{"id":3779,"date":"2015-07-23T17:00:22","date_gmt":"2015-07-23T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3779"},"modified":"2016-04-28T10:39:26","modified_gmt":"2016-04-28T10:39:26","slug":"4c-o-5214-fehlflaschensortierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3779","title":{"rendered":"4c O 52\/14 &#8211; Fehlflaschensortierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02428<\/strong><br \/>\nLandgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Juli 2015, Az. 4c O 52\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 445 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c) betreffend die Sortierung von Flaschenleergut wegen der Verletzung eines Vorrichtungsanspruchs und mittelbarer Verletzung eines Verfahrensanspruchs auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Erstattung von Abmahnkosten zuz\u00fcglich Verzugszinsen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 6. Dezember 2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der DE 10305XXX vom 7. Februar 2003 angemeldet und die Anmeldung am 11. August 2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Eintragung wurde am 14. Februar 2007 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die alleinige eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 1. Juli 2015 (Bl. 112 d.A.) das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist (im Folgenden \u201eSchuldnerin\u201c). Der Kl\u00e4ger, der mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 1. Juli 2015 zum Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 (Bl. 110 d.A.) gegen\u00fcber der Kammer erkl\u00e4rt, dass er den Rechtsstreit gem. \u00a7 85 Abs. 1 InsO aufnehme.<br \/>\nDie Schulderin hat im Jahre 2014 im Hinblick auf den deutschen Teil des Klagepatents mit R\u00fccksicht auf eine eigene Voranmeldung, die nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik darstellt (DE 102 44 804 \/ EP 1 407 834), ein Beschr\u00e4nkungsverfahren vor dem DPMA durchgef\u00fchrt (Anlage K 3). Dabei ist der Anspruch 9 gegen\u00fcber der erteilten Fassung beschr\u00e4nkt worden. Eine entsprechend ge\u00e4nderte Patentschrift ist als Anlage K 10 zu den Akten gereicht worden. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 (Anlage B 4) hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<br \/>\nDie f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents \u2013 letzterer in der beschr\u00e4nkten Fassung \u2013 lauten:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<br \/>\nVerfahren zum Aussortieren von Fehlflaschen aus einem auf einer Kastenbahn gef\u00f6rderten Flaschenkasten, mit einer Entnahmeeinrichtung f\u00fcr Flaschen, umfassend mehrere Greifer, wobei zur Bet\u00e4tigung der Greifer ein Kolbenzylinderantrieb vorgesehen ist, und wobei der Greifer einzeln ansteuerbar und einzeln vertikal verfahrbar ist, wobei die Fehlflaschen der mindestens einen Flaschensorte nach Erkennen durch eine Erkennungseinrichtung durch eine Entnahmeeinrichtung dem Kasten auf der Kastenbahn entnommen werden, wobei die entnommenen Fehlflaschen in mindestens einen weiteren zweiten Kasten eingestellt werden, der sich neben der Kastenbahn befindet, wobei der zweite Kasten als Zwischenspeicher dient, wobei nach einer bestimmten Anzahl von in dem Zwischenspeicherkasten gesammelter Fehlflaschen solche Fehlflaschen dem Zwischenspeicherkasten entnommen und in einen Kasten auf der Kastenbahn durch die Entnahmeeinrichtung eingestellt werden, wobei dieser mit Fehlflaschen besetzte Kasten von der Kastenbahn ausgeschleust wird.<\/p>\n<p>Anspruch 9:<br \/>\nKastenbahn, wobei sich direkt neben der Kastenbahn auf gleicher H\u00f6he mit der Kastenbahn eine Ablage befindet, auf der Zwischenspeicherk\u00e4sten vorgesehen sind, mit einer Erkennungseinrichtung und mit einer Entnahmeeinrichtung f\u00fcr Flaschen, umfassend mehrere Greifer, wobei jeder Greifer einen Kolbenzylinderantrieb umfasst, wobei jeder Greifer einzeln ansteuerbar und einzeln vertikal verfahrbar ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2, 7, 10 und 11 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen.<br \/>\nFiguren 1 a \u2013 c zeigen schematisch den Vorgang der Sortierung von Gutflaschen in einem Flaschenkasten mit dem Aussortieren von Fehlflaschen in den Zwischenspeicherkasten:<\/p>\n<p>Figur 4 zeigt schematisch eine Draufsicht auf eine Anordnung einer Entnahmeeinrichtung mit einer mittigen Kastenbahn mit daneben angeordneten Ablagen:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Sortieranlagen f\u00fcr Flaschenleergut. Eine der von ihr produzierten und angebotenen Anlagen dient der Sortierung des Leerguts in gemischt bef\u00fcllten Flaschenk\u00e4sten, wobei die Anlage die unterschiedlichen Flaschensorten zun\u00e4chst identifiziert und diese sodann sortenrein in Flaschenk\u00e4sten einer jeweils zugeordneten Kastensorte einsortiert (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die Ausgestaltung und Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird in einem auf der Webseite der Beklagte (<a title=\"www.B.de\" href=\"http:\/\/www.b.de\/\">www.B.de<\/a>) abrufbaren Werbefilm (CD als Anlage K 7 vorgelegt) dargestellt und in einem in der Fachzeitschrift \u201eC\u201c, Ausgabe 3\/14 vom 16. Januar 2014 (Anlage K 6) erschienenen Artikel beschrieben. Danach verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Kastenbahn, auf der die zu sortierenden Leergutk\u00e4sten gef\u00f6rdert werden. Neben der Kastenbahn befinden sich mehrere sog. Pinolentische. Dabei handelt es sich um einzelne, voneinander beabstandet angeordnete geschlossene Unterbauten aus Edelstahl, deren Oberseite mit einer Vielzahl senkrecht stehender, geordneter Pinolen, d.h. angespitzter Kunststoffst\u00e4be bewehrt ist, zwischen denen die den K\u00e4sten auf der Kastenbahn entnommenen Flaschen einsetzbar sind. Ein aus dem Werbefilm der Beklagten entnommenes Standbild, das die Ausgestaltung der Pinolentische neben der Kastenbahn zeigt, wird nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>Eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellte die Beklagte auf der Messe \u201eD\u201c im September 2013 aus.<br \/>\nDie Schulderin lie\u00df die Beklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanw\u00e4lte vom 26. Mai 2014 (Anlage K 8) wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten \u2013 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 1 Mio \u20ac &#8211; in H\u00f6he von 14.139,00 \u20ac bis zum 20. Juni 2014 auffordern. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 20. Juni 2014 (Anlage K 9) bestritt die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents, \u00e4u\u00dferte Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents und lehnte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sowie eine Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten ab.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Anspruchs 9 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, aber zumindest mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet, die Greifer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien mit einem Kolbenzylinderantrieb im Sinne des Klagepatents ausgestattet. Das Klagepatent \u00fcberlasse dem Fachmann dabei die Wahl der Ausgestaltung des Kolbenzylinderantriebs.<br \/>\nZudem setze das Klagepatent nicht voraus, dass auf der neben der Kastenbahn befindlichen Ablage Zwischenspeicher in Form von Getr\u00e4nkek\u00e4sten vorgesehen seien. Vielmehr seien auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Pinolentische als Ablage mit Zwischenspeicherk\u00e4sten nach der Lehre des Klagepatents anzusehen. Als Ablage im Sinne des Klagepatents sei in Abgrenzung zum Stand der Technik jede Einrichtung, die selbst nicht der Bef\u00f6rderung von K\u00e4sten diene, zu qualifizieren. Unter Zwischenspeicherk\u00e4sten seien daher nicht nur Flaschenk\u00e4sten, sondern jegliche Einrichtungen zu verstehen, die \u00fcber eine blo\u00dfe Ablagefl\u00e4che hinaus auch eine definierte Positionierung der Flasche erm\u00f6glichen, so dass der automatisierte Sortiervorgang reibungslos ablaufen k\u00f6nne. Dabei sei es in technischer Hinsicht f\u00fcr den Fachmann v\u00f6llig ohne Belang, wie diese definierte Positionierung der Flaschen erreicht werde.<br \/>\nJedenfalls stellten die Pinolentische ein \u00e4quivalentes Austauschmittel zu der im Klagepatentanspruch 9 genannten Ablage und den Zwischenspeicherk\u00e4sten dar. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Pinolenfeld sei als Zwischenspeicher technisch gleichwertig und f\u00fcr den Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres bekannt und damit auffindbar gewesen. Daraus ergebe sich auch die Gleichwertigkeit im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, denn die konkrete Ausgestaltung des Zwischenspeichers sei f\u00fcr dieses Merkmal ohne Belang. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der Zwischenspeicher \u00fcber einen eigenen \u00e4u\u00dferen Rahmen verf\u00fcge, beweglich oder unbeweglich angeordnet sei oder welche Gr\u00f6\u00dfe der Zwischenspeicher einnehme.<br \/>\nIn Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensanspruch 1 ist der Kl\u00e4ger der Auffassung, das Klagepatent setze nicht voraus, dass eine absolute Anzahl von Fehlflaschen im Zwischenspeicher erreicht werde. Die Anzahl sei vielmehr \u2013 f\u00fcr den Fachmann erkennbar \u2013 dynamisch und davon abh\u00e4ngig, was an Flaschen und K\u00e4sten in welcher Zusammenstellung zugef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Die Schuldnerin hat im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Kastenbahnen, wobei sich direkt neben der Kastenbahn auf gleicher H\u00f6he mit der Kastenbahn eine Ablage befindet, auf der Zwischenspeicherk\u00e4sten vorgesehen sind, mit einer Erkennungseinrichtung und mit einer Entnahmeeinrichtung f\u00fcr Flaschen, umfassend mehrere Greifer, wobei jeder Greifer einen Kolbenzylinderantrieb umfasst und wobei jeder Greifer einzeln ansteuerbar und vertikal verfahrbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<br \/>\nund\/oder<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen, die zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Aussortieren von Fehlflaschen aus einem auf einer Kastenbahn gef\u00f6rderten Flaschenkasten geeignet sind, wobei die Kastenbahn eine Entnahmeeinrichtung f\u00fcr Flaschen aufweist, umfassend mehrere Greifer, wobei zur Bet\u00e4tigung der Greifer ein Kolbenzylinderantrieb vorgesehen ist und wobei der Greifer einzeln ansteuerbar und einzeln vertikal verfahrbar ist, wobei die Fehlflaschen der mindestens einen Flaschensorte nach Erkennen durch eine Erkennungseinrichtung durch eine Entnahmeeinrichtung dem Kasten auf der Kastenbahn entnommen werden, wobei die entnommenen Fehlflaschen in mindestens einen weiteren zweiten Kasten eingestellt werden, der sich neben der Kastenbahn befindet, wobei der zweite Kasten als Zwischenspeicher dient, wobei nach einer bestimmten Anzahl von in dem Zwischenspeicherkasten gesammelten Fehlflaschen solche Fehlflaschen dem Zwischenspeicherkasten entnommenen und in einen Kasten auf der Kastenbahn durch die Entnahmeeinrichtung eingestellt werden, wobei dieser mit Fehlflaschen besetzte Kasten von der Kastenbahn ausgeschleust wird,<\/p>\n<p>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>h i l f s w e i s e<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\na) Kastenbahnen, wobei sich direkt neben der Kastenbahn auf gleicher H\u00f6he mit der Kastenbahn ein Pinolenfeld befindet mit einer Erkennungseinrichtung und mit einer Entnahmeeinrichtung f\u00fcr Flaschen, umfassend mehrere Greifer, wobei jeder Greifer einen Kolbenzylinderantrieb umfasst und wobei jeder Greifer einzeln ansteuerbar und vertikal verfahrbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) Vorrichtungen, die zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Aussortieren von Fehlflaschen aus einem auf einer Kastenbahn gef\u00f6rderten Flaschenkasten geeignet sind, wobei die Kastenbahn eine Entnahmeeinrichtung f\u00fcr Flaschen aufweist, umfassend mehrere Greifer, wobei zur Bet\u00e4tigung der Greifer ein Kolbenzylinderantrieb vorgesehen ist und wobei der Greifer einzeln ansteuerbar und einzeln vertikal verfahrbar ist, wobei die Fehlflaschen der mindestens einen Flaschensorte nach Erkennen durch eine Erkennungseinrichtung durch eine Entnahmeeinrichtung dem Kasten auf der Kastenbahn entnommen werden, wobei die entnommenen Fehlflaschen in ein Pinolenfeld eingestellt werden, das sich neben der Kastenbahn befindet, wobei das Pinolenfeld als Zwischenspeicher dient, wobei nach einer bestimmten Anzahl von in dem Pinolenfeld gesammelten Fehlflaschen solche Fehlflaschen dem Pinolenfeld entnommen und in einen Kasten auf der Kastenbahn durch die Entnahmeeinrichtung eingestellt werden, wobei dieser mit Fehlflaschen besetzte Kasten von der Kastenbahn ausgeschleust wird,<\/p>\n<p>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>2. ihr \u2013 der Schuldnerin \u2013 unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, im welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. M\u00e4rz 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftpflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern die vorstehend zu 1. bezeichneten Vorrichtungen unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des EP 1 445 XXX erkannt hat, und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Vorrichtungen wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. an sie \u2013 die Schuldnerin \u2013 einen Betrag in H\u00f6he von 14.139,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 8% \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2014 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr \u2013 der Schuldnerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 14. M\u00e4rz 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und das bei ihr angewandte Sortierverfahren verletzten das Klagepatent nicht, sondern wiesen wesentliche Unterschiede zu der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre auf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich schon konzeptionell von der patentgem\u00e4\u00dfen Anlage, da diese anstelle einer einzigen Entnahmeeinrichtung mit einer der Flaschenzahl und \u2013anordnung in den zu sortierenden K\u00e4sten entsprechenden Vielzahl von Greifern eine Vielzahl von Entnahmeeinrichtungen mit jeweils zwei Greifern aufweise. Dieses von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verfolgte Konzept sei Gegenstand eigener, zum Teil noch unver\u00f6ffentlichter deutscher und europ\u00e4ischer Patentanmeldungen der Beklagten, die unmittelbar vor der Erteilung st\u00fcnden sowie dem k\u00fcrzlich zugunsten der Beklagten erteilten Patent DE 10 2013 109 XXX B4, von dem die Beklagte eine Patentschrift im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu den Akten gereicht hat. Der Vorteil des Konzepts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die \u2013 mit dem Klagepatent gerade nicht realisierbare \u2013 v\u00f6llige Unabh\u00e4ngigkeit der Anlage von einer speziellen Kastengr\u00f6\u00dfe und die Minimierung des Verfahrensweges in Transportrichtung f\u00fcr jedes Greiferpaar.<br \/>\nIn Bezug auf den Klagepatentanspruch 9 tr\u00e4gt die Beklagte vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise weder eine Ablage, noch Zwischenspeicherk\u00e4sten im Sinne von Anspruch 9 des Klagepatents auf. Das Merkmal Zwischenspeicherk\u00e4sten sei dahingehend auszulegen, dass als Zwischenspeicher ein Flaschenkasten vorgesehen sein m\u00fcsse. F\u00fcr den Fall, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Pinolentische als Ablage und Zwischenspeicherkasten angesehen w\u00fcrden, bef\u00e4nden sich diese nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 direkt neben der Kastenbahn, da zwischen den Pinolentischen und der Kastenbahn eine ca. 30 cm breite Bande aus Edelstahl angeordnet sei, an deren \u00e4u\u00dferer Wand eine Reling zum Einhaken der Pinolentische angebracht sei. Zudem bef\u00e4nden sich der Boden der Pinolentische und die Kastenbahn nicht auf gleicher H\u00f6he, wie dies vom Klagepatent gefordert werde. Schlie\u00dflich sei nicht dargelegt, dass jeder der Greifer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Kolbenzylinderantrieb ausgestattet ist.<br \/>\nAuch eine Verletzung des Klagepatentanspruchs 9 mit \u00e4quivalenten Mitteln scheide aus, da die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Pinolentische zu der im Klagepatent vorgesehenen Ablage mit Zwischenspeicherk\u00e4sten kein naheliegendes, gleichwirkendes und gleichwertiges Austauschmittel darstellten.<br \/>\nIm Hinblick auf den Klagepatentanspruch 1 ist die Beklagte der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle kein Mittel zur Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens dar, weil die entnommenen Fehlflaschen nicht in einen weiteren, zweiten Flaschenkasten eingestellt, sondern auf Pinolentischen abgestellt werden. Des weiteren w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Fehlflaschen den Pinolentischen nicht nach einer bestimmten Anzahl von in dem Zwischenspeicher gesammelten Fehlflaschen entnommen und in einen Kasten auf der Kastenbahn eingestellt. Das Erfordernis in Anspruch 1 des Klagepatents, dass eine Vorgabe f\u00fcr die Anzahl der bis zum Umsetzen der zu sammelnden Flaschen gemacht, das Erreichen dieser Anzahl \u00fcberwacht und bei ihrem Erreichen den Umsetzvorgang ausgel\u00f6st wird, sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht erf\u00fcllt. Tats\u00e4chlich sei bei dem Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Erreichen einer vorgegebenen Flaschenzahl im Zwischenspeicher ein v\u00f6llig untergeordnetes Kriterium und nicht das den Umsetzvorgang ausl\u00f6sende Ereignis.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 (Bl. 107 f. d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Aussortieren von Fehlflaschen aus einem auf einer Kastenbahn gef\u00f6rderten Flaschenkasten, sowie eine Entnahmevorrichtung, insbesondere zur Durchf\u00fchrung des beschriebenen Verfahrens.<br \/>\nEinleitend f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass es beim R\u00fccklauf von Pfandflaschen vermehrt zu einer Durchmischung der einzelnen Flaschenk\u00e4sten mit Flaschen verschiedensten Ursprungs komme, da eine Vielzahl verschiedener Formen und Farben von (Leeergut-)Flaschen existiere. Bevor die Flaschen zum Waschen und nachfolgenden Wiederbef\u00fcllen gegeben werden, m\u00fcsse deshalb daf\u00fcr gesorgt werden, dass die Flaschenk\u00e4sten ausschlie\u00dflich mit sortenreinen Flaschen und ohne sog. Fehlflaschen oder Nichtproduktionsflaschen, die nicht bef\u00fcllt werden k\u00f6nnen oder sollen, dem Leergutauspacker zugef\u00fchrt werden.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind zum Zwecke der Sortierung verschiedener Leergutflaschen verschiedene Verfahren und Vorrichtungen bekannt. Aus der DE 93 13 112 U ist ein Greiforgan f\u00fcr Packmaschinen zum Umsetzen von Flaschen bekannt. Hierbei ist die Funktion des Greiforgans durch einen die Gef\u00e4\u00dffarbe erkennenden Sensor steuerbar, wobei der die Farbe des Gef\u00e4\u00dfes erkennende Sensor mit dem Greiforgan mitf\u00fchrbar sein soll. Die DE 25 34 183 C3 offenbart eine Vorrichtung zum Auspacken von Flaschen aus K\u00e4sten, wobei die Vorrichtung eine Steuereinrichtung mit Pr\u00fcfelementen aufweist, um nur Flaschen einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe bzw. Beschaffenheit zu ergreifen. Die DE 43 32 183 C3 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Sortieren von verschiedenartigen Gegenst\u00e4nden, und hier insbesondere Flaschen, die ebenfalls eine Erkennungseinrichtung aufweist, um Flaschen gleicher Art zu erkennen, und entsprechend aus den Sammelbeh\u00e4ltern zu entnehmen. Aus der DE 198 28 765 A1 sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zur selektiven Sortierung von Flaschen aus K\u00e4sten bekannt. Beschrieben wird ein Greifmechanismus zum Erfassen der Flaschen, der vorzugsweise mit Unterdruck arbeitet. Die EP 0 638 478 A1 beschreibt eine Vorrichtung zum Entnehmen von Flaschen aus K\u00e4sten, bei der wiederum nur Flaschen mit bestimmten Merkmalen aus dem entsprechenden Beh\u00e4lter entnommen werden sollen. Die nachver\u00f6ffentlichte DE 102 44 804 B3 offenbart ein Verfahren zum Aussortieren von Fehlflaschen und eine Entnahmeeinrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens. Des weiteren ist eine Sortiereinrichtung, z.B. aus der EP 0 569 689 A2 oder der DE 200 06 059 U1 bekannt, durch die in einem Kasten vorhandene Fehlflaschen nach Erkennung entnommen werden und auf Flaschenb\u00e4ndern abgestellt werden. Solche Flaschenb\u00e4nder, die die Flaschen aufnehmen, befinden sich auf verschiedenen Ebenen. Beschrieben ist auch ein Auspacker mit Greiftulpen, die in dem Sinn einzeln ansteuerbar sind, das jede Greiftulpe eine Flasche erfasst. An den einzelnen Flaschenbahnen steht im Folgenden eine Vielzahl von Personen, um per Hand eine Sortierung der Flaschen nach den einzelnen Flaschenarten vorzunehmen.<br \/>\nAn den aufgef\u00fchrten bekannten Verfahren kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass die Verfahren sehr aufw\u00e4ndig und entsprechend teuer sind.<br \/>\nVor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0011] des Klagepatents), ein Verfahren der zuvor genannten Art bereitzustellen, mit dem die Sortierung wesentlich preiswerter und auch schneller zu bewerkstelligen ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Aussortieren von Fehlflaschen aus einem auf einer Kastenbahn (1) gef\u00f6rderten Flaschenkasten,<\/p>\n<p>2. die Kastenbahn (1) weist eine Entnahmeeinrichtung f\u00fcr Flaschen auf,<\/p>\n<p>3. die Entnahmeeinrichtung umfasst mehrere Greifer,<\/p>\n<p>3.1 zur Bet\u00e4tigung der Greifer ist ein Kolbenzylinderantrieb vorgesehen,<br \/>\n3.2 der Greifer ist einzeln ansteuerbar und einzeln vertikal verfahrbar,<\/p>\n<p>4. die Fehlflaschen der wenigstens einen Flaschensorte werden durch eine Erkennungseinrichtung erkannt,<\/p>\n<p>5. die Fehlflaschen werden sodann durch die Entnahmeeinrichtung dem Kasten (10) auf der Kastenbahn (1) entnommen,<\/p>\n<p>6. die entnommenen Fehlflaschen (12) werden in mindestens einen weiteren zweiten Kasten (20) eingestellt,<\/p>\n<p>6.1 der weitere zweite Kasten (29) befindet sich neben der Kastenbahn;<br \/>\n6.2 der weitere zweite Kasten (20) dient als Zwischenspeicher,<\/p>\n<p>7. solche Fehlflaschen werden dem Zwischenspeicherkasten entnommen und in einen Kasten auf der Kastenbahn (1) durch die Entnahmeeinrichtung eingestellt;<\/p>\n<p>7.1 dies erfolgt nach einer bestimmten Anzahl von in dem Zwischenspeicherkasten gesammelten Fehlflaschen (12),<\/p>\n<p>8. dieser mit Fehlflaschen besetzte Kasten wird von der Kastenbahn ausgeschleust.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt ferner in seinem Anspruch 9 eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kastenbahn (1);<\/p>\n<p>2. eine Ablage (2) befindet sich<\/p>\n<p>2.1 direkt neben der Kastenbahn (1),<br \/>\n2.2 auf gleicher H\u00f6he mit der Kastenbahn (1),<\/p>\n<p>3. auf der Ablage (2) sind Zwischenspeicherk\u00e4sten (20, 25) vorgesehen,<\/p>\n<p>4. die Kastenbahn weist eine Erkennungseinrichtung auf,<\/p>\n<p>5. die Kastenbahn weist eine Entnahmeeinrichtung f\u00fcr Flaschen auf,<\/p>\n<p>6. die Entnahmeeinrichtung umfasst mehrere Greifer (70),<\/p>\n<p>6.1 jeder Greifer (70) umfasst einen Kolbenzylinderantrieb (76),<br \/>\n6.2 jeder Greifer (70) ist einzeln ansteuerbar und einzeln vertikal verfahrbar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 9 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen die Merkmale 2, 3 und 9 zwischen den Parteien im Streit. Jedenfalls eine Verwirklichung des Merkmals 3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Merkmals 3 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie verf\u00fcgt nicht \u00fcber Zwischenspeicherk\u00e4sten im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 3 setzt voraus, dass auf der Ablage der Vorrichtung Zwischenspeicherk\u00e4sten vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass auf der Ablage Flaschen-\/Leergutk\u00e4sten positioniert sein m\u00fcssen, die als Zwischenspeicher bei der Sortierung der Leergutflaschen in sortenreine K\u00e4sten dienen.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus dem Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs des Klagepatents, der gem. \u00a7 14 Satz 1 PatG unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen den Schutzbereich des Patents bestimmt. Der Begriff \u201eZwischenspeicherkasten\u201c beinhaltet die Vorgabe, dass ein \u201eKasten\u201c als Zwischenspeicher f\u00fcr die Leergutflaschen dient.<br \/>\nDas Klagepatent verwendet in seinem Anspruch den Begriff \u201eZwischenspeicherkasten\u201c, ohne dass dieser Begriff in den Anspr\u00fcchen selbst oder in der Beschreibung n\u00e4her definiert oder erl\u00e4utert wird. Der Begriff \u201eKasten\u201c wird vom Klagepatent jedoch durchg\u00e4ngig in den Anspr\u00fcchen und der Beschreibung synonym mit dem Begriff \u201eFlaschenkasten\u201c verwendet, so dass der Fachmann den Begriff des \u201eKastens\u201c ausschlie\u00dflich als \u201eFlaschenkasten\u201c verstehen wird. Das Klagepatent bezeichnet in Anspruch 1 den auf der Kastenbahn bef\u00f6rderten Leergutflaschenkasten einmal als \u201eFlaschenkasten\u201c und in der Folge als \u201eKasten\u201c. In gleicher Weise spricht das Klagepatent in Abs. [0012] und Abs. [0013] \u00fcberwiegend von einem \u201eKasten\u201c auf der Kastenbahn, dem Fehlflaschen entnommen werden, und bezeichnet diesen vereinzelt als \u201eFlaschenkasten\u201c. Aufgrund der synonymen Verwendung der Begriffe \u201eFlaschenkasten\u201c und \u201eKasten\u201c erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent den Begriff \u201eKasten\u201c gleichbedeutend mit dem Begriff \u201eFlaschenkasten\u201c ansieht. Dahingegen gibt das Klagepatent keinerlei Anhaltspunkt, dass mit dem Begriff \u201eKasten\u201c ein anderer Kasten als ein \u201eFlaschenkasten\u201c gemeint sein k\u00f6nnte, da zum einen auf der Kastenbahn ausschlie\u00dflich Flaschenk\u00e4sten bef\u00f6rdert, entleert und bef\u00fcllt werden und keine sonstigen K\u00e4sten und das Klagepatent auch im \u00dcbrigen \u2013 au\u00dfer den Flaschenk\u00e4sten \u2013 keine weiteren K\u00e4sten beschreibt.<br \/>\nDie Klagepatentschrift gibt dem Fachmann keinen Anlass, den Begriff des Zwischenspeicherkastens auf einen \u2013 irgendwie ausgestalteten \u2013 Zwischenspeicher zu reduzieren, weil in diesem Fall die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe des Anspruchs, dass gerade ein Kasten zur Zwischenspeicherung vorgesehen werden soll, g\u00e4nzlich missachtet w\u00fcrde. Zwar bedarf es zur Erf\u00fcllung der Funktion des Zwischenspeicherkastens \u2013 Positionierung und Zwischenspeicherung der Leergutflaschen \u2013 nicht notwendigerweise eines Zwischenspeichers in der Form und Ausgestaltung eines Flaschenkastens bzw. Kastens. Vielmehr kann die Funktion auch durch eine andere Form des Zwischenspeichers erf\u00fcllt werden. Patentanspruch 9 setzt in seinem Merkmal 3 einen \u201eZwischenspeicherkasten\u201c voraus, worunter der Fachmann \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 einen Flaschenkasten versteht. Auch wenn grunds\u00e4tzlich eine funktionsorientierte Auslegung angebracht ist und Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs regelm\u00e4\u00dfig so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist, darf die gebotene funktionale Betrachtung bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 \u2013 WC-Sitzgarnitur).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ergibt sich das dargestellte Verst\u00e4ndnis auch in technischer Hinsicht und unter dem Blickwinkel der vom Klagepatent formulierten technischen Aufgabe, ein preiswerteres Sortierungsverfahren bereitzustellen. Denn bei einer Verwendung von Flaschenk\u00e4sten als Zwischenspeicherk\u00e4sten, die sowieso in einem Getr\u00e4nkeabf\u00fcllbetrieb vorhanden sind, entf\u00e4llt \u2013 f\u00fcr den Fachmann erkennbar \u2013 die Notwendigkeit, technisch ggfs. aufw\u00e4ndigere und in der Herstellung teurere Zwischenspeichervorrichtungen zu bauen, zu installieren und zu warten.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die dargelegte Auslegung des Merkmals 3 gest\u00fctzt durch die im Klagepatent in den Figuren 1 a) \u2013 c) und 2 a) \u2013 c) gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen die mit der Bezugsziffer \u201e25\u201c bezeichneten Zwischenspeicherk\u00e4sten identisch mit den auf der Kastenbahn gef\u00f6rderten Flaschenk\u00e4sten, welche die Bezugsziffer \u201e10\u201c tragen, dargestellt und gezeichnet sind, wobei nicht verkannt wird, dass die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen den Schutzumfang eines Patentanspruchs nicht beschr\u00e4nkt (BGH, GRUR 2008, 797 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 3 des Klagegebrauchsmusters nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als Zwischenspeicher f\u00fcr die zu sortierenden Leergutflaschen keine Flaschenk\u00e4sten, sondern ausschlie\u00dflich neben der Kastenbahn angeordnete Pinolentische vorgesehen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nMerkmal 3 des Patentanspruchs 9 wird auch nicht mit einem patentrechtlich \u00e4quivalenten Mittel verwirklicht. Denn das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Austauschmittel \u2013 Pinolentische \u2013 erf\u00fcllt die technische Lehre des Merkmals 3 (in Kombination mit dem Merkmal 2 &#8211; Ablage) nicht in \u00e4quivalenter Weise.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH GRUR 2002, 511, 512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; BGH GRUR 2007, 410 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; BGH GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung; zur Gleichwirkung: BGH GRUR 2015, 361, 362 &#8211; Kochgef\u00e4\u00df). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag.<br \/>\nF\u00fcr eine Gleichwertigkeit ist erforderlich, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 \u2013 2 U 29\/12 \u2013 WC-Sitzgelenk m. w. N.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 75 m. w. N.; Rinken\/ K\u00fchnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn. 65 m. w. N.). F\u00fcr die Gleichwertigkeit gen\u00fcgt es nicht, wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patentanspruch formulierte Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich, da der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden ist, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil), die \u00dcberlegungen des Fachmannes am Patentanspruch orientieren. Dieser ist in allen seinen Merkmalen nicht nur Ausgangspunkt, sondern ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 205 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I). Die technische Lehre des Patents ist dabei von ihm als sinnhaft hinzunehmen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Zudem muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit \u2013 und nicht nur isoliert bezogen auf das abgewandelte Mittel \u2013 eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln liegt nach diesen Grunds\u00e4tzen vor, wenn der Patentanspruch und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung erkennen lassen, dass auch im Anspruch nicht ausdr\u00fccklich genannte Mittel in den Schutzbereich einbezogen werden sollen. Dies kann etwa bei einer erkennbar unvollst\u00e4ndigen Formulierung des Anspruchs zu bejahen sein. Hingegen kommt eine \u00e4quivalente Benutzung nicht in Betracht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs ergibt, dass mit der Anspruchsformulierung eine bewusste Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes L\u00f6sungsmittel vorgenommen werden soll. Hat sich der Anspruch in diesem Sinne nach Auslegung durch die Beschreibung auf eine bestimmte konkret umschriebene L\u00f6sung festgelegt, so liefe eine Abweichung von diesen Vorgaben darauf hinaus, die technische Lehre des Schutzrechts zu \u00e4ndern. Das widerspricht jedoch dem auch im Rahmen der \u00e4quivalenten Benutzung geltenden Grundsatz, dass die im Wortsinn des Patentanspruches beschriebene technische Lehre als sinnhaft hingenommen werden muss (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 \u2013 2 U 26\/13; K\u00fchnen, aaO, Rn. 93).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die objektive Gleichwirkung und das Naheliegen des Austauschmittels \u2013 Pinolentisch \u2013 zu bejahen sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Tatsache, dass zugunsten der Kl\u00e4gerin lediglich ein Jahr nach der Erteilung des Klagepatents ein Gebrauchsmuster (DE 20 2004 005 XXX U1, Anlage B 4) f\u00fcr eine Einrichtung zum Speichern von Flaschen, die einen Pinolentisch vorsieht, gew\u00e4hrt worden ist, f\u00fcr ein Naheliegen des Pinolentischs als Austauschmittel zu einem Zwischenspeicherkasten spricht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Umstand, dass zugunsten der Beklagten mit Datum vom 19. M\u00e4rz 2015 ein Patent betreffend eine Flaschensortieranlage und ein Verfahren zum Sortieren von Flaschen (DE 10 2013 109 XXX B4) eingetragen worden ist, das nach dem Vortrag der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfasst, als ein gegen das Naheliegen des Austauschmittels zum Zwischenspeicherkasten sprechendes Indiz zu bewerten ist.<\/p>\n<p>Denn es l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Fachmann orientiert am Sinngehalt der im Klagepatentanspruch 9 unter Schutz gestellten technischen Lehre den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Pinolentisch als eine dieser technischen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt in seinem Vorrichtungsanspruch 9 einen Zwischenspeicher f\u00fcr die Fehlflaschen in Form eines Flaschenkastens. Charakteristisch f\u00fcr den als Zwischenspeicher vorgesehenen Flaschenkasten ist, dass er eine kosteng\u00fcnstige und naheliegende M\u00f6glichkeit einer Zwischenspeichereinrichtung f\u00fcr die dem auf der Kastenbahn gef\u00f6rderten Flaschenkasten entnommenen Fehlflaschen bietet, weil er im Abf\u00fcllbetrieb ohnehin vorhanden ist und zudem gew\u00e4hrleistet ist, dass die Fehlflaschen passgenau und relativ bruchsicher in die Ausnehmungen des Flaschenkastens eingestellt werden k\u00f6nnen. Im Falle eines Defekts ist der Flaschenkasten zudem schnell und kosteng\u00fcnstig durch einen anderen Flaschenkasten austauschbar. Im Gegensatz dazu stehen Pinolentische, bei denen es sich um eigens gefertigte und fest installierte Unterbauten aus Edelstahl handelt, deren Oberseite mit einer Vielzahl senkrecht stehender, geordneter Pinolen, d.h. angespitzter Kunststoffst\u00e4be bewehrt ist, zwischen denen die den K\u00e4sten auf der Kastenbahn entnommenen Flaschen einsetzbar sind.<\/p>\n<p>Es ist denkbar und m\u00f6glich, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik grunds\u00e4tzlich in der Lage war, die Ausgestaltung des Zwischenspeicherkastens als Pinolentisch aufzufinden, weil ihm ein Pinolentisch \u2013 wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt &#8211; zur Halterung von Gegenst\u00e4nden bekannt war. Hierf\u00fcr findet er jedoch \u2013 was Voraussetzung f\u00fcr die erforderliche Gleichwertigkeit w\u00e4re \u2013 keinen Anhalt im vorliegend ma\u00dfgeblichen Patentanspruch. Dieser lehrt den Fachmann nicht nur, dass die den Flaschenk\u00e4sten auf der Kastenbahn entnommenen Flaschen einem Zwischenspeicher zugef\u00fchrt werden. Vielmehr gibt Patentanspruch 9 die Ausgestaltung des Zwischenspeichers (Zwischenspeicherkasten) konkret vor. Mit diesem im Patentanspruch aufgenommenen Merkmal verbindet der Fachmann zwangsl\u00e4ufig einen technischen Sinn. Denn allein die Aufnahme des Begriffs \u201eKasten\u201c in den Patentanspruch zeigt, dass dieser f\u00fcr die technische Nacharbeitbarkeit der Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass irgendein Vorrichtungsteil die Funktion des Zwischenspeichers wahrnimmt, w\u00fcrde dem nicht gerecht. Die vom Klagepatent gelehrte Ausgestaltung des Zwischenspeichers w\u00e4re bei dieser Betrachtung ohne technische Bedeutung. Schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen kann. In einem derartigen Fall wird er sich mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 95 unter Hinweis auf LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.05.2005 \u2013 4b O 210\/04).<br \/>\nDies bedeutet f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass der Fachmann seine \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen nur an der nach dem Wortlaut von Patentanspruch 9 gelehrten Art des Zwischenspeichers ausrichten wird. Charakteristisch f\u00fcr den Zwischenspeicher ist danach, dass er durch einen Flaschenkasten gebildet wird, der im Getr\u00e4nkeabf\u00fcllbetrieb bereits vorhanden ist und auch f\u00fcr den Transport der Leergutflaschen auf der Kastenbahn genutzt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform in Deutschland auch nicht mittelbar die technische Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents, \u00a7 10 PatG.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist kein Mittel, das sich auf ein wesentliches Ele\u00acment der Erfindung bezieht. Sie ist nicht objektiv dazu geeignet, s\u00e4mtliche Merk-male des Klagepatents entweder wortsinngem\u00e4\u00df oder in \u00e4quivalenter Weise zu verwirklichen. Zwischen den Parteien ist \u2013 zu Recht \u2013 ausschlie\u00dflich streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet ist, die Merkmale 3.1, 6 und 7 zu erf\u00fcllen. Jedenfalls eine Eignung zur Verwirklichung des Merkmals 6 l\u00e4sst sich weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch im Wege einer \u00e4quivalenten Verwirklichung feststellen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmal 6 setzt voraus, dass die entnommenen Fehlflaschen in mindestens einen weiteren zweiten Kasten eingestellt werden, wobei sich \u2013 Merkmal 6.1 \u2013 der weitere zweite Kasten neben der Kastenbahn befindet und \u2013 Merkmal 6.2 \u2013 der weitere zweite Kasten als Zwischenspeicher dient. Dies bedeutet, dass nach dem in Anspruch 1 vorgesehenen Verfahren die den auf der Kastenbahn gef\u00f6rderten Flaschenk\u00e4sten entnommenen Flaschen in einen zweiten Flaschenkasten eingestellt werden sollen, der sich neben der Kastenbahn befindet und als Zwischenspeicher f\u00fcr die Leergutflaschen dient. Dass der in Merkmal 6 verwendete Begriff \u201eKasten\u201c dahingehend auszulegen ist, dass das Klagepatent damit einen Flaschenkasten bezeichnet, ergibt sich aus der oben bereits dargelegten Auslegung des Patentanspruchs 9. F\u00fcr den Fachmann ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass der in Merkmal 6 von Anspruch 1 verwendete Begriff des \u201eKastens\u201c abweichend von dem in Anspruch 9 verwendeten Begriff des \u201eZwischenspeicherkastens\u201c zu verstehen ist. Vielmehr st\u00fctzt und best\u00e4tigt der Wortlaut von Merkmal 6 das Verst\u00e4ndnis, dass das Klagepatent mit einem \u201eweiteren zweiten Kasten\u201c einen Flaschenkasten bezeichnet, der neben der Kastenbahn positioniert als Zwischenspeicher f\u00fcr die dem Flaschenkasten auf der Kastenbahn entnommenen (Fehl-)Flaschen dient. Denn Anspruch 1 beschreibt in Merkmal 5 zun\u00e4chst, dass nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 die Fehlflaschen dem Kasten auf der Kastenbahn entnommen werden, um dann \u2013 Merkmal 6 \u2013 in mindestens einen weiteren zweiten Kasten eingestellt zu werden. Aus der Bezeichnung des Kastens in Merkmal 6 als \u201eweiteren zweiten Kasten\u201c ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus dem Zusammenhang mit dem Wortlaut von Merkmal 5, dass der in Merkmal 6 bezeichnete Kasten der gleiche wie der in Merkmal 5 bezeichnete \u201eerste\u201c Kasten sein soll und somit ein zweiter, weiterer \u201eFlaschenkasten\u201c gemeint ist.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch nicht geeignet, Merkmal 6 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln zu verwirklichen. Denn die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Zwischenspeicher vorgesehenen Pinolentische stellen kein \u00e4quivalentes Mittel zu dem in Merkmal 6 genannten \u201eweiteren zweiten Kasten\u201c dar. Da der in Merkmal 6 bezeichnete Kasten dem in Merkmal 3 von Patentanspruch 9 genannten \u201eZwischenspeicherkasten\u201c entspricht, kann zur Begr\u00fcndung insoweit im Wesentlichen auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Zudem verdeutlicht der Wortlaut von Anspruch 1 \u2013 \u201eweiterer zweiter Kasten\u201c \u2013 in besonderer Weise, dass das Klagepatent als Zwischenspeicher gerade einen solchen Kasten vorsehen und nutzen will, der sowieso im Getr\u00e4nkeabf\u00fcllbetrieb vorhanden ist und der den K\u00e4sten entspricht, in dem die Leergutflaschen auch auf dem Kastenband bef\u00f6rdert werden und in welche die Flaschen im Rahmen der Sortierung eingebracht werden und der Fachmann somit, ausgehend vom Klagepatentanspruch, keinen Anhalt f\u00fcr die Verwendung eines vom Flaschenkasten abweichenden Zwischenspeichers findet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02428 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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