{"id":3781,"date":"2015-06-16T17:00:35","date_gmt":"2015-06-16T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3781"},"modified":"2016-04-28T10:40:22","modified_gmt":"2016-04-28T10:40:22","slug":"4c-o-6214-lampenverpackung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3781","title":{"rendered":"4c O 62\/14 &#8211; Lampenverpackung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02429<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Juni 2015, Az. 4c O 62\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein deutsches Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Leuchten, insbesondere Taschenlampen, besch\u00e4ftigt. Sie ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten und mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 992 XXX B1 (Anlage K 2, im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c) betreffend die Verpackung oder den Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Lampe.<br \/>\nDas Klagepatent nimmt Priorit\u00e4ten der DE 202004005XXX vom 5. April 2004, der DE 202004015XXX vom 13. Oktober 2004 und der DE 202004017XXX vom 12. November 2004 in Anspruch und wurde am 17. M\u00e4rz 2005 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19. November 2008, die Erteilung des Klagepatents wurde am 26. August 2009 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 lautet:<br \/>\n\u201eVerpackung oder Tr\u00e4ger mit einer Aufnahmetasche oder einem Befestigungsmittel f\u00fcr eine Lampe, insbesondere eine batteriebetriebene Taschenlampe mit einem Druckschalter zum Ein- und Ausschalten der Lampe, der \u00fcber einen ersten Einschubweg zu einem Kontaktschluss in einem geschlossenen Stromkreis bewegbar ist und der erst bei weiterem Einschieben einrastet und den Kontaktschluss fixiert und bei nochmaligem Dr\u00fccken den Kontaktschluss unterbricht, gekennzeichnet durch ein Zug- oder Druckelement, das zur Bewegung des Druckschalters \u00fcber den ersten Einschubweg extern bet\u00e4tigbar ist, wobei das Druckelement ein einarmiger Hebel mit einem Anlenkpunkt an der Lampe oder an der Verpackung oder dem Tr\u00e4ger ist.\u201c<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele.<br \/>\nDie Beklagte ist eine direkte Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin. Sie stellt her und vertreibt die ausschnittsweise in Anlage K 6 fotographisch dargestellte und im Original als Anlage K 5 zu den Akten gereichte Taschenlampenverpackung mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einer dreiteiligen Blisterverpackung (Ober- und Unterteil sowie Umverpackung, in die aufeinandergelegtes Ober- und Unterteil eingeschoben werden) aus durchsichtigem Plastik. In dem Unterteil der Verpackung sind mehrere Ausnehmungen vorgesehen, u.a. eine Ausnehmung, in welche die Taschenlampe eingef\u00fcgt werden kann. Im Bereich vor dem Druckschalter der in der Ausnehmung des Unterteils eingelegten Taschenlampe liegt in horizontaler Richtung eine kreisrunde Plastikscheibe, die einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Druckschalter aufweist, an. Unmittelbar vor der Plastikscheibe und dem Druckschalter ist in vertikaler Richtung ein im Querschnitt kreuzf\u00f6rmiger, aus vier zusammengesteckten, l\u00e4nglichen Plastikstreifen gleicher Abmessung gebildeter St\u00f6\u00dfel angeordnet. Bei geschlossener Verpackung, die am Ende des St\u00f6\u00dfels einen ovalen Bereich mit der Kennzeichnung \u201ePush\u201c aufweist, kann durch Dr\u00fccken auf das Ende des St\u00f6\u00dfels der Druckschalter der in der Verpackung befindlichen Taschenlampe in der Weise bet\u00e4tigt werden, dass dieser gedr\u00fcckt wird, aber nicht einrastet.<br \/>\nEin Anlage K 6 entnommenes Foto, das einen Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt, wird nachfolgend wiedergegeben:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin richtete mit Schreiben ihrer Patentanw\u00e4lte vom 2. Juni 2014 (Anlage K 7) wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte. Nachdem die Beklagte \u00fcber ihre anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (Anlage K 8) mitteilen lie\u00df, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht, lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben ihrer Patentanw\u00e4lte vom 30. Juni 2014 (Anlage K 9) abmahnen und fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auffordern. F\u00fcr die Abmahnung sind der Kl\u00e4gerin unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 80.000,00 \u20ac Kosten in Form einer patentanwaltlichen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.752,90 \u20ac entstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent. Unter einem Hebel im Sinne des Klagepatentanspruchs k\u00f6nne auch eine Stange, die keine rotatorische Bewegung ausf\u00fchre, zum Beispiel ein Schaft oder Stiel, verstanden werden. Der Schutzbereich des Klagepatents umfasse jede Art von Druckelement, das bei seiner Bet\u00e4tigung zu einem kurzzeitigen Einschalten der in der Verpackung befindlichen Taschenlampe f\u00fchre, ohne dass hierbei der Druckschalter der Lampe zum Einrasten gebracht werde, und das beim L\u00f6sen des Druckelements zu einem Erl\u00f6schen der Lampe f\u00fchre. Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor, weil der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Druckelement verwendete Stab mit einer darunterliegenden Plastikscheibe f\u00fcr den Fachmann eine naheliegende, gleichwirkende und gleichwertige technische L\u00f6sung zu dem in Patentanspruch 1 genannten \u201eeinarmigen Hebel\u201c darstelle.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eine wortsinngem\u00e4\u00dfe und \u00e4quivalente Verletzung in einem gemeinsamen Antrag im gesamten europ\u00e4ischen Geltungsbereich des Klagepatents geltend gemacht und eine Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten f\u00fcr den Zeitraum ab dem 26. September 2009 verlangt hat, beantragt sie nunmehr,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) in der Bundesrepublik Deutschland Verpackungen oder Tr\u00e4ger mit einer Aufnahmetasche oder einem Befestigungsmittel f\u00fcr eine Lampe, insbesondere eine batteriebetriebene Taschenlampe, mit einem Druckschalter zum Ein- und Ausschalten der Lampe herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>der \u00fcber einen ersten Einschubweg zu einem Kontaktschluss in einem geschlossenen Stromkreis bewegbar ist und der erst bei weiterem Einschieben einrastet und den Kontaktschluss fixiert und beim nochmaligen Dr\u00fccken den Kontaktschluss unterbricht, bei denen, wie nachstehend wiedergegeben<\/p>\n<p>ein Zug- oder Druckelement vorhanden ist, das zur Bewegung des Druckschalters \u00fcber den ersten Einschubweg extern bet\u00e4tigbar ist, wobei das Druckelement ein einarmiger Hebel mit einem Anlenkpunkt an der Lampe oder an der Verpackung oder dem Tr\u00e4ger ist,<\/p>\n<p>b) h i l f s w e i s e<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Verpackungen oder Tr\u00e4ger mit einer Aufnahmetasche oder einem Befestigungsmittel f\u00fcr eine Lampe, insbesondere eine batteriebetriebene Taschenlampe, mit einem Druckschalter zum Ein- und Ausschalten der Lampe herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der \u00fcber einen ersten Einschubweg zu einem Kontaktschluss in einem geschlossenen Stromkreis bewegbar ist und der erst bei weiterem Einschieben einrastet und den Kontaktschluss fixiert und beim nochmaligen Dr\u00fccken den Kontaktschluss unterbricht, bei denen, wie nachstehend wiedergegeben,<\/p>\n<p>ein aus vier l\u00e4nglichen durchsichtigen Plastikstreifen gebildetes, im Querschnitt kreuzf\u00f6rmiges und damit versteiftes Druckelement (St\u00f6\u00dfel) vorhanden ist, das zur Bewegung des Druckschalters mittels einer zwischen St\u00f6\u00dfel und Druckschalter angeordneten kreisrunden Scheibe einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Druckschalter aufweist, so dass der Druckschalter nicht durch das Druckelement in die Einraststellung gedr\u00fcckt werden kann;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 19. Dezember 2008 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unten vorstehend zu Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten, und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I 1 bezeichneten und seit dem 26. September 2009 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\ndie Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu,<br \/>\nhilfsweise: durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen und Lieferscheinen, jeweils in Kopie) nachzuweisen ist,<br \/>\n4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I 1 an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>5. Erzeugnisse entsprechend vorstehend I 1 zur\u00fcckzurufen und\/oder sie endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen,<\/p>\n<p>6. an die Kl\u00e4gerin den Betrag von 1.752,90 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I 1 bezeichneten und in der Zeit vom 19.12.2008 bis zum 26.09.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem 27.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Anspruch 1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirkliche. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nehme von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bewusst Abstand und verf\u00fcge nicht \u00fcber einen extern bet\u00e4tigbaren, einarmigen Hebel im Sinne des geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents. Zum einen sei die Bewegungsrichtung des Druckelements bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine v\u00f6llig andere als die eines Hebels, da nicht rotatorisch, sondern translatorisch mittels eines St\u00f6\u00dfels auf den Druckschalter eingewirkt werde. Ferner sei der St\u00f6\u00dfel nicht extern bet\u00e4tigbar, weil er nicht au\u00dferhalb der Verpackung angeordnet sei. Auch eine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor. Denn es sei nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann bei der Lekt\u00fcre des Klagepatents auf den Gedanken gekommen sein soll, das Druckelement zum Testen der Funktionsf\u00e4higkeit der Lampe so auszuf\u00fchren und anzuordnen, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen sei. Schlie\u00dflich erhebt die Beklagte den sog. Formstein-Einwand und tr\u00e4gt vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der Gesamtheit ihrer Merkmale bereits aus dem f\u00fcr das Klagepatent ma\u00dfgeblichen Stand der Technik im Priorit\u00e4tstag des Klagepatents, insbesondere der US-Anmeldung US A1 2002\/0038772 (Anlage B 7) vorbekannt sei bzw. sich zumindest aus diesem Stand der Technik naheliegend ergebe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Einwand entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung (Bl. 89 f d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht gegen die Beklagte nicht zu.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Verpackung oder den Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Lampe.<br \/>\nZun\u00e4chst f\u00fchrt das Klagepatent allgemein einleitend aus, dass s\u00e4mtliche \u00fcber den gewerblichen Handel vertriebene Produkte \u2013 von Ausnahmef\u00e4llen abgesehen \u2013 zum Schutz vor Sch\u00e4den beim Transport und\/oder zur Lagerung eine Verpackung ben\u00f6tigen. Dabei sei das Bed\u00fcrfnis, die Verpackung diebstahlsicher auszugestalten umso gr\u00f6\u00dfer, je kleiner die betreffenden Handelsprodukte seien. Eine diebstahlsichere Ausgestaltung der Verpackung setze voraus, dass die verpackten Teile einerseits nicht ohne weiteres aus der Verpackung bzw. von dem Tr\u00e4ger entnommen werden k\u00f6nnen, andererseits die Gr\u00f6\u00dfe der Verpackung ein unauff\u00e4lliges Einstecken der Verpackung mit Inhalt so weit wie m\u00f6glich verhindere. Zudem k\u00f6nne in einer solchen Verpackung oder auf der Verpackungsau\u00dfenseite der vorhandene Platz f\u00fcr Informationen \u00fcber das Produkt, den Hersteller etc. genutzt werden. Verpackungen, die die vorgenannten Eigenschaften erf\u00fcllen, seien als sogenannte Blister-Verpackungen nach dem Stand der Technik bekannt. Solche Blister-Verpackungen bestehen im Regelfall aus einem oder zwei Plastikteilen, der bzw. die jeweils eine das Produkt umfassende Blase aufweist bzw. aufweisen. Bei Verwendung einer Klarsichtfolie k\u00f6nnen diese Teile auch an einem Kartonblatt (sog. Sichtkarte) befestigt sein, die nicht selten mit einem Schlitz oder einer sonstigen Durchtrennung versehen werden, die die Aufh\u00e4ngung an einem vorstehenden Stab eines Verkaufsst\u00e4nders erleichtern soll.<br \/>\nBei Verpackungen von batteriebetriebenen Lampen, insbesondere Taschenlampen, ergebe sich \u2013 so das Klagepatent \u2013 die Besonderheit, dass bei einer Verpackung, soweit sie wie zuvor beschrieben diebstahlsicher ausgef\u00fchrt ist, eine Funktionspr\u00fcfung der Lampe erst nach einem Aufbrechen der Verpackung m\u00f6glich ist. Da Gesch\u00e4fte h\u00e4ufig darauf best\u00fcnden, dass das Aufbrechen von Verpackungen zum Kauf verpflichte, k\u00f6nne dies unter Umst\u00e4nden K\u00e4ufer daran hindern, ein betreffendes Produkt auszuw\u00e4hlen, da sie die Umtauschprozedur scheuten. Bei Taschenlampen mit Leuchtdioden (LED) k\u00f6nne, je nach gew\u00e4hlter Leuchtdiode, das emittierte Licht blau, orange, rot oder auch wei\u00df sein, was f\u00fcr den K\u00e4ufer den Anreiz erh\u00f6he, vor dem Kauf der Lampe die Leuchtfarbe anzuschauen. Zudem sei f\u00fcr die Kaufentscheidung neben der Farbe die Helligkeit der Taschenlampe sowie der Abstrahlwinkel von Bedeutung. Schlie\u00dflich sei f\u00fcr eine Kaufentscheidung neben der Funktionspr\u00fcfung die optische Aufmachung der Verpackung und\/oder Sichtkarte mitbestimmend. Insbesondere dann, wenn die Produkte wie Miniatur-Taschenlampen der Wettbewerber relativ \u00e4hnlich und mit vergleichbaren Ausstattungen versehen sind, spielten zus\u00e4tzliche Verkaufsanreize eine erhebliche Rolle.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt sodann eine Reihe aus dem Stand der Technik vorbekannter Verpackungen f\u00fcr Taschenlampen.<br \/>\nIn der US 2002\/00387722 A1 werde eine Blister-Verpackung beschrieben, bei der in der Verpackung eine Ausnehmung vorgesehen ist, durch die der Schalter des verpackten elektrischen Ger\u00e4ts direkt bedient werden kann. Die EP 0 325 122 A1 sieht eine Verpackungsanordnung als Verkaufshilfe f\u00fcr Stabtaschenlampen vor, die nach Art eines Blisters aus zwei dem Lampenkopf angepassten Halbschalen aus durchsichtigem Material besteht, die \u00fcber einen zwischengeklemmten bedruckbaren Papieraufh\u00e4nger miteinander verkn\u00fcpft sind und aus der Verpackung wieder gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Dadurch ist das Einsetzen einer teuren Birne (z.B. Halogenlichtbirne) sowie der Batterien auch nach dem Verkauf m\u00f6glich, ohne dass der K\u00e4ufer auf eine unzerst\u00f6rte Verpackung verzichten muss. Die Bedienungskn\u00f6pfe der Lampe liegen frei und k\u00f6nnen vom K\u00e4ufer ausprobiert werden. Die US 4,046,251 offenbart eine Produktverpackung (z.B. f\u00fcr Taschenlampen) mit einer rechteckigen Grundfl\u00e4che, in die eine \u00d6ffnung eingelassen ist, die der Kontur des zu verpackenden Produkts angepasst ist. Geschlossen wird die Verpackung mittels eines Deckels, der einen Kragen aufweist, so dass die Taschenlampe teilweise freiliegend fixiert in der Verpackung gelagert ist. In der US 6,311, 839 B1 wird eine Verpackung f\u00fcr einen Stift mit integrierter Leuchtvorrichtung vorgeschlagen, wobei der Druckknopf, der an dem oberen Ende des Stiftes angeordnet ist, nicht von der Verpackung umschlossen ist. Durch die Aussparung in der Verpackung ist es dem K\u00e4ufer im Laden m\u00f6glich, die Funktion des Stiftes zu testen, ohne den Stift dabei aus der Verpackung zu nehmen. Die US 5,188,222 beschreibt eine Verpackung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te, die einen Mechanismus zum Ein- und Ausschalten des verpackten Ger\u00e4ts aufweist. Der Mechanismus verf\u00fcgt \u00fcber einen Hebel, der von au\u00dfen ins Innere der Verpackung ragt. \u00dcber einen weiteren winklig ausgebildeten Hebel kann das Ger\u00e4t ein- und ausgeschaltet werden. Eine weitere Verpackung wird in der US 5,718,335 vorgeschlagen, bei der die Verpackung insbesondere f\u00fcr Figuren geeignet ist. Diese stehen auf einem Drehteller, der \u00fcber ein aus zwei Zahnr\u00e4dern bestehendes Getriebe gedreht werden kann. Eines der Zahnr\u00e4der kann durch eine \u00d6ffnung im hinteren Teil der Verpackung gedreht werden, so dass die Figur von allen Seiten aus betrachtet werden kann. Schlie\u00dflich wird eine Verpackung f\u00fcr elektrische Funktionsgruppen, insbesondere eine akustische Signaleinrichtung in der DE 298 01 014 U1 vorgeschlagen. Diese sieht eine au\u00dferhalb der Verpackung bet\u00e4tigbare Einrichtung zur Bet\u00e4tigung der verpackten elektrischen Funktionsgruppe vor, wozu die Verpackung eine Einrichtung zur Versorgung der Funktionsgruppe mit elektrischer Energie aufweist.<br \/>\nVor dem geschilderten technischen Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als seine technische Aufgabe (Abs. [0014]), eine Verpackung und\/oder sog. Sichtkarte f\u00fcr Taschenlampen gegen\u00fcber dem Stand der Technik dahingehend zu verbessern, dass eine M\u00f6glichkeit geschaffen wird, die Funktion der Lampe zu \u00fcberpr\u00fcfen, ohne die Verpackung zu besch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verpackung oder Tr\u00e4ger<\/p>\n<p>2. mit einer Aufnahmetasche oder einem Befestigungsmittel f\u00fcr eine Lampe, insbesondere eine batteriebetriebene Taschenlampe<\/p>\n<p>3. mit einem Druckschalter zum Ein- und Ausschalten der Lampe, der \u00fcber einen ersten Einschubweg zu einem Kontaktschluss in einem geschlossenen Stromkreis bewegbar ist und der erst bei weiterem Einschieben einrastet und den Kontaktschluss fixiert und bei nochmaligem Dr\u00fccken den Kontaktschluss unterbricht, wobei<\/p>\n<p>4. ein Zug- oder Druckelement vorgesehen ist, das zur Bewegung des Druckschalters \u00fcber den ersten Einschubweg extern bet\u00e4tigbar ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n5. das Druckelement ein einarmiger Hebel mit einem Anlenkpunkt an der Lampe oder an der Verpackung oder dem Tr\u00e4ger ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 im Streit.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls die technische Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df Merkmal 5 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Sie verf\u00fcgt nicht \u00fcber einen einarmigen Hebel als Druckelement mit einem Anlenkpunkt an der Lampe oder an der Verpackung oder dem Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents sieht vor, dass das in Merkmal 4 n\u00e4her beschriebene Druckelement ein einarmiger Hebel mit einem Anlenkpunkt an der Lampe oder an der Verpackung oder dem Tr\u00e4ger ist. Dies bedeutet, dass als Druckelement ein drehbar gelagerter Stab mit einem Anlenkpunkt an der Lampe oder an der Verpackung oder dem Tr\u00e4ger vorhanden sein muss, der zur Kraft\u00fcbertragung dient.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents, der gem. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc den Schutzbereich des Patents bestimmt.<br \/>\nDas Klagepatent verwendet in seinem Anspruch 1 den Begriff \u201eeinarmiger Hebel\u201c, ohne dass dieser Begriff in den Anspr\u00fcchen selbst oder in der Beschreibung n\u00e4her definiert oder erl\u00e4utert wird. Nach dem allgemeinen technischen Verst\u00e4ndnis, das der Fachmann mangels einer Begriffsbestimmung durch das Klagepatent selbst zugrunde legt, handelt es sich bei einem Hebel um einen starren, stabf\u00f6rmigen K\u00f6rper, der an einem Angelpunkt drehbar befestigt ist und der Kraft\u00fcbertragung dient. Kennzeichnend f\u00fcr den Hebel ist insoweit seine rotatorische Bewegung zur Kraft\u00fcbertragung.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die im Klagepatent in den Figuren 1-3 gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, die mit der Bezugsziffer \u201e213\u201c einen Hebel im vorgenannten Sinne zeigen, der in Abs. [0024] der Beschreibung auch als \u201eHebel\u201c bezeichnet wird, w\u00e4hrend der mit der Bezugsziffer \u201e223\u201c in Figur 5 gezeigte Stab bzw. die Stange als \u201eDruckstab\u201c bezeichnet wird (Abs. [0027]). Der unterschiedlichen Begriffsbezeichnung von \u201eHebel\u201c und \u201eDruckstange\u201c entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent einen \u201eHebel\u201c nicht mit einem \u201eDruckstab\u201c gleich- setzt, sondern hierunter sich in technischer Hinsicht unterscheidende (Bau-)Teile versteht.<br \/>\nDie vertretene Auslegung steht \u00fcberdies auch im Einklang mit dem Wortlaut von Unteranspruch 3 des Klagepatents. Unteranspruch 3, der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, stellt u.a. einen Hebel unter Schutz, der eine besondere Ausgestaltung aufweist, bei der das zweite Ende des Hebels mit einer Zug- oder Druckstange verbunden ist. Da das Klagepatent somit innerhalb desselben Anspruchs zwei verschiedene Begriffe f\u00fcr ein stabf\u00f6rmiges Teil verwendet, erkennt der Fachmann, dass es sich bei \u201eDruckstange\u201c und \u201eHebel\u201c um voneinander abweichende Teile handelt, da es ansonsten einer derartigen begrifflichen Differenzierung nicht bed\u00fcrfte.<br \/>\nDem dargelegten Verst\u00e4ndnis steht auch nicht Abs. [0021] der Klagepatentschrift entgegen, in dem ein Druckelement in Form einer nach au\u00dfen f\u00fchrenden Stange, die auf eine Blattfeder einwirkt, die an dem Druckschalter anliegt, als Ausf\u00fchrungsvariante beschrieben wird. Denn das Klagepatent bezeichnet ein solches Druckelement ausdr\u00fccklich als \u201eStange\u201c \u2013 und nicht als \u201eHebel\u201c, so dass f\u00fcr den Fachmann aufgrund der unterschiedlichen Begriffswahl im Klagepatent wiederum deutlich ist, dass es sich bei dem beschriebenen Druckelement gerade nicht um einen Hebel im Sinne von Anspruch 1 handeln soll.<br \/>\nGegen die dargelegte Auslegung spricht auch nicht die Tatsache, dass das Klagepatent in Abs. [0030] vorsieht, dass im Rahmen der Erfindung nach dem Klagepatent auch andere Druckelemente verwendet werden k\u00f6nnen, die unmittelbar auf den Druckschalter einwirken. Diese Beschreibungsstelle ist nicht dahingehend zu verstehen, dass erfindungsgem\u00e4\u00df ein jedes Druckelement verwendet werden kann, solange es den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck erf\u00fcllt, auch wenn es keinen einarmigen Hebel im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents darstellt. Denn die Beschreibung ist im Einklang mit dem den Schutzbereich vorrangig bestimmenden Anspruchswortlaut von Anspruch 1 auszulegen, der als Druckelement spezifisch einen einarmigen Hebel vorsieht und damit eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe trifft. Bei einem solch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmal darf die gebotene funktionale Betrachtung nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal zu eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2013 \u2013 I-2 U 58\/11), mag es auch vorliegend aus technischer Sicht ohne gr\u00f6\u00dfere Bedeutung sein, ob ein Hebel im hier dargelegten Sinne oder ein anders gestaltetes Druckelement die Aufgabe erf\u00fcllt, kurzzeitig auf den Druckschalter der Taschenlampe einzuwirken, ohne dass dieser dabei vollst\u00e4ndig einrastet.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5 auch nicht Unteranspruch 3 entgegen. Unteranspruch 3 sieht vor, dass das erste Ende des Hebels an der Lampe oder an der Verpackung oder dem Tr\u00e4ger befestigt ist, das mittlere Teil des Hebels \u00fcber den Druckschalter gef\u00fchrt ist und das zweite Ende mit einem Zugmittel, wie einer Kordel oder einer Zugstange oder einer Druckstange, verbunden, ist, die nach au\u00dfen gef\u00fchrt und somit extern bet\u00e4tigbar ist, oder dass das Druckelement eine nach au\u00dfen f\u00fchrende Stange umfasst, die auf eine Blattfeder einwirkt, die an dem Druckschalter anliegt. Im Einklang mit dem dargelegten Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5 des Anspruchs 1 bedeutet dies, dass der in Anspruch 1 beschriebene einarmige Hebel die in Unteranspruch 3 genannten k\u00f6rperlichen Teile &#8211; Zugmittel oder (Druck-)Stange \u2013 zus\u00e4tzlich umfasst, nicht hingegen, dass der in Anspruch 1 beschriebene einarmige Hebel durch ein anderes Druckelement ersetzt werden kann, weil ansonsten der R\u00fcckbezug auf Anspruch 1 leer liefe.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 5 nicht. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgt nicht \u00fcber eine an einem Anlenkpunkt befestigbare Stange, die mittels rotatorischer Bewegung Kraft \u00fcbertr\u00e4gt, sondern \u00fcber einen aus einzelnen Plastikteilchen zusammengesetzten Stab (St\u00f6\u00dfel), dem ein kreisrundes Plastikpl\u00e4ttchen vorgelagert ist und der mittels linearer Bewegung Kraft auf den Druckschalter der Taschenlampe aus\u00fcben kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Gleichwertigkeit ist erforderlich, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 \u2013 2 U 29\/12 \u2013 WC-Sitzgelenk m. w. N.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 75 m. w. N.; Rinken\/ K\u00fchnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn. 65 m. w. N.). F\u00fcr diese Gleichwertigkeit gen\u00fcgt es nicht, wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patentanspruch formulierte Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich, da der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden ist, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil), die \u00dcberlegungen des Fachmannes am Patentanspruch orientieren. Dieser ist in allen seinen Merkmalen nicht nur Ausgangspunkt, sondern ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 205 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I). Die technische Lehre des Patents ist dabei von ihm als sinnhaft hinzunehmen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Zudem muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit \u2013 und nicht nur isoliert bezogen auf das abgewandelte Mittel \u2013 eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln liegt nach diesen Grunds\u00e4tzen vor, wenn der Patentanspruch und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung erkennen lassen, dass auch im Anspruch nicht ausdr\u00fccklich genannte Mittel in den Schutzbereich einbezogen werden sollen. Dies kann etwa bei einer erkennbar unvollst\u00e4ndigen Formulierung des Anspruchs zu bejahen sein. Hingegen kommt eine \u00e4quivalente Benutzung nicht in Betracht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs ergibt, dass mit der Anspruchsformulierung eine bewusste Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes L\u00f6sungsmittel vorgenommen werden soll. Hat sich der Anspruch in diesem Sinne nach Auslegung durch die Beschreibung auf eine bestimmte konkret umschriebene L\u00f6sung festgelegt, so liefe eine Abweichung von diesen Vorgaben darauf hinaus, die technische Lehre des Schutzrechts zu \u00e4ndern. Das widerspricht jedoch dem auch im Rahmen der \u00e4quivalenten Benutzung geltenden Grundsatz, dass die im Wortsinn des Patentanspruches beschriebene technische Lehre als sinnhaft hingenommen werden muss (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 \u2013 2 U 26\/13; K\u00fchnen, aaO, Rn. 97). Offenbart die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung herbeigef\u00fchrt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begr\u00fcndet die Benutzung eine der \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 5. M\u00e4rz 2015 \u2013 2 U 16\/14).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies zugrunde gelegt, zieht der Fachmann auf Grundlage der technischen Lehre des Klagepatents eine Verwendung eines starren Stabes (St\u00f6\u00dfels) als auf den Druckschalter der Taschenlampe einwirkendes Druckelement als gleichwertige L\u00f6sung nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die objektive Gleichwirkung und das Naheliegen des Austauschmittels (St\u00f6\u00dfel) zu bejahen ist. Denn es fehlt jedenfalls an der Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift leitet den Fachmann nicht zu einem eventuell gleichwirkenden Ersatzmittel in Form eines \u201eSt\u00f6\u00dfels\u201c als Druckelement, das auf den Druckschalter der in der Verpackung befindlichen Taschenlampe einwirkt. Im Anspruchswortlaut \u2013 der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs entscheidend ist und insoweit Vorrang vor der Beschreibung hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung) legt sich das Klagepatent auf einen \u201eeinarmigen Hebel\u201c als Druckelement fest. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Beschreibung (Abs. [0030]) aus, dass auch andere Druckelemente verwendet werden k\u00f6nnen, die unmittelbar auf den Druckschalter einwirken, solange Vorsorge getroffen werde, dass der Druckschalter nicht in die Einraststellung gedr\u00fcckt werde. Das Klagepatent beschreibt zudem im Rahmen der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele verschiedenste Druck- und Zugelemente, die auf den Druckschalter der Lampe einwirken, so z.B. eine Kordel (Abs. [0019] und Figur 4). Als weitere Ausf\u00fchrungsvariante wird in Abs. [0021] zudem auch als Druckelement eine nach au\u00dfen f\u00fchrende Stange, die auf eine Blattfelder einwirkt, genannt, wobei die Feder an dem Druckschalter anliegt.<\/p>\n<p>Bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann der Klagepatentschrift als Ganzes die Botschaft entnehmen, dass sich die Erfindung erfolgreich mit verschiedensten Druckelementen (oder sogar Zugelementen) durchf\u00fchren l\u00e4sst. Der Beschreibungstext belegt somit, dass die Anmelderin erkannt hat, dass die Erfindung nicht nur mit einem einzelnen, ganz bestimmten, sondern prinzipiell verschiedenen Druck- und Zugelementen, die auf den Druckschalter der Taschenlampen soweit einwirken, dass das L\u00e4mpchen der Lampe aufleuchtet, der Druckschalter der Taschenlampe jedoch nicht einrastet, erfolgreich umgesetzt werden kann (vgl. Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 5. M\u00e4rz 2015, Az. 2 U 16\/14). In den Patentanspruch 1 aufgenommen ist \u2013 im klaren Gegensatz zum Inhalt des allgemeinen Beschreibungstextes \u2013 dagegen lediglich ein spezifisches Druckelement, n\u00e4mlich ein einarmiger Hebel. Dem entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent eine ganze Reihe verschiedener Druck- und Zugelemente als gleichwirkend zur Erreichung des mit dem Klagepatents verfolgten technischen Zweck ansehen mag, diese aber bewusst nicht in den Schutzbereich aufnehmen wollte, sondern eben nur das Druckelement \u201eeinarmiger Hebel\u201c. Hierdurch kann der Fachmann erkennen, dass das Klagepatent eine bewusste Entscheidung f\u00fcr ein bestimmtes Druckelement \u2013 den einarmigen Hebel \u2013 getroffen und somit eine bewusste Beschr\u00e4nkung vorgenommen hat. Die Gleichwertigkeit anderer Druckelemente \u2013 z.B. eines St\u00f6\u00dfels, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 kann der Fachmann der Klagepatentschrift deshalb nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Sofern der Fachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete L\u00f6sung \u2013 St\u00f6\u00dfel aus Plastik in Kombination mit runder, auf dem Druckschalter aufliegenden, einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Druckschalter aufweisende, Plastikscheibe \u2013 und das in der Beschreibung des Klagepatents genannte Druckelement \u201eStange mit Blattfeder\u201c nicht als gleichartig ansieht und das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Druckelement somit ggf. als nicht der Beschr\u00e4nkung unterfallend erachtet, stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dennoch kein gleichwertiges Austauschmittel zur Verf\u00fcgung. Bei einem \u201edritten\u201c \u2013 in der Beschreibung nicht genannten \u2013 Austauschmittel kann eine \u00e4quivalente Benutzung grunds\u00e4tzlich in Frage kommen, wenn sich \u2013 erstens \u2013 die abgewandelte L\u00f6sung in ihren spezifischen Wirkungen mit der im Patent unter Schutz gestellten L\u00f6sung deckt (\u201eGleichheit im Positiven\u201c) und wenn sie sich \u2013 zweitens \u2013 in \u00e4hnlicher Weise wie die wortsinngem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten L\u00f6sungsvariante unterscheidet (\u201eGleichheit im Negativen\u201c). Das dritte L\u00f6sungsmittel muss somit, um \u00e4quivalent zu sein, n\u00e4her bei dem wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sungsmittel des Patentanspruchs als bei dem Ersatzmittel des Beschreibungstextes stehen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rdnr. 131). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene St\u00f6\u00dfel mit der davor liegenden Plastikscheibe dient, ebenso wie die in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnte Stange mit Blattfeder, der linearen Kraft\u00fcbertragung auf den Druckschalter, w\u00e4hrend der im Anspruchswortlaut genannte \u201eHebel\u201c gerade durch eine rotatorische Bewegung und Kraft\u00fcbertragung ausgerichtet ist. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht somit n\u00e4her bei dem im Beschreibungstext genannten Druckmittel \u201eStange mit Blattfeder\u201c als bei dem vom Anspruch gesch\u00fctzten einarmigen Hebel.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vorliegend keine \u00e4quivalente Verletzung angenommen werden. Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patents f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung). Dies hat f\u00fcr den vorliegenden Sachverhalt zur Konsequenz, dass die Kl\u00e4gerin nicht ihren Wettbewerbern die Aufgabe und das Risiko \u00fcbertragen kann, den Schutzbereich des Klagepatents zutreffend zu umrei\u00dfen. Wenn die Kl\u00e4gerin es nicht unternommen hat, ihr Patentbegehren auf jede Form des Druckelements zu richten und stattdessen lediglich ein einziges, ganz bestimmtes Druckelement \u2013 den einarmigen Hebel \u2013 in den Patentanspruch aufgenommen hat, so ist es nicht Sache des Konkurrenten, sich Gedanken dar\u00fcber zu machen, ob und welche anderen Druckelemente sonst noch vom Patentschutz erfasst sein k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4gerin, die ausweislich des allgemeinen Beschreibungstextes die Tauglichkeit anderer Druckelemente gesehen und erfasst hat, muss sich vielmehr daran festhalten lassen, dass jeder Dritte im seinem Vertrauen darauf gesch\u00fctzt wird, dass der Schutzbereich des Patents mit demjenigen, was Inhalt des Patentanspruchs geworden ist, abgesteckt ist (vgl. Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 5. M\u00e4rz 2015, Az. 2 U 16\/14).<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 80.000,00 \u20ac festgesetzt. Der kl\u00e4gerischen Wertangabe kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht indizielle Bedeutung zu, weil der Kl\u00e4ger, zumal wenn er die Angabe, wie vorliegend, bei Klageerhebung macht, erstens am besten in der Lage ist, sein f\u00fcr den Streitwert ma\u00dfgebliches Angriffsinteresse zu bestimmen, und weil er zweitens bei einer anf\u00e4nglichen Angabe diese ohne Kenntnis von den Erfolgschancen seiner Rechtsverfolgung machen wird (B\u00fcttner, in: Ahrens, Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rdn. 27f.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02429 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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