{"id":3776,"date":"2015-04-23T17:00:27","date_gmt":"2015-04-23T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3776"},"modified":"2016-04-28T10:38:13","modified_gmt":"2016-04-28T10:38:13","slug":"4c-o-4614-fahrzeugplaneaufwicklung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3776","title":{"rendered":"4c O 46\/14 &#8211; Fahrzeugplaneaufwicklung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02404<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. April 2015, Az. 4c O 46\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00fcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anschlussst\u00fccke f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane<br \/>\n&#8211; wobei das Anschlussst\u00fcck zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt ist, um die \u00dcbertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Aufwickelwelle ein Kupplungsteil an der Au\u00dfenwand enth\u00e4lt, das dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei das Anschlussst\u00fcck ein erstes Ende umfasst, das mit dem Ende der \u00dcbertragungswelle zusammenwirkt,<\/p>\n<p>&#8211; und das Anschlussst\u00fcck ein zweites Ende umfasst, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt,<\/p>\n<p>&#8211; und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Kupplungsteil der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n&#8211; bei denen das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisf\u00f6rmigem Profil komplement\u00e4r zur Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle ist,<\/p>\n<p>&#8211; um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle auf die Aufwickelwelle \u00fcbertragen wird,<br \/>\n&#8211; wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Kupplungsteil der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der besagte Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen,<\/p>\n<p>&#8211; und der Vorsprung aus Vollmaterial, fest mit der Innenwand verbunden, und \u00fcber die ganze H\u00f6he des hohlen Abschnitts vorgesehen ist,<\/p>\n<p>&#8211; und der Vorsprung ein zum Kupplungsteil an der Au\u00dfenwand der Aufwickelwelle komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt umfasst, dessen Grundseite am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. August 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und \u2013gebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen auf die Domain und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Werbung,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Ausk\u00fcnfte nach Ziffer I.2.d) ab dem 21. Mai 2010 beansprucht werden,<br \/>\nund<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften von nicht-gewerblichen Abnehmern und Angebotsempf\u00e4ngern statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Mai 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die unter I.1. bezeichneten, seit dem 21. Mai 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 4c O 18\/14) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. August 2004 bis 20. Mai 2010 einschlie\u00dflich begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, sowie<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit ab dem 21. Mai 2010 begangenen Handlungen Schadensersatz zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1., 4. und 5. in H\u00f6he von 225.000,- \u20ac, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2 und 3 in H\u00f6he von insgesamt 45.000,- sowie hinsichtlich der Kosten in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 378 XXX (im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Entsch\u00e4digung in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Zubeh\u00f6rteile f\u00fcr Anh\u00e4nger und Aufbauten f\u00fcr Nutzfahrzeuge. Sie ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents betreffend Endst\u00fccke f\u00fcr die Aufrollvorrichtung von Wickelgut wie Planen oder \u00c4hnlichem, speziell Anschlussst\u00fccke f\u00fcr Aufwickelwellen, die insbesondere bei LKW-Anh\u00e4ngern verwendet werden. Eine deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift ist als Anlage K 2 zu den Akten gereicht worden.<br \/>\nDas Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t (FR 0208XXX) vom 1. Juli 2002 am 13. Juni 2003 angemeldet und die Anmeldung wurde am 7. Januar 2004 offen gelegt. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. April 2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 15. Juli 2004 die Patentanspr\u00fcche in deutscher Sprache unter der Nr. DE 03 370 XXX T1 ver\u00f6ffentlicht (Anlage K 4).<br \/>\nDie Beklagte hat gegen das Klagepatent am 21. Januar 2011 Einspruch eingelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat mit inzwischen rechtskr\u00e4ftiger Entscheidung vom 26. Juni 2013 das Patent in eingeschr\u00e4nkter Form aufrecht erhalten. Die nunmehr g\u00fcltige Fassung des Klagepatents liegt als Anlage K 5 und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 6 vor.<br \/>\nDer f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche, eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eAnschlussst\u00fcck f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane, wobei das Anschlussst\u00fcck zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder LKW-Aufbauten bestimmt ist, um die \u00dcbertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden, wobei die Aufwickelwelle ein Kupplungsteil an der Au\u00dfenwand enth\u00e4lt, das dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, und das Anschlussst\u00fcck ein erstes Ende, das mit dem Ende der \u00dcbertragungswelle zusammenwirkt, und ein zweites Ende, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt, umfasst, und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Kupplungsteil der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisf\u00f6rmigem Profil komplement\u00e4r zur Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle ist, um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle auf die Aufwickelwelle \u00fcbertragen wird, wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Kupplungsteil der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, wobei der Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen, und der Vorsprung aus Vollmaterial, fest mit der Innenwand verbunden, und \u00fcber die ganze H\u00f6he des hohlen Abschnitts vorgesehen ist, und der Vorsprung ein zum Kupplungsteil an der Au\u00dfenwand der Aufwickelwelle komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil aufweist, und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt umfasst, dessen Grundseite am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist.\u201c<br \/>\nHinsichtlich des lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 stellt eine perspektivische Ansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlusst\u00fccks dar, das mit einer an dieses Anschlussst\u00fcck angepassten Aufwickelwelle verbunden ist. Figur 2 zeigt eine radiale Schnittansicht in H\u00f6he der Verbindung zwischen der Aufwickelwelle (2) und dem Anschlussst\u00fcck (1) eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist im Vertrieb von LKW-Zubeh\u00f6rteilen t\u00e4tig. Sie bietet u.a. auf ihrer Internetseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a> Adapter f\u00fcr Aluminium-Rundprofile mit der Bezeichnung \u201eEinsatz unten\u201c, Artikelnr. B, an (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Ein Original einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde von der Kl\u00e4gerin vorgelegt als Anlage K 12. Ein Ausdruck einer Seite aus dem auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Produktkatalog, die als Anlage K 13 zur Gerichtakte gereicht wurde, wird nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.c.de\/\">www.C.de<\/a> und stellte sie zudem anl\u00e4sslich der Messe IAA im September 2012 auf dem Stand ihrer Tochtergesellschaft D aus. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin am Stand der Fa. E Fahrzeugbau GmbH auf der Messe \u201cF\u201c in Frankreich am 21. November 2013 \u2013 in einen von der Fa. E ausgestellten LKW eingebaute &#8211; angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgefunden und diese durch einen franz\u00f6sischen Gerichtsvollzieher untersuchen und das Ergebnis der Untersuchung dokumentieren lassen. Das Protokoll des franz\u00f6sischen Gerichtsvollziehers liegt vor als Anlage K 14, eine deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K 15.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Das Klagepatent verstehe weder unter dem Begriff der Komplementarit\u00e4t noch des trapezf\u00f6rmigen Abschnittes eines Schl\u00fcssellochprofils eine exakte Einhaltung der geometrischen Formen. Dies k\u00f6nne weder dem technischen Sinn und Zweck noch der Entscheidung der Einspruchsabteilung entnommen werden. Im Einspruchsverfahren sei lediglich eine Pr\u00e4zisierung des Profils eines Schl\u00fcssellochs auf ein Profil mit einem kreisf\u00f6rmigen und einem trapezf\u00f6rmigen Abschnitt vorgenommen worden, um das schl\u00fcssellochf\u00f6rmige Profil von sonstigen Schl\u00fcssell\u00f6chern abzugrenzen. Eine Beschr\u00e4nkung auf exakt solche Ausgestaltungen, die einen kreisf\u00f6rmigen und trapezf\u00f6rmigen Abschnitt aufweisen, sei damit indes nicht erfolgt. Entsprechendes k\u00f6nne auch der Klagepatentschrift nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen zu erkennen, wie geschehen, wobei die Vorlage von Belegen beantragt wurde und der Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung wie folgt gestellt wurde:<br \/>\ndie vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Mai 2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig zu entfernen, sofern es sich bei den Dritten nicht um private oder gewerbliche Abnehmer handelt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Der Vorsprung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise weder ein zum Kupplungsteil komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil auf, noch umfasse er einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt. Umgekehrt habe auch das Kupplungsteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil mit einem trapezf\u00f6rmigen Abschnitt und sei ebenfalls nicht komplement\u00e4r zum Vorsprung des Anschlussteils ausgef\u00fchrt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um ein Anschlussst\u00fcck mit Passepartout f\u00fcr unterschiedliche Profilierungen von unterschiedlichen Aufwickelwellen unterschiedlicher Hersteller, wobei ein Passepartout nicht schutzf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. April 2015 (Bl. 66f. d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar verletzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln von Wickelgut wie Planen oder \u00c4hnlichem, insbesondere von Kraftfahrzeugen. Sie zielt insbesondere darauf ab, im Transportgewerbe Ladefl\u00e4chen von Lkw oder Anh\u00e4ngern auszur\u00fcsten, die f\u00fcr den G\u00fctertransport eingesetzt werden und mit Schutzplanen ausgestattet sind. Bei diesen Lkw-Ladefl\u00e4chen oder Anh\u00e4ngern werden \u00fcblicherweise bewegliche Planen benutzt, die rasch entfernt und angeordnet werden k\u00f6nnen, insbesondere um das Be- und Entladen von G\u00fctern zu erleichtern.<br \/>\nZum Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass verschiedene Einrichtungen bekannt seien, von denen eine mit einer Aufrollvorrichtung arbeite, die eine \u00dcbertragungswelle, ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr die Aufrollvorrichtung sowie eine Aufwickelwelle f\u00fcr das genannte aufwickelbare Element umfasst. Bei dieser Art von Einrichtung gew\u00e4hrleistet das Anschlussst\u00fcck die Verbindung zwischen der \u00dcbertragungswelle der Aufrollvorrichtung und der Aufwickelwelle. Es besteht im Allgemeinen aus einem einzigen Block und beinhaltet an seinen beiden Enden Mittel zur Verbindung mit der \u00dcbertragungswelle bzw. der Aufwickelwelle. Bei den vorbekannten Einrichtungen bestehen die Verbindungsmittel zwischen Anschlussst\u00fcck und Aufwickelwelle aus einem oder mehreren Stiften, die an der Oberfl\u00e4che des Anschlussst\u00fccks befestigt sind und unter Krafteinwirkung in einen hohlen Teil eingreifen, der \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der genannten Aufwickelwelle angelegt ist.<br \/>\nDieses, die Verbindung gew\u00e4hrleistende Anschlussst\u00fcck weise jedoch, so die Klagepatentschrift, verschiedene Nachteile auf, u.a. die Notwendigkeit, dass ein hohler Teil in der genannten Aufwickelwelle vorhanden ist, wodurch die Steifigkeit dieser Welle verringert wird. In Erw\u00e4gung der starken Beanspruchungen, die anl\u00e4sslich der Drehung dieses Anschlussst\u00fccks entstehen und auch aufgrund der Tatsache, dass diese Beanspruchungen im Wesentlichen auf die Enden des Stifts sowie auf die R\u00e4nder des hohlen Teils mit halbmondf\u00f6rmigem Profil wirken, weisen diese Vorrichtungen Verformungs- und Bruchprobleme auf, die das Auf- und\/oder Abwickeln des genannten aufwickelbaren Elements behindern k\u00f6nnen.<br \/>\nAus der Druckschrift FR 1 477 239, auf welche das Klagepatent Bezug nimmt, sei eine demontierbare Kupplung bekannt, die dazu bestimmt sei, eine Verbindung zwischen zwei koaxialen Wellen mit zykloidenbogenf\u00f6rmigem Profil herzustellen. Dieses Dokument l\u00f6se allerdings nicht das Problem der Verbindung zwischen der Transmissionswelle einer Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements und der Aufwickelwelle. Die demontierbare Kupplung weise f\u00fcr jede Welle einen hohlen Teil auf, dessen Innenwand einer der Au\u00dfenwand mit zykloidenbogenf\u00f6rmigen Profil des Endes der Transmissionswelle erg\u00e4nzenden Gestalt ist.<br \/>\nAusgehend von dem geschilderten Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als Aufgabe (Absatz [0011]), die vorgenannten Nachteile zu beseitigen und eine homogene Verteilung der Kraft zu erm\u00f6glichen, die von dem Anschlussst\u00fcck auf die genannte Aufwickelwelle ausge\u00fcbt wird. Ein weiteres Ziel der Erfindung besteht darin, ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr die Aufrollvorrichtung eines aufwickelbaren Elements wie einer Plane oder dergleichen anzubieten, das eine rasche Verbindung zwischen diesen beiden Elementen erlaubt. Schlie\u00dflich ist es ein weiteres formuliertes Ziel der Erfindung, ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr die Aufrollvorrichtung eines aufwickelbaren Elements wie einer Plane oder dergleichen anzubieten, das eine Reduzierung oder den Wegfall des hohlen Teils erlaubt, der sich innerhalb der genannten Aufwickelwelle befindet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Anschlussst\u00fcck f\u00fcr eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane;<\/p>\n<p>2. das Anschlussst\u00fcck ist zum Best\u00fccken von Anh\u00e4nger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt,<br \/>\n2.1 um die \u00dcbertragungswelle (4) der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle (2) miteinander zu verbinden;<\/p>\n<p>3. die Aufwickelwelle (2) enth\u00e4lt ein Kupplungsteil (11) an der Au\u00dfenwand (9)<br \/>\n3.1 das Kupplungsteil ist dazu bestimmt, das aufwickelbare Element zu ergreifen;<\/p>\n<p>4. das Anschlussst\u00fcck (1) umfasst ein erstes Ende (3) und ein zweites Ende (5);<br \/>\n4.1 das erste Ende wirkt mit dem Ende der \u00dcbertragungswelle (4) zusammen;<br \/>\n4.2 das zweite Ende (5) wirkt mit dem Ende der Aufwickelwelle (2) zusammen;<\/p>\n<p>5. das zweite Ende (5) umfasst einen Vorsprung (10);<br \/>\n5.1 der Vorsprung wirkt mit dem Kupplungsteil (11) der Au\u00dfenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) zusammen;<\/p>\n<p>6. das zweite Ende (5) umfasst Verbindungsmittel (6);<br \/>\n6.1 die Verbindungsmittel bestehen aus einem hohlen Abschnitt (7);<br \/>\n6.1.1 die Innenwand des hohlen Abschnitts ist kreisf\u00f6rmig,<br \/>\n6.1.2 die Innenwand des hohlen Abschnitts ist komplement\u00e4r zur Au\u00dfenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle<br \/>\n6.1.2.1 um das Ende der Aufwickelwelle (2) so zu fassen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle (4) auf die Aufwickelwelle (2) \u00fcbertragen wird,<br \/>\n6.1.3 die Innenwand umfasst den Vorsprung (10), der dem Kupplungsteil (11) der Au\u00dfenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) entspricht<br \/>\n6.1.4 das Kupplungsteil ist dazu bestimmt, das aufwickelbare Element zu ergreifen,<br \/>\n6.2.1 der Vorsprung (10) erlaubt es, die Aufwickelwelle (2) zum Drehen zu bringen,<br \/>\n6.2.2 der Vorsprung ist aus Vollmaterial,<br \/>\n6.2.3 der Vorsprung ist fest mit der Innenwand (8) verbunden,<br \/>\n6.2.4 der Vorsprung ist \u00fcber die ganze H\u00f6he des hohlen Abschnitts (7) vorgesehen<br \/>\n6.2.5 der Vorsprung weist ein zum Kupplungsteil (11) an der Au\u00dfenwand (9) der Aufwickelwelle (2) komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil auf<br \/>\n6.2.6 der Vorsprung umfasst in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt<br \/>\n6.2.6.1 die Grundseite des trapezf\u00f6rmigen Abschnitts ist am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand (8) befestigt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Da die Parteien ausschlie\u00dflich dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 6.1.2, 6.1.2.1, 6.2.5, 6.2.6 und 6.2.6.1 erf\u00fcllt, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den unstreitig verwirklichten Merkmalen. Aber auch die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<br \/>\n1.<br \/>\nMerkmal 6.1.2 setzt voraus, dass die Innenwand des hohlen Abschnitts komplement\u00e4r ist zur Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle, und zwar \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 6.1.2.1 \u2013 um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle auf die Aufwickelwelle \u00fcbertragen wird.<br \/>\nMerkmale 6.1.2 und 6.1.2.1 sind dahingehend zu verstehen, dass die Innenwand des hohlen Abschnitts des Anschlusst\u00fccks derart zu der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle passt, dass beide Teile derart miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, dass die Drehbewegung der \u00dcbertragungswelle \u2013 \u00fcber das Anschlusst\u00fcck \u2013 auf die Aufwickelwelle \u00fcbertragen wird. Dies ergibt sich aus Abs. [0XXX] und [0023] des Klagepatents. Dort ist beschrieben, dass das zweite Ende des Anschlussst\u00fccks Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Teil bestehen, dessen Innenwand mit kreisf\u00f6rmigem Profil einer der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle erg\u00e4nzenden Gestalt ist, um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der Transmissionswelle auf die Aufwickelwelle \u00fcbertragen wird.<br \/>\nVon diesem Verst\u00e4ndnis ausgehend erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmale 6.1.2 und 6.1.2.1. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die kreisf\u00f6rmigen Konturen seien nicht im Stande, irgendwelche Drehbewegungen zu \u00fcbertragen und sich bei einer Drehbewegung des Anschlusst\u00fccks das Anschlusst\u00fcck um die Aufwickelwelle herumdrehen w\u00fcrde, greift dieses Argument zu kurz. Denn nach dem Klagepatentanspruch umfasst die Innenwand des hohlen Abschnitts auch den Vorsprung, der wiederum komplement\u00e4r zum Kupplungsteil der Au\u00dfenwand der Aufwickelwelle ist (Merkmal 6.13). Hierdurch wird \u2013 auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 erreicht, dass bei einer Drehbewegung des Anschlusst\u00fccks die Aufwickelwelle mitgedreht wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 6.2.5 sieht vor, dass der Vorsprung (10) an der Innenwand des hohlen Abschnitts am zweiten Ende des Anschlussst\u00fccks ein zum Kupplungsteil (11) an der Au\u00dfenwand (9) der Aufwickelwelle (2) komplement\u00e4res, schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil aufweist. Hierunter versteht der Fachmann, dass der innerhalb des hohlen Abschnitts ausgebildete Vorsprung am zweiten Ende des Anschlussst\u00fccks ein schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil haben muss und dieses schl\u00fcssellochf\u00f6rmige Profil komplement\u00e4r zur Form der Au\u00dfenwand des Kupplungsteils ist, d.h. im Wesentlichen der Form der Au\u00dfenwand (11) des Kupplungsteils entspricht, so dass ein Formschluss zwischen dem Profil des Vorsprungs des Anschlussst\u00fccks und dem Kupplungsteil der Aufwickelwelle erm\u00f6glicht wird, der ohne \u201eWackeln\u201c bzw. \u201eSchwingen\u201c stabil bleibt. Nicht vorausgesetzt wird von Merkmal 6.2.5 jedoch, dass eine exakte, d.h. millimetergenaue Formentsprechung zwischen dem schl\u00fcssellochf\u00f6rmigen Profil und der Au\u00dfenwand des Kupplungsteils vorliegt.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst aus dem Wortsinn des Begriffs \u201ekomplement\u00e4r\u201c. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff \u201ekomplement\u00e4r\u201c erg\u00e4nzend. Die schl\u00fcssellochf\u00f6rmige Form des Vorsprungs soll somit die Form des Kupplungsteils an der Au\u00dfenwand \u201eerg\u00e4nzen\u201c. Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis kann auch der Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent entnommen werden. So wird in Abs. [0032] beschrieben, dass die schl\u00fcssellochf\u00f6rmige Form des Vorsprungs (10) komplement\u00e4r ist zu dem Kupplungsteil (11), welches wiederum angepasst ist, um das genannte Kupplungsteil aufzunehmen, das im Allgemeinen eine kreisf\u00f6rmige Form hat. Die einzelnen Vorrichtungsbestandteile sollen sich mithin erg\u00e4nzen, damit die notwendige Verbindung geschaffen werden kann. Dies setzt indes keine exakte Formentsprechung im Sinne eines Negativs voraus.<br \/>\nEin entsprechendes Verst\u00e4ndnis folgt auch mit Blick auf das oben bereits diskutierte Merkmal 6.1.2. Auch dort wird dem Begriff der Komplementarit\u00e4t nicht der Inhalt einer exakten Formentsprechung bzw. -erg\u00e4nzung zugeschrieben, sondern eine Entsprechung in der Weise, dass die Funktion der \u00dcbertragung der Drehbewegung auf die Aufwickelwelle bewerkstelligt wird. Das Verbindungselement des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlussst\u00fccks muss daher in das Ende der Aufwickelwelle \u201epassen\u201c, die Form der Verbindungsmittel des Anschlussst\u00fccks muss mithin die Form des Endes der Aufwickelwelle erg\u00e4nzen bzw. aufnehmen k\u00f6nnen, damit sich die Teile \u2013 Anschlussst\u00fcck und Aufwickelwelle \u2013 derart miteinander verbinden lassen k\u00f6nnen, dass eine Kraft\u00fcbertragung der Drehbewegung von dem Anschlussst\u00fcck auf die Aufwickelwelle stattfinden kann. Entsprechendes folgt auch aus Abs. [0026] der Klagepatentschrift, wo beschrieben ist, dass es die Verbindungsmittel (6) erm\u00f6glichen sollen, eine Rotationskraft auf den gesamten Teil 11 (= Kupplungsteil der Au\u00dfenwand des Endes der Aufwickelwelle) aus\u00fcben, wobei sie gleichzeitig die Verformung dieses Teils 11 verhindern, der in den hohlen Teil 7 der Innenwand 8 hineinragt.<br \/>\nDas \u201ekomplement\u00e4re Profil\u201c des Anschlussst\u00fccks soll mithin entsprechend dem \u201eSchloss\/Schl\u00fcssel\u201c-Prinzip an das Ende des Kupplungsteils am Ende der Aufwickelwelle angepasst sein, so dass hierdurch eine Kraft\u00fcbertragung \u00fcber das Anschlussst\u00fcck vermittelt auf die Aufwickelwelle stattfinden kann. Dies setzt indes nicht voraus, dass das schl\u00fcssellochf\u00f6rmige Profil form- und millimetergenau an dem Kupplungsteil der Aufwickelwelle wiedergegeben sein muss. Vielmehr reicht es aus, wenn die Formen von Vorsprung des Anschlussst\u00fccks und Kupplungsteil der Aufwickelwelle angepasst sind und sich im Wesentlichen entsprechen, damit der technische Sinn und Zweck \u2013 formschl\u00fcssige Verbindung zum Zwecke der \u00dcbertragung des Drehmoments \u2013 erf\u00fcllt wird. Dies ist f\u00fcr den Fachmann einmal deshalb erkennbar, weil die Anschlussst\u00fccke, um deren Ausbildung es bei der vorliegenden Erfindung geht, nicht im Rahmen der Feinmechanik hergestellt werden, sondern robuste Teile darstellen, die im Einsatz hohen mechanischen Belastungen und Umwelteinfl\u00fcssen ausgesetzt sind. Ferner kann auch der Beschreibung in Abs. [0027] entnommen werden, dass das Merkmal 6.2.5 keine millimetergenaue, exakte Passgleichheit erfordert. Denn in Abs. [0027] beschreibt das Klagepatent eine bevorzugte Ausf\u00fchrung der Erfindung dahingehend und mit Bezug auf den \u201eFormschluss\u201c von Anschlussst\u00fcck und Aufwickelwelle, dass vorgesehen werden k\u00f6nne, dass die Ma\u00dfe der Innenwand (8) des zweiten Endes (5) des Anschlussst\u00fccks identisch oder minimal gr\u00f6\u00dfer sind als die der Au\u00dfenwand (9) der Aufwickelwelle (2), so dass jede Schwingung zwischen dem Anschlussst\u00fcck und der Aufwickelwelle anl\u00e4sslich des Drehantriebs vermieden wird. Dem kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass bevorzugt Innenwand und Au\u00dfenwand ann\u00e4hernd dieselben Ma\u00dfe aufweisen sollen, dies aber nicht zwingend der Fall sein muss.<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis folgend, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 6.2.5 wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagte selbst bezeichnet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem Produktkatalog als \u201eEinsatz unten\u201c (Anlage K 13) und stellt diese im Zusammenhang mit einem sog. \u201eAluminium-Spannrohr\u201c dar, woraus sich aus der bildlichen Darstellung die M\u00f6glichkeit der Kombinationsm\u00f6glichkeit von angegriffener Ausf\u00fchrungsform und dem dargestellten Spannrohr ergibt. Ein Einsetzen der als \u201eEinsatz unten\u201c bezeichneten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in das Spannrohr w\u00e4re indes nicht m\u00f6glich, wenn eine Komplementarit\u00e4t im Sinne des vorgenannten Verst\u00e4ndnisses nicht vorhanden w\u00e4re. Dass ein Formschluss bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich ist, ist nicht zu erkennen. Denn den vorgelegten Abbildungen l\u00e4sst sich entnehmen, dass Vorsprung und Kupplungsteil aufeinander \u201epassen\u201c und somit im Sinne des Klagepatents \u201ekomplement\u00e4r\u201c sind. Dass beide Teile nicht die identische Formgebung und die identischen Abmessungen aufweisen, ist dabei ohne Belang. Denn es gen\u00fcgt, dass beide Teile im Wesentlichen dieselbe Form und passende Abmessungen aufweisen, so dass nach dem Schl\u00fcssel-\/Schloss-Prinzip ein Formschluss und eine Drehmoment-\u00dcbertragung gew\u00e4hrleistet sind. Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen rechteckigen Steg auf, der in keiner seiner Querabmessungen an den schl\u00fcssellochf\u00f6rmigen Schlitz des Kupplungsteils angepasst sei, so dass in Umfangsrichtung \u2013 beim Drehen \u2013 etliches Spiel besteht, wodurch keine homogene Kraftverteilung entstehe, l\u00e4sst sich im Hinblick auf ihren eigenen Produktkatalog und die dort gezeigte Verwendung nicht nachvollziehen. Entsprechend der im Produktkatalog gezeigten Funktion und der Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als \u201eEinsatz unten\u201c ist vielmehr davon auszugehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform derart in das Aluminium-Spannrohr eingreifen soll, dass der Vorsprung des Anschlusst\u00fccks es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen. Gleiches ergibt sich auch aus den im Protokoll des franz\u00f6sischen Gerichtsvollziehers auf Seite 6 enthaltenen Abbildung (Anlage K 15), auf der zu erkennen ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in das Spannrohr formschl\u00fcssig eingreift, wenn auch keine millimetergenaue Passgenauigkeit vorliegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 6.2.6 sieht vor, dass der Vorsprung (10) in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt umfasst, wobei die Grundseite des trapezf\u00f6rmigen Abschnitts am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist (Merkmal 6.2.6.1).<br \/>\nDer Fachmann versteht die Merkmale 6.2.6 und 6.2.6.1 dahingehend, dass der Vorsprung in der Profilansicht die Form eines Schl\u00fcssellochs aufweisen muss, wobei das l\u00e4ngliche Ende des Schl\u00fcssellochs mit der Innenwand (8) verbunden sein soll und das Schl\u00fcsselloch aus einem \u2013 im Wesentlichen \u2013 kreisf\u00f6rmigen Teil und einem trapezf\u00f6rmigen Teil gebildet wird. Dabei handelt es sich bei der Beschreibung \u201ekreisf\u00f6rmiger Teil\u201c und \u201etrapezf\u00f6rmiger\u201c Teil jedoch nicht um genaue geometrische Angaben, sondern um die Beschreibung der klassischen Form eines Schl\u00fcssellochs.<br \/>\nDas Merkmal 6.2.6 und Merkmal 6.2.6.1 stellen eine einschr\u00e4nkende Pr\u00e4zisierung des von Merkmal 6.2.5 aufgestellten Erfordernisses dar, dass der Vorsprung ein schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil aufweisen muss. Merkmal 6.2.6 sieht vor, dass der Vorsprung in Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Abschnitt und einen trapezf\u00f6rmigen Abschnitt vorsieht, Merkmal 6.2.6.1 beschreibt dann weiter, dass die Grundseite des trapezf\u00f6rmigen Abschnitts am kreisf\u00f6rmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist. Die schl\u00fcssellochf\u00f6rmige Ausgestaltung wird durch das Merkmal 6.2.6 daher dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass es sich nicht um ein beliebiges Schl\u00fcsselloch, sondern um ein Schl\u00fcsselloch mit einem kreisf\u00f6rmigen und einem trapezf\u00f6rmigen Abschnitt handeln soll, das in seiner Formgebung einem \u201eklassischen\u201c Schl\u00fcsselloch entspricht. Entsprechend hei\u00dft es in Abs. [0031] der Beschreibung der Klagepatentschrift, der sich auf Abs. [0030] bezieht, in dem die Schl\u00fcsselloch-Form des Vorsprungs genannt wird: \u201eAnders gesagt umfasst der genannte Vorsprung 10 in der Profilansicht einen kreisf\u00f6rmigen Teil und einen trapezf\u00f6rmigen Teil, dessen Grundseite mit dem kreisf\u00f6rmigen Teil der besagten Innenwand 8 verbunden ist.\u201c In der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Fassung lautet die Passage: \u201eAutrement dit, ladite protub\u00e9rance\u2026..\u201c. Hierdurch wird deutlich gemacht, dass die Beschreibung des Vorsprungs in Profilansicht, umfassend einen kreisf\u00f6rmigen Teil und einen trapezf\u00f6rmigen Teil, eine n\u00e4here, einschr\u00e4nkende Pr\u00e4zisierung der zuvor in Abs. [0030] beschriebenen Schl\u00fcssellochform ist.<br \/>\nDie Klagepatentschrift selbst macht keine weiteren Angaben dazu, wie der kreisf\u00f6rmige und der trapezf\u00f6rmige Teil ausgebildet sein sollen. Auch der als Anlage von der Beklagten vorgelegte Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes sind keine Ausf\u00fchrungen zu den Anforderungen an die Form des kreisf\u00f6rmigen und des trapezf\u00f6rmigen Teils zu entnehmen, insbesondere zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob das Klagepatent eine exakte Einhaltung der geometrischen Form voraussetzt. Die von der Kl\u00e4gerin auf Hinweis der Einspruchsabteilung vorgenommene Pr\u00e4zisierung des schl\u00fcssellochf\u00f6rmigen Profils bestehend aus einem kreisf\u00f6rmigen und einem trapezf\u00f6rmigen Teil erfolgte vor dem Hintergrund der nach Ansicht der Einspruchsabteilung neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der Lehre nach dem Klagepatent durch die Entgegenhaltung D 1 (PCT WO 00\/47908). Die Einspruchsabteilung schien insoweit anzunehmen, ohne dies n\u00e4her zur formulieren, dass die Figur 2 der D 1 mit dem Teil 30 ein \u201eschl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil\u201c offenbart.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin insoweit vorgenommene Pr\u00e4zisierung bzw. gleichzeitige Einschr\u00e4nkung des schl\u00fcssellochf\u00f6rmigen Profils im weiteren Sinne auf ein schl\u00fcssellochf\u00f6rmiges Profil mit einem trapezf\u00f6rmigen und einem kreisf\u00f6rmigen Abschnitt bedingt indes nicht, dass die Erfindung nach dem Klagepatent auf die Einhaltung der exakt geometrischen Form beschr\u00e4nkt ist. Denn die geometrischen Formen \u2013 Kreis und Trapez \u2013 werden vom Klagepatent nicht n\u00e4her beschrieben. Aus den Figuren des Klagepatents, insbesondere aus Figur 2, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform zeigt, wird deutlich, dass das dort gezeigte Schl\u00fcsselloch auch keine streng trapezf\u00f6rmige Ausgestaltung, mithin ein Viereck mit zwei zueinander parallel liegenden Seiten, aufweist. Denn es werden keine parallelen Seiten gezeigt. Vielmehr weist die obere Seite des Trapezes eine Ausnehmung auf, welche der Kreisform des Anschlussst\u00fccks geschuldet ist und die untere Seite des Trapezes ist nach au\u00dfen gew\u00f6lbt. Dem kann der Fachmann entnehmen, dass die genannten Formen \u2013 Kreis und Trapez \u2013 das Schl\u00fcsselloch lediglich dahingehend n\u00e4her beschreiben sollen, dass dieses im Wesentlichen aus diesen Formen besteht und damit ein \u201eklassisches Schl\u00fcsselloch\u201c beschreiben und abgrenzen von sonstigen \u201emodernen\u201c Schl\u00fcssell\u00f6chern.<br \/>\nAuch dem technischen Sinn und Zweck kann kein Erfordernis entnommen werden die Schl\u00fcssellochform aus einem Kreis und einem Trapez im streng geometrischen Sinne zu bilden. Der Fachmann erkennt, dass es keinen technischen Vorteil bringt, wenn das Trapez exakt schr\u00e4ge Schenkel aufweist und er erkennt, dass es aus technischer Sicht auch gar nicht m\u00f6glich ist, in der Rundung des Anschlussst\u00fccks ein Trapez \u201eunterzubringen\u201c, somit kein \u201eTrapez\u201c im streng geometrischen Sinne gemeint sein kann.<br \/>\nAusgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis des Merkmals verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 6.2.6 und 6.2.6.1 des Klagepatents. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Vorsprung mit einem schl\u00fcssellochf\u00f6rmigen Profil auf, das im Wesentlichen aus einer kreisf\u00f6rmigen und einer trapezf\u00f6rmigen Form besteht. Dass das schl\u00fcssellochf\u00f6rmige Profil des Vorsprungs Rundungen aufweist, steht der Verwirklichung des Merkmals aus den dargestellten Gr\u00fcnden nicht entgegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Ferner schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG f\u00fcr die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung ver\u00fcbten Benutzungshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Soweit die Kl\u00e4gerin auch im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 259 BGB bestehenden Auskunftspflicht die Vorlage von Belegen begehrt hat, war dem nicht nachzukommen, da die Kl\u00e4gerin f\u00fcr deren \u00dcblichkeit weder konkrete Tatsachen vorgetragen hat noch entsprechendes ersichtlich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7. August 2014, I-2 U 8\/14).<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Beklagte nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegen-st\u00e4nde verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sowie des Landgerichtes D\u00fcsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des R\u00fcckrufes dar, da der Verletzer mit dem R\u00fcckruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zur\u00fcckgegebenen Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker). Soweit die Kl\u00e4gerin mit der Entfernung weitergehende Handlungen der Beklagten begehrt, wurden entsprechende Entfernungsma\u00dfnahmen trotz Erforderlichkeit im Hinblick auf die Bestimmtheit des Antrages (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 7. Aufl. Rn 1446 f.) nicht konkret benannt, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. April 2015 geben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Die in dem Schriftsatz enthaltenen Rechtsausf\u00fchrungen hat die Beklagte bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 2. April 2015 dargelegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02404 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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