{"id":3774,"date":"2004-02-26T17:00:08","date_gmt":"2004-02-26T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3774"},"modified":"2016-06-01T09:58:31","modified_gmt":"2016-06-01T09:58:31","slug":"4b-o-9703-permanentmagnet-fuer-handys","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3774","title":{"rendered":"4b O 97\/03 &#8211; Permanentmagnet f\u00fcr Handys"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 282<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Februar 2004 Az. 4b O 97\/03<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5262\"><span style=\"color: #0066cc;\">2 U 32\/04 <\/span><\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)<\/p>\n<p>Mobiltelefone, die Permanentmagnete als Bestandteil ihrer Lautsprecher und\/oder Vibrationsmotoren enthalten haben,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 5. Juli 2003 angeboten, in Verkehr gebracht und\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>sofern der Permanentmagnet gesintert und anisotrop war, im wesentlichen aus 8 bis 30 Atom-% R, 2 \u2013 28 Atom-% B bestanden hat und der Rest Fe war, der Magnet wenigstens 50 Volumen-% einer Phase umfasst hat, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R bestanden hat, welche bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil ist und eine tetragonale Struktur aufgewiesen hat, wobei deren c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Angstr\u00f6m) und deren a0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angstr\u00f6m) war, wobei R f\u00fcr wenigstens ein Seltenerdeelement einschlie\u00dflich Yttrium steht, und der Magnet weiterhin nicht magnetische Phasen und eine mittlere Kristallkorngr\u00f6\u00dfe von 1 bis 80 \u00b5m aufgewiesen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d. des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a. und b. unter Aufschl\u00fcsselung der Magnetgr\u00f6\u00dfen und Magnetst\u00e4rken sowie des Magnettyps (d.h. Lautsprecher- oder Vibrationsmagnet) zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Beklagte zu 1) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 24. Juli 1997 begangen worden sind, und die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Beklagte zu 2) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 4. Juni 1992 begangen worden sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, bis zum 5. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1) auf Handlungen in der Zeit seit dem 24. Juli 1997 beschr\u00e4nkt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) sich auf Handlungen bezieht, die in der Zeit seit dem 4. Juni 1992 begangen worden sind.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 200.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des am 5. Juli 2003 nach Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer erloschenen europ\u00e4ischen Patents 0 101 552, zu dessen Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rte. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents, welches neuartige magnetische Werkstoffe und daraus hergestellte Permanentmagnete betrifft, wurde am 22. Juni 1989 ver\u00f6ffentlicht. In einem Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt wurde das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. Nachfolgend sind die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden, den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Patentmagneten betreffenden Patentanspr\u00fcche 11 und 19 wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren zum UK###-Konzern; die Beklagte zu 1) wurde am 24. Juli 1997, die Beklagte zu 2) am 4. Juni 1992 gegr\u00fcndet. Im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes als Telekommunikationsunternehmen hat die Beklagte zu 2) Mobiltelefone unterschiedlicher Herkunft und Ausstattung vertrieben, wobei sie die Handys von den jeweiligen Herstellern (z.B. Siemens, Nokia, Motorola) originalverpackt bezogen hat.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage durchgef\u00fchrter Untersuchungen (Anlagen K 13 bis K 15) behauptet die Kl\u00e4gerin, dass in einer Vielzahl von Mobiltelefonen, welche die Beklagte zu 2) vertrieben habe, patentverletzende Permanentmagnete eingebaut gewesen seien, und zwar vornehmlich als Lautsprechermagnet und\/oder als Vibrationsmotormagnet. Im einzelnen handele es sich um folgende Gegenst\u00e4nde:<\/p>\n<p>\u00a7 Anlage K 13: Nokia 6210 (Lautsprechermagnet), Nokia 3330 DI (Lautsprechermagnet); Siemens C 45 (Lautsprechermagnet), Ericsson T 68 (Lautsprechermagnet); Siemens N 35 i (Lautsprechermagnet und Vibrationsmotormagnet); Motorola T 91 (Lautsprechermagnet);<\/p>\n<p>\u00a7 Anlage K 14: Nokia 8210 (Lautsprechermagnet); Alcatel 302 (Lautsprecher- und Klingeltongebermagnet); Sagem MC 959 (Lautsprecher- und Vibrationsmotormagnet); Ericsson T 28s (Lautsprechermagnet); Philips Xenium 9@9 (Lautsprechermagnet);<\/p>\n<p>\u00a7 Anlage K 15: Samsung SGH-Q 100 (Lautsprecher- und Vibrationsmotormagnet).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) unterst\u00fctze den patentverletzenden Vertrieb der Beklagten zu 2), wie sich bereits aus der Tatsache ergebe, dass zwischen beiden Firmen ein Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertrag zu Gunsten der Beklagten zu 1) bestehe. Im \u00fcbrigen weise die Beklagte zu 1) in eigenen Verlautbarungen selbst darauf hin, dass sie die Mobilfunkaktivit\u00e4ten des Konzerns b\u00fcndele. Auf ihrer Internetseite befinde sich \u00fcberdies ein Link, welcher den Interessenten unmittelbar zu der Homepage der Beklagten zu 2) und dem dort pr\u00e4sentierten Angebot weiterleite.<\/p>\n<p>Mit ihrer bei Gericht am 13. M\u00e4rz 2003 eingereichten Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Nachdem das Klagepatent w\u00e4hrend des Rechtsstreits erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend \u2013 und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen \u2013 f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Zu dem weiterhin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor: Die Erfindung des Klagepatents habe die Magnettechnologie revolutioniert. Die patentgem\u00e4\u00dfen Permanentmagnete zeich\u00ad\u00adneten sich durch eine au\u00dferordentliche Leistungsf\u00e4higkeit aus, welche es erlaube, ihre Gr\u00f6\u00dfe gegen\u00fcber bekannten Magneten anderer Zusammensetzung deutlich zu reduzieren. Mit Blick auf Mobiltelefone habe das Klagepatent deshalb einen nicht unerheblichen Beitrag zu deren Miniaturisierung geleistet. Dies rechtfertige es, einen etwaigen mit dem Verkauf der Handys erzielten Gewinn der Beklagten jedenfalls zu einem Teil dem Klagepatent zuzuordnen. Die Rechnungslegungsangaben der Beklagten m\u00fcssten sich demzufolge auch zum Umsatz, zu den Gestehungskosten und zum Gewinn aus dem Vertrieb patentverletzender Mobiltelefone verhalten. Aus Gr\u00fcnden der Rechnungslegungspr\u00fcfung sei es au\u00dferdem geboten, den Beklagten Angaben zu den Magnettypen (Lautsprecher- oder Vibrationsmotormagnet, Ring- oder Zylindermagnet), zur Magnetisierungsrichtung und zu den Chargen-, d.h. Seriennummern der vertriebenen Handys abzuverlangen. Nachdem die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung und Schadensersatz urspr\u00fcnglich f\u00fcr Benutzungshandlungen seit der Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents (9.09.1989) begehrt hat, hat sie ihre diesbez\u00fcglichen Antr\u00e4ge mit R\u00fccksicht auf die erst im Verlaufe des Rechtsstreits er\u00f6rterten (zeitlich sp\u00e4teren) Gr\u00fcndungsdaten der Beklagten entsprechend beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, jedoch ohne den Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt und mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben zur Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffer I.a. und I.b. des Urteilstenors auch nach der Magnetgestalt (Ring, Zylinder), der Magnetisierungsart und den Chargennummern aufzuschl\u00fcsseln sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 ZPO zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf und f\u00fchren hierzu aus: Da die streitbefangenen Mobiltelefone originalverpackt von diversen Handy-Herstellern bezogen w\u00fcrden, fehle ihnen eigenes technisches Wissen dazu, wie die verwendeten Magnete ausgestaltet gewesen seien und ob sie den Merkmalen des Klagepatents entsprochen h\u00e4tten. Im besonderen gelte dies f\u00fcr die Beklagte zu 1), die als reine Holdinggesellschaft nicht am operativen Gesch\u00e4ft beteiligt und schon aus diesem Grunde auch nicht passiv legitimiert sei. Aber auch die Beklagte zu 2), die in Bezug auf die vertriebenen Mobiltelefone lediglich die Stellung einer Fachh\u00e4ndlerin habe, verf\u00fcge nicht \u00fcber diejenigen technischen Informationen, die n\u00f6tig seien, um sachlich zu dem Vorwurf der Patentverletzung Stellung zu beziehen. Ihre Bem\u00fchungen, sich dieses Wissen von dritter Seite zu beschaffen, seien ergebnislos geblieben. Schriftliche Anfragen bei s\u00e4mtlichen im fraglichen Zeitraum in Betracht kommenden Zulieferern h\u00e4tten, was die Beschaffenheit der Magnete angehe, keinerlei Aufschluss geliefert. Derzeit seien sie \u2013 die Beklagten \u2013 damit besch\u00e4ftigt, entsprechende Erkundigungen bei den Lautsprecherherstellern einzuziehen sowie ein geeignetes Labor zu finden, welches in der Lage sei, Magnete auf ihre \u00dcbereinstimmung mit den Anspruchsmerkmalen des Klagepatents zu untersuchen. Bei der gegebenen Sachlage \u2013 n\u00e4mlich angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Magneten um g\u00e4nzlich untergeordnete Teile des Lautsprechers bzw. Vibrationsmotors als lediglich einem Teil des Handys handele, sie (die Beklagte zu 2) lediglich H\u00e4ndlerin ohne eigenes technisches Wissen sei und eine Vielzahl von Handys in Rede stehe, wobei nicht einmal davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass ein- und dasselbe Telefon-Modell stets mit derselben Art von Magnet ausger\u00fcstet worden sei (was den Untersuchungsaufwand ins praktisch Unermessliche steigere) \u2013 sei es zul\u00e4ssig, die von der Kl\u00e4gerin behauptete Patentverletzung mit Nichtwissen zu bestreiten. \u00dcberdies belegten die eigenen Messergebnisse der Kl\u00e4gerin, dass ein Eingriff in das Klagepatent nicht vorliege. So sei ein R- und B-Anteil von lediglich 22 Atom-% festgestellt worden, was der technischen Lehre des Klagepatents (welches einen Wert von mehr als 50 Atom-% verlange) widerspreche. In den Magneten seien ferner neben R, B und Fe weitere Stoffe (wie Aluminium, Kobald, Kupfer, Silizium, Nickel etc.) ermittelt worden, was gleichfalls unvereinbar mit dem Klagepatent sei. Schlie\u00dflich sei die a0-Achse mit 0,88 nm vermessen worden, d.h. einem Wert, der au\u00dferhalb der Ma\u00dfangabe des Klagepatents liege.<\/p>\n<p>Der Vorwurf eines auch nur fahrl\u00e4ssigen Verschuldens sei ihnen (den Beklagten) nicht zu machen. Die Erfindung des Klagepatents habe keinen irgendwie nennenswerten Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet. In der technischen Diskussion auf dem Gebiet der Handys habe das Klagepatent dementsprechend zu keiner Zeit eine Rolle gespielt. F\u00fcr sie (die Beklagten) habe deswegen nicht der geringste Anlass f\u00fcr die Annahme bestanden, die in den Lautsprechereinheiten ihrer Mobiltelefone enthaltenen Magnete k\u00f6nnten patentverletzend sein. Dies gelte um so mehr angesichts der Tatsache, dass es sich bei den allermeisten ihrer Lieferanten um namhafte Handy-Hersteller gehandelt habe. Mangels eines Verschuldens scheide jeder Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin und mithin auch jeder Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Gestehungskosten und des Gewinns aus. Der letztere komme auch deshalb nicht in Betracht, weil kein irgendwie denkbarer Teil des mit dem Vertrieb der Mobiltelefone erzielten Gewinns dem Klagepatent zugerechnet werden k\u00f6nne. Soweit von ihnen \u00fcberhaupt Angaben (z.B. zu den Lieferdaten) zu machen seien, m\u00fcsse sich die Auskunftspflicht auf diejenigen Mobiltelefonmodelle beschr\u00e4nken, f\u00fcr welche die Kl\u00e4gerin vorliegend eine Patentverletzung behauptet habe. Ihnen (den Beklagten) sei es schlicht unzumutbar, jedes Handy, welches in der Vergangenheit vertrieben worden und m\u00f6glicherweise mit einem patentverletzenden Magneten ausgestattet gewesen sei, zum Zwecke der Rechnungslegung \u2013 aufw\u00e4ndig \u2013 daraufhin untersuchen zu lassen, ob die Merkmale der Erfindung verwirklicht sind oder nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin sei seit langem bekannt, dass Mobiltelefon-Hersteller patentgem\u00e4\u00dfe Magnete einsetzen. Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wegen Patentverletzung seien deswegen verj\u00e4hrt, zumindest aber verwirkt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat &#8211; abgesehen von geringf\u00fcgigen Abstrichen beim Rechnungslegungsanspruch \u2013 Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine neuartige, hochleistungsf\u00e4hige Legierung f\u00fcr Magneten sowie daraus hergestellte Permanentmagnete.<\/p>\n<p>In seinem nebengeordneten Anspruch 11 stellt das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale unter Schutz:<\/p>\n<p>1. Der Permanentmagnet<\/p>\n<p>a) ist gesintert,<\/p>\n<p>b) anisotrop und<\/p>\n<p>c) weist eine mittlere Kristallkorngr\u00f6\u00dfe von 1 bis 80 \u00b5m auf.<\/p>\n<p>2. Der Magnet besteht im wesentlichen aus<\/p>\n<p>a) 8 bis 30 Atom-% R, wobei R f\u00fcr wenigstens 1 Seltenerdelement einschlie\u00dflich Yttrium steht, und<\/p>\n<p>b) 1 bis 28 Atom-% Bor (B) besteht,<\/p>\n<p>c) wobei der Rest Eisen (Fe) ist.<\/p>\n<p>3. Der Magnet umfasst<\/p>\n<p>a) wenigstens 50 Volumen-% einer Phase, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R besteht, sowie<\/p>\n<p>b) nicht \u2013 magnetische Phasen.<\/p>\n<p>4. Die Verbindung des Typs Fe-B-R<\/p>\n<p>a) ist bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil und<\/p>\n<p>b) weist eine tetragonale Struktur auf.<\/p>\n<p>5. Die tetragonale Struktur zeichnet sich dadurch aus, dass<\/p>\n<p>a) die c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Angstr\u00f6m) und<\/p>\n<p>b) die a0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angstr\u00f6m) betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlagen K 13 bis K 15 detaillierte Untersuchungsberichte zu insgesamt 12 Handys zum Nachweis daf\u00fcr vorgelegt, dass die Beklagten Mobiltelefone angeboten und vertrieben haben, die mit patentverletzenden Magneten (namentlich in den Lautsprechern und den Vibrationsmotoren) ausgestattet waren. Die hierauf gest\u00fctzte, substantiierte Behauptung der Kl\u00e4gerin, die fraglichen Handys verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 11 des Klagepatents dem Wortsinn nach, haben die Beklagten nicht in rechtlich erheblicher Weise bestritten. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist deshalb als unstreitig zu behandeln:<\/p>\n<p>1. Unberechtigt ist zun\u00e4chst der Einwand der Beklagten, nach den von der Kl\u00e4gerin selbst ermittelten Zusammensetzungen der streitbefangenen Magnete fielen diese nicht unter den \u2013 richtig verstandenen \u2013 Patentanspruch 11.<\/p>\n<p>a) Die Beklagten argumentieren, Merkmal (2) des Klagepatents verlange, dass der Magnet \u201eim wesentlichen\u201c aus R (= Seltenerdelement) und B (Bor) bestehe, was bedeute, dass R + B mehr als 50 Atom-% ausmachen m\u00fcssten. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betrage der R + B-Anteil indessen lediglich 22 Atom-%.<\/p>\n<p>Dem ist zu widersprechen. Merkmal (2) verh\u00e4lt sich ausdr\u00fccklich dazu, welche Mengen an R + B vorzuliegen haben, n\u00e4mlich dahingehend, dass wenigstens 8 Atom-% R und wenigstens 2 Atom-% B vorhanden sein sollen. Bereits der eindeutige Wortlaut der Teilmerkmale (2a) und (2b) l\u00e4sst keinen Zweifel daran, dass ein Permanentmagnet, dessen R + B-Anteil zusammen lediglich 10 Atom-% ausmacht, erfindungsgem\u00e4\u00df ist. Abgesehen davon ist nach der Anspruchsformulierung ebenso eindeutig, dass sich die im Merkmal (2) gebrauchte Wendung \u201eim wesentlichen\u201c nicht nur auf die R- und B-Komponente, sondern auf die Gesamtzusammensetzung des Magneten bezieht. Sie besagt, dass der Magnet als solcher im wesentlichen aus 3 Substanzen zu bestehen hat, n\u00e4mlich aus Seltenerde (8 \u2013 30 Atom-%), aus Bor (2-28 Atom-%) und aus Eisen (Fe).<\/p>\n<p>b) Damit erledigt sich sogleich der weitere Einwand der Beklagten, die nach den Feststellungen der Kl\u00e4gerin in den streitbefangenen Magneten enthaltenen weiteren Stoffe (z.B. Aluminium, Kobald, Kupfer, Silizium, Nickel) seien nach der Lehre des Klagepatents nicht vorgesehen und widerspr\u00e4chen dem Erfindungsgedanken. Dass diese Behauptung der Beklagten unrichtig ist, folgt zwingend aus der Tatsache, dass R, B und Fe nach Merkmal (2) nur die \u201ewesentlichen\u201c \u2013 und mithin nicht die ausschlie\u00dflichen \u2013 Bestandteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Magneten bilden. Zu Recht verweist die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem auf Unteranspruch 19, der als besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante der Erfindung einen Permanentmagneten unter Schutz stellt, der neben R, B und Fe ein oder mehrere zus\u00e4tzliche Elemente M in den dort vorgesehenen Mengen enth\u00e4lt, wobei M beispielsweise f\u00fcr Aluminium oder Nickel steht.<\/p>\n<p>c) Soweit die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die angegriffenen Magnete eine a0-Achse von 0,88 nm festgestellt hat, f\u00fchrt auch dies \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht aus dem Anspruchswortlaut hinaus. Die im Merkmal (5) vorgesehenen Betr\u00e4ge f\u00fcr die c0-Achse und die a0-Achse beschreiben die tetragonale Struktur der Eisen-Bor-Seltenerde (Fe-B-R)-Verbindung. Dass es in diesem Zusammenhang nicht exakt auf die Einhaltung der im Patentanspruch genannten Werte ankommt, belegt schon der Anspruchswortlaut, wonach den beanspruchten Zahlenangaben von 1,2 nm und 0,8 nm jeweils die relativierende Angabe \u201eetwa\u201c beigef\u00fcgt ist. Im \u00fcbrigen haben die besagten Achsen-Werte &#8211; wie sich zweifelsfrei aus dem Merkmal (5) selbst ergibt \u2013 die Funktion, die tetragonale Struktur der Erfindung von anderen geometrischen Strukturen abzugrenzen und zu unterscheiden. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass auch bei einem Wert von 0,88 nm f\u00fcr die a0-Achse in gleicher Weise eine tetragonale Struktur erhalten wird, wie dies der Fall w\u00e4re, wenn die a0-Achse exakt 0,8 nm betragen w\u00fcrde. Vor diesem technischen Hintergrund hat der Durchschnittsfachmann keinerlei Anlass zu der Erw\u00e4gung, eine a0-Achse von 0,88 nm sei nicht mehr erfindungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>2. Soweit die Beklagten die von der Kl\u00e4gerin substantiiert behauptete Verwirklichung der Erfindungsmerkmale durch die in ihren Mobiltelefonen enthaltenen Magnete mit Nichtwissen bestreiten, ist dies unbeachtlich.<\/p>\n<p>Auch wenn die Beklagten ihre Mobiltelefone nicht selbst herstellen, sondern von dritter Seite (originalverpackt) zukaufen, ist f\u00fcr die prozessrechtliche Beurteilung allein ma\u00dfgeblich, dass die Beklagten die Handys \u2013 und damit auch die darin enthaltenen Magnete \u2013 gewerbsm\u00e4\u00dfig ver\u00e4u\u00dfern. Ein Gewerbetreibender jedoch, der mutma\u00dflich patentverletzende Ware vertreibt, kann sich zu dem patentverletzenden Zustand seiner Ware nicht mit Nichtwissen erkl\u00e4ren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 259; NJW 1995, 130) stehen Vorg\u00e4nge im eigenen Gesch\u00e4fts- und Verantwortungsbereich den \u201eeigenen\u201c Handlungen im Sinne von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO gleich, zu denen das Gesetz eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen ausschlie\u00dft. Anderenfalls k\u00f6nnte sich ein Gewerbetreibender durch eine geschickte arbeitsteilige Organisation seines Gesch\u00e4ftsbetriebes weitgehend den prozessualen Vortragspflichten entziehen.<\/p>\n<p>Bei gebotenem Bem\u00fchen w\u00e4ren die Beklagten auch in der Lage gewesen, sich zu der behaupteten Patentverletzung durch die (als Teil ihrer Mobiltelefone) von ihnen vertriebenen Permanentmagnete zu \u00e4u\u00dfern. Zu Gunsten der Beklagten kann insoweit als wahr unterstellt werden, dass ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten im Mai und Juni 2003 s\u00e4mtliche als Lieferanten der streitbefangenen Mobiltelefone in Betracht kommenden Hersteller schriftlich um Aufkl\u00e4rung dazu ersucht haben, ob die in den betreffenden Mobiltelefonen enthaltenen Magnete von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen oder nicht. Des weiteren kann angenommen werden, dass s\u00e4mtliche Stellungnahmen ergebnislos verlaufen und die letzten Antworten noch im Dezember 2003 bei den Beklagten bzw. ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten eingegangen sind. Als ausreichend k\u00f6nnen die Aktivit\u00e4ten der Beklagten in mehrfacher Hinsicht nicht anerkannt werden: Angesicht der Tatsache, dass die Beklagten \u2013 wie sie sich im vorliegenden Rechtsstreit einlassen \u2013 selbst nicht \u00fcber die notwendigen technischen Kenntnisse verf\u00fcgen, um sachlich zu dem von der Kl\u00e4gerin erhobenen Patentverletzungsvorwurf Stellung zu beziehen, h\u00e4tte nicht erst im Mai oder Juni 2003, sondern alsbald nach der Ende M\u00e4rz 2003 erfolgten Klagezustellung Veranlassung bestanden, Erkundigungen bei den Vorlieferanten einzuholen. Ein zeitiges T\u00e4tigwerden war um so mehr angezeigt, als die Mobiltelefon-Hersteller nach dem Vorbringen der Beklagten die Lautsprechereinheiten ihrerseits von dritter Seite beziehen, so dass die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen war, dass die von den Beklagten angesprochenen Handy-Hersteller zun\u00e4chst selbst R\u00fccksprache bei ihren Vorlieferanten halten m\u00fcssen. Wenn \u2013 wie die Beklagten vortragen \u2013 die letzten unergiebigen Stellungnahmen der Mobiltelefon-Hersteller im Dezember 2003 eingegangen sind, bedeutet dies, dass die Mehrzahl der Antworten offenbar bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt bei den Beklagten vorlag. Wann dies genau gewesen ist, teilen die Beklagten nicht mit. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beklagten jedenfalls deutlich vor Dezember 2003 im Besitz eines Gro\u00dfteils der Stellungnahmen gewesen sind, so dass geraume Zeit vor Dezember 2003 klar war, dass die vorgenommenen Anfragen \u2013 mindestens zu einem \u00fcberwiegenden Teil \u2013 erfolglos geblieben sind. H\u00e4tten die Beklagten \u2013 wie es geboten gewesen w\u00e4re \u2013 ihre Erkundigungen bereits im April 2003 gestartet, h\u00e4tten die betreffenden Erkenntnisse noch zeitiger vorgelegen. Es mag dahinstehen, ob das mangelhafte Ergebnis der durchgef\u00fchrten Befragung die Beklagten \u00fcberhaupt entlasten kann. Immerhin ist \u2013 was in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein k\u00f6nnte &#8211; nicht zu erkennen, dass die an die Mobiltelefon-Hersteller gerichteten Anfragen mit irgendwelchen Sanktionsandrohungen verbunden waren, welche die Adressaten nachhaltig dazu h\u00e4tten anhalten k\u00f6nnen, zu dem von den Beklagten aufgeworfenen technischen Sachverhalt fundiert Stellung zu nehmen. Da die Lieferung patentverletzender Ware einen Fall der Sachm\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung darstellt, h\u00e4tte sich beispielsweise angeboten, die Frage mit dem Hinweis darauf zu verbinden, dass die Beklagten sich vorbehalten, den betreffenden Mobiltelefonlieferanten im Wege der Streitverk\u00fcndung in den Patentverletzungsprozess einzubeziehen und entsprechende Regressanspr\u00fcche durchzusetzen. Selbst wenn von diesem Gesichtspunkt abgesehen wird, konnten die Beklagten bereits deutlich vor Dezember 2003 nicht im Zweifel dar\u00fcber sein \u2013 und h\u00e4tten bei der geh\u00f6rigen fr\u00fchzeitigen Anfrage an die Mobiltelefon-Hersteller noch eher im gewissen dar\u00fcber sein m\u00fcssen -, dass ihre Erkundigungen sie nicht in die Lage versetzen w\u00fcrden, der im vorliegenden Rechtsstreit bestehenden Erkl\u00e4rungspflicht zum Vorwurf der Patentverletzung zu gen\u00fcgen. In dieser Situation h\u00e4tten die Beklagten sich nicht darauf verlassen d\u00fcrfen, entsprechende Anfragen an die \u2013 zun\u00e4chst noch zu ermittelnden \u2013 Lautsprecherhersteller zu richten. Abgesehen davon, dass mit diesen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden und deshalb \u2013 nach dem unzureichenden Ergebnis der bei den Handy-Herstellern durchgef\u00fchrten Ermittlungen \u2013 kaum gr\u00f6\u00dfere Aussicht bestand, zuverl\u00e4ssigen Aufschluss \u00fcber den technischen Sachverhalt zu gewinnen, h\u00e4tte es den Beklagten bei Beachtung ihrer prozessualen Erkl\u00e4rungspflicht oblegen, sich \u2013 zumindest auch \u2013 die notwendigen technischen Kenntnisse durch Einschaltung eines geeigneten Fremdlabors zu verschaffen. Die Tatsache, dass die Beklagten derzeit damit befasst sind, mit einem von ihnen ins Auge gefassten Institut Preisverhandlungen zu f\u00fchren, belegt, dass die Beklagten offensichtlich im Besitz geeigneten Untersuchungsmaterials sind. H\u00e4tten die Beklagten zu gegebener Zeit diejenigen Analysen in Auftrag gegeben, welche die Kl\u00e4gerin zum Nachweis des Patentverletzungsvorwurfs durchgef\u00fchrt hat, so w\u00e4re es den Beklagten m\u00f6glich gewesen, wahrheitsgem\u00e4\u00df (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO) zu der Behauptung der Kl\u00e4gerin Stellung zu nehmen, die streitbefangenen Permanentmagnete machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass die notwendigen Untersuchungen und Analysen besonderen (insbesondere zeitlichen) Aufwand erfordert h\u00e4tten, ist von den Beklagten nicht \u2013 jedenfalls nicht substantiiert und nachvollziehbar &#8211; dargetan worden. Im \u00fcbrigen h\u00e4tte f\u00fcr die Beklagten jederzeit die M\u00f6glichkeit bestanden, zumindest die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungs- und Messberichte sachverst\u00e4ndig \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, um ggf. auf dieser Grundlage Erkenntnisse dar\u00fcber zu gewinnen, ob die behauptete Verwirklichung einzelner oder mehrerer Anspruchsmerkmal bestritten werden kann.<\/p>\n<p>Solange die Beklagten sich zum Verletzungsvorwurf lediglich mit Nichtwissen erkl\u00e4ren und die Benutzung wenigstens eines Merkmals von Patentanspruch 11 nicht explizit in Abrede gestellt haben, ist die Behauptung, die von der Kl\u00e4gerin pr\u00e4sentierten Untersuchungsbefunde seien unschl\u00fcssig, belanglos. Erst wenn mindestens ein Anspruchsmerkmal von den Beklagten \u2013 unter Beachtung der Wahrheitspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 1 ZPO \u2013 streitig gestellt ist, erhebt sich die Frage, ob die Analysen der Kl\u00e4gerin geeignet sind, die behauptete Merkmalsverwirklichung nachzuweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die &#8211; somit als unstreitig zu behandelnde &#8211; Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Soweit die Beklagten den Ersch\u00f6pfungseinwand erheben, w\u00e4re es nach allgemeinen Darlegungs- und Beweisgrunds\u00e4tzen ihre Sache gewesen darzutun, dass s\u00e4mtliche in den streitbefangenen Mobiltelefonen enthaltenen patentverletzenden Magnete von der Kl\u00e4gerin oder von deren Lizenznehmern stammen. Entsprechendes haben die Beklagten indessen weder behauptet noch nachgewiesen. Soweit im Einzelfall Magnete Verwendung gefunden haben sollten, die mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Verkehr gelangt sind, w\u00e4ren etwaige Rechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft, so dass der Kl\u00e4gerin in Ansehung solcher Magnete (und mit ihnen ausgestatteter Mobiltelefone) keine Anspr\u00fcche zustehen w\u00fcrden. Einer ausdr\u00fccklichen Klarstellung im Ur\u00adteils\u00adtenor bedarf dies jedoch &#8211; wie die Kl\u00e4gerin mit Recht bemerkt &#8211; nicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft an den widerrechtlichen Benutzungshandlungen ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden.<\/p>\n<p>Bekannterma\u00dfen legt der Abnehmer von Mobiltelefonen nicht nur auf den Umfang der ihm durch das betreffende Handy zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Funktionen Wert. \u00c4hnlich wichtig ist die Gr\u00f6\u00dfe und das Gewicht des Mobiltelefons, welche m\u00f6glichst gering sein sollen, damit der Benutzer das Handy bequem jederzeit bei sich f\u00fchren kann. Bei der Herstellung und dem Vertrieb von Mobiltelefonen war (und ist) die Miniaturisierung deswegen ein bedeutsames Anliegen. Die Erfindung des Klagepatents hat hierzu ihren Beitrag geleistet. Wie die Beklagten selbst vortragen, werden allenfalls die Lautsprecher preiswerter Handys mit Piezogebern ausgestattet, w\u00e4hrend die bei hochpreisigen Mobiltelefonen bestehenden Qualit\u00e4tserwartungen es erforderlich machen, die Lautsprecher mit Magneten auszur\u00fcsten. Der Permanentmagnet der Erfindung zeichnet sich im Vergleich zu herk\u00f6mmlichen (bekannten) Magneten durch eine au\u00dferordentliche Wirksamkeit aus, die es erlaubt, die Abmessungen des Magneten extrem gering zu halten und dennoch eine hohe Leistungsf\u00e4higkeit zu erzielen. Dies wird durch die von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2004 \u00fcberreichten druckschriftlichen Nachweise (\u201eMagnets are everywhere\u201c und \u201eRare-earth Iron Permanent Magnets\u201c) belegt, ohne dass die Beklagten dem Stichhaltiges entgegen gesetzt haben. Soweit von ihnen verschiedene Mobiltelefone \u00fcberreicht worden sind, deren Lautsprecher mit jeweils ungef\u00e4hr gleich gro\u00dfen Magneten ausgestattet waren, hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es sich in allen F\u00e4llen um Magnete des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Typs handelt. Die Muster der Beklagten stehen deshalb nicht der Annahme entgegen, dass es erst dank der Erfindung des Klagepatents m\u00f6glich war, die Mobiltelefonlautsprecher zu miniaturisieren, d.h. kleiner auszubilden als dies bei Verwendung eines Magneten nach dem Stand der Technik m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Der Miniaturisierungseffekt ergibt sich dabei nicht nur aus dem Gr\u00f6\u00dfenunterschied zwischen einem herk\u00f6mmlichen und einem patentgem\u00e4\u00dfen Magneten als solchem; er folgt dar\u00fcber hinausgehend auch und besonders daraus, dass wegen der au\u00dferordentlichen Wirksamkeit des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Magneten die Lautsprechermembran kleiner dimensioniert werden kann, ohne dass der Lautsprecher als Ganzes an Leistungsf\u00e4higkeit einb\u00fc\u00dft. In Bezug auf Neodym-Eisen-Boron-Magnete, wie sie der Erfindung des Klagepatents entsprechen, hei\u00dft es in diesem Sinne in der Internetver\u00f6ffentlichung der Firma C3 mit dem Titel \u201eDas Herz eines Lautsprechers kr\u00e4ftiger schlagen lassen\u201c:<\/p>\n<p>Wenn demnach die Verwendung patentgem\u00e4\u00dfer Hochleistungsmagnete mit daf\u00fcr verantwortlich ist, dass einerseits qualitativ hochwertige, andererseits jedoch klein dimensionierte Lautsprecher erhalten werden, die dazu beitragen, leistungsstarke Mobiltelefone zu miniaturisieren, kann den Beklagten als weltweit t\u00e4tigen Fachunternehmen im Bereich der Telekommunikation angesichts des Stellenwertes der angestrebten Verkleinerung von Handys nicht verborgen geblieben seien, dass hierf\u00fcr auch die neuartigen, leistungsf\u00e4higen, miniaturisierten Lautsprecher verantwortlich waren. Dann aber lag es unmittelbar nahe, dass diesbez\u00fcglich fremde Schutzrechte existieren k\u00f6nnen. H\u00e4tten die Beklagten deshalb Nachforschungen angestellt, w\u00e4re ihnen zur Kenntnis gelangt, dass die Miniaturisierung der Mobiltelefonlautsprecher als dem gr\u00f6\u00dften mechanischen Bauteil eines Handys ma\u00dfgeblich auf der Verwendung hochleistungsf\u00e4higer Permanentmagnete beruht, und dass diese f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentiert sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>1. Der Rechtsfolge nach sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin zum Schadenersatz verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Die Schadenersatzpflicht hat dabei an diejenigen Handlungen anzukn\u00fcpfen, mit denen die Beklagten das Patent der Kl\u00e4gerin verletzt haben, d.h. an den Vertrieb von mit patentverletzenden Permanentmagneten ausgestatteten Mobiltelefonen. Der Feststellungsausspruch ist demzufolge dahin zu fassen, dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch Angebot und Vertrieb schutzrechtsverletzender Handys entstanden ist oder noch entstehen wird. Hiermit ist nicht entschieden, wie der der Kl\u00e4gerin entstandene Schaden konkret zu berechnen ist. Insbesondere die Frage, ob die Kl\u00e4gerin den beim Verkauf patentverletzender Mobiltelefone erzielten Verletzergewinn \u2013 ganz oder teilweise \u2013 liquidieren kann, steht vorliegend nicht zur Entscheidung, sondern wird erforderlichenfalls im Rahmen eines sp\u00e4teren H\u00f6heverfahrens zu kl\u00e4ren sein. Derzeit gen\u00fcgt f\u00fcr den Feststellungsausspruch bereits, dass ein Schaden der Kl\u00e4gerin zumindest in Gestalt einer Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr jedes mit einem patentverletzenden Magneten versehene Handy wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>2. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr entstandenen Schaden der H\u00f6he nach zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>a) Die Auskunftspflicht besteht dabei nicht nur hinsichtlich derjenigen Mobiltelefontypen, die von der Kl\u00e4gerin untersucht und als patentverletzend identifiziert worden sind. Mit ihren Analysen hat die Kl\u00e4gerin eine (d.h. sogar mehrere) Verletzungshandlung(en) der Beklagten nachgewiesen. Im Rahmen der Rechnungslegung ist es nunmehr Sache der Beklagten, der Kl\u00e4gerin umfassend dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, welche weiteren Patentverletzungen bis zum Ablauf des Klagepatents von ihnen vorgenommen worden sind. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Mobiltelefontypen, sofern in ihnen patentverletzende Permanentmagnete verwendet worden sind. Soweit den Beklagten eigene Kenntnisse hier\u00fcber fehlen sollten, werden sie bei ihren Lieferanten R\u00fcckfrage zu halten haben. Dass diese Erkundigungen, insbesondere, nachdem die Beklagten verurteilt worden sind, von vornherein aussichtslos w\u00e4ren, ist nicht zu erkennen. Wenn die Beklagten trotz geh\u00f6riger eigener Anstrengungen nicht in der Lage sein sollten, einzelne Angaben zu machen, kann dem gegebenenfalls in einem Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>b) Ausgangspunkt f\u00fcr die Beantwortung der Frage, welche Einzelangaben zu ihren Angebots- und Vertriebshandlungen die Beklagten der Kl\u00e4gerin schulden, muss sein, dass der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zum festgestellten Schadenersatzanspruch seine Grundlage in den Geboten von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) findet. Er beruht auf der Erw\u00e4gung, dass die Kl\u00e4gerin zur Berechnung des ihr zuerkannten Schadenersatzanspruchs auf die Angaben der Beklagten angewiesen ist, weil die Kl\u00e4gerin selbst unverschuldet keine n\u00e4heren Kenntnisse \u00fcber die f\u00fcr die Schadensberechnung notwendigen Daten besitzt, w\u00e4hrend die Beklagten die betreffenden Angaben in zumutbarer Weise machen k\u00f6nnen. Der \u00fcbliche Umfang der dem Patentverletzer abverlangten Rechnungslegungsangaben (welcher auch vorliegend Ausgangspunkt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Antragsfassung ist) erkl\u00e4rt sich aus der Tatsache, dass der Verletzte seinen Schaden grunds\u00e4tzlich wahlweise nach den Regeln der Lizenzanalogie berechnen, den eigenen entgangenen Gewinn liquidieren oder Herausgabe des vom Patentverletzer erzielten Gewinns verlangen kann. Neben der Schadensberechnung soll es dem Verletzten au\u00dferdem erm\u00f6glicht werden, die ihm mitgeteilten Daten auf ihre Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Von den \u00fcblichen Patentverletzungssachverhalten unterscheidet sich der Streitfall insofern, als die patentverletzenden Magnete von den Beklagten nicht als solche in Verkehr gebracht worden sind, sondern lediglich als ein Bauteil der in den Mobiltelefonen enthaltenen Lautsprechereinheit bzw. des Vibrationsmotors. Dennoch besteht kein Anlass, der Kl\u00e4gerin die Umsatz-, Kosten- und Gewinnzahlen der Beklagten vorzuenthalten.<\/p>\n<p>Zwar sind die betreffenden Angaben noch nicht mit R\u00fccksicht auf die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie erforderlich, weil nicht angenommen werden kann, dass fiktive Lizenzvertragspartner anstelle der Parteien f\u00fcr die Lizenzberechnung auf den Umsatz der Beklagten mit den streitbefangenen Handys als Bezugsgr\u00f6\u00dfe abgestellt h\u00e4tten. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass die Mobiltelefonpreise nicht unerheblich schwanken, je nach dem, welche technischen Funktionen von ihnen bereitgestellt werden. Selbst wenn deshalb die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Magnete einen prinzipiellen Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet haben, w\u00e4re es nicht interessengerecht, die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Magnete an den Mobiltelfonpreisen zu orientieren, weil die Kl\u00e4gerin damit an denjenigen Vorteilen (und Preisaufschl\u00e4gen) partizipieren w\u00fcrde, die auf v\u00f6llig anderen technischen Erfindungen (welche dem Handy gegen\u00fcber preiswerteren Modellen weitreichendere Funktionen verleihen) beruhen. Vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten deshalb keine Umsatz-, sondern eine St\u00fccklizenz vereinbart. Im Hinblick auf eine Schadensberechnung nach den Regeln der Lizenzanalogie schulden die Beklagten deshalb zwar Angaben zum Lieferumfang, jedoch nicht zu ihren Lieferpreisen.<\/p>\n<p>Umsatz-, Kosten- und Gewinnzahlen haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin indessen mitzuteilen, weil nach dem derzeitigen Sachstand eine Schadensberechnung nach den Regeln der Herausgabe des Verletzergewinns in Betracht kommen kann und die Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr auf die genannten Angaben der Beklagten angewiesen ist. Oben wurde bereits dargelegt, dass die Erfindung des Klagepatents einen relevanten Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet hat. Dies gilt nicht nur \u2013 wie er\u00f6rtert \u2013 im Hinblick auf die Lautsprechereinheit, sondern in \u00e4hnlicher Weise f\u00fcr die Vibrationsmotoren, weil die betreffende Baueinheit bei Verwendung herk\u00f6mmlicher, bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit sigfinikant gr\u00f6\u00dferer Magnete gleichfalls gr\u00f6\u00dfer h\u00e4tte dimensioniert werden m\u00fcssen. Zwar ist an die Kl\u00e4gerin nur derjenige Verletzergewinn herauszugeben, der auf der Benutzung ihres Schutzrechtes beruht. Ebenso ist offensichtlich, dass der Miniaturisierungseffekt durch weitere, im Zweifel ebenfalls gesch\u00fctzte Erfindungen (z.B. bez\u00fcglich der Akkumulatoren) beeinflusst worden ist, und in einem Mobiltelefon eine Vielzahl weiterer Schutzrechte (die sich z.B. mit den einzelnen Handyfunktionen befassen) verwirklicht ist, welche ebenfalls f\u00fcr den Verkauf und die damit verbundene Gewinnerzielung urs\u00e4chlich sind. Es mag deshalb sein, dass die Kl\u00e4gerin nicht den vollst\u00e4ndigen mit den Mobiltelefonen erwirtschafteten Gewinn der Beklagten absch\u00f6pfen kann. Angesichts der Bedeutung des Miniaturisierungseffektes einerseits und des von der Erfindung des Klagepatents hierzu geleisteten (nicht v\u00f6llig untergeordneten) Beitrages andererseits, ist jedoch in ausreichendem Ma\u00dfe plausibel, dass die Kl\u00e4gerin zumindest einen Bruchteil des Verletzergewinns f\u00fcr sich beanspruchen kann. Um diesen zu ermitteln, bedarf es n\u00e4herer Angaben der Beklagten zum Umsatz, zu den Kosten und zum Gewinn, der mit dem Angebot und Vertrieb patentverletzender Mobiltelefone verbunden gewesen ist.<\/p>\n<p>c) Angaben zur Gr\u00f6\u00dfe und St\u00e4rke der Magnete sowie dazu, ob es sich um Lautsprecher \u2013 oder Vibrationsmotorenmagnete gehandelt hat, kann die Kl\u00e4gerin bereits mit R\u00fccksicht darauf verlangen, dass die betreffenden Daten f\u00fcr die Bemessung einer St\u00fccklizenzgeb\u00fchr bedeutsam sein k\u00f6nnen. Inwiefern gleiches f\u00fcr die Gestalt der Magneten und die Magnetisierungsrichtung zutrifft, ist nicht zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin hat auch sonst nicht dargelegt, dass und weshalb sie diese Angaben ben\u00f6tigt, um ihren Schaden berechnen oder die Ausk\u00fcnfte der Beklagten auf ihre Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Dasselbe gilt, soweit die Seriennummern der einzelnen Handys begehrt werden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Neben der Beklagten zu 2), die die patentverletzenden Mobiltelefone angeboten und vertrieben hat, ist auch die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Klageanspr\u00fcche passivlegitimiert. Zwar macht sie selbst geltend, als reine Holdinggesellschaft am operativen Gesch\u00e4ft nicht beteiligt gewesen zu sein. Bereits aus dem eigenen Jahresbericht der Beklagten zu 1) f\u00fcr 2000 (Anlage K 18) ergibt sich jedoch, dass die Beklagte zu 1) die \u201ewesentlichen Mobilfunkaktivit\u00e4ten des UK###-Konzerns b\u00fcndelt\u201c. Ausweislich des als Anlage K 19 vorliegenden Internetauftritts der Beklagten zu 1) hat sich das Unternehmen au\u00dferdem als \u201eeiner der gr\u00f6\u00dften internationalen Betreiber in der Mobilkommunikation positioniert und als erster Anbieter ein transatlantisches Mobilfunknetz auf Basis des GSM-Standards in Betrieb genommen\u201c. Bereits diese eigenen \u00c4u\u00dferungen der Beklagten zu 1) widerlegen die Einlassung, an den Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2) unbeteiligt zu sein. Abgesehen davon enth\u00e4lt der Internetauftritt der Beklagten zu 1) (Anlage K 19) eine Rubrik \u201eProdukte und Service\u201c mit der deutlich sichtbaren und farblich hervorgehobenen Abbildung eines Mobiltelefons, dem der Text \u201eSuchen Sie Informationen zu Produkten und Service in ihrem Land?\u201c nachgestellt ist. Klickt der Benutzer die Alternative \u201eDeutschland\u201c an, gelangt er \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 auf die Internetseiten der Beklagten zu 2) und das dortige Mobiltelefonangebot. Zumindest durch die erw\u00e4hnte Internetpr\u00e4sentation steht au\u00dfer Zweifel, dass die Beklagte zu 1) den Vertrieb der Beklagten zu 2) in einer Weise unterst\u00fctzt, die, wenn nicht als Mitt\u00e4terschaft, so jedenfalls als Beihilfe zu werten ist.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten sich auf die Einrede der Verj\u00e4hrung und den Einwand der Verwirkung berufen, geht beides fehl. Die Beklagten selbst tragen vor, dass sie die patentverletzenden Magnete erst seit wenigen Jahren verwenden. Im \u00fcbrigen ist von ihnen nicht konkret dargetan worden, dass die Kl\u00e4gerin zu einer Zeit, die in Bezug auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu einer Verj\u00e4hrung (oder Verwirkung) f\u00fchren k\u00f6nnte, Kenntnis davon gehabt hat, dass die Beklagten Mobiltelefone mit patentverletzenden Magneten vertreiben. Dass andere Anbieter derartiges schon fr\u00fcher getan haben und die Kl\u00e4gerin hiervon wusste, ist rechtlich unerheblich, weil es im Rahmen der Verj\u00e4hrung ebenso wie im Zusammenhang mit der Verwirkung entscheidend darauf ankommt, dass der Verletze Kenntnis von Tat und T\u00e4ter hat.<\/p>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 a, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen, weil nicht dargetan ist, dass eine Vollstreckung (die ohnehin nur wegen des Rechnungslegungsanspruchs m\u00f6glich ist) einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde (\u00a7 712 ZPO).<\/p>\n<p>Dr. L2 Dr. D M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 282 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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