Bei allen Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents ist Ausl\u00f6ser des jeweiligen Vorgangs, das hei\u00dft Aus\u00fcbung einer Bremskraft oder Entbindung von der Bremskraft, der Bremshebel. So hei\u00dft es im Hinblick auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel 1 in Absatz [0028] der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift: \u201eDanach, wenn der Verdrillmotor bzw. dessen Drehrichtung umgekehrt wird, wird der Bremshebel in umgekehrte Richtung bewegt. Daher wird die Bremsvorrichtung der auf sie auferlegten Druckkraft entbunden und die Bremsvorrichtung wird durch die Federkraft der Feder in umgekehrte Richtung gedreht.\u201c. Das L\u00f6sen der Bremsvorrichtung erfolgt mithin durch die Feder, den Ausl\u00f6ser hierf\u00fcr bildet hingegen das Bewegen des Bremshebels in die umgekehrte Richtung. Gleiches gilt auch f\u00fcr die weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiele. Der Bremshebel wird bewegt und bewirkt dann, dass die Bremsvorrichtung mit oder ohne Federkraft von der Haspel weg oder auf diese zubewegt wird. In Absatz [0032] und [0033] der deutschen \u00dcbersetzung hei\u00dft es: \u201eWird der Verdrillmotor normal gedreht, so wird bei obiger Anordnung das Bremsgetriebe, wie in den Fig. 10 und 11 gezeigt, ebenfalls gedreht. Wenn der Ansatz der drehenden Welle gedreht wird, steht er in Eingriff mit einer Eingriffsnut des Endabschnitts des Bremshebels, so dass der Endabschnitt nach oben gedreht und der andere Endabschnitt nach unten bewegt wird. Auf diese Weise wird die Bremsvorrichtung durch die Feder verschwenkt und die Eingriffsklaue gelangt in Eingriff mit der Eingriffsnut der Haspel.\u201c und \u201eWird der Verdrillmotor bzw. dessen Drehrichtung danach umgekehrt, so gelangt der Ansatz der drehenden Welle wieder in Eingriff mit der anderen Eingriffsklaue des Endabschnitts des Bremshebels und der Bremshebel wird in umgekehrte Richtung bewegt. Demgem\u00e4\u00df gleitet der andere Endabschnitt des Bremshebels an der Innenseite der Bremsvorrichtung. Dementsprechend wird die Bremsvorrichtung, einer durch die Feder erzeugten Federkraft widerstehend, in die umgekehrte Richtung verschwenkt.\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2. b) aa) und bb) des Klagepatentes in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die Motorkraft \u00fcber ein erstes Getriebe, das sog. \u201esun gear\u201c, auf die sog. \u201etwister unit\u201c (ein Drehfederelement) \u00fcbertragen. Die \u201etwister unit\u201c ist mit einem Planetengetriebe ausgestattet, das die Motorkraft anschlie\u00dfend auf ein \u201eworm gear\u201c (ein Schneckengetriebe) \u00fcbertr\u00e4gt, bevor der Draht durch den Verdrillhaken verdrillt wird. Die \u201etwister unit\u201c wird dabei in Richtung der Verdrillung des Drahtes entlang der Bindevorrichtung nach vorne bewegt. Ausl\u00f6ser des Bremsvorgangs ist eine seitlich neben der \u201etwister unit\u201c gelagerte Stange. W\u00e4hrend des Verdrillens wird die \u201etwister unit\u201c in Richtung des Verdrillhakens auf einem Schneckengetriebe nach vorne bewegt. W\u00e4hrend dieser Bewegung der \u201etwister unit\u201c nach vorne bewegt sich eine sog. \u201ecutting plate\u201c von einem als \u201ereel press c\u201c bezeichneten Bauteil des Bremsmechanismus der D weg. Dieses Bauteil ist mit der bereits beschriebenen Stange verbunden.<\/p>\n<p>Die genannten Komponenten sind in der nachfolgenden schematischen Zeichnung erkennbar, welche bereits im Tatbestand auf Seite 11 wiedergegeben wurde und zur besseren Verst\u00e4ndlichkeit erneut wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die \u201ecutting plate\u201c bildet mit der \u201etwister unit\u201c eine Einheit und liegt im Ruhezustand lediglich an der \u201ereel press c\u201c an. Sobald das Verdrillen des Drahtes beginnt, bewegt sich die \u201etwister unit\u201c nach vorne und damit in axialer Richtung des Motors weg von dem Bauteil \u201ereel press c\u201c. Der Kontakt zwischen \u201ecutting plate\u201c und \u201ereel press c\u201c wird aufgel\u00f6st. Die \u201ereel press c\u201c ist wiederum \u00fcber die nachfolgend dargestellte Stange mit einer Welle der \u201ereel press a\u201c verbunden:<\/p>\n<p>Solange \u201ecutting plate\u201c und \u201ereel press c\u201c aneinander liegen, ist die in der vorstehenden Abbildung gezeigte Welle bzw. Achse der Bremsvorrichtung \u201ereel press a\u201c unbeweglich und widersteht der Kraft einer Feder. Nachdem die \u201etwister unit\u201c sich nach vorne bewegt hat, schiebt die Feder, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Freigabe der Achse nicht mehr gesperrt ist, das Bauteil nach vorne, so dass die Bremsvorrichtung in Richtung Haspel gelangt. Ausl\u00f6ser des Bremsmechanismus ist demnach die \u201etwister unit\u201c, die mit der \u201ecutting plate\u201c eine Einheit bildet. Die \u201etwister unit\u201c bewegt sich aufgrund der Motorkraft, die von der \u201esun gear\u201c auf die \u201etwister unit\u201c \u00fcbertragen wird. Die Aufl\u00f6sung des Kontaktes zwischen der \u201ecutting plate\u201c und der \u201ereel press c\u201c, wodurch die Bremsvorrichtung in Richtung der Haspel geschoben wird, steht somit mit der Motorkaft in untrennbarem Zusammenhang.<\/p>\n<p>Der Bremshebel ist durch das in der obigen Abbildung mit der Ziffer 53 bezeichnete Teil verwirklicht. Der Bremshebel ist auf der Welle (51) relativ zu dieser Welle drehfest angeordnet. Die Bremsvorrichtung, die mit einer Federkraft beaufschlagt ist, ist demgegen\u00fcber an der Welle lediglich beweglich aufgeh\u00e4ngt. Die Bet\u00e4tigung der Bremsvorrichtung durch den Bremshebel gem\u00e4\u00df Merkmal 2. b) aa) erfolgt derart, dass der Bremshebel durch ein Verdrehen der Welle (51) im Uhrzeigersinn verschwenkt wird, so dass die Bremsvorrichtung (52) aufgrund der Beaufschlagung mit Federkraft der Drehbewegung des Bremshebels folgt, woraufhin sich die Bremsvorrichtung der Haspel ann\u00e4hert und sodann in Eingriff gelangt mit einem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel. Der Umstand, dass der Bremshebel die Bremsvorrichtung dabei lediglich mittelbar bet\u00e4tigt, ist unsch\u00e4dlich, wie oben erl\u00e4utert. Dem Argument der Beklagten, der Bremshebel (53) habe bei der normalen Drehung des Motors keine Funktion und sei nicht daran beteiligt, dass die Bremsvorrichtung in Eingriff gelangt mit dem umf\u00e4nglichen Randabschnitt der Haspel, da dies allein aufgrund der Drehung der Welle und der Federkraft, die auf die Bremsvorrichtung wirkt, geschehe, folgt die Kammer nicht. Entscheidend ist, dass die Feder ihre Kraft nicht entfalten kann, wenn der Bremshebel nicht in die Richtung der Haspel bewegt wird. Vielmehr verhindert der Bremshebel eine unkontrollierte Bewegung der Bremsvorrichtung, indem er gegen die Federkraft wirkt. Dadurch, dass der Bremshebel drehfest mit der Welle (51) verbunden ist und die Bremsvorrichtung nicht, ist es erforderlich, dass der Bremshebel durch Drehen dieser Welle in Richtung Haspel bewegt wird, wodurch die Bremsvorrichtung dem Bremshebel aufgrund der Federkraft folgen kann. Daraus folgt, dass der Bremshebel nicht funktionslos ist, sondern die Reaktion der Bremsvorrichtung durch den Bremshebel ausgel\u00f6st wird, in der Weise, dass der Bremshebel entscheidend ist f\u00fcr die Reaktion der Bremsvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Bet\u00e4tigung der Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung, um die Bremsvorrichtung (52) von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft zu entbinden, erfolgt dergestalt, dass der Bremshebel (53) durch Rotation der Welle (51) in umgekehrte Richtung bewegt wird, so dass der Bremshebel (53) die Bremsvorrichtung (52) unter \u00dcberwindung der Federkraft von der Haspel wegdr\u00fcckt in die Ausgangsposition. Dabei \u201ebet\u00e4tigt\u201c der Bremshebel die Bremsvorrichtung in aktiver Weise, indem er die Bremsvorrichtung in die Ausgangsposition zur\u00fcckbewegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise widerrechtlich benutzt hat, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche im Wesentlichen zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der A Co. Ltd. entstanden ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu, denn die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB iVm Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Ein Anspruch auf Rechnungslegung im Hinblick auf die Menge der importierten Erzeugnisse besteht nicht, da diese von dem Begriff \u201eerhaltenen\u201c umfasst sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, auf welche Weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umgebaut werden kann, so dass eine Patentverletzung nicht vorliegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transport\u00acfahr\u00aczeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klage\u00acpatent oder die Erhe\u00acbung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechts\u00acstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klage\u00acpatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Par-teien sind vielmehr gegeneinander abzu\u00acw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurf zust\u00e4ndi\u00acgen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfah\u00acrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist des\u00achalb eine Pro\u00acgnoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentschei\u00acdung berufene Or\u00acgan, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fach\u00ackundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepa\u00actents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Ver-letzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der ent\u00acsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukom\u00acmen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorge\u00acbrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von der Beklagten beantragt, nicht geboten. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen verneint wird.<\/p>\n<p>Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass das Streitpatent im Kern neuheitssch\u00e4dlich durch die US 3,369,573 vorweggenommen wurde. Es fehlt bereits an dem Merkmal 2. b) bb). Der in Fig. 10 gezeigte Motor 160 wird ausschlie\u00dflich in einer einzigen Drehrichtung betrieben, n\u00e4mlich der normalen \u201eBindezyklus-Drehrichtung\u201c. So hei\u00dft es in Spalte 7 Rz. 50 in deutscher Sprache: \u201eZu diesem Zweck wirken der Motor und die Bremse derart zusammen, dass die Bremse in den Zeitr\u00e4umen, in denen der Motor abgeschaltet ist, stets auf die Motorwelle dr\u00fcckt, um zu verhindern, dass sie sich dreht, und derart, dass die Bremse von der Motorwelle gel\u00f6st wird, wenn der Motor angeschaltet ist. Das An- und Abschalten des Motors und der Bremse wird durch den herk\u00f6mmlichen Schnappschalter ausgel\u00f6st, der serienm\u00e4\u00dfig in der Zuleitung der Motorbremse enthalten ist.\u201c. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Motor auch in die umgekehrte Richtung gedreht wird, in der Weise, dass der Bremshebel die Bremsvorrichtung in umgekehrter Richtung bet\u00e4tigt, um die Bremsvorrichtung von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft zu entbinden, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents sei dem Fachmann jedenfalls durch die Kombination der JP H5-92XXX mit der US 3,369,573 nahegelegt, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, weshalb der Fachmann, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, die in den beiden Schriften offenbarten, jeweils in sich geschlossenen L\u00f6sungen miteinander kombinieren sollte. Dar\u00fcber hinaus offenbart die JP H5-92106 keinen Bremsmechanismus f\u00fcr die Spule bzw. Haspel, die ein unerw\u00fcnschtes Verwickeln der um die Haspel gewundenen Dr\u00e4hte und somit eine St\u00f6rung bei der Zufuhr von Draht vermeiden kann, indem einem tr\u00e4gheitsbedingten Nachlaufen der Haspel begegnet wird. Zwar kann der US 3,369,573 ein Bremsmechanismus entnommen werden, jedoch keiner, der das Merkmal 2. b) bb) offenbart, wie oben erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents ist dem Fachmann auch nicht durch die Kombination der WO 96\/00135 mit der US 3,369,573 nahegelegt. Insoweit gilt das oben Gesagte.<\/p>\n<p>Auch fehlt es an einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme des Klagepatents durch das EP 0 460 880 A 1. Es fehlt bereits an einem Bremshebel gem\u00e4\u00df Merkmal 2. b). Es wird dort lediglich von einer Bremsauflage (201) gesprochen. Auf Seite 15 der DE 691 05 359 (\u00dcbersetzung des EP 0 460 880) hei\u00dft es hierzu: \u201eWenn das Band (14) zuerst in Richtung des Pfeils D (Figur 1) bewegt wird, bewirkt die Spannung des Bindebands (14), dass die Scheibe (24) in Richtung auf die Vorratstrommel (36) gezogen wird, um die Anfangskraft des Bindebands (14) aufzunehmen. Hierdurch wird bewirkt, dass der Dreharm (204) sich um den Drehzapfen (205) dreht, wodurch die Bremsauflage (201) entlastet wird. Das Band kann nunmehr frei von der Vorratstrommel (36) abgezogen werden, wenn die Vorratstrommel (36) in Richtung des Pfeils A eine Drehbewegung ausf\u00fchrt. Die anf\u00e4ngliche Bewegung der Scheibe (24) erm\u00f6glicht, dass die Antriebsr\u00e4der (62, 64) die Anfangstr\u00e4gheit der Vorratstrommel (36) \u00fcberwinden. Nachdem die Antriebsbewegung in Vorw\u00e4rtsrichtung gestoppt ist, und die Antriebsbewegung in Gegenrichtung bzw. R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung aufgenommen wird, wirkt nunmehr die Feder (202) derart, dass die Bremsauflage (201) in Kontakt mit der Vorratstrommel (36) gebracht wird, so dass eine weitere Zuf\u00fchrung des Bandes (14) gestoppt wird.\u201c Die Bremsung erfolgt demnach durch die Feder und nicht durch die Bremsauflage bzw. den Dreharm. Diese \u00fcben eine lediglich passive Funktion aus.<\/p>\n<p>Zudem fehlt es an den Merkmalen 2. b) aa) und bb). Nach Merkmal 2. b) aa) bet\u00e4tigt der Bremshebel die Bremsvorrichtung derart, dass eine Bremskraft ausge\u00fcbt wird, wenn der Motor normal dreht und nach Merkmal 2. b) bb) entbindet der Bremshebel die Bremsvorrichtung von der Aus\u00fcbung einer Bremskraft, wenn der Motor in die umgekehrte Richtung dreht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Motor in dem EP 0 460 880 A 1 in beide Richtungen dreht; vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung, dass der Motor nur in eine Richtung dreht. So hei\u00dft es auf Seite 24, Zeile 34 bis Seite 25, Zeile 4 der DE 691 05 359 hierzu: \u201eUm den Antrieb der positiv angetriebenen R\u00e4der 62, 64 umzukehren und das Bindeband 14 zu spannen, wird die Kupplung 179 ausger\u00fcckt. Die Kupplung 182 wird einger\u00fcckt, so dass das Kettenrad 178 nunmehr mit der Drehbewegung 177 angetrieben wird. Das Kettenrad 178 ist betriebsm\u00e4\u00dfig mit dem Kettenrad 190 der Kette 192 verbunden, wodurch bewirkt wird, dass die Welle 80 eine Drehbewegung in Gegenrichtung ausf\u00fchrt, wenn die Kupplung 179 einger\u00fcckt ist.\u201c und auf Seite 27, Zeile 35 bis Seite 28, Zeile 12: \u201eWenn der Greifer 40 geschlossen ist, wird die Kupplung 185 ausger\u00fcckt, und die Kupplung 182 wird einger\u00fcckt. Im Eingriffszustand der Kupplung 182 wird die Drehbewegung der Welle 177 auf das Kettenrad 178 \u00fcbertragen. Die Drehbewegung des Kettenrades 178 wird auf das Kettenrad 190 f\u00fcr die Kette 192 \u00fcbertragen, wodurch bewirkt wird, dass die Welle 80 sich in eine Gegenrichtung dreht. Die positiv angetriebenen R\u00e4der 62, 64 drehen das Bindeband 14 in eine Gegenrichtung zu der Zuf\u00fchrrichtung von der Kopfanordnung 28 in Richtung des Pfeils F (Figur 1). Wie in den Figuren 1 und 8 gezeigt ist, wird der Durchmesser der Schleife von dem Bindeband 14 dadurch reduziert, dass das Band 14 zwischen dem zweiten Greifer 42 und dem Greiferblock 41 zur\u00fcckgezogen wird, durch die Rutsche 66 zur\u00fcckgezogen wird und zwischen den Zuf\u00fchrr\u00e4dern 62, 64 einl\u00e4uft\u201c. Die Umkehr der Drehrichtungen der Antriebsr\u00e4der 62, 64 wird bei dem EP 0 460 880 A 1 folglich dadurch bewerkstelligt, dass die Drehrichtung der in Figur 7 ganz links befindlichen, vertikal verlaufenden Welle 80 umgekehrt wird, ohne dabei die Drehrichtung des Motors 168 umzukehren. Dar\u00fcber hinaus wird bei dem EP 0 460 880 A 1 die Bremsauflage entlastet, mithin keine Bremskraft ausge\u00fcbt, wenn der Motor normal dreht und wenn der Motor in die umgekehrte Richtung dreht, wird eine Bremskraft ausge\u00fcbt. Das dies unproblematisch auch umgekehrt werden kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Auch ergibt sich aus dem EP 0 460 880 A 1 nicht, dass damit das Problem gel\u00f6st wird, einen Bremsmechanismus f\u00fcr eine Haspel bzw. Drahtspule einer Bindevorrichtung zu schaffen, der f\u00e4hig ist, eine Bremskraft auf die Haspel im wesentlichen gleichzeitig mit der Beendigung der Zufuhr eines Drahts einer vorbestimmten L\u00e4nge von der Haspel auszu\u00fcben. Vielmehr bestehen Zweifel daran, da zum einen die Bremsvorrichtung nicht in Eingriff gelangt mit dem Randabschnitt der Haspel, sondern lediglich an die Haspel angelegt wird. Zum anderen hei\u00dft es auf Seite 15 der DE 691 05 359 hierzu: \u201eNachdem die Antriebsbewegung in Vorw\u00e4rtsrichtung gestoppt ist, \u2026\u201c, was daf\u00fcr spricht, dass die Bewegung nicht abrupt gestoppt wird.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO, und soweit f\u00fcr die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin Teilsicherheiten festgesetzt wurden, auf \u00a7 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO war nicht zu entsprechen. Der besondere Schuldnerschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO setzt den Eintritt eines f\u00fcr den Schuldner unersetzlichen Nachteils voraus. Dieser ist von der Beklagten nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 714 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse offen zu legen (Herget, in: Z\u00f6ller, ZPO, 30. Auflage 2014, \u00a7 712, Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Die Beklagte hat weder ihre Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse offengelegt und entsprechend glaubhaft gemacht noch wurde der konkrete Umsatz dargelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02455 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. September 2015, Az. 4c O 64\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[3,2],"tags":[],"class_list":["post-3783","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-3","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3783","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3783"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3783\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3784,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3783\/revisions\/3784"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3783"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3783"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3783"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}